Entscheidungsdatum
16.12.2025Norm
AVG §38Spruch
,
G311 2327956-1/3Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Rumänien, vertreten durch Austrolaw Sommerbauer & Dohr Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zahl XXXX , betreffend Aufenthaltsverbot:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Rumänien, vertreten durch Austrolaw Sommerbauer & Dohr Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , betreffend Aufenthaltsverbot:
A) Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wird gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Beendigung folgender Strafverfahren ausgesetzt: A) Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wird gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG bis zur rechtskräftigen Beendigung folgender Strafverfahren ausgesetzt:
Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Burgenland zur GZ. XXXX vom XXXX , Abschlussbericht der Landespolizeidirektion XXXX zur GZ. XXXX vom XXXX , Abschlussbericht der Landespolizeidirektion XXXX zur GZ. XXXX vom XXXX Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Burgenland zur GZ. römisch 40 vom römisch 40 , Abschlussbericht der Landespolizeidirektion römisch 40 zur GZ. römisch 40 vom römisch 40 , Abschlussbericht der Landespolizeidirektion römisch 40 zur GZ. römisch 40 vom römisch 40
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer (BF) ist rumänischer Staatsangehöriger.
Im vorgelegten Verwaltungsakt liegen folgende Abschlussberichte der zuständigen Landespolizeidirektionen ein:
1) Abschlussbericht der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX , GZ XXXX , gerichtet an die Staatsanwaltschaft Eisenstadt: Darin wurde der BF mit weiteren Personen wegen der Durchführung von Dacharbeiten zu überhöhten Preisen am 26.07.2016 zur Anzeige gebracht (AS 1 ff).1) Abschlussbericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 , GZ römisch 40 , gerichtet an die Staatsanwaltschaft Eisenstadt: Darin wurde der BF mit weiteren Personen wegen der Durchführung von Dacharbeiten zu überhöhten Preisen am 26.07.2016 zur Anzeige gebracht (AS 1 ff).
2) Abschlussbericht der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX , GZ XXXX , gerichtet an die Staatsanwaltschaft XXXX : Der BF wurde mit weiteren Personen wegen des Verdachtes des gewerbsmäßigen Betruges, des Sachwuchers und der Sachbeschädigung zur Anzeige gebracht. Für Dacharbeiten am XXXX seien weit überhöhte Beträge in Rechnung gestellt worden (AS 25 ff).2) Abschlussbericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 , GZ römisch 40 , gerichtet an die Staatsanwaltschaft römisch 40 : Der BF wurde mit weiteren Personen wegen des Verdachtes des gewerbsmäßigen Betruges, des Sachwuchers und der Sachbeschädigung zur Anzeige gebracht. Für Dacharbeiten am römisch 40 seien weit überhöhte Beträge in Rechnung gestellt worden (AS 25 ff).
3) Abschlussbericht der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX , GZ. XXXX , gerichtet an die Staatsanwaltschaft Eisenstadt wegen des Verdachtes der Urkundenfälschung (Gewerbeschein).3) Abschlussbericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , gerichtet an die Staatsanwaltschaft Eisenstadt wegen des Verdachtes der Urkundenfälschung (Gewerbeschein).
Im Verwaltungsakt sind zur GZ. XXXX ein 12-seitiger Abschlussbericht der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX sowie ein 107-seitiger Faktenbericht vom XXXX bezüglich gewerbsmäßigen Betruges im Rahmen einer kriminellen Vereinigung aktenkundig, der Name des BF scheint in diesem Abschlussbericht nicht auf. Im Faktenbericht scheint zu den Fakten 8, 21, 22 und die Namen: „ XXXX , geboren am XXXX in XXXX (Rumänien)“ sowie „ XXXX , geboren am XXXX “ zu Faktum 29 auf. Auch Anlass-Bericht (Konkretisierung) der Landespolizeidirektion XXXX GZ XXXX vom XXXX .2025 scheint der Name des BF nicht auf.Im Verwaltungsakt sind zur GZ. römisch 40 ein 12-seitiger Abschlussbericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 sowie ein 107-seitiger Faktenbericht vom römisch 40 bezüglich gewerbsmäßigen Betruges im Rahmen einer kriminellen Vereinigung aktenkundig, der Name des BF scheint in diesem Abschlussbericht nicht auf. Im Faktenbericht scheint zu den Fakten 8, 21, 22 und die Namen: „ römisch 40 , geboren am römisch 40 in römisch 40 (Rumänien)“ sowie „ römisch 40 , geboren am römisch 40 “ zu Faktum 29 auf. Auch Anlass-Bericht (Konkretisierung) der Landespolizeidirektion römisch 40 GZ römisch 40 vom römisch 40 .2025 scheint der Name des BF nicht auf.
Aktenkundig ist weiters der Abschluss-Bericht der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX , GZ. XXXX , in diesem Bericht scheint der Name des BF nicht auf.Aktenkundig ist weiters der Abschluss-Bericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , in diesem Bericht scheint der Name des BF nicht auf.
Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BF) vom XXXX , zugestellt durch internationalen Rückschein in Rumänien, wurde dem BF zur Kenntnis gebracht, dass die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes beabsichtigt ist.Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BF) vom römisch 40 , zugestellt durch internationalen Rückschein in Rumänien, wurde dem BF zur Kenntnis gebracht, dass die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes beabsichtigt ist.
Aktenkundig sind ebenfalls drei Beschlüsse des zuständigen Landesgerichtes hinsichtlich der Verhängung der Untersuchungshaft von L.S., R.S. und R-L.S.
Im Akt ist weiters ein Konvolut von Medienberichten über „Falsche Handwerker“ enthalten.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX wurde über den BF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, es wurde kein Durchsetzungsaufschub erteilt und der Beschwerde wurde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Begründend wurde im Verfahrensgang auf die Berichte der Landespolizeidirektion XXXX zur GZ XXXX , den Abschlussbericht Landespolizeidirektion Burgenland vom XXXX , GZ XXXX , den Abschlussbericht der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX , GZ. XXXX verwiesen. Als Beweismittel wurde ua auch der Artikel „Polykriminelle Clans – auch in Österreich ein Problem? (BKA Artikel: 20000) herangezogen. In den Feststellungen wurde ausgeführt, dass der Name des BF XXXX laute und er am XXXX in XXXX , Rumänien geboren sei. Er sein Österreich unbescholten, doch gebe es laufende Ermittlungsverfahren wegen gewerbsmäßigen Betruges und Sachwuchers gegen den BF und weitere Mitglieder der kriminellen Organisation. Sein Lebensmittelpunkt liege in Rumänien. Der BF sei „hoch mobil“ und könne als „reisender Täter“ bezeichnet werden. Er gehe im Bundesgebiet keinen illegalen Beschäftigung nach. Es sei begründet davon auszugehen, dass er ausschließlich zum Zwecke der Begehung von Vermögensdelikten nach Österreich eingereist sei bzw. sich nur zum Zwecke der Begehung von Vermögensdelikten Rahmen einer kriminellen Organisation in Österreich aufgehalten habe. Er stehe im Verdacht Mitglied einer kriminellen Organisation zu sein. Er habe zuletzt über einen längeren Zeitraum und in mehreren Tathandlungen mit mehreren Mitbeschuldigten an verschiedenen Orten Österreichs und in verschiedenen europäischen Ländern vor allem Betrugsdelikte begangen, wobei den Tathandlungen jeweils ein komplexer Tatplan und arbeitsteiliger Ablauf zugrundelag. Die hier vorliegenden Straftaten können nicht isoliert als einzige Straftat betrachtet werden, sondern stellen diese hier beschriebenen Straftaten Vermögensdelikte zum Nachteil von älteren Personen dar. Der Begriff von polykriminellen Handlungen werde immer dann benützt, wenn – so wie hier – strafbare Handlungen gesetzt werden, die vom Gewinn oder Machtstreben bei der Begehung bestimmter strafbarer Handlungen unter Beteiligung mehrerer Beteiligter gesetzt werden, wobei in die Tathandlungen bewusst die gemeinsame familiäre oder ethnische Herkunft als verbindende oder die Aufklärung hindernde Komponenten einbezogen wird oder die begangenen Straftaten einzeln oder Gesamtheit von erheblicher Bedeutung sind. Die ethnische Geschlossenheit spiele bei der Begehung der Straftaten eine herausragende Rolle, da diese Zusammenhänge der familiären Herkunft oder Abstammung Kennzeichen einer strukturbildenden Kraft dieser Familienverbände darstellen. Belegt seien gewerblicher Betrug von Dienstleistungen vor allem im Zusammenhang mit Dachdeckerarbeiten durch Angehörige des „ XXXX “-Clans. Dazu wurde in der Beweiswürdigung noch weiter ausgeführt, dass es mehrere Tätergruppen gibt, die im Rahmen einer ethnischen Vereinigung innerhalb von Großfamilien, die nach eigenen internen Gesetzen leben und die sich vor vielen Jahrzehnten aus den ehemaligen Reisenden Tätergruppen der Roma und Sinti entwickelt haben, sich aber auch aus Menschen aus dem arabischen und polnischen Raum zusammensetzen tätig sind, diese Tätergruppen würden heute als MOCG - mobile organized crime groups bezeichnet werden. Jeder Clanfamilie stehe ein Oberhaupt vor, es gebe interne Rechtsprechung und Verhandlungen, in welchen Urteile gegen Mitglieder gesprochen werden, die nicht den Vorgaben der Familienführung entsprechen. Im Internet würden sich unzählige Beiträge namhafter Medien, aber auch von Behörden und Polizeiorganisationen zu diesem Thema finden. Um nicht als zusammen gehörende kriminelle Organisation aufzufallen, würden die einzelnen Teams immer wieder untereinander getauscht, auch der Fuhrpark werde gewechselt. Es sollen mit dieser allgemeinen Beschreibung dargestellt werden, wie schwer es daher für den einzelnen einschreitenden Sachbearbeiter einer Polizeiinspektion sei, festzustellen, dass er es hier mit einer kriminellen organisierten Organisation zu tun habe. Weiters wurde auf eine Diplomarbeit einer namentlich genannten Person verwiesen mit dem Titel „Wodurch wird eine kriminelle Vereinigung zu einer kriminellen Organisation?“. In der rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, dass auf den BF § 67 Abs. 3 Z. 2 und 3 FPG zutreffen würden.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom römisch 40 wurde über den BF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, es wurde kein Durchsetzungsaufschub erteilt und der Beschwerde wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Begründend wurde im Verfahrensgang auf die Berichte der Landespolizeidirektion römisch 40 zur GZ römisch 40 , den Abschlussbericht Landespolizeidirektion Burgenland vom römisch 40 , GZ römisch 40 , den Abschlussbericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 , GZ. römisch 40 verwiesen. Als Beweismittel wurde ua auch der Artikel „Polykriminelle Clans – auch in Österreich ein Problem? (BKA Artikel: 20000) herangezogen. In den Feststellungen wurde ausgeführt, dass der Name des BF römisch 40 laute und er am römisch 40 in römisch 40 , Rumänien geboren sei. Er sein Österreich unbescholten, doch gebe es laufende Ermittlungsverfahren wegen gewerbsmäßigen Betruges und Sachwuchers gegen den BF und weitere Mitglieder der kriminellen Organisation. Sein Lebensmittelpunkt liege in Rumänien. Der BF sei „hoch mobil“ und könne als „reisender Täter“ bezeichnet werden. Er gehe im Bundesgebiet keinen illegalen Beschäftigung nach. Es sei begründet davon auszugehen, dass er ausschließlich zum Zwecke der Begehung von Vermögensdelikten nach Österreich eingereist sei bzw. sich nur zum Zwecke der Begehung von Vermögensdelikten Rahmen einer kriminellen Organisation in Österreich aufgehalten habe. Er stehe im Verdacht Mitglied einer kriminellen Organisation zu sein. Er habe zuletzt über einen längeren Zeitraum und in mehreren Tathandlungen mit mehreren Mitbeschuldigten an verschiedenen Orten Österreichs und in verschiedenen europäischen Ländern vor allem Betrugsdelikte begangen, wobei den Tathandlungen jeweils ein komplexer Tatplan und arbeitsteiliger Ablauf zugrundelag. Die hier vorliegenden Straftaten können nicht isoliert als einzige Straftat betrachtet werden, sondern stellen diese hier beschriebenen Straftaten Vermögensdelikte zum Nachteil von älteren Personen dar. Der Begriff von polykriminellen Handlungen werde immer dann benützt, wenn – so wie hier – strafbare Handlungen gesetzt werden, die vom Gewinn oder Machtstreben bei der Begehung bestimmter strafbarer Handlungen unter Beteiligung mehrerer Beteiligter gesetzt werden, wobei in die Tathandlungen bewusst die gemeinsame familiäre oder ethnische Herkunft als verbindende oder die Aufklärung hindernde Komponenten einbezogen wird oder die begangenen Straftaten einzeln oder Gesamtheit von erheblicher Bedeutung sind. Die ethnische Geschlossenheit spiele bei der Begehung der Straftaten eine herausragende Rolle, da diese Zusammenhänge der familiären Herkunft oder Abstammung Kennzeichen einer strukturbildenden Kraft dieser Familienverbände darstellen. Belegt seien gewerblicher Betrug von Dienstleistungen vor allem im Zusammenhang mit Dachdeckerarbeiten durch Angehörige des „ römisch 40 “-Clans. Dazu wurde in der Beweiswürdigung noch weiter ausgeführt, dass es mehrere Tätergruppen gibt, die im Rahmen einer ethnischen Vereinigung innerhalb von Großfamilien, die nach eigenen internen Gesetzen leben und die sich vor vielen Jahrzehnten aus den ehemaligen Reisenden Tätergruppen der Roma und Sinti entwickelt haben, sich aber auch aus Menschen aus dem arabischen und polnischen Raum zusammensetzen tätig sind, diese Tätergruppen würden heute als MOCG - mobile organized crime groups bezeichnet werden. Jeder Clanfamilie stehe ein Oberhaupt vor, es gebe interne Rechtsprechung und Verhandlungen, in welchen Urteile gegen Mitglieder gesprochen werden, die nicht den Vorgaben der Familienführung entsprechen. Im Internet würden sich unzählige Beiträge namhafter Medien, aber auch von Behörden und Polizeiorganisationen zu diesem Thema finden. Um nicht als zusammen gehörende kriminelle Organisation aufzufallen, würden die einzelnen Teams immer wieder untereinander getauscht, auch der Fuhrpark werde gewechselt. Es sollen mit dieser allgemeinen Beschreibung dargestellt werden, wie schwer es daher für den einzelnen einschreitenden Sachbearbeiter einer Polizeiinspektion sei, festzustellen, dass er es hier mit einer kriminellen organisierten Organisation zu tun habe. Weiters wurde auf eine Diplomarbeit einer namentlich genannten Person verwiesen mit dem Titel „Wodurch wird eine kriminelle Vereinigung zu einer kriminellen Organisation?“. In der rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, dass auf den BF Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 FPG zutreffen würden.
Dagegen wurde fristgerecht Beschwere erhoben und wurde darin ausgeführt, dass die Behörde Mutmaßungen aufstelle. Das Hauptargument der Behörde, wonach der BF einer kriminellen Organisation angehöre, beruhe lediglich auf einem Verdacht. Diese Umstände seien nicht ausreichend um über den BF ein Aufenthaltsverbot zu verhängen. Die Behörde stelle zudem Begründungen an, die offenbar auf Vorverurteilungen gegenüber einer bestimmten Volksgruppe oder auf Namensgleichheit basieren. Dies sei unzulässig und der Bescheid inhaltlich rechtswidrig. Es liegen keine nachvollziehen baren Beweisergebnisse vor, dass der BF Mitglied einer kriminellen Organisation sei.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG). Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
§ 38 AVG lautet:Paragraph 38, AVG lautet:
Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
§ 67 FPG lautet:Paragraph 67, FPG lautet:
(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren hat sich das BVwG mit der als Vorfrage zu qualifizierenden Frage auseinander zu setzen, ob der BF das ihm vorgeworfene Verhalten gesetzt hat, die Straftaten begangen hat bzw bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der BF einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) angehört oder angehört hat. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren hat sich das BVwG mit der als Vorfrage zu qualifizierenden Frage auseinander zu setzen, ob der BF das ihm vorgeworfene Verhalten gesetzt hat, die Straftaten begangen hat bzw bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der BF einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) angehört oder angehört hat.
Dahingehend wurden die zuständigen Staatsanwaltschaften seitens der Landespolizeidirektionen befasst, der jeweilige Verfahrensstand wurde vom BFA jedoch nicht abgefragt bzw sind allenfalls vorliegende Entscheidungen der Staatsanwaltschaften und Gerichte nicht aktenkundig. Die Strafregisterabfrage am XXXX ergab, dass der BF in Österreich unbescholten ist. Der Ausgang der allenfalls anhängigen Strafverfahren ist für das gegenständliche Verfahren von wesentlicher Bedeutung ist. Dahingehend wurden die zuständigen Staatsanwaltschaften seitens der Landespolizeidirektionen befasst, der jeweilige Verfahrensstand wurde vom BFA jedoch nicht abgefragt bzw sind allenfalls vorliegende Entscheidungen der Staatsanwaltschaften und Gerichte nicht aktenkundig. Die Strafregisterabfrage am römisch 40 ergab, dass der BF in Österreich unbescholten ist. Der Ausgang der allenfalls anhängigen Strafverfahren ist für das gegenständliche Verfahren von wesentlicher Bedeutung ist.
Das BFA hat im Spruch die Verhängung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes auf § 67 Abs. 1 und 2 FPG gestützt. In der rechtlichen Beurteilung hingegen wird ausdrücklich auf § 67 Abs. 3 Z 2 und Z 3 Bezug genommen. Zutreffend ist, dass gemäß § 67 Abs 3 Z 2 FPG ein Aufenthaltsverbot auch verhängt werden kann, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB).Das BFA hat im Spruch die Verhängung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes auf Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG gestützt. In der rechtlichen Beurteilung hingegen wird ausdrücklich auf Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer 2 und Ziffer 3, Bezug genommen. Zutreffend ist, dass gemäß Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer 2, FPG ein Aufenthaltsverbot auch verhängt werden kann, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB).
§ 278 StGB Kriminelle Vereinigung lautet:Paragraph 278, StGB Kriminelle Vereinigung lautet:
(1) Wer eine kriminelle Vereinigung gründet oder sich an einer solchen als Mitglied beteiligt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2) Eine kriminelle Vereinigung ist ein auf längere Zeit angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, der darauf ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung ein oder mehrere Verbrechen, andere erhebliche Gewalttaten gegen Leib und Leben, nicht nur geringfügige Sachbeschädigungen, Diebstähle oder Betrügereien, Vergehen nach den §§ 177b, 233 bis 239, 241a bis 241c, 241e, 241f, 283, 304 oder 307, in § 278d Abs. 1 genannte andere Vergehen oder Vergehen nach den §§ 114 Abs. 1 oder 116 des Fremdenpolizeigesetzes ausgeführt werden.(2) Eine kriminelle Vereinigung ist ein auf längere Zeit angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, der darauf ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung ein oder mehrere Verbrechen, andere erhebliche Gewalttaten gegen Leib und Leben, nicht nur geringfügige Sachbeschädigungen, Diebstähle oder Betrügereien, Vergehen nach den Paragraphen 177 b, 233 bis 239, 241 a bis 241 c, 241 e, 241 f, 283, 304 oder 307, in Paragraph 278 d, Absatz eins, genannte andere Vergehen oder Vergehen nach den Paragraphen 114, Absatz eins, oder 116 des Fremdenpolizeigesetzes ausgeführt werden.
(3) Als Mitglied beteiligt sich an einer kriminellen Vereinigung, wer im Rahmen ihrer kriminellen Ausrichtung eine strafbare Handlung begeht oder sich an ihren Aktivitäten durch die Bereitstellung von Informationen oder Vermögenswerten oder auf andere Weise in dem Wissen beteiligt, dass er dadurch die Vereinigung oder deren strafbare Handlungen fördert.
(4) Hat die Vereinigung zu keiner strafbaren Handlung der geplanten Art geführt, so ist kein Mitglied zu bestrafen, wenn sich die Vereinigung freiwillig auflöst oder sich sonst aus ihrem Verhalten ergibt, dass sie ihr Vorhaben freiwillig aufgegeben hat. Ferner ist wegen krimineller Vereinigung nicht zu bestrafen, wer freiwillig von der Vereinigung zurücktritt, bevor eine Tat der geplanten Art ausgeführt oder versucht worden ist; wer an der Vereinigung führend teilgenommen hat, jedoch nur dann, wenn er freiwillig durch Mitteilung an die Behörde (§ 151 Abs. 3) oder auf andere Art bewirkt, dass die aus der Vereinigung entstandene Gefahr beseitigt wird.(4) Hat die Vereinigung zu keiner strafbaren Handlung der geplanten Art geführt, so ist kein Mitglied zu bestrafen, wenn sich die Vereinigung freiwillig auflöst oder sich sonst aus ihrem Verhalten ergibt, dass sie ihr Vorhaben freiwillig aufgegeben hat. Ferner ist wegen krimineller Vereinigung nicht zu bestrafen, wer freiwillig von der Vereinigung zurücktritt, bevor eine Tat der geplanten Art ausgeführt oder versucht worden ist; wer an der Vereinigung führend teilgenommen hat, jedoch nur dann, wenn er freiwillig durch Mitteilung an die Behörde (Paragraph 151, Absatz 3,) oder auf andere Art bewirkt, dass die aus der Vereinigung entstandene Gefahr beseitigt wird.
§ 278a Kriminelle Organisation lautet:Paragraph 278 a, Kriminelle Organisation lautet:
Wer eine auf längere Zeit angelegte unternehmensähnliche Verbindung einer größeren Zahl von Personen gründet oder sich an einer solchen Verbindung als Mitglied beteiligt (§ 278 Abs. 3),Wer eine auf längere Zeit angelegte unternehmensähnliche Verbindung einer größeren Zahl von Personen gründet oder sich an einer solchen Verbindung als Mitglied beteiligt (Paragraph 278, Absatz 3,),
1. die, wenn auch nicht ausschließlich, auf die wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen, die das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder das Vermögen bedrohen, oder schwerwiegender strafbarer Handlungen im Bereich der sexuellen Ausbeutung von Menschen, der Schlepperei oder des unerlaubten Verkehrs mit Kampfmitteln, Kernmaterial und radioaktiven Stoffen, gefährlichen Abfällen, Falschgeld oder Suchtmitteln ausgerichtet ist,
2. die dadurch eine Bereicherung in großem Umfang anstrebt und
3. die andere zu korrumpieren oder einzuschüchtern oder sich auf besondere Weise gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abzuschirmen sucht,
ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. § 278 Abs. 4 gilt entsprechend.ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Paragraph 278, Absatz 4, gilt entsprechend.
Festzuhalten ist, dass hinsichtlich der Abschlussberichte der Landespolizeidirektion Burgenland vom XXXX , GZ XXXX , der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom XXXX , GZ XXXX , und der Landespolizeidirektion Burgenland vom XXXX , GZ. XXXX , keine strafgerichtlichen Verurteilungen vorliegen. Die belangte Behörde hat auch nicht erhoben, ob bei der jeweils zuständigen Staatsanwaltschaft bzw beim zuständigen Strafgericht diesbezüglich Verfahren anhängig. Anzumerken ist, dass die erste Anzeige bereits neun Jahre zurückliegt. Dies wird nun seitens des Bundesverwaltungsgerichts abgeklärt und wird ein ECRIS-Auszug eingeholt.Festzuhalten ist, dass hinsichtlich der Abschlussberichte der Landespolizeidirektion Burgenland vom römisch 40 , GZ römisch 40 , der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom römisch 40 , GZ römisch 40 , und der Landespolizeidirektion Burgenland vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , keine strafgerichtlichen Verurteilungen vorliegen. Die belangte Behörde hat auch nicht erhoben, ob bei der jeweils zuständigen Staatsanwaltschaft bzw beim zuständigen Strafgericht diesbezüglich Verfahren anhängig. Anzumerken ist, dass die erste Anzeige bereits neun Jahre zurückliegt. Dies wird nun seitens des Bundesverwaltungsgerichts abgeklärt und wird ein ECRIS-Auszug eingeholt.
Hinsichtlich der GZ. XXXX der Landespolizeidirektion Niederösterreich scheint der BF in den dem Gericht vorliegenden Unterlagen nicht auf (jedenfalls nicht mit dem im gegenständlichen Verfahren geführten Geburtsdatum). Die belangte Behörde hat auch nicht erhoben bzw näher ausgeführt, ob diesbezüglich Alias-Identitäten vorliegen. Hinsichtlich der GZ. römisch 40 der Landespolizeidirektion Niederösterreich scheint der BF in den dem Gericht vorliegenden Unterlagen nicht auf (jedenfalls nicht mit dem im gegenständlichen Verfahren geführten Geburtsdatum). Die belangte Behörde hat auch nicht erhoben bzw näher ausgeführt, ob diesbezüglich Alias-Identitäten vorliegen.
Vor diesem Hintergrund kann das erkennende Gericht derzeit nicht vom Vorliegen ausreichender Tatsachen ausgehen, die die Annahme rechtfertigen, dass der BF einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) angehört oder angehört hat.Vor diesem Hintergrund kann das erkennende Gericht derzeit nicht vom Vorliegen ausreichender Tatsachen ausgehen, die die Annahme rechtfertigen, dass der BF einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) angehört oder angehört hat.
Es sind daher die rechtskräftigen Entscheidungen der jeweils zuständigen Staatsanwaltschaften und Strafgerichte über die den BF betreffenden Abschlussberichte der genannten Landespolizeidirektionen abzuwarten. Da die Voraussetzungen des § 38 AVG zur Aussetzung des Verfahrens gegeben sind, wird das gegenständliche Verfahren spruchgemäß ausgesetzt.Es sind daher die rechtskräftigen Entscheidungen der jeweils zuständigen Staatsanwaltschaften und Strafgerichte über die den BF betreffenden Abschlussberichte der genannten Landespolizeidirektionen abzuwarten. Da die Voraussetzungen des Paragraph 38, AVG zur Aussetzung des Verfahrens gegeben sind, wird das gegenständliche Verfahren spruchgemäß ausgesetzt.
Zu Spruchteil B):
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zu lösen waren. Die Beurteilung, ob die aufschiebende Wirkung zu Recht aberkannt wurde, ist eine typische Beurteilung des Einzelfalles.Die Revision war nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zu lösen waren. Die Beurteilung, ob die aufschiebende Wirkung zu Recht aberkannt wurde, ist eine typische Beurteilung des Einzelfalles.
Schlagworte
AussetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2025:G311.2327956.1.00Im RIS seit
15.04.2026Zuletzt aktualisiert am
15.04.2026