TE Bvwg Erkenntnis 2025/12/9 L519 2298321-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.12.2025
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

09.12.2025

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


,

L519 2298321-1/11E

Schriftliche Ausfertigung des am 18.11.2025 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA Türkei, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.06.2024, ZI. 1372963505-232092828, wegen §§ 3, 8, 10 und 57 AsylG sowie §§ 46, 52 und 55 FPG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.11.2025 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Türkei, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.06.2024, ZI. 1372963505-232092828, wegen Paragraphen 3, 8, 10 und 57 AsylG sowie Paragraphen 46, 52 und 55 FPG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.11.2025 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Eine Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Eine Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden auch: BF) ist türkische Staatsangehörige, Angehörige der kurdischen Volksgruppe und Muslima.

2. Sie reiste illegal und unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet ein und brachte am 11.10.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz.

3. Im Rahmen der am selben Tag erfolgten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die BF zum Ausreisegrund im Wesentlichen an, dass sie als Sportlehrerein nicht die Arbeit bekommen habe, die sie verdient. Ihr nach Österreich mitgereister Freund würde von ihrer Familie nicht akzeptiert, weil er wesentlich älter sei als die BF und weil er aus politischen Gründen 30 Jahre im Gefängnis gewesen sei. Im Fall einer Rückkehr befürchte sie die erneute Festnahme ihres Freundes.

4. Am 11.01.2024 wurde die BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen, wobei sie zum Ausreisegrund im Wesentlichen angab, als Kurdin bereits in der Schule Probleme gehabt zu haben. Wegen ihres Bruders habe es mehrfach Haudurchsuchungen und Auseinandersetzungen mit der Polizei gegeben. Der Bruder sei seit seinem 13. Lebensjahr verschwunden und niemand wisse, wo er ist. 2014 habe sich die BF im Sportministerium um eine Stelle als Sporttrainerin beworben, die sie aber nicht bekommen habe. Auch sonst habe sie keine ihrer Ausbildung entsprechende Arbeit bekommen. Ihre Familie habe dann begonnen, sie unter Druck zu setzen und zu bedrohen, damit sie heiratet. Dies habe die BF aber abgelehnt. In weiterer Folge sei sie mit ihrem Freund ausgereist, da sie Befürchtungen hatte, dass ihr ihre Familie etwas antut.

5. Mit Bescheid des BFA vom 21.06.2024 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.).5. Mit Bescheid des BFA vom 21.06.2024 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es der BF nicht gelungen sei, eine asylrelevante Verfolgung iSd GFK glaubhaft darzulegen.

Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der GFK noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorgekommen sei.Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorgekommen sei.

Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben.

Zur Rückkehrentscheidung führte das BFA im Wesentlichen aus, dass die illegal in das Bundesgebiet eingereiste BF im Bundesgebiet kein schützenswertes Privat- und Familienleben habe.

6. Gegen diesen Bescheid erhob die BF am 17.07.2024 innerhalb offener Frist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG). Vorgebracht wurde im Wesentlichen, dass die BF in der Türkei wegen ihrer kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit und aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der kurdischen Moralvorstellungen widersprechenden Frauen verfolgt würde. Behauptet wurden die Verletzung von Verfahrensvorschriften, ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren, eine mangelhafte Befragung der BF, mangelhafte Beweiswürdigung und inhaltliche Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung.

7. Der Lebensgefährte der BF kehrte am 28.11.2024 freiwillig in die Türkei zurück.

7. Am 18.11.2025 wurde vom Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der BF und ihrer Rechtsvertretung, einer Vertreterin der belangten Behörde und einer Dolmetscherin für die türkische Sprache eine mündliche Verhandlung durchgeführt und die Entscheidung gem. § 29 Abs. 2 VwGVG verkündet.7. Am 18.11.2025 wurde vom Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der BF und ihrer Rechtsvertretung, einer Vertreterin der belangten Behörde und einer Dolmetscherin für die türkische Sprache eine mündliche Verhandlung durchgeführt und die Entscheidung gem. Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG verkündet.

Am 19.11.2025 wurde gem. § 29 Abs. 4 VwGVG die schriftliche Ausfertigung der mündlich verkündeten Entscheidung beantragt.Am 19.11.2025 wurde gem. Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG die schriftliche Ausfertigung der mündlich verkündeten Entscheidung beantragt.

8. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Entscheidung über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid

1. Feststellungen

Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird – um Wiederholungen zu vermeiden – als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt. Der unter Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird – um Wiederholungen zu vermeiden – als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt.

Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:

1.1. Zur Beschwerdeführerin:

Die in Österreich strafrechtlich unbescholtene BF ist Staatsangehörige der Türkei, Angehörige der kurdischen Volksgruppe und Muslima. Die BF ist ledig und nicht schwanger.

Die Identität der BF steht fest.

Die BF ist gesund und erwerbsfähig. Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF tatsächlich Anämie hätte. Sie ist deswegen auch weder in Behandlung noch nimmt sie Medikamente.

Die BF wurde am XXXX in XXXX geboren, wo sie bis zur Ausreise im Haus ihrer Familie gelebt hat. Lediglich in der Zeit zwischen 2010 und 2014 hat sie in Diyarbakir in Miete gelebt.Die BF wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren, wo sie bis zur Ausreise im Haus ihrer Familie gelebt hat. Lediglich in der Zeit zwischen 2010 und 2014 hat sie in Diyarbakir in Miete gelebt.

Die BF hat laut eigener Angabe 8 Jahre die Grundschule besucht und 3 Jahre das Lyzeum. Dass die BF anschließend 4 Jahre ein Sportstudium absolviert hätte, kann mangels Vorlage eine unbedenklichen Originaldiploms nicht festgestellt werden. Die BF hat in der Türkei Berufserfahrung im Kundenservice einer Elektrofirma gesammelt.

In XXXX leben die Mutter, 5 Schwestern und 5 Brüder der BF sowie 2 Tanten und 2 Onkel ms. Eine weitere Tante vs. lebt in Manisa. Die Mutter ist Hausfrau und lebt mit 4 Brüdern der BF in einem eigenen Haus. Der 5. Bruder lebt in einer Mietwohnung. Die 5 Schwestern leben in ihren Eigentumswohnungen. Ein Bruder erhält aufgrund einer geistigen Behinderung staatliche Unterstützung, von der auch die Mutter der BF lebt. Die Schwestern sind Hausfrauen. Ihre Männer arbeiten als Tankstellenbetreiber, Saisonarbeiter und Händler. Eine Schwester wird von ihrer Tochter, welche Friseurin ist, unterstützt. Ein Schwager ist Chauffeur. Die Brüder der BF bestreiten ihren Lebensunterhalt als Autohausbetreiber, Geschäftsmann, Saisonarbeiter und Dönerverkäufer. Dass die BF zu niemandem aus ihrer Familie Kontakt hätte, kann nicht festgestellt werden. Die genannten Familienangehörigen sind ebenfalls der kurdischen Ethnie zugehörig.In römisch 40 leben die Mutter, 5 Schwestern und 5 Brüder der BF sowie 2 Tanten und 2 Onkel ms. Eine weitere Tante vs. lebt in Manisa. Die Mutter ist Hausfrau und lebt mit 4 Brüdern der BF in einem eigenen Haus. Der 5. Bruder lebt in einer Mietwohnung. Die 5 Schwestern leben in ihren Eigentumswohnungen. Ein Bruder erhält aufgrund einer geistigen Behinderung staatliche Unterstützung, von der auch die Mutter der BF lebt. Die Schwestern sind Hausfrauen. Ihre Männer arbeiten als Tankstellenbetreiber, Saisonarbeiter und Händler. Eine Schwester wird von ihrer Tochter, welche Friseurin ist, unterstützt. Ein Schwager ist Chauffeur. Die Brüder der BF bestreiten ihren Lebensunterhalt als Autohausbetreiber, Geschäftsmann, Saisonarbeiter und Dönerverkäufer. Dass die BF zu niemandem aus ihrer Familie Kontakt hätte, kann nicht festgestellt werden. Die genannten Familienangehörigen sind ebenfalls der kurdischen Ethnie zugehörig.

Die BF reiste im Oktober 2023 legal aus der Türkei nach Bosnien aus und von dort unter Zuhilfenahme einer Schlepperorganisation und unter Umgehung der Grenzkontrollen bis nach Österreich, wo sie am 11.10.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz einbrachte.

Die BF hat bislang keine Deutschprüfungen abgelegt und verfügt über keine nennenswerten Deutschkenntnisse. Vorgelegt wurde lediglich eine Bestätigung des Flüchtlingsprojektes Ute Bock vom 04.11.2025, wonach die BF im Zeitraum Oktober 2024 bis August 2025 für einen A1 bzw. A2 Kurs eingeschrieben war. Sie geht im Bundesgebiet keiner ehrenamtlichen oder gemeinnützigen Tätigkeit nach. Die BF ist nicht Mitglied in einem österreichischen Verein oder einer österreichischen Organisation. Sie konnte auch keinen Nachweis über wesentliche private Anknüpfungspunkte, wie etwa tiefergehende Freundschaften mit Österreichern im Bundesgebiet erbringen. Unterstützungsschreiben wurden nicht in Vorlage gebracht. Ihren Lebensunterhalt bestreitet die BF über die Grundversorgung. Ernsthafte Bemühungen zur Herstellung ihrer Selbsterhaltungsfähigkeit waren nicht feststellbar: Es wurden weder schriftliche Einstellungszusagen noch verbindliche Arbeitsvorverträge vorgelegt, ebenso wenig negative Bescheide des AMS hinsichtlich beantragter Beschäftigungsbewilligungen. Neffen sowie Cousins und Cousinen der BF, zu denen die BF keinen Kontakt hat und deren Aufenthaltsstatus nicht feststellbar ist, leben in der BRD bzw. der Schweiz. Bestehende Pflege- und/oder Abhängigkeitsverhältnisse traten nicht zu Tage. Die BF lebt in Österreich in keiner Lebensgemeinschaft.

Der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet war und ist nicht nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Z. 3 FPG 2005 geduldet. Ihr Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Sie wurde nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EODer Aufenthalt der BF im Bundesgebiet war und ist nicht nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG 2005 geduldet. Ihr Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Sie wurde nicht Opfer von Gewalt im Sinn der Paragraphen 382 b, oder 382e EO

1.2. Zu den Ausreisegründen und zur Gefährdungslage:

Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat asylrelevanten Schwierigkeiten oder konkret gegen sie gerichteten Verfolgungen oder Bedrohungen von staatlicher oder privater Seite ausgesetzt ist.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF eine aktuelle sowie unmittelbare persönliche und konkrete asylrelevante Gefährdung oder Verfolgung in ihrem Heimatland Türkei droht. Ebenso konnte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht festgestellt werden, dass die BF im Falle einer Rückkehr in die Türkei der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt ist.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF im Falle einer Rückkehr einer individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt durch staatliche Organe oder durch Dritte mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt ist. Es kann nicht festgestellt werden, dass sie in ihrem Herkunftsstaat asylrelevante Schwierigkeiten mit staatlichen Organen, Sicherheitskräften oder Justizbehörden zu befürchten hätte.

Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass die BF in der Türkei bei Postenvergaben im öffentlichen Dienst aufgrund ihrer kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit benachteiligt worden wäre. Es ist auch nicht feststellbar, dass sie von ihren Familienangehörigen zwangsverheiratet werden sollte und in diesem Zusammenhang bedroht worden wäre. Festzustellen ist allerdings, dass die türkischen Sicherheitskräfte bei Bekanntwerden strafrechtswidriger Vorfälle willens und auch in der Lage sind, Schutz zu gewähren. Im Übrigen existieren in der Türkei Frauenhäuser und Gewaltschutzzentren und gibt es auch Schutzmechanismen wie Betretungs- und Annäherungsverbote, elektronische Fußfesseln bei Zuwiderhandeln, einstweilige Verfügungen etc.

Die BF verfügt über eine gesicherte Existenzgrundlage im Herkunftsstaat sowie über die oben beschriebenen umfangreichen familiären Anknüpfungspunkte. Der gesunden, erwerbsfähigen BF ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zur Sicherstellung ihres Auskommens möglich und zumutbar. Eine Niederlassung in Istanbul, Ankara, Izmir oder einer anderen türkischen Großstadt oder in einer Tourismusregion wie Antalya, Bodrum etc. ist der BF möglich und zumutbar. Eine sichere Rückreise dorthin ist ebenfalls möglich und zumutbar.

In Bezug auf das Fluchtvorbringen der BF und aufgrund der allgemeinen Lage im Land wird festgestellt, dass sie in der Türkei aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung nicht verfolgt wird bzw. würde.

Weiter konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in die Türkei eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Zudem verfügt die BF über keinerlei schützenswertes Familien- oder Privatleben iSd. Art 8 EMRK im Bundesgebiet.Weiter konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in die Türkei eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Zudem verfügt die BF über keinerlei schützenswertes Familien- oder Privatleben iSd. Artikel 8, EMRK im Bundesgebiet.

Des Weiteren liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nicht vor und ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung geboten. Die Abschiebung der BF in die Türkei ist zulässig und möglich. Weitere Ausreisegründe und/oder Rückkehrhindernisse kamen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht hervor.

1.3. Zu den Feststellungen im Herkunftsland:

Die aktuellen Länderinformationen wurden den Verfahrensparteien gleichzeitig mit den Ladungen zur Beschwerdeverhandlung unter Offenlegung der herangezogenen Quellen mit der Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen, übermittelt:

Sicherheitslage

Letzte Änderung 2025-08-06 13:33

Aktuelle Situation angesichts der formalen Auflösung der PKK

Die offizielle Auflösung der PKK am 12.5.2025 ist ein wichtiger Schritt zur Beendigung des bewaffneten Konflikts. Die Waffenruhe, die im Zuge der Auflösung ausgerufen wurde, hat das Potenzial, die Sicherheitslage in der Türkei zu entspannen. Es bleibt jedoch ungewiss, ob alle PKK-nahen Gruppierungen die Entscheidung zur Auflösung mittragen, oder es dennoch zu gewaltsamen Zwischenfällen kommt. Die Erklärung vom 12.5.2025 betrifft zunächst nur die Kurdische Arbeiterpartei (PKK) sowie ihre militärischen Verbände. Die Schwesterparteien im Irak, Syrien und Iran sind hingegen nicht aufgelöst worden [Stand: Anfang Juli 2025] (FES 16.6.2025; vgl. DlF 13.5.2025).Die offizielle Auflösung der PKK am 12.5.2025 ist ein wichtiger Schritt zur Beendigung des bewaffneten Konflikts. Die Waffenruhe, die im Zuge der Auflösung ausgerufen wurde, hat das Potenzial, die Sicherheitslage in der Türkei zu entspannen. Es bleibt jedoch ungewiss, ob alle PKK-nahen Gruppierungen die Entscheidung zur Auflösung mittragen, oder es dennoch zu gewaltsamen Zwischenfällen kommt. Die Erklärung vom 12.5.2025 betrifft zunächst nur die Kurdische Arbeiterpartei (PKK) sowie ihre militärischen Verbände. Die Schwesterparteien im Irak, Syrien und Iran sind hingegen nicht aufgelöst worden [Stand: Anfang Juli 2025] (FES 16.6.2025; vergleiche DlF 13.5.2025).

Die Auflösung wird laut Quellen weitreichende politische und sicherheitspolitische Folgen für die Region haben, darunter auch für den benachbarten Irak und Syrien. Laut Quellen, die mit den Verhandlungen zwischen der PKK und der türkischen Regierung vertraut sind, gibt es noch einige ungelöste Fragen (Majalla 11.5.2025). - Die kurdische Region in Syrien (Rojava) bleibt beispielsweise ein zentraler Streitpunkt zwischen der türkischen Regierung einerseits und der PKK sowie der syrisch-kurdischen PYD (Partei der Demokratischen Union - Partiya Yekîtiya Demokrat) andererseits, denn die türkische Regierung hat die PYD, YPG (Volksverteidigungseinheiten - Yekîneyên Parastina Gel) und die SDF (Demokratischen Kräfte Syriens) stets als Ableger der PKK betrachtet. Die PKK wiederum sieht in Rojava ihr ideologisches und strategisches Projekt (BPB 16.6.2025). Offen bleiben [Stand: Anfang Juli 2025] das Wann und Wo sowie die Aufsicht der Übergabe der Waffen, die mögliche Rückkehr der PKK-Kämpfer und die Zukunft der Führungskader. So soll der türkische Geheimdienst M?T laut Berichten diese Waffenübergabe an Orten in der Türkei, aber auch in Syrien und dem Irak überwachen. PKK-Kämpfer, die sich keines Verbrechens schuldig gemacht haben, soll die Rückkehr ohne Strafverfolgung ermöglicht werden, während Führungspersönlichkeiten in Drittländern Exil eröffnet werden soll (TM 15.5.2025). Die PKK ist hauptsächlich im Nordirak ansässig, weshalb die Beteiligung sowohl der Zentralregierung in Bagdad als auch der Regionalregierung Kurdistans (KRG) in Erbil für den Erfolg der Bemühungen um Entwaffnung, Demobilisierung und Wiedereingliederung unerlässlich ist. Sowohl die KRG-Behörden als auch Bagdad haben angeboten, die nächsten Schritte zu unterstützen. Sie könnten bestimmte Aufgaben bei der Einsammlung und Vernichtung von Waffen, der Überprüfung der Einhaltung der Vereinbarungen sowie der Umsiedlung und Wiedereingliederung der Mitglieder in das zivile Leben übernehmen (ICG 16.5.2025).

