Entscheidungsdatum
22.12.2025Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
,
L524 2287612-1/20E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA Türkei, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.01.2024, Zl. 1336697502/223869513, betreffend Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz und Erlassung einer Rückkehrentscheidung, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.10.2025, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Türkei, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.01.2024, Zl. 1336697502/223869513, betreffend Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz und Erlassung einer Rückkehrentscheidung, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.10.2025, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 08.12.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 14.02.2023 erfolgte eine Erstbefragung des Beschwerdeführers vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdiensts und am 29.11.2023 die Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA).
Mit Bescheid des BFA vom 24.01.2024, Zl. 1336697502/223869513, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.). Mit Bescheid des BFA vom 24.01.2024, Zl. 1336697502/223869513, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.).
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 30.10.2025 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an der nur der Beschwerdeführer als Partei teilnahm. Die belangte Behörde nahm nicht teil, beantragte jedoch die Abweisung der Beschwerde.
II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen:
Der 56-jährige Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger, Kurde und sunnitischer Moslem. Er ist verheiratet und Vater von vier Kindern im Alter zwischen zwölf und 19 Jahren. Der Beschwerdeführer wurde im Landkreis XXXX in der Provinz Gaziantep in Südostanatolien geboren und wuchs dort auf. Er leistete von 1989 bis 1991 seinen Wehrdienst ab. Im Anschluss übersiedelte er in die Provinz ?anl?urfa. Nach der Verbüßung einer mehrjährigen Freiheitsstrafe und seiner Heirat kehrte er ca. 2004 für mehrere Jahre in die Provinz Gaziantep zurück, wo er bis ca. 2008 verblieb. Dann begab sich der Beschwerdeführer nochmals bis ca. 2014 in die Provinz ?anl?urfa. Zuletzt lebte er von 2018 bis zu seiner Ausreise gemeinsam mit seiner Ehegattin und seinen Kindern wieder in der Provinz Gaziantep. Der Beschwerdeführer besuchte fünf Jahre eine Grundschule und arbeitete in der Folge mehrere Jahre in der familieneigenen Landwirtschaft. Des Weiteren ging er – abgesehen von der Kultivierung von ca. 200 Pistazienbäumen – einer Beschäftigung als Reinigungskraft, bei einem Umzugsunternehmen, als Lackierer bei einem Parkbänke produzierenden Unternehmen und in einer Zuckerfabrik sowie in Form des An- und Verkaufs von Fahrzeugen nach. Er beherrscht den Badini-Dialekt des Kurmandschi (Nordkurdisch) und Türkisch auf muttersprachlichem Niveau.Der 56-jährige Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger, Kurde und sunnitischer Moslem. Er ist verheiratet und Vater von vier Kindern im Alter zwischen zwölf und 19 Jahren. Der Beschwerdeführer wurde im Landkreis römisch 40 in der Provinz Gaziantep in Südostanatolien geboren und wuchs dort auf. Er leistete von 1989 bis 1991 seinen Wehrdienst ab. Im Anschluss übersiedelte er in die Provinz ?anl?urfa. Nach der Verbüßung einer mehrjährigen Freiheitsstrafe und seiner Heirat kehrte er ca. 2004 für mehrere Jahre in die Provinz Gaziantep zurück, wo er bis ca. 2008 verblieb. Dann begab sich der Beschwerdeführer nochmals bis ca. 2014 in die Provinz ?anl?urfa. Zuletzt lebte er von 2018 bis zu seiner Ausreise gemeinsam mit seiner Ehegattin und seinen Kindern wieder in der Provinz Gaziantep. Der Beschwerdeführer besuchte fünf Jahre eine Grundschule und arbeitete in der Folge mehrere Jahre in der familieneigenen Landwirtschaft. Des Weiteren ging er – abgesehen von der Kultivierung von ca. 200 Pistazienbäumen – einer Beschäftigung als Reinigungskraft, bei einem Umzugsunternehmen, als Lackierer bei einem Parkbänke produzierenden Unternehmen und in einer Zuckerfabrik sowie in Form des An- und Verkaufs von Fahrzeugen nach. Er beherrscht den Badini-Dialekt des Kurmandschi (Nordkurdisch) und Türkisch auf muttersprachlichem Niveau.
In der Provinz Gaziantep leben die Ehegattin, die vier Kinder, der Vater, vier Schwestern und zumindest zwei Brüder des Beschwerdeführers. Die Ehegattin und die vier Kinder wohnen weiterhin an der Adresse des Beschwerdeführers in der Herkunftsprovinz. Abgesehen von der Pflege der Pistazienbäume arbeitet die Ehegattin als Reinigungskraft und der ältere Sohn als Kellner. Die zwei Töchter und der jüngere Sohn befinden sich noch in schulischer/universitärer Ausbildung. Der Vater besitzt ein Geschäft für Autozubehör und die Brüder gehen ebenfalls einer Beschäftigung nach. Der Beschwerdeführer steht mit seiner Ehegattin und den Kindern zwei Mal täglich und mit seinem Vater und seinen Geschwistern sporadisch in Kontakt.
Der Beschwerdeführer verließ die Türkei legal Anfang Dezember 2022. Der Beschwerdeführer reiste im Anschluss illegal in Österreich ein, wo er am 08.12.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Am 10.12.2022 begab sich der Beschwerdeführer in die Schweizerische Eidgenossenschaft. Ca. Mitte Februar 2023 kehrte er nach Österreich zurück. Der Beschwerdeführer hält sich als Asylwerber rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Er verfügt über keinen anderen Aufenthaltstitel.
Der Beschwerdeführer gehört nicht der Gülen-Bewegung an und war nicht in den versuchten Militärputsch in der Nacht vom 15.07.2016 auf den 16.07.2016 verstrickt.
Der Beschwerdeführer gehört(e) keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung an. Der Beschwerdeführer zeigt Interesse für die kurdischen Belange und sympathisiert(e) mit der Halklar?n Demokratik Partisi (HDP) bzw. deren Vorgängerpartei(en). Der Beschwerdeführer nahm an Demonstrationen bzw. Veranstaltungen dieser Partei(en) teil und unterstützte deren Jugendorganisation. Es ist nicht feststellbar, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit Mitglied der HDP war. Ebenso wenig ist feststellbar, dass der Beschwerdeführer darüber hinaus als aktives Mitglied diese Partei im örtlichen Gebietskomitee als Schlichtungsperson und durch die Leistung von persönlicher Überzeugungsarbeit bei potentiellen Wählern unterstützte.
Der Beschwerdeführer entfaltete während seines Aufenthalts in Österreich kein maßgebliches (exil-)politisches Engagement und schloss sich auch keiner hier tätigen kurdischen Organisation als Mitglied an.
Der Beschwerdeführer verließ die Türkei zwecks Verbesserung der Lebenssituation und um seinen Kindern eine gute Ausbildung in Österreich zu ermöglichen.
Der Beschwerdeführer erhielt in der 1990er-Jahren eine mehrjährige Freiheitsstrafe, welche er bis ca. Mitte der 2000er-Jahre verbüßte. Dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner politischen Gesinnung und einer (ihm unterstellten) Nähe zur Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) verurteilt worden war, ist nicht feststellbar.
Weitere aus dieser Verurteilung resultierende Konsequenzen gab es nicht und sind auch weder gegenwärtig noch für den Fall der Rückkehr in den Heimatstaat zu erwarten. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er während der Verbüßung seiner Haftstrafe gefoltert worden sei, er sich nach seiner Freilassung versteckt gehalten habe, er dennoch immer wieder von den türkischen Sicherheitskräften ausgeforscht und über 15 Mal zu einer Tätigkeit als Informant aufgefordert worden sei, es Hausdurchsuchungen bei ihm gegeben habe, er im Jahr 2008 von Polizisten im Kniebereich durch einen gezielten Schuss verletzt worden sei und er zuletzt kurz vor seiner Ausreise von den Polizisten mit dem Tode bedroht worden sei, ist nicht glaubhaft.
