Entscheidungsdatum
12.12.2025Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
,
G310 2311931-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der kolumbianischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.03.2025, Zahl XXXX , betreffend den Antrag auf internationalen Schutz, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.11.2025, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der kolumbianischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.03.2025, Zahl römisch 40 , betreffend den Antrag auf internationalen Schutz, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.11.2025, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin (BF) reiste am XXXX .2024 ins Bundesgebiet ein und beantragte am XXXX .2024 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Die Beschwerdeführerin (BF) reiste am römisch 40 .2024 ins Bundesgebiet ein und beantragte am römisch 40 .2024 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Am selben Tag fand vor einem Organ der Landespolizeidirektion XXXX die niederschriftliche Erstbefragung der BF statt. Als Fluchtgrund gab sie zusammengefasst an, dass sie in Kolumbien als Sozialarbeiterin gearbeitet habe, was ein sehr gefährlicher Job gewesen sei, da es dort viele verschiedene gefährliche Gruppen gebe, die sich untereinander bekämpfen und auch gegen die Regierung vorgehen würden. Diese Gruppen würden der Bevölkerung auf dem Land alles wegnehmen und sie in die Städte verscheuchen, wo sie ein Leben in Armut führen würden. Die BF habe als Sozialarbeiterin diesen Personen geholfen und sei deswegen von den Gruppen bedroht worden. Sie habe es auch der Polizei gemeldet, es sei aber nichts passiert. Im Falle der Rückkehr befürchte sie, dass sie von Mitgliedern dieser Gruppe mit dem Tod bedroht werde. Von der Regierung habe sie nichts zu befürchten. Am selben Tag fand vor einem Organ der Landespolizeidirektion römisch 40 die niederschriftliche Erstbefragung der BF statt. Als Fluchtgrund gab sie zusammengefasst an, dass sie in Kolumbien als Sozialarbeiterin gearbeitet habe, was ein sehr gefährlicher Job gewesen sei, da es dort viele verschiedene gefährliche Gruppen gebe, die sich untereinander bekämpfen und auch gegen die Regierung vorgehen würden. Diese Gruppen würden der Bevölkerung auf dem Land alles wegnehmen und sie in die Städte verscheuchen, wo sie ein Leben in Armut führen würden. Die BF habe als Sozialarbeiterin diesen Personen geholfen und sei deswegen von den Gruppen bedroht worden. Sie habe es auch der Polizei gemeldet, es sei aber nichts passiert. Im Falle der Rückkehr befürchte sie, dass sie von Mitgliedern dieser Gruppe mit dem Tod bedroht werde. Von der Regierung habe sie nichts zu befürchten.
Am 11.03.2025 fand eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) statt. Zu ihren Fluchtgründen befragt gab sie zusammengefasst an, dass sie Probleme aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit als Sozialarbeiterin gehabt habe. Sie habe Binnenflüchtlingen geholfen, denen das Land weggenommen worden sei, um Kokain anzubauen. Die Gruppierungen würden Kolumbien als strategische Landschaft für den Drogenhandel sehen durch die Grenze zu Venezuela, Panama und Ecuador. Die Sozialarbeiter seien Zielscheiben von den bewaffneten Gruppierungen. Die BF habe seit vielen Jahren bei diesen Organisationen mitgeholfen und setze sich dafür ein, dass die Menschen ihr Land wieder bekommen. Der Leiter der Organisation sei zur Zielscheibe und vergewaltigt worden. Sie sei 2002 in XXXX bedroht worden, danach sei sie nach XXXX gegangen, wo sie 2,5 Jahre gelebt und ein Kolleg besucht habe. Danach habe sie in XXXX bis zur Ausreise gelebt, wo die Probleme wieder angefangen hätten, als sie von 2020 bis 2023 für die Organisation tätig gewesen sei. Konkret zu den Drohungen befragt, gab sie an, dass sie durch soziale Medien und telefonische Nachrichten bedroht worden sei. Im Jahr 2023 habe sie eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft erstattet. Die schriftlichen Bedrohungen hätten gelautet: „Wir wissen wo du wohnst, wir wissen was du tust, wenn du die Konsequenzen nicht kennen willst, solltest du wissen was du tust, der Leiter der Organisation wurde auch bedroht und hat einen Anruf erhalten“. Am 11.03.2025 fand eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) statt. Zu ihren Fluchtgründen befragt gab sie zusammengefasst an, dass sie Probleme aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit als Sozialarbeiterin gehabt habe. Sie habe Binnenflüchtlingen geholfen, denen das Land weggenommen worden sei, um Kokain anzubauen. Die Gruppierungen würden Kolumbien als strategische Landschaft für den Drogenhandel sehen durch die Grenze zu Venezuela, Panama und Ecuador. Die Sozialarbeiter seien Zielscheiben von den bewaffneten Gruppierungen. Die BF habe seit vielen Jahren bei diesen Organisationen mitgeholfen und setze sich dafür ein, dass die Menschen ihr Land wieder bekommen. Der Leiter der Organisation sei zur Zielscheibe und vergewaltigt worden. Sie sei 2002 in römisch 40 bedroht worden, danach sei sie nach römisch 40 gegangen, wo sie 2,5 Jahre gelebt und ein Kolleg besucht habe. Danach habe sie in römisch 40 bis zur Ausreise gelebt, wo die Probleme wieder angefangen hätten, als sie von 2020 bis 2023 für die Organisation tätig gewesen sei. Konkret zu den Drohungen befragt, gab sie an, dass sie durch soziale Medien und telefonische Nachrichten bedroht worden sei. Im Jahr 2023 habe sie eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft erstattet. Die schriftlichen Bedrohungen hätten gelautet: „Wir wissen wo du wohnst, wir wissen was du tust, wenn du die Konsequenzen nicht kennen willst, solltest du wissen was du tust, der Leiter der Organisation wurde auch bedroht und hat einen Anruf erhalten“.
Mit dem oben angeführten Bescheid wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 AsylG (Spruchpunkt I.) als auch der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 AsylG in Bezug auf Kolumbien abgewiesen (Spruchpunkt II.), der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Kolumbien festgestellt (Spruchpunkt V.) sowie gemäß § 55 Abs. 1 bis Abs. 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt VI.). Der Bescheid wurde zusammengefasst damit begründet, dass die BF keiner asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Ihr Fluchtvorbringen sei weder glaubhaft noch nachvollziehbar. In Kolumbien würden ihr Sohn sowie drei Brüder leben. Die geschilderten Probleme würden bereits seit vielen Jahren bestehen, die Ausreise sei jedoch erst im Jahr 2024 erfolgt. Ein schützenswertes Familien- oder Privatleben bestehe in Österreich nicht. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) als auch der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Bezug auf Kolumbien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Kolumbien festgestellt (Spruchpunkt römisch fünf.) sowie gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis Absatz 3, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Der Bescheid wurde zusammengefasst damit begründet, dass die BF keiner asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Ihr Fluchtvorbringen sei weder glaubhaft noch nachvollziehbar. In Kolumbien würden ihr Sohn sowie drei Brüder leben. Die geschilderten Probleme würden bereits seit vielen Jahren bestehen, die Ausreise sei jedoch erst im Jahr 2024 erfolgt. Ein schützenswertes Familien- oder Privatleben bestehe in Österreich nicht.
Dagegen richten sich die Beschwerde der BF mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, alle Rechtswidrigkeiten amtswegig aufzugreifen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und der BF den Asylstatus, hilfsweise den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und der BF ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK zu erteilen. Hilfsweise wurde ein Behebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt sowie die ordentliche Revision beantragt. Es wurden weitere Beweismittel vorgelegt. Dagegen richten sich die Beschwerde der BF mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, alle Rechtswidrigkeiten amtswegig aufzugreifen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und der BF den Asylstatus, hilfsweise den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und der BF ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK zu erteilen. Hilfsweise wurde ein Behebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt sowie die ordentliche Revision beantragt. Es wurden weitere Beweismittel vorgelegt.
Begründend brachte sie zusammengefasst vor, dass sich die BF vorwiegend für vulnerable Personen, insbesondere Binnenflüchtlingen, und ihre Rechte eingesetzt und engagiert habe. Im Rahmen ihrer Tätigkeit habe sie unter anderem friedliche Demonstrationen und Gesprächsrunden organisiert, Forderungen an die Regierung zur verstärkten Bekämpfung krimineller Gruppierungen im Land sowie zur Rückübertragung sämtlicher Besitztümer und Ländereien an Binnenvertriebene gestellt. Zudem habe sie als Vermittlerin und Vertreterin dieser besonders schutzbedürftigen Personengruppe gegenüber dem Staat agiert. Ihre Tätigkeit habe überwiegend in der Öffentlichkeit stattgefunden; die BF sei im Rahmen ihrer Arbeit immer wieder auf Videos, auf Social Media oder im Fernsehen zu sehen gewesen, wodurch sie rasch ins Visier verschiedener Gruppierungen geraten sei.
Die BF habe gelegentlich über die Jahre hinweg immer wieder Drohnachrichten erhalten und habe durch Umzüge jeglicher Bedrohung zu entgehen versucht. Seit 2022 bzw. 2023 hätten diese Drohungen allerdings an Häufigkeit und Intensität immer mehr zugenommen. Sie sei nunmehr auch mit dem Tod bedroht worden. Zur Flucht aus Kolumbien habe sie sich schließlich entschieden, als der Leiter einer Organisation, bei welcher auch die BF gearbeitet habe, von Personen einer dieser kriminellen Gruppierungen vergewaltigt worden sei. Am XXXX .2023 habe sie endgültig Kolumbien verlassen und sei seither auch nicht mehr zurückgekehrt. Die Behörde übersiehe, dass das Studium der BF vor den ersten Drohungen erfolgt sei und sie ihr Studium bereits 2002 abgeschlossen gehabt habe. Zu diesem Zeitpunkt sei die Bedrohungslage noch nicht akut gewesen. Die kontinuierliche Verschärfung der Bedrohungen ab 2022/2023 - insbesondere Todesdrohungen und Übergriffe im persönlichen Nahebereich – habe eine Flucht erst dann zwingend notwendig gemacht. Bei ihrer Rückkehr drohe der BF asylrelevante Verfolgung sowohl aufgrund ihrer politischen Überzeugung als auch ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Menschenrechtsaktivisten und er sozialen Gruppe, der von geschlechtsspezifischer Gewalt bedrohten Frauen droht. Sie sei als Sozialarbeiterin bzw. Menschenrechtsaktivistin bereits mehrmals durch bewaffnete Gruppierungen, wie ELN, dem Clan de Golfo oder den Dissidenten der FARC bedroht worden. Im Falle einer Rückkehr drohe ihr entweder geschlechtsspezifische Gewalt oder Ermordung durch eine dieser Gruppierungen. Die BF habe gelegentlich über die Jahre hinweg immer wieder Drohnachrichten erhalten und habe durch Umzüge jeglicher Bedrohung zu entgehen versucht. Seit 2022 bzw. 2023 hätten diese Drohungen allerdings an Häufigkeit und Intensität immer mehr zugenommen. Sie sei nunmehr auch mit dem Tod bedroht worden. Zur Flucht aus Kolumbien habe sie sich schließlich entschieden, als der Leiter einer Organisation, bei welcher auch die BF gearbeitet habe, von Personen einer dieser kriminellen Gruppierungen vergewaltigt worden sei. Am römisch 40 .2023 habe sie endgültig Kolumbien verlassen und sei seither auch nicht mehr zurückgekehrt. Die Behörde übersiehe, dass das Studium der BF vor den ersten Drohungen erfolgt sei und sie ihr Studium bereits 2002 abgeschlossen gehabt habe. Zu diesem Zeitpunkt sei die Bedrohungslage noch nicht akut gewesen. Die kontinuierliche Verschärfung der Bedrohungen ab 2022/2023 - insbesondere Todesdrohungen und Übergriffe im persönlichen Nahebereich – habe eine Flucht erst dann zwingend notwendig gemacht. Bei ihrer Rückkehr drohe der BF asylrelevante Verfolgung sowohl aufgrund ihrer politischen Überzeugung als auch ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Menschenrechtsaktivisten und er sozialen Gruppe, der von geschlechtsspezifischer Gewalt bedrohten Frauen droht. Sie sei als Sozialarbeiterin bzw. Menschenrechtsaktivistin bereits mehrmals durch bewaffnete Gruppierungen, wie ELN, dem Clan de Golfo oder den Dissidenten der FARC bedroht worden. Im Falle einer Rückkehr drohe ihr entweder geschlechtsspezifische Gewalt oder Ermordung durch eine dieser Gruppierungen.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 02.05.2025 vom BFA vorgelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 03.11.2025 in der Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die BF, ihre Rechtsvertreterin sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Spanisch teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde ist nicht erschienen (Teilnahmeverzicht).
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden der BF die Länderberichte vom 10.02.2025, das Länderkurzinformationsblatt zur Sicherheitslage 11/2024 des BAMF, der Jahresbericht USDOS zur Menschenrechtslage 2024 vom 12.08.2025 sowie die Anfragebeantwortung zur GAULA des Finnish Immigration Service – vom 11.11.2024 zur Kenntnis gebracht und eine zweiwöchige Frist zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme gewährt.
Am 20.11.2025 langte eine Stellungnahme des bevollmächtigten Rechtsvertreters der BF ein. Es wurden zudem Integrationsnachweise vorgelegt.
Feststellungen:
Die BF ist kolumbianische Staatsangehörige, bekennt sich zum christlichen Glauben und gehört der Volksgruppe der Afro-Kolumbianer an. Ihre Muttersprache ist Spanisch. Sie ist im Besitz eines kolumbianischen Reisepasses. Sie ist ledig und hat einen erwachsenen Sohn.
Die BF ist in XXXX /Kolumbien geboren, wo sie ihre gesamte Schulzeit verbracht hat. Die BF verfügt über einen universitären Abschluss in Sozialarbeit. Sie übte zwei Berufe aus, tagsüber war sie teilweise ehrenamtlich als Sozialarbeiterin bei Stiftungen für Binnenvertriebene tätig und in der Nacht arbeitete sie in einem klinischen Labor. Von 2020 bis 2022 war sie für die Organisation „ XXXX “ tätig und im Jahr 2022 gründete sie ihre eigene Organisation „ XXXX “. Die BF ist in römisch 40 /Kolumbien geboren, wo sie ihre gesamte Schulzeit verbracht hat. Die BF verfügt über einen universitären Abschluss in Sozialarbeit. Sie übte zwei Berufe aus, tagsüber war sie teilweise ehrenamtlich als Sozialarbeiterin bei Stiftungen für Binnenvertriebene tätig und in der Nacht arbeitete sie in einem klinischen Labor. Von 2020 bis 2022 war sie für die Organisation „ römisch 40 “ tätig und im Jahr 2022 gründete sie ihre eigene Organisation „ römisch 40 “.
In Kolumbien leben ihr volljähriger Sohn, der im Securitybereich arbeitet sowie drei Brüder, die in der Landwirtschaft, im Bausektor und als Zahntechniker tätig sind. Ihre Eltern und der Kindesvater sind bereits verstorben. Vor ihrer Ausreise lebte sie in ihrer Eigentumswohnung, die wirtschaftliche Situation war gut.
Die BF verließ am XXXX .2023 per Flugzeug Kolumbien und reiste legal zunächst über Spanien in die Schweiz, wo sie sich bis zum XXXX .2024 bei Freunden aufhielt. In weiterer Folge reiste sie nach Österreich weiter, wo sie am XXXX .2024 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Die BF hält sich seitdem durchgehend im Bundesgebiet auf.Die BF verließ am römisch 40 .2023 per Flugzeug Kolumbien und reiste legal zunächst über Spanien in die Schweiz, wo sie sich bis zum römisch 40 .2024 bei Freunden aufhielt. In weiterer Folge reiste sie nach Österreich weiter, wo sie am römisch 40 .2024 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Die BF hält sich seitdem durchgehend im Bundesgebiet auf.
Die BF verfügt seit XXXX .2024 über einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet.Die BF verfügt seit römisch 40 .2024 über einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet.
Die BF ist gesund und arbeitsfähig. Sie geht im Bundesgebiet keiner Beschäftigung nach und bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.
Die BF ist strafrechtlich unbescholten.
Sie nahm am Integrations-Deutschkurs auf dem Sprachniveau A2.1 sowie am Lehrgang „Basisbildung Oberösterreich“ am BFI OÖ teil und legte ein Unterstützungsschreiben vor.
Die BF verfügt über keine berücksichtigungswürdigen familiären oder nennenswerten privaten Bindungen in Österreich. In der Schweiz hat sie Freunde.
Weitere Anhaltspunkte für die Annahme einer umfassenden Integration in Österreich in sprachlicher, beruflicher und sozialer Hinsicht liegen nicht vor.
Die BF war nie Mitglied einer politischen Partei oder einer sonstigen politischen Gruppierung und auch nie in einer politischen oder staatlichen Funktion in Kolumbien tätig. Sie ist in Kolumbien nicht einer dem Staat zurechenbaren Gefährdung oder Verfolgung ausgesetzt. Sie hat im Falle ihrer Rückkehr nach Kolumbien keine staatlichen oder behördlichen Sanktionen zu befürchten. Sie wird dort weder strafrechtlich noch politisch noch aus anderen Gründen verfolgt. Es ist nicht zu erwarten, dass sie bei ihrer Rückkehr nach Kolumbien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre oder in eine unmenschliche oder erniedrigende Lage geraten würde. Die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des Staates ist jedenfalls gegeben. Daher kommt der von der BF behaupteten Drohung seitens krimineller Organisationen keine Asylrelevanz zu. Die BF hat Kolumbien aus privaten Gründen verlassen.
Zur allgemeinen Lage in Kolumbien:
Sicherheitslage:
Bewaffnete Gruppen begehen weiterhin schwere Übergriffe gegen Zivilisten und weiten ihre Präsenz im ganzen Land aus (HRW 16.1.2025).
Die Kriminalitätsrate und die Gewaltbereitschaft sind hoch (EDA 10.2.2025; vgl. AA 10.2.2025). Das Land sieht sich mit organisierter Kriminalität und anderen Formen der Gewalt konfrontiert (EDA 10.2.2025). Spontane Streiks, Demonstrationen und Unruhen sind jederzeit möglich (EDA 10.2.2025; vgl. AA 10.2.2025). Die Sicherheitslage in Kolumbien hat sich in den letzten Jahren insgesamt wieder verschlechtert (AA 10.2.2025).Die Kriminalitätsrate und die Gewaltbereitschaft sind hoch (EDA 10.2.2025; vergleiche AA 10.2.2025). Das Land sieht sich mit organisierter Kriminalität und anderen Formen der Gewalt konfrontiert (EDA 10.2.2025). Spontane Streiks, Demonstrationen und Unruhen sind jederzeit möglich (EDA 10.2.2025; vergleiche AA 10.2.2025). Die Sicherheitslage in Kolumbien hat sich in den letzten Jahren insgesamt wieder verschlechtert (AA 10.2.2025).
Am 24.01.2025 rief der kolumbianische Präsident Gustavo Petro nach Angriffen der Guerillagruppe Ejército de Liberación Nacional (ELN) in der Region Catatumbo im Nordosten Kolumbiens den Ausnahmezustand „estado de conmoción interior“ aus. Diese Maßnahme, die seit 2008 nicht mehr angewendet wurde, gilt für 90 Tage und nur für die ländliche Region von Catatumbo. Laut des Dekrets werden dem Präsidenten Notstandsbefugnisse zur Wiederherstellung der Ordnung eingeräumt. Demnach kann Petro u.a. Ausgangssperren verhängen, den Verkehr einschränken und andere Schritte unternehmen, die normalerweise die Bürgerrechte der Kolumbianer verletzen oder der Zustimmung des Kongresses bedürfen würden. Zudem hatte die Regierung mit einer Militäroffensive gegen die ELN begonnen und mehr als 9.000 Streitkräfte in die betroffene Region entsandt. Diese Schritte erfolgten nach Zusammenstößen der ELN mit Splittergruppen der früheren FARC-Rebellengruppe in der Region, bei denen mindestens 80 Menschen getötet wurden. Zudem wurden rd. 36.000 Menschen aus ihren Dörfern nahe der Grenze zu Venezuela vertrieben. Am 20.1.2025 wurden mindestens 20 weitere Tote bei Kämpfen im Amazonasgebiet im Süden des Landes gemeldet (BAMF 27.1.2025).
In vielen ländlichen Gebieten, in denen die gefährlichsten Gruppen aktiv sind, ist die Polizei weitgehend abwesend (FH 2024).
Einige Teile des Landes, insbesondere rohstoffreiche Gebiete und Drogenhandelskorridore, sind nach wie vor sehr unsicher. Reste der Guerilla – darunter sowohl die ELN als auch abtrünnige Fraktionen der FARC – und paramilitärische Nachfolgegruppen missbrauchen regelmäßig die Zivilbevölkerung, insbesondere in Koka-Anbaugebieten (FH 2024).
Nichtstaatliche bewaffnete Gruppen, darunter von den USA als terroristische Organisationen eingestufte Dissidenten der ehemaligen Revolutionären Streitkräfte Kolumbiens und der Nationalen Befreiungsarmee, Drogenhandelsorganisationen und kleine kriminelle Banden, begingen Menschenrechtsverletzungen, darunter rechtswidrige Tötungen, Entführungen, Menschenhandel, Bombenanschläge, Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, sexuelle Gewalt, rechtswidrige Rekrutierung und Einsatz von Kindersoldaten sowie Gewaltandrohungen gegen Journalisten, Frauen, Menschenrechtsverteidiger und religiöse Führer. Die Regierung untersuchte und verfolgte solche Handlungen in der Regel, wenn sie gemeldet wurden (USDOS 23.42024).
Die Nationale Befreiungsarmee (ELN) verübte im ganzen Land Verbrechen und Terrorakte, darunter Bombenanschläge, Gewalt gegen die Zivilbevölkerung und gewalttätige Angriffe auf Militär- und Polizeieinrichtungen (USDOS 23.4.2024).
In einigen Regionen und Grenzgebieten sind weiterhin Guerillakämpfer des Ejército de Liberación Nacional (ELN) wie auch Splittergruppen der Fuerzas Armadas Revolucionarias de Colombia (FARC) und weitere bewaffnete illegale Gruppierungen aktiv (EDA 10.2.2025), die von illegalen Wirtschaftszweigen wie dem Drogenhandel und dem illegalen Bergbau profitieren. Dazu gehören die Guerillagruppe „Nationale Befreiungsarmee“ (ELN), eine in den 1960er Jahren gegründete Gruppe, mehrere „Dissidentengruppen“, die aus der Demobilisierung der FARC im Jahr 2017 hervorgegangen sind, und der „Golf-Clan“. Die letztgenannte Gruppe entstand aus der Demobilisierung paramilitärischer Gruppen Mitte der 2000er Jahre und ist auch als Gaitanist Self-Defense Forces of Colombia (AGC) bekannt. Viele dieser Gruppen haben fließende und komplexe Verbindungen zueinander, und einige sind an nicht internationalen bewaffneten Konflikten beteiligt (HRW 16.1.2025).
Im Rahmen ihrer Friedenspolitik setzte die Regierung im Jahr 2024 ihre Verhandlungen mit der ELN-Guerilla, einer Koalition aus FARC-Dissidentengruppen, die sich selbst als „Estado Mayor Central (EMC)“ und „Segunda Marquetalia“ bezeichnen, und anderen bewaffneten Gruppen, darunter der „Golf-Clan“, fort. Die Regierung kündigte mehrere Waffenstillstände mit diesen Gruppen an, aber die Vorbereitungen und die Überwachung waren unzureichend, und in vielen Fällen hielten sich die bewaffneten Gruppen nicht daran (HRW 16.1.2025; vgl. FH 2024).Im Rahmen ihrer Friedenspolitik setzte die Regierung im Jahr 2024 ihre Verhandlungen mit der ELN-Guerilla, einer Koalition aus FARC-Dissidentengruppen, die sich selbst als „Estado Mayor Central (EMC)“ und „Segunda Marquetalia“ bezeichnen, und anderen bewaffneten Gruppen, darunter der „Golf-Clan“, fort. Die Regierung kündigte mehrere Waffenstillstände mit diesen Gruppen an, aber die Vorbereitungen und die Überwachung waren unzureichend, und in vielen Fällen hielten sich die bewaffneten Gruppen nicht daran (HRW 16.1.2025; vergleiche FH 2024).
Das Verteidigungsministerium gab am 16.7.2024 bekannt, dass ein Waffenstillstand mit Einheiten der Guerillagruppe Estado Mayor Central (EMC), die unter der Führung des Kommandanten Iván Mordisco stehen, beendet wurde. Mordisco lehnt angeblich weiterhin Friedensgespräche mit der Regierung ab (BAMF 22.7.2024). Am 3.8.2024 lief der vereinbarte bilaterale Waffenstillstand zwischen der Guerillagruppe Ejército de Liberación Nacional (ELN) und der Regierung, der im August 202