Entscheidungsdatum
03.11.2025Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
,
G307 2298552-4/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , StA.: Kosovo, vertreten durch die RA Prof. Mag. Dr. Vera WELD in 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.09.2025, Zahl XXXX , betreffend die Verhängung einer Mutwillensstrafe:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA.: Kosovo, vertreten durch die RA Prof. Mag. Dr. Vera WELD in 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.09.2025, Zahl römisch 40 , betreffend die Verhängung einer Mutwillensstrafe:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vorverfahren:
1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), die damals noch den Namen XXXX führte, begehrte am XXXX .2010 im Bundesgebiet Asyl. Dieser Antrag wurde mit dem Bescheid des Bundesasylamts vom XXXX .2011 ab- und die BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen. Der Asylgerichtshof gab ihrer dagegen erhobenen Beschwerde nicht Folge, sodass die Ausweisung ab XXXX .2011 rechtskräftig und durchsetzbar wurde. 1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), die damals noch den Namen römisch 40 führte, begehrte am römisch 40 .2010 im Bundesgebiet Asyl. Dieser Antrag wurde mit dem Bescheid des Bundesasylamts vom römisch 40 .2011 ab- und die BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen. Der Asylgerichtshof gab ihrer dagegen erhobenen Beschwerde nicht Folge, sodass die Ausweisung ab römisch 40 .2011 rechtskräftig und durchsetzbar wurde.
2. Am XXXX heiratete die BF in XXXX den österreichischen Staatsbürger XXXX und führt seither seinen Familiennamen. Am XXXX .2011 reiste sie freiwillig in den Kosovo aus. 2. Am römisch 40 heiratete die BF in römisch 40 den österreichischen Staatsbürger römisch 40 und führt seither seinen Familiennamen. Am römisch 40 .2011 reiste sie freiwillig in den Kosovo aus.
3. Im Februar 2012 stellte die BF bei der Österreichischen Botschaft in Skopje einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG, dem nicht Folge gegeben wurde.
4. Am 03.05.2022 brachte sie über ihre Rechtsvertretung (RV) beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) per E-Mail einen schriftlichen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 Abs. 1 AsylG ein. 4. Am 03.05.2022 brachte sie über ihre Rechtsvertretung Regierungsvorlage beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) per E-Mail einen schriftlichen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ein.
Am 05.07.2024 brachte die BF den Antrag vom 03.05.2022 persönlich beim BFA ein.
5. Mit Bescheid vom 05.08.2024, Zahl XXXX , wies das BFA den Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG (Spruchpunkt II.), stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Zulässigkeit ihrer Abschiebung in den Kosovo fest (Spruchpunkt III.) und räumte ihr gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ein (Spruchpunkt IV.). 5. Mit Bescheid vom 05.08.2024, Zahl römisch 40 , wies das BFA den Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG (Spruchpunkt römisch zwei.), stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit ihrer Abschiebung in den Kosovo fest (Spruchpunkt römisch drei.) und räumte ihr gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ein (Spruchpunkt römisch vier.).
6. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden: BVwG) vom 20.02.2025, Zahl G314 2298552-1/10E, als unbegründet abgewiesen.
7. Am 14.03.2025 brachte die BF Beschwerde gegen das Erkenntnis des BVwG beim Verfassungsgerichtshof (im Folgenden: VfGH) ein. Dieses Verfahren ist derzeit dort zu Zahl XXXX anhängig.7. Am 14.03.2025 brachte die BF Beschwerde gegen das Erkenntnis des BVwG beim Verfassungsgerichtshof (im Folgenden: VfGH) ein. Dieses Verfahren ist derzeit dort zu Zahl römisch 40 anhängig.
8. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes (im Folgenden: VwGH) vom 09.04.2025, Zahl XXXX , wurde der Antrag der BF auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Erhebung der außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des BVwG vom 20.02.2025 abgewiesen.8. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes (im Folgenden: VwGH) vom 09.04.2025, Zahl römisch 40 , wurde der Antrag der BF auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Erhebung der außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des BVwG vom 20.02.2025 abgewiesen.
9. Mit Schriftsatz vom 19.05.2025 brachte die BF außerordentliche Revision beim VwGH ein. Das Verfahren ist derzeit dort anhängig.
10. Am 12.03.2025 brachte die BF per E-Mail einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fallen gemäß § 56 AsylG beim BFA ein.10. Am 12.03.2025 brachte die BF per E-Mail einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fallen gemäß Paragraph 56, AsylG beim BFA ein.
11. Mit Fax vom 08.04.2025 modifizierte die BF durch ihre RV den Antrag vom 12.03.2025 in die Richtung auf Ausstellung einer Duldungskarte. 11. Mit Fax vom 08.04.2025 modifizierte die BF durch ihre Regierungsvorlage den Antrag vom 12.03.2025 in die Richtung auf Ausstellung einer Duldungskarte.
12. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 14.04.2025, Zahl XXXX , wurde die BF um Vorlage medizinischer Befunde ersucht. Begründet wurde dies damit, dass die BF mit Schriftsatz vom 08.04.2025 ihren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG (hg. Anm.: gemeint wohl § 56 AsylG) in einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte gemäß § 46a FPG umgewandelt habe. 12. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 14.04.2025, Zahl römisch 40 , wurde die BF um Vorlage medizinischer Befunde ersucht. Begründet wurde dies damit, dass die BF mit Schriftsatz vom 08.04.2025 ihren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG (hg. Anmerkung, gemeint wohl Paragraph 56, AsylG) in einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte gemäß Paragraph 46 a, FPG umgewandelt habe.
13. Am 15.04.2025 brachte die BF ihren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fallen gemäß § 56 AsylG vom 12.03.2025 persönlich beim BFA ein.13. Am 15.04.2025 brachte die BF ihren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fallen gemäß Paragraph 56, AsylG vom 12.03.2025 persönlich beim BFA ein.
14. Am 22.04.2025 übermittelte die BF durch ihre RV dem BFA die Urkunden hinsichtlich der zu Zahl XXXX ergangenen Verfahrensanordnung des BFA vom 14.04.2025, , betreffend den (modifizierten) Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte nach § 46a FPG.14. Am 22.04.2025 übermittelte die BF durch ihre Regierungsvorlage dem BFA die Urkunden hinsichtlich der zu Zahl römisch 40 ergangenen Verfahrensanordnung des BFA vom 14.04.2025, , betreffend den (modifizierten) Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte nach Paragraph 46 a, FPG.
15. Am XXXX .2025 wurde die BF in den Kosovo abgeschoben.15. Am römisch 40 .2025 wurde die BF in den Kosovo abgeschoben.
16. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des BFA vom 14.05.2025, Zahl XXXX , wurde die BF im Hinblick auf den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG zur Abgabe einer Stellungnahme und Beantwortung näher ausgeführter Fragen innerhalb einer Frist von zwei Wochen aufgefordert.16. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des BFA vom 14.05.2025, Zahl römisch 40 , wurde die BF im Hinblick auf den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG zur Abgabe einer Stellungnahme und Beantwortung näher ausgeführter Fragen innerhalb einer Frist von zwei Wochen aufgefordert.
17. Mit Schriftsatz vom 28.05.2025 brachte die BF durch die RV eine Stellungnahme hinsichtlich des Parteiengehöres des BFA vom 14.05.2025, Zahl XXXX , ein. 17. Mit Schriftsatz vom 28.05.2025 brachte die BF durch die Regierungsvorlage eine Stellungnahme hinsichtlich des Parteiengehöres des BFA vom 14.05.2025, Zahl römisch 40 , ein.
18. Mit Bescheid des BFA vom 08.07.2025, Zahl XXXX , wurde der Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen vom 12.03.2025 gemäß § 56 AsylG abgewiesen.18. Mit Bescheid des BFA vom 08.07.2025, Zahl römisch 40 , wurde der Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen vom 12.03.2025 gemäß Paragraph 56, AsylG abgewiesen.