Die zuständigen türkischen Justiz- und Sicherheitsbehörden führen wider den Beschwerdeführer wegen auf Twitter im Jahr 2023 geteilten Beiträgen ein Strafverfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation, konkret der PKK/KCK-PYD/YPG, gemäß Artikel 7 Absatz 2 des Anti-Terrorgesetzes.
In einem Protokoll des Gesprächs mit dem Staatsanwalt vom 21.12.2023 wird in Ansehung des Beschwerdeführers insbesondere Folgendes ausgeführt:
„[…] Anweisungen der Staatsanwaltschaft:
1. Es soll eine detaillierte Untersuchung bezüglich des/der Nutzer(s) des oben genannten Social-Media-Kontos/Konten durchgeführt werden.
2. Die Ein- und Ausreiseregistrierungen der Person sollen überprüft werden.
3. Im Rahmen der Meldungen sollen, falls erforderlich, die betreffenden Personen als Zeugen befragt werden.
4. Falls festgestellt wird, dass sich die Person im Ausland befindet, soll die vorbereitete Ermittlungsakte vollständig weitergeleitet werden.
5. Sollte festgestellt werden, dass auf dem genannten Social-Media-Konto Beiträge veröffentlicht wurden, die eine Beleidigung des Staatspräsidenten enthalten, soll für die Bearbeitung eine Kopie der Akte an die Abteilung für Innere Sicherheit geschickt werden.
6. Falls Bedarf besteht, soll erneut eine Anweisung bezüglich des Nutzers des Social-Media-Kontos und der Inhalte der Beiträge eingeholt werden.“
Die zuständige türkische Staatsanwaltschaft hat in der Folge am 23.01.2025 zur Anklageschrift Nr. XXXX gegen den Beschwerdeführer Anklage wegen des Vorwurfs der Propaganda für eine terroristische Organisation erhoben. Die zuständige türkische Staatsanwaltschaft hat in der Folge am 23.01.2025 zur Anklageschrift Nr. römisch 40 gegen den Beschwerdeführer Anklage wegen des Vorwurfs der Propaganda für eine terroristische Organisation erhoben.
Zur Begründung führt die Staatsanwaltschaft (auszugsweise) aus:
„[…] Unter Berücksichtigung der geltenden Gesetze, der Rechtsprechung des Kassationshofs sowie der im Rahmen der laufenden Ermittlungen gesammelten Beweise für und gegen den/die Beschuldigte/n, wurde festgestellt, dass der/die Beschuldigte über einen Social-Media-Account Beiträge mit der Eigenschaft der Propaganda für die bewaffnete Terrororganisation PKK/KCK/YPG veröffentlicht hat. Die strafbaren Inhalte in den sozialen Medien des/der Beschuldigten wurden überprüft. Dabei wurde festgestellt, dass die Beiträge die organisatorischen Lehren, Gedanken oder Überzeugungen der Organisation vermitteln, verbreiten, anerkennen oder verbreiten sollen. Darüber hinaus loben sie die Methoden der Terrororganisation, die Zwang, Gewalt und Drohung beinhalten, legitimieren diese und regen zu deren Anwendung an. […]“
Ferner führen die zuständigen türkischen Justiz- und Sicherheitsbehörden wider den Beschwerdeführer wegen in den sozialen Medien im August 2024 getätigten Äußerungen ein Strafverfahren wegen Beleidigung nach Artikel 125 des türkischen Strafgesetzbuchs (TCK).
Die zuständige türkische Staatsanwaltschaft hat am 21.08.2025 zur Anklageschrift Nr. XXXX gegen den Beschwerdeführer Anklage wegen des Vorwurfs der Beleidigung mittels einer Ton-, Schrift- oder Bildmitteilung erhoben. Die zuständige türkische Staatsanwaltschaft hat am 21.08.2025 zur Anklageschrift Nr. römisch 40 gegen den Beschwerdeführer Anklage wegen des Vorwurfs der Beleidigung mittels einer Ton-, Schrift- oder Bildmitteilung erhoben.
