Entscheidungsdatum
01.10.2025Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
,
G301 2312491-1/11E
Schriftliche Ausfertigung des am 13.08.2025 mündlich verkündeten Erkenntnisses:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Venezuela, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 10.04.2025, Zl. XXXX , betreffend Antrag auf internationalen Schutz, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.08.2025 zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Venezuela, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 10.04.2025, Zl. römisch 40 , betreffend Antrag auf internationalen Schutz, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.08.2025 zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Oberösterreich, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zugestellt am 17.04.2025, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 16.05.2024 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Venezuela abgewiesen (Spruchpunkt II.), eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Venezuela zulässig sei (Spruchpunkt V.), sowie gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Oberösterreich, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zugestellt am 17.04.2025, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 16.05.2024 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Venezuela abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Venezuela zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.), sowie gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Mit dem am 08.05.2025 beim BFA, Regionaldirektion Oberösterreich, eingebrachten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz erhob der BF durch seine bevollmächtigte Rechtsvertretung Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid in vollem Umfang.
Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 13.05.2025 vom BFA vorgelegt.
Das BVwG führte am 13.08.2025 in der Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF im Beisein seines bevollmächtigten Rechtsvertreters teilnahm. Ein Vertreter der belangten Behörde ist nicht erschienen. Nach Schluss der Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet.
Mit dem am 26.08.2025 eingebrachten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz beantragte die beschwerdeführende Partei durch ihre bevollmächtigte Rechtsvertretung die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger von Venezuela (Bolivarische Republik Venezuela). Er verfügt über einen am 08.09.2023 ausgestellten und bis 07.09.2033 gültigen venezolanischen Reisepass, mit dem er sich im Rahmen der Erstbefragung am 16.05.2024 vor Organen der LPD Wien auswies; das Dokument wurde im Zuge dessen sichergestellt und dem BFA übermittelt. Der BF verfügt zudem über einen weiteren, von der Bundespolizei später – am 04.04.2025 – im Zuge einer Amtshandlung in dessen Unterkunft sichergestellten venezolanischen Reisepass mit Gültigkeit von 02.07.2024 bis 01.07.2034.
Der BF verließ Venezuela eigenen Angaben zufolge im Jahr 2012 im Alter von 16 Jahren und hielt sich in der Folge in Bogotá (Kolumbien) auf, wo er fortan lebte, über eine Aufenthaltsberechtigung verfügte und einer Erwerbstätigkeit nachging. Im Jahr 2023 kehrte der BF wieder nach Venezuela zurück, ließ sich dort einen Reisepass ausstellen und besuchte seine Familie. Ob und zu welchem Zeitpunkt der BF Venezuela anschließend wieder verließ, konnte nicht zweifelsfrei geklärt werden.
2024 reiste der BF eigenen Angaben zufolge von Caracas (Venezuela) auf dem Landweg wieder nach Bogotá (Kolumbien). Von dort aus flog er unter Verwendung seines gültigen venezolanischen Reisepasses über Madrid (Spanien), wo er am 14.02.2024 einreiste, nach Paris (Frankreich), wo er sich dann für etwa eine Woche aufhielt. In der Folge reiste er auf die Kanarischen Inseln (Spanien), wo er einige Monate verblieb. Eigenen Angaben zufolge reiste er etwa am 02.05.2024 in das österreichische Bundesgebiet ein und hält sich seitdem hier auf. Seit 16.05.2024 ist der BF mit Hauptwohnsitz in Österreich melderechtlich angemeldet.
Am 16.05.2024 – somit am Tag der Hauptwohnsitzmeldung – stellte der BF im Hinblick auf den Ablauf der Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthalts von 90 Tagen den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Der BF reiste während des laufenden Asylverfahrens unerlaubt nach Prag (Tschechien) und hielt sich dort für die Dauer von etwa einer Woche auf, eigenen Angaben zufolge, um dort den Geburtstag eines Freundes zu feiern.
Der BF wurde in der venezolanischen Hauptstadt Caracas geboren und wuchs gemeinsam mit seinen Geschwistern bei seinen Eltern auf; die Familie bewohnte ein im Eigentum der Mutter stehendes Haus. Der BF besuchte in Caracas die Grundschule und arbeitete anschließend für kurze Zeit in einer Textilfirma.
Der BF ist homosexuell. Er ist gesund und arbeitsfähig.
Der BF weist in Österreich folgende rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung auf:
1) LG XXXX vom XXXX .01.2025 RK XXXX .02.20251) LG römisch 40 vom römisch 40 .01.2025 RK römisch 40 .02.2025
§ 15 StGB § 105 (1) StGBParagraph 15, StGB Paragraph 105, (1) StGB
Datum der (letzten) Tat 26.11.2024
Freiheitsstrafe 3 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Festgestellt wird, dass der BF die mit dem oben genannten Urteil festgestellten strafbare Handlung begangen und das im Urteil näher umschriebene strafbare Verhalten gesetzt hat.
Mit dem angeführten Urteil des Landesgerichts XXXX wurde der BF wegen des Vergehens der Nötigung rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt, wobei die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der BF hat demnach am 26.11.2024 in XXXX eine Frau dadurch, dass er ihr eine zerbrochene Glasflasche vorhielt, zur Herausgabe des vermeintlich zuvor gestohlenen Bargeldes zu nötigen versucht. Bei der Strafbemessung wurden vom Strafgericht der bisherige ordentliche Lebenswandel und sein umfassendes und reumütiges Geständnis sowie der Umstand, dass die Tat beim Versuch geblieben ist, als mildernd, hingegen kein Umstand als erschwerend gewertet. Mit dem angeführten Urteil des Landesgerichts römisch 40 wurde der BF wegen des Vergehens der Nötigung rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt, wobei die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der BF hat demnach am 26.11.2024 in römisch 40 eine Frau dadurch, dass er ihr eine zerbrochene Glasflasche vorhielt, zur Herausgabe des vermeintlich zuvor gestohlenen Bargeldes zu nötigen versucht. Bei der Strafbemessung wurden vom Strafgericht der bisherige ordentliche Lebenswandel und sein umfassendes und reumütiges Geständnis sowie der Umstand, dass die Tat beim Versuch geblieben ist, als mildernd, hingegen kein Umstand als erschwerend gewertet.
Der BF verfügt in Österreich über keine familiären Bindungen. Seine Mutter, sein Stiefvater, seine vier Schwestern und sein Bruder leben in Venezuela. Es besteht regelmäßiger Kontakt zu seinen Familienmitgliedern, insbesondere zu einer seiner Schwestern. Darüber hinaus leben eine Vielzahl weiterer Verwandte des BF (Großmutter, Tanten und Onkel) in Caracas.
Konkrete Anhaltspunkte für die Annahme einer umfassenden und nachhaltigen Integration des BF in Österreich, insbesondere in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht, liegen nicht vor. Der BF ist in Österreich ohne regelmäßige Beschäftigung und lebt von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Eigenen Angaben zufolge übt der BF regelmäßig und entgeltlich für Privatpersonen Haushaltshilfetätigkeiten aus, wobei er diesbezüglich über keine arbeits- oder gewerberechtliche Berechtigung verfügt. Der BF besucht eigenen Angaben zufolge einen „privaten“ Deutschkurs; eine Besuchsbestätigung bzw. Nachweise über den Abschluss einer Sprachprüfung wurden nicht vorgelegt. Der BF verfügt eigenen Angaben zufolge in Österreich über freundschaftliche Beziehungen.
1.2. Das Vorbringen des BF zur behaupteten Verfolgungsgefahr und zu seiner Situation im Fall der Rückkehr nach Venezuela wird der gegenständlichen Entscheidung nicht als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt. Der BF konnte eine ihm aktuell drohende Verfolgungsgefahr oder sonstige im Herkunftsstaat Venezuela drohende Gefährdung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) abschließend dargelegten Gründen nicht glaubhaft machen. Andere Gründe für die Annahme einer dem BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat drohenden Verfolgungsgefahr liegen ebenso nicht vor.
Der BF hatte mit den Behörden und anderen staatlichen Einrichtungen seines Herkunftsstaates weder auf Grund einer politischen Gesinnung, eines Religionsbekenntnisses oder der Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder bestimmten sozialen Gruppe, noch sonst irgendwelche Probleme.
Der BF hat seinen Herkunftsstaat Venezuela nicht fluchtartig verlassen. Grund für die Ausreise des BF aus Venezuela und die Stellung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz in Österreich waren ausschließlich persönliche Beweggründe und die in Venezuela herrschenden schlechteren Lebensbedingungen sowie die Suche nach besseren Entwicklungs- und Erwerbsmöglichkeiten, insbesondere im Hinblick auf seine Homosexualität.
Anhaltspunkte dahingehend, dass sonstige Gründe bestehen würden, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) der beschwerdeführenden Partei in den Herkunftsstaat Venezuela allenfalls entgegenstünden, liegen nicht vor.
1.3. Maßgebliche Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat VENEZUELA:
Aufbauend und ergänzend zu den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur Lage in Venezuela, die auf dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (LIB) zu Venezuela vom 18.02.2025 bzw. auf den darin im Einzelnen näher angeführten Informationsquellen (Berichten) und insbesondere auf das Kapitel 17.3 des LIB betreffend sexuelle Minderheiten, beruhen, wird die folgende zusammenfassende Feststellung zur Lage von Homosexuellen in Venezuela getroffen:
In Venezuela gibt es keine Gesetze, die Homosexualität verbieten oder strafrechtlich sanktionieren. Homosexuelle Männer sind in Venezuela mit Fällen von Diskriminierungen und Vorurteilen konfrontiert, aber von staatlicher Seite gibt es keine offiziellen Gesetze, die Homosexualität kriminalisieren. Homosexualität ist in Venezuela legal und es gibt keine Strafen oder Gesetze, die Menschen wegen ihrer sexuellen Orientierung verfolgen. Es gab keine Einschränkungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit oder des Rechts auf friedliche Versammlung im Zusammenhang mit LGBTQI+-Angelegenheiten oder –Veranstaltungen.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und eindeutigen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht in der mündlichen Verhandlung vom 13.08.2025 und auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden – nach Verschaffung eines persönlichen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung – in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:
2.1. Die zur Identität und Staatsangehörigkeit getroffenen Feststellungen beruhen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF im Verfahren. Die Identität des BF wurde zudem durch den in Kopie im Verwaltungsakt ersichtlichen venezolanischen Reisepass bestätigt, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel entstanden sind. Dass der BF noch über einen weiteren Reisepass mit der Gültigkeit von 02.07.2024 bis 01.07.2034 verfügt, stützt sich auf die Eintragungen im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), wo zwei Reisepässe mit verschiedenen Nummern und unterschiedlicher Gültigkeitsdauer erfasst sind. In der mündlichen Verhandlung machte der BF auf konkrete Befragung dazu keine aufschlussreichen, sondern letztlich in sich widersprüchliche Angaben. So bestätigte er anfänglich, über zwei venezolanische Reisepasse zu verfügen, wobei er zu deren Verbleib dann völlig unterschiedliche Angaben machte. In der fortgesetzten Befragung konnte oder wollte er schließlich gar keine Angaben mehr dazu machen („ich weiß überhaupt nichts davon.“). Dem unzweifelhaften Akteinhalt zufolge deutet alles darauf hin, dass der BF über zwei venezolanische Reisepässe verfügt, da der im Verwaltungsakt abgebildete Reisepass und der von der Bundespolizei später sichergestellte Reisepass (Kurzbrief vom 04.04.2025, AS 95) jeweils eine unterschiedliche Gültigkeitsdauer und Passnummer enthalten.
Die Feststellungen zu den bisherigen Aufenthaltsorten und zur jeweiligen Aufenthaltsdauer, zu den Reisebewegungen sowie zu den persönlichen Umständen des BF in Venezuela, in Kolumbien und in Österreich getroffenen Feststellungen beruhen auf den Angaben des BF vor der belangten Behörde, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung. Hier war zu berücksichtigen, dass die Angaben des BF zum Zeitraum seines Aufenthalts in Kolumbien in der Erstbefragung und in der Einvernahme – und zwar nicht nur geringfügig – voneinander abwichen. In der Erstbefragung erklärte er zunächst, 2019 nach Kolumbien ausgewandert zu sein, während er in der späteren Einvernahme angab, bereits 2012 Venezuela verlassen zu haben. Auch seine weiteren Angaben zur Reiseroute und jeweiligen Aufenthaltsdauer in der mündlichen Verhandlung waren weitgehend inkonsistent und daher im Ergebnis nur wenig aufschlussreich. Ob bzw. zu welchem Zeitpunkt der BF nach seinem Aufenthalt in Venezuela 2023, das Land wieder verlassen hat, ist aufgrund der Angaben des BF nicht feststellbar, zumal er seine letzte Ausreise 2024 betreffend angab, von Caracas (Venezuela) nach Bogotá (Kolumbien) gereist zu sein, um von dort weiter nach Europa zu reisen. Aufgrund dieser Angaben kann nur angenommen werden, dass sich der BF entweder von 2023 bis zu seiner endgültigen Ausreise 2024 hinweg durchgehend in Venezuela aufhielt oder aber zumindest 2024 wieder in Venezuela einreiste und zumindest kurzzeitig bis zuletzt dort aufhältig war.
Die Feststellung betreffend den gegenständlichen am 16.05.2024 gestellten Antrag auf internationalen Schutz beruht auf dem Akteninhalt (Erstbefragung am 16.05.2024). Der vom BF gewählte Zeitpunkt für die Stellung seines Asylantrages wurde in der Einvernahme am 12.03.2025 damit begründet, dass er diesen im Hinblick darauf, dass die Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthalts von 90 Tagen abgelaufen sei, eingebracht habe („Ich durfte als Venezolaner 3 Monate lang in Europa aufhältig sein. Diese 3 Monate sind somit abgelaufen und ich habe deshalb einen Asylantrag gestellt.“).
Die Feststellung, wonach der BF während des laufenden Asylverfahrens Österreich verließ und sich für etwa eine Woche in Prag (Tschechien) aufhielt, stützt sich auf die Niederschrift des BFA vom 12.03.2025 und einem bei der belangten Behörde am 05.03.2025 eingelangten Polizeibericht. Der BF bestätigte in der Einvernahme auch, dass er sich in Prag aufhielt, jedoch nicht wie im vorgehalten wurde, für die Dauer eines Monats, sondern lediglich für eine Woche, um den Geburtstag eines Freundes zu feiern.
Die Feststellung zur Homosexualität beruht auf den dahingehend glaubhaften Angaben des BF. Auf Vorhalt in der mün