Entscheidungsdatum
03.10.2025Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
,
L531 2278061-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Anita MAYRHOFER über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Irak und Jordanien, vertreten durch Verein SUARA, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.08.2023, ZI. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.05.2025 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Anita MAYRHOFER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Irak und Jordanien, vertreten durch Verein SUARA, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.08.2023, ZI. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.05.2025 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Die männliche, beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bezeichnet), ist irakische und jordanische Staatsangehörige und brachte nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 07.08.2022 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“) einen Antrag auf internationalen Schutz ein.römisch eins.1. Die männliche, beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bezeichnet), ist irakische und jordanische Staatsangehörige und brachte nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 07.08.2022 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“) einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
I.2.1. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die bP zu ihrer Ausreisemotivation aus dem Herkunftsstaat Folgendes vor:römisch eins.2.1. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die bP zu ihrer Ausreisemotivation aus dem Herkunftsstaat Folgendes vor:
„Ich habe ein großes Problem im Irak. Ich habe ein Restaurant im Irak gemietet und konnte die Miete nicht mehr bezahlen und daher bin ich geflüchtet“
Im Hinblick auf die Rückkehrbefürchtungen gab die bP an, dass sie Angst vor dem Tod habe, den Entschluss für die Ausreise habe sie 2019 gefasst. Ende Juni 2022 habe sie ihren Wohnort und dann den Irak legal mit einem jordanischen Reisepass verlassen. Im Jahr 2018 habe sie einen positiven Asylbescheid in Ägypten erhalten, dort hätte sie aber nicht bleiben wollen. Von 2014 – 2016 sei sie schon mit der ganzen Familie in Norwegen mit einem Titel / Visum gewesen.
I.2.2. Ein Übernahmeersuchen im Rahmen der Dublin-Verordnung verlief negativ, mitgeteilt wurde, dass die bP in Norwegen am XXXX einen Asylantrag gestellt hat und nach Durchführung des Verfahrens am XXXX nach Jordanien überstellt wurde.römisch eins.2.2. Ein Übernahmeersuchen im Rahmen der Dublin-Verordnung verlief negativ, mitgeteilt wurde, dass die bP in Norwegen am römisch 40 einen Asylantrag gestellt hat und nach Durchführung des Verfahrens am römisch 40 nach Jordanien überstellt wurde.
In ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 03.03.2023 brachte die bP zum Fluchtgrund im Wesentlichen vor, dass sie von ihrem Vermieter und dessen Clan bedroht worden sei, da sie die Miete für ihr Lokal nicht mehr zahlen hätte können. Auch ihre Mutter sei involviert gewesen und vom Vermieter angezeigt worden.
I.2.3. Vorgelegt vor dem BFA wurde von der bP:römisch eins.2.3. Vorgelegt vor dem BFA wurde von der bP:
? Kopie Personalausweis aus dem Irak (beglaubigte Übersetzung)
? Ärztliches Gesundheitszeugnis vom 27.02.2023 (kein Zeichen von Scabiesinfektion)
Auszug aus dem Zivilregister vom XXXX .2023 ausgestellt in XXXX Auszug aus dem Zivilregister vom römisch 40 .2023 ausgestellt in römisch 40
? Personalausweis, ausgestellt am XXXX .2022 vom Innenministerium, Irak? Personalausweis, ausgestellt am römisch 40 .2022 vom Innenministerium, Irak
? Türkischer Aufenthaltstitel gültig bis XXXX .2023? Türkischer Aufenthaltstitel gültig bis römisch 40 .2023
? Norwegischer Asylwerberausweis
Die vorgelegten Unterlagen (Aufenthaltstitel Türkei, Asylkarte Norwegen) konnten im Rahmen einer kriminaltechnischen Untersuchung nicht überprüft werden, da es kein Vergleichsmaterial hierzu gab. Auffallend waren die unterschiedlichen Schreibweisen der Namen und die verschiedenen Herkunftsangaben (Irak, Libyen, Staatenlos). Beim später untersuchten irakische Personalausweis konnten keine Mängel, Fälschungs- oder Manipulationshinweise festgestellt werden. Der „Formularvordruck“ erwies sich nach derzeitigem Kenntnisstand als authentisch.
I.3.1 Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist zur freiwilligen Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).römisch eins.3.1 Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak gemäß Paragraph 46, zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist zur freiwilligen Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.).
I.3.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Irak traf die bB ausführliche und schlüssige Feststellungen.römisch eins.3.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Irak traf die bB ausführliche und schlüssige Feststellungen.
I.3.3. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht asylrelevant.römisch eins.3.3. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht asylrelevant.
I.3.4. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der GFK noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorgekommen sei. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar, weshalb Rückkehrentscheidung und Abschiebung in Bezug auf den Herkunftsstaat zulässig seien. römisch eins.3.4. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorgekommen sei. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar, weshalb Rückkehrentscheidung und Abschiebung in Bezug auf den Herkunftsstaat zulässig seien.
I.4. Gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichem Schriftsatz vom 11.09.2023 Beschwerde erhoben, mit der die Verletzung von Verfahrensvorschriften, ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren, eine mangelhafte Beweiswürdigung sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt wurden.römisch eins.4. Gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichem Schriftsatz vom 11.09.2023 Beschwerde erhoben, mit der die Verletzung von Verfahrensvorschriften, ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren, eine mangelhafte Beweiswürdigung sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt wurden.
Inhaltlich wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sich das BFA nicht ausreichend damit auseinandergesetzt habe, dass die Verfolger der bP angeblich Mitglieder einer Schiitenmiliz seien und es amtsbekannt sein sollte, dass Mitglieder der Stammesmilizen landesweit Verbrechen verüben und dafür nicht einmal zur Rechenschaft gezogen werden können. Zudem habe die bP vorgebracht, dass es dem Gläubiger gar nicht mehr ums Geld gehe, sondern um Ehre bzw. Rache und die bP keinen Schutz erhalten könne. Weiters habe die belangte Behörde auch die Situation der bP in Jordanien nicht mit der gebotenen Tiefe geprüft. Überdies sei die allgemeine Sicherheitslage im gesamten Irak in höchstem Ausmaß prekär und werde eine generelle Annahme, dass im gesamten irakischen Staatsgebiet bei pauschaler Beurteilung der Sicherheits- und Verfolgungslage keine Gefahr der Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK vorliege, folglich der Situation nicht gerecht.Inhaltlich wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sich das BFA nicht ausreichend damit auseinandergesetzt habe, dass die Verfolger der bP angeblich Mitglieder einer Schiitenmiliz seien und es amtsbekannt sein sollte, dass Mitglieder der Stammesmilizen landesweit Verbrechen verüben und dafür nicht einmal zur Rechenschaft gezogen werden können. Zudem habe die bP vorgebracht, dass es dem Gläubiger gar nicht mehr ums Geld gehe, sondern um Ehre bzw. Rache und die bP keinen Schutz erhalten könne. Weiters habe die belangte Behörde auch die Situation der bP in Jordanien nicht mit der gebotenen Tiefe geprüft. Überdies sei die allgemeine Sicherheitslage im gesamten Irak in höchstem Ausmaß prekär und werde eine generelle Annahme, dass im gesamten irakischen Staatsgebiet bei pauschaler Beurteilung der Sicherheits- und Verfolgungslage keine Gefahr der Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK vorliege, folglich der Situation nicht gerecht.
Vorgelegt mit der Beschwerde wurde:
Beschäftigungsbewilligung und Unterlagen für die berufliche Tätigkeit als gastgewerbliche Hilfskraft wie Dienstvertrag mit der XXXX Beschäftigungsbewilligung und Unterlagen für die berufliche Tätigkeit als gastgewerbliche Hilfskraft wie Dienstvertrag mit der römisch 40
? Teilnahmebestätigung DaZ GVS Kurs, 48 % anwesend von 120 Unterrichtseinheiten
I.5. Die Beschwerdevorlage langte am 15.09.2023 beim BVwG, Außenstelle Linz, ein und wurde der Abteilung L529 zugewiesen.römisch eins.5. Die Beschwerdevorlage langte am 15.09.2023 beim BVwG, Außenstelle Linz, ein und wurde der Abteilung L529 zugewiesen.
Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 17.12.2024 wurde die gegenständliche Rechtssache der Abteilung L529 abgenommen und der Abteilung L531 mit Jänner 2025 neu zugewiesen.
I.6.1 Am 27.05.2025 fand eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein der bP, ihrer neuen Rechtsvertretung seitens des Vereins SUARA sowie eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch statt. Das BFA erschien entschuldigt nicht zur mündlichen Beschwerdeverhandlung.römisch eins.6.1 Am 27.05.2025 fand eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein der bP, ihrer neuen Rechtsvertretung seitens des Vereins SUARA sowie eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch statt. Das BFA erschien entschuldigt nicht zur mündlichen Beschwerdeverhandlung.
Gemeinsam mit der Ladung wurden Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat zugestellt. Ebenso wurde – in Ergänzung bzw. Wiederholung zu den bereits bei der belangten Behörde stattgefundenen Belehrungen - ua. hinsichtlich der Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren manuduziert und wurde die bP aufgefordert, Bescheinigungsmittel vorzulegen.
Mit Schreiben vom 06.05.2025 wurde im Vorfeld der Verhandlung mitgeteilt, dass die bP nunmehr rechtsanwaltlich vertreten sei und die Vollmacht zur BBU aufgelöst wäre. Vorgelegt wurden Bestätigungen der Kärntner Volkshochschulen und ein Empfehlungsschreiben des Unterkunftgebers der bP.
Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurde der bP neuerlich die Gelegenheit eingeräumt ihre Ausreisegründe und ihre Rückkehrbefürchtungen umfassend darzulegen und wurde sie zu ihren bisherigen Integrationsbemühungen befragt. Zudem wurden mit der bP der Inhalt des aktuellen Länderinformationsblatts der Staatendokumentation und ein Bericht des Auswärtigen Amts über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei erörtert, zu weiteren Berichten (EUAA, UNHCR) wurde eine Stellungnahmemöglichkeit binnen 2 Wochen eingeräumt.
I.6.2. Vorgelegt wurde von der bP bei der mündlichen Verhandlung:römisch eins.6.2. Vorgelegt wurde von der bP bei der mündlichen Verhandlung:
Fotos mit Freunden vom XXXX Fotos mit Freunden vom römisch 40
Empfehlungsschreiben vom XXXX Empfehlungsschreiben vom römisch 40
? Taufzertifikat ohne Anführung eines Zeugen vom 30.08.2024
? Teilnahmebestätigungen der Kärntner Volkshochschulen
? Beschäftigungsbewilligungen und Lohn- und Gehaltsabrechnung
? Empfehlungsschreiben der Volkshochschulen
? Unterlagen zu 2 ähnlich gelagerten Fällen
? Arabisches Dokument vom XXXX , mit dem bestätigt wird, dass der Vater der bP aus Palästina stammt samt Auszug aus dem Familienregister für Palästinenser, ausgestellt von UNRAWA? Arabisches Dokument vom römisch 40 , mit dem bestätigt wird, dass der Vater der bP aus Palästina stammt samt Auszug aus dem Familienregister für Palästinenser, ausgestellt von UNRAWA
? Bestätigung der palästinensischen Organisation datiert mit XXXX .2009, dass Herr XXXX , der Vater der bP Palästinenser/Jordanier ist? Bestätigung der palästinensischen Organisation datiert mit römisch 40 .2009, dass Herr römisch 40 , der Vater der bP Palästinenser/Jordanier ist
? Bestätigung des Irakischen Innenministeriums über die Staatsangehörigkeit vom XXXX .2023 samt Foto in Kopie? Bestätigung des Irakischen Innenministeriums über die Staatsangehörigkeit vom römisch 40 .2023 samt Foto in Kopie
I.7. Mit Dokumentvorlage vom 10.06.2025 wurden Fotos einer Taufe in einer Badewanne, das vom Zeugen unterschriebene Taufzertifikat, Auszüge aus Instagram und Unterlagen zur Integration vorgelegt. Mit Eingabe vom selben Tag teilte RA Dr. Klammer mit, dass er die Eingabe der Integrationsunterlagen sowie Fotos von der Taufe und den Taufschein als Bote veranlasste, die Vollmacht samt Zustellbevollmächtigung bleibe beim Verein SUARA. Eine Stellungnahme zu den in der Verhandlung erörterten Berichten erfolgte nicht.römisch eins.7. Mit Dokumentvorlage vom 10.06.2025 wurden Fotos einer Taufe in einer Badewanne, das vom Zeugen unterschriebene Taufzertifikat, Auszüge aus Instagram und Unterlagen zur Integration vorgelegt. Mit Eingabe vom selben Tag teilte RA Dr. Klammer mit, dass er die Eingabe der Integrationsunterlagen sowie Fotos von der Taufe und den Taufschein als Bote veranlasste, die Vollmacht samt Zustellbevollmächtigung bleibe beim Verein SUARA. Eine Stellungnahme zu den in der Verhandlung erörterten Berichten erfolgte nicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
II.1.1. Zur Person der beschwerdeführenden Parteirömisch zwei.1.1. Zur Person der beschwerdeführenden Partei
Bei der bP handelt es sich um einen irakisch-jordanischen Doppelstaatsbürger, welcher der arabischen Volksgruppe angehört. Die bP spricht Arabisch, Englisch und etwas Norwegisch. Die Identität der bP steht mangels Vorlage eines unbedenklichen Dokuments im Original vor dem BVwG nicht fest. Die bP wurde in einem von islamischen Werten geprägten familiären Umfeld sozialisiert und lebte im Irak als Angehöriger der sunnitischen Glaubensrichtung.
Die bP ist ledig und hat keine Kinder.
Die bP ist ein gesunder, arbeitsfähiger, junger Mann mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer – wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich – gesicherten Existenzgrundlage.
Die bP ist am XXXX in XXXX , Libyen, geboren und lebte dort mit ihrer Familie bis 2008. Danach lebte die bP mit ihrer Familie in Jordanien und Syrien. 2010 kehrte die bP mit ihrer Familie nach Libyen zurück. Ca. 2012 reiste die bP nach Italien und ca. Mitte 2013 weiter nach Norwegen. In Norwegen stellte die bP am XXXX .2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher am XXXX .2016 in zweiter Instanz abgewiesen wurde. Am XXXX .2016 wurde die bP nach Jordanien abgeschoben. Im Jahr 2018 lebte die bP für einige Monate in Ägypten und in der Türkei. Danach zog die bP in den Irak zurück, wo sie von 2018 bis 2021 in XXXX , lebte. Im Jahr 2021 zog die bP für einige Zeit in die Türkei, kehrte aber wieder in den Irak zurück. Im Juni 2022 reiste die bP schließlich endgültig aus dem Irak aus.Die bP ist am römisch 40 in römisch 40 , Libyen, geboren und lebte dort mit ihrer Familie bis 2008. Danach lebte die bP mit ihrer Familie in Jordanien und Syrien. 2010 kehrte die bP mit ihrer Familie nach Libyen zurück. Ca. 2012 reiste die bP nach Italien und ca. Mitte 2013 weiter nach Norwegen. In Norwegen stellte die bP am römisch 40 .2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher am römisch 40 .2016 in zweiter Instanz abgewiesen wurde. Am römisch 40 .2016 wurde die bP nach Jordanien abgeschoben. Im Jahr 2018 lebte die bP für einige Monate in Ägypten und in der Türkei. Danach zog die bP in den Irak zurück, wo sie von 2018 bis 2021 in römisch 40 , lebte. Im Jahr 2021 zog die bP für einige Zeit in die Türkei, kehrte aber wieder in den Irak zurück. Im Juni 2022 reiste die bP schließlich endgültig aus dem Irak aus.
Die bP verfügt über neun Jahre Schulbildung in Libyen, Jordanien und Norwegen und hat Berufserfahrung als Koch und Programmierer. Im Irak arbeitete die bP in einem Restaurant.
Im Herkunftsstaat Irak leben die Mutter, ein Bruder und zwei Schwestern der bP. Die drei Brüder und drei Schwestern der Mutter leben ebenfalls wie die Mutter in der Provinz XXXX . Die Mutter der bP erhält staatliche Unterstützung, der Bruder ist berufstätig. Im Herkunftsstaat Irak leben die Mutter, ein Bruder und zwei Schwestern der bP. Die drei Brüder und drei Schwestern der Mutter leben ebenfalls wie die Mutter in der Provinz römisch 40 . Die Mutter der bP erhält staatliche Unterstützung, der Bruder ist berufstätig.
Die bP reiste im Juni 2022 von XXXX nach Istanbul und gelangte sie schlepperunterstützt bis nach Österreich, wo sie am 07.08.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.Die bP reiste im Juni 2022 von römisch 40 nach Istanbul und gelangte sie schlepperunterstützt bis nach Österreich, wo sie am 07.08.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Zum Verbleib ihres jordanischen Reisepasses gab die bP an, diesen verloren zu haben, vorgelegt wurde ein irakischer Personalausweis, ausgestellt im Juli 2022.
Die bP durchreiste auf ihrem Weg nach Österreich mehrere als sicher geltende Staaten. In diesen suchte sie nicht um Schutz an. Es wurde nicht dargelegt, dass ihr dort die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nicht auch möglich gewesen wäre oder, dass Flüchtlinge dort keinen Schutz erlangen könnten.
II.1.2. Zum Aufenthalt der beschwerdeführenden Partei in Österreich:römisch zwei.1.2. Zum Aufenthalt der beschwerdeführenden Partei in Österreich:
Die bP hat in Österreich keine Verwandten und lebt auch sonst mit keiner nahestehenden Person zusammen.
Die bP nahm an einem Deutsch- und Integrationskurs teil und hat eine Deutschprüfung auf dem Niveau A1 abgelegt. Sie ist in der Lage auf einfacher Ebene über ihr Alltagsleben in Deutsch zu sprechen.
Die bP verfügt im Bundesgebiet über einen Freundeskreis, welchem österreichische, kroatische, italienische, rumänische und iranische Staatsbürger angehören.
In der Datenbank des österreichischen Strafregisters scheinen keine Vormerkungen wegen rk. gerichtlicher Verurteilungen auf.
Die bP ist weder Mitglied in einem Verein noch ehrenamtlich engagiert. Einen Kurs zur Nachholung des Schulabschlusses in Österreich hat die bP abgebrochen.
Die bP möchte offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und hält sich seit August 2022 im Bundesgebiet auf. Sie reiste rechtswidrig und mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein und konnte ihren Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz vorübergehend legalisieren. Da ihr in diesem Verfahren weder der Status eines Asylberechtigten noch jener eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, erweist sich die Einreise gem. § 120 Abs 1 iVm Abs 7 FPG als rechtswidrig. Wer als Fremder nicht rechtmäßig einreist begeht eine Verwaltungsübertretung die als Offizialdelikt von der Verwaltungsstrafbehörde mit einer Geldstrafe von 100 bis 1000 Euro, im Wiederholungsfall mit 1000 bis 5000 Euro zu ahnden ist. Die bP möchte offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und hält sich seit August 2022 im Bundesgebiet auf. Sie reiste rechtswidrig und mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein und konnte ihren Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz vorübergehend legalisieren. Da ihr in diesem Verfahren weder der Status eines Asylberechtigten noch jener eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, erweist sich die Einreise gem. Paragraph 120, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 7, FPG als rechtswidrig. Wer als Fremder nicht rechtmäßig einreist begeht eine Verwaltungsübertretung die als Offizialdelikt von der Verwaltungsstrafbehörde mit einer Geldstrafe von 100 bis 1000 Euro, im Wiederholungsfall mit 1000 bis 5000 Euro zu ahnden ist.
Hätte die bP diesen unbegründeten Asylantrag nicht gestellt, wäre sie rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig und ist im Lichte dieses Umstandes davon auszugehen, dass der