TE Bvwg Erkenntnis 2025/12/22 G305 2324126-1

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Veröffentlicht am 22.12.2025
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Entscheidungsdatum

22.12.2025

Norm

B-VG Art133 Abs4
GSVG §2 Abs1 Z2
GSVG §40
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GSVG § 2 heute
  2. GSVG § 2 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  3. GSVG § 2 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  4. GSVG § 2 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  5. GSVG § 2 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  6. GSVG § 2 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  7. GSVG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  8. GSVG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  9. GSVG § 2 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. GSVG § 40 heute
  2. GSVG § 40 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  3. GSVG § 40 gültig von 01.08.2010 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  4. GSVG § 40 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  5. GSVG § 40 gültig von 01.01.1992 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 677/1991

Spruch


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G305 2324126-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle Steiermark, vom XXXX 2025, VSNR: XXXX , erhobene Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Mag. Robert MACHER, Rechtsanwalt in 8081 Heiligenkreuz am Waasen, Pirchingstraße 7, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.12.2025 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle Steiermark, vom römisch 40 2025, VSNR: römisch 40 , erhobene Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch Mag. Robert MACHER, Rechtsanwalt in 8081 Heiligenkreuz am Waasen, Pirchingstraße 7, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.12.2025 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n und der Bescheid vom XXXX 2025, VSNR: XXXX bestätigt.Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n und der Bescheid vom römisch 40 2025, VSNR: römisch 40 bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom XXXX 2025, VSNR: XXXX , stellte die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle Steiermark (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: SVS) gemäß § 194 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG) iVm § 410 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) fest, dass XXXX , geb. am XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) in der Zeit vom XXXX bis XXXX und vom XXXX bis XXXX der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 2 GSVG unterliege.1. Mit Bescheid vom römisch 40 2025, VSNR: römisch 40 , stellte die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle Steiermark (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: SVS) gemäß Paragraph 194, Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG) in Verbindung mit Paragraph 410, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) fest, dass römisch 40 , geb. am römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) in der Zeit vom römisch 40 bis römisch 40 und vom römisch 40 bis römisch 40 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG unterliege.

In der Begründung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass der BF ab dem XXXX als Gesellschafter der XXXX eingetragen sei. Ebenfalls bestehe eine Mitgliedschaft bei der Wirtschaftskammer. Mit Schreiben vom XXXX habe ihm die SVS mitgeteilt, dass auf Grund dieser Funktion eine Pflichtversicherung nach dem GSVG vorliege. Mit E-Mail vom XXXX habe er einen Antrag auf Ausnahme von der Pflichtversicherung aufgrund geringer Einkünfte und Umsätze ab dem XXXX gestellt. Mit Schreiben vom XXXX sei ihm mitgeteilt worden, dass er nach Prüfung des Antrages vorläufig von der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG ausgenommen sei. Im Zeitraum vom XXXX bis XXXX sei der Nichtbetrieb seiner Gewerbeberechtigung angezeigt worden, weshalb eine Pflichtversicherung nach dem GSVG vom XXXX bis XXXX nicht bestehe. Im Zuge der Wirtschaftskammermeldung des Wiederbetriebes ab dem XXXX habe eine Überprüfung der Ausnahme von der Pflichtversicherung stattgefunden und sei rückwirkend die Einbeziehung in die Pflichtversicherung für den Zeitraum ab dem XXXX erfolgt, da eine Ausnahme von der Pflichtversicherung in seinem Fall mangels rechtlicher Grundlage nicht möglich sei. Die Pflichtversicherung nach dem GSVG habe mit dem XXXX geendet.In der Begründung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass der BF ab dem römisch 40 als Gesellschafter der römisch 40 eingetragen sei. Ebenfalls bestehe eine Mitgliedschaft bei der Wirtschaftskammer. Mit Schreiben vom römisch 40 habe ihm die SVS mitgeteilt, dass auf Grund dieser Funktion eine Pflichtversicherung nach dem GSVG vorliege. Mit E-Mail vom römisch 40 habe er einen Antrag auf Ausnahme von der Pflichtversicherung aufgrund geringer Einkünfte und Umsätze ab dem römisch 40 gestellt. Mit Schreiben vom römisch 40 sei ihm mitgeteilt worden, dass er nach Prüfung des Antrages vorläufig von der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG ausgenommen sei. Im Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 sei der Nichtbetrieb seiner Gewerbeberechtigung angezeigt worden, weshalb eine Pflichtversicherung nach dem GSVG vom römisch 40 bis römisch 40 nicht bestehe. Im Zuge der Wirtschaftskammermeldung des Wiederbetriebes ab dem römisch 40 habe eine Überprüfung der Ausnahme von der Pflichtversicherung stattgefunden und sei rückwirkend die Einbeziehung in die Pflichtversicherung für den Zeitraum ab dem römisch 40 erfolgt, da eine Ausnahme von der Pflichtversicherung in seinem Fall mangels rechtlicher Grundlage nicht möglich sei. Die Pflichtversicherung nach dem GSVG habe mit dem römisch 40 geendet.

In der rechtlichen Beurteilung heißt es im Kern, dass er im Zuge einer Überprüfung nachträglich für den im Spruch erwähnten Zeitraum pflichtversichert worden sei, da eine Ausnahme für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 GSVG nicht vorgesehen sei.In der rechtlichen Beurteilung heißt es im Kern, dass er im Zuge einer Überprüfung nachträglich für den im Spruch erwähnten Zeitraum pflichtversichert worden sei, da eine Ausnahme für Pflichtversicherte gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG nicht vorgesehen sei.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die im Wege seines Rechtsvertreters bei der belangten Behörde per E-Mail am XXXX 2025, 15:59 Uhr, eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die der BF mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht möge gem. § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung anberaumen und gem. Art. 130 Abs. 4 B-VG iVm. § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass er für den Zeitraum vom XXXX bis XXXX und vom XXXX bis XXXX der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nicht unterliege, in eventu möge der angefochtene Bescheid gem. § 28 Abs. 3 VwGVG mit Beschluss aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die SVS zurückverwiesen werden, in eventu möge der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben werden.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die im Wege seines Rechtsvertreters bei der belangten Behörde per E-Mail am römisch 40 2025, 15:59 Uhr, eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die der BF mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht möge gem. Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung anberaumen und gem. Artikel 130, Absatz 4, B-VG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass er für den Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 und vom römisch 40 bis römisch 40 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nicht unterliege, in eventu möge der angefochtene Bescheid gem. Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit Beschluss aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die SVS zurückverwiesen werden, in eventu möge der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben werden.

In der Beschwerde heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass der BF seit dem XXXX Gesellschafter der XXXX sei. Am XXXX habe er bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ausnahme von der Pflichtversicherung aufgrund geringer Einkünfte und Umsätze eingebracht. Daraufhin sei ihm mit Schreiben vom XXXX die Ausnahme von der GSVG-Pflichtversicherung ab dem XXXX vorläufig gewährt worden. Ein allfälliger Wegfall dieser Ausnahme erfolge nach den Angaben der belangten Behörde nur dann, wenn die Einkünfte oder Umsätze des Beschwerdeführers aus der selbständigen Tätigkeit über dem Grenzbetrag lägen. Am XXXX habe er, für ihn völlig überraschend, erstmals durch ein Schreiben der belangten Behörde Kenntnis davon erlangt, dass der damalige Antrag in rechtlich unrichtiger Weise bewilligt worden sei und die Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nicht mehr gegeben sei. Ein derartiger rückwirