TE Bvwg Erkenntnis 2025/12/4 G315 2313729-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.12.2025
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

04.12.2025

Norm

AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §58 Abs9 Z2
B-VG Art133 Abs4
NAG §54
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 01.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. NAG § 54 heute
  2. NAG § 54 gültig ab 19.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  3. NAG § 54 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  4. NAG § 54 gültig von 01.07.2011 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. NAG § 54 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. NAG § 54 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. NAG § 54 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


,

G315 2313729-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Robert BITSCHE, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.04.2025, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M. über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Serbien, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Robert BITSCHE, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.04.2025, Zl. römisch 40 , zu Recht:

A)       Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Am 17.03.2025 übermittelte die Beschwerdeführeriin (im Folgenden: BF) dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde), Regionaldirektion Wien, über ihren bevollmächtigten Rechtsvertreter den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“ gemäß § 55 Abs. 1 AsylG samt schriftlicher Antragsbegründung.1. Am 17.03.2025 übermittelte die Beschwerdeführeriin (im Folgenden: BF) dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde), Regionaldirektion Wien, über ihren bevollmächtigten Rechtsvertreter den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“ gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG samt schriftlicher Antragsbegründung.

Aufgrund eines Verbesserungsauftrages vom 19.03.2025 wurde der Antrag am 07.04.2025 erneut persönlich samt schriftlicher Antragsbegründung und diverser Unterlagen – darunter ein serbisches Scheidungsurteil und eine beglaubigte Übersetzung der Scheidungsklage der BF – bei der belangten Behörde eingebracht.

2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.04.2025 wurde der Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § [55] AsylG gemäß § 58 Abs. 9 Z 2 AsylG als unzulässig zurückgewiesen.2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.04.2025 wurde der Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph [55] AsylG gemäß Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurückgewiesen.

Begründend wurde sinngemäß zusammengefasst ausgeführt, dass der BF aufgrund der Ehe mit einem Unionsbürger ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukomme. Die Ehe sei geschieden worden, habe jedoch länger als drei Jahre bestanden und habe sie das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nach § 54 NAG somit nicht verloren. Aufgrund des bestehenden Aufenthaltsrechts nach dem NAG sei der Antrag nach § 55 AsylG als unzulässig zurückzuweisen.Begründend wurde sinngemäß zusammengefasst ausgeführt, dass der BF aufgrund der Ehe mit einem Unionsbürger ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukomme. Die Ehe sei geschieden worden, habe jedoch länger als drei Jahre bestanden und habe sie das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nach Paragraph 54, NAG somit nicht verloren. Aufgrund des bestehenden Aufenthaltsrechts nach dem NAG sei der Antrag nach Paragraph 55, AsylG als unzulässig zurückzuweisen.

Mit Verfahrensanordnung vom 25.04.2025 wurde der BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater für ein allfälliges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 25.04.2025 wurde der BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater für ein allfälliges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt.

Der gegenständliche Bescheid sowie die Verfahrensanordnung wurden dem Rechtsvertreter der BF am 29.04.2025 zugestellt.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schriftsatz ihres Rechtsvertreters vom 26.05.2025 – bei der belangten Behörde am selben Tag einlangend – fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde mit den Anträgen den angefochtenen Bescheid zu beheben und der belangten Behörde die Durchführung des Verfahrens und Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels aufzutragen, in eventu den Bescheid zu beheben und zur weiteren Sachverhaltsermittlung an die erstinstanzliche Behörde zurückzuverweisen.

Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die BF mit einem belgischen Staatsbürger verheiratet gewesen sei und aufgrund der Ehe im Jahr 2017 eine Aufenthaltskarte mit einer Gültigkeit von 5 Jahren erhalten habe. Aufgrund des Verdachts einer Aufenthaltsehe sei dieses Verfahren mit Bescheid der zuständigen NAG-Behörde wiederaufgenommen und seien die Anträge der BF auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte zurückgewiesen worden. Dieser Bescheid sei letztlich durch das zuständige Landesverwaltungsgericht hinsichtlich der Wiederaufnahme und eines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltskarte aus dem Jahr 2013 behoben worden. Ein Verlängerungsantrag aus dem Jahr 2022 sei vor dem Landesverwaltungsgericht zurückgezogen worden. Eine weitere Erteilung einer Aufenthaltskarte auf Basis der im Jahr 2020 geschiedenen Ehe komme mangels Vorliegens eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes nicht in Betracht. Des Weiteren liege kein sonstiges Aufenthaltsrecht nach dem NAG vor und sei daher der verfahrensgegenständliche Antrag nach § 55 AsylG gestellt worden. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die BF mit einem belgischen Staatsbürger verheiratet gewesen sei und aufgrund der Ehe im Jahr 2017 eine Aufenthaltskarte mit einer Gültigkeit von 5 Jahren erhalten habe. Aufgrund des Verdachts einer Aufenthaltsehe sei dieses Verfahren mit Bescheid der zuständigen NAG-Behörde wiederaufgenommen und seien die Anträge der BF auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte zurückgewiesen worden. Dieser Bescheid sei letztlich durch das zuständige Landesverwaltungsgericht hinsichtlich der Wiederaufnahme und eines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltskarte aus dem Jahr 2013 behoben worden. Ein Verlängerungsantrag aus dem Jahr 2022 sei vor dem Landesverwaltungsgericht zurückgezogen worden. Eine weitere Erteilung einer Aufenthaltskarte auf Basis der im Jahr 2020 geschiedenen Ehe komme mangels Vorliegens eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes nicht in Betracht. Des Weiteren liege kein sonstiges Aufenthaltsrecht nach dem NAG vor und sei daher der verfahrensgegenständliche Antrag nach Paragraph 55, AsylG gestellt worden.

3. Die Beschwerde sowie den Bezug habenden Verwaltungsakt legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 27.05.2025 – eingelangt am 04.06.2025 – vor und beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

4. Am 12.06.2025 reichte die belangte Behörde folgende Unterlagen nach:

?        Bescheid der NAG-Behörde vom 19.08.2024

?        Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 17.03.2025

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die BF ist serbische Staatsangehörige und wurde am 19.12.1984 in Belgrad (Serbien) geboren.

Die BF heiratete am 01.08.2013 in Serbien einen belgischen Staatsangehörigen (vgl. aktenkundige serbische Heiratsurkunde; Kopie belgischer Reisepass des Ehemannes, AS 45).Die BF heiratete am 01.08.2013 in Serbien einen belgischen Staatsangehörigen vergleiche aktenkundige serbische Heiratsurkunde; Kopie belgischer Reisepass des Ehemannes, AS 45).

Ein Aufenthalt der BF im Bundesgebiet ist erstmals mit 16.10.2013 dokumentiert (vgl. erstmalige Wohnsitzmeldung laut ZMR-Auszug vom 04.06.2025, OZ 2).Ein Aufenthalt der BF im Bundesgebiet ist erstmals mit 16.10.2013 dokumentiert vergleiche erstmalige Wohnsitzmeldung laut ZMR-Auszug vom 04.06.2025, OZ 2).

Am 14.11.2013 beantragte die BF in Berufung auf ihre Ehe die Ausstellung einer „Aufenthaltskarte (Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers)“, welche ihr am 24.08.2017 mit Gültigkeit vom 09.08.2017 bis 09.08.2022 ausgestellt wurde (vgl. Bescheid NAG-Behörde vom 19.08.2024, OZ 3). Ein im Jahr 2022 eingebrachter Verlängerungsantrag wurde letztlich zurückgezogen (vgl. Erkenntnis Landesverwaltungsgericht vom 17.03.2025, OZ 3).Am 14.11.2013 beantragte die BF in Berufung auf ihre Ehe die Ausstellung einer „Aufenthaltskarte (Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers)“, welche ihr am 24.08.2017 mit Gültigkeit vom 09.08.2017 bis 09.08.2022 ausgestellt wurde vergleiche Bescheid NAG-Behörde vom 19.08.2024, OZ 3). Ein im Jahr 2022 eingebrachter Verlängerungsantrag wurde letztlich zurückgezogen vergleiche Erkenntnis Landesverwaltungsgericht vom 17.03.2025, OZ 3).

Der belgische Ehemann der BF war vom 22.07.2013 bis 22.10.2013 und vom 28.10.2013 bis 07.02.2014 als Angestellter bei der Sozialversicherung gemeldet (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 10.09.2025). Zuletzt war er im Jahr 2017 bei einem Unternehmen, welches noch im September 2017 mit in Rechtskraft erwachsenen Feststellungen als Scheinunternehmen qualifiziert wurde, als Arbeitnehmer gemeldet. Er verließ das Bundesgebiet im September 2017.Der belgische Ehemann der BF war vom 22.07.2013 bis 22.10.2013 und vom 28.10.2013 bis 07.02.2014 als Angestellter bei der Sozialversicherung gemeldet vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom 10.09.2025). Zuletzt war er im Jahr 2017 bei einem Unternehmen, welches noch im September 2017 mit in Rechtskraft erwachsenen Feststellungen als Scheinunternehmen qualifiziert wurde, als Arbeitnehmer gemeldet. Er verließ das Bundesgebiet im September 2017.

Am 20.07.2020 reichte die BF in Serbien eine Scheidungsklage ein und leitete hierdurch das Scheidungsverfahren ein. Mit Urteil eines serbischen Gerichts vom 26.10.2020 wurde die am 01.08.2013 geschlossene Ehe der BF geschieden.

Die BF befindet sich aktuell in keinem Verfahren nach dem NAG und verfügt über keinen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet (vgl. IZR-Auszug vom 10.09.2025; Erkenntnis Landesverwaltungsgericht vom 17.03.2025, OZ 3). Sie ist wohnhaft in 1210 Wien (vgl. ZMR-Auszug vom 10.09.2025).Die BF befindet sich aktuell in keinem Verfahren nach dem NAG und verfügt über keinen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet vergleiche IZR-Auszug vom 10.09.2025; Erkenntnis Landesverwaltungsgericht vom 17.03.2025, OZ 3). Sie ist wohnhaft in 1210 Wien vergleiche ZMR-Auszug vom 10.09.2025).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zu den Feststellungen:

Soweit im Folgenden nicht näher ausgeführt, basieren die Feststellungen auf den jeweils in Klammer angeführten im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden unbedenklichen Beweismitteln, welche zu keinem Zeitpunkt bestritten wurden.

Die Identität der BF ergibt sich ohne jeden Zweifel aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten, insbesondere der aktenkundigen Kopie ihres gültigen serbischen Reisepasses.

Die Feststellung zum Wegzug des Ehemannes der BF im September 2017 basiert auf dem zu seiner Person eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) vom 28.08.2025. Dieser war zuletzt am 22.09.2017 mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet, im ZMR ist „Verzogen nach Belgien“ dokumentiert und eine erneute Wohnsitzmeldung fand nicht statt. Für einen Wegzug spricht auch, dass es laut eingeholtem Sozialversicherungsdatenauszug vom 10.09.2025 in der Folge nie wieder zu einer Meldung bei der Sozialversicherung kam. Zuletzt war er laut im Bescheid der Wiener Magistratsabteilung 35 vom 19.08.2024 (OZ 3) abgedruckten Bericht der Landespolizeidirektion Wien vom 13.09.2023 im Jahr 2017 lediglich bei einem Unternehmen gemeldet, welches noch im September 2017 rechtskräftig als Scheinunternehmen festgestellt wurde. Überdies wird in genanntem Bescheid ein Einvernahmeprotokoll vom 08.09.2023 zitiert, wonach die BF angab, dass ihr geschiedener Ehemann im Jahr 2017 Österreich dauerhaft verlassen habe und es in der Folge nur mehr zu gelegentlichen Besuchen gekommen sei. Insgesamt konnte ohne jeden Zweifel festgestellt werden, dass der Ex-Ehemann der BF Österreich im September 2017 verlassen hat.

Die Feststellung zu der in Serbien eingebrachten Scheidungsklage betreffend die am 01.08.2013 geschlossene Ehe, basiert auf der aktenkundigen beglaubigten Übersetzung der serbischen Scheidungsklage vom 15.07.2020, aus welcher auch deren Einlangen bei Gericht mit 20.07.2020 hervorgeht. Anhaltspunkte für eine bereits davor durch den Ex-Ehemann eingebrachte Scheidungsklage liegen nicht vor. Die Feststellung zur Scheidung basiert auf dem aktenkundigen serbischen Scheidungsurteil vom 26.10.2020. Dieses ist zwar in Kyrillisch verfasst doch konnte die Überschrift „???????“ mittels gängiger Übersetzungsprogramme mit „Urteil“ übersetzt werden und lassen sich diesem das Geburtsdatum der BF sowie ihres damaligen Ehemannes sowie das Datum der Heirat entnehmen. Insoweit war dem Beschwerdevorbringen und den Konstatierungen im angefochtenen Bescheid zu folgen und von einer mit 26.10.2020 rechtskräftig erfolgten Scheidung auszugehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Antragszurückweisung):3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Antragszurückweisung):

Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK“ betitelte § 55 AsylG lautet:Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK“ betitelte Paragraph 55, AsylG lautet:

(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

Gemäß § 58 Abs. 9 AsylG ist ein Antrag nach dem 7. Hauptstück des AsylG – somit unter anderem ein Antrag nach § 55 AsylG – als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet (Z 1), bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder (Z 2) gemäß § 5 des Amtssitzgesetzes – ASG, BGBl. I Nr. 54/2021, über einen Lichtbildausweis verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist (Z 3) soweit das AsylG keine abweichenden Bestimmungen enthält.Gemäß Paragraph 58, Absatz 9, AsylG ist ein Antrag nach dem 7. Hauptstück des AsylG – somit unter anderem ein Antrag nach Paragraph 55, AsylG – als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet (Ziffer eins,), bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder (Ziffer 2,) gemäß Paragraph 5, des Amtssitzgesetzes – ASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021,, über einen Lichtbildausweis verfügt oder gemäß Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist (Ziffer 3,) soweit das AsylG keine abweichenden Bestimmungen enthält.

Da sich die BF aktuell nicht in einem Verfahren nach dem NAG befindet und ihr kein Aufenthaltstitel nach dem NAG oder dem AsylG erteilt wurde, ist zu prüfen, ob der BF – so wie von der belangten Behörde angenommen –ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nach § 54 NAG zukommt.Da sich die BF aktuell nicht in einem Verfahren nach dem NAG befindet und ihr kein Aufenthaltstitel nach dem NAG oder dem AsylG erteilt wurde, ist zu prüfen, ob der BF – so wie von der belangten Behörde angenommen –ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nach Paragraph 54, NAG zukommt.

Der mit „Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers“ betitelte § 54 NAG lautet soweit gegenständlich relevant auszugsweise:Der mit „Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers“ betitelte Paragraph 54, NAG lautet soweit gegenständlich relevant auszugsweise:

(1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht. (…)(1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraph 51,) sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, gilt nicht. (…)

(5) Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 oder 2 erfüllen und(5) Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 erfüllen und

1. die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet; (…)

(7) Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (§ 30a) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag gemäß Abs. 1 zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.(7) Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30,), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (Paragraph 30 a,) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag gemäß Absatz eins, zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die BF zwar zwischen 2017 und 2022 über eine Aufenthaltskarte im Sinne des § 54 NAG verfügte, dieser jedoch lediglich deklaratorische Wirkung zukommt und mit einer solchen kein das Aufenthaltsrecht konstitutiv begründender Aufenthaltstitel vorliegt (vgl. VwGH 26.04.2016, Ra 2015/09/0137). Das bloße Vorliegen einer Aufenthaltskarte bedeutet somit nicht, dass die BF auch tatsächlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigt war.Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die BF zwar zwischen 2017 und 2022 über eine Aufenthaltskarte im Sinne des Paragraph 54, NAG verfügte, dieser jedoch lediglich deklaratorische Wirkung zukommt und mit einer solchen kein das Aufenthaltsrecht konstitutiv begründender Aufenthaltstitel vorliegt vergleiche VwGH 26.04.2016, Ra 2015/09/0137). Das bloße Vorliegen einer Aufenthaltskarte bedeutet somit nicht, dass die BF auch tatsächlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigt war.

Der BF würde nach § 54 NAG ein von ihrem Ex-Ehemann abgeleitetes unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukommen, wenn dieser nach § 51 NAG unionsrechtlich aufenthaltsberechtigt gewesen wäre und die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hätte, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet. Des Weiteren darf es sich bei der Ehe nicht um eine Aufenthaltsehe gehandelt haben.Der BF würde nach Paragraph 54, NAG ein von ihrem Ex-Ehemann abgeleitetes unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukommen, wenn dieser nach Paragraph 51, NAG unionsrechtlich aufenthaltsberechtigt gewesen wäre und die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hätte, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet. Des Weiteren darf es sich bei der Ehe nicht um eine Aufenthaltsehe gehandelt haben.

Wie den Feststellungen entnommen werden kann, ist der Ex-Ehemann der BF lediglich in den Jahren 2013 und 2014 für kurze Zeit einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Anhaltspunkte für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nach § 51 NAG aufgrund ausreichender Existenzmittel und eines umfassenden Krankenversicherungsschutzes oder eines Aufenthalts zu Aufenthaltszwecken liegen gegenständlich nicht vor. Bereits vor diesem Hintergrund hätte die BF – einen Aufenthalt im Bundesgebiet vorausgesetzt – von ihrem Ehemann lediglich für kurze Zeiträume in den Jahren 2013 und 2014 ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nach § 54 NAG ableiten können.Wie den Feststellungen entnommen werden kann, ist der Ex-Ehemann der BF lediglich in den Jahren 2013 und 2014 für kurze Zeit einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Anhaltspunkte für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nach Paragraph 51, NAG aufgrund ausreichender Existenzmittel und eines umfassenden Krankenversicherungsschutzes oder eines Aufenthalts zu Aufenthaltszwecken liegen gegenständlich nicht vor. Bereits vor diesem Hintergrund hätte die BF – einen Aufenthalt im Bundesgebiet vorausgesetzt – von ihrem Ehemann lediglich für kurze Zeiträume in den Jahren 2013 und 2014 ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nach Paragraph 54, NAG ableiten können.

Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass dem Ehemann der BF über genannte Zeiträume hinaus ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nach § 51 NAG zugekommen wäre, ist dessen Wegzug im Jahr 2017 zu berücksichtigen. So endet das von einem Unionsbürger abgeleitete Aufenthaltsrecht des einem Drittstaat angehörenden Ehepartners mit dem Wegzug des Unionsbürgers nur dann nicht, wenn der Unionsbürger (erst) nach Einleitung des Scheidungsverfahrens den Mitgliedstaat, in dem sich sein Ehepartner aufhält, verlässt, um sich in einem anderen Mitgliedstaat oder Drittstaat niederzulassen. Die insoweit bezogene Rechtsprechung des EuGH (EuGH 16.7.2015, Singh u.a., C-218/14) ist zu Art. 13 Abs. 2 UAbs. 1 lit. a der Richtlinie 2004/38/EG ergangen. Der EuGH hat im genannten Urteil auch ausdrücklich festgehalten, dass ein durch Wegzug erloschenes Aufenthaltsrecht durch einen späteren Scheidungsantrag nicht wiederauflebt. § 54 Abs. 5 Z 1 NAG kommt auf Grund des Wegzugs des Ehepartners vor Einleitung des Scheidungsverfahrens nicht zum Tragen. Es kommt nicht darauf an, ob dem Drittstaatsangehörigen die Einleitung des Scheidungsverfahrens vor dem Wegzug seines Ehepartners überhaupt möglich gewesen wäre, sondern darauf, dass eine "Aufrechterhaltung" des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts nach seiner Beendigung (durch Wegzug des Unionsbürgers) eben nicht mehr möglich ist. Somit ist es maßgeblich, ob der Unionsbürger aus dem Aufnahmemitgliedstaat wegzieht, womit sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht endet, oder bloß innerhalb Österreichs umzieht (vgl. VwGH 28.11.2023, Ra 2022/22/0071).Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass dem Ehemann der BF über genannte Zeiträume hinaus ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nach Paragraph 51, NAG zugekommen wäre, ist dessen Wegzug im Jahr 2017 zu berücksichtigen. So endet das von einem Unionsbürger abgeleitete Aufenthaltsrecht des einem Drittstaat angehörenden Ehepartners mit dem Wegzug des Unionsbürgers nur dann nicht, wenn der Unionsbürger (erst) nach Einleitung des Scheidungsverfahrens den Mitgliedstaat, in dem sich sein Ehepartner aufhält, verlässt, um sich in einem anderen Mitgliedstaat oder Drittstaat niederzulassen. Die insoweit bezogene Rechtsprechung des EuGH (EuGH 16.7.2015, Singh u.a., C-218/14) ist zu Artikel 13, Absatz 2, UAbs. 1 Litera a, der Richtlinie 2004/38/EG ergangen. Der EuGH hat im genannten Urteil auch ausdrücklich festgehalten, dass ein durch Wegzug erloschenes Aufenthaltsrecht durch einen späteren Scheidungsantrag nicht wiederauflebt. Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer eins, NAG kommt auf Grund des Wegzugs des Ehepartners vor Einleitung des Scheidungsverfahrens nicht zum Tragen. Es kommt nicht darauf an, ob dem Drittstaatsangehörigen die Einleitung des Scheidungsverfahrens vor dem Wegzug seines Ehepartners überhaupt möglich gewesen wäre, sondern darauf, dass eine "Aufrechterhaltung" des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts nach seiner Beendigung (durch Wegzug des Unionsbürgers) eben nicht mehr möglich ist. Somit ist es maßgeblich, ob der Unionsbürger aus dem Aufnahmemitgliedstaat wegzieht, womit sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht endet, oder bloß innerhalb Österreichs umzieht vergleiche VwGH 28.11.2023, Ra 2022/22/0071).

Selbst wenn dem nunmehrigen Ex-Ehemann der BF ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nach § 51 NAG zugekommen wäre und die BF ein solches von ihm nach § 54 Abs. 1 NAG ableiten hätte können, kommt ein Fortbestand nach § 54 Abs. 5 Z 1 NAG nicht in Betracht. Dies aufgrund des Umstandes, dass der vormalige Ehemann der BF noch vor Einleitung des Scheidungsverfahrens aus Österreich weggezogen ist und ein etwaiges abgeleitetes Aufenthaltsrecht im Sinne der zuvor angeführten Rechtsprechung bereits durch den Wegzug erloschen und durch einen späteren Scheidungsantrag nicht wiederaufgelebt wäre.Selbst wenn dem nunmehrigen Ex-Ehemann der BF ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nach Paragraph 51, NAG zugekommen wäre und die BF ein solches von ihm nach Paragraph 54, Absatz eins, NAG ableiten hätte können, kommt ein Fortbestand nach Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer eins, NAG nicht in Betracht. Dies aufgrund des Umstandes, dass der vormalige Ehemann der BF noch vor Einleitung des Scheidungsverfahrens aus Österreich weggezogen ist und ein etwaiges abgeleitetes Aufenthaltsrecht im Sinne der zuvor angeführten Rechtsprechung bereits durch den Wegzug erloschen und durch einen späteren Scheidungsantrag nicht wiederaufgelebt wäre.

Der Vollständigkeit ist auch noch darauf hinzuweisen, dass der Erwerb eines Daueraufenthaltsrechts nach § 54a NAG bereits daran scheitert, dass sich die BF bis zum Wegzug Ihres Ex-Ehemannes im September 2017 noch keine fünf Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat. So ist ihr erstmaliger Aufenthalt in Österreich mit Oktober 2013 dokumentiert. Darüber hinaus liegen angesichts der festgestellten Erwerbstätigkeit des Ex-Ehemannes der BF keine Hinweise darauf vor, dass dieser über einen Zeitraum von fünf Jahren hinweg unionsrechtlich aufenthaltsberechtigt war. Anhaltspunkte für ein Vorliegen der Voraussetzungen des § 54a Abs. 2 NAG liegen ebenso nicht vor.Der Vollständigkeit ist auch noch darauf hinzuweisen, dass der Erwerb eines Daueraufenthaltsrechts nach Paragraph 54 a, NAG bereits daran scheitert, dass sich die BF bis zum Wegzug Ihres Ex-Ehemannes im September 2017 noch keine fünf Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat. So ist ihr erstmaliger Aufenthalt in Österreich mit Oktober 2013 dokumentiert. Darüber hinaus liegen angesichts der festgestellten Erwerbstätigkeit des Ex-Ehemannes der BF keine Hinweise darauf vor, dass dieser über einen Zeitraum von fünf Jahren hinweg unionsrechtlich aufenthaltsberechtigt war. Anhaltspunkte für ein Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 54 a, Absatz 2, NAG liegen ebenso nicht vor.

Da ein auf § 54 NAG gestütztes unionsrechtliches Aufenthaltsrecht der BF bereits aus genannten Gründen scheitert, war auf aktenkundige Hinweise hinsichtlich des Bestehens einer Aufenthaltsehe mangels Entscheidungsrelevanz nicht einzugehen.Da ein auf Paragraph 54, NAG gestütztes unionsrechtliches Aufenthaltsrecht der BF bereits aus genannten Gründen scheitert, war auf aktenkundige Hinweise hinsichtlich des Bestehens einer Aufenthaltsehe mangels Entscheidungsrelevanz nicht einzugehen.

Die Voraussetzungen für eine Zurückweisung des gegenständlichen Antrages der BF nach § 58 Abs. 9 AsylG sind nicht gegeben, da sich die BF weder in einem Verfahren nach dem NAG befindet noch über ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG oder dem NAG verfügt. Die belangte Behörde hätte den Antrag der BF nach § 55 AsylG einer inhaltlichen Prüfung unterziehen müssen.Die Voraussetzungen für eine Zurückweisung des gegenständlichen Antrages der BF nach Paragraph 58, Absatz 9, AsylG sind nicht gegeben, da sich die BF weder in einem Verfahren nach dem NAG befindet noch über ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG oder dem NAG verfügt. Die belangte Behörde hätte den Antrag der BF nach Paragraph 55, AsylG einer inhaltlichen Prüfung unterziehen müssen.

In jenen Fällen, in denen die Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist „Sache“ eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Dem Verwaltungsgericht ist es demnach verwehrt, über diesen Rahmen hinaus in der „Hauptsache“ zu entscheiden, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde (vgl. VwGH 09.03.2023, Ra 2020/07/0121).In jenen Fällen, in denen die Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist „Sache“ eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Dem Verwaltungsgericht ist es demnach verwehrt, über diesen Rahmen hinaus in der „Hauptsache“ zu entscheiden, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde vergleiche VwGH 09.03.2023, Ra 2020/07/0121).

Im Ergebnis war spruchgemäß zu entscheiden und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.

3.2. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Gegenständlich stand bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass der BF kein unionsrechtliches zukommt, die Zurückweisung des Antrages somit nicht zu Recht erfolgte und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben ist. Eine Beschwerdeverhandlung konnte sohin unterbleiben. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung weder von der anwaltlich vertretenen BF noch der belangten Behörde beantragt.

Zu B)

3.3. Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und solche sind auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Aufenthaltstitel Behebung der Entscheidung Einreiseverbot Interessenabwägung Kassation mangelnde Beschwer öffentliche Interessen Privat- und Familienleben real risk reale Gefahr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2025:G315.2313729.1.00

Im RIS seit

15.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten