TE Bvwg Erkenntnis 2025/12/12 G301 2318786-1

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Veröffentlicht am 12.12.2025
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Entscheidungsdatum

12.12.2025

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


,

G301 2318786-1/8E

Schriftliche Ausfertigung des am 05.11.2025 mündlich verkündeten Erkenntnisses:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Venezuela, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 17.07.2025, Zl. XXXX , betreffend Antrag auf internationalen Schutz, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.11.2025 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Venezuela, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 17.07.2025, Zl. römisch 40 , betreffend Antrag auf internationalen Schutz, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.11.2025 zu Recht:

A)       Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass sich die Spruchpunkte II. und V. des angefochtenen Bescheides jeweils auf den Herkunftsstaat VENEZUELA beziehen.A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass sich die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides jeweils auf den Herkunftsstaat VENEZUELA beziehen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Wien – Außenstelle Wien, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zugestellt am 23.07.2025, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 11.08.2023 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den „Herkunftsstaat“ (ohne nähere Bezeichnung, Anm.) abgewiesen (Spruchpunkt II.), eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG „nach“ (ohne Anführung des Zielstaates, Anm.) zulässig sei (Spruchpunkt V.), sowie gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Wien – Außenstelle Wien, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zugestellt am 23.07.2025, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 11.08.2023 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den „Herkunftsstaat“ (ohne nähere Bezeichnung, Anmerkung abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG „nach“ (ohne Anführung des Zielstaates, Anmerkung zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.), sowie gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.).

Mit dem am 19.08.2025 beim BFA, Regionaldirektion Wien, eingebrachten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz erhob der BF durch seine bevollmächtigte Rechtsvertretung Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid in vollem Umfang.

Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 03.09.2025 vom BFA vorgelegt.

Das BVwG führte am 05.11.2025 in der Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF im Beisein seiner bevollmächtigten Rechtsvertreterin teilnahm. Ein Vertreter der belangten Behörde ist nicht erschienen (Teilnahmeverzicht). Nach Schluss der Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet.

Mit dem am 12.11.2025 eingebrachten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz beantragte die beschwerdeführende Partei durch ihre bevollmächtigte Rechtsvertretung die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger von Venezuela (Bolivarische Republik Venezuela). Er besitzt einen am 20.12.2021 ausgestellten und bis 19.12.2031 gültigen venezolanischen Reisepass. Dieser Reisepass wurde im Zuge der Antragstellung fremdenpolizeilich sichergestellt und dem BFA übermittelt.

Der BF wurde in Venezuela geboren und lebte nach der Trennung seiner Eltern im Kindesalter gemeinsam mit seiner Mutter in der Stadt XXXX im Bundesstaat Carabobo. Dort absolvierte er seine Schulausbildung bis zur Reifeprüfung und studierte anschließend an der Universität das Bachelorstudium Marketing, das er im Jahr 2021 auch erfolgreich abschloss. Später war er als Selbstständiger im Bereich Marketing erwerbstätig. Er lebte bis zu seiner Ausreise in XXXX .Der BF wurde in Venezuela geboren und lebte nach der Trennung seiner Eltern im Kindesalter gemeinsam mit seiner Mutter in der Stadt römisch 40 im Bundesstaat Carabobo. Dort absolvierte er seine Schulausbildung bis zur Reifeprüfung und studierte anschließend an der Universität das Bachelorstudium Marketing, das er im Jahr 2021 auch erfolgreich abschloss. Später war er als Selbstständiger im Bereich Marketing erwerbstätig. Er lebte bis zu seiner Ausreise in römisch 40 .

Der BF verließ Venezuela am 12.05.2023 über den internationalen Flughafen Caracas-Maiquetía und reiste via Istanbul (Transit) am 13.05.2023 am Flughafen Wien-Schwechat in den Schengen-Raum und in das österreichische Bundesgebiet ein.

Am 11.08.2023 stellte der BF in Österreich den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Der BF ist homosexuell. Er ist gesund und arbeitsfähig.

Der BF führt eigenen Angaben zufolge seit etwa drei Jahren eine partnerschaftliche Beziehung mit dem in Österreich lebenden venezolanischen Staatsangehörigen XXXX , geb. am XXXX , wobei sie jedoch nicht im gemeinsamen Haushalt leben. Der Partner des BF verfügte aufgrund des Bestehens einer eingetragenen Partnerschaft mit einem österreichischen Staatsbürger über einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ mit Gültigkeit von 22.08.2023 bis 22.08.2024. Es konnte nicht festgestellt werden, ob ein Scheidungsverfahren bereits anhängig ist. Der Partner des BF verfügt derzeit im Bundesgebiet über keine aufrechte Meldeadresse und über keinen über die Gültigkeit des vorigen Aufenthaltstitels hinaus weiterhin gültigen Aufenthaltstitel.Der BF führt eigenen Angaben zufolge seit etwa drei Jahren eine partnerschaftliche Beziehung mit dem in Österreich lebenden venezolanischen Staatsangehörigen römisch 40 , geb. am römisch 40 , wobei sie jedoch nicht im gemeinsamen Haushalt leben. Der Partner des BF verfügte aufgrund des Bestehens einer eingetragenen Partnerschaft mit einem österreichischen Staatsbürger über einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ mit Gültigkeit von 22.08.2023 bis 22.08.2024. Es konnte nicht festgestellt werden, ob ein Scheidungsverfahren bereits anhängig ist. Der Partner des BF verfügt derzeit im Bundesgebiet über keine aufrechte Meldeadresse und über keinen über die Gültigkeit des vorigen Aufenthaltstitels hinaus weiterhin gültigen Aufenthaltstitel.

Der Vater, die Mutter und die Halbgeschwister des BF sowie weitere Verwandte (Tanten und Onkel) leben in Venezuela. Der letzte Kontakt zu seinem Vater bestand im Mai 2023, zu seiner Mutter im Juni oder Juli 2023.

Der BF verfügt in Österreich über keine familiären Bindungen. Konkrete Anhaltspunkte für die Annahme einer umfassenden und nachhaltigen Integration des BF in Österreich, insbesondere in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht, liegen nicht vor. Der BF ist in Österreich ohne regelmäßige Beschäftigung und lebt von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Der BF besucht aktuell einen Deutschkurs für das Sprachniveau B1; die Integrationsprüfung für das Sprachniveau A2 hat er am 18.09.2025 erfolgreich abgelegt. Der BF verfügt in Österreich über zahlreiche Freundschaften und ist Mitglied im Verein „Queer Base“. Der BF ist strafrechtlich unbescholten.

1.2. Das Vorbringen des BF zur behaupteten Verfolgungsgefahr und zu seiner Situation im Fall der Rückkehr nach Venezuela wird der gegenständlichen Entscheidung nicht als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt. Der BF konnte eine ihm aktuell drohende Verfolgungsgefahr oder sonstige im Herkunftsstaat Venezuela drohende Gefährdung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) abschließend dargelegten Gründen nicht glaubhaft machen. Andere Gründe für die Annahme einer dem BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat drohenden Verfolgungsgefahr liegen ebenso nicht vor.

Der BF hatte mit den Behörden und anderen staatlichen Einrichtungen seines Herkunftsstaates Venezuela weder auf Grund einer politischen Gesinnung, eines Religionsbekenntnisses oder der Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder bestimmten sozialen Gruppe, noch sonst irgendwelche Probleme.

Der BF hat seinen Herkunftsstaat Venezuela jedenfalls nicht fluchtartig verlassen. Grund für die Ausreise des BF aus Venezuela und die Stellung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz in Österreich waren ausschließlich persönliche Beweggründe und die in Venezuela herrschenden schlechteren Lebensbedingungen sowie die Suche nach besseren Entwicklungs- und Erwerbsmöglichkeiten, insbesondere im Hinblick auf seine Homosexualität.

Anhaltspunkte dahingehend, dass sonstige Gründe bestehen würden, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) der beschwerdeführenden Partei in den Herkunftsstaat Venezuela allenfalls entgegenstünden, liegen nicht vor.

1.3. Maßgebliche Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat VENEZUELA:

Aufbauend und ergänzend zu den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur Lage in Venezuela, die auf dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (LIB) zu Venezuela vom 18.02.2025 bzw. auf den darin im Einzelnen näher angeführten Informationsquellen (Berichten) beruhen, insbesondere auf die Kapitel betreffend sexuelle Minderheiten wird verwiesen und die folgende zusammenfassende Feststellung zur Lage von Homosexuellen in Venezuela getroffen:

In Venezuela gibt es keine Gesetze, die Homosexualität verbieten oder strafrechtlich sanktionieren. Homosexuelle Männer sind in Venezuela mit Fällen von Diskriminierungen und Vorurteilen konfrontiert, aber von staatlicher Seite gibt es keine offiziellen Gesetze, die Homosexualität kriminalisieren. Homosexualität ist in Venezuela legal und es gibt keine Strafen oder Gesetze, die Menschen wegen ihrer sexuellen Orientierung verfolgen. Geschlechtsbezogene Diskriminierung sowohl durch den Staat als auch durch nichtstaatliche Akteure ist gesetzlich verboten. Im Mai 2022 wurde innerhalb der zentralen venezolanischen Strafverfolgungsbehörde („Ministerio Público de Venezuela“) eine spezialisierte staatsanwaltschaftliche Einheit („fiscalía“) geschaffen, die sich konkret mit Menschenrechtsverletzungen gegen LGBTIQ-Personen beschäftigt. Es gibt keine Einschränkungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit oder des Rechts auf friedliche Versammlung im Zusammenhang mit LGBTQI+-Angelegenheiten oder –Veranstaltungen.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und eindeutigen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht in der mündlichen Verhandlung vom 05.11.2025 und auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden – nach Verschaffung eines persönlichen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung – in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

2.1. Die zur Identität und Staatsangehörigkeit getroffenen Feststellungen beruhen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF im Verfahren. Die Identität des BF wurde zudem durch den in Kopie im Verwaltungsakt ersichtlichen venezolanischen Reisepass bestätigt, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel entstanden sind.

Die Feststellungen zu den persönlichen Lebensumständen (private und familiäre Verhältnisse, Schulausbildung, Erwerbstätigkeiten) des BF in Venezuela und in Österreich, beruhen auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid und den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellungen zur Ausreise des BF aus Venezuela sowie zur Einreise und zum Aufenthalt in Österreich beruhen auf den unbestritten gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid und den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellung zur Homosexualität beruht auf den dahingehend glaubhaften Angaben des BF. So sind auch keine Anhaltspunkte hervorgekommen, daran zu zweifeln.

Die Feststellung, dass der BF mit einem in Österreich lebenden, venezolanischen Staatsangehörigen seit etwa drei Jahren eine Beziehung führt, beruht auf den Angaben des BF und des in der mündlichen Verhandlung als Zeugen einvernommenen Partners des BF. Im Hinblick auf diese Beziehung sind jedoch in der Verhandlung Unstimmigkeiten aufgetreten, zumal der Partner des BF sich nach wie vor in einer aufrechten eingetragenen Partnerschaft mit einem österreichischen Staatsbürger befindet und dahingehend auch trotz eingehender Befragung im Ergebnis keine schlüssigen Antworten geben konnte.

So konnte aufgrund fehlender Nachweise und der unklaren Antworten des als Zeugen einvernommenen Partners des BF nicht festgestellt werden, ob ein Scheidungsverfahren tatsächlich eingeleitet wurde. Der Partner des BF erklärte auf die Frage zu seinem Personenstand: „Ich bin mir darüber nicht im Klarem, weil ich einen Scheidungsprozess gestartet habe. Ein Beschluss müsste in XXXX sein, aber ich habe ihn nicht abgeholt.“ So konnte aufgrund fehlender Nachweise und der unklaren Antworten des als Zeugen einvernommenen Partners des BF nicht festgestellt werden, ob ein Scheidungsverfahren tatsächlich eingeleitet wurde. Der Partner des BF erklärte auf die Frage zu seinem Personenstand: „Ich bin mir darüber nicht im Klarem, weil ich einen Scheidungsprozess gestartet habe. Ein Beschluss müsste in römisch 40 sein, aber ich habe ihn nicht abgeholt.“

Die Feststellung, wonach der Partner des BF aufgrund seiner eingetragenen Partnerschaft mit einem österreichischen Staatsbürger zuletzt über einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ mit einer Gültigkeit von 22.08.2023 bis 22.08.2024 verfügte, stützt sich auf den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Aufenthaltstitel (OZ 6, Anlage ./A). Der Partner des BF behauptete zwar, bereits bei der Aufenthaltsbehörde einen Verlängerungsantrag eingebracht zu haben, jedoch hat sich diese Behauptung nach Einsicht in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) nicht bestätigt. Auf Vorhalt dieses Umstandes, erklärte er lediglich: „Ich habe beim Magistrat XXXX letztes Jahr die Dokumente abgegeben.“ Nähere Angaben dazu machte der Zeuge allerdings nicht. Aufgrund des Fehlens von Nachweisen sowie der unklaren Angaben des Partners des BF konnte letztlich nicht bestimmt werden, ob dieser tatsächlich – auch fristgerecht (vgl. § 24 NAG) – einen Verlängerungsantrag oder allenfalls einen Zweckänderungsantrag eingebracht hat. Demnach war davon auszugehen, dass der Zeuge aktuell über keine aufrechte Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich verfügt.Die Feststellung, wonach der Partner des BF aufgrund seiner eingetragenen Partnerschaft mit einem österreichischen Staatsbürger zuletzt über einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ mit einer Gültigkeit von 22.08.2023 bis 22.08.2024 verfügte, stützt sich auf den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Aufenthaltstitel (OZ 6, Anlage ./A). Der Partner des BF behauptete zwar, bereits bei der Aufenthaltsbehörde einen Verlängerungsantrag eingebracht zu haben, jedoch hat sich diese Behauptung nach Einsicht in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) nicht bestätigt. Auf Vorhalt dieses Umstandes, erklärte er lediglich: „Ich habe beim Magistrat römisch 40 letztes Jahr die Dokumente abgegeben.“ Nähere Angaben dazu machte der Zeuge allerdings nicht. Aufgrund des Fehlens von Nachweisen sowie der unklaren Angaben des Partners des BF konnte letztlich nicht bestimmt werden, ob dieser tatsächlich – auch fristgerecht vergleiche Paragraph 24, NAG) – einen Verlängerungsantrag oder allenfalls einen Zweckänderungsantrag eingebracht hat. Demnach war davon auszugehen, dass der Zeuge aktuell über keine aufrechte Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich verfügt.

Die Feststellung, dass der Partner des BF derzeit auch über keine aufrechte Meldeadresse in Österreich verfügt, nachdem eine Abmeldung von der Meldeadresse in XXXX mit 21.10.2025 erfolgt ist, stützt sich auf Einsicht in das Zentrale Melderegister (ZMR). Auf Vorhalt in der mündlichen Verhandlung erklärte er dazu lediglich, dass er sich mehrheitlich in XXXX aufhalte. Auf die nach dem Meldegesetz bestehende Verpflichtung zur Anmeldung binnen drei Tagen hingewiesen erklärte er lediglich: „Das muss ich selber nachforschen.“Die Feststellung, dass der Partner des BF derzeit auch über keine aufrechte Meldeadresse in Österreich verfügt, nachdem eine Abmeldung von der Meldeadresse in römisch 40 mit 21.10.2025 erfolgt ist, stützt sich auf Einsicht in das Zentrale Melderegister (ZMR). Auf Vorhalt in der mündlichen Verhandlung erklärte er dazu lediglich, dass er sich mehrheitlich in römisch 40 aufhalte. Auf die nach dem Meldegesetz bestehende Verpflichtung zur Anmeldung binnen drei Tagen hingewiesen erklärte er lediglich: „Das muss ich selber nachforschen.“

Die Feststellung, dass der BF zuletzt im Mai 2023 zu seinem Vater und im Juni oder Juli 2023 zu seiner Mutter in Kontakt stand, beruht auf den eigenen Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellungen zum Fehlen familiärer und berücksichtigungswürdiger privater Bindungen sowie zum Nichtvorliegen einer umfassenden und nachhaltigen Integration in Österreich beruhen auf den diesbezüglichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid. Auch in der Beschwerde und zuletzt in der mündlichen Verhandlung wurden keine Umstände vorgebracht, die eine andere Beurteilung zugelassen hätten, insbesondere auch unter Berücksichtigung der kurzen Dauer des bisherigen Aufenthalts in Österreich.

Die Feststellung, wonach der BF bereits Deutschkurse in Österreich besucht und die Integrationsprüfung für das Sprachniveau A2 am 18.09.2025 erfolgreich ablegt hat, beruht auf der vorgelegten Bestätigung der Volkshochschule XXXX vom 28.10.2025 und dem vorgelegten Zeugnis des Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) vom 18.09.2025. Dass er aktuell den Deutschkurs B1.1 besucht, beruht auf den eigenen Angaben und auf der vorgelegten Bestätigung der Volkshochschule XXXX vom 28.10.2025 (OZ 6, Anlage ./B). Die Feststellung, wonach der BF bereits Deutschkurse in Österreich besucht und die Integrationsprüfung für das Sprachniveau A2 am 18.09.2025 erfolgreich ablegt hat, beruht auf der vorgelegten Bestätigung der Volkshochschule römisch 40 vom 28.10.2025 und dem vorgelegten Zeugnis des Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) vom 18.09.2025. Dass er aktuell den Deutschkurs B1.1 besucht, beruht auf den eigenen Angaben und auf der vorgelegten Bestätigung der Volkshochschule römisch 40 vom 28.10.2025 (OZ 6, Anlage ./B).

Die Feststellung, wonach der BF über zahlreiche Freundschaften in Österreich verfügt, beruht auf den Angaben des BF und den vorgelegten zwei Empfehlungsschreiben.

Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus einer Abfrage im Strafregister der Republik Österreich.

2.2. Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates Venezuela und zu seiner Situation im Fall einer Rückkehr nach Venezuela (Fluchtgründe) beruht auf dessen Angaben in der Erstbefragung vor einem Organ der Bundespolizei vom 11.08.2023 und in den Einvernahmen vor dem BFA vom 03.04.2024 und 28.05.2025, auf den Ausführungen in der Beschwerde sowie im Besonderen auf den Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 05.11.2025 (OZ 6).

Nach gesamtheitlicher Würdigung des Vorbringens und nach Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen der mündlichen Verhandlung konnte der BF trotz der ihm hinreichend gebotenen Möglichkeit eine ihm im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Venezuela mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgungsgefahr aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) abschließend dargelegten und für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten relevanten Gründen, die auch von Einrichtungen des Herkunftsstaates Venezuela ausgehen würde oder dem Herkunftsstaat mangels Schutzwilligkeit oder Schutzfähigkeit zuzurechnen wäre, nicht glaubhaft machen. Es konnte weder eine aktuelle und konkret gegen den BF gerichtete Verfolgungsgefahr festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine aktuelle Verfolgung im Herkunftsstaat maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen.

Auf das Wesentliche zusammengefasst gab der BF im gesamten Verfahren zu den Gründen für seine Ausreise aus Venezuela (Fluchtgründe) – auch nach wiederholter Nachfrage – übereinstimmend an, dass er in Venezuela aufgrund seiner Homosexualität aus homophoben Gründen innerhalb seiner Familie beleidigt und abgelehnt sowie auch von anderen Personen diskriminiert und auch bedroht worden sei; weiters sei die wirtschaftliche Lage in Venezuela sehr schlecht. In Österreich hingegen sei die Lebensqualität auch für Homosexuelle viel besser. Andere Gründe für die Ausreise oder eine Gefährdung im Fall der Rückkehr brachte der BF zuletzt auch in der Verhandlung nicht vor. Vielmehr bestätigte der BF die Richtigkeit seiner bisherigen Angaben. Einziger Grund für das Verlassen seines Herkunftsstaates waren demnach seine Homosexualität und die daraus resultierenden Diskriminierungen, Beschimpfungen, Beleidigungen und auch Bedrohungen durch Privatpersonen, die schlechte wirtschaftliche Lage und die hohe Kriminalität in Venezuela sowie der behauptete einmalige Vorfall – „irgendwann 2021 oder 2022“ –, bei dem der BF mit seinem Freund aus einem Kino geworfen worden sei, weil sie dort Händchen gehalten hätten, und die Polizei dann keine Anzeige aufnehmen wollte.

Konkrete Anhaltspunkte dahingehend, dass die geschilderten Fälle von konkret in Bezug auf seine Homosexualität erlebten Beleidigungen, Beschimpfungen oder Diskriminierungen, die von einzelnen Personen, darunter auch Familienangehörige und Polizisten, ausgingen, tatsächlich in irgendeiner Weise in einen konkreten kausalen Zusammenhang mit der Tätigkeit staatlicher Einrichtungen Venezuelas gebracht werden könnten, haben sich nicht ergeben. Daran vermag auch die nicht näher substanziierte und allgemein gehaltene Behauptung des BF nichts zu ändern, wonach die Gesellschaft Venezuelas generell „homophob“ sei und man als Homosexueller auch von der Polizei ignoriert werde.

Eine konkret gegen seine Person gerichtete Verfolgungsgefahr oder Bedrohung seitens staatlicher Einrichtungen Venezuelas, wie Polizei, Justiz oder Militär, hat der BF ausdrücklich verneint. Ebenso verneinte der BF, sich jemals politisch betätigt oder eine politische Funktion ausgeübt zu haben.

Was den behaupteten einmaligen Vorfall in einem Kino und die anschließende Weigerung von Polizisten anbelangt, eine Anzeige aufzunehmen, ist festzuhalten, dass der BF einerseits keine konkreten zeitlichen Angaben zu diesem Vorfall tätigte, und andererseits nicht weiter darlegte, inwiefern dieser Vorfall in irgendeiner Weise eine konkrete Gefährdung im Fall einer Rückkehr nach Venezuela bedeuten würde. Dass es danach zu weiteren Vorfällen, etwa mit der Polizei oder anderen staatlichen Einrichtungen gekommen wäre, hat der BF nicht vorgebracht. Überdies konnte der BF mit seinem Reisepass problemlos legal aus Venezuela ausreisen. All di

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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