Entscheidungsdatum
31.10.2025Norm
AVG §32 Abs1Spruch
,
W139 2318108-2/32E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Kristina HOFER als Vorsitzende sowie Mag. Jirina RADY als fachkundige Laienrichterin der Auftraggeberseite und MMag. Dr. Christoph WIESINGER als fachkundigen Laienrichter der Auftragnehmerseite über die Anträge der XXXX , vertreten durch die SCHÖPPL LEHNER Anwaltskanzlei OG, Fadingerstraße 24, 4020 Linz, betreffend das Vergabeverfahren „Fassade 2019, 5600 St. Johann im Pongau, Hans-Kappacherstraße 14-15 – Fenstertausch Kunststoff samt Sonnenschutz“ der Auftraggeberin ARE Austrian Real Estate GmbH, Trabrennstraße 2b, 1020 Wien, vertreten durch die Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H., Trabrennstraße 2c, 1020 Wien, beschlossen: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Kristina HOFER als Vorsitzende sowie Mag. Jirina RADY als fachkundige Laienrichterin der Auftraggeberseite und MMag. Dr. Christoph WIESINGER als fachkundigen Laienrichter der Auftragnehmerseite über die Anträge der römisch 40 , vertreten durch die SCHÖPPL LEHNER Anwaltskanzlei OG, Fadingerstraße 24, 4020 Linz, betreffend das Vergabeverfahren „Fassade 2019, 5600 St. Johann im Pongau, Hans-Kappacherstraße 14-15 – Fenstertausch Kunststoff samt Sonnenschutz“ der Auftraggeberin ARE Austrian Real Estate GmbH, Trabrennstraße 2b, 1020 Wien, vertreten durch die Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H., Trabrennstraße 2c, 1020 Wien, beschlossen:
A)
I. Der Antrag, „die Ausscheidens[…]entscheidung nachzuprüfen, das Ausscheiden unseres Angebots aufzuheben […]“, wird zurückgewiesen. römisch eins. Der Antrag, „die Ausscheidens[…]entscheidung nachzuprüfen, das Ausscheiden unseres Angebots aufzuheben […]“, wird zurückgewiesen.
II. Der Antrag, „die […] Zuschlagsentscheidung nachzuprüfen, […] und im Sinne des Antragstellers eine Zuschlagserteilung an den Antragsteller als Bestbieter vorzunehmen“, wird zurückgewiesen. römisch zwei. Der Antrag, „die […] Zuschlagsentscheidung nachzuprüfen, […] und im Sinne des Antragstellers eine Zuschlagserteilung an den Antragsteller als Bestbieter vorzunehmen“, wird zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Schriftsatz vom 25.08.2025, beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag eingelangt, stellte die XXXX , vertreten durch die SCHÖPPL LEHNER Anwaltskanzlei OG, Fadingerstraße 24, 4020 Linz (in der Folge: Antragstellerin), den gegenständlichen Nachprüfungsantrag betreffend die Ausscheidens- und Zuschlagsentscheidung vom 12.08.2025, verbunden mit den Anträgen auf Ersatz der entrichteten Pauschalgebühr, auf Akteneinsicht sowie auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.1. Mit Schriftsatz vom 25.08.2025, beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag eingelangt, stellte die römisch 40 , vertreten durch die SCHÖPPL LEHNER Anwaltskanzlei OG, Fadingerstraße 24, 4020 Linz (in der Folge: Antragstellerin), den gegenständlichen Nachprüfungsantrag betreffend die Ausscheidens- und Zuschlagsentscheidung vom 12.08.2025, verbunden mit den Anträgen auf Ersatz der entrichteten Pauschalgebühr, auf Akteneinsicht sowie auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Die Auftraggeberin, die ARE Austrian Real Estate GmbH, führe ein Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich zur Vergabe eines Bauauftrags betreffend die Erweiterung und Generalsanierung für den Fenstertausch von Kunststofffenstern samt Sonnenschutz bei Fassade 2019 durch. Vergebende Stelle sei die Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H..
Angefochten werde die Mitteilung der Ausscheidensentscheidung und der Zuschlagsentscheidung lautend auf die XXXX vom 12.08.2025. Bei der fehlenden Beilage des Angebotsschreibens handle es sich um einen behebbaren Mangel. Der Antragstellerin wäre als Bestbieterin der Zuschlag zu erteilen. Angefochten werde die Mitteilung der Ausscheidensentscheidung und der Zuschlagsentscheidung lautend auf die römisch 40 vom 12.08.2025. Bei der fehlenden Beilage des Angebotsschreibens handle es sich um einen behebbaren Mangel. Der Antragstellerin wäre als Bestbieterin der Zuschlag zu erteilen.
Als letzter Tag der Stillhaltefrist sei von der vergebenden Stelle der 25.08.2025 festgesetzt worden. Die Stillhaltefrist ende sohin am 25.08.2025. Somit sei der hier gegenständliche Nachprüfungsantrag rechtzeitig eingebracht worden.
2. Am 26.08.2025 erteilte die ARE Austrian Real Estate GmbH (in der Folge auch: Auftraggeberin), allgemeine Auskünfte zum Vergabeverfahren.
3. Am 29.08.2025 erhob die XXXX vertreten durch TKT Rechtsanwälte Tusek Krenn Trunez GmbH, Stadtplatz 21/5, 4150 Rohrbach-Berg (in der Folge auch: in Aussicht genommene/präsumtive Zuschlagsempfängerin) gegen den Nachprüfungsantrag Einwendungen. 3. Am 29.08.2025 erhob die römisch 40 vertreten durch TKT Rechtsanwälte Tusek Krenn Trunez GmbH, Stadtplatz 21/5, 4150 Rohrbach-Berg (in der Folge auch: in Aussicht genommene/präsumtive Zuschlagsempfängerin) gegen den Nachprüfungsantrag Einwendungen.
4. Mit Schriftsatz vom 04.09.2025 nahm die Auftraggeberin zum gesamten Antragsvorbringen Stellung und führte nach Darstellung des Sachverhalts aus, dass die rechtsfreundlich vertretene Antragstellerin den Nachprüfungsantrag am 25.08.2025 eingebracht habe. Die Ausscheidens- und Zuschlagsentscheidung seien der Antragstellerin am 12.08.2025 über die ANKÖ-Vergabeplattform übermittelt worden, weswegen die Anfechtungsfrist gemäß § 343 BVergG 2018 iVm § 32 Abs 1 AVG am 22.08.2025 geendet habe. Die Tatsache, dass die Auftraggeberin das Ende der Stillhaltefrist mit 25.08.2025 in der Ausscheidens- und Zuschlagsentscheidung mitgeteilt habe, ändere daran nicht. Die Stillhaltefrist stelle jenen Zeitraum dar, innerhalb dessen ein Zuschlag bei absoluter Nichtigkeit nicht erteilt werden dürfe. Die Zuschlagsfrist habe jedoch keine Auswirkungen hinsichtlich der Bekämpfung einer Ausscheidensentscheidung. Die Versäumung der Frist führe zur endgültigen Präklusion, die betreffende gesondert anfechtbare Entscheidung sei in weiterer Folge bestandsfest und nicht mehr anfechtbar. 4. Mit Schriftsatz vom 04.09.2025 nahm die Auftraggeberin zum gesamten Antragsvorbringen Stellung und führte nach Darstellung des Sachverhalts aus, dass die rechtsfreundlich vertretene Antragstellerin den Nachprüfungsantrag am 25.08.2025 eingebracht habe. Die Ausscheidens- und Zuschlagsentscheidung seien der Antragstellerin am 12.08.2025 über die ANKÖ-Vergabeplattform übermittelt worden, weswegen die Anfechtungsfrist gemäß Paragraph 343, BVergG 2018 in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz eins, AVG am 22.08.2025 geendet habe. Die Tatsache, dass die Auftraggeberin das Ende der Stillhaltefrist mit 25.08.2025 in der Ausscheidens- und Zuschlagsentscheidung mitgeteilt habe, ändere daran nicht. Die Stillhaltefrist stelle jenen Zeitraum dar, innerhalb dessen ein Zuschlag bei absoluter Nichtigkeit nicht erteilt werden dürfe. Die Zuschlagsfrist habe jedoch keine Auswirkungen hinsichtlich der Bekämpfung einer Ausscheidensentscheidung. Die Versäumung der Frist führe zur endgültigen Präklusion, die betreffende gesondert anfechtbare Entscheidung sei in weiterer Folge bestandsfest und nicht mehr anfechtbar.
Die Antragstellerin könne daher das Ausscheiden des Angebotes nicht mehr bekämpfen. Sie sei bestandskräftig aus dem Vergabeverfahren ausgeschieden worden. Daher mangle es ihr nach ständiger Rechtsprechung an der Antragslegitimation zur Anfechtung der Zuschlagsentscheidung. Der Nachprüfungsantrag sei daher zurückzuweisen.
Im Übrigen verlängere sich für den Fall einer unrichtigen Bekanntgabe einer längeren Stillhaltefrist als die gesetzlich vorgegebene Frist, zwar die Stillhaltefrist, nicht aber die Anfechtungsfrist. Die Antragstellerin habe daher auch die Frist hinsichtlich der Bekämpfung der Zuschlagsentscheidung versäumt und sei daher präkludiert.
5. Mit Schriftsatz vom 05.09.2025 nahm die Antragstellerin zur Stellungnahme der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin Stellung.
6. Mit Schriftsatz vom 19.09.2025 führte die Auftraggeberin erneut aus, dass der Nachprüfungsantrag zu spät eingebracht und das Ausscheiden der Antragstellerin somit bestandsfest geworden sei und daher nicht mehr bekämpft werden könne. Ein bestandsfest ausgeschiedener Bieter könne die Zuschlagsentscheidung mangels Antragslegitimation nicht mehr anfechten.
7. Mit Schriftsatz vom 23.09.2025 entgegnete die Antragstellerin auf das Vorbringen Auftraggeberin zur Verspätung bzw. zur mangelnden Antragslegitimation. Die Annahme es liege eine Verspätung vor, sei falsch. Die Antragstellerin habe per E-Mail vom 12.08.2025 die Entscheidungsmitteilung erhalten. In diesem Zeitraum sei jedoch der Betriebsurlaub der Antragstellerin gewesen, was auch durch den entsprechend konfigurierten Abwesenheitsassistenten eingestellt und sohin mitgeteilt worden sei.
Für elektronisch übermittelte gerichtliche Erledigungen und Eingaben gelte gemäß § 89d Abs. 2 GOG als Zustellungszeitpunkt jeweils der auf das Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers folgende Werktag, wobei Samstage nicht als Werktage gelten. Dies sei auch auf die elektronische Zustellung im ANKÖ anwendbar.Für elektronisch übermittelte gerichtliche Erledigungen und Eingaben gelte gemäß Paragraph 89 d, Absatz 2, GOG als Zustellungszeitpunkt jeweils der auf das Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers folgende Werktag, wobei Samstage nicht als Werktage gelten. Dies sei auch auf die elektronische Zustellung im ANKÖ anwendbar.
Als Zustellungszeitpunkt sei daher frühestens der 13.08.2025 zu bewerten. Damit falle das Ende der Frist auf einen Samstag, den 23.08.2025. Sohin sei der nächste Montag der letzte Tag der Frist, hierbei handelt es sich um den 25.08.2025, jener Tag an dem die Antragstellerin die Eingabe (Antrag auf Nachprüfung) rechtzeitig eingebracht habe. Damit verbleibe für die behauptete Verspätung kein Raum. Unter Berücksichtigung des entsprechenden Abwesenheitsassistenten im ANKÖ sei die Zustellung noch später erfolgt.
8. Mit Schriftsatz vom 01.10.2025 nahm die Antragstellerin erneut Stellung und verwies zur behaupteten mangelnden Antragslegitimation auf ihr Vorbringen in der Stellungnahme vom 23.09.2025.
9. Mit Schriftsatz vom 03.10.2025 führte die Auftraggeberin ergänzend aus, dass gemäß § 48 Abs 4 BVergG 2018 Informationen als übermittelt gelten würden, sobald die Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt seien. Informationen würden als bereitgestellt gelten, sobald die Daten für den Empfänger abrufbar seien. 9. Mit Schriftsatz vom 03.10.2025 führte die Auftraggeberin ergänzend aus, dass gemäß Paragraph 48, Absatz 4, BVergG 2018 Informationen als übermittelt gelten würden, sobald die Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt seien. Informationen würden als bereitgestellt gelten, sobald die Daten für den Empfänger abrufbar seien.
Die Antragstellerin habe bestätigt, dass ihr die Ausscheidens- und Zuschlagsentscheidung über das ANKÖ-Vergabeportal am 12.08.2025 übermittelt worden seien. Die Antragstellerin habe die Datei, mit welcher ihr die Ausscheidens- und Zuschlagsentscheidung übermittelt worden sei, am 12.08.2025 um 13:25 Uhr auch geöffnet und sei dies auf dem ANKÖ-Vergabeportal entsprechend protokolliert worden. Wenngleich nach dem klaren Wortlaut des § 343 Abs 1 BVergG 2018 die Frist bereits mit der Übermittlung bzw. Bereitstellung der Ausscheidens- und Zuschlagsentscheidung beginne, habe die Antragstellerin somit jedenfalls auch zeitgleich tatsächliche Kenntnis von der Ausscheidens- und Zuschlagsentscheidung erlangt. Der von der Antragstellerin ins Treffen geführte Betriebsurlaub falle in die Sphäre der Antragstellerin und sei rechtlich unbeachtlich. Die Antragstellerin habe bestätigt, dass ihr die Ausscheidens- und Zuschlagsentscheidung über das ANKÖ-Vergabeportal am 12.08.2025 übermittelt worden seien. Die Antragstellerin habe die Datei, mit welcher ihr die Ausscheidens- und Zuschlagsentscheidung übermittelt worden sei, am 12.08.2025 um 13:25 Uhr auch geöffnet und sei dies auf dem ANKÖ-Vergabeportal entsprechend protokolliert worden. Wenngleich nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 343, Absatz eins, BVergG 2018 die Frist bereits mit der Übermittlung bzw. Bereitstellung der Ausscheidens- und Zuschlagsentscheidung beginne, habe die Antragstellerin somit jedenfalls auch zeitgleich tatsächliche Kenntnis von der Ausscheidens- und Zuschlagsentscheidung erlangt. Der von der Antragstellerin ins Treffen geführte Betriebsurlaub falle in die Sphäre der Antragstellerin und sei rechtlich unbeachtlich.
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 343 Abs 1 BVergG 2018 beginne die Frist mit der Absendung oder Bereitstellung der gesondert anfechtbaren Entscheidung zu laufen. Bei den Antragsfristen handle es sich um verfahrensrechtliche Fristen, deren Berechnung nach den §§ 32f AVG (iVm § 333 BVergG 2018) zu erfolgen habe. Insofern sei für die Auftraggeberin nicht nachvollziehbar, weshalb die Antragstellerin vermeine, dass auf elektronische Übermittlungen bzw. Bereitstellungen im ANKÖ-System der § 89d Abs 2 GOG anwendbar wäre. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 343, Absatz eins, BVergG 2018 beginne die Frist mit der Absendung oder Bereitstellung der gesondert anfechtbaren Entscheidung zu laufen. Bei den Antragsfristen handle es sich um verfahrensrechtliche Fristen, deren Berechnung nach den Paragraphen 32 f, AVG in Verbindung mit Paragraph 333, BVergG 2018) zu erfolgen habe. Insofern sei für die Auftraggeberin nicht nachvollziehbar, weshalb die Antragstellerin vermeine, dass auf elektronische Übermittlungen bzw. Bereitstellungen im ANKÖ-System der Paragraph 89 d, Absatz 2, GOG anwendbar wäre.
Im vorliegenden Fall beginne die Berechnung der Frist gemäß § 32 Abs 1 AVG daher mit Ablauf des 12.08.2025 (24:00 Uhr) bzw. anders ausgedrückt mit Beginn des 13.08.2025 (00:00 Uhr) und ende mit Ablauf des letzten Tages der 10-tägigen Anfechtungsfrist, sohin am Freitag den 22.08.2025. Im vorliegenden Fall beginne die Berechnung der Frist gemäß Paragraph 32, Absatz eins, AVG daher mit Ablauf des 12.08.2025 (24:00 Uhr) bzw. anders ausgedrückt mit Beginn des 13.08.2025 (00:00 Uhr) und ende mit Ablauf des letzten Tages der 10-tägigen Anfechtungsfrist, sohin am Freitag den 22.08.2025.
Eine nicht rechtzeitig angefochtene Entscheidung werde bestandsfest. Auch die Vergabekontrollbehörde sei nicht befugt, Rechtswidrigkeiten dieser Entscheidung von Amts wegen aufzugreifen. Sowohl die Ausscheidens- als auch die Zuschlagsentscheidung seien nicht rechtzeitig bekämpft und daher bestandsfest geworden. Sämtliche Anträge der Antragstellerin seien zurückzuweisen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Aufgrund der vorgelegten Stellungnahmen sowie der Bezug nehmenden Beilagen, der Unterlagen des Vergabeverfahrens sowie einer Einsichtnahme auf der elektronischen Vergabeplattform des ANKÖ wird folgender entscheidungserheblicher Sachverhalt festgestellt:
1.1. Die ARE Austrian Real Estate GmbH, Trabrennstraße 2b, 1020 Wien, schrieb im Juli 2025 unter der Bezeichnung „5600 St. Johann im Pongau, Hans-Kappacherstraße 14-15 / Finanzamt – MA: 951726 Fenstertausch Kunststoff-Alu samt Sonnenschutz - Fenstertausch“ einen Bauauftrag im Unterschwellenbereich in einem offenen Verfahren nach dem Bestbieterprinzip aus (Bekanntmachung über die ANKÖ-Vergabeplattform Dokument-ID: 219646-00; CPV-Code 45421130 Einbau von Türen und Fenstern). Die Ausschreibung blieb unangefochten.
Die Einladung zur Angebotsabgabe und Angebotsbestimmungen lautet auszugsweise:
„[…] Die Abgabe des Angebotes sowie sämtliche sonstige, die wesentlichen Bestandteile des Vergabeverfahrens betreffende Kommunikation / Informationsübermittlung hat ausschließlich elektronisch über die Internetbasierende e-Vergabe-Plattform „ANKÖ-Vergabeportal“ direkt unter https://www.vergabeportal.at (auch kurz „Vergabeportal“) zu erfolgen (e-Abgabe). Eine Registrierung für Unternehmer ist kostenlos. […]“
Sowohl die XXXX als auch die XXXX gaben fristgerecht ein Angebot über die e-Vergabeplattform des ANKÖ ab.Sowohl die römisch 40 als auch die römisch 40 gaben fristgerecht ein Angebot über die e-Vergabeplattform des ANKÖ ab.
Am 12.08.2025 um 13:25 Uhr wurde die Antragstellerin – zeitgleich mit den anderen Bietern – über die elektronische Vergabeplattform des ANKÖ per E-Mail an die von ihr bekannt gegebene E-Mail-Adresse über das Vorliegen der Ausscheidensentscheidung und der Zuschlagsentscheidung in Kenntnis gesetzt und ihr mit dieser E-Mail der Link zur PDF-Datei „E-Mail Ausscheidens- Zuschlagsentscheidung ( XXXX ).pdf“ zur Verfügung gestellt. Dieses PDF-Dokument lautet auszugsweise: Am 12.08.2025 um 13:25 Uhr wurde die Antragstellerin – zeitgleich mit den anderen Bietern – über die elektronische Vergabeplattform des ANKÖ per E-Mail an die von ihr bekannt gegebene E-Mail-Adresse über das Vorliegen der Ausscheidensentscheidung und der Zuschlagsentscheidung in Kenntnis gesetzt und ihr mit dieser E-Mail der Link zur PDF-Datei „E-Mail Ausscheidens- Zuschlagsentscheidung ( römisch 40 ).pdf“ zur Verfügung gestellt. Dieses PDF-Dokument lautet auszugsweise:
„Salzburg, am 12.08.2025
Mitteilung der Ausscheidens- und Zuschlagsentscheidung
Ausschreibung Fassade 2019
5600 St. Johann im Pongau, Hans-Kappacher-straße 14-15
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir geben bekannt, dass der Zuschlag im oben angeführten Vergabeverfahren an XXXX erteilt werden soll. wir geben bekannt, dass der Zuschlag im oben angeführten Vergabeverfahren an römisch 40 erteilt werden soll.
[…]
Die Firma XXXX wurde mit ihrem entsprechend den in der Ausschreibung festgelegten Zuschlagskriterien mit einer Gesamtpunkteanzahl von XXXX als Bestbieter ermittelt. Die Firma römisch 40 wurde mit ihrem entsprechend den in der Ausschreibung festgelegten Zuschlagskriterien mit einer Gesamtpunkteanzahl von römisch 40 als Bestbieter ermittelt.
Ihr Angebot konnte bei der Bestbieterermittlung nicht berücksichtigt werden, da es leider auszuscheiden war. […]
Die Stillhaltefrist endet am 25.08.2025
[…]“
Die Datei „E-Mail Ausscheidens- Zuschlagsentscheidung ( XXXX ).pdf“ wurde von der Antragstellerin erstmals am 12.08.2025, um 13.25 Uhr, geöffnet. Die Datei „E-Mail Ausscheidens- Zuschlagsentscheidung ( römisch 40 ).pdf“ wurde von der Antragstellerin erstmals am 12.08.2025, um 13.25 Uhr, geöffnet.
Es wurde weder der Zuschlag erteilt noch wurde eine Widerrufsentscheidung bekanntgegeben oder der Widerruf erklärt.
1.2 Mit Schriftsatz vom 25.08.2025, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag, brachte die Antragstellerin den gegenständlichen Nachprüfungsantrag gegen die Ausscheidens- und Zuschlagsentscheidung vom 12.08.2025 ein. Die Antragstellerin entrichtete die Pauschalgebühr in entsprechender Höhe.
2. Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus den eingangs unter Punkt 1. angeführten Beweismitteln. Bei der Beweiswürdigung haben sich gegen die Echtheit und Richtigkeit der vorliegenden Unterlagen des Vergabeverfahrens keine Bedenken ergeben. Die Feststellungen finden Deckung in den von den Verfahrensparteien eingebrachten Schriftsätzen, den Bezug nehmenden Beilagen, sowie den Vergabeunterlagen. Dass die Antragstellerin den ihr mit E-Mail vom 12.08.2025 übersandten Link zu dem PDF-Dokument „E-Mail Ausscheidens- Zuschlagsentscheidung ( XXXX ).pdf“ erstmals am 12.08.2025 um 13.25 Uhr geöffnet hat, ergibt sich aus der Einsichtnahme auf der elektronischen Vergabeplattform des ANKÖ, zu dessen Nutzung der Vorsitzenden Richterin ein Account freigeschalten wurde. Demnach wird zum Verlauf der Zuschlagsentscheidung auf der Vergabeplattform jeweils vermerkt, wann die per E-Mail vom 12.08.2025 übersandten Links von den Bietern geöffnet wurden und demnach die betreffenden verlinkten Dateien gelesen wurden. Die Antragstellerin tritt den diesbezüglichen Ausführungen der Auftraggeberin auf Sachverhaltsebene auch nicht entgegen, sondern führt selbst aus, die Entscheidungsmitteilung per E-Mail am 12.08.2025 erhalten zu haben, wenngleich sie sich auf Betriebsurlaub befunden und einen Abwesenheitsassistenten eingestellt habe. Der Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus den eingangs unter Punkt 1. angeführten Beweismitteln. Bei der Beweiswürdigung haben sich gegen die Echtheit und Richtigkei