Entscheidungsdatum
03.12.2025Norm
BFA-VG §18 Abs5Spruch
,
G312 2327965-1/3Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde des rumänischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch AUSTROLAW Rae Sommerbauer, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht und wird beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde des rumänischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch AUSTROLAW Rae Sommerbauer, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht und wird beschlossen:
A)
1) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.
2) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt. 2) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Bescheid vom XXXX wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt III.). Mit Bescheid vom römisch 40 wurde gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).
Die belangte Behörde begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass die sofortige Ausreise des BF geboten sei. Er stelle aufgrund seines Verhaltens eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. In seinem Fall könne begründet angenommen werden, dass er sein straffälliges erhalten im Bundesgebiet weiterführen werde, weshalb seine sofortige Ausreise jedenfalls geboten sei. Er sei Mitglied einer kriminellen Organisation und werde als solcher mit anderen neuerlich in Österreich die öffentliche Sicherheit und Ordnung, nationale Sicherheit und Vermögen von Dritten durch seine Handlungen schwer gefährden, vor allem Zweck und Einreise sowie sein Aufenthalt es einzig war, schwere Straftaten, vor allem Vermögensdelikte im Bundesgebiet zu begehen.
Gegen sämtliche Spruchpunkte dieses Bescheids richtet sich die Beschwerde des BF über seine Rechtsvertretung und begründete dies im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass der BF in Österreich unbescholten sei. Die Behörde erlasse aufgrund Mutmaßungen die gegenständliche Entscheidung und werde der BF ohne stichhaltige Begründung als Mitglied des genannten SAMU/GABOR Clans und dieser kriminellen Vereinigung verdächtig. Er sei somit rechtswidrig gegen den BF ein Aufenthaltsverbot in diesem Ausmaß zu verhängen. Der BF sei nicht durchgehend in Österreich, die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung setze dies jedoch voraus. Es werde daher die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und in der Sache selbst zu entscheiden, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an die erste Behörde zurückzuverweisen in eventu die Dauer des Aufenthaltsverbotes erheblich herabzusetzen und die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Das BFA übermittelte die Beschwerde samt Verwaltungsakten und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungsrelevante Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakte des BFA sowie des Gerichtsakts des BVwG, insbesondere aus der Beschwerde, aus Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und im Strafregister.
Rechtliche Beurteilung:
Der Beschwerdeführer (BF) ist am XXXX in XXXX , Rumänien, geboren und rumänischer Staatsbürger. Der Beschwerdeführer (BF) ist am römisch 40 in römisch 40 , Rumänien, geboren und rumänischer Staatsbürger.
Er verfügt in Österreich über keine sozialen, beruflichen oder familiären Bindungen und trat ausschließlich durch Begehung von Straftaten in Erscheinung.
Die Familienmitglieder des BF leben in Rumänien. Der BF besuchte in seinem Herkunftsstaat die Pflichtschule, verfügt über keine Berufsausbildung, ist gesund und arbeitsfähig.
Der BF, der aufgrund vorliegenden Abschlussberichte der LPDs eindeutig als Mitglied des SAMU/GABOR Clans identifiziert wurde, steht im dringenden Tatverdacht im Rahmen einer kriminellen Vereinigung und als Mitglied dieser Vereinigung (SAMU/GABOR Clan) gewerbsmäßige Betrugshandlungen und Sachwucher vor allem an betagten Personen zu setzen. Gegen die führenden Clanmitglieder wurde mittlerweile die Untersuchungshaft verhängt und in der JA XXXX vollzogen.Der BF, der aufgrund vorliegenden Abschlussberichte der LPDs eindeutig als Mitglied des SAMU/GABOR Clans identifiziert wurde, steht im dringenden Tatverdacht im Rahmen einer kriminellen Vereinigung und als Mitglied dieser Vereinigung (SAMU/GABOR Clan) gewerbsmäßige Betrugshandlungen und Sachwucher vor allem an betagten Personen zu setzen. Gegen die führenden Clanmitglieder wurde mittlerweile die Untersuchungshaft verhängt und in der JA römisch 40 vollzogen.
Gemäß § 18 Abs 2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Die eingebrachte Beschwerde richtet sich auch gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids und wurde zudem noch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Die eingebrachte Beschwerde richtet sich auch gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids und wurde zudem noch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.
Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids) gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden (vgl VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids) gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden vergleiche VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).
Gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise der BF oder die sofortige Durchsetzung im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise der BF oder die sofortige Durchsetzung im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf – insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen – einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat (vgl. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist (vgl. VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360). Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf – insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen – einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat vergleiche VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach Paragraph 67, FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist vergleiche VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).
Eine solche Begründung lässt sich dem angefochtenen Bescheid entnehmen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde nicht nur mit den bereits für die Erlassung des Aufenthaltsverbots maßgeblichen Gründen, konkret mit dem strafrechtlich relevanten Fehlverhalten des BF, begründet, sondern auch, dass er mit seinem Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, darstelle. Der BF sei hochmobil und Mitglied einer kriminellen Organisation, gegen die zahlreiche Verfahren aufgrund schwerer Betrugsbetretungen anhängig seien. Er sei lediglich zur Begehung strafbarer Handlungen nach Österreich eingereist. Er sei in Österreich weder beruflich noch sozial verankert, verfüge über keine privaten oder familiären Anknüpfungspunkte und reise lediglich zur Begehung von Straftaten im Rahmen einer kriminellen Vereinigung ins Bundesgebiet ein. Die sofortige Durchsetzung sei im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie zur Verhinderung weiterer Straftaten dringend geboten, sein Gesamtverhalten, insbesondere sein kriminelles Verhalten (schwere Betrugshandlungen im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, ausgeübt in mehreren europäischen Staaten, samt derzeitig zahlreicher laufender Verfahren in Deutschland) stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbotes sei zur Verhinderung der Tatwiederholungen dringend geboten.
Der BF bringt hingegen über seine Rechtsvertretung im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass in Österreich unbescholten sei, keinen Aufenthalt in Österreich anstrebe und ein Aufenthaltsverbot lediglich aufgrund von Mutmaßungen gegen ihn verhängt werde.
Dem diesbezüglichen Vorbringen des BF muss jedoch entgegengehalten werden, dass er bei den gerichtlich strafrechtlich relevanten Verhalten persönlich von Polizeiorganen in Österreich laut Abschlussberichte der PIs betreten wurde. Somit geht diese Argumentation ins Leere.
Der BF zeigt ein massiv straffälliges Verhalten, bei dem er mehrmals auf frischer Tat ertappt wurde – gewerbsmäßigen Betrug im Rahmen einer kriminellen Vereinigung - und stellt dies eindeutig eine Gefahr der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat der BF (Rumänien) ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs 5 BFA-VG.Der BF zeigt ein massiv straffälliges Verhalten, bei dem er mehrmals auf frischer Tat ertappt wurde – gewerbsmäßigen Betrug im Rahmen einer kriminellen Vereinigung - und stellt dies eindeutig eine Gefahr der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat der BF (Rumänien) ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG.
Das Vorbringen, er habe Österreich bereits wieder verlassen, wurde vom BF bis dato nicht nachgewiesen, ist das diesbezügliche Vorbringen zurückzuweisen und erweist sich diesbezüglich als nicht relevant, vor allem auch, da mit der Durchsetzung der aufschiebenden Wirkung auch seine Wiedereinreise verhindert werden soll.
Gemäß § 76 Abs. 3 Z 2 FPG „… ein Aufenthaltsverbot kann insbesondere dann erlassen werden, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger einer kriminellen Organisation angehört oder angehört hat“ ist somit ein Aufenthaltsverbot gegen einen EU Bürger auch unter den gegebenen Umständen möglich. Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 2, FPG „… ein Aufenthaltsverbot kann insbesondere dann erlassen werden, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger einer kriminellen Organisation angehört oder angehört hat“ ist somit ein Aufenthaltsverbot gegen einen EU Bürger auch unter den gegebenen Umständen möglich.
Angesichts dessen ist mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung keine Verletzung von Art 8 EMRK verbunden. Angesichts dessen ist mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung keine Verletzung von Artikel 8, EMRK verbunden.
Angesichts dessen ist mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung keine Verletzung von Art 8 EMRK verbunden. Die Begründung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im angefochtenen Bescheid ist somit ausreichend und im Hinblick auf das Gesamtverhalten der BF als nachvollziehbar anzusehen. Die vom BFA vorgenommene Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerde ist im Ergebnis derzeit – vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt – die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.Angesichts dessen ist mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung keine Verletzung von Artikel 8, EMRK verbunden. Die Begründung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im angefochtenen Bescheid ist somit ausreichend und im Hinblick auf das Gesamtverhalten der BF als nachvollziehbar anzusehen. Die vom BFA vorgenommene Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerde ist im Ergebnis derzeit – vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt – die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.
Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ist daher mit Teilerkenntnis zu bestätigen und der Beschwerde gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG keine Folge zu erteilen.Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids ist daher mit Teilerkenntnis zu bestätigen und der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG keine Folge zu erteilen.
Im Rahmen des § 18 BFA-VG kann sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den Ausspruch des BFA über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG wenden. Neben diesem Rechtsschutz im Beschwerdeverfahren ist ein eigenes Provisorialverfahren betreffend eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG gesetzlich nicht vorgesehen. Es kann dem Gesetzgeber auch nicht unterstellt werden, er habe im Hinblick auf die Frage der aufschiebenden Wirkung einen doppelgleisigen Rechtsschutz schaffen wollen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG ist somit unzulässig (vgl. VwGH 20.09.2017, Ra 2017/19/0284).Im Rahmen des Paragraph 18, BFA-VG kann sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den Ausspruch des BFA über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG wenden. Neben diesem Rechtsschutz im Beschwerdeverfahren ist ein eigenes Provisorialverfahren betreffend eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG gesetzlich nicht vorgesehen. Es kann dem Gesetzgeber auch nicht unterstellt werden, er habe im Hinblick auf die Frage der aufschiebenden Wirkung einen doppelgleisigen Rechtsschutz schaffen wollen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG ist somit unzulässig vergleiche VwGH 20.09.2017, Ra 2017/19/0284).
Der in der Beschwerde gestellte Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher zurückzuweisen.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG nicht zu lösen waren.Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zu lösen waren.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung - Entfall EMRK reale GefahrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2025:G312.2327965.1.00Im RIS seit
16.04.2026Zuletzt aktualisiert am
16.04.2026