Zur Begründung führt die Staatsanwaltschaft (auszugsweise) aus:
„[…] Es wurde festgestellt, dass auf einer Seite des sozialen Netzwerks Facebook eine Meldung über den Geschädigten veröffentlicht wurde, deren Überschrift lautete: „Die nächste Aufnahme des Angriffs von XXXX auf XXXX “, und dass der Beschuldigte unter dieses Video folgenden Kommentar geschrieben hat: „?ler ça? kalm??lar art?k önüne gelene sald?r?yorlar“ („Sie sind in der Vergangenheit stecken geblieben, jetzt greifen sie jeden an, der ihnen begegnet.“).„[…] Es wurde festgestellt, dass auf einer Seite des sozialen Netzwerks Facebook eine Meldung über den Geschädigten veröffentlicht wurde, deren Überschrift lautete: „Die nächste Aufnahme des Angriffs von römisch 40 auf römisch 40 “, und dass der Beschuldigte unter dieses Video folgenden Kommentar geschrieben hat: „?ler ça? kalm??lar art?k önüne gelene sald?r?yorlar“ („Sie sind in der Vergangenheit stecken geblieben, jetzt greifen sie jeden an, der ihnen begegnet.“).
Auf die Anzeige des Bevollmächtigten des Geschädigten hin wurden Ermittlungen eingeleitet; gegen den Beschuldigten wurde ein Haftbefehl erlassen; da eine angemessene Zeit abgewartet wurde und der Beschuldigte nicht freiwillig erschien, konnte seine Aussage nicht aufgenommen und die Anordnung über die Vorabzahlung nicht zugestellt werden.
Nach der vorgenommenen Bewertung – da sich in der Akte ein Polizeiprotokoll befindet, wonach das betreffende Konto dem Beschuldigten gehört, der tatgegenständliche Kommentar eine Beleidigung enthält und davon ausgegangen wurde, dass diese Äußerung direkt an den Geschädigten gerichtet war – wurde aus konkreten Gründen festgestellt, dass die betreffende Handlung vom Beschuldigten begangen wurde und diese Handlung den Tatbestand der Beleidigung erfüllt.
Obwohl der Geschädigte ein Amtsträger ist, wurde unter Berücksichtigung der Überschrift der Meldung die Auffassung gewonnen, dass die genannte Beleidigung nicht aus seiner amtlichen Tätigkeit herrührt.
Dementsprechend wurde verstanden, dass ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, der die Erhebung der öffentlichen Klage gegen den Beschuldigten wegen der ihm zur Last gelegten Handlung erfordert; […]“
Da sich der Beschwerdeführer den Strafverfahren bislang entzogen hat, wurde durch die zuständigen Behörden auch ein Haftbefehl erlassen.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die wider den Beschwerdeführer erhobenen aktuellen Anklagen aus einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund erhoben wurden oder dass die strafrechtliche Verfolgung des Beschwerdeführers auf anderen unsachlichen Motiven beruht. Es kann nicht festgestellt werden, dass die wider den Beschwerdeführer erhobenen aktuellen Anklagen aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund erhoben wurden oder dass die strafrechtliche Verfolgung des Beschwerdeführers auf anderen unsachlichen Motiven beruht.
Wider den Beschwerdeführer wurde in diesen Angelegenheiten mehrmals vor dem jeweils zuständigen Gericht verhandelt und hätte man ihm im Rahmen der Verhandlungen die Gelegenheit eingeräumt, sich zu verteidigen. Eine Befragung des Beschwerdeführers zu diesen Vorwürfen konnte bislang wegen dessen Abwesenheit aus der Türkei nicht erfolgen. Der Beschwerdeführer war in dieser Angelegenheit rechtsfreundlich vertreten. Aktuell verfügt er über keine rechtsfreundliche Vertretung. Es steht ihm jedoch frei, sich erneut in den beiden Strafverfahren rechtsfreundlich vertreten zu lassen. Bezüglich der erhobenen Vorwürfe erging bislang noch kein erstinstanzliches Urteil (in Abwesenheit). Diese Strafverfahren sind noch unerledigt in erster Instanz anhängig.
Zum Entscheidungszeitpunkt kann nicht festgestellt werden, ob bzw. wann ein (erstinstanzliches) rechtskräftiges Urteil infolge der wider den Beschwerdeführer erhobenen Anklagen ergehen wird. Ebenso wenig kann gegenwärtig festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer der ihm zur Last gelegten Taten ganz oder teilweise schuldig erkannt wird oder ein gänzlicher oder teilweiser Freispruch ergeht bzw. zu welcher Strafe er im Fall eines Schuldspruches verurteilt werden würde. Ausgehend davon kann auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt und er anschließend seine Strafe in einer Typ-F-Hochsicherheitsstrafvollzugsanstalt oder einem geschlossenen Gefängnis Typ-S verbüßen müsste. Schließlich kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Anhaltung in Haft mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit gefoltert würde.
Über den Beschwerdeführer wurde von den türkischen Behörden kein Ausreiseverbot verhängt. Dass ein Verfahren zur Auslieferung des Beschwerdeführers durch die türkischen Strafverfolgungsbehörden angestrengt wurde, kann ebenso wenig festgestellt werden.
Beschimpfungen, Schikanen oder mangelnde Wertschätzung des Beschwerdeführers durch Angehörige türkischer Behörden oder Teile der Zivilbevölkerung, etwa während der Schulzeit, im Erwerbsleben oder bei alltäglichen Begegnungen, auf Grund der kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit sind glaubhaft. Nicht festgestellt werden kann indes, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit in der Türkei verfolgt wurde.
Die Angehörigen der Volksgruppe der Kurden sind in der Türkei aktuell im Allgemeinen, ohne Hinzutreten von individuellen Momenten, keiner ernsthaften Gefahr physischer oder psychischer Gewalt oder Strafverfolgung oder einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte, generell einer existenzbedrohenden Notlage oder Benachteiligungen, die das Leben in der Türkei unerträglich machen, oder sonst einer (ernsthaften Gefahr einer) Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung (regelmäßig) ausgesetzt.
Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft dargelegt und kann auch sonst nicht festgestellt werden, dass er vor seiner Ausreise aus seiner Heimat in dieser, etwa wegen einer ihm unterstellten Mitgliedschaft bei der bzw. Nähe zur PKK und/oder wegen politischer Aktivitäten, einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre.
Der Beschwerdeführer leidet an posttraumatischen Belastungssymptomen. Er nimmt seit 28.08.2024 eine psychotherapeutische Behandlung in Anspruch und erhält eine medikamentöse Behandlung. Aktuelle ärztliche bzw. medizinische Befunde, welche eine Behandlung in Österreich erforderlich erscheinen lassen, hat der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht in Vorlage gebracht, weshalb von einer schwerwiegenden Erkrankung oder Behandlungsbedürftigkeit nicht auszugehen ist.
Der Beschwerdeführer ist einvernahmefähig und es ist keine Erkrankung bzw. Beeinträchtigung seiner Gesundheit fassbar, welche den Beschwerdeführer außer Lage setzen würde, gleichlautende und detaillierte Angaben zu Ereignissen aus der Vergangenheit zu machen.
Der Beschwerdeführer befindet sich in einem arbeitsfähigen Zustand und Alter.
Der Beschwerdeführer besuchte in Österreich keine Qualifizierungsmaßnahmen zum Erwerb der deutschen Sprache. Er lernt mittels YouTube Deutsch im Selbststudium. Die Absolvierung einer Deutschprüfung hat der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen. Der Beschwerdeführer verfügt über grundlegende Kenntnisse der deutschen Sprache, die für eine Verständigung im Alltag auf einfachstem Niveau ausreichen. Der Beschwerdeführer befindet sich in einem arbeitsfähigen Zustand und Alter. , Der Beschwerdeführer besuchte in Österreich keine Qualifizierungsmaßnahmen zum Erwerb der deutschen Sprache. Er lernt mittels YouTube Deutsch im Selbststudium. Die Absolvierung einer Deutschprüfung hat der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen. Der Beschwerdeführer verfügt über grundlegende Kenntnisse der deutschen Sprache, die für eine Verständigung im Alltag auf einfachstem Niveau ausreichen.
Der Beschwerdeführer geht keiner ehrenamtlichen/gemeinnützigen Arbeit nach. Er hat in Österreich keine Schule, Kurse oder sonstigen Ausbildungen besucht. Der Beschwerdeführer ist weder in Vereinen noch Organisationen aktiv oder Mitglied von Vereinen oder Organisationen in Österreich.
Der Beschwerdeführer ging nie einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach. Ebenso wenig brachte der Beschwerdeführer eine Einstellungszusage in Vorlage. Der Beschwerdeführer bezieht seit seiner Rückkehr aus der Schweizerischen Eidgenossenschaft Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber.
Der Beschwerdeführer verfügt über zwei Cousins und einen Cousin seines Vaters in Österreich. Beiden Cousins wurde von den österreichischen Asylbehörden rechtskräftig internationaler Schutz gewährt. Der Cousin des Vaters ist österreichischer Staatsangehöriger. Diesem wurde ursprünglich von den österreichischen Asylbehörden ebenfalls internationaler Schutz gewährt. Der Beschwerdeführer steht mit diesen Verwandten in Kontakt. Zumindest zwei Onkel und eine Tante des Beschwerdeführers sowie Cousins seines Vaters leben in der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Ferner halten sich Cousins in der Bundesrepublik Deutschland auf.
Der Beschwerdeführer hat seit ca. Ende Februar 2025 eine österreichische Staatsangehörige als Freundin, lebt mit ihr aber nicht in einem gemeinsamen Haushalt. Die beiden haben keine Kinder. Zwischen den beiden besteht kein finanzielles oder anderweitiges Abhängigkeitsverhältnis. Eine ausgeprägte emotionale Nähe zu seiner Freundin bzw. Bindung an seine Freundin trat im Verfahren nicht zutage. Der Beschwerdeführer und seine Freundin waren sich beim Eingehen der Beziehung und allen nachfolgenden Schritten des unsicheren Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers bewusst.
Der Beschwerdeführer pflegt normale soziale Kontakte. Der Beschwerdeführer verfügt hier über einen Freundes- und Bekanntenkreis. Der Beschwerdeführer legte im gegenständlichen Verfahren keine Unterstützungserklärungen vor.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
Zur Lage in der Türkei:
Sicherheitslage
Die offizielle Auflösung der PKK am 12.5.2025 ist ein wichtiger Schritt zur Beendigung des bewaffneten Konflikts. Die Waffenruhe, die im Zuge der Auflösung ausgerufen wurde, hat das Potenzial, die Sicherheitslage in der Türkei zu entspannen. Es bleibt jedoch ungewiss, ob alle PKK-nahen Gruppierungen die Entscheidung zur Auflösung mittragen, oder es dennoch zu gewaltsamen Zwischenfällen kommt. Die Erklärung vom 12.5.2025 betrifft zunächst nur die Kurdische Arbeiterpartei (PKK) sowie ihre militärischen Verbände. Die Schwesterparteien im Irak, Syrien und Iran sind hingegen nicht aufgelöst worden [Stand: Anfang Juli 2025] (FES 16.6.2025; vgl. DlF 13.5.2025).Die offizielle Auflösung der PKK am 12.5.2025 ist ein wichtiger Schritt zur Beendigung des bewaffneten Konflikts. Die Waffenruhe, die im Zuge der Auflösung ausgerufen wurde, hat das Potenzial, die Sicherheitslage in der Türkei zu entspannen. Es bleibt jedoch ungewiss, ob alle PKK-nahen Gruppierungen die Entscheidung zur Auflösung mittragen, oder es dennoch zu gewaltsamen Zwischenfällen kommt. Die Erklärung vom 12.5.2025 betrifft zunächst nur die Kurdische Arbeiterpartei (PKK) sowie