Entscheidungsdatum
10.12.2025Norm
AlVG §10Spruch
,
L511 2305862–1/11E
Im Namen der Republik!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA und die fachkundigen Laienrichter:innen Mag. Peter SIGHARTNER und Mag.a Iris WOLTRAN über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwältin Mag.a Dr.in Jasmin SENK, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Linz vom 20.11.2024, Zahl: XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 13.12.2024, Zahl: XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA und die fachkundigen Laienrichter:innen Mag. Peter SIGHARTNER und Mag.a Iris WOLTRAN über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwältin Mag.a Dr.in Jasmin SENK, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Linz vom 20.11.2024, Zahl: römisch 40 , nach Beschwerdevorentscheidung vom 13.12.2024, Zahl: römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice XXXX vom 13.12.2024, Zahl: XXXX , gemäß § 28 Abs. 2 und Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 13.12.2024, Zahl: römisch 40 , gemäß Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer bezieht soweit verfahrensgegenständlich relevant seit 01.11.2023 mit Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Aktenzahl der elektronisch übermittelten Aktenteile [AZ] 33, 35).
1.2. Mit Schreiben vom 14.10.2024 übermittelte das Arbeitsmarktservice XXXX [AMS] dem Beschwerdeführer einen Vermittlungsvorschlag für eine Stelle als Produktionsmitarbeiter bei der Firma XXXX GmbH [N GmbH] (AZ 2-3, 6, 9, 11).1.2. Mit Schreiben vom 14.10.2024 übermittelte das Arbeitsmarktservice römisch 40 [AMS] dem Beschwerdeführer einen Vermittlungsvorschlag für eine Stelle als Produktionsmitarbeiter bei der Firma römisch 40 GmbH [N GmbH] (AZ 2-3, 6, 9, 11).
1.3. Mit Bescheid des AMS vom 20.11.2024, Zahl: XXXX , wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 10 AlVG ab 22.10.2024 für 42 Bezugstage (Leistungstage) verloren habe. Das angeführte Ausmaß an verloren gegangenen Bezugstagen verlängere sich um jene Tage, an denen ein Bezug von Krankengeld vorliege. Nachsicht wurde nicht erteilt (AZ 19).1.3. Mit Bescheid des AMS vom 20.11.2024, Zahl: römisch 40 , wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 10, AlVG ab 22.10.2024 für 42 Bezugstage (Leistungstage) verloren habe. Das angeführte Ausmaß an verloren gegangenen Bezugstagen verlängere sich um jene Tage, an denen ein Bezug von Krankengeld vorliege. Nachsicht wurde nicht erteilt (AZ 19).
Begründend wurde [ausschließlich] ausgeführt, 7 Tage Krankengeld würden die Ausschlussfrist verlängern/ unterbrechen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Aus diesem Grund erfolge die Wiederanweisung voraussichtlich ab 10.12.2024.
1.4. Mit Schreiben vom 27.11.2024 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid (AZ 25, 36).
Begründend führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, er könne nicht nachvollziehen, warum der Leistungsbezug für 42 Tage ab dem 22.10.2024 gesperrt worden sei. Dies werde im Bescheid auch nicht angeführt. Er habe keine Vereitelungshandlung gesetzt und der Anspruchsverlust sei unzulässig.
Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Mit weiterem Schreiben vom 27.11.2024 legte der Beschwerdeführer mehrere medizinische Befunde vor, wies darauf hin, dass diese dem AMS bereits vorliegen würden und ersuchte um Berücksichtigung bei der Vermittlung (AZ 22-23, 26).
1.5. Im fortgeführten Ermittlungsverfahren führte der Beschwerdeführer in einer Stellungnahme vom 11.12.2024 (AZ 30) zum Parteiengehör des AMS (OZ 2) aus, er habe die Vermittlungsvorschläge per Post nicht erhalten. Auch könne er sich den Stempel vom AMS mit „Eing. am 17.10.2024“ nicht erklären. Das Dokument wäre laut Zustellung erst am 16.10.2024 zur Abholung möglich gewesen. Er habe die Vermittlungsvorschläge nicht erhalten und erst davon erfahren, als ihm sein Betreuer per Mail am 23.10.2024 mitgeteilt habe, dass er sich nicht beworben hätte. Mit seinem Betreuer sei vereinbart worden, dass ihm alles per Mail übermittelt werde, da die postalische Zustellung bereits mehrfach nicht funktioniert habe bzw. Briefe bereits mehrmals nicht zugestellt worden seien. Die Vermittlungsvorschläge habe der Betreuer dennoch per Post übermittelt, sie seien jedoch nicht zugestellt worden bzw. habe der Beschwerdeführer keine Kenntnis davon erlangt. Außerdem rufe er genau wegen diesen Vorfällen wöchentlich beim AMS an, um zu erfragen, ob mögliche Stellen offen seien, damit er keine Stellen übersehe. Seine Befunde würden beim AMS aufliegen. Der Beschwerdeführer sei immer persönlich bei seinem Arzt anwesend und die Krankmeldungen seien immer vom (zuständigen und befähigten) Arzt ausgestellt worden. Die Meldungen würden beim AMS aufliegen und auch den letzten Befund habe der Beschwerdeführer dem AMS am 26.07.2024 per Mail und auch persönlich am 27.11.2024 übermittelt.
1.6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.12.2024, Zahl: XXXX , zugestellt am 18.12.2024, wies das AMS die am 27.11.2024 beim AMS eingelangte Beschwerde mit ab und stellte den Anspruchsverlust der Notstandshilfe vom 22.10.2024 bis 02.12.2024 fest (AZ 25, 36, OZ 2).1.6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.12.2024, Zahl: römisch 40 , zugestellt am 18.12.2024, wies das AMS die am 27.11.2024 beim AMS eingelangte Beschwerde mit ab und stellte den Anspruchsverlust der Notstandshilfe vom 22.10.2024 bis 02.12.2024 fest (AZ 25, 36, OZ 2).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das AMS habe dem Beschwerdeführer am 14.10.2024 eine Beschäftigung als Mitarbeiter in der Produktion bei der N GmbH mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung und möglicher Arbeitsaufnahme ab sofort verbindlich angeboten. Der Vermittlungsvorschlag sei (zusammen mit fünf weiteren Vermittlungsvorschlägen) per RSa durch Hinterlegung erfolgreich zugestellt worden. Die Sendung gelte mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten werde, als zugestellt; dies sei der 16.10.2024 gewesen. Am 17.10.2024 (Donnerstag) sei der Beschwerdeführer nicht arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Er habe die Sendung jedoch trotz (möglicher) Kenntnis nicht behoben und folglich in Kauf genommen, dass ihn damit auch eine konkrete Stellenzuweisung nicht erreiche. Das Beschäftigungsverhältnis sei in weiterer Folge nicht zustande gekommen. Es sei unstrittig, dass der Beschwerdeführer die Vermittlungsvorschläge nicht erhalten habe, da er diese nicht behoben habe. Die Zustellproblematik bei der Post (Reklamation) habe der Beschwerdeführer gegenüber dem AMS nicht nachgewiesen. Die angebotene Stelle sei mit 07.11.2024 besetzt worden und habe somit auch nach Ende der Arbeitsunfähigkeiten (bis 28.10.2024) als verfügbar gegolten. Das Stellenprofil weise keine Anhaltspunkte der Unzumutbarkeit auf. Die angebotene Beschäftigung sei sowohl in gesundheitlicher, sittlicher, beruflicher und familiärer Hinsicht tauglich gewesen und das Stellenangebot sei keine Schichtarbeit gewesen und habe den Kenntnissen und Fähigkeiten des Beschwerdeführers entsprochen. Der Beschwerdeführer habe die Postsendung (Abholfrist ab 16.10.2024) nicht behoben und somit eine mögliche Arbeitsaufnahme schuldhaft vereitelt bzw. verhindert. Auch wenn der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der vorgesehenen Arbeitsaufnahme arbeitsunfähig gewesen sei, so treffe ihn die Verpflichtung noch während seines Krankenstandes, spätestens jedoch mit dessen Ende, alle Schritte zur Erlangung des Arbeitsplatzes zu unternehmen. Zumindest habe er den potentiellen Dienstgeber (telefonisch) zu kontaktieren, um festzustellen, ob der angebotene Arbeitsplatz noch unbesetzt sei. Die unterlassene Behebung des Schriftstückes (6 Vermittlungsvorschläge) mit Abholfrist ab 16.10.2024 zeuge ganz offensichtlich davon, dass das Bemühen des Beschwerdeführers darauf gerichtet gewesen sei, keine Stellenangebote zu bekommen und nicht darauf, seine Arbeitslosigkeit durch Aufnahme einer Beschäftigung zu beenden. Es liege daher der für den Ausspruch des Verlustes der Notstandshilfe erforderliche Vorsatz vor (vgl. VwGH 21.12.2011, 2009/08/0264).Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das AMS habe dem Beschwerdeführer am 14.10.2024 eine Beschäftigung als Mitarbeiter in der Produktion bei der N GmbH mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung und möglicher Arbeitsaufnahme ab sofort verbindlich angeboten. Der Vermittlungsvorschlag sei (zusammen mit fünf weiteren Vermittlungsvorschlägen) per RSa durch Hinterlegung erfolgreich zugestellt worden. Die Sendung gelte mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten werde, als zugestellt; dies sei der 16.10.2024 gewesen. Am 17.10.2024 (Donnerstag) sei der Beschwerdeführer nicht arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Er habe die Sendung jedoch trotz (möglicher) Kenntnis nicht behoben und folglich in Kauf genommen, dass ihn damit auch eine konkrete Stellenzuweisung nicht erreiche. Das Beschäftigungsverhältnis sei in weiterer Folge nicht zustande gekommen. Es sei unstrittig, dass der Beschwerdeführer die Vermittlungsvorschläge nicht erhalten habe, da er diese nicht behoben habe. Die Zustellproblematik bei der Post (Reklamation) habe der Beschwerdeführer gegenüber dem AMS nicht nachgewiesen. Die angebotene Stelle sei mit 07.11.2024 besetzt worden und habe somit auch nach Ende der Arbeitsunfähigkeiten (bis 28.10.2024) als verfügbar gegolten. Das Stellenprofil weise keine Anhaltspunkte der Unzumutbarkeit auf. Die angebotene Beschäftigung sei sowohl in gesundheitlicher, sittlicher, beruflicher und familiärer Hinsicht tauglich gewesen und das Stellenangebot sei keine Schichtarbeit gewesen und habe den Kenntnissen und Fähigkeiten des Beschwerdeführers entsprochen. Der Beschwerdeführer habe die Postsendung (Abholfrist ab 16.10.2024) nicht behoben und somit eine mögliche Arbeitsaufnahme schuldhaft vereitelt bzw. verhindert. Auch wenn der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der vorgesehenen Arbeitsaufnahme arbeitsunfähig gewesen sei, so treffe ihn die Verpflichtung noch während seines Krankenstandes, spätestens jedoch mit dessen Ende, alle Schritte zur Erlangung des Arbeitsplatzes zu unternehmen. Zumindest habe er den potentiellen Dienstgeber (telefonisch) zu kontaktieren, um festzustellen, ob der angebotene Arbeitsplatz noch unbesetzt sei. Die unterlassene Behebung des Schriftstückes (6 Vermittlungsvorschläge) mit Abholfrist ab 16.10.2024 zeuge ganz offensichtlich davon, dass das Bemühen des Beschwerdeführers darauf gerichtet gewesen sei, keine Stellenangebote zu bekommen und nicht darauf, seine Arbeitslosigkeit durch Aufnahme einer Beschäftigung zu beenden. Es liege daher der für den Ausspruch des Verlustes der Notstandshilfe erforderliche Vorsatz vor vergleiche VwGH 21.12.2011, 2009/08/0264).
1.7. Mit Schreiben vom 20.12.2024 beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (AZ 1).
2. Die belangte Behörde legte am 15.01.2025 dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt sowie über Ersuchen des BVwG weitere Aktenteile in elektronischer Form vor (Ordnungszahl des Gerichtsverfahrensaktes [OZ] 1 [=AZ 1-37; OZ 2; 7-9]).
2.1. Das BVwG gewährte Akteneinsicht (OZ 3, 4) und nahm Einsicht in das elektronische Datensystem des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherung [SV-Auszug] (OZ 6).
2.2. Mit ergänzender Stellungnahme vom 10.02.2025 (OZ 5) brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, die Postsendung des AMS mit dem Vermittlungsvorschlag nicht erhalten zu haben. Es sei weder das Schriftstück selbst, noch eine Verständigung von dessen Hinterlegung in den Postkasten geworfen worden, was sich auch aus dem Rückschein des betreffenden Rückscheinbriefs ergebe. Auf diesem fehle das Datum und die Unterschrift der Übernahmebestätigung, wodurch erkennbar sei, dass der Beschwerdeführer das Schriftstück nicht behoben habe. Vielmehr finde sich anstelle der Übernahmebestätigung ein Eingangsstempel des AMS vom 17.10.2024. Dies sei nicht in Einklang zu bringen mit der fehlenden Unterschrift und der Verpflichtung des Zustellers gemäß § 17 Abs. 3 ZustG, hinterlegte Dokumente mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Eine korrekte Zustellung nach den Bestimmungen des ZustG könne daher nicht erfolgt sein. Es habe bereits in der Vergangenheit Probleme mit der Zustellung von Schriftstücken an der Adresse des Beschwerdeführers gegeben, weshalb mit dem Betreuer des AMS vereinbart worden sei, Dokumente (zumindest zusätzlich) per E-Mail zu übermitteln. Mangels Möglichkeit der Kenntnisnahme des Stellenangebotes liege das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses nicht in der Sphäre des Beschwerdeführers. Ergänzend verwies der Beschwerdeführer auf die Arbeitsverhinderung infolge Krankheit, die von 14.10.2024 bis 16.10.2024 und von 18.10.2024 bis 28.10.2024 vorgelegen sei. Selbst wenn man davon ausginge, dass der Beschwerdeführer die Verständigung der Hinterlegung erhalten hätte, so könne nicht erwartet werden, dass das Schriftstück an einem Tag behoben und sogleich online ein Bewerbungsbogen ausgefüllt, ein aussagekräftiges und auf die Stellenausschreibung angepasstes Bewerbungsschreiben verfasst, ein Lebenslauf aktualisiert und samt sämtlicher anderer Dokumente hochgeladen werde. Auch könnte nicht erwartet werden, dass die Behebung des Schriftstückes oder gar das Verfassen der Bewerbung während des Krankenstandes in der Ausgehzeit durchgeführt werde.2.2. Mit ergänzender Stellungnahme vom 10.02.2025 (OZ 5) brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, die Postsendung des AMS mit dem Vermittlungsvorschlag nicht erhalten zu haben. Es sei weder das Schriftstück selbst, noch eine Verständigung von dessen Hinterlegung in den Postkasten geworfen worden, was sich auch aus dem Rückschein des betreffenden Rückscheinbriefs ergebe. Auf diesem fehle das Datum und die Unterschrift der Übernahmebestätigung, wodurch erkennbar sei, dass der Beschwerdeführer das Schriftstück nicht behoben habe. Vielmehr finde sich anstelle der Übernahmebestätigung ein Eingangsstempel des AMS vom 17.10.2024. Dies sei nicht in Einklang zu bringen mit der fehlenden Unterschrift und der Verpflichtung des Zustellers gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ZustG, hinterlegte Dokumente mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Eine korrekte Zustellung nach den Bestimmungen des ZustG könne daher nicht erfolgt sein. Es habe bereits in der Vergangenheit Probleme mit der Zustellung von Schriftstücken an der Adresse des Beschwerdeführers gegeben, weshalb mit dem Betreuer des AMS vereinbart worden sei, Dokumente (zumindest zusätzlich) per E-Mail zu übermitteln. Mangels Möglichkeit der Kenntnisnahme des Stellenangebotes liege das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses nicht in der Sphäre des Beschwerdeführers. Ergänzend verwies der Beschwerdeführer auf die Arbeitsverhinderung infolge Krankheit, die von 14.10.2024 bis 16.10.2024 und von 18.10.2024 bis 28.10.2024 vorgelegen sei. Selbst wenn man davon ausginge, dass der Beschwerdeführer die Verständigung der Hinterlegung erhalten hätte, so könne nicht erwartet werden, dass das Schriftstück an einem Tag behoben und sogleich online ein Bewerbungsbogen ausgefüllt, ein aussagekräftiges und auf die Stellenausschreibung angepasstes Bewerbungsschreiben verfasst, ein Lebenslauf aktualisiert und samt sämtlicher anderer Dokumente hochgeladen werde. Auch könnte nicht erwartet werden, dass die Behebung des Schriftstückes oder gar das Verfassen der Bewerbung während des Krankenstandes in der Ausgehzeit durchgeführt werde.
Beantragt wurde eine mündliche Verhandlung.
2.3. Das AMS legte über Ersuchen des BVwG Krankenstandsbescheinigungen und weitere Aktenteile vor und gab bekannt, dass alle gedruckten Vermittlungsvorschläge im eAms-Konto unter „Jobsuche-Bewerbungen-Liste der AMS Bewerbungen“ gelesen werden können und ersichtlich sind, womit der Beschwerdeführer die Stellen auch im eAms sehen und lesen hätte können (OZ 8, 9).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. entscheidungswesentliche Feststellungen
1.1. Der Beschwerdeführer stand soweit verfahrensgegenständlich relevant von 01.11.2023 bis 20.01.2025 im Leistungsbezug aus der Arbeitslosenversicherung. Zum Entscheidungszeitpunkt steht der Beschwerdeführer weder im Leistungsbezug, noch geht er einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach (OZ 6; AZ 33, 35).
1.2. Am 14.10.2024 versandte das AMS sechs Vermittlungsvorschläge per RSa-Brief an den Beschwerdeführer, darunter auch für die gegenständliche Stelle als Produktionsmitarbeiter bei der N GmbH. Am 15.10.2024 wurde die Sendung mit Beginn der Abholfrist Mittwoch 16.10.2024 beim Postamt XXXX hinterlegt und eine Verständigung über die Hinterlegung in der Abgabeeinrichtung des Beschwerdeführers eingelegt. Der diesbezügliche Rückschein langte am 17.10.2024; die Postsendung mit dem Vermerk „Retour Nicht behoben“ am 06.11.2024 wieder beim AMS ein (AZ 2-3, 6, 9-11; 15-17).1.2. Am 14.10.2024 versandte das AMS sechs Vermittlungsvorschläge per RSa-Brief an den Beschwerdeführer, darunter auch für die gegenständliche Stelle als Produktionsmitarbeiter bei der N GmbH. Am 15.10.2024 wurde die Sendung mit Beginn der Abholfrist Mittwoch 16.10.2024 beim Postamt römisch 40 hinterlegt und eine Verständigung über die Hinterlegung in der Abgabeeinrichtung des Beschwerdeführers eingelegt. Der diesbezügliche Rückschein langte am 17.10.2024; die Postsendung mit dem Vermerk „Retour Nicht behoben“ am 06.11.2024 wieder beim AMS ein (AZ 2-3, 6, 9-11; 15-17).
1.3. Der Beschwerdeführer hat sich auf angebotene Stelle nicht beworben und es kam kein Beschäftigungsverhältnis zustande (AZ 27).
Der Beschwerdeführer gibt als Begründung für die Nichtbewerbung zunächst an, die Vermittlungsvorschläge nicht erhalten zu haben. Die Verständigung von dessen Hinterlegung sei nicht in seinen Postkasten eingeworfen worden. Darüber hinaus sei er in diesem Zeitraum krank gewesen (AZ 30; OZ 5).
1.4. Der Beschwerdeführer leidet seit 3 Jahren an Panikattacken. Ärztlicherseits wurde ein geregelter Tagesablauf empfohlen, da sich Nachtschichten als belastend zeigen würden und immer wieder Attacken auslösen würden (AZ 23).
Im verfahrensgegenständlich relevanten Zeitraum befand sich der Beschwerdeführer von 04.10.2024 bis 28.10.2024 durchgehend – mit Ausnahme des 17.10.2024 – im Krankenstand (AZ 7-8, 36; OZ 8). Von 18.10.2024 bis 22.10.2024 wurde in der Arbeitsunfähigkeitsmeldung eine Ausgehzeit von 08:00 bis 18:00 Uhr festgelegt, von 25.10.2024 bis 28.10.2024 eine Ausgehzeit von 08:00 bis 12:00 Uhr und von 14:00 bis 18:00 Uhr (AZ 7-8, 36; OZ 8/4).
Im Dezember war der Beschwerdeführer auf Grund einer Medikamentenumstellung erneut im Krankenstand ohne Krankengeldbezug (AZ 31, 34).
2. Beweiswürdigung
2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt und dem Gerichtsakt, aus denen sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1 [=AZ 1-37], OZ 2-9). Zur Entscheidungsfindung wurden insbesondere folgende Unterlagen herangezogen: Bescheid und Beschwerdevorentscheidung des AMS (AZ 19, 36; OZ 2); Beschwerde, Stellungnahmen und Vorlageantrag des Beschwerdeführers (AZ 1, 25, 26, 30; OZ 5); Vermittlungsvorschlag vom 14.10.2024 samt Zustellnachweis (AZ 6, 9-11); Rückmeldung des potentiellen Dienstgebers (AZ 27); Versicherungs- und Bezugsverlauf (AZ 33, 35); Dokumentenübersicht des AMS (OZ 8/1); SV-Auszug (OZ 6); Krankenstandsbescheinigungen, Telefondaten (OZ 8); Stellungnahme AMS (OZ 9)2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt und dem Gerichtsakt, aus denen sich auch der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1 [=AZ 1-37], OZ 2-9). Zur Entscheidungsfindung wurden insbesondere folgende Unterlagen herangezogen: Bescheid und Beschwerdevorentscheidung des AMS (AZ 19, 36; OZ 2); Beschwerde, Stellungnahmen und Vorlageantrag des Beschwerdeführers (AZ 1, 25, 26, 30; OZ 5); Vermittlungsvorschlag vom 14.10.2024 samt Zustellnachweis (AZ 6, 9-11); Rückmeldung des potentiellen Dienstgebers (AZ 27); Versicherungs- und Bezugsverlauf (AZ 33, 35); Dokumentenübersicht des AMS (OZ 8/1); SV-Auszug (OZ 6); Krankenstandsbescheinigungen, Telefondaten (OZ 8); Stellungnahme AMS (OZ 9)
2.2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich – bis auf Nachstehendes – unmittelbar ohne weitere Interpretation aus den jeweils zitierten Aktenteilen, die den Verfahrensparteien bekannt sind, und denen weder der Beschwerdeführer noch das AMS im Verfahren entgegengetreten sind.
2.3. Die Feststellungen zum Zustellvorgang (Zustellversuch und Hinterlegung) des Vermittlungsvorschlages beruhen auf dem im Akt einliegenden diesbezüglichen Rückschein des RSa-Briefes mit dem dieser versandt wurde (AZ 9-11). Der Rückschein ist vollständig ausgefüllt und beinhaltet den Zustellversuch am 15.10.2024, die Information, dass die Verständigung über die Hinterlegung „in [die] Abgabeeinrichtung eingelegt“ wurde, sowie den Beginn der Abholfrist am 16.10.2024 und die Hinterlegungsstelle.
Zwar macht ein ordnungsgemäßer Zustellnachweis als öffentliche Urkunde Beweis über die Zustellung; allerdings ist der Gegenbeweis (etwa, dass der in der Urkunde bezeugte Vorgang unrichtig ist; vgl. § 292 Abs. 2 ZPO) möglich. Es ist Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen (vgl. VwGH 02.07.2024, Ra2022/02/0199 mwN). Die bloße Behauptung, keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden zu haben, ist nicht als Angebot eines Gegenbeweises anzusehen, um Zweifel an der ordnungsgemäßen Zustellung hervorzurufen. Abgesehen von der Behauptung des Fehlens der Hinterlegungsanzeige in der Post, käme es auf die Dartuung von Umständen an, die die Entfernung der Hinterlegungsanzeige als nicht unwahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 02.07.2024, Ra2022/02/0199; 22.08.2025, Ra2024/21/0118 jeweils mwN).Zwar macht ein ordnungsgemäßer Zustellnachweis als öffentliche Urkunde Beweis über die Zustellung; allerdings ist der Gegenbeweis (etwa, dass der in der Urkunde bezeugte Vorgang unrichtig ist; vergleiche Paragraph 292, Absatz 2, ZPO) möglich. Es ist Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen vergleiche VwGH 02.07.2024, Ra2022/02/0199 mwN). Die bloße Behauptung, keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden zu haben, ist nicht als Angebot eines Gegenbeweises anzusehen, um Zweifel an der ordnungsgemäßen Zustellung hervorzurufen. Abgesehen von der Behauptung des Fehlens der Hinterlegungsanzeige in der Post, käme es auf die Dartuung von Umständen an, die die Entfernung der Hinterlegungsanzeige als nicht unwahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 02.07.2024, Ra2022/02/0199; 22.08.2025, Ra2024/21/0118 jeweils mwN).
Fallbezogen bringt der Beschwerdeführer diesbezüglich vor, keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden zu haben und dass Briefe bereits mehrmals nicht zugestellt worden seien, weshalb er auch wöchentlich beim AMS anrufe, um zu erfragen, ob mögliche Stellen offen seien (OZ 5), damit er keine Stellen übersehe.
Damit bringt der Beschwerdeführer jedoch einerseits nur nicht näher konkretisierten Problemen bei Zustellungen vor, ohne konkrete Beweise dafür anzuführen. Andererseits ergab die Einsicht in die Telefonanrufe des Beschwerdeführers mit dem AMS, dass dieser nicht wöchentlich, sondern im Zeitraum 01.09.2024 bis 30.11.2024 insgesamt nur zweimal beim AMS angerufen hatte, und zwar am 15.11.2024 und 26.11.2024 (OZ 8/14).
Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, einen Gegenbeweis zu erbringen, dass der mit dem Rückschein bezeugte Vorgang unrichtig sei, so dass von der ordnungsgemäßen Zustellung des Vermittlungsvorschlages auszugehen ist.
Dass sich auf dem Rückschein ein Eingangsstempel des AMS vom 17.10.2024 befindet (AZ 9), bedeutet nicht – wie vom Beschwerdeführer angenommen – dass die Sendung nicht für mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitgehalten wurde, sondern (nur), dass der Rückschein, und damit der Nachweis der ordnungsgemäßen Zustellung, an das AMS rückübermittelt wurde. Die nicht behobene Postsendung langte am 06.11.2025 mit dem Vermerk „Retour, Nicht behoben“ beim AMS ein (AZ 15-17).
3. Rechtliche Beurteilung
Zu A) Stattgabe der Beschwerde
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH Ra2017/08/0081). Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das AMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG vergleiche VwGH Ra2017/08/0081). Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das AMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG).
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung, wobei der Ausgangsbescheid Maßstab dafür bleibt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, da sich diese gegen den Ausgangsbescheid richtet und ihre Begründung auf diesen beziehen muss (VwGH Ra2015/09/0025; Ro2015/08/0026). Die Beschwerde und der Vorlageantrag sind rechtzeitig und auch sonst zulässig (§§ 7, 9, 15 VwGVG).Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung, wobei der Ausgangsbescheid Maßstab dafür bleibt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, da sich diese gegen den Ausgangsbescheid richtet und ihre Begründung auf diesen beziehen muss (VwGH Ra2015/09/0025; Ro2015/08/0026). Die Beschwerde und der Vorlageantrag sind rechtzeitig und auch sonst zulässig (Paragraphen 7, 9, 15, VwGVG).
3.2. Mit der verfahrensgegenständlichen Beschwerdevorentscheidung wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer für 42 Bezugstage (Leistungstage) ab 22.10.2024 gemäß § 10 AlVG kein Arbeitslosengeld gebühre, da die Abweisung der Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung als Erlassung eines mit dem Erstbescheid spruchmäßig übereinstimmenden Bescheides anzusehen ist (vgl. VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332 mwN).3.2. Mit der verfahrensgegenständlichen Beschwerdevorentscheidung wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer für 42 Bezugstage (Leistungstage) ab 22.10.2024 gemäß Paragraph 10, AlVG kein Arbeitslosengeld gebühre, da die Abweisung der Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung als Erlassung eines mit dem Erstbescheid spruchmäßig übereinstimmenden Bescheides anzusehen ist vergleiche VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332 mwN).
Gemäß § 10 Abs. 1 Z1 AlVG verliert eine arbeitslose Person für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt. Gemäß § 38 AlVG gilt dies sinngemäß auch für die Notstandshilfe.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Z1 AlVG verliert eine arbeitslose Person für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt. Gemäß Paragraph 38, AlVG gilt dies sinngemäß auch für die Notstandshilfe.
3.3. Eine Beschäftigung ist zumutbar (§ 9 Abs. 2 AlVG), wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. 3.3. Eine Beschäftigung ist zumutbar (Paragraph 9, Absatz 2, AlVG), wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung.
Fallbezogen ist der Beschwerdeführer der Zumutbarkeit des vermittelten Stellenangebotes bei der N GmbH nicht entgegengetreten und es ergaben sich im Verfahren, auch vor dem Hintergrund seiner vorhandenen Panikattacken keine Hinweise auf eine allfällige Unzumutbarkeit, da es sich nicht um einen Nacht- oder Schichttätigkeit handelt.
3.4. Unter Vereitelung im Sinn des § 10 Abs. 1 AlVG ist ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogenes Verhalten des Vermittelten zu verstehen, das (bei Zumutbarkeit der Beschäftigung) das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre; vielmehr ist Kausalität bereits dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (VwGH 18.06.2014, 2012/08/0187; 15.10.2014, 2013/08/00248; 08.09.2014, 2013/08/0005 jeweils mwN). Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes hingegen nicht hin (VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwN). Bedingter Vorsatz (dolus eventualis) ist dann gegeben, wenn der Betroffene den tatbestandsmäßigen Erfolg zwar nicht bezweckt, den Eintritt auch nicht als gewiss voraussieht, den Erfolg aber für möglich hält und sich mit ihm abfindet (VwGH 25.03.2010, 2007/09/0268 mwN). Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist (VwGH 27.05.2014, 2011/11/0025).3.4. Unter Vereitelung im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG ist ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogenes Verhalten des Vermittelten zu verstehen, das (bei Zumutbarkeit der Beschäftigung) das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre; vielmehr ist Kausalität bereits dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (VwGH 18.06.2014, 2012/08/0187; 15.10.2014, 2013/08/00248; 08.09.2014, 2013/08/0005 jeweils mwN). Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes hingegen nicht hin (VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwN). Bedingter Vorsatz (dolus eventualis) ist dann gegeben, wenn der Betroffene den tatbestandsmäßigen Erfolg zwar nicht bezweckt, den Eintritt auch nicht als gewiss voraussieht, den Erfolg aber für möglich hält und sich mit ihm abfindet (VwGH 25.03.2010, 2007/09/0268 mwN). Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist (VwGH 27.05.2014, 2011/11/0025).
3.5. Gegenständlich ist unstrittig, dass sich der Beschwerdeführer nicht für die Stelle bei der N GmbH beworben hat. Das AMS ging in der Beschwerdevorentscheidung davon aus, der Beschwerdeführer hätte das hinterlegte Poststück unmittelbar am 17.10.2024 beheben und sich noch im Krankenstand, spätestens jedoch ab dem 29.10.2024 bewerben müssen, zumal die Stelle erst mit 07.11.2024 besetzt worden sei.
Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern (VwGH 27.08.2019, Ra2019/08/0065). Nach der Rechtsprechung des VwGH ist ein Arbeitsloser allerdings dann nicht verhalten, sich zu bewerben, wenn und solange er infolge Krankheit arbeitsunfähig ist. Darunter ist zu verstehen, dass einer arbeitslosen Person auf Grund einer akuten Erkrankung, somit eines vorübergehenden, die Arbeitsfähigkeit im Sinn des § 8 Abs. 1 AlVG nicht ausschließenden Leidenszustandes, eine Bewerbung (aktuell) nicht möglich bzw. nicht zumutbar ist (VwGH 17.02.2022, Ra 2020/08/0190 mwN).Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern (VwGH 27.08.2019, Ra2019/08/0065). Nach der Rechtsprechung des VwGH ist ein Arbeitsloser allerdings dann nicht verhalten, sich zu bewerben, wenn und solange er infolge Krankheit arbeitsunfähig ist. Darunter ist zu verstehen, dass einer arbeitslosen Person auf Grund einer akuten Erkrankung, somit eines vorübergehenden, die Arbeitsfähigkeit im Sinn des Paragraph 8, Absatz eins, AlVG nicht ausschließenden Leidenszustandes, eine Bewerbung (aktuell) nicht möglich bzw. nicht zumutbar ist (VwGH 17.02.2022, Ra 2020/08/0190 mwN).
Trotz Fehlens einer Erkrankung, die bei objektiver Betrachtung die Teilnahme an einem Vorstellungsgespräch unmöglich oder unzumutbar macht, könnte ein (bedingt) vorsätzliches Handeln auch dann nicht angenommen werden, wenn der Vermittelte darlegt, dass er sich aus nachvollziehbaren Gründen für nicht in der Lage erachtet hat, aufgrund einer (akuten) Erkrankung zu einem Vorstellungsgespräch zu erscheinen. Das wäre insbesondere dann zu bejahen, wenn ein behandelnder Arzt gegenüber der arbeitslosen Person einen (akuten) Krankheitszustand diagnostiziert, der der Teilnahme am Vorstellungsgespräch entgegensteht. Auf ihr Vertrauen auf diese Diagnose kann sich die arbeitslose Person allerdings dann nicht berufen, wenn ihr deren Unrichtigkeit bzw. Unzuverlässigkeit bekannt ist; dies wäre insbesondere dann der Fall, wenn die ärztliche Einschätzung auf bewusst unrichtigen bzw. den Leidenszustand bewusst übertreibenden Angaben des bzw. der Arbeitslosen gründet (VwGH 20.08.2025, Ra2025/08/0031 mwN).
Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer der Vermittlungsvorschlag mit Beginn der Abholungsfrist am 16.10.2024 zugestellt. Er befand sich zu diesem Zeitpunkt bereits seit 04.10.2024 im Krankenstand. Ab dem 18.10.2024 bis 28.10.2024 befand er sich wieder durchgehend im Krankenstand. Im Zeitraum 04.10.2024 bis 28.10.2024 lag somit ausschließlich für den 17.10.2024 keine Krankmeldung vor.
Im Hinblick auf die fehlende Krankmeldung für den 17.10.2024 und der vom AMS angenommenen Möglichkeit die Post an diesem Tag abzuholen, ist auszuführen, dass auch wenn der Beschwerdeführer die Postsendung am 17.10.2024 behoben hätte, unverzüglich iSd § 10 AlVG nicht sofort bedeutet. Auch der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist nicht zu entnehmen, dass eine Bewerbung unmittelbar nach Übernahme eines Vermittlungsvorschlags zu erfolgen hat, sondern (nur), dass eine Bewerbung erst sieben Tage nach Erhalt des Vermittlungsvorschlages jedenfalls nicht mehr als unverzügliche Handlung zur Erlangung eines Arbeitsplatzes zu qualifizieren ist (VwGH 12.09.2012, 2011/08/0177 mwN).Im Hinblick auf die fehlende Krankmeldung für den 17.10.2024 und der vom AMS angenommenen Möglichkeit die Post an diesem Tag abzuholen, ist auszuführen, dass auch wenn der Beschwerdeführer die Postsendung am 17.10.2024 behoben hätte, unverzüglich iSd Paragraph 10, AlVG nicht sofort bedeutet. Auch der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist nicht zu entnehmen, dass eine Bewerbung unmittelbar nach Übernahme eines Vermittlungsvorschlags zu erfolgen hat, sondern (nur), dass eine Bewerbung erst sieben Tage nach Erhalt des Vermittlungsvorschlages jedenfalls nicht mehr als unverzügliche Handlung zur Erlangung eines Arbeitsplatzes zu qualifizieren ist (VwGH 12.09.2012, 2011/08/0177 mwN).
Soweit das AMS annimmt, der Beschwerdeführer hätte auch im Krankenstand Bewerbungen vornehmen können, vermag dem angesichts des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden. Vor dem Hintergrund der bereits länger diagnostizierten Panikattacken, der Dauer des Krankenstandes im Oktober, sowie dem Umstand, dass der Beschwerdeführer im Dezember auch eine längere Krankheitsphase zur Medikamentenumstellung hatte, ist nicht ersichtlich, dass seine Angaben in Bezug auf seinen Gesundheitszustand auf übertriebenen Angaben beruhen würden. Der Beschwerdeführer konnte nach Ansicht des erkennenden Senates daher auch auf die Krankmeldung durch seinen Arzt vertrauen (vgl. dazu die bereits zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Soweit das AMS annimmt, der Beschwerdeführer hätte auch im Krankenstand Bewerbungen vornehmen können, vermag dem angesichts des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden. Vor dem Hintergrund der bereits länger diagnostizierten Panikattacken, der Dauer des Krankenstandes im Oktober, sowie dem Umstand, dass der Beschwerdeführer im Dezember auch eine längere Krankheitsphase zur Medikamentenumstellung hatte, ist nicht ersichtlich, dass seine Angaben in Bezug auf seinen Gesundheitszustand auf übertriebenen Angaben beruhen würden. Der Beschwerdeführer konnte nach Ansicht des erkennenden Senates daher auch auf die Krankmeldung durch seinen Arzt vertrauen vergleiche dazu die bereits zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
Zusammenfassend liegt aus Sicht des erkennenden Senates somit kein vorsätzliches Handeln (dolus eventualis) in Bezug auf die Nichtbewerbung vor.
Der Beschwerde ist stattzugeben und (ausschließlich) die Beschwerdevorentscheidung zu beheben (siehe dazu im Detail VwGH 17.12.2015, Ro2015/08/0026), da in Fällen in denen ohne Parteienantrag ein widerrechtlicher Entzug eines Rechtes oder einer Leistung erfolgt, der dem materiellen Recht entsprechende Zustand nur durch ersatzlose Behebung des rechtswidrigen Bescheides hergestellt werden kann (vgl. VwGH 08.10.2010, 2005/04/0002; 21.02.2014, 2013/06/0159).Der Beschwerde ist stattzugeben und (ausschließlich) die Beschwerdevorentscheidung zu beheben (siehe dazu im Detail VwGH 17.12.2015, Ro2015/08/0026), da in Fällen in denen ohne Parteienantrag ein widerrechtlicher Entzug eines Rechtes oder einer Leistung erfolgt, der dem materiellen Recht entsprechende Zustand nur durch ersatzlose Behebung des rechtswidrigen Bescheides hergestellt werden kann vergleiche VwGH 08.10.2010, 2005/04/0002; 21.02.2014, 2013/06/0159).
4. Entfall der mündlichen Verhandlung
Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (§ 24 VwGVG unter Hinweis auf Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN).Der Anspruch einer Partei