TE Bvwg Erkenntnis 2025/10/10 L517 2309301-1

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Veröffentlicht am 10.10.2025
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Entscheidungsdatum

10.10.2025

Norm

AlVG §21
AlVG §36 Abs1
AlVG §38
AVG §68 Abs1
B-VG Art133 Abs4
  1. AlVG Art. 2 § 21 heute
  2. AlVG Art. 2 § 21 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2025
  3. AlVG Art. 2 § 21 gültig von 01.07.2020 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  4. AlVG Art. 2 § 21 gültig von 01.07.2020 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  5. AlVG Art. 2 § 21 gültig von 01.07.2020 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2017
  6. AlVG Art. 2 § 21 gültig von 01.07.2020 bis 30.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  7. AlVG Art. 2 § 21 gültig von 01.07.2020 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  8. AlVG Art. 2 § 21 gültig von 01.07.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2017
  9. AlVG Art. 2 § 21 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  10. AlVG Art. 2 § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  11. AlVG Art. 2 § 21 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2013
  12. AlVG Art. 2 § 21 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  13. AlVG Art. 2 § 21 gültig von 01.09.2009 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2009
  14. AlVG Art. 2 § 21 gültig von 01.01.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  15. AlVG Art. 2 § 21 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2005
  16. AlVG Art. 2 § 21 gültig von 01.07.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  17. AlVG Art. 2 § 21 gültig von 01.07.2002 bis 30.06.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2002
  18. AlVG Art. 2 § 21 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001
  19. AlVG Art. 2 § 21 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  20. AlVG Art. 2 § 21 gültig von 01.10.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  21. AlVG Art. 2 § 21 gültig von 01.01.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 451/1999
  22. AlVG Art. 2 § 21 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  23. AlVG Art. 2 § 21 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/1998
  24. AlVG Art. 2 § 21 gültig von 01.10.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/1998
  25. AlVG Art. 2 § 21 gültig von 01.01.1998 bis 30.09.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  26. AlVG Art. 2 § 21 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 364/1997
  27. AlVG Art. 2 § 21 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 677/1996
  28. AlVG Art. 2 § 21 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  29. AlVG Art. 2 § 21 gültig von 01.07.1996 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  30. AlVG Art. 2 § 21 gültig von 01.05.1996 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  31. AlVG Art. 2 § 21 gültig von 01.05.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  32. AlVG Art. 2 § 21 gültig von 01.01.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 153/1996
  33. AlVG Art. 2 § 21 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  34. AlVG Art. 2 § 21 gültig von 01.01.1995 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 977/1994
  35. AlVG Art. 2 § 21 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  36. AlVG Art. 2 § 21 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 817/1993
  37. AlVG Art. 2 § 21 gültig von 01.01.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 753/1992
  1. AlVG Art. 2 § 36 heute
  2. AlVG Art. 2 § 36 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. AlVG Art. 2 § 36 gültig von 01.07.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2017
  4. AlVG Art. 2 § 36 gültig von 01.07.2013 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  5. AlVG Art. 2 § 36 gültig von 01.01.2013 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  6. AlVG Art. 2 § 36 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  7. AlVG Art. 2 § 36 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2010
  8. AlVG Art. 2 § 36 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  9. AlVG Art. 2 § 36 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2008
  10. AlVG Art. 2 § 36 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  11. AlVG Art. 2 § 36 gültig von 01.07.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  12. AlVG Art. 2 § 36 gültig von 01.07.2002 bis 30.06.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  13. AlVG Art. 2 § 36 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  14. AlVG Art. 2 § 36 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001
  15. AlVG Art. 2 § 36 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  16. AlVG Art. 2 § 36 gültig von 01.10.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  17. AlVG Art. 2 § 36 gültig von 10.01.1998 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1998
  18. AlVG Art. 2 § 36 gültig von 01.01.1998 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1998
  19. AlVG Art. 2 § 36 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/1997
  20. AlVG Art. 2 § 36 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  21. AlVG Art. 2 § 36 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  22. AlVG Art. 2 § 36 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  23. AlVG Art. 2 § 36 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 817/1993
  24. AlVG Art. 2 § 36 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  25. AlVG Art. 2 § 36 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/1997
  26. AlVG Art. 2 § 36 gültig von 01.05.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  27. AlVG Art. 2 § 36 gültig von 01.05.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  28. AlVG Art. 2 § 36 gültig von 01.04.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  29. AlVG Art. 2 § 36 gültig von 01.04.1996 bis 31.03.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 153/1996
  30. AlVG Art. 2 § 36 gültig von 01.05.1995 bis 31.03.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  31. AlVG Art. 2 § 36 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  32. AlVG Art. 2 § 36 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 817/1993
  33. AlVG Art. 2 § 36 gültig von 01.08.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  34. AlVG Art. 2 § 36 gültig von 01.07.1992 bis 31.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 416/1992
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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L517 2309301-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Alexander NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter*innen Mag. Peter SIGHARTNER und Mag.a Eva-Maria LEIDLMAYER als Beisitz über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 16.12.2024 nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 07.02.2025, XXXX in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Alexander NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter*innen Mag. Peter SIGHARTNER und Mag.a Eva-Maria LEIDLMAYER als Beisitz über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 16.12.2024 nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 07.02.2025, römisch 40 in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