Akteure der Sicherheitsbedrohung

Die Regierung sieht die Sicherheit des Staates durch mehrere Akteure gefährdet: namentlich durch die seitens der Türkei zur Terrororganisation erklärten Gülen-Bewegung, durch die auch in der EU als Terrororganisation gelistete [Anm.: nun aufgelöste] PKK, durch, aus türkischer Sicht, mit der PKK verbundene Organisationen, wie die YPG (Yekîneyên Parastina Gel - Volksverteidigungseinheiten) in Syrien, durch den Islamischen Staat (IS) (AA 20.5.2024, S. 4; vgl. USDOS 12.12.2024, Crisis 24 25.8.2023, EC 30.10.2024, S. 38) und durch weitere terroristische Gruppierungen, wie die linksextremistische Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front - DHKP-C und die Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei (MLKP) (AA 3.6.2021, S. 16; vgl. USDOS 12.12.2024, Crisis 24 25.8.2023, EC 30.10.2024, S. 38).Die Regierung sieht die Sicherheit des Staates durch mehrere Akteure gefährdet: namentlich durch die seitens der Türkei zur Terrororganisation erklärten Gülen-Bewegung, durch die auch in der EU als Terrororganisation gelistete [Anm.: nun aufgelöste] PKK, durch, aus türkischer Sicht, mit der PKK verbundene Organisationen, wie die YPG (Yekîneyên Parastina Gel - Volksverteidigungseinheiten) in Syrien, durch den Islamischen Staat (IS) (AA 20.5.2024, Sitzung 4; vergleiche USDOS 12.12.2024, Crisis 24 25.8.2023, EC 30.10.2024, Sitzung 38) und durch weitere terroristische Gruppierungen, wie die linksextremistische Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front - DHKP-C und die Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei (MLKP) (AA 3.6.2021, Sitzung 16; vergleiche USDOS 12.12.2024, Crisis 24 25.8.2023, EC 30.10.2024, Sitzung 38).

Siehe zu den Genannten die Unterkapitel: Sicherheitslage / Gülen- oder Hizmet-BewegungSicherheitslage / Terroristische Gruppierungen: MLKP – Marksist Leninist Komünist Parti (Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei)Sicherheitslage / Terroristische Gruppierungen: DHKP-C – Devrimci Halk Kurtulu? Partisi-Cephesi (Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front)Sicherheitslage / Terroristische Gruppierungen: sog. IS – Islamischer Staat (alias Daesh)Sicherheitslage / Terroristische Gruppierungen: sog. IS – Islamischer Staat (alias Daesh) / Islamischer Staat – Provinz Khorasan (ISKP).

Höhepunkt der Terroranschläge und bewaffneter Aufstände 2015-2017

Die Türkei musste von Sommer 2015 bis Ende 2017 eine der tödlichsten Serien terroristischer Anschläge ihrer Geschichte verkraften, vornehmlich durch die PKK und ihren mutmaßlichen Ableger, den TAK (Freiheitsfalken Kurdistans - Teyrêbazên Azadîya Kurdistan), den IS und im geringen Ausmaß durch die DHKP-C (Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front - Devrimci Halk Kurtulu? Partisi- Cephesi – DHKP-C) (SZ 29.6.2016; vgl. AJ 12.12.2016). Seit dem Zusammenbruch des Waffenstillstands zwischen der türkischen Regierung und der PKK im Juli 2015 haben die türkischen Streitkräfte in mehreren Provinzen im Südosten des Landes Sicherheitsoperationen durchgeführt. An diesen Operationen waren Infanterie-, Artillerie- und Panzereinheiten sowie die türkische Luftwaffe beteiligt (DFAT 16.5.2025, S. 10; vgl. BICC 2.2025, S. 32f.).Die Türkei musste von Sommer 2015 bis Ende 2017 eine der tödlichsten Serien terroristischer Anschläge ihrer Geschichte verkraften, vornehmlich durch die PKK und ihren mutmaßlichen Ableger, den TAK (Freiheitsfalken Kurdistans - Teyrêbazên Azadîya Kurdistan), den IS und im geringen Ausmaß durch die DHKP-C (Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front - Devrimci Halk Kurtulu? Partisi- Cephesi – DHKP-C) (SZ 29.6.2016; vergleiche AJ 12.12.2016). Seit dem Zusammenbruch des Waffenstillstands zwischen der türkischen Regierun

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten