TE Bvwg Erkenntnis 2025/10/30 L517 2317397-1

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Veröffentlicht am 30.10.2025
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Entscheidungsdatum

30.10.2025

Norm

AuslBG §20e Abs1 Z2
B-VG Art133 Abs4
NAG §41a
  1. AuslBG § 20e heute
  2. AuslBG § 20e gültig ab 01.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2024
  3. AuslBG § 20e gültig von 01.10.2017 bis 30.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  4. AuslBG § 20e gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. NAG § 41a heute
  2. NAG § 41a gültig ab 01.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2024
  3. NAG § 41a gültig von 01.10.2022 bis 30.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. NAG § 41a gültig von 24.12.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  5. NAG § 41a gültig von 01.02.2020 bis 31.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2019
  6. NAG § 41a gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  7. NAG § 41a gültig von 15.08.2018 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  8. NAG § 41a gültig von 19.10.2017 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  9. NAG § 41a gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  10. NAG § 41a gültig von 01.10.2017 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  11. NAG § 41a gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  12. NAG § 41a gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  13. NAG § 41a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  14. NAG § 41a gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  15. NAG § 41a gültig von 01.07.2011 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011

Spruch


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L517 2317397-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Alexander NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf MOSER und Mag. Daniel MERTEN als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , geb. 09.03.1994, vertreten durch Dr. Fritz Vierthaler, Rechtsanwalt in Gmunden, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 11.06.2025, ABB-NR: XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Alexander NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf MOSER und Mag. Daniel MERTEN als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geb. 09.03.1994, vertreten durch Dr. Fritz Vierthaler, Rechtsanwalt in Gmunden, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 11.06.2025, ABB-NR: römisch 40 , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, iVm § 20e Abs. 1 Z. 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AulBG) idgF, als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, in Verbindung mit Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer 2, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AulBG) idgF, als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

12.05.2025 – Antrag des Herrn XXXX (in weiterer Folge als beschwerdeführende Partei bzw. „bP“ bezeichnet) gemäß § 41a Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) iVm
§ 20e Abs.1 Z 2 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot – Karte plus bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX ; Übermittlung eines Anfrageersuchens an das Arbeitsmarktservice XXXX (in weiterer Folge als „AMS“ bezeichnet); Anforderungsschreiben des AMS an die bP
12.05.2025 – Antrag des Herrn römisch 40 (in weiterer Folge als beschwerdeführende Partei bzw. „bP“ bezeichnet) gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) iVm, Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer 2, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot – Karte plus bei der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 ; Übermittlung eines Anfrageersuchens an das Arbeitsmarktservice römisch 40 (in weiterer Folge als „AMS“ bezeichnet); Anforderungsschreiben des AMS an die bP

19.05.2025 – Unterlagenvorlage

20.05.2025 – Parteiengehör

26.05.2025 – Regionalbeiratssitzung

28.05.2025 – Unterlagenvorlage

04.06.2025 – Stellungnahme der bP

11.06.2025 – Bescheid des AMS: Versagung der Bestätigung, dass die bP die Voraussetzungen gemäß § 20e Abs. 1 Z. 2 AuslBG erfüllt11.06.2025 – Bescheid des AMS: Versagung der Bestätigung, dass die bP die Voraussetzungen gemäß Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG erfüllt

21.07.2025 – Beschwerde

11.08.2025 – Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht (in weiter Folge als „BVwG“ bezeichnet)

13.08.2025 – Aufforderung zur Dokumentenvorlage

20.08.2025 – Unterlagenvorlage und Verspätungsvorhalt an die bP

03.09.2025 – Stellungnahme der bP

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.0.    Sachverhalt:

Die bP beantragte am 12.05.2025 bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX gemäß § 41a Abs. 1 NAG iVm § 20e Abs.1 Z 2 AuslBG die Ausstellung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus ". In der Folge richtete die Bezirkshauptmannschaft XXXX eine Anfrage an das AMS. Am selben Tag informierte das AMS die bP, dass zur Bearbeitung ihres Ersuchens weitere Unterlagen (Kopien ihrer Lohnzettel) erforderlich seien. Der bP wurde eine Nachholungsfrist bis 26.05.2025 eingeräumt.Die bP beantragte am 12.05.2025 bei der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, NAG in Verbindung mit Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG die Ausstellung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus ". In der Folge richtete die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 eine Anfrage an das AMS. Am selben Tag informierte das AMS die bP, dass zur Bearbeitung ihres Ersuchens weitere Unterlagen (Kopien ihrer Lohnzettel) erforderlich seien. Der bP wurde eine Nachholungsfrist bis 26.05.2025 eingeräumt.

Am 19.05.2025 übermittelte die bP die geforderten Lohnzettel an das AMS.

Mit am 20.05.2025 übermittelten Parteiengehör brachte das AMS der bP die Rechtsgrundlage des § 20e iVm § 41a NAG zur Kenntnis. Gegenständlich würde die bP die gesetzlichen Voraussetzungen des § 20e Abs. 1 Z 2 AuslBG nicht erfüllen, da sie innerhalb der letzten 24 Monate lediglich an 12 von erforderlichen 21 Monaten ordnungsgemäß entlohnt worden sei. Die angerechneten Beschäftigungszeiten listete das AMS chronologisch auf.Mit am 20.05.2025 übermittelten Parteiengehör brachte das AMS der bP die Rechtsgrundlage des Paragraph 20 e, in Verbindung mit Paragraph 41 a, NAG zur Kenntnis. Gegenständlich würde die bP die gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG nicht erfüllen, da sie innerhalb der letzten 24 Monate lediglich an 12 von erforderlichen 21 Monaten ordnungsgemäß entlohnt worden sei. Die angerechneten Beschäftigungszeiten listete das AMS chronologisch auf.

Am 26.05.2025 wurde der Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot – Karte plus im Regionalbeirat behandelt. Darin wurde festgehalten, dass die bP lediglich an 12 von erforderlichen 21 Monaten ordnungsgemäß entlohnt worden sei.

Am 28.05.2025 wurden weitere Entlohnungsnachweise der bP an das AMS übermittelt.

Am 04.06.2025 brachte die Rechtsvertretung der bP eine Stellungnahme ein, in welcher sie vorbrachte, dass die gesetzlich festgelegte Bruttoentlohnung auf Grund geringerer Arbeitsstunden in einigen Monaten nicht erreicht werden konnte. Die betroffenen Monate zählte die bP auf und schloss gleichzeitig ihren Lohnzettel aus Mai 2025 an.

Am 11.06.2025 erließ das AMS einen abweisenden Bescheid und führte zusammengefasst aus, dass die bP innerhalb der letzten 24 Monate lediglich an 17 von erforderlichen 21 Monaten ordnungsgemäß entlohnt worden sei und sohin die gesetzlichen Voraussetzungen des
§ 20e Abs. 1 Z 2 AuslBG nicht erfüllen würde.
Am 11.06.2025 erließ das AMS einen abweisenden Bescheid und führte zusammengefasst aus, dass die bP innerhalb der letzten 24 Monate lediglich an 17 von erforderlichen 21 Monaten ordnungsgemäß entlohnt worden sei und sohin die gesetzlichen Voraussetzungen des , Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG nicht erfüllen würde.

Am 21.07.2025 erhob die Rechtsvertretung der bP Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid und gab im Wesentlichen an, dass die bP aufgrund der mit einer Stundenlohnauszahlung einhergehenden Schwankungen in den Monaten Februar 2024, März 2024, Juni 2024 und Februar 2025 die übliche Höchststundenanzahl bei einer Vollbeschäftigung nicht erreicht habe, sich dies jedoch in den jeweiligen Folgemonaten wieder ausgeglichen habe. Die Entlohnung der bP sei daher tatsächlich teilweise unter 50% der Höchstbemessungsgrundlage gefallen, was sich aber im Durchschnitt wieder ausgeglichen habe. Dementsprechend habe die bP während der fraglichen Zeit zumindest im Durchschnitt ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, welches mindestens 50% der monatlichen Höchstbemessungsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 ASVG entsprochen habe. Anders könne man die Bestimmung des
§ 12b AuslBG nicht interpretieren.
Am 21.07.2025 erhob die Rechtsvertretung der bP Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid und gab im Wesentlichen an, dass die bP aufgrund der mit einer Stundenlohnauszahlung einhergehenden Schwankungen in den Monaten Februar 2024, März 2024, Juni 2024 und Februar 2025 die übliche Höchststundenanzahl bei einer Vollbeschäftigung nicht erreicht habe, sich dies jedoch in den jeweiligen Folgemonaten wieder ausgeglichen habe. Die Entlohnung der bP sei daher tatsächlich teilweise unter 50% der Höchstbemessungsgrundlage gefallen, was sich aber im Durchschnitt wieder ausgeglichen habe. Dementsprechend habe die bP während der fraglichen Zeit zumindest im Durchschnitt ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, welches mindestens 50% der monatlichen Höchstbemessungsgrundlage gemäß Paragraph 108, Absatz 3, ASVG entsprochen habe. Anders könne man die Bestimmung des , Paragraph 12 b, AuslBG nicht interpretieren.

Innerhalb der am 11.08.2025 beim BVwG eingebrachten Beschwerdevorlage führte das AMS im Wesentlichen wie in ihrer Bescheidbegründung aus und merkte an, dass die Beschwerdeargumentation der Durchschnittsbetrachtung des gesetzlich festgesetzten monatlichen Bruttoentgelts weder dem Gesetzeswortlaut noch den Gesetzesmaterialien zu § 12b AuslBG entsprechen würde.Innerhalb der am 11.08.2025 beim BVwG eingebrachten Beschwerdevorlage führte das AMS im Wesentlichen wie in ihrer Bescheidbegründung aus und merkte an, dass die Beschwerdeargumentation der Durchschnittsbetrachtung des gesetzlich festgesetzten monatlichen Bruttoentgelts weder dem Gesetzeswortlaut noch den Gesetzesmaterialien zu Paragraph 12 b, AuslBG entsprechen würde.

Mit gerichtlichen Ersuchen vom 13.08.2025 wurde die Bezirkshauptmannschaft XXXX aufgefordert, das verfahrensgegenständliche Antragsformular vorzulegen. Diesem Ersuchen wurde am 20.08.2025 entsprochen.Mit gerichtlichen Ersuchen vom 13.08.2025 wurde die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 aufgefordert, das verfahrensgegenständliche Antragsformular vorzulegen. Diesem Ersuchen wurde am 20.08.2025 entsprochen.

Am 20.08.2025 wurde der bP ein Verspätungsvorhalt übermittelt, woraufhin dessen Rechtsvertretung am 03.09.2025 eine Stellungnahme samt einem Auszug aus dem Postaufgabebuch übermittelte.

1.1. Feststellungen:

Die bP stellte am 12.05.2025 einen Antrag auf Ausstellung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ als sonstige Schlüsselkraft.

Die bP war im Zeitraum von 01.06.2023 bis 01.06.2025 im Besitz einer Rot-Weiß-Rot Karte als sonstige Schlüsselkraft für die berufliche Tätigkeit als Trockenausbauer bei der XXXX GmbH.Die bP war im Zeitraum von 01.06.2023 bis 01.06.2025 im Besitz einer Rot-Weiß-Rot Karte als sonstige Schlüsselkraft für die berufliche Tätigkeit als Trockenausbauer bei der römisch 40 GmbH.

Im Zeitraum von 20.06.2023 bis 30.05.2025 war die bP bei dem vom Aufenthaltstitel genehmigten Arbeitgeber vollversicherungspflichtig tätig.

In den Zeiträumen von 01.08.2023 bis 31.01.2024, 01.04.2024 bis 31.05.2024, 01.07.2024 bis 31.01.2025 und 01.03.2025 bis 30.04.2025 erhielt die bP ein monatliches Bruttoentgelt von über € 2.925,00 ausbezahlt.

In den Zeiträumen von 01.02.2024 bis 29.02.2024, 01.03.2024 bis 31.03.2024, 01.06.2024 bis 30.06.2024 und 01.02.2025 bis 28.02.2025 erhielt die bP ein monatliches Bruttoentgelt unter € 2.925,00 ausbezahlt.

2.0. Beweiswürdigung:

2.1.    Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und unter Punkt II. 1.0. festgestellte Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde, dem Gerichtsakt und der Einsichtnahme in die amtlichen Datenbanken.2.1. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und unter Punkt römisch zwei. 1.0. festgestellte Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde, dem Gerichtsakt und der Einsichtnahme in die amtlichen Datenbanken.

2.2.    Aufgrund der vorliegenden Unterlagen ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf (Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage,§ 45 AVG, E 50, Seite 305) führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“ (vgl. dazu auch VwGH 18.06.2014, Ra 2014/01/0032).2.2. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf (Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage,§ 45 AVG, E 50, Seite 305) führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“ vergleiche dazu auch VwGH 18.06.2014, Ra 2014/01/0032).

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des AMS und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des AMS und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

Der oben unter Punkt II. 1.0. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei. 1.0. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

Der Antrag der bP samt dessen genauer Inhalt kann dem sich dazu im Verwaltungsakt befindlichen Schriftstück abgeleitet werden.

Die Feststellungen zum bestandenen Beschäftigungsverhältnis der bP bei der XXXX GmbH samt dessen Rechtsgrundlage und Entlohnungshöhen ergeben sich aus dem Inhalt eines gerichtlich eingeholten Fremdenregisterauszuges in Gesamtschau mit dem Inhalt eines eingeholten Versicherungsdatenauszuges. Zudem brachte die bP Entlohnungsnachweise für den Beschäftigungszeitraum vom 20.06.2023 bis 30.04.2025 in Vorlage, denen übereinstimmend abgeleitet werden kann und wurde innerhalb der Beschwerde bestätigt, dass der bP in den Zeiträumen 01.02.2024 bis 29.02.2024, 01.03.2024 bis 31.03.2024, 01.06.2024 bis 30.06.2024 und 01.02.2025 bis 28.02.2025 ein monatliches Bruttoentgelt unter € 2.925,00 ausbezahlt worden ist.Die Feststellungen zum bestandenen Beschäftigungsverhältnis der bP bei der römisch 40 GmbH samt dessen Rechtsgrundlage und Entlohnungshöhen ergeben sich aus dem Inhalt eines gerichtlich eingeholten Fremdenregisterauszuges in Gesamtschau mit dem Inhalt eines eingeholten Versicherungsdatenauszuges. Zudem brachte die bP Entlohnungsnachweise für den Beschäftigungszeitraum vom 20.06.2023 bis 30.04.2025 in Vorlage, denen übereinstimmend abgeleitet werden kann und wurde innerhalb der Beschwerde bestätigt, dass der bP in den Zeiträumen 01.02.2024 bis 29.02.2024, 01.03.2024 bis 31.03.2024, 01.06.2024 bis 30.06.2024 und 01.02.2025 bis 28.02.2025 ein monatliches Bruttoentgelt unter € 2.925,00 ausbezahlt worden ist.

3.0. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:

- Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz AVG, BGBl Nr. 51/1991 idgF- Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF

- Ausländerbeschäftigungsgesetz AuslBG, BGBl Nr. 218/1975 idgF- Ausländerbeschäftigungsgesetz AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, idgF

- Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF

- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF

- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz NAG, BGBl I Nr. 100/2005 idgF- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF

- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF

- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF

Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.

3.2. Gemäß Art 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; …

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 20g AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.Gemäß Paragraph 20 g, AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.

In Anwendung des Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 20g AuslBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.In Anwendung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 20 g, AuslBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.

Gemäß § 20g Abs. 5 AuslBG gelten im Übrigen die Bestimmungen des VwGVG.Gemäß Paragraph 20 g, Absatz 5, AuslBG gelten im Übrigen die Bestimmungen des VwGVG.

3.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.3. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde:

3.4. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, idgF lauten:3.4. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, idgF lauten:

[…]

§ 4. (1) Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen undParagraph 4, (1) Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und

1. […]

2. die Gewähr gegeben erscheint, dass der Arbeitgeber die Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einhält,

3. – 11. […]

Sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen

§ 12b. Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sieParagraph 12 b, Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie

1. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, oder1. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 108, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, oder

2. ein Diplomstudium zumindest ab dem zweiten Studienabschnitt bzw. ein Bachelorstudium, ein Masterstudium oder ein (PhD-)Doktoratsstudium an einer inländischen Universität, Fachhochschule oder akkreditierten Privatuniversität absolviert und erfolgreich abgeschlossen haben und für die beabsichtigte Beschäftigung, die ihrem Ausbildungsniveau zu entsprechen hat, ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens dem ortsüblichen Entgelt inländischer Studienabsolventen mit einer vergleichbaren Tätigkeit und Berufserfahrung entspricht,

und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Bei Studienabsolventen gemäß Z 2 entfällt die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall.und sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. Bei Studienabsolventen gemäß Ziffer 2, entfällt die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall.

Rot-Weiß-Rot – Karte plus

§ 20e. (1) Vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 41a Abs. 1, 2, 7 und 7b, § 47 Abs. 4 NAG) hat im Falle der Z 1 und Z 4 die nach dem Wohnsitz des Ausländers oder der Ausländerin, im Falle der Z 2 und 3 die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice der nach dem NAG zuständigen Behörde zu bestätigen, dass der Ausländer oder die AusländerinParagraph 20 e, (1) Vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (Paragraph 41 a, Absatz eins, 2, 7 und 7 b, Paragraph 47, Absatz 4, NAG) hat im Falle der Ziffer eins und Ziffer 4, die nach dem Wohnsitz des Ausländers oder der Ausländerin, im Falle der Ziffer 2 und 3 die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice der nach dem NAG zuständigen Behörde zu bestätigen, dass der Ausländer oder die Ausländerin

1. die Voraussetzungen gemäß § 15 erfüllt oder1. die Voraussetzungen gemäß Paragraph 15, erfüllt oder

2. als InhaberIn einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ innerhalb der letzten 24 Monate 21 Monate unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen beschäftigt war oder

3. als InhaberIn einer „Blauen Karte – EU“ innerhalb der letzten 24 Monate 21 Monate unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen beschäftigt war oder

4. als Vertriebener oder Vertriebene, der oder die aufgrund einer Verordnung gemäß § 62 Abs. 1 AsylG 2005 über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht verfügt, innerhalb der letzten 24 Monate mindestens zwölf Monate gemäß § 4 Abs. 1 ASVG vollversichert beschäftigt oder gemäß § 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes – GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, versichert war.4. als Vertriebener oder Vertriebene, der oder die aufgrund einer Verordnung gemäß Paragraph 62, Absatz eins, AsylG 2005 über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht verfügt, innerhalb der letzten 24 Monate mindestens zwölf Monate gemäß Paragraph 4, Absatz eins, ASVG vollversichert beschäftigt oder gemäß Paragraph 2, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes – GSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, versichert war.

Im Falle der Z 1 ist vor der Bestätigung der Regionalbeirat anzuhören.Im Falle der Ziffer eins, ist vor der Bestätigung der Regionalbeirat anzuhören.

(2) Als Beschäftigung im Sinne des Abs. 1 Z 2 und 3 gelten auch Zeiten(2) Als Beschäftigung im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 gelten auch Zeiten

1. eines Erholungsurlaubes,

2. des Wochengeldbezugs,

3. einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979 – MSchG, BGBl. Nr. 221, dem Väter-Karenzgesetz – VKG, BGBl. Nr. 651/1989, oder dem Landarbeitsgesetz 1984,3. einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979 – MSchG, BGBl. Nr. 221, dem Väter-Karenzgesetz – VKG, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, oder dem Landarbeitsgesetz 1984,

4. einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG,4. einer Bildungskarenz gemäß Paragraph 11, AVRAG,

5. eines sonstigen, für eine verhältnismäßig kurze Dauer vereinbarten Karenzurlaubes und

6. einer Krankheit, für deren Dauer das Entgeltfortzahlungsgesetz – EFZG, BGBl. Nr. 399/1974, das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 1921, oder § 1154b des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946/1811, gilt.6. einer Krankheit, für deren Dauer das Entgeltfortzahlungsgesetz – EFZG, Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1974,, das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 1921, oder Paragraph 1154 b, des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946/1811, gilt.

(3) Die zuständige regionale Geschäftsstelle hat bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 die Bestätigung mit Bescheid zu versagen und diesen unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Ausländer oder die Ausländerin zu übermitteln.(3) Die zuständige regionale Geschäftsstelle hat bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, oder 4 die Bestätigung mit Bescheid zu versagen und diesen unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Ausländer oder die Ausländerin zu übermitteln.

3.5. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Die bP stellte am 12.05.2025 einen Antrag auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot – Karte plus als sonstige Schlüsselkraft gemäß § 12b iVm § 20e Abs. 1 Z 2 AuslBG und ging 24 Monate vor Antragstellung (01.04.2023 bis 30.04.2025) im Zeitraum von 20.06.2023 bis 31.04.2025 einer vollversicherungspflichtigen Beschäftigung bei dem von ihrem Aufenthaltstitel genehmigten Arbeitgeber nach.Die bP stellte am 12.05.2025 einen Antrag auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot – Karte plus als sonstige Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, in Verbindung mit Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG und ging 24 Monate vor Antragstellung (01.04.2023 bis 30.04.2025) im Zeitraum von 20.06.2023 bis 31.04.2025 einer vollversicherungspflichtigen Beschäftigung bei dem von ihrem Aufenthaltstitel genehmigten Arbeitgeber nach.

Für die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot – Karte plus als sonstige Schlüsselkraft sieht § 20e Abs. 1 Z 2 AuslBG neben der Beschäftigung von 21 Monaten innerhalb der letzten 24 Monate vor, dass die für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die für die Zulassung einschlägige Bestimmung des § 12b Z 1 AuslBG (sonstige Schlüsselkräfte) sieht vor, dass die Schlüsselkräfte für die beantragte Beschäftigung ein Bruttoentgelt von mindestens 50% der monatlichen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage (vgl. § 108 Abs. 3 ASVG) erhalten. Die Mindestentgeltgrenze muss unabhängig vom Beschäftigungsausmaß – also auch bei einer Teilzeitbeschäftigung – eingehalten werden. Regelmäßig gebührende Zulagen und insbesondere Pauschalen und Sachbezüge, auf die ein arbeitsrechtlicher Anspruch besteht, sind als fixer Bestandteil der Entlohnung in die geforderte Bruttoentlohnung einzurechnen. Darüber hinaus müssen auch die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 vorliegen. Insbesondere darf die Beschäftigung nicht öffentlichen oder gesamtwirtschaftlichen Interessen entgegenstehen (Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsrecht4, zu § 12b Rz 55f).Für die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot – Karte plus als sonstige Schlüsselkraft sieht Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG neben der Beschäftigung von 21 Monaten innerhalb der letzten 24 Monate vor, dass die für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die für die Zulassung einschlägige Bestimmung des Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG (sonstige Schlüsselkräfte) sieht vor, dass die Schlüsselkräfte für die beantragte Beschäftigung ein Bruttoentgelt von mindestens 50% der monatlichen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage vergleiche Paragraph 108, Absatz 3, ASVG) erhalten. Die Mindestentgeltgrenze muss unabhängig vom Beschäftigungsausmaß – also auch bei einer Teilzeitbeschäftigung – eingehalten werden. Regelmäßig gebührende Zulagen und insbesondere Pauschalen und Sachbezüge, auf die ein arbeitsrechtlicher Anspruch besteht, sind als fixer Bestandteil der Entlohnung in die geforderte Bruttoentlohnung einzurechnen. Darüber hinaus müssen auch die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, vorliegen. Insbesondere darf die Beschäftigung nicht öffentlichen oder gesamtwirtschaftlichen Interessen entgegenstehen (Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsrecht4, zu Paragraph 12 b, Rz 55f).

Gegenständlich betrug die für das Jahr 2023 gesetzlich vorgesehene Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 ASVG € 5.850,00, sodass ein monatliches Bruttoentgelt das mindestens 50 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage entspricht, € 2.925,00 betragen würde.Gegenständlich betrug die für das Jahr 2023 gesetzlich vorgesehene Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 108, Absatz 3, ASVG € 5.850,00, sodass ein monatliches Bruttoentgelt das mindestens 50 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage entspricht, € 2.925,00 betragen würde.

Den Feststellungen folgend, wurde die bP in den Zeiträumen 01.08.2023 bis 31.01.2024, 01.04.2024 bis 31.05.2024, 01.07.2024 bis 31.01.2025 und 01.03.2025 bis 30.04.2025 über dem 50 vH normierten monatlichen Mindestbruttogehalt (€ 2.925,00) entlohnt und erfüllte sie daher die für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen iSd § 12b iVm § 4 AuslBG. Die dabei gesammelten Arbeitsmonate (17 Monate) können daher iSd § 20e Abs. 1 Z 2 AuslBG bei der Beurteilung der Erteilung einer Rot-Weiß-Rot – Karte plus Berücksichtigung finden.Den Feststellungen folgend, wurde die bP in den Zeiträumen 01.08.2023 bis 31.01.2024, 01.04.2024 bis 31.05.2024, 01.07.2024 bis 31.01.2025 und 01.03.2025 bis 30.04.2025 über dem 50 vH normierten monatlichen Mindestbruttogehalt (€ 2.925,00) entlohnt und erfüllte sie daher die für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen iSd Paragraph 12 b, in Verbindung mit Paragraph 4, AuslBG. Die dabei gesammelten Arbeitsmonate (17 Monate) können daher iSd Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG bei der Beurteilung der Erteilung einer Rot-Weiß-Rot – Karte plus Berücksichtigung finden.

Nachdem die bP jedoch entsprechend den Feststellungen innerhalb ihres Beschäftigungsverhältnisses im Zeitraum von 01.02.2024 bis 29.02.2024, 01.03.2024 bis 31.03.2024, 01.06.2024 bis 30.06.2024 und 01.02.2025 bis 28.02.2025 unter dem 50 vH normierten Mindestbruttogehalt (€ 2.925,00) entlohnt wurde, erfüllte die bP in diesem Zeitraum die für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen iSd § 12b iVm § 4 Abs.1 Z 2 AuslBG nicht. Die ihrerseits gesammelten Arbeitsmonate (4 Monate) können daher iSd § 20e Abs. 1 Z 2 AuslBG keine Berücksichtigung finden.Nachdem die bP jedoch entsprechend den Feststellungen innerhalb ihres Beschäftigungsverhältnisses im Zeitraum von 01.02.2024 bis 29.02.2024, 01.03.2024 bis 31.03.2024, 01.06.2024 bis 30.06.2024 und 01.02.2025 bis 28.02.2025 unter dem 50 vH normierten Mindestbruttogehalt (€ 2.925,00) entlohnt wurde, erfüllte die bP in diesem Zeitraum die für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen iSd Paragraph 12 b, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG nicht. Die ihrerseits gesammelten Arbeitsmonate (4 Monate) können daher iSd Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG keine Berücksichtigung finden.

Was die Argumentation innerhalb des Beschwerdeschriftsatzes anbelangt, wonach im Durchschnitt ein monatliches Bruttoentgelt, welches mindestens 50% der monatlichen Höchstbemessungsgrundlage des ASVG entsprechen würde ausreiche, bleibt festzuhalten, dass den Erläuterungen zu § 20e AuslBG (1528 d.B. XXVII. GP) betreffend § 12b Z 1 AuslBG eindeutig abgeleitet werden kann, dass den Schlüsselkräften ein zwingender Anspruch auf das nach Gesetz zustehende Entgelt zukommt (arg.… „Neu angeworbene Schlüsselkräfte haben zwingend Anspruch auf das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Entgelt“…). Da die gesetzliche Bestimmung des § 12b Abs. 1 Z 1 AuslBG vorsieht, dass die Schlüsselkraft ein monatliches Bruttoentgelt, das mindestens 50% der monatlichen Höchstbemessungsgrundlage nach ASVG entspricht erhalten muss, sowie darüber hinaus auch die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 AuslBG mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sein müssen, kann es sich bei der gesetzlich festgesetzten Entlohnung iHv 50% der monatlichen Höchstbemessungsgrundlage nur um eine unabdingbare („zwingende“) Voraussetzung handeln. Daran vermag auch die erfolgte ordnungsgemäße Stundenlohnauszahlung an die bP nichts ändern, zumal damit lediglich der nach dem Kollektivvertrag zustehenden Entlohnung und sohin der Erfüllung der Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Z 2 AuslBG (Einhaltung der Lohnbedingungen) entsprochen wird. Die Ansicht, dass der Gesetzgeber mit der Bestimmung des § 12b Abs.1 Z 1 AuslBG beabsichtigt hätte, bei Stundenlohnauszahlungen eine lediglich bei Durchschnittsbetrachtung erfolgende monatliche Entgeltauszahlung iHv mindestens 50% der monatlichen Höchstbemessungsgrundlage des ASVG als zulässig anzusehen, teilt das BVwG nicht. Vielmehr kann aufgrund der in der Bestimmung des § 12b AuslBG enthaltenen konstitutiven Voraussetzungsaufzählung (mindestens 50% der monatlichen Höchstbemessungsgrundlage des ASVG und die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Z 2 AuslBG) davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber beide Voraussetzungen erfüllt sehen will und Schlüsselkräfte durch diese Bestimmung vielmehr vor Schwankungen in den monatlichen Gehaltsauszahlungen – wie dies auch bei Stundenlohnauszahlungen der Fall ist – schützen wollte.Was die Argumentation innerhalb des Beschwerdeschriftsatzes anbelangt, wonach im Durchschnitt ein monatliches Bruttoentgelt, welches mindestens 50% der monatlichen Höchstbemessungsgrundlage des ASVG entsprechen würde ausreiche, bleibt festzuhalten, dass den Erläuterungen zu Paragraph 20 e, AuslBG (1528 d.B. römisch 27 . Gesetzgebungsperiode betreffend Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG eindeutig abgeleitet werden kann, dass den Schlüsselkräften ein zwingender Anspruch auf das nach Gesetz zustehende Entgelt zukommt (arg.… „Neu angeworbene Schlüsselkräfte haben zwingend Anspruch auf das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Entgelt“…). Da die gesetzliche Bestimmung des Paragraph 12 b, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG vorsieht, dass die Schlüsselkraft ein monatliches Bruttoentgelt, das mindestens 50% der monatlichen Höchstbemessungsgrundlage nach ASVG entspricht erhalten muss, sowie darüber hinaus auch die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, AuslBG mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sein müssen, kann es sich bei der gesetzlich festgesetzten Entlohnung iHv 50% der monatlichen Höchstbemessungsgrundlage nur um eine unabdingbare („zwingende“) Voraussetzung handeln. Daran vermag auch die erfolgte ordnungsgemäße Stundenlohnausz

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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