29.05.2024 – Antrag der XXXX (in der Folge als beschwerdeführende Partei bzw. „bP“ bezeichnet) beim AMS XXXX (in der Folge als „AMS“ bzw. belangte Behörde „bB“ bezeichnet) auf Notstandshilfe29.05.2024 – Antrag der römisch 40 (in der Folge als beschwerdeführende Partei bzw. „bP“ bezeichnet) beim AMS römisch 40 (in der Folge als „AMS“ bzw. belangte Behörde „bB“ bezeichnet) auf Notstandshilfe

29.07.2024 – XXXX Kurs vom 29.07.2024 bis 18.10.202429.07.2024 – römisch 40 Kurs vom 29.07.2024 bis 18.10.2024

29.07.2024 – Antrag der bP auf Aus- und Weiterbildungsbeihilfen für XXXX Kurs29.07.2024 – Antrag der bP auf Aus- und Weiterbildungsbeihilfen für römisch 40 Kurs

31.07.2024 – Kursabbruch durch XXXX 31.07.2024 – Kursabbruch durch römisch 40

01.08.2024 – Mitteilung Leistungsanspruch

31.10.2024 – Antrag auf Ausstellung eines Bescheides über den Leistungsanspruch

16.12.2024 – Bescheid; Leistungsanspruch über € 26, 49 täglich

15.01.2025 – Beschwerde

07.02.2025 – Beschwerdevorentscheidung; Abweisung der Beschwerde

03.03.2025 – Vorlageantrag

17.03.2025 – Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.0. Sachverhalt:

Die bP arbeitete zuletzt vom 14.11.2022 bis 31.10.2023 beim XXXX . Vom 01.11.2023 bis 28.05.2024 erhielt die bP Arbeitslosengeld.Die bP arbeitete zuletzt vom 14.11.2022 bis 31.10.2023 beim römisch 40 . Vom 01.11.2023 bis 28.05.2024 erhielt die bP Arbeitslosengeld.

Laut AMS sei die Bezugsdauer des Anspruches der bP mit 28.05.2024 erschöpft.

Die Bemessung des Arbeitslosengeldes mit einer Beitragsgrundlage von € 1.751,42 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.06.2024, ZI. L503 2292959-1/4E bestätigt und die Beschwerde der bP abgewiesen.

Am 29.05.2024 machte die bP beim AMS einen Antrag auf Zuerkennung der Notstandshilfe geltend.

Das AMS erkannte der bP mit Mitteilung vom 31.05.2024 Notstandshilfe in der Höhe von täglich € 26,49 zu.

Am 29.07.2024 wies das AMS der bP bei XXXX den Kurs XXXX vom 29.07.2024 bis 18.10.2024 zu.Am 29.07.2024 wies das AMS der bP bei römisch 40 den Kurs römisch 40 vom 29.07.2024 bis 18.10.2024 zu.

Am selben Tag stellte die bP einen Antrag auf Aus- und Weiterbildungsbeihilfen für den Kurs bei XXXX Am selben Tag stellte die bP einen Antrag auf Aus- und Weiterbildungsbeihilfen für den Kurs bei römisch 40

Am 31.07.2024 erfolgte telefonische Rücksprache des AMS mit XXXX , welche dem AMS bekannt gaben, dass die bP sich nicht in die Gruppe integriere und sie nicht maßnahmenfähig sei. Der Kurs wurde an jenem Tag für die bP abgebrochen.Am 31.07.2024 erfolgte telefonische Rücksprache des AMS mit römisch 40 , welche dem AMS bekannt gaben, dass die bP sich nicht in die Gruppe integriere und sie nicht maßnahmenfähig sei. Der Kurs wurde an jenem Tag für die bP abgebrochen.

Mit Mitteilung über den Leistungsanspruch vom 01.08.2024 gebührte der bP der Grundanspruch an Notstandshilfe von täglich € 26,49. Für 29.07.2024 bis 31.07.2024 erkannte das AMS der bP zusätzlich € 2,49 täglich Schulungszuschlag an.

Mit Schreiben vom 31.10.2024 begehrte die bP die Ausstellung eines Bescheides über den Leistungsanspruch ab 29.07.2024.

Mit Bescheid vom 16.12.2024 sprach das AMS aus, dass aufgrund der Eingabe der bP festgestellt worden sei, dass ab 29.07.2024 gemäß § 21 in Verbindung mit § 36 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, in geltender Fassung die Notstandshilfe der bP mit täglich € 26, 49 bemessen werde. Begründend führte es aus: „Die bei der letzten Zuerkennung auf Arbeitslosengeld vom 01.11.2023 (Leistungsmitteilung vom 06.12.2023) festgestellte Bemessungsgrundlage beträgt € 1.751,42. Daraus ergibt sich ein Anspruch auf Arbeitslosengeld von tgl. € 27,88. Das Ausmaß der Notstandshilfe nach § 36 Abs. 1 AIVG sind 95vH (von € 27,88), das sind tgl. € 26,49. Vom 29.07. bis 31.07.2024 erhalten Sie Notstandshilfe - Schulung von tägl. €26,49 und einen Schulungszuschlag von tägl. € 2,49. Ab dem 01.08.2024 bis 27.05.2025 erhalten Sie Notstandshilfe von tägl. € 26,49.“Mit Bescheid vom 16.12.2024 sprach das AMS aus, dass aufgrund der Eingabe der bP festgestellt worden sei, dass ab 29.07.2024 gemäß Paragraph 21, in Verbindung mit Paragraph 36, Absatz eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, in geltender Fassung die Notstandshilfe der bP mit täglich € 26, 49 bemessen werde. Begründend führte es aus: „Die bei der letzten Zuerkennung auf Arbeitslosengeld vom 01.11.2023 (Leistungsmitteilung vom 06.12.2023) festgestellte Bemessungsgrundlage beträgt € 1.751,42. Daraus ergibt sich ein Anspruch auf Arbeitslosengeld von tgl. € 27,88. Das Ausmaß der Notstandshilfe nach Paragraph 36, Absatz eins, AIVG sind 95vH (von € 27,88), das sind tgl. € 26,49. Vom 29.07. bis 31.07.2024 erhalten Sie Notstandshilfe - Schulung von tägl. €26,49 und einen Schulungszuschlag von tägl. € 2,49. Ab dem 01.08.2024 bis 27.05.2025 erhalten Sie Notstandshilfe von tägl. € 26,49.“

Gegen ergangene Bescheid erhob die bP am 15.01.2025, innerhalb offener Frist, Beschwerde, in welcher sie Folgendes vorbrachte: „(…) Ich habe am 29.05.2024 online per eAMS-Personenkonto die Beantragung der Geldleistung (Antrag auf Notstandshilfe) gemacht.

Für die Beantragung von Aus- und Weiterbildungsbeihilfen -Begehren um Beihilfengewährung gemäß § 34 und § 35 Arbeitsmarktservicegesetz ( XXXX — Berufsorientierung und Aktivierung (Maßnahme)) ist das eigene eAMS-Personenkonto für Arbeitssuchende für diesen Antrag nutzbar und ist von mir am 29.07.2024 (Eintritt am 29. Juli 2024) verwendet worden.Für die Beantragung von Aus- und Weiterbildungsbeihilfen -Begehren um Beihilfengewährung gemäß Paragraph 34 und Paragraph 35, Arbeitsmarktservicegesetz ( römisch 40 — Berufsorientierung und Aktivierung (Maßnahme)) ist das eigene eAMS-Personenkonto für Arbeitssuchende für diesen Antrag nutzbar und ist von mir am 29.07.2024 (Eintritt am 29. Juli 2024) verwendet worden.

Vom 29.07.2024 bis 31.07.2024 ergibt sich / ergab sich ein Anspruch auf Notstandshilfe Schulung von täglich € 26,49 und ein Anspruch auf Schulungszuschlag von € 2,49 täglich.

Dieser Schulungszuschlag scheint in der Höhe unrichtig zu sein.

Am 01.08.2024 sprach ich persönlich am Schalter des AMS XXXX vor und beantragte den Fortbezug meines Anspruches (Notstandshilfe) ab dem 01.08.2024.Am 01.08.2024 sprach ich persönlich am Schalter des AMS römisch 40 vor und beantragte den Fortbezug meines Anspruches (Notstandshilfe) ab dem 01.08.2024.

Ab dem 01.08.2024 bis 27.05.2025 ergibt sich / ergab sich der Anspruch auf Notstandshilfe von täglich € 26,49.

Das Arbeitslosengeld ab dem 01.11.2023 wurde gemäß §§ 21 Abs. 1, 3, 5 und 8 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 — AlVG — BGBl- Nr. 609/1977 in der derzeit geltenden Fassung bemessen. Das Arbeitslosengeld ab dem 01.11.2023 wurde gemäß Paragraphen 21, Absatz eins, 3, 5 und 8 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 — AlVG — BGBl- Nr. 609/1977 in der derzeit geltenden Fassung bemessen.

Gleichzeitig läuft ein weiteres Verfahren (Vorlageantrag (09.12.2024) (gegen Bescheid des Arbeitsmarktservices XXXX vom 22.11.2024)) indem diese Argumente aufgeführt sind, die für den Bereich Notstandshilfe gültig sind. Diese Begründungen sind auch auf die Notstandshilfe — Schulung anzuwenden.Gleichzeitig läuft ein weiteres Verfahren (Vorlageantrag (09.12.2024) (gegen Bescheid des Arbeitsmarktservices römisch 40 vom 22.11.2024)) indem diese Argumente aufgeführt sind, die für den Bereich Notstandshilfe gültig sind. Diese Begründungen sind auch auf die Notstandshilfe — Schulung anzuwenden.

Die bei der letzten Zuerkennung auf Arbeitslosengeld von 01.11.2023 (Mitteilung über den Leistungsanspruch) festgestellte Bemessungsgrundlage beträgt € 1.751,42. Daraus ergibt sich ein Anspruch auf Arbeitslosengeld von € 27,88.

Der BVwG - Bundesverwaltungsgericht (L503 229299-1/4E — Geschäftszahl (GZ), zugestellt 19.06.2024) als auch das AMS vorher hat die Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld weiterhin mit € 1.751,42 festgestellt. Daraus ergibt sich / ergab sich ein täglicher Anspruch auf Arbeitslosengeld von € 27,88.

Der Günstigkeitsvergleich in den AMS-Schreiben (Arbeitslosengeld) als auch BVwG- Schreiben (Rechtsmittelverfahren 2024 — zuletzt L503 229299-1/4E) ergab, dass die Jahresbeitragsgrundlage aus dem Jahr 1999 heranzuziehen sei. Es blieb bei der festgestellten Bemessungsgrundlage von € 1.751,42 und der daraus resultierender Anspruch von € 27,88.

Die Revision ist/war gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Das Erkenntnis vom BVwG Bundesverwaltungsgericht (L503 229299-1/4E — Geschäftszahl (GZ) vom 17.06.2024) wurde mir am 19.06.2024 per RSa-Brief zugestellt. Zum Zeitpunkt 16.10.2024 ist dieses Erkenntnis rechtskräftig.Die Revision ist/war gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Das Erkenntnis vom BVwG Bundesverwaltungsgericht (L503 229299-1/4E — Geschäftszahl (GZ) vom 17.06.2024) wurde mir am 19.06.2024 per RSa-Brief zugestellt. Zum Zeitpunkt 16.10.2024 ist dieses Erkenntnis rechtskräftig.

Die Notstandshilfe ab dem 29.05.2024 wurde gemäß §§ 21 Abs. 1, 3, 5 und 8 in Verbindung mit § 36 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 — AlVG — BGBl- Nr. 609/1977 in der derzeit geltenden Fassung bemessen.Die Notstandshilfe ab dem 29.05.2024 wurde gemäß Paragraphen 21, Absatz eins, 3, 5 und 8 in Verbindung mit Paragraph 36, Absatz eins, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 — AlVG — BGBl- Nr. 609/1977 in der derzeit geltenden Fassung bemessen.

Im Bescheid (02.09.2024) ist vermerkt, dass die bei der letzten Zuerkennung auf Arbeitslosengeld vom 01.11.2023 (Mitteilung über den Leistungsbezug vom 06.12.2023) festgestellte Bemessungsgrundlage € 1.751,42 beträgt.

Diese Bemessungsgrundlage ist nun verwendet worden. Daraus ergibt sich / ergab sich nun ein täglicher Anspruch auf Notstandshilfe von € 26,49 (95 Prozent von € 27,88).

Der BVwG Bundesverwaltungsgericht (L503 229299-1/4E — Geschäftszahl (GZ)) als auch das AMS in vorangegangenen Schreiben hat die Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld mit € 1.751 festgestellt (17.06.2024, Zustellung 19.06.2024).

Rechnerisch ist die tägliche Notstandshilfe richtig berechnet worden. Die Bemessungsgrundlage, die das AMS verwendet hat, ist auch rechtskräftig (BVwG - Bundesverwaltungsgericht (L503 229299-1/4E - Geschäftszahl (GZ))) und dürfte nun Grundlage für alle weiteren Geldanträge (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Begehren nach §§ 34, 35 Arbeitsmarktservicegesetz etc.) sein.Rechnerisch ist die tägliche Notstandshilfe richtig berechnet worden. Die Bemessungsgrundlage, die das AMS verwendet hat, ist auch rechtskräftig (BVwG - Bundesverwaltungsgericht (L503 229299-1/4E - Geschäftszahl (GZ))) und dürfte nun Grundlage für alle weiteren Geldanträge (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Begehren nach Paragraphen 34, 35, Arbeitsmarktservicegesetz etc.) sein.

Ich habe im Rechtsmittelverfahren (2024) zur Bemessungsgrundlage und Bemessungsgrundlagenschutz — Arbeitslosengeld immer eine andere Rechtsmeinung zum Thema Günstigkeitsvergleich vertreten.

Die vorliegende aktuelle Beschwerdevorentscheidung (GZ: LGSOÖ/Abt. 2/2024-0566-4-014841 -RM) bezieht auf sich auch die Ausführungen des genannten Erkenntnisses des BVwG und verweist auch beim Günstigskeitsvergleichs auf die Ausführungen des BVwG (BVwG Bundesverwaltungsgericht (L503 229299-1/4E — Geschäftszahl (GZ))) (2024).

Meiner Ansicht nach ergibt der Günstigkeitsvergleich, dass aufgrund der vorliegenden VwGH-Erkenntnisse die valorisierte Bemessungsgrundlage des Jahres 2009 für die Bemessung heranzuziehen sei. (…)

Meinen Antrag begründe ich im Einzelnen wie folgt: In einem bereits laufenden Verfahren, meinem Vorlageantrag (09.12.2024) (gegen Bescheid des Arbeitsmarktservices XXXX vom 22.11.2024), sind die Argumente aufgeführt, die für den Bereich Notstandshilfe gültig sind. Es wird indirekt auf diesen Vorlageantrag verwiesen und diese Begründungen werden auch auf die Notstandshilfe — Schulung angewendet.Meinen Antrag begründe ich im Einzelnen wie folgt: In einem bereits laufenden Verfahren, meinem Vorlageantrag (09.12.2024) (gegen Bescheid des Arbeitsmarktservices römisch 40 vom 22.11.2024), sind die Argumente aufgeführt, die für den Bereich Notstandshilfe gültig sind. Es wird indirekt auf diesen Vorlageantrag verwiesen und diese Begründungen werden auch auf die Notstandshilfe — Schulung angewendet.

Im Bescheid des AMS XXXX (16.12.2024) hat das Ermittlungsverfahren ergeben, dass die bei der letzten Zuerkennung auf Arbeitslosengeld vom 01.11.2023 (Mitteilung über den Leistungsbezug vom 06.12.2023) festgestellte Bemessungsgrundlage € 1.751,42 beträgt. Es wird Bezug auf die Mitteilung vom 06.12.2023 genommen.Im Bescheid des AMS römisch 40 (16.12.2024) hat das Ermittlungsverfahren ergeben, dass die bei der letzten Zuerkennung auf Arbeitslosengeld vom 01.11.2023 (Mitteilung über den Leistungsbezug vom 06.12.2023) festgestellte Bemessungsgrundlage € 1.751,42 beträgt. Es wird Bezug auf die Mitteilung vom 06.12.2023 genommen.

Die Beschwerdevorentscheidung (22.11.2024) des AMS XXXX weist die bisher vorliegende Beschwerde ab und bestätigt, dass die Notstandshilfe ab dem 29.05.2024 mit täglich € 26.49 bemessen wird.Die Beschwerdevorentscheidung (22.11.2024) des AMS römisch 40 weist die bisher vorliegende Beschwerde ab und bestätigt, dass die Notstandshilfe ab dem 29.05.2024 mit täglich € 26.49 bemessen wird.

Im Bescheid (02.09.2024) ist vermerkt, dass die bei der letzten Zuerkennung auf Arbeitslosengeld vom 01.11.2023 (Mitteilung über den Leistungsbezug vom 06.12.2023) festgestellte Bemessungsgrundlage € 1.751 beträgt. Es wird ausschließlich Bezug auf die Mitteilung vom 06.12.2023 genommen.

Diese Bemessungsgrundlage ist nun verwendet worden. Daraus ergibt sich / ergab sich nun ein täglicher Anspruch auf Notstandshilfe von € 26,49 (95 Prozent von € 27,88).

Der BVwG - Bundesverwaltungsgericht (L503 229299-1/4E — Geschäftszahl (GZ)) als auch das AMS hat die Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld mit € 1.751,42 festgestellt (17.06.2024).

Die vorliegende Berechnung in der Mitteilung (Notstandshilfe) vom 29.05.2024 und im Bescheid (AMS XXXX ) vom 02.09.2024 ist möglicherweise von dem Bemessungsgrundlagenschutz ausgegangen worden, den der BVwG - Bundesverwaltungsgericht (L503 229299-1/4E — (GZ)) als auch das AMS als Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld mit € 1.751 festgestellt hat. Daraus ergibt sich / ergab sich ein täglicher Anspruch auf Arbeitslosengeld von € 27,88.Die vorliegende Berechnung in der Mitteilung (Notstandshilfe) vom 29.05.2024 und im Bescheid (AMS römisch 40 ) vom 02.09.2024 ist möglicherweise von dem Bemessungsgrundlagenschutz ausgegangen worden, den der BVwG - Bundesverwaltungsgericht (L503 229299-1/4E — (GZ)) als auch das AMS als Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld mit € 1.751 festgestellt hat. Daraus ergibt sich / ergab sich ein täglicher Anspruch auf Arbeitslosengeld von € 27,88.

Das Ausmaß der Notstandshilfe nach 36 Abs. 1 AIVG ist 95 Prozent (von €27,88), das ist täglich € 26,49.Das Ausmaß der Notstandshilfe nach 36 Absatz eins, AIVG ist 95 Prozent (von €27,88), das ist täglich € 26,49.

Die Höhe der Notstandshilfe — Schulung nach 36 Abs. 1 AIVG ist 95 Prozent (von € 27,88), demnach täglich € 26,49 und ein Schulungszuschlag von täglich € 2,49 (Bescheid vom 16.12.2024 vom AMS XXXX ).Die Höhe der Notstandshilfe — Schulung nach 36 Absatz eins, AIVG ist 95 Prozent (von € 27,88), demnach täglich € 26,49 und ein Schulungszuschlag von täglich € 2,49 (Bescheid vom 16.12.2024 vom AMS römisch 40 ).

Der Günstigkeitsvergleich im AMS-Schreiben als auch BVwG-Schreiben (Rechtsmittelverfahren 2024 —letztes Dokument L503 229299-1/4E) ergab, dass die Jahresbeitragsgrundlage aus dem Jahr 1999 heranzuziehen sei. Es blieb bei der festgestellten Bemessungsgrundlage von € 1751,42 und dem daraus resultierenden Anspruch von €27,88.

Die Revision ist / war gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Das Erkenntnis vom BVwG Bundesverwaltungsgericht (L503 229299-1/4E— Geschäftszahl (GZ)) wurde mir am 19.06.2024 per RSa-Brief zugestellt. Zum Zeitpunkt 16. 10. 2024 ist dieses Erkenntnis rechtskräftig.Die Revision ist / war gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Das Erkenntnis vom BVwG Bundesverwaltungsgericht (L503 229299-1/4E— Geschäftszahl (GZ)) wurde mir am 19.06.2024 per RSa-Brief zugestellt. Zum Zeitpunkt 16. 10. 2024 ist dieses Erkenntnis rechtskräftig.

Die Notstandshilfe ab dem 29.05.2024 wurde gemäß §§ 21 Abs. 1, 3, 5 und 8 in Verbindung mit § 36 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 — AlVG — BGBl. Nr. 609/1977 in der derzeit geltenden Fassung bemessen.Die Notstandshilfe ab dem 29.05.2024 wurde gemäß Paragraphen 21, Absatz eins, 3, 5 und 8 in Verbindung mit Paragraph 36, Absatz eins, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 — AlVG — Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der derzeit geltenden Fassung bemessen.

Der BVwG - Bundesverwaltungsgericht (L503 229299-1/4E— Geschäftszahl (GZ)) als auch das AMS hat die Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld mit € 1.751,42 festgestellt. Diese Bemessungsgrundlage wurde überprüft. Daraus ergibt sich / ergab sich nun ein täglicher Anspruch auf Notstandshilfe von € 26,49 (95 Prozent von € 27,88).

In der vorliegenden Berechnung in der Mitteilung (Notstandshilfe) vom 29.05.2024 und im Bescheid (AMS XXXX ) vom 02.09.2024 wird das Ergebnis des BVwG -Bundesverwaltungsgericht (L503 229299-1/4E) im Endeffekt richtig berücksichtigt und richtig berechnet.In der vorliegenden Berechnung in der Mitteilung (Notstandshilfe) vom 29.05.2024 und im Bescheid (AMS römisch 40 ) vom 02.09.2024 wird das Ergebnis des BVwG -Bundesverwaltungsgericht (L503 229299-1/4E) im Endeffekt richtig berücksichtigt und richtig berechnet.

Rechnerisch ist die tägliche Notstandshilfe richtig berechnet worden. Die Bemessungsgrundlage, die das AMS für das Arbeitslosengeld verwendet hat, ist auch rechtskräftig (BVwG - Bundesverwaltungsgericht (L503 229299-1/4E — Geschäftszahl (GZ))) und dürfte nun Grundlage für alle weiteren Geldanträge sein (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Begehren nach §§ 34, 35 Arbeitsmarktservicegesetz etc.) sein.Rechnerisch ist die tägliche Notstandshilfe richtig berechnet worden. Die Bemessungsgrundlage, die das AMS für das Arbeitslosengeld verwendet hat, ist auch rechtskräftig (BVwG - Bundesverwaltungsgericht (L503 229299-1/4E — Geschäftszahl (GZ))) und dürfte nun Grundlage für alle weiteren Geldanträge sein (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Begehren nach Paragraphen 34, 35, Arbeitsmarktservicegesetz etc.) sein.

Es existiert diese rechtskräftige Bemessungsgrundlage.

Ich habe im Rechtsmittelverfahren (2024) zur Bemessungsgrundlage und Bemessungsgrundlagenschutz —Arbeitslosengeld immer eine andere Rechtsmeinung zum Thema Günstigkeitsvergleich vertreten, das der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) schon einige Erkenntnisse zu dem Thema „Bemessungsgrundlagenschutz" erlassen.

Der Rechtsansicht einer fremden AMS-Kundin (=Beschwerdeführerin beim VwGH), dass auch eine für einen Leistungsanspruch vor Vollendung des 45. Lebensjahres herangezogene Bemessungsgrundlage geschützt sei, sofern der Antrag nach Vollendung des 45. Lebensjahres gestellt worden sei, könne laut VwGH nicht gefolgt werden. (VwGH 31.1.2008, 2007/08/0321).

Diese Rechtsansicht (der Fremd-AMS-Kundin, die damals Beschwerdeführerin beim VwGH gegen das AMS) wird jedoch in diesem hier jetzt angefochtenen Bescheid indirekt wiederum verwendet.

Eine Bemessungsgrundlage, die vor dem 45. Lebensjahr ermittelt worden ist, sei eine geschützte Bemessungsgrundlage, weil der AMS-Kunde das 45. Lebensjahr vollendet hat und ab diesem Zeitpunkt den Antrag auf Arbeitslosengeld stellt.

Diese rechtliche Sichtweise ist unrichtig. Diese Rechtsansicht hat der Verwaltungsgerichtshof verworfen (VwGH 31.1.2008, 2007/08/0321) und daher ist diese Rechtsansicht in diesem Bescheid, gegen den Beschwerde geführt wird, haltlos. Die Beschwerdeführerin in diesem Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis (VwGH 31.1.2008, 2007/08/0321), wollte höchstgerichtlich diese Sichtweise (wie in diesem hier vorliegenden Bescheid bzw. Mitteilung (2024)) erkämpfen, hat jedoch verloren.

Möglicherweise werden jedoch immer für den jeweiligen Geldantrag und für jede Mitteilung über den Leistungsbezug eine neue Bemessungsgrundlage und der Bemessungsgrundlagenschutz neu errechnet und gegebenenfalls muss ein einzelnes, neues, weiteres Rechtsmittelverfahren geführt werden.

Das AMS XXXX vertreten durch das AMS XXXX hat sich in seiner Beschwerdevorentscheidung dazu nicht dazu geäußert.Das AMS römisch 40 vertreten durch das AMS römisch 40 hat sich in seiner Beschwerdevorentscheidung dazu nicht dazu geäußert.

In der BUNDESRICHTLINIE AUS- UND WEITERBILDUNGSBEIHILFEN (BEMO), gültig ab: 01. Jänner 2025, Nummerierung: AMF/15-2024, GZ: BGS/AMF/0702/9964/2024 findet sich Folgendes:

C. BEIHILFE ZU DEN KURSNEBENKOSTEN -1. BEIHILFENKURZBEZEICHNUNG KNK 5. HÖHE DER BEIHILFE 5.2. Pauschalersatz Alle Teilnehmer innen an unter Punkt II.C.2.1. geregelten Maßnahmen mit einem Eintritt vom 01.01.2013 bis zum 31.12.2023 erhalten täglich einen Pauschalersatz zur Abgeltung der mit der Teilnahme an solchen Maßnahmen verbundenen Mehraufwendungen, der jährlich, erstmals für das Jahr 2014 mit dem Anpassungsfaktor gemäß § 108 f ASVG vervielfacht und kaufmännisch auf einen Cent gerundet wird.C. BEIHILFE ZU DEN KURSNEBENKOSTEN -1. BEIHILFENKURZBEZEICHNUNG KNK 5. HÖHE DER BEIHILFE 5.2. Pauschalersatz Alle Teilnehmer innen an unter Punkt römisch zwei.C.2.1. geregelten Maßnahmen mit einem Eintritt vom 01.01.2013 bis zum 31.12.2023 erhalten täglich einen Pauschalersatz zur Abgeltung der mit der Teilnahme a

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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