19. Mit Beschluss des BVwG vom 03.11.2025, Zahl G307 2298552-2/3E, wurde der Bescheid des BFA vom 08.07.2025 behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
20. Mit Schriftsatz vom 08.05.2025, beim BFA eingelangt am selben Tag, stellte die BF durch die ihre RV einen Antrag auf Aufhebung der Rückkehrentscheidung betreffend das Erkenntnis des BVwG vom 20.02.2025, Zahl G314 2298552-1/10E.20. Mit Schriftsatz vom 08.05.2025, beim BFA eingelangt am selben Tag, stellte die BF durch die ihre Regierungsvorlage einen Antrag auf Aufhebung der Rückkehrentscheidung betreffend das Erkenntnis des BVwG vom 20.02.2025, Zahl G314 2298552-1/10E.
21. Mit Bescheid des BFA vom 10.09.2025, Zahl XXXX , wurde der Antrag der BF auf Aufhebung der Rückkehrentscheidung vom 08.05.2025 gemäß § 6 AVG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und der BF die Entrichtung von Bundesveraltungsabgaben in der Höhe von € 6,50 binnen zwei Wochen aufgetragen (Spruchpunkt II.).21. Mit Bescheid des BFA vom 10.09.2025, Zahl römisch 40 , wurde der Antrag der BF auf Aufhebung der Rückkehrentscheidung vom 08.05.2025 gemäß Paragraph 6, AVG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und der BF die Entrichtung von Bundesveraltungsabgaben in der Höhe von € 6,50 binnen zwei Wochen aufgetragen (Spruchpunkt römisch zwei.).
22. Mit Erkenntnis des BVwG vom 03.11.2025, Zahl G307 2298552-3/3E, wurde die dagegen erhobene Beschwerde der BF als unbegründet abgewiesen.
Gegenständliches Verfahren:
23. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, der RV der BF zugestellt am 12.09.2025, wurde gegen diese gemäß § 35 AVG wegen offenbar mutwilliger Inanspruchnahme der Tätigkeit einer Behörde eine Mutwillensstrafe in der Höhe von € 500,00 verhängt.23. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, der Regierungsvorlage der BF zugestellt am 12.09.2025, wurde gegen diese gemäß Paragraph 35, AVG wegen offenbar mutwilliger Inanspruchnahme der Tätigkeit einer Behörde eine Mutwillensstrafe in der Höhe von € 500,00 verhängt.
Darin wurde begründend auf die unrechtmäßige Einreise in das Bundesgebiet, den rechtswidrigen Aufenthalt und die Stellung des Antrages nach § 56 AsylG nur wenige Tage nach negativem Abschluss des Verfahrens betreffend den Antrag nach § 55 AsylG durch das BVwG verwiesen. Dass der Antrag nach § 56 AsylG abzuweisen sei, hätte der BF und ihrer RV bereits vor Antragstellung bewusst sein müssen. Die BF habe den Antrag bewusst zur Verzögerung einer etwaigen Außerlandesbringung eingebracht, zumal sie die 14tägige Ausreisefrist missachtet habe. Sie sei nicht freiwillig in den Kosovo zurückgekehrt. Wenige Tage nach der Außerlandesbringung habe sie einen unzulässigen Antrag auf Aufhebung der Rückkehrentscheidung gestellt. Anhand dieses Antrages habe die BF die Tätigkeit des BFA unrechtmäßig in Anspruch genommen, zumal ihr und ihrer RV die Sinnlosigkeit des Antrages hätte bewusst sein müssen. Sie habe ohne triftigen Grund einen enormen Verwaltungsaufwand sowie zusätzliche Kosten verursacht. Sie habe auch trotz negativer Entscheidung durch das BVwG eine aussichtlose außerordentliche Revision eingebracht.Darin wurde begründend auf die unrechtmäßige Einreise in das Bundesgebiet, den rechtswidrigen Aufenthalt und die Stellung des Antrages nach Paragraph 56, AsylG nur wenige Tage nach negativem Abschluss des Verfahrens betreffend den Antrag nach Paragraph 55, AsylG durch das BVwG verwiesen. Dass der Antrag nach Paragraph 56, AsylG abzuweisen sei, hätte der BF und ihrer Regierungsvorlage bereits vor Antragstellung bewusst sein müssen. Die BF habe den Antrag bewusst zur Verzögerung einer etwaigen Außerlandesbringung eingebracht, zumal sie die 14tägige Ausreisefrist missachtet habe. Sie sei nicht freiwillig in den Kosovo zurückgekehrt. Wenige Tage nach der Außerlandesbringung habe sie einen unzulässigen Antrag auf Aufhebung der Rückkehrentscheidung gestellt. Anhand dieses Antrages habe die BF die Tätigkeit des BFA unrechtmäßig in Anspruch genommen, zumal ihr und ihrer Regierungsvorlage die Sinnlosigkeit des Antrages hätte bewusst sein müssen. Sie habe ohne triftigen Grund einen enormen Verwaltungsaufwand sowie zusätzliche Kosten verursacht. Sie habe auch trotz negativer Entscheidung durch das BVwG eine aussichtlose außerordentliche Revision eingebracht.
24. Mit Schriftsatz vom 17.09.2025, beim BFA eingelangt am 18.09.2025, erhob die BF durch die RV Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid an das BVwG.24. Mit Schriftsatz vom 17.09.2025, beim BFA eingelangt am 18.09.2025, erhob die BF durch die Regierungsvorlage Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid an das BVwG.
Es wurde beantragt, den Sachverhalt in mündlicher Verhandlung zu ergänzen sowie den Bescheid ersatzlos aufzuheben.
Begründend wurde im Rechtsmittel ausgeführt, dass, nur weil der Antrag der BF vom 12.03.2025 nach Meinung des BFA von vorne herein angeblich nicht zum Erfolg führen könne, das noch nicht heiße, dass sich die BF anmaße, eine derartige behördliche Entscheidung vorweg zu nehmen oder, dass ihr gar unterstellt werden könne, dass sie in entsprechendem Bewusstsein über eine sichere Aussichtslosigkeit ihres Antrages gehandelt hätte (was eindeutig bestritten werde). Der Antrag vom 12.03.2025 stütze sich auf eine andere Rechtsgrundlage als der vorherige vom 03.05.2022 (§ 55 AsylG). Ein anderer Ausgang des Verfahrens betreffend den Antrag vom 12.03.2025 sei daher jedenfalls denkmöglich gewesen. Die BF sei in vertretbarer Weise davon ausgegangen, dass die von ihr vorgebrachten geänderten Tatsachen eine geänderte rechtliche Beurteilung ermöglichen könnten. Begründend wurde im Rechtsmittel ausgeführt, dass, nur weil der Antrag der BF vom 12.03.2025 nach Meinung des BFA von vorne herein angeblich nicht zum Erfolg führen könne, das noch nicht heiße, dass sich die BF anmaße, eine derartige behördliche Entscheidung vorweg zu nehmen oder, dass ihr gar unterstellt werden könne, dass sie in entsprechendem Bewusstsein über eine sichere Aussichtslosigkeit ihres Antrages gehandelt hätte (was eindeutig bestritten werde). Der Antrag vom 12.03.2025 stütze sich auf eine andere Rechtsgrundlage als der vorherige vom 03.05.2022 (Paragraph 55, AsylG). Ein anderer Ausgang des Verfahrens betreffend den Antrag vom 12.03.2025 sei daher jedenfalls denkmöglich gewesen. Die BF sei in vertretbarer Weise davon ausgegangen, dass die von ihr vorgebrachten geänderten Tatsachen eine geänderte rechtliche Beurteilung ermöglichen könnten.
25. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom BFA am 19.09.2025 vorgelegt, wo sie am 26.09.2025 einlangten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.1.1. Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.
1.2. Insgesamt ist festzustellen, dass die BF bereits im Jahr 2011 ihrer Ausreiseverpflichtung nicht rechtzeitig nachkam.
In weiterer Folge hielt sie sich unrechtmäßig im Inland auf. Sie stellte am 03.05.2022 schriftlich und am 05.07.2024 persönlich einen Antrag nach § 55 AsylG, welcher mit Bescheid des BFA vom 05.08.2024 und in weiterer Folge mit Erkenntnis des BVwG vom 20.02.2025 negativ entschieden wurde. In weiterer Folge hielt sie sich unrechtmäßig im Inland auf. Sie stellte am 03.05.2022 schriftlich und am 05.07.2024 persönlich einen Antrag nach Paragraph 55, AsylG, welcher mit Bescheid des BFA vom 05.08.2024 und in weiterer Folge mit Erkenntnis des BVwG vom 20.02.2025 negativ entschieden wurde.
Die BF kam daraufhin erneut ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach und wurde am XXXX .2025 in den Kosovo abgeschoben. Die BF kam daraufhin erneut ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach und wurde am römisch 40 .2025 in den Kosovo abgeschoben.
Mit Beschluss des VwGH vom 09.04.2025, Zahl XXXX , wurde der Antrag der BF auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung der außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des BVwG vom 20.02.2025 abgewiesen. Begründend dort wurde ausgeführt, dass unter Bedachtnahme auf das Vorbringen im Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe zur Zulässigkeit der Revision sowie den dem VwGH zur Verfügung stehenden Unterlagen kein hinreichender Anhaltspunkt für die Annahme bestehe, dass die Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG von der Lösung einer Rechtsfrage abhänge, der grundsätzliche Bedeutung zukomme. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheine somit aussichtlos.Mit Beschluss des VwGH vom 09.04.2025, Zahl römisch 40 , wurde der Antrag der BF auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung der außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des BVwG vom 20.02.2025 abgewiesen. Begründend dort wurde ausgeführt, dass unter Bedachtnahme auf das Vorbringen im Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe zur Zulässigkeit der Revision sowie den dem VwGH zur Verfügung stehenden Unterlagen kein hinreichender Anhaltspunkt für die Annahme bestehe, dass die Revision im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von der Lösung einer Rechtsfrage abhänge, der grundsätzliche Bedeutung zukomme. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheine somit aussichtlos.
Gegen das Erkenntnis des BVwG vom 20.02.2025 brachte die BF am 14.03.2025 beim VfGH Beschwerde und am 19.05.2025 außerordentliche Revision beim VwGH ein. Die genannten Verfahren sind derzeit anhängig.
Die BF wartete den Ausgang der genannten Verfahren nicht ab, sondern stellte bereits am 12.03.2025 – somit nur wenige Tage nach Erlassung des BVwG Erkenntnisses und noch vor Erhebung eines Rechtsmittels an die Höchstgerichte im Verfahren betreffend den Antrag nach § 55 AsylG – per E-Mail einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fallen gemäß § 56 AsylG. Mit Fax vom 08.04.2025 brachte die BF eine Modifikation des Antrages vom 12.03.2025 in Richtung der Ausstellung einer Duldungskarte ein. Am 15.04.2025 brachte die BF ihren Antrag nach § 56 AsylG vom 12.03.2025 persönlich beim BFA ein. Mit Bescheid des BFA vom 08.07.2025 wurde der Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen vom 12.03.2025 gemäß § 56 AsylG abgewiesen. Mit Beschluss des BVwG vom 03.11.2025, Zahl G307 2298552-2/3E, wurde der Bescheid des BFA vom 08.07.2025 behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen, weil nicht klar ersichtlich gewesen sei, welchen Antrag die BF nunmehr gestellt habe.Die BF wartete den Ausgang der genannten Verfahren nicht ab, sondern stellte bereits am 12.03.2025 – somit nur wenige Tage nach Erlassung des BVwG Erkenntnisses und noch vor Erhebung eines Rechtsmittels an die Höchstgerichte im Verfahren betreffend den Antrag nach Paragraph 55, AsylG – per E-Mail einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fallen gemäß Paragraph 56, AsylG. Mit Fax vom 08.04.2025 brachte die BF eine Modifikation des Antrages vom 12.03.2025 in Richtung der Ausstellung einer Duldungskarte ein. Am 15.04.2025 brachte die BF ihren Antrag nach Paragraph 56, AsylG vom 12.03.2025 persönlich beim BFA ein. Mit Bescheid des BFA vom 08.07.2025 wurde der Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels