Entscheidungsdatum
02.12.2025Norm
BFA-VG §18 Abs5Spruch
,
G312 2327665-1/3Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde des slowakischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde des slowakischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch die BBU, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht:
A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt. A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Bescheid vom XXXX wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt III.). Mit Bescheid vom römisch 40 wurde gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).
Die belangte Behörde begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass die sofortige Ausreise des BF geboten sei. Er stelle aufgrund seines Verhaltens eine aktuelle, gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Sein bisheriger Aufenthalt beeinträchtige ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes an Ruhe, an Sicherheit für die Person und ihr Eigentum und an sozialem Frieden. Der BF sei offensichtlich nicht bereit, sich an die Gesetze zu halten. Es würden keine Gründe sprechen, die gegen eine sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbotes sprechen würden. Sein Gesamtverhalten gefährde die öffentliche Ordnung und Sicherheit, er stelle eine erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse, nämlich an der körperlichen und psychischen Unversehrtheit Dritter berühre.
Gegen sämtliche Spruchpunkte dieses Bescheids richtet sich die Beschwerde des BF über seine Rechtsvertretung und begründete er dies im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass der BF über ein Familienleben in Österreich verfüge, sein Vater sei österreichischer Staatsbürger. Er wolle nach der Haftentlassung weiterhin in Österreich leben, er bereue seine Taten und möchte sich nunmehr an die österreichische Rechtsordnung halten. Er beantrage die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides in eventu die Behebung und Zurückweisung an das BFA zur neuerlichen Erlassung in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben oder den Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Dauer des Aufenthaltsverbotes mit einer geringeren Dauer bemessen wird und ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt wird und Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben wird.Gegen sämtliche Spruchpunkte dieses Bescheids richtet sich die Beschwerde des BF über seine Rechtsvertretung und begründete er dies im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass der BF über ein Familienleben in Österreich verfüge, sein Vater sei österreichischer Staatsbürger. Er wolle nach der Haftentlassung weiterhin in Österreich leben, er bereue seine Taten und möchte sich nunmehr an die österreichische Rechtsordnung halten. Er beantrage die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides in eventu die Behebung und Zurückweisung an das BFA zur neuerlichen Erlassung in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben oder den Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Dauer des Aufenthaltsverbotes mit einer geringeren Dauer bemessen wird und ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt wird und Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben wird.
Das BFA übermittelte die Beschwerde samt Verwaltungsakten und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungsrelevante Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakte des BFA sowie des Gerichtsakts des BVwG, insbesondere aus der Beschwerde, aus Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und im Strafregister.
Rechtliche Beurteilung:
Der Beschwerdeführer (BF) ist am XXXX in XXXX , in der Slowakei, geboren und slowakischer Staatsbürger. Der Beschwerdeführer (BF) ist am römisch 40 in römisch 40 , in der Slowakei, geboren und slowakischer Staatsbürger.
Er verfügt in Österreich über keine nennenswerten sozialen, beruflichen oder familiären Bindungen und trat ausschließlich durch Begehung von Straftaten in Erscheinung.
Die Familienmitglieder des BF leben in der Slowakei. Der BF ist grundsätzlich gesund, befindet sich derzeit jedoch im Entzug mit Substitol. Er war beim Aufgrund durch die Polizeiorgane in Österreich obdachlos und dem Suchtgiftmilieu zuordenbar.
Der BF wurde am XXXX wegen des dringenden Tatverdachts der Begehung des Vergehens des Diebstahls, Diebstahls durch Einbruch oder mit Waffen und gewerbsmäßigen Diebstahl gemäß §§ 127, 129 Abs. 1 und § 130 StGB festgenommen und über ihn mit 28.08.2025 die Untersuchungshaft verhängt. Am 26.08.2025 wurde der BF durch PI Organe niederschriftlich einvernommen und erklärte der BF, dass er zuletzt in der Slowakei als Tätowierer im Haus seiner Eltern beschäftigt gewesen sei. Seine Lebensgefährtin lebe in XXXX , sie heiße XXXX und sei nun ebenfalls in der JA. Er sei bei ihr in XXXX nie gemeldet gewesen, er komme seit 8 Monaten bei ihr unter. Er verfüge über keine Anmeldebescheinigung. Seine Eltern leben in der Slowakei, er sei im Dezember 2024 nach Österreich gekommen, um zu seiner Lebensgefährtin zu ziehen. Er habe einen Personalausweis gehabt, dieser sei ihm gestohlen worden. Er habe bei seiner Einreise kein Geld gehabt. Er sei in der Slowakei wegen Raubes und schwerer Körperverletzung zu 18,5 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden. Er wisse nicht, ob er dort derzeit gesucht werde. Der BF wurde am römisch 40 wegen des dringenden Tatverdachts der Begehung des Vergehens des Diebstahls, Diebstahls durch Einbruch oder mit Waffen und gewerbsmäßigen Diebstahl gemäß Paragraphen 127, 129, Absatz eins und Paragraph 130, StGB festgenommen und über ihn mit 28.08.2025 die Untersuchungshaft verhängt. Am 26.08.2025 wurde der BF durch PI Organe niederschriftlich einvernommen und erklärte der BF, dass er zuletzt in der Slowakei als Tätowierer im Haus seiner Eltern beschäftigt gewesen sei. Seine Lebensgefährtin lebe in römisch 40 , sie heiße römisch 40 und sei nun ebenfalls in der JA. Er sei bei ihr in römisch 40 nie gemeldet gewesen, er komme seit 8 Monaten bei ihr unter. Er verfüge über keine Anmeldebescheinigung. Seine Eltern leben in der Slowakei, er sei im Dezember 2024 nach Österreich gekommen, um zu seiner Lebensgefährtin zu ziehen. Er habe einen Personalausweis gehabt, dieser sei ihm gestohlen worden. Er habe bei seiner Einreise kein Geld gehabt. Er sei in der Slowakei wegen Raubes und schwerer Körperverletzung zu 18,5 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden. Er wisse nicht, ob er dort derzeit gesucht werde.
Am XXXX wurde der BF durch das LG XXXX , XXXX , wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z 3 und 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten, wobei 10 Monate auf Probe von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Am römisch 40 wurde der BF durch das LG römisch 40 , römisch 40 , wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer 3 und 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten, wobei 10 Monate auf Probe von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.
Der BF weist 4 Verurteilungen in der Slowakei auf, 2007 wegen Diebstahl unter Gewaltanwendung oder Einsatz von Waffen oder unter Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen, zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren; 2014 wegen Bedrohung zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten; 2015 wegen schwerer Körperverletzung mit der Folge dauernder erheblicher Entstellung oder Behinderung, Störung der öffentlichen Ordnung und des öffentlichen Friedens, Beleidung des Staates, der Nation oder von Staatssymbolen zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren – Beendigung der Strafe 2023; 2024 wegen Bedrohung, Störung der öffentlichen Ordnung und des öffentlichen Friedens zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, bedingt auf 3 Jahre Probe.
Der BF befindet sich zurzeit in der JA XXXX zur Verbüßung seiner Freiheitsstrafe, seine Lebensgefährtin ebenfalls.Der BF befindet sich zurzeit in der JA römisch 40 zur Verbüßung seiner Freiheitsstrafe, seine Lebensgefährtin ebenfalls.
Gemäß § 18 Abs 2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Die eingebrachte Beschwerde richtet sich auch gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids. Die eingebrachte Beschwerde richtet sich auch gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids.
Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids) gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden (vgl VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids) gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden vergleiche VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).
Gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise der BF oder die sofortige Durchsetzung im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise der BF oder die sofortige Durchsetzung im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf – insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen – einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat (vgl. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist (vgl. VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360). Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf – insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen – einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat vergleiche VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach Paragraph 67, FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist vergleiche VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).
Eine solche Begründung lässt sich dem angefochtenen Bescheid entnehmen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde nicht nur mit den bereits für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Gründen, konkret mit dem strafrechtlich geahndeten Fehlverhalten des BF, begründet, sondern auch, dass er eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Er sei offensichtlich nicht bereit, sich an die Gesetze zu halten. Er begeht aus finanziellen Gründen Diebstähle bzw. Einbruchsdiebstähle und weise hohe Vorstrafen aus seinem Herkunftsstaat auf. Sein Verhalten stelle in seiner Gesamtheit betrachtet eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.
Der BF bringt hingegen vor, dass er ca. 8 Monate vor seiner Inhaftierung nach Österreich gekommen sei, um zu seiner Lebensgefährtin zu ziehen. Er bereue seine Taten und möchte nach seiner Haftentlassung ein ordentliches Leben mit ihr in Österreich führen.
Der BF zeigt – nicht nur in Österreich – mit seinem Gesamtverhalten eine völlige Ignoranz gegenüber den Rechtsordnungen. Er weist eine hohe Anzahl an Freiheitsstrafe (18,5 Jahren laut eigenen Angaben) im Herkunftsstaat auf - 2007 wegen Diebstahl unter Gewaltanwendung oder Einsatz von Waffen oder unter Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen, zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren; 2014 wegen Bedrohung zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten; 2015 wegen schwerer Körperverletzung mit der Folge dauernder erheblicher Entstellung oder Behinderung, Störung der öffentlichen Ordnung und des öffentlichen Friedens, Beleidung des Staates, der Nation oder von Staatssymbolen zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren – Beendigung der Strafe 2023; 2024 wegen Bedrohung, Störung der öffentlichen Ordnung und des öffentlichen Friedens zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, bedingt auf 3 Jahre Probe - und ist bereits kurz nach seiner Einreise nach Österreich neuerlich straffällig geworden. Sein Vater und seine Mutter leben in der Slowakei. Sein Vorbringen – er sei zu seiner Lebensgefährtin in Wien gezogen und habe mit ihr leben wollen – ist im Lichte seiner Angaben vor den Polizeiorganen wenig glaubwürdig, da er dort bei der Einvernahme angab, obdachlos zu sein. Er selbst räumte in seiner Stellungnahme zudem ein, nicht bei ihr gemeldet zu sein, außerdem wäre das diesbezügliche Privatleben erst kurz vor seiner neuerlichen Straffälligkeit entstanden. Sein Vater und seine Mutter leben laut den eigenen Angaben des BF in der Slowakei.
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung stellt somit nur einen geringfügigen Eingriff in sein Privat- und Familienleben dar, was jedoch aufgrund seines bisherigen Gesamtverhaltens relativiert wird. Wenn der BF nun vorbringt, er habe Fehler gemacht und bereue dies, muss ihm entgegengehalten werden, dass er nach ständiger Judikatur über einen gewissen Zeitraum ein Wohlverhalten in Freiheit zeigen muss. Es ist ihm zudem möglich, allfällige Kontakte zB zu seiner Lebensgefährtin auf andere Wege (zB Telekommunikationsmittel) aufrechtzuerhalten.
Angesichts dessen ist mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung keine Verletzung von Art 8 EMRK verbunden. Die Begründung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im angefochtenen Bescheid ist somit ausreichend und im Hinblick auf das Gesamtverhalten der BF als nachvollziehbar anzusehen. Die vom BFA vorgenommene Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden. Angesichts dessen ist mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung keine Verletzung von Artikel 8, EMRK verbunden. Die Begründung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im angefochtenen Bescheid ist somit ausreichend und im Hinblick auf das Gesamtverhalten der BF als nachvollziehbar anzusehen. Die vom BFA vorgenommene Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden.
Der Beschwerde ist im Ergebnis derzeit – vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt – die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.
Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ist daher mit Teilerkenntnis zu bestätigen und der Beschwerde gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG keine Folge zu erteilen.Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids ist daher mit Teilerkenntnis zu bestätigen und der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG keine Folge zu erteilen.
Im Rahmen des § 18 BFA-VG kann sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den Ausspruch des BFA über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG wenden. Neben diesem Rechtsschutz im Beschwerdeverfahren ist ein eigenes Provisorialverfahren betreffend eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG gesetzlich nicht vorgesehen. Es kann dem Gesetzgeber auch nicht unterstellt werden, er habe im Hinblick auf die Frage der aufschiebenden Wirkung einen doppelgleisigen Rechtsschutz schaffen wollen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG ist somit unzulässig (vgl. VwGH 20.09.2017, Ra 2017/19/0284).Im Rahmen des Paragraph 18, BFA-VG kann sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den Ausspruch des BFA über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG wenden. Neben diesem Rechtsschutz im Beschwerdeverfahren ist ein eigenes Provisorialverfahren betreffend eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG gesetzlich nicht vorgesehen. Es kann dem Gesetzgeber auch nicht unterstellt werden, er habe im Hinblick auf die Frage der aufschiebenden Wirkung einen doppelgleisigen Rechtsschutz schaffen wollen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG ist somit unzulässig vergleiche VwGH 20.09.2017, Ra 2017/19/0284).
Der in der Beschwerde gestellte Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher zurückzuweisen.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG nicht zu lösen waren.Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zu lösen waren.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung - Entfall EMRK reale GefahrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2025:G312.2327665.1.00Im RIS seit
16.04.2026Zuletzt aktualisiert am
16.04.2026