TE Vfgh Beschluss 2007/3/2 V66/06

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Veröffentlicht am 02.03.2007
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83 Natur- und Umweltschutz
83/01 Natur- und Umweltschutz

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Allg
TrassenV, BGBl II 370/2005, betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der S 2 Wiener Nordrand Schnellstraße, Abschnitt Umfahrung Süßenbrunn, im Bereich der Gemeinden Wien und Aderklaa
UVP-G 2000 §19 Abs4, §19 Abs5, §24 Abs11

Leitsatz

Zurückweisung des Antrags einer Bürgerinitiative auf Aufhebung einer Trassenverordnung betreffend eine Schnellstraße am Wiener Stadtrand mangels Einbringung durch eine zur Vertretung der Bürgerinitiative berufene Person

Spruch

              Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I.              1. Mit einem beim Verfassungsgerichtshof am 5. September 2006 eingelangten, auf §24 Abs11 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G) 2000 (idF BGBl. 773/1996) gestützten Antrag wird namens einer Bürgerinitiative die Aufhebung der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der S 2 Wiener Nordrand Schnellstraße, Abschnitt Umfahrung Süßenbrunn, im Bereich der Gemeinden Wien und Aderklaa, BGBl. II 370/2005, wegen Gesetzwidrigkeit beantragt.

              Als "Vertreterin" der Bürgerinitiative "gemäß §19

Abs5 UVP-G" ist im Antrag "J M, [Adresse]," bezeichnet.

              2. a) Mit Verfügung vom 6. Dezember 2006 forderte der Verfassungsgerichtshof die Bürgerinitiative (zuhanden der für sie einschreitenden Rechtsanwälte) auf, dem Gerichtshof die den einschreitenden Rechtsanwälten von J M namens der Bürgerinitiative erteilte Bevollmächtigung urkundlich nachzuweisen und deren Vertretungsbefugnis für die antragstellende Bürgerinitiative gemäß §19 Abs5 UVP-G 2000 darzutun.

              b) Er hielt in diesem Zusammenhang der einschreitenden Bürgerinitiative vor, dass aus den dem Verfassungsgerichtshof vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie übermittelten Akten die Vertretungsbefugnis der als Vertreterin angeführten Person nicht ableitbar erscheint und wies insbesondere auf die zu Z BMVIT-311.402/0026-II/ST-ALG/05 protokollierte Unterschriftenliste (im Original) hin, aus der sich - von wenigen Ausnahmen abgesehen - (lediglich) ergebe [näher unter Pkt. II.2.f)], dass die Listen mit

den Unterschriften an die

              "Initiative 'Rettet die Lobau - Natur statt Beton', J M, [Adresse] (Infos unter [E-mail-Adresse] oder unter Tel. [...])"

zu "schicken" seien und es weitere Informationen von

              "Dr. G H, e-mail: [...], oder Tel. [...] oder unter www.lobauautobahn.at" gebe.

              3. Die Rechtsvertreter der Bürgerinitiative legten am 9. Jänner 2007 (in Kopie) eine von "J M" mit der Beifügung "BI 'Rettet die Lobau - Natur statt Beton'" am 24. März 2006 unterfertigte Vollmacht vor. Des Weiteren wurden dem Gerichtshof ein (auch im Verordnungsakt befindlicher) "Verbesserungsauftrag des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 20. April 2005, Z BMVIT-311.402/0017-II/ST-ALG/2005 sowie das per E-mail an den Bundesminister ergangene Antwortschreiben vom 28. April 2005 [näher unter II.2.d) und e)] mit dem Bemerken übermittelt,

              "[w]ie aus dem Verbesserungsauftrag der belangten

Behörde und der entsprechenden Antwort der Antragstellerin eindeutig hervorgeht, ist Frau J M die Vertreterin der Antragstellerin und Herr S W deren erster Stellvertreter. Auch die belangte Behörde sah bereits vor der entsprechenden Verbesserung Frau J M als Vertreterin der Antragstellerin an,

bat aber - um Irrtümer zu vermeiden - mit dem ... Schreiben

[vom 20. April 2005, Z BMVIT-311.402/0017-II/ST-ALG/2005] um Klarstellung".

II.              Der Antrag erweist sich, weil von einer nicht zur Vertretung berufenen Person namens der als Antragstellerin einschreitenden Bürgerinitiative eingebracht, als unzulässig.

              1. Die einschreitende Bürgerinitiative stützt ihre Antragslegitimation auf (die Verfassungsbestimmung des) §24 Abs11 UVP-G 2000 idF BGBl. 773/1996 und den dort verwiesenen §19 Abs4.

              a) Die bereits in der Stammfassung des UVP-G 2000, BGBl. 697/1993, (im §24 Abs5) enthalten gewesene, seit der Novelle zum UVP-G, BGBl. 773/1996, als Abs11 des §24 leg.cit. in Geltung gestandene Verfassungsbestimmung ist gemäß (der Verfassungsbestimmung des) §46 Abs19 Z2 UVP-G 2000 idF BGBl. I 153/2004 zwar mit 1. Jänner 2005 außer Kraft getreten; sie ist aber nach dem dort verwiesenen Abs18 Z5 lita auf Verordnungen, die - wie die angefochtene - den Straßenverlauf von "Bundesstraßen ..., für die bis zum 31. Dezember 2004 die Kundmachung gemäß §9 Abs3 durchgeführt wird", festlegen, weiter anzuwenden. §24 Abs11 hat(te) folgenden Wortlaut:

              "§24. ...

              (11) (Verfassungsbestimmung) Der Verfassungsgerichtshof erkennt über Gesetzwidrigkeit von Verordnungen gemäß Abs1 auf Antrag der im §19 Abs3 und 4 genannten Parteien."

              b) Der verwiesene §19 Abs4 UVP-G 2000 lautet wie

folgt (die durch die Novelle BGBl. I 89/2000 verfügten Änderungen gegenüber der Stammfassung sind für die Frage der Antragslegitimation ohne Belang, sodass dahingestellt bleiben kann, ob Abs4 in dieser oder in der hier wiedergegebenen Fassung BGBl. I 89/2000 Anwendung findet):

              "§19. ...

              (4) Eine Stellungnahme gemäß §9 Abs4 kann durch Eintragung in eine Unterschriftenliste unterstützt werden, wobei Name, Anschrift und Geburtsdatum anzugeben und die Unterschrift beizufügen ist. Die Unterschriftenliste ist gleichzeitig mit der Stellungnahme einzubringen. Wurde eine Stellungnahme von mindestens 200 Personen, die zum Zeitpunkt der Unterstützung in der Standortgemeinde oder in einer an diese unmittelbar angrenzenden Gemeinde für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt waren, unterstützt, dann nimmt diese Personengruppe (Bürgerinitiative) am Verfahren zur Erteilung der Genehmigung für das Vorhaben und nach §20 als Partei oder als Beteiligte (Abs2) teil. Als Partei ist sie berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben."

              c) Hinsichtlich der Vertretung einer Bürgerinitiative gemäß §19 Abs4 bestimmt Abs5 (idF BGBl. I 89/2000):

              "(5) Vertreter/in der Bürgerinitiative ist die in der Unterschriftenliste als solche bezeichnete Person, mangels einer solchen Bezeichnung die in der Unterschriftenliste an erster Stelle genannte Person. Der Vertreter/die Vertreterin ist auch Zustellungsbevollmächtigter gemäß §9 Abs1 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982. Scheidet der Vertreter/die Vertreterin aus, so gilt als Vertreter/in der Bürgerinitiative die in der Unterschriftenliste jeweils nächstgereihte Person. Der Vertreter/die Vertreterin kann mittels schriftlicher Erklärung an die Behörde durch eine/n andere/n ersetzt werden. Eine solche Erklärung bedarf der Unterschrift der Mehrheit der Bürgerinitiative."

              Dieser Bestimmung zufolge ist Vertreter einer Bürgerinitiative iSd Abs4 also primär "die in der Unterschriftenliste als solche bezeichnete Person". Fehlt eine solche - sich ausdrücklich auf die Vertretereigenschaft beziehende - Bezeichnung, gilt als Vertreter "die in der Unterschriftenliste an erster Stelle genannte Person".

              Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Vertretungsbefugnis für eine Bürgerinitiative jener Person zukommen soll, die ausdrücklich in der Unterschriftenliste als "Vertreter" bezeichnet oder in dieser Liste jedenfalls zweifelsfrei mit der Aufgabe der Vertretung der Bürgerinitiative nach außen betraut wird. Eine Mehrzahl von Vertretern iSd §19 Abs5 UVP-G 2000 lässt das Gesetz (unbeschadet der rechtlichen Möglichkeit des Vertreters, sich in dieser Eigenschaft im Verwaltungsverfahren durch einen Bevollmächtigten gemäß §10 AVG vertreten zu lassen, vgl. VwGH 24.2.2005, 2004/07/0170; Ennöckl/Raschauer, UVP-G, Kommentar,

2. Auflage, 2006, Rz 24 zu §19 UVP-G) nicht zu. Fehlt es an einer den auf der Liste unterschrieben habenden Mitgliedern der Bürgerinitiative zuzurechnenden Willenserklärung über die Vertretungsbefugnis, so ordnet der Gesetzgeber an, dass der (die) an erster Stelle auf der Liste Gefertigte - und somit eine allen sonst Unterschreibenden zumindest potentiell bekannte und ebenfalls von deren fingiertem rechtsgeschäftlichen Vertretungswillen erfasste Person - die Bürgerinitiative vertritt.

              2. Aus den der angefochtenen Verordnung zugrunde liegenden Akten betreffend das Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren ergibt sich Folgendes:

              a) Die öffentliche Auflage gemäß §9 UVP-G 2000 "zur Bestimmung des Straßenverlaufes der S 2 Wiener Nordrand Schnellstraße, Umfahrung Süßenbrunn im Bereich der Gemeinden Wien und Aderklaa" fand in den Gemeinden Aderklaa und Wien in der Zeit vom 9. Dezember 2004 bis einschließlich 3. Februar 2005 statt (BMVIT-311.402/0006-II/ST-ALG/2004, BMVIT-311.402/0006-II/ST-ALG/2005, BMVIT-311.402/0007-II/ST-ALG/2005).

              b) In den Aktenstücken

BMVIT-311.402/0002-II/ST-ALG/2005 und BMVIT-311.402/0008-II/ST-ALG/2005 erliegen ausweislich des jeweiligen Votums insgesamt 129 (Kopien von) Stellungnahmen, die während der Auflagefrist (entweder beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie und/oder bei der Stadt Wien, Magistratsabteilung 18) abgegeben worden sind. Darunter zwei gleichlautende, einmal an das "Bundesministerium für Verkehr und Infrastruktur, Technologieabteilung, Abteilung II/ST3", einmal an die "Magistratsabteilung 18, Stadtentwicklung u. Stadtplanung" adressierte Schriftsätze, welche im Kopf als Einbringer eine

"Initiative Rettet-die-Lobau

Kontaktperson:

Dr. G P

[Adresse]"

ausweisen und mit "Einspruch der Initiative Rettet-die-Lobau gegen das Einreichsprojekt 2004 der 'Umfahrung Süßenbrunn'" überschrieben sind. Nach Darlegung der Gründe, aus denen gegen das Projekt Einspruch erhoben wird und der (maschinellen) Fertigung mit "Initiative Rettet-die-Lobau" endet der Schriftsatz mit

"Ansprechpersonen der Initiative Rettet-die-Lobau - Natur statt Beton

Dr. G F P, [Geburtsdatum]

[Adresse]              [eigenhändige Unterschrift]

DI H M, [Geburtsdatum]

[Adresse]              [eigenhändige Unterschrift]

Dipl.-Ing.

H H, [Geburtsdatum]

[Adresse]              [eigenhändige Unterschrift]

J M, [Geburtsdatum]

[Adresse]              [eigenhändige Unterschrift]

DI G H, [Geburtsdatum]

[Adresse]              [eigenhändige Unterschrift]

H M, [Geburtsdatum]

[Adresse,

Tel ...]               [eigenhändige Unterschrift]

S W, [Geburtsdatum]

[Adresse]              [eigenhändige Unterschrift]

Mag. S Z, [Geburtsdatum]

[Adresse]              [eigenhändige Unterschrift]

H L, [Geburtsdatum]

[Adresse]              [eigenhändige Unterschrift]"

              J M wird - in den als Stellungnahme der

"Bürgerinitiative Rettet-die-Lobau" angeführten Schriftsätzen - als eine von neun "Ansprechpersonen" bezeichnet, während im Kopf der beiden Stellungnahmen jeweils als "Kontaktperson" "Dr. G P" genannt ist. J M kann auf Grund der geschilderten Benennung die gesetzlich vorgesehene Funktion der Vertreterin der Bürgerinitiative "Rettet-die-Lobau - Natur statt Beton" nicht in Anspruch nehmen: Weder wird sie ausdrücklich als Vertreterin bezeichnet noch ist sie als "Ansprechpartnerin" neben anderen acht Ansprechpartnern - was auch immer mit dieser Bezeichnung gemeint ist - über die Binnenkontakte zu den Mitgliedern der Bürgerinitiative hinaus mit der Vertretungsbefugnis für die Bürgerinitiative nach außen betraut, noch ist sie schließlich an erster Stelle "in der Unterschriftenliste" (sofern die angeführten Stellungnahmen überhaupt als Teil einer Unterschriftenliste gewertet werden können) angeführt.

              c) Des Weiteren wurden dem Verfassungsgerichtshof

zwei gelbe Ordner und zwei lila Ordner (protokolliert als Beilage zu 311.402/0017-II/ST-ALG/05 ARCHIV) im Zuge der Aktenvorlage übermittelt. In diesen Ordnern erliegen Kopien von Unterschriftenblättern folgenden Inhalts (Hervorhebungen hier und in der Folge in den von der Behörde vorgelegten Aktenstücken):

"Unterschreiben auch Sie gegen den Bau der 'Lobauautobahn'!!!

Die Wildnis der Lobau und die Badestrände der südlichen Neuen Donau müssen unversehrt erhalten bleiben. Die Lebensqualität in der Donaustadt darf nicht durch weitere Autobahnen zerstört werden. Ich bin daher gegen den Bau jeglicher neuer Autobahnen im Nordosten Wiens. Stattdessen soll der öffentliche Verkehr attraktiv und benutzerfreundlich gestaltet werden.

Vor- und Nachname

(in Blockschrift)

Geburtsdatum

Tag-Mo.-Jahr

Adresse

(PLZ,Ort, Straße,Nr.)

Unterschrift

e-mail-Adresse

(für weitere Infos)

Die Listen mit den Unterschriften schicken Sie bitte an:

Initiative 'Rettet die Lobau - Natur statt Beton', J M, [Adresse]

(Infos unter [E-mail-Adresse] oder unter Tel. [...]) Persönliche Daten werden nicht an Dritte weitergegeben."

              J M wird in den geschilderten Unterschriftenblättern als Adressatin für die Zusendung und Sammlung von Unterschriften für die Unterstützung der Stellungnahme gemäß §9 Abs4 UVP-G 2000 genannt. Diese Benennung genügt nicht, um die Eigenschaft eines Vertreters der Bürgerinitiative nach außen zu erwerben.

              d) Zur Z BMVIT-311.402/0017-II/ST-ALG/2005 erging an die Initiative "Rettet-die-Lobau", und zwar einmal zu Handen J M, einmal zu Handen Dr. G P, folgender Verbesserungsauftrag des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 24. April 2005:

              "Während des Auflageverfahrens vom 9. Dezember 2004 bis 3. Februar 2005 betreffend das oben näher bezeichnete Straßenbauvorhaben im Zuge der S 2 Wiener Nordrand Schnellstraße, hat die Initiative 'Rettet-die-Lobau' eine Stellungnahme zum Projekt beim ho. Bundesministerium abgegeben und eine Unterschriftenliste in Kopie vorgelegt.

              Im Rahmen eines UVP-Verfahrens ist es erforderlich, das Zustandekommen einer Bürgerinitiative zu überprüfen. Bürgerinitiativen werden dadurch konstituiert, dass eine Stellungnahme zum Projekt gemäß §9 Abs4 UVP-G 2000 von mindestens 200 Personen, die zum Zeitpunkt der Unterstützung in der Standortgemeinde oder in einer an diese unmittelbar angrenzende Gemeinde für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt waren, unterstützt wurde. Gemäß §19 Abs4 UVP-G 2000 kann eine Stellungnahme gemäß §9 Abs4 durch Eintragung in eine Unterschriftenliste unterstützt werden, wobei Name, Anschrift und Geburtsdatum anzugeben und die Unterschrift beizufügen ist. Die Unterschriftenliste ist gleichzeitig mit der Stellungnahme einzubringen.

              Gemäß §19 Abs5 ist Vertreter/in der Bürgerinitiative die in der Unterschriftenliste als solche bezeichnete Person, mangels einer solchen Bezeichnung die in der Unterschriftenliste an erster Stelle genannte Person.

              Damit die Initiative 'Rettet-die-Lobau'

Parteistellung gemäß §19 UVP-G 2000 erlangen kann, wären daher folgende Verbesserungen nötig:

              1. Die dem ho. Bundesministerium vorliegende Unterschriftenliste in Kopie ist nicht ausreichend. Es wären die Unterschriften im Original vorzulegen.

              2. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß §19 Abs5 UVP-G 2000 Vertreter/in der Bürgerinitiative die in der Unterschriftenliste als solche bezeichnete Person ist. Im vorliegenden Fall sieht die UVP-Behörde Frau J M als Vertreterin an, diese wird auf der ersten Seite der Unterschriftenliste als Ansprechperson für die Bürger genannt. Andernfalls wäre gem. Abs5 leg. cit. die in der Unterschriftenliste - es handelt sich dabei um die sich in zwei A 4-Ringmappen befindliche Liste in Kopie - an erster Stelle genannte Person als Vertreter/in heranzuziehen. Es wird gebeten, dazu Stellung zu beziehen.

              Das ho. Bundesministerium ersucht um Vorlage der Stellungnahme und der Unterschriftenliste im Original bis 5. Mai 2005."

              Diesem Auftrag lagen (laut Votum zu diesem Aktenstück) folgende Überlegungen der Behörde zugrunde:

              "Während des Auflageverfahrens vom 9. Dezember 2004 bis 3. Februar 2005 betreffend das gegenständliche Straßenbauvorhaben im Zuge der S 2 Wiener Nordrand Schnellstraße, hat die Initiative 'Rettet-die-Lobau' eine Stellungnahme zum Projekt beim ho. Bundesministerium abgegeben und eine Unterschriftenliste in Kopie vorgelegt.

              Im Rahmen eines UVP-Verfahrens ist es erforderlich, das Zustandekommen einer Bürgerinitiative zu überprüfen. Bürgerinitiativen werden dadurch konstituiert, dass eine Stellungnahme zum Projekt gemäß §9 Abs4 UVP-G 2000 von mindestens 200 Personen, die zum Zeitpunkt der Unterstützung in der Standortgemeinde oder in einer an diese unmittelbar angrenzende Gemeinde für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt waren, unterstützt wurde. Gemäß §19 Abs4 UVP-G 2000 kann eine Stellungnahme gemäß §9 Abs4 durch Eintragung in eine Unterschriftenliste unterstützt werden, wobei Name, Anschrift und Geburtsdatum anzugeben und die Unterschriften beizufügen ist. Die Unterschriftenliste ist gleichzeitig mit der Stellungnahme einzubringen.

              Gemäß §19 Abs5 ist Vertreter/in der Bürgerinitiative die in der Unterschriftenliste als solche bezeichnete Person, mangels einer solchen Bezeichnung die in der Unterschriftenliste an erster Stelle genannte Person.

              Im vorliegenden Fall sieht die UVP-Behörde Frau J M als Vertreterin an. Diese ist auf der ersten Seite der Unterschriftenliste als Ansprechpartnerin für die Bürger genannt. Andernfalls wäre gem. Abs5 leg. cit. die in der Unterschriftenliste - es handelt sich dabei um die sich in zwei A 4-Ringmappen befindliche Liste in Kopie - an erster Stelle genannte Person als Vertreter/in heranzuziehen.

              Obwohl sich nach den bis dato vorliegenden Unterlagen keine Bürgerinitiative gem. §19 UVP-G gebildet hat (die Vorlage von Unterschriften in Kopie ist nicht ausreichend), wird nach Rücksprache mit der Abteilungsleiterin Fr. Dr. R sowohl Fr. M als auch dem behördlich bekannten Dr. P von der genannten Bürgerinitiative Gelegenheit gegeben, zur Vertretung der Bürgerinitiative Stellung zu nehmen und bis 5. Mai 2005 die Unterschriftenliste im Original vorzulegen."

              e) Als Reaktion auf den Verbesserungsauftrag langte per (am 28. April 2005 abgesandten) E-mail folgendes Schreiben beim Bundesministerium ein

(BMVIT-311.402/0019-II/ST-ALG/2005):

              "Stellungnahme der BI 'Rettet die Lobau - Natur statt Beton' bezüglich Ihrer Bedingungen betreffend unserer Parteienstellung gemäß §19 UVP-G 2000.

              1. Die dem ho. Bundesministerium vorliegende Unterschriftenliste in Kopie ist nicht ausreichend. Es wären die Unterschriften im Original vorzulegen.

              Etwa 9.000 (genaue Zahl liegt nicht vor, da wöchentlich Hunderte dazu kommen) ÖsterreicherInnen haben bis jetzt unsere Forderung unterstützt, dass im Nordosten Wiens keine neuen Autobahnen gebaut werden.

              2 A4 Ordner voll - also ein paar tausend

Unterschriften - mit Unterschriftenlisten (in Kopie) haben wir unserer Einwendung beigelegt.

              Falls Sie unbedingt Einblick in die Originale nehmen wollen, etwa weil Sie Zweifel an der Echtheit unserer vorgelegten Unterschriften haben oder daran, dass unsere Einwendung gemäß §19 Abs4 UVP-G 2000 von mindestens 200 Personen die zum Zeitpunkt der Unterstützung in der Standortgemeinde oder in einer an diese unmittelbar angrenzende Gemeinde für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt waren unterstützt wurde - können wir Ihnen beim nächsten Zusammentreffen auch die Originale vorlegen, die wir bereits beim letzten Treffen in Kopie überreicht haben. Sie werden verstehen, dass wir die Originale aus Sicherheitsgründen nicht aus unseren Händen geben und in den Schränken einer Behörde verschwinden lassen können.

              Unsere Unterstützer sind, wie Sie dem Text unserer Unterschriftenlisten leicht entnehmen können, gegen jede neue Autobahn im NO-Wiens!

              Im Hinblick auf die Vorgangsweise, ganze Autobahnen, bzw. ein Autobahnnetz in viele kleine Teilstücke zu zerlegen, was unseres Erachtens demokratiepolitisch sehr bedenklich ist, erachten wir es als nicht akzeptabel, unsere Sympathisanten für jedes einzelne Straßenstück extra unterschreiben zu lassen.

Wir werden, wie es auch der Wunsch unserer UnterstützerInnen ist, mehrere Teilstücke dieses Autobahnnetzes bekämpfen.

              Sollten Sie jedoch auf die Unterschriften im Original bestehen, könnte der Verdacht aufkommen der Zweck der vielen Teilstücke sei möglicherweise nicht nur der Bevölkerung sämtliche Auswirkungen des gesamten Autobahnnetzes zu verschleiern, sondern auch Bürgerinitiativen damit auszuschalten, da es in der Praxis unmöglich ist für jedes Teilstück einzelne Unterschriftenlisten aufzulegen und jeden Unterstützter viele male unterschreiben zu lassen.

              2. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß §19 Abs5 UVP-G 2000 Vertreter/in der Bürgerinitiative die in der Unterschriftenliste als solche bezeichnete Person ist.

              Im vorliegenden Fall sieht die UVP-Behörde Frau J M als Vertreterin an, diese wird auf der ersten Seite der Unterschriftenliste als Ansprechperson für die Bürger genannt. Andernfalls wäre gem. Abs5 leg. cit. die in der Unterschriftenliste - es handelt sich dabei um die sich in zwei A4-Ringmappen befindliche Liste in Kopie - an erster Stelle genannte Person als Vertreter/in heranzuziehen. Es wird gebeten, dazu Stellung zu beziehen.

              Im Anschluss an unsere Einwendung haben wir dem BMVIT eine Liste der Ansprechpersonen unserer BI übergeben. Da Sie nun noch nochmals die Bekanntgabe einer Ansprechperson wünschen, geben wir Ihnen hiermit die gewünschte Information.

Als Ansprechperson und Stellvertreter gelten:

              1.)

              J M

              [Adresse]

              2.)

              S W

              [Adresse]

              Bei Verhinderung der zwei oben angeführten Personen wird eine Person aus der oben angeführten, mit der Einwendung übergebenen Liste, einen oder mehrere Stellvertreter bekannt geben. Sie werden verstehen, dass wir berufstätig sind und daher nicht immer dieselbe Person an offiziellen Terminen anwesend sein kann. Für Postzustellungen ist die Adresse von Frau M zu verwenden.

              Das ho. Bundesministerium ersucht um Vorlage der Stellungnahme und der Unterschriftenliste im Original bis 5. Mai 2005-04-25.

              Ihr mittels Rsb-Brief übermitteltes Schreiben ist mit 20.4.2005 datiert.

              Frau M konnte den Brief zwar noch beheben, musste

jedoch eine Auslandsreise antreten und wird erst nach dem 5. Mai wieder in Wien sein. Deshalb hat sie mir Ihr Schreiben mit der Bitte um Beantwortung übergeben. Falls Sie aus formalen Gründen auf eine Beantwortung durch Frau M persönlich bestehen, kontaktieren Sie mich bitte.

              Generell haben Frau M und ich jedoch identische Entscheidungsbefugnisse im Rahmen der Bürgerinitiative.

              Ich hoffe, dass jetzt alle Hindernisse,

Parteienstellung gemäß §19 UVP-G 2000 zu erhalten, beseitigt sind, und wir unsere Unterstützer in deren Sinne vertreten können.

Für die Bürgerinitiative 'Rettet die Lobau - Natur statt Beton':

S W"

              Die wiederholte Bekanntgabe von J M sowie von S W

"als Ansprechperson und Stellvertreter" im Schreiben (E-mail) vom 28. April 2005 genügt den Anforderungen des §19 Abs5 UVP-G 2000 schon deswegen nicht, weil darin lediglich auf die für die Begründung der Vertretungsbefugnis von J M bereits als unzureichend erkannten Schriftstücke [siehe oben b) und c)] Bezug genommen wird.

              Die im Original abverlangte Unterschriftenliste wurde ausweislich der Akten innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist nicht vorgelegt.

              Daraufhin forderte der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die einschreitende Initiative (zuhanden J M) neuerlich zur Vorlage der Unterschriftenliste im Original auf. In diesem Schreiben vom 13. Mai 2005 hielt der Bundesminister fest, dass J M in der Stellungnahme vom 28. April 2005 (siehe oben) "an erster Stelle als deren Vertreterin bekannt gegeben" worden sei, wies daraufhin, dass gemäß §19 Abs5 UVP-G 2000 der Vertreter/die Vertreterin auch Zustellungsbevollmächtigte(r) gemäß §9 Abs1 des Zustellgesetzes sei; im Übrigen könne die Bürgerinitiative auch durch Bevollmächtigte im Sinne des §10 AVG vertreten werden (VwGH 24.2.2005, 2004/07/0170). Im Anschluss daran heißt es:

              "Das ho. Bundesministerium weist Sie nochmals darauf hin, dass die Unterschriftenliste zu einer Stellungnahme gem. §19 Abs4 UVP-G im Original einzubringen ist, diese Liste verbleibt bei der Behörde. Gem. §19 Abs4 leg. cit. reichen die Unterschriften von 200 Personen aus. Da diese Unterschriften jedoch noch von den jeweiligen Standortgemeinden und unmittelbar angrenzenden Gemeinden hinsichtlich der Wahlberechtigung jeder Person überprüft werden müssen, wird empfohlen mehr als 200 Unterschriften vorzulegen. Die Initiative 'Rettet die Lobau' wird daher aufgefordert, diese Unterschriften im Original vorzulegen, damit die Konstituierung als Bürgerinitiative überprüft werden kann."

              f) Am 10. Juni 2005 (vgl. das Votum zu Z BMVIT-311.402/0027-II/ST-ALG/2005) wurde ein Konvolut von 54 Blättern (53 davon im Original; eines neuerlich in Kopie) mit insgesamt 375 Eintragungen einem Bediensteten des Bundesministeriums überreicht.

              aa) Der weitaus überwiegende Teil dieser Blätter

lautet wie folgt:

"Unterschreiben auch Sie gegen den Bau der 'Lobauautobahn'!!!

Die Wildnis der Lobau und die Badestrände der südlichen Neuen Donau müssen unversehrt erhalten bleiben. Die Lebensqualität in der Donaustadt darf nicht durch weitere Autobahnen zerstört werden. Ich bin daher gegen den Bau jeglicher neuer Autobahnen im Nordosten Wiens. Stattdessen soll der öffentliche Verkehr attraktiv und benutzerfreundlich gestaltet werden.

Vor- und Nachname

(in Blockschrift)

Geburtsdatum

Tag-Mo.-Jahr

Adresse

(PLZ,Ort, Straße,Nr.)

Unterschrift

e-mail-Adresse

(für weitere Infos)

Die Listen mit den Unterschriften schicken Sie bitte an:

Initiative 'Rettet die Lobau - Natur statt Beton', J M, [Adresse]

(Infos unter [E-mail-Adresse] oder unter Tel. [...]) Persönliche Daten werden nicht an Dritte weitergegeben."

              Auf der Rückseite findet sich folgender Text:

"Ein Autobahnprojekt bedroht die Lobau!!!

                            Die Stadt Wien und das Land NÖ planen die

                            Verlängerung der Donauuferautobahn bis hinunter

                            zum Ölhafen, und einen riesigen Autobahnknoten

                            beim Ölhafen, eine neue Autobahnbrücke über die

                            Donau, einen Tunnel unter die Lobau, und eine

                            Autobahn durch die Wohngebiete von Essling u.                             Aspern.

[hier ist ein              Die Menschen in der Donaustadt werden unter

Plan des be-              Transit-LKWs, Staus und Pendler-Kolonnen

leiden,

troffenen Ge-              statt Lebensqualität werden Shopping-Centers

und

bietes abge-              Industrieanlagen entstehen.

druckt]

                            Der Wildnis der Lobau und der Nationalpark

                            Donauauen werden von zwei Autobahnen verletzt -

                            ein Naturjuwel, das wir nicht zerstören dürfen,

                            sondern für unsere Kinder erhalten müssen!

                            Die Badestrände entlang der Neuen Donau vom

'Roten

                            Hiasl' bis hinunter zur 'Oase' werden für immer

in

                            Lärm und Abgasen ersticken.

                             Unterschreiben auch Sie gegen dieses Projekt!!!

                             Bürgerinitiative

                             'Rettet die Lobau - Natur statt Beton'

                             Weitere Informationen gibt's bei Dr. G H,
                             e-mail: [...], oder Tel. [...]
                             oder unter www.lobauautobahn.at

                            Treffen der Bürgerinitiative: Jeden 2. Mittwoch

im

                            Monat ab 19 Uhr im Gasthaus 'Zum Plauscher',

                            22. Bez., Erzherzog-Karl-Strasse 98a (Station

                            Polgarstrasse der Strassenbahnlinie 25, sowie

Bus

                            26A)"

              bb) Auf einem kleinen Teil dieser Blätter lauten die personenbezogenen Hinweise indes wie folgt:

              "Die Listen mit den Unterschriften schicken Sie bitte an: Bürgerinitiative 'Rettet die Lobau - Natur statt Beton', M B, [Adresse] (Tel. [...])"

sowie (auf der Rückseite)

              "Bürgerinitiative 'Rettet die Lobau - Natur statt

Beton' Weitere Informationen bei M B, Tel. [...] oder unter www.lobauautobahn.at".

              cc) Weder auf den im Original vorgelegten [unter aa) und bb) beschriebenen] Blättern noch auf einem der in Kopie überreichten Blätter [s. unter Pkt. II.2.c)] ist J M an erster Stelle in die Tabelle eingetragen. Dass die im

54 Blätter-Konvolut, das am 10. Juni 2005 der Behörde übergeben wurde, enthaltene Benennung von J M als Adresse für die Zusendung von Unterschriften(listen) nicht ausreicht, deren gesetzliche Vertretungsbefugnis für die Bürgerinitiative "Rettet die Lobau - Natur statt Beton" zu begründen, wurde bereits oben in Zusammenhang mit der entsprechenden Bewertung von Unterschriftsblättern [s. Pkt. II.2.c)] dargetan.

              g) In der Folge ersuchte der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die Gemeinde Wien um Überprüfung der Wahlberechtigung iSd §19 Abs4 UVP-G 2000 der in die (Original-)Liste eingetragenen Personen

(Z BMVIT-311.402/0026-II/ST-ALG/2005).

              Nachdem die Überprüfung der übermittelten Liste

ergeben hatte, dass 224 Personen als während der Zeit des Auflageverfahrens als für den Gemeinderat wahlberechtigt in der Wiener Wählerevidenz eingetragen waren, hielt der Bundesminister im Votum zu Z BMVIT-311.402/0027-II/ST-ALG/2005 fest, dass "[d]ie Übereinstimmung [der] Originalunterschriften mit der im Rahmen des Auflageverfahrens von der Initiative

abgegebenen Unterschriftenliste in Kopie ... überprüft" wurde,

und kommt dann zum Schluss, dass die Initiative alle Voraussetzungen des §19 Abs4 UVP-G 2000 erfüllt und "sich somit als Bürgerinitiative konstituiert" hat; Vertreterin sei "die auf den meisten Seiten in der Unterschriftenliste als Ansprechperson Genannte, nämlich Frau J M".

              An die Bürgerinitiative erging sodann zuhanden J M folgendes (zu Z BMVIT-311.402/0027-II/ST-ALG/2005 protokolliertes) Schreiben, welches auch den mitwirkenden Behörden sowie der ASFINAG zur Kenntnis gebracht wurde:

              "Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie teilt mit, dass sich im Zuge des Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens betreffend das Straßenbauvorhaben S 2 Wiener Nordrand Schnellstraße, Umfahrung Süßenbrunn, die Bürgerinitiative 'Rettet die Lobau' gemäß §19 Abs4 UVP-G 2000 gebildet hat.

              Vertreter der Bürgerinitiative und Zustellungsbevollmächtigter im Sinne des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982 idgF, ist Frau J M, [Adresse].

              Der Bürgerinitiative kommt Parteistellung in den nachfolgenden Genehmigungsverfahren gemäß §24h Abs5 UVP-G 2000 und die Antragslegitimation gemäß §24 Abs11 UVP-G 2000 zu."

              h) Dieses Schreiben wird von den als Rechtsvertreter der Bürgerinitiative einschreitenden Rechtsanwälten im "Ergänzenden Vorbringen" vom 15. Jänner 2007 als Bescheid qualifiziert.

              Der Verfassungsgerichtshof hat bereits in seinem Beschluss vom 14. Dezember 2006, V14/06, für eine gleichlautende "Mitteilung" des Bundesministeriums zur Konstituierung anderer Bürgerinitiativen ausgesprochen, dass

die "- schlichte - Mitteilung ... des Ergebnisses" der vom

Bundesminister veranlassten Überprüfung der überreichten Unterschriftenlisten an die Bürgerinitiativen und die mitwirkenden Behörden "für sich keine normative Wirkung in Anspruch nehmen kann".

              Unabhängig von der Bewertung der Mitteilung über das Zustandekommen der Bürgerinitiative im ersten Absatz des oben wörtlich wiedergegebenen Schreibens des Bundesministeriums (ohne Datum), Z BMVIT-311.402/0027-II/ST-ALG/2005, (welcher die für die Bürgerinitiative einschreitenden Rechtsvertreter Bescheidcharakter zumessen) ist jedenfalls die im zweiten Absatz des Schreibens behauptete Eigenschaft von J M als "Vertreter der Bürgerinitiative und Zustellungsbevollmächtigter im Sinne des Zustellgesetzes" unrichtig. Die in diesem Schreiben erfolgte Bezeichnung von J M als Vertreterin der Bürgerinitiative allein vermag ihre Vertretungsbefugnis nicht zu bewirken.

              III. Da der eingangs geschilderte, auf §24 Abs11

UVP-G 2000 gestützte Antrag namens der als Antragstellerin einschreitenden Bürgerinitiative von einer mangels Vorliegen der gesetzlichen Erfordernisse nicht zur Vertretung der Bürgerinitiative berufenen Person eingebracht wurde, ist er unzulässig.

              Der Verfassungsgerichtshof hat daher gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen, den Antrag zurückzuweisen.

Schlagworte

Straßenverwaltung, Straßenverlaufsfestlegung, Umweltschutz, Trassierungsverordnung, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:V66.2006

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2013
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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