Entscheidungsdatum
26.11.2025Norm
AlVG §26Spruch
,
L511 2317590–1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA und die fachkundigen Laienrichter:innen Mag. Peter SIGHARTNER und Mag.a Iris WOLTRAN über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Bischofshofen vom 10.06.2025, Zahl: XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 22.07.2025, Zahl: XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA und die fachkundigen Laienrichter:innen Mag. Peter SIGHARTNER und Mag.a Iris WOLTRAN über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Bischofshofen vom 10.06.2025, Zahl: römisch 40 , nach Beschwerdevorentscheidung vom 22.07.2025, Zahl: römisch 40 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice XXXX vom 22.07.2025, Zahl: XXXX gemäß § 28 Abs. 2 und Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 22.07.2025, Zahl: römisch 40 gemäß Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang
1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 28.05.2025 einen Antrag auf Weiterbildungsgeld beim Arbeitsmarktservice XXXX [AMS] (Aktenzahl der elektronisch übermittelten Aktenteile [AZ] 11).1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 28.05.2025 einen Antrag auf Weiterbildungsgeld beim Arbeitsmarktservice römisch 40 [AMS] (Aktenzahl der elektronisch übermittelten Aktenteile [AZ] 11).
1.2. Mit Bescheid des AMS vom 10.06.2025, Zahl: XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Weiterbildungsgeld vom 28.05.2025 mangels gesetzlicher Grundlage als unzulässig zurückgewiesen (AZ 8).1.2. Mit Bescheid des AMS vom 10.06.2025, Zahl: römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Weiterbildungsgeld vom 28.05.2025 mangels gesetzlicher Grundlage als unzulässig zurückgewiesen (AZ 8).
Begründend wurde ausgeführt, gemäß § 80 Abs. 19 AlVG in der geltenden Fassung seien die §§ 26 und 26a AlVG samt Überschrift mit Ablauf des 31.03.2025 außer Kraft getreten. Gemäß § 81 Abs. 19 AlVG würden §§ 26 und 26a für Personen, deren Bezug von Weiterbildungsgeld oder von Bildungsteilzeitgeld spätestens am 31.03.2025 begonnen habe, für die verbleibende, zuerkannte Bezugsdauer weitergelten. Diese würden auch für Personen gelten, die die Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit nachweislich spätestens am 28.02.2025 vereinbart haben und die Bildungsmaßnahme spätestens am 31.05.2025 beginne. Im Fall des Beschwerdeführers beginne die Freistellung gegen Entfall der Bezüge mit 18.06.2025. Die Voraussetzungen des § 81 Abs. 19 Satz 2 AlVG lägen daher nicht vor.Begründend wurde ausgeführt, gemäß Paragraph 80, Absatz 19, AlVG in der geltenden Fassung seien die Paragraphen 26 und 26 a AlVG samt Überschrift mit Ablauf des 31.03.2025 außer Kraft getreten. Gemäß Paragraph 81, Absatz 19, AlVG würden Paragraphen 26 und 26 a für Personen, deren Bezug von Weiterbildungsgeld oder von Bildungsteilzeitgeld spätestens am 31.03.2025 begonnen habe, für die verbleibende, zuerkannte Bezugsdauer weitergelten. Diese würden auch für Personen gelten, die die Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit nachweislich spätestens am 28.02.2025 vereinbart haben und die Bildungsmaßnahme spätestens am 31.05.2025 beginne. Im Fall des Beschwerdeführers beginne die Freistellung gegen Entfall der Bezüge mit 18.06.2025. Die Voraussetzungen des Paragraph 81, Absatz 19, Satz 2 AlVG lägen daher nicht vor.
1.3. Mit Schreiben vom 13.06.2025 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid (AZ 7).
Begründend führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, die geltenden rechtlichen Bestimmungen seien nicht korrekt angewandt worden. § 81 Abs. 19 AlVG sehe explizit zwei Bedingungen für die Gewährung von Weiterbildungsgeld vor, die kumulativ erfüllt werden müssen. Zum einen müsse die Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit nachweislich spätestens am 28.02.2025 vereinbart werden, zum anderen müsse die Bildungsmaßnahme spätestens am 31.05.2025 beginnen. Im Fall des Beschwerdeführers würden beide Bedingungen eindeutig zutreffen – so habe sein Arbeitgeber die Bildungskarenz bereits am 16.10.2024 genehmigt und seine Bildungsmaßnahme habe am 28.05.2025 begonnen.Begründend führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, die geltenden rechtlichen Bestimmungen seien nicht korrekt angewandt worden. Paragraph 81, Absatz 19, AlVG sehe explizit zwei Bedingungen für die Gewährung von Weiterbildungsgeld vor, die kumulativ erfüllt werden müssen. Zum einen müsse die Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit nachweislich spätestens am 28.02.2025 vereinbart werden, zum anderen müsse die Bildungsmaßnahme spätestens am 31.05.2025 beginnen. Im Fall des Beschwerdeführers würden beide Bedingungen eindeutig zutreffen – so habe sein Arbeitgeber die Bildungskarenz bereits am 16.10.2024 genehmigt und seine Bildungsmaßnahme habe am 28.05.2025 begonnen.
1.4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.07.2025, Zahl: XXXX , zugestellt am 01.08.2025, wies das AMS die am 13.06.2025 beim AMS eingelangte Beschwerde ab (AZ 4-5, 16).1.4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.07.2025, Zahl: römisch 40 , zugestellt am 01.08.2025, wies das AMS die am 13.06.2025 beim AMS eingelangte Beschwerde ab (AZ 4-5, 16).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe am 28.05.2025 einen Antrag auf Weiterbildungsgeld gestellt. Diesem Antrag habe er eine Inskriptionsbestätigung der XXXX beigelegt, wonach er ab dem 28.05.2025 den Lehrgang „ XXXX “ absolvieren werde. Zudem habe er eine Bestätigung seiner Dienstgeberin datiert mit 16.12.2024 vorgelegt, wonach sein Dienstverhältnis vom 18.06.2025 bis zum 31.03.2026 nach § 11 AVRAG karenziert sei. Seit dem 01.04.2025 gebe es keine gesetzliche Grundlage für den Bezug von Weiterbildungsgeld. Als Übergangsbestimmung sei der Bezug von Weiterbildungsgeld nach § 81 Abs. 19 AlVG lediglich möglich, wenn entweder das Weiterbildungsgeld spätestens am 31.03.2025 begonnen habe, oder wenn mit der Dienstgeberin die Bildungskarenz nachweislich spätestens am 28.02.2025 vereinbart worden sei und die Bildungsmaßnahme spätestens am 31.05.2025 beginne. Diese Bestimmung sei so auszulegen, dass der Beginn des Weiterbildungsgeldbezuges nicht nach dem 31.05.2025 liegen könne. Daher sei der Antrag des Beschwerdeführers zurückzuweisen und seine Beschwerde abzuweisen.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe am 28.05.2025 einen Antrag auf Weiterbildungsgeld gestellt. Diesem Antrag habe er eine Inskriptionsbestätigung der römisch 40 beigelegt, wonach er ab dem 28.05.2025 den Lehrgang „ römisch 40 “ absolvieren werde. Zudem habe er eine Bestätigung seiner Dienstgeberin datiert mit 16.12.2024 vorgelegt, wonach sein Dienstverhältnis vom 18.06.2025 bis zum 31.03.2026 nach Paragraph 11, AVRAG karenziert sei. Seit dem 01.04.2025 gebe es keine gesetzliche Grundlage für den Bezug von Weiterbildungsgeld. Als Übergangsbestimmung sei der Bezug von Weiterbildungsgeld nach Paragraph 81, Absatz 19, AlVG lediglich möglich, wenn entweder das Weiterbildungsgeld spätestens am 31.03.2025 begonnen habe, oder wenn mit der Dienstgeberin die Bildungskarenz nachweislich spätestens am 28.02.2025 vereinbart worden sei und die Bildungsmaßnahme spätestens am 31.05.2025 beginne. Diese Bestimmung sei so auszulegen, dass der Beginn des Weiterbildungsgeldbezuges nicht nach dem 31.05.2025 liegen könne. Daher sei der Antrag des Beschwerdeführers zurückzuweisen und seine Beschwerde abzuweisen.
1.5. Mit Schreiben vom 11.08.2025 beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (AZ 2).
Ergänzend zur Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, in der rechtlichen Würdigung der Beschwerdevorentscheidung werde argumentiert, dass der Beginn des Weiterbildungsgeldbezuges nicht nach dem 31.05.2025 liegen könne. Wäre der Beginn des Weiterbildungsgeldbezuges das entsprechende Kriterium gemäß Übergangsregelung, so hätte dies wie im ersten Satz von § 81 Abs. 19 AlVG formuliert werden können.Ergänzend zur Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, in der rechtlichen Würdigung der Beschwerdevorentscheidung werde argumentiert, dass der Beginn des Weiterbildungsgeldbezuges nicht nach dem 31.05.2025 liegen könne. Wäre der Beginn des Weiterbildungsgeldbezuges das entsprechende Kriterium gemäß Übergangsregelung, so hätte dies wie im ersten Satz von Paragraph 81, Absatz 19, AlVG formuliert werden können.
2. Die belangte Behörde legte am 13.08.2025 dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt in elektronischer Form vor (Ordnungszahl des Gerichtsverfahrensaktes [OZ] 1 [=AZ 1-16]).
2.1. Das BVwG nahm Einsicht in das Datensystem der Sozialversicherung (OZ 2).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. entscheidungswesentliche Feststellungen
1.1. Der Beschwerdeführer stand ab dem 19.02.2018 bei der XXXX GmbH in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis (AZ 9; OZ 2).1.1. Der Beschwerdeführer stand ab dem 19.02.2018 bei der römisch 40 GmbH in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis (AZ 9; OZ 2).
1.2. Am 16.12.2024 vereinbarte der Beschwerdeführer mit seiner Dienstgeberin eine Bildungskarenz gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 11 AVRAG von 18.06.2025 bis 31.03.2026 (AZ 12).1.2. Am 16.12.2024 vereinbarte der Beschwerdeführer mit seiner Dienstgeberin eine Bildungskarenz gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß Paragraph 11, AVRAG von 18.06.2025 bis 31.03.2026 (AZ 12).
1.3. Am 28.05.2025 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Weiterbildungsgeld (AZ 11).
1.4. Der Beschwerdeführer inskribierte sich bei der XXXX für den Lehrgang „ XXXX “ mit Studienbeginn 28.05.2025 im Ausmaß von 2 Semestern (30 ECTS) (AZ 13). 1.4. Der Beschwerdeführer inskribierte sich bei der römisch 40 für den Lehrgang „ römisch 40 “ mit Studienbeginn 28.05.2025 im Ausmaß von 2 Semestern (30 ECTS) (AZ 13).
2. Beweiswürdigung
2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt und dem Gerichtsakt, aus denen sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1 [=AZ 1-16]; OZ 2). Zur Entscheidungsfindung wurden insbesondere folgende Unterlagen herangezogen: Bescheid und Beschwerdevorentscheidung (AZ 5, 8); Beschwerde und Vorlageantrag (AZ 2, 7); Versicherungsverlauf (AZ 9; OZ 2); Bescheinigung § 11 AVRAG vom 16.12.2024 (AZ 12), Inskriptionsbestätigung XXXX (AZ 13)2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt und dem Gerichtsakt, aus denen sich auch der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1 [=AZ 1-16]; OZ 2). Zur Entscheidungsfindung wurden insbesondere folgende Unterlagen herangezogen: Bescheid und Beschwerdevorentscheidung (AZ 5, 8); Beschwerde und Vorlageantrag (AZ 2, 7); Versicherungsverlauf (AZ 9; OZ 2); Bescheinigung Paragraph 11, AVRAG vom 16.12.2024 (AZ 12), Inskriptionsbestätigung römisch 40 (AZ 13)
2.2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unmittelbar ohne weitere Interpretation aus den jeweils zitierten Aktenteilen, die den Verfahrensparteien bekannt sind, und denen weder der Beschwerdeführer noch das AMS im Verfahren entgegengetreten sind.
3. Rechtliche Beurteilung
Zu A) Stattgabe der Beschwerde
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH Ra2017/08/0081). Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das AMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG vergleiche VwGH Ra2017/08/0081). Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das AMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG).
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung, wobei der Ausgangsbescheid Maßstab dafür bleibt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, da sich diese gegen den Ausgangsbescheid richtet und ihre Begründung auf diesen beziehen muss (VwGH Ra2015/09/0025; Ro2015/08/0026). Die Beschwerde und der Vorlageantrag sind vor diesem Hintergrund rechtzeitig und auch sonst zulässig (§§ 7, 9 und 15 VwGVG).Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung, wobei der Ausgangsbescheid Maßstab dafür bleibt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, da sich diese gegen den Ausgangsbescheid richtet und ihre Begründung auf diesen beziehen muss (VwGH Ra2015/09/0025; Ro2015/08/0026). Die Beschwerde und der Vorlageantrag sind vor diesem Hintergrund rechtzeitig und auch sonst zulässig (Paragraphen 7, 9 und 15 VwGVG).
3.2. Mit der verfahrensgegenständlichen Beschwerdevorentscheidung wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Weiterbildungsgeld gemäß § 26 AlVG vom 28.05.2025 mangels gesetzlicher Grundlage als unzulässig zurückgewiesen, da die Abweisung der Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung als Erlassung eines mit dem Erstbescheid spruchmäßig übereinstimmenden Bescheides anzusehen ist (vgl. VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332 mwN).3.2. Mit der verfahrensgegenständlichen Beschwerdevorentscheidung wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Weiterbildungsgeld gemäß Paragraph 26, AlVG vom 28.05.2025 mangels gesetzlicher Grundlage als unzulässig zurückgewiesen, da die Abweisung der Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung als Erlassung eines mit dem Erstbescheid spruchmäßig übereinstimmenden Bescheides anzusehen ist vergleiche VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332 mwN).
Die Bestimmung des § 26 AlVG wurde durch BGBl. I Nr. 7/2025 (Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025) aufgehoben und trat mit Ablauf des 31.03.2025 außer Kraft (§ 80 Abs. 19 AlVG). Die mit selbem Bundesgesetzblatt eingeführte Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 19 AlVG für (ua) die Weitergeltung des § 26 über diesen Zeitpunkt hinaus trat mit 01.04.2025 in Kraft (§ 79 Abs. 186 AlVG).Die Bestimmung des Paragraph 26, AlVG wurde durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2025, (Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025) aufgehoben und trat mit Ablauf des 31.03.2025 außer Kraft (Paragraph 80, Absatz 19, AlVG). Die mit selbem Bundesgesetzblatt eingeführte Übergangsbestimmung des Paragraph 81, Absatz 19, AlVG für (ua) die Weitergeltung des Paragraph 26, über diesen Zeitpunkt hinaus trat mit 01.04.2025 in Kraft (Paragraph 79, Absatz 186, AlVG).
Gemäß § 81 Abs. 19 AlVG gelten § 26 und § 26a für Personen, deren Bezug von Weiterbildungsgeld oder von Bildungsteilzeitgeld spätestens am 31. März 2025 begonnen hat, für die verbleibende, zuerkannte Bezugsdauer weiter. Diese gelten auch für Personen, die die Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit nachweislich spätestens am 28.02.2025 vereinbart haben und die Bildungsmaßnahme spätestens am 31.05.2025 beginnt.Gemäß Paragraph 81, Absatz 19, AlVG gelten Paragraph 26 und Paragraph 26 a, für Personen, deren Bezug von Weiterbildungsgeld oder von Bildungsteilzeitgeld spätestens am 31. März 2025 begonnen hat, für die verbleibende, zuerkannte Bezugsdauer weiter. Diese gelten auch für Personen, die die Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit nachweislich spätestens am 28.02.2025 vereinbart haben und die Bildungsmaßnahme spätestens am 31.05.2025 beginnt.
Fallbezogen hat der Beschwerdeführer die Bildungskarenz gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 11 AVRAG mit seiner Dienstgeberin am 16.12.2024 – somit vor dem 28.02.2025 – für den Zeitraum 18.06.2025 bis 31.03.2026 vereinbart. Die Bildungsmaßnahme begann am 28.05.2025 (Studienbeginn laut Inskriptionsbestätigung) und somit vor dem 31.05.2025.Fallbezogen hat der Beschwerdeführer die Bildungskarenz gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß Paragraph 11, AVRAG mit seiner Dienstgeberin am 16.12.2024 – somit vor dem 28.02.2025 – für den Zeitraum 18.06.2025 bis 31.03.2026 vereinbart. Die Bildungsmaßnahme begann am 28.05.2025 (Studienbeginn laut Inskriptionsbestätigung) und somit vor dem 31.05.2025.
Die in § 81 Abs. 19 AlVG geforderten Voraussetzungen für die Weitergeltung von § 26 AlVG sind somit gegeben.Die in Paragraph 81, Absatz 19, AlVG geforderten Voraussetzungen für die Weitergeltung von Paragraph 26, AlVG sind somit gegeben.
3.3. Die vom AMS vertretene Rechtsansicht, wonach nicht die Bildungsmaßnahme, sondern der Weiterbildungsgeldbezug [der gleichzeitig mit der Bildungskarenz beginnt] vor dem 01.06.2025 beginne müsse, findet im klaren Gesetzeswortlaut keine Deckung. § 81 Abs. 19 AlVG zweiter Satz differenziert klar zwischen Bildungskarenz und Bildungsmaßnahme.3.3. Die vom AMS vertretene Rechtsansicht, wonach nicht die Bildungsmaßnahme, sondern der Weiterbildungsgeldbezug [der gleichzeitig mit der Bildungskarenz beginnt] vor dem 01.06.2025 beginne müsse, findet im klaren Gesetzeswortlaut keine Deckung. Paragraph 81, Absatz 19, AlVG zweiter Satz differenziert klar zwischen Bildungskarenz und Bildungsmaßnahme.
Auch die erläuternden Bemerkungen des Berichts des Finanzausschusses (11621/BR dB – Auschussbericht BR) zur als Initiativantrag im Plenum des Nationalrates eingebrachten Übergangsregelung § 81 Abs. 19 AlVG verweisen explizit auf den Beginn der Bildungsmaßnahme und nicht den Beginn der Bildungskarenz („[…] So können bestehende bzw. bereits vereinbarte und in Kürze beginnende Maßnahmen beendet bzw. noch durchgeführt werden. […] Ebenso sollen diese Regelungen gelten, wenn bis Ende Februar 2025 eine Vereinbarung abgeschlossen wurde und die Bildungsmaßnahme spätestens am 31. Mai 2025 beginnt.“).Auch die erläuternden Bemerkungen des Berichts des Finanzausschusses (11621/BR dB – Auschussbericht BR) zur als Initiativantrag im Plenum des Nationalrates eingebrachten Übergangsregelung Paragraph 81, Absatz 19, AlVG verweisen explizit auf den Beginn der Bildungsmaßnahme und nicht den Beginn der Bildungskarenz („[…] So können bestehende bzw. bereits vereinbarte und in Kürze beginnende Maßnahmen beendet bzw. noch durchgeführt werden. […] Ebenso sollen diese Regelungen gelten, wenn bis Ende Februar 2025 eine Vereinbarung abgeschlossen wurde und die Bildungsmaßnahme spätestens am 31. Mai 2025 beginnt.“).
Dass der Gesetzgeber bewusst zwischen den Begriffen Bildungsmaßnahme und Bildungskarenz unterscheidet, ergibt sich aber auch bereits aus § 26 Abs. 1 Z 1 AlVG, wonach für den Bezug von Weiterbildungsgeld bei einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden muss; eine völlige Übereinstimmung der jeweiligen Zeiträume ist hingegen nicht erforderlich. Dass der Gesetzgeber bewusst zwischen den Begriffen Bildungsmaßnahme und Bildungskarenz unterscheidet, ergibt sich aber auch bereits aus Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG, wonach für den Bezug von Weiterbildungsgeld bei einer Bildungskarenz gemäß Paragraph 11, AVRAG die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden muss; eine völlige Übereinstimmung der jeweiligen Zeiträume ist hingegen nicht erforderlich.
Zusammenfassend erfolgte die Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Weiterbildungsgeld somit zu Unrecht.
3.4. Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die „Rechtmäßigkeit der Zurückweisung“ (VwGH 04.07.2019, Ra2017/06/0210 mwN).
Da die seitens des AMS erfolgte Zurückweisung zu Unrecht erfolgte, ist der Beschwerde daher stattzugeben und (ausschließlich) die Beschwerdevorentscheidung (VwGH 22.01.2024, Ra2023/08/0159 mwN) spruchgemäß zu beheben.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Weiterbildungsgeld ist damit wieder unerledigt beim AMS offen.
4. Entfall der mündlichen Verhandlung
Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (§ 24 VwGVG unter Hinweis auf Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry/S Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; VwGH 18.12.2018, Ra2018/03/0132, jeweils mwN).Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (Paragraph 24, VwGVG unter Hinweis auf Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 Sitzung 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist vergleiche dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry/S Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; VwGH 18.12.2018, Ra2018/03/0132, jeweils mwN).
Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zur Gänze aus den den Verfahrensparteien bekannten vorliegenden Aktenteilen und war weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Die sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergebende rechtliche Subsumtion bedurfte angesichts des klaren Wortlauts von § 81 Abs. 19 AlVG keiner Lösung einer erheblichen Rechtsfrage. Zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage (trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) etwa VwGH 28.05.2014, Ro2014/07/0053. Die sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergebende rechtliche Subsumtion bedurfte angesichts des klaren Wortlauts von Paragraph 81, Absatz 19, AlVG keiner Lösung einer erheblichen Rechtsfrage. Zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage (trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) etwa VwGH 28.05.2014, Ro2014/07/0053.
Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung Bildungskarenz Übergangsbestimmungen Vereinbarung Weiterbildungsgeld Zeitpunkt ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2025:L511.2317590.1.00Im RIS seit
13.04.2026Zuletzt aktualisiert am
13.04.2026