Entscheidungsdatum
30.10.2025Norm
AuslBG §12aSpruch
L517 2318395-1/5E , L517 2318395-1/5E
L517 2318396-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Alexander NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf MOSER und Mag. Daniel MERTEN, als Beisitzer über die Beschwerden des Arbeitnehmers XXXX , geb. 03.01.2003 und Arbeitgebers XXXX GmbH, beide vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in Linz, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 10.07.2025, ABB-Nr: XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Alexander NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf MOSER und Mag. Daniel MERTEN, als Beisitzer über die Beschwerden des Arbeitnehmers römisch 40 , geb. 03.01.2003 und Arbeitgebers römisch 40 GmbH, beide vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in Linz, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 10.07.2025, ABB-Nr: römisch 40 , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG),
BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, iVm 12a und § 20d Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) idgF, als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG),, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, in Verbindung mit 12a und Paragraph 20 d, Absatz eins, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) idgF, als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
03.06.2025 – Antrag des Arbeitnehmers XXXX (in weiterer Folge als beschwerdeführende Partei 1 bzw. „bP1“ bezeichnet) auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot Karte“ als Fachkraft in einem Mangelberuf an das Magistrat XXXX und Zuweisung an das Arbeitsmarktservice XXXX (in weiterer Folge als „AMS“ bezeichnet) gem. § 20d Abs. 1 Z 2 AuslBG03.06.2025 – Antrag des Arbeitnehmers römisch 40 (in weiterer Folge als beschwerdeführende Partei 1 bzw. „bP1“ bezeichnet) auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot Karte“ als Fachkraft in einem Mangelberuf an das Magistrat römisch 40 und Zuweisung an das Arbeitsmarktservice römisch 40 (in weiterer Folge als „AMS“ bezeichnet) gem. Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG
13.06.2025 – Parteiengehör und Auskunftsersuchen des AMS an das Sprachinstitut XXXX 13.06.2025 – Parteiengehör und Auskunftsersuchen des AMS an das Sprachinstitut römisch 40
24.06.2025 – Stellungnahme der bP1
27.06.2025 – Fristerstreckungsersuchen der Rechtsvertretung der bP1 und des Arbeitgebers XXXX GmbH (in weiterer Folge als beschwerdeführende Partei 2 bzw. bP2 bezeichnet27.06.2025 – Fristerstreckungsersuchen der Rechtsvertretung der bP1 und des Arbeitgebers römisch 40 GmbH (in weiterer Folge als beschwerdeführende Partei 2 bzw. bP2 bezeichnet
30.06.2025 – Stellungnahme der Rechtsvertretung der bP1 und bP2
02.07.2025 – Rückmeldung des Sprachinstituts XXXX 02.07.2025 – Rückmeldung des Sprachinstituts römisch 40
10.07.2025 – Regionalbeiratssitzung und negativer Bescheid: Abweisung gemäß § 12a iVm
§ 20d AuslBG10.07.2025 – Regionalbeiratssitzung und negativer Bescheid: Abweisung gemäß Paragraph 12 a, in Verbindung mit , Paragraph 20 d, AuslBG
27.08.2025 – Beschwerde
28.08.2025 – Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht (in weiterer Folge als „BVwG“ bezeichnet)
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.0. Sachverhalt:
Die bP1 ist türkische Staatsangehörige. Sie stellte am 03.06.2025 einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot Karte“ als Fachkraft in einem Mangelberuf gem. § 41 Abs. 2 Z 1 NAG, welcher vom Magistrat XXXX an das AMS (als zuständige Behörde) gem. § 20d Abs. 1 Z 2 AuslBG mit folgenden Unterlagen weitergeleitet wurde:Die bP1 ist türkische Staatsangehörige. Sie stellte am 03.06.2025 einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot Karte“ als Fachkraft in einem Mangelberuf gem. Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, NAG, welcher vom Magistrat römisch 40 an das AMS (als zuständige Behörde) gem. Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG mit folgenden Unterlagen weitergeleitet wurde:
- Sprachzertifikat des Institutes XXXX für die deutsche Sprache, auf dem Niveau A2, vom 30.01.2025, samt beglaubigter Übersetzung und Apostille- Sprachzertifikat des Institutes römisch 40 für die deutsche Sprache, auf dem Niveau A2, vom 30.01.2025, samt beglaubigter Übersetzung und Apostille
- Abschlusszeugnis des beruflichen und technischen anatolischen Gymnasiums für Tourismus in XXXX , im Fachbereich Speise-, und Getränkeservice, vom 14.06.2021, samt beglaubigter Übersetzung und Apostille- Abschlusszeugnis des beruflichen und technischen anatolischen Gymnasiums für Tourismus in römisch 40 , im Fachbereich Speise-, und Getränkeservice, vom 14.06.2021, samt beglaubigter Übersetzung und Apostille
- Zeugnis der Studienjahre 2017 bis 2021 des beruflichen und technischen anatolischen Gymnasiums für Tourismus in XXXX , vom 20.05.2025, samt beglaubigter Übersetzung und Apostille- Zeugnis der Studienjahre 2017 bis 2021 des beruflichen und technischen anatolischen Gymnasiums für Tourismus in römisch 40 , vom 20.05.2025, samt beglaubigter Übersetzung und Apostille
- Reisepassablichtung
- Personalausweis
- Arbeitgebererklärung der bP2, vom 03.06.2025
Die bP1 gab im Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot Karte unter anderem an, 22 Jahre alt und ledig zu sein.
Mit am 13.06.2025 übermittelten Parteiengehör brachte das AMS der bP1 die Rechtsgrundlage des § 12a AuslBG sowie die Punktevergabe nach den Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß Anlage B zur Kenntnis. Gegenständlich sei dem Antrag keine Ausbildung im beantragten Beruf „Koch“, welche mit einem österreichischen Lehrabschluss bzw. dem Abschluss einer entsprechenden facheinschlägigen berufsbildenden Höheren Schule vergleichbar wäre, vorgelegt worden. Es seien lediglich Nachweise für eine abgeschlossene Ausbildung im Bereich „Service“ vorgelegt worden. Diese Nachweise hätten nicht verifiziert werden können. Für das Beurteilungskriterium „ausbildungsadäquate Berufserfahrung“ hätten keine Punkte erteilt werden können, da dahingehend keine Nachweise vorgelegt worden seien. Da auch das vorgelegte Sprachzertifikat nicht verifiziert hätte werden können, hätten auch dafür keine Punkte erteilt werden können. Der bP1 hätten sohin leidglich 15 Punkte für ihr Alter erteilt werden können. Abschließend wurde der bP1 bis 27.06.2025 eine Äußerungsfrist eingeräumt.Mit am 13.06.2025 übermittelten Parteiengehör brachte das AMS der bP1 die Rechtsgrundlage des Paragraph 12 a, AuslBG sowie die Punktevergabe nach den Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß Anlage B zur Kenntnis. Gegenständlich sei dem Antrag keine Ausbildung im beantragten Beruf „Koch“, welche mit einem österreichischen Lehrabschluss bzw. dem Abschluss einer entsprechenden facheinschlägigen berufsbildenden Höheren Schule vergleichbar wäre, vorgelegt worden. Es seien lediglich Nachweise für eine abgeschlossene Ausbildung im Bereich „Service“ vorgelegt worden. Diese Nachweise hätten nicht verifiziert werden können. Für das Beurteilungskriterium „ausbildungsadäquate Berufserfahrung“ hätten keine Punkte erteilt werden können, da dahingehend keine Nachweise vorgelegt worden seien. Da auch das vorgelegte Sprachzertifikat nicht verifiziert hätte werden können, hätten auch dafür keine Punkte erteilt werden können. Der bP1 hätten sohin leidglich 15 Punkte für ihr Alter erteilt werden können. Abschließend wurde der bP1 bis 27.06.2025 eine Äußerungsfrist eingeräumt.
Am selben Tag übermittelte das AMS folgendes Auskunftsersuchen an das Sprachinstitut XXXX :Am selben Tag übermittelte das AMS folgendes Auskunftsersuchen an das Sprachinstitut römisch 40 :
„das beiliegende Sprachzertifikat (Ausstellungsjahr 2025) konnte über Ihre offizielle Online-
Verifikationsplattform nicht validiert werden. Auffällig ist jedoch, dass der auf dem Diplom angebrachte QR-Code einwandfrei funktioniert und zu einer Bestätigung führt. Wir ersuchen Sie daher nachdrücklich um eine Auskunft, aus welchem Grund das Zertifikat online nicht auffindbar ist, während der QR-Code eine erfolgreiche Verifizierung ermöglicht. Der Sachverhalt ist aus unserer Sicht nicht nachvollziehbar und bedarf dringend einer Klärung.“
Am 24.06.2025 übermittelte die bP1 folgende Stellungnahme an das AMS:
„ich bin XXXX . Ich habe am 13.06.2025 einen Bescheid von Ihnen erhalten, Aktenzeichen ABB-Nr: XXXX . In dem Schreiben habe ich erfahren, dass einige Dokumente nicht anerkannt und als ungültig betrachtet wurden. Ich bitte Sie höflich, die Ihnen im Anhang unten zugesandten Dokumente noch einmal zu prüfen.“ Dazu legte die bP1 ein Schreiben des beruflichen und technischen anatolischen Gymnasiums für Tourismus in XXXX vor, worin bestätigt wurde, dass die bP1 in den Studienjahren 2017 bis 2021 eine Ausbildung absolviert habe und während der Ausbildungszeit im Bereich „Gastronomie und Getränkeservice“ (Fachrichtung „Koch“) unterrichtet worden sei und alle berufsbezogenen Fächer in diesem Bereich erfolgreich abgeschlossen habe sowie ein Einladungsschreiben des XXXX -Prüfzentrums zur Absolvierung einer XXXX -Sprachprüfung (Deutsch auf dem Niveau A2).„ich bin römisch 40 . Ich habe am 13.06.2025 einen Bescheid von Ihnen erhalten, Aktenzeichen ABB-Nr: römisch 40 . In dem Schreiben habe ich erfahren, dass einige Dokumente nicht anerkannt und als ungültig betrachtet wurden. Ich bitte Sie höflich, die Ihnen im Anhang unten zugesandten Dokumente noch einmal zu prüfen.“ Dazu legte die bP1 ein Schreiben des beruflichen und technischen anatolischen Gymnasiums für Tourismus in römisch 40 vor, worin bestätigt wurde, dass die bP1 in den Studienjahren 2017 bis 2021 eine Ausbildung absolviert habe und während der Ausbildungszeit im Bereich „Gastronomie und Getränkeservice“ (Fachrichtung „Koch“) unterrichtet worden sei und alle berufsbezogenen Fächer in diesem Bereich erfolgreich abgeschlossen habe sowie ein Einladungsschreiben des römisch 40 -Prüfzentrums zur Absolvierung einer römisch 40 -Sprachprüfung (Deutsch auf dem Niveau A2).
Am 27.06.2025 ersuchte die Rechtsvertretung der bP1 und bP2 um Fristerstreckung.
Am 30.06.2025 brachte die Rechtsvertretung der bP1 und bP2 eine Stellungnahme ein, in welcher die Fälschung des vorgelegen Sprachzertifikates bestritten und auf das Einladungsschreiben des XXXX -Prüfzentrums zur Absolvierung der XXXX -Sprachprüfung verwiesen wurde. Gleichzeitig wurde auf das vorgelegte Abschlusszeugnis und die Schulbestätigung der bP1, zum Nachweis einer mit der österreichischen Lehrausbildung vergleichbaren Berufsausbildung, verwiesen.Am 30.06.2025 brachte die Rechtsvertretung der bP1 und bP2 eine Stellungnahme ein, in welcher die Fälschung des vorgelegen Sprachzertifikates bestritten und auf das Einladungsschreiben des römisch 40 -Prüfzentrums zur Absolvierung der römisch 40 -Sprachprüfung verwiesen wurde. Gleichzeitig wurde auf das vorgelegte Abschlusszeugnis und die Schulbestätigung der bP1, zum Nachweis einer mit der österreichischen Lehrausbildung vergleichbaren Berufsausbildung, verwiesen.
Am 02.07.2025 meldete sich das XXXX Sprachinstitut beim AMS wie folgt zurück:Am 02.07.2025 meldete sich das römisch 40 Sprachinstitut beim AMS wie folgt zurück:
„Ich bestätige seitens XXXX :„Ich bestätige seitens römisch 40 :
Die anhängende Bescheinigung ist KEIN echtes XXXX Zertifikat!Die anhängende Bescheinigung ist KEIN echtes römisch 40 Zertifikat!
Es stimmt einiges nicht im Layout, in der Schrift, im Prüfungsformat, in der Unterschrift unseres GF und in weiteren Merkmalen. Diese Daten sind nicht bei uns gespeichert.
Wir können anhand der Kopie jedoch nicht nachweisen, wer diese Nachahmung angefertigt hat oder auf welcher Grundlage sie genau basieren könnte.“
Am 10.07.2025 wurde der Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot Karte als Fachkraft in einem Mangelberuf im Regionalbeirat behandelt. Im Beiratsprotokoll ist dazu unter anderem angemerkt, dass der bP1 15 Punkte für ihr Alter erteilt hätten werden können.
Am selben Tag erließ das AMS einen abweisenden Bescheid und führte zusammengefasst aus, dass der bP1 lediglich 15 Punkte für ihr Alter erteilt hätten werden können. Mangels Verifizierbarkeit sowie mangelnden Äquivalenz der Berufsbildung habe keine Wertung erfolgen können. Da hinsichtlich des Beurteilungskriteriums „ausbildungsadäquate Berufsausbildung“ keine Nachweise vorgelegt worden seien, hätten der bP1 dafür auch keine Punkte erteilt werden können. Da auch das vorgelegte Sprachzertifikat nicht verifiziert hätte werden können, seien der bP1 auch dafür keine Punkte erteilt worden. Nachdem lediglich 15 von 55 erforderlichen Punkten erreicht worden seien, hätte der Antrag abgewiesen werden müssen.
Am 27.08.2025 erhob die Rechtsvertretung der bP Beschwerde gegen den Bescheid des AMS. Sie brachte vor, dass es nicht nachvollziehbar sei, weshalb das in Vorlage gebrachte Sprachzertifikat nicht anerkannt wurde. Weiters würde zwar zutreffen, dass im eingebrachten Abschlusszeugnis und Stundennachweis der bP1 von einer Ausbildung im Bereich „Service“ die Rede sei, wäre dies aber auf das frühere Klassifizierungssystem – bei welchem eine Kochausbildung nicht gesondert ausgewiesen worden sei, sondern von der Ausbildung „Service“ mitumfasst gewesen sei – zurückzuführen. Aus der Bestätigung der Bildungsstätte würde sich zudem eindeutig ergeben, dass die bP neben ihrer Ausbildung im Bereich „Service“ auch eine vierjährige Ausbildung im Bereich „Kochen“ erhalten habe.
Am 28.08.2025 erfolgte die Beschwerdevorlage an das BVwG, in welcher das AMS im Wesentlichen wie in seiner Bescheidbegründung vorbrachte.
1.1. Feststellungen:
Die bP1 stellte am 03.06.2025 einen Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot Karte als Fachkraft im Mangelberuf „Gaststättenköch(e)innen“.
Die bP1 ist 22 Jahre alt.
Die bP1 kann keine einschlägig abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen.
Die bP1 kann keine Sprachkenntnisse nachweisen.
2.0. Beweiswürdigung:
2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und unter Punkt II. 1.0. festgestellte Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde, dem Gerichtsakt und der Einsichtnahme in die amtlichen Datenbanken.2.1. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und unter Punkt römisch zwei. 1.0. festgestellte Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde, dem Gerichtsakt und der Einsichtnahme in die amtlichen Datenbanken.
2.2. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf (Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage,§ 45 AVG, E 50, Seite 305) führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“ (vgl. dazu auch VwGH 18.06.2014, Ra 2014/01/0032).2.2. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf (Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage,§ 45 AVG, E 50, Seite 305) führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“ vergleiche dazu auch VwGH 18.06.2014, Ra 2014/01/0032).
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des AMS und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des AMS und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der oben unter Punkt II. 1.0. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei. 1.0. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
Für den am 03.06.2025 eingebrachten Antrag wurde das Formular „Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot Karte“ gewählt und die Auswahlmöglichkeit „Fachkräfte in Mangelberufen“ angekreuzt. Da die bP1 innerhalb ihrer Eingaben stets vom Fachkraftbegriff des § 12a AuslBG sprach, konnte davon ausgegangen werden, dass ein Konsens darüber bestand, dass es sich bei dem eingebrachten Antrag um einen solchen auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot Karte als Fachkraft in einem Mangelberuf handelte.Für den am 03.06.2025 eingebrachten Antrag wurde das Formular „Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot Karte“ gewählt und die Auswahlmöglichkeit „Fachkräfte in Mangelberufen“ angekreuzt. Da die bP1 innerhalb ihrer Eingaben stets vom Fachkraftbegriff des Paragraph 12 a, AuslBG sprach, konnte davon ausgegangen werden, dass ein Konsens darüber bestand, dass es sich bei dem eingebrachten Antrag um einen solchen auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot Karte als Fachkraft in einem Mangelberuf handelte.
Das Alter der bP1 ergibt sich aus den Angaben innerhalb des Antragsformulars.
Den seitens der bP1 vorgelegten Ausbildungsnachweisen kann zwar abgeleitet werden, dass die bP1 eine vierjährige Ausbildung im Bereich „Gastronomie und Getränkeservice“, Fachrichtung Koch absolviert hat (vgl. Abschlusszeugnis und Bestätigungsschreiben des beruflichen und technischen anatolischen Gymnasiums für Tourismus in XXXX ), ihrem Zeugnis der Studienjahre 2017 bis 2021 kann jedoch neben allgemeinbildenden Lehrveranstaltungen leidglich die Absolvierung des Faches „Speise- und Getränkeservice“ in den einzelnen Studienjahren entnommen werden. Welche Lerninhalte diese Lehrveranstaltung umfasste, wurde seitens der bP1 nicht dargelegt. Vergleichsüberlegungen mit dem österreichischen Lehrberuf des Koches/Köchin können sohin nicht vorgenommen werden. Allein durch den Wortlaut der Lehrveranstaltung kann nicht auf dessen Lerninhalte geschlossen werden und lässt die Bezeichnung „Speise- und Getränkeservice“ primär eine Ausbildung im „Servicebereich“ (Kellner), also einem vom Mangelberuf nicht umfassten Bereich, vermuten.Den seitens der bP1 vorgelegten Ausbildungsnachweisen kann zwar abgeleitet werden, dass die bP1 eine vierjährige Ausbildung im Bereich „Gastronomie und Getränkeservice“, Fachrichtung Koch absolviert hat vergleiche Abschlusszeugnis und Bestätigungsschreiben des beruflichen und technischen anatolischen Gymnasiums für Tourismus in römisch 40 ), ihrem Zeugnis der Studienjahre 2017 bis 2021 kann jedoch neben allgemeinbildenden Lehrveranstaltungen leidglich die Absolvierung des Faches „Speise- und Getränkeservice“ in den einzelnen Studienjahren entnommen werden. Welche Lerninhalte diese Lehrveranstaltung umfasste, wurde seitens der bP1 nicht dargelegt. Vergleichsüberlegungen mit dem österreichischen Lehrberuf des Koches/Köchin können sohin nicht vorgenommen werden. Allein durch den Wortlaut der Lehrveranstaltung kann nicht auf dessen Lerninhalte geschlossen werden und lässt die Bezeichnung „Speise- und Getränkeservice“ primär eine Ausbildung im „Servicebereich“ (Kellner), also einem vom Mangelberuf nicht umfassten Bereich, vermuten.
Feststellungen über allfällig erlangte einschlägige Berufserfahrung der bP1 können mangels Entscheidungsrelevanz entfallen (siehe dazu näher unter Punkt 3.6.3.).
Die Feststellung zu den fehlenden Sprachkenntnissen der bP1 ergibt sich aus der Rückmeldung des XXXX Sprachinstitutes (vgl. „Ich bestätige seitens XXXX : Die anhängende Bescheinigung ist KEIN echtes XXXX Zertifikat! Es stimmt einiges nicht im Layout, in der Schrift, im Prüfungsformat, in der Unterschrift unseres GF und in weiteren Merkmalen. Diese Daten sind nicht bei uns gespeichert. Wir können anhand der Kopie jedoch nicht nachweisen, wer diese Nachahmung angefertigt hat oder auf welcher Grundlage sie genau basieren könnte“). Dem vorgelegten Einladungsschreiben des XXXX -Prüfungszentrums zur Ablegung der XXXX -Sprachprüfung kann sohin auch keine Beweiskraft zukommen, zumal dort lediglich der laut dem XXXX -Zertifikat stattgefundene Prüfungstermin bestätigt wurde, welcher vom XXXX Sprachinstituts nicht verifiziert werden konnte.Die Feststellung zu den fehlenden Sprachkenntnissen der bP1 ergibt sich aus der Rückmeldung des römisch 40 Sprachinstitutes vergleiche „Ich bestätige seitens römisch 40 : Die anhängende Bescheinigung ist KEIN echtes römisch 40 Zertifikat! Es stimmt einiges nicht im Layout, in der Schrift, im Prüfungsformat, in der Unterschrift unseres GF und in weiteren Merkmalen. Diese Daten sind nicht bei uns gespeichert. Wir können anhand der Kopie jedoch nicht nachweisen, wer diese Nachahmung angefertigt hat oder auf welcher Grundlage sie genau basieren könnte“). Dem vorgelegten Einladungsschreiben des römisch 40 -Prüfungszentrums zur Ablegung der römisch 40 -Sprachprüfung kann sohin auch keine Beweiskraft zukommen, zumal dort lediglich der laut dem römisch 40 -Zertifikat stattgefundene Prüfungstermin bestätigt wurde, welcher vom römisch 40 Sprachinstituts nicht verifiziert werden konnte.
3.0. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:
- Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz AVG, BGBl Nr. 51/1991 idgF- Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF
- Ausländerbeschäftigungsgesetz AuslBG, BGBl Nr. 218/1975 idgF- Ausländerbeschäftigungsgesetz AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, idgF
- Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF
- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF
- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz NAG, BGBl I Nr. 100/2005 idgF- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF
- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF
- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF
Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.
3.2. Gemäß Art 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; …
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 20g AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.Gemäß Paragraph 20 g, AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.
In Anwendung des Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 20g AuslBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.In Anwendung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 20 g, AuslBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.
Gemäß § 20g Abs. 5 AuslBG gelten im Übrigen die Bestimmungen des VwGVG.Gemäß Paragraph 20 g, Absatz 5, AuslBG gelten im Übrigen die Bestimmungen des VwGVG.
3.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.3. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.4. Gemäß § 21 AuslBG hat der Ausländer in allen Verfahren, in denen seine persönlichen Umstände maßgeblich für die Entscheidung sind, sowie in jenen Fällen, in denen keine Person im Sinne des § 2 Abs. 3 vorhanden ist, Parteistellung. In allen anderen Verfahren hat der Ausländer die Stellung eines Beteiligten.3.4. Gemäß Paragraph 21, AuslBG hat der Ausländer in allen Verfahren, in denen seine persönlichen Umstände maßgeblich für die Entscheidung sind, sowie in jenen Fällen, in denen keine Person im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, vorhanden ist, Parteistellung. In allen anderen Verfahren hat der Ausländer die Stellung eines Beteiligten.
Die bP2 hat im Verfahren auf Zulassung der bP1 zu einer Beschäftigung als Fachkraft in einem Mangelberuf Parteistellung.
Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt 3.1. im Generellen und die unter Pkt 3.2. ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.
Zu A) Zur Abweisung der Beschwerde:
3.5. Die im vorliegenden Fall maßgebenden Bestimmungen lauten:
3.5.1. Des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl Nr 218/1975, idgF:3.5.1. Des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 218 aus 1975,, idgF:
Zulassungsverfahren für „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“ und „Niederlassungsbewilligung – Künstler“
§ 20d. (1) Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte sowie sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte gemäß § 12c den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann auch vom Arbeitgeber für den Ausländer im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die ZulassungParagraph 20 d, (1) Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte sowie sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte gemäß Paragraph 12 c, den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann auch vom Arbeitgeber für den Ausländer im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung
[…] Z 1 […] Ziffer eins,
2. als Fachkraft gemäß § 12a,2. als Fachkraft gemäß Paragraph 12 a,,
[…] Z 3 - 6[…] Ziffer 3, - 6
erfüllt sind. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.
[…].
Fachkräfte in Mangelberufen
§ 12a. Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sieParagraph 12 a, Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (Paragraph 13,) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie
1. eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können,
2. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen,
3. für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und
sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.
Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß § 12aZulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß Paragraph 12 a
Anlage B
Kriterien
Punkte
Qualifikation
maximal anrechenbare Punkte: 30
abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf
30
ausbildungsadäquate Berufserfahrung
maximal anrechenbare Punkte: 20
Berufserfahrung (pro Halbjahr)
Berufserfahrung in Österreich (pro Halbjahr)
1
2
Sprachkenntnisse
maximal anrechenbare Punkte: 25
Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A1)
Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2)
Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)
5
10
15
Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2)
Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)
5
10
Französischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)
5
Spanischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)
5
Bosnisch-, Kroatisch- oder Serbischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)
5
Alter
maximal anrechenbare Punkte: 15
bis 30 Jahre
bis 40 Jahre
bis 50 Jahre
15
10
5
Summe der maximal anrechenbaren Punkte
Zusatzpunkte für Englischkenntnisse, sofern die vorherrschende Unternehmenssprache Englisch ist
90
5
erforderliche Mindestpunkteanzahl
55
3.5.2. Der Fachkräfteverordnung 2025, BGBl. Nr. 218/1975, idgF:3.5.2. Der Fachkräfteverordnung 2025, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, idgF:
§ 1. (1) Für das Jahr 2025 werden folgende Mangelberufe festgelegt, in denen Ausländerinnen und Ausländer als Fachkräfte gemäß § 12a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 für eine Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet zugelassen werden können: […]Paragraph eins, (1) Für das Jahr 2025 werden folgende Mangelberufe festgelegt, in denen Ausländerinnen und Ausländer als Fachkräfte gemäß Paragraph 12 a, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, für eine Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet zugelassen werden können: […]
1. -51. […]
52. Gaststättenköch(e)innen
53. -81 […]
(2) […]
§ 2. Die Bezeichnung der im § 1 genannten Berufe folgt der Berufssystematik des Arbeitsmarktservice.Paragraph 2, Die Bezeichnung der im Paragraph eins, genannten Berufe folgt der Berufssystematik des Arbeitsmarktservice.
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft. Vor Ablauf des 31. Dezember 2025 eingebrachte Anträge gemäß § 20d Abs. 1 Z 2 AuslBG sind nach dieser Verordnung zu erledigen.Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft. Vor Ablauf des 31. Dezember 2025 eingebrachte Anträge gemäß Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG sind nach dieser Verordnung zu erledigen.
3.5.3. Des Übereinko