Entscheidungsdatum
03.11.2025Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
,
G307 2298552-3/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , StA. Kosovo, vertreten durch die RA Prof. Mag. Dr. Vera WELD in 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.09.2025, Zahl XXXX , betreffend die Zurückweisung des Antrages auf Aufhebung der Rückkehrentscheidung:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Kosovo, vertreten durch die RA Prof. Mag. Dr. Vera WELD in 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.09.2025, Zahl römisch 40 , betreffend die Zurückweisung des Antrages auf Aufhebung der Rückkehrentscheidung:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vorverfahren:
1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), die damals noch den Namen XXXX führte, begehrte am XXXX .2010 im Bundesgebiet Asyl. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamts vom XXXX .2011 ab- und die BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen. Der Asylgerichtshof gab ihrer dagegen erhobenen Beschwerde nicht Folge, sodass die Ausweisung ab XXXX .2011 rechtskräftig und durchsetzbar wurde. 1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), die damals noch den Namen römisch 40 führte, begehrte am römisch 40 .2010 im Bundesgebiet Asyl. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamts vom römisch 40 .2011 ab- und die BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen. Der Asylgerichtshof gab ihrer dagegen erhobenen Beschwerde nicht Folge, sodass die Ausweisung ab römisch 40 .2011 rechtskräftig und durchsetzbar wurde.
2. Am XXXX heiratete die BF in XXXX den österreichischen Staatsbürger XXXX und führt seither seinen Familiennamen. Am XXXX .2011 reiste sie freiwillig in den Kosovo aus. 2. Am römisch 40 heiratete die BF in römisch 40 den österreichischen Staatsbürger römisch 40 und führt seither seinen Familiennamen. Am römisch 40 .2011 reiste sie freiwillig in den Kosovo aus.
3. Im Februar 2012 stellte die BF bei der Österreichischen Botschaft in Skopje einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG, dem nicht Folge gegeben wurde.
4. Am 03.05.2022 brachte sie über ihre Rechtsvertretung (RV) beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) per E-Mail einen schriftlichen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 Abs. 1 AsylG ein. 4. Am 03.05.2022 brachte sie über ihre Rechtsvertretung Regierungsvorlage beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) per E-Mail einen schriftlichen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ein.
Am 05.07.2024 brachte die BF den Antrag vom 03.05.2022 persönlich beim BFA ein.
5. Mit Bescheid vom 05.08.2024, Zahl XXXX , wies das BFA den Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG (Spruchpunkt II.), stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Zulässigkeit ihrer Abschiebung in den Kosovo fest (Spruchpunkt III.) und legte gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt IV.). 5. Mit Bescheid vom 05.08.2024, Zahl römisch 40 , wies das BFA den Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG (Spruchpunkt römisch zwei.), stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit ihrer Abschiebung in den Kosovo fest (Spruchpunkt römisch drei.) und legte gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt römisch vier.).
6. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden: BVwG) vom 20.02.2025, Zahl G314 2298552-1/10E, als unbegründet abgewiesen.
7. Am 14.03.2025 erhob die BF gegen die letztgenannte Entscheidung Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (im Folgenden: VfGH) ein. Das Verfahren dort derzeit zu Zahl XXXX anhängig.7. Am 14.03.2025 erhob die BF gegen die letztgenannte Entscheidung Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (im Folgenden: VfGH) ein. Das Verfahren dort derzeit zu Zahl römisch 40 anhängig.
8. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes (im Folgenden: VwGH) vom 09.04.2025, Zahl XXXX , wurde der Antrag der BF auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des BVwG vom 20.02.2025 abgewiesen.8. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes (im Folgenden: VwGH) vom 09.04.2025, Zahl römisch 40 , wurde der Antrag der BF auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des BVwG vom 20.02.2025 abgewiesen.
9. Mit Schriftsatz vom 19.05.2025 brachte die BF außerordentliche Revision beim VwGH ein. Auch dieses Verfahren ist derzeit noch anhängig.
10. Am 12.03.2025 brachte die BF per E-Mail einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fallen gemäß § 56 AsylG beim BFA ein.10. Am 12.03.2025 brachte die BF per E-Mail einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fallen gemäß Paragraph 56, AsylG beim BFA ein.
11. Mit Fax vom 08.04.2025 modifizierte die BF ihren Antrag vom 12.03.2025 durch ihre RV in einen solchen auf Ausstellung einer Duldungskarte. 11. Mit Fax vom 08.04.2025 modifizierte die BF ihren Antrag vom 12.03.2025 durch ihre Regierungsvorlage in einen solchen auf Ausstellung einer Duldungskarte.
12. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 14.04.2025, Zahl XXXX , wurde die BF um Vorlage medizinischer Befunde ersucht. Begründend wurde darin ausgeführt, die BF habe ihren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG (hg. Anm.: gemeint wohl § 56 AsylG) mit Schriftsatz vom 08.04.2025 in Richtung eines Antrages auf Ausstellung einer Duldungskarte gemäß § 46a FPG umgeändert. 12. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 14.04.2025, Zahl römisch 40 , wurde die BF um Vorlage medizinischer Befunde ersucht. Begründend wurde darin ausgeführt, die BF habe ihren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG (hg. Anmerkung, gemeint wohl Paragraph 56, AsylG) mit Schriftsatz vom 08.04.2025 in Richtung eines Antrages auf Ausstellung einer Duldungskarte gemäß Paragraph 46 a, FPG umgeändert.
13. Am 15.04.2025 brachte die BF ihren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fallen gemäß § 56 AsylG vom 12.03.2025 persönlich beim BFA ein.13. Am 15.04.2025 brachte die BF ihren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fallen gemäß Paragraph 56, AsylG vom 12.03.2025 persönlich beim BFA ein.
14. Am 22.04.2025 brachte die BF durch ihre RV die in der erwähnten Verfahrensanordnung des BFA vom 14.04.2025, Zahl XXXX angeforderten Urkunden betreffend den (modifizierten) Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte nach § 46a FPG beim BFA ein.14. Am 22.04.2025 brachte die BF durch ihre Regierungsvorlage die in der erwähnten Verfahrensanordnung des BFA vom 14.04.2025, Zahl römisch 40 angeforderten Urkunden betreffend den (modifizierten) Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte nach Paragraph 46 a, FPG beim BFA ein.
15. Am XXXX .2025 wurde die BF in den Kosovo abgeschoben.15. Am römisch 40 .2025 wurde die BF in den Kosovo abgeschoben.
16. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des BFA vom 14.05.2025, Zahl XXXX , wurde die BF betreffend ihren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG zur Abgabe einer Stellungnahme und Beantwortung näher ausgeführter Fragen innerhalb einer Frist von zwei Wochen aufgefordert.16. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des BFA vom 14.05.2025, Zahl römisch 40 , wurde die BF betreffend ihren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG zur Abgabe einer Stellungnahme und Beantwortung näher ausgeführter Fragen innerhalb einer Frist von zwei Wochen aufgefordert.
17. Mit Schriftsatz vom 28.05.2025 brachte die BF durch die im Spruch genannte RV eine Stellungnahme hinsichtlich des Parteiengehöres des BFA vom 14.05.2025, Zahl XXXX , ein. 17. Mit Schriftsatz vom 28.05.2025 brachte die BF durch die im Spruch genannte Regierungsvorlage eine Stellungnahme hinsichtlich des Parteiengehöres des BFA vom 14.05.2025, Zahl römisch 40 , ein.
18. Mit Bescheid des BFA vom 08.07.2025, Zahl XXXX , wurde der Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen vom 12.03.2025 gemäß § 56 AsylG abgewiesen.18. Mit Bescheid des BFA vom 08.07.2025, Zahl römisch 40 , wurde der Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen vom 12.03.2025 gemäß Paragraph 56, AsylG abgewiesen.
19. Mit Beschluss des BVwG vom 30.10.2025, Zahl G307 2298552-2/3E, wurde der Bescheid des BFA vom 08.07.2025 behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Gegenständliches Verfahren:
20. Mit Schriftsatz vom 08.05.2025, beim BFA eingelangt am selben Tag, stellte die BF durch ihre RV den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Aufhebung der Rückkehrentscheidung betreffend das Erkenntnis des BVwG vom 20.02.2025, Zahl G314 2298552-1/10E.20. Mit Schriftsatz vom 08.05.2025, beim BFA eingelangt am selben Tag, stellte die BF durch ihre Regierungsvorlage den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Aufhebung der Rückkehrentscheidung betreffend das Erkenntnis des BVwG vom 20.02.2025, Zahl G314 2298552-1/10E.
21. Mit dem oben im Spruch genanntem Bescheid des BFA, der RV der BF zugestellt am 12.09.2025, wurde dieser Antrag gemäß § 6 AVG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und der BF die Entrichtung von Bundesveraltungsabgaben in der Höhe von € 6,50 binnen zwei Wochen aufgetragen (Spruchpunkt II.).21. Mit dem oben im Spruch genanntem Bescheid des BFA, der Regierungsvorlage der BF zugestellt am 12.09.2025, wurde dieser Antrag gemäß Paragraph 6, AVG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und der BF die Entrichtung von Bundesveraltungsabgaben in der Höhe von € 6,50 binnen zwei Wochen aufgetragen (Spruchpunkt römisch zwei.).
22. Mit Schriftsatz vom 17.09.2025, beim BFA eingelangt am 18.09.2025, erhob die BF durch ihre RV Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid an das BVwG.22. Mit Schriftsatz vom 17.09.2025, beim BFA eingelangt am 18.09.2025, erhob die BF durch ihre Regierungsvorlage Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid an das BVwG.
Darin wurde beantragt, den Sachverhalt in einer mündlichen Verhandlung zu ergänzen, den Bescheid ersatzlos zu beheben und dem BFA die Fortsetzung des Verfahrens aufzutragen, in eventu den Bescheid dahingehen abzuändern, dass die gegen die BF erlassenen Rückkehrentscheidung aufgehoben werde.
23. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom BFA am 19.09.2025 vorgelegt, wo sie am 26.09.2025 einlangten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.1.1. Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.
1.2. Die BF führt die im Spruch angeführte Identität (Name und Geburtsdatum) und ist Staatsangehörige des Kosovo.
1.3. Mit Bescheid vom 05.08.2024, Zahl XXXX , wies das BFA den Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG (Spruchpunkt II.), stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Zulässigkeit ihrer Abschiebung in den Kosovo fest (Spruchpunkt III.) und legte gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt IV.). 1.3. Mit Bescheid vom 05.08.2024, Zahl römisch 40 , wies das BFA den Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG (Spruchpunkt römisch zwei.), stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit ihrer Abschiebung in den Kosovo fest (Spruchpunkt römisch drei.) und legte gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt römisch vier.).
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 20.02.2025, Zahl G314 2298552-1/10E, als unbegründet abgewiesen.
Am 14.03.2025 brachte die BF Beschwerde gegen das Erkenntnis des BVwG beim VfGH ein. Das Verfahren ist derzeit am VfGH zur Zahl XXXX anhängig.Am 14.03.2025 brachte die BF Beschwerde gegen das Erkenntnis des BVwG beim VfGH ein. Das Verfahren ist derzeit am VfGH zur Zahl römisch 40 anhängig.
Mit Beschluss des VwGH vom 09.04.2025, Zahl XXXX , wurde der Antrag der BF auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des BVwG vom 20.02.2025 abgewiesen.Mit Beschluss des VwGH vom 09.04.2025, Zahl römisch 40 , wurde der Antrag der BF auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des BVwG vom 20.02.2025 abgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 19.05.2025 brachte die BF außerordentliche Revision beim VwGH ein. Das Verfahren ist derzeit anhängig.
1.4. Mit Schriftsatz vom 08.05.2025, beim BFA eingelangt am selben Tag, stellte die BF durch die im Spruch genannte RV den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Aufhebung der Rückkehrentscheidung betreffend das Erkenntnis des BVwG vom 20.02.2025, Zahl G314 2298552-1/10E.1.4. Mit Schriftsatz vom 08.05.2025, beim BFA eingelangt am selben Tag, stellte die BF durch die im Spruch genannte Regierungsvorlage den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Aufhebung der Rückkehrentscheidung betreffend das Erkenntnis des BVwG vom 20.02.2025, Zahl G314 2298552-1/10E.
Darin wurde die Aufhebung der Rückkehrentscheidung, „dies einerseits von Amts wegen infolge ihrer schon im Zeitpunkt der Erlassung vorliegenden inhaltlichen Rechtswidrigkeit gemäß § 68 Abs. 2 AVG, in eventu auf der Grundlage des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG infolge der hiermit beantragten Wiederaufnahme des Verfahrens wegen Hervorkommens neuer Tatsachen und Beweismittel, zumal die Rechtsmittelfrist zur Erhebung der außerordentlichen Revision an den VwGH seit zumindest 09.04.2025 neu zu laufen beginnt und zumindest erst mit 21.05.2025 enden wird und eine Erhebung der Revision nicht aussichtslos erscheint“ beantragt.Darin wurde die Aufhebung der Rückkehrentscheidung, „dies einerseits von Amts wegen infolge ihrer schon im Zeitpunkt der Erlassung vorliegenden inhaltlichen Rechtswidrigkeit gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG, in eventu auf der Grundlage des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG infolge der hiermit beantragten Wiederaufnahme des Verfahrens wegen Hervorkommens neuer Tatsachen und Beweismittel, zumal die Rechtsmittelfrist zur Erhebung der außerordentlichen Revision an den VwGH seit zumindest 09.04.2025 neu zu laufen beginnt und zumindest erst mit 21.05.2025 enden wird und eine Erhebung der Revision nicht aussichtslos erscheint“ beantragt.
Mit dem oben im Spruch genanntem Bescheid des BFA wurde der Antrag der BF auf Aufhebung der Rückkehrentscheidung vom 08.05.2025 gemäß § 6 AVG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und der BF die Entrichtung von Bundesveraltungsabgaben in der Höhe von € 6,50 binnen zwei Wochen aufgetragen (Spruchpunkt II.).Mit dem oben im Spruch genanntem Bescheid des BFA wurde der Antrag der BF auf Aufhebung der Rückkehrentscheidung vom 08.05.2025 gemäß Paragraph 6, AVG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und der BF die Entrichtung von Bundesveraltungsabgaben in der Höhe von € 6,50 binnen zwei Wochen aufgetragen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Begründend führte das BFA aus, dass es einen diesbezüglichen Antrag und die Möglichkeit einer amtswegigen Aufhebung im österreichischen Recht nicht gebe.
Mit Schriftsatz vom 17.09.2025, beim BFA eingelangt am 18.09.2025, erhob die BF durch ihre RV Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid an das BVwG.Mit Schriftsatz vom 17.09.2025, beim BFA eingelangt am 18.09.2025, erhob die BF durch ihre Regierungsvorlage Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid an das BVwG.
Begründend wurde dort ausgeführt, dass gemäß § 52 Abs. 11 FPG eine jederzeitige Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen einer auf Dauer als unzulässig festgestellten Rückkehrentscheidung möglich sei. Die Behörde habe sohin geänderte Umstände zu überprüfen und könne gegebenenfalls ihren damaligen Ausspruch abändern. Dementsprechend habe sie auf wesentliche Änderungen im Leben der betroffenen Personen einzugehen und könne gegebenenfalls zuvor getroffenen Entscheidungen zu Ungunsten des Betroffenen abändern. Ebenso müsse im Umkehrschluss eine Abwägung zugunsten der Betroffenen möglich sein. Im gegenständlichen Fall hätten sich Neuerungen ergeben, die dem Festhalten an der zuvor im Jahr 2024 getroffenen Rückkehrentscheidung entgegenstünden. Sowohl die vorangeschrittene Integrationsvertiefung, das schützenswerte Familienleben mit ihrem Ehemann, ihrer eigenen und seiner Familie, ihr gefestigtes soziales Umfeld, ihre Freunde, als auch menschenrechtliche Aspekte sprächen gegen die (Erlassung) der aufenthaltsbeende(n) Maßnahme. Der Ehemann, dessen zwei Schwestern sowie eine Schwester der BF seien im Bundesgebiet wohnhaft. Es wäre eine Sachentscheidung über den gestellten Antrag indiziert gewesen. Auch die Voraussetzungen des § 68 Abs. 2 AVG (Abänderung und Behebung des Bescheides von Amts wegen) seien erfüllt. „Aus dem erlassenen Einreiseverbot“ sei niemandem ein Recht erwachsen. Der Bescheid sehe lediglich eine Verpflichtung der BF vor. Auch die Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG (Wiederaufnahme des Verfahrens) seien erfüllt. Begründend wurde dort ausgeführt, dass gemäß Paragraph 52, Absatz 11, FPG eine jederzeitige Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen einer auf Dauer als unzulässig festgestellten Rückkehrentscheidung möglich sei. Die Behörde habe sohin geänderte Umstände zu überprüfen und könne gegebenenfalls ihren damaligen Ausspruch abändern. Dementsprechend habe sie auf wesentliche Änderungen im Leben der betroffenen Personen einzugehen und könne gegebenenfalls zuvor getroffenen Entscheidungen zu Ungunsten des Betroffenen abändern. Ebenso müsse im Umkehrschluss eine Abwägung zugunsten der Betroffenen möglich sein. Im gegenständlichen Fall hätten sich Neuerungen ergeben, die dem Festhalten an der zuvor im Jahr 2024 getroffenen Rückkehrentscheidung entgegenstünden. Sowohl die vorangeschrittene Integrationsvertiefung, das schützenswerte Familienleben mit ihrem Ehemann, ihrer eigenen und seiner Familie, ihr gefestigtes soziales Umfeld, ihre Freunde, als auch menschenrechtliche Aspekte sprächen gegen die (Erlassung) der aufenthaltsbeende(n) Maßnahme. Der Ehemann, dessen zwei Schwestern sowie eine Schwester der BF seien im Bundesgebiet wohnhaft. Es wäre eine Sachentscheidung über den gestellten Antrag indiziert gewesen. Auch die Voraussetzungen des Paragraph 68, Absatz 2, AVG (Abänderung und Behebung des Bescheides von Amts wegen) seien erfüllt. „Aus dem erlassenen Einreiseverbot“ sei niemandem ein Recht erwachsen. Der Bescheid sehe lediglich eine Verpflichtung der BF vor. Auch die Voraussetzungen des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG (Wiederaufnahme des Verfahrens) seien erfüllt.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang und die Feststelllungen ergeben sich aus dem diesbezüglichen unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA, dem Gerichtsakt des BVwG, dem Beschwerdevorbringen der BF, der Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister sowie der Einsichtnahme in die hg. Akten zu den Zahlen G314 2298552-1 und G307 2298552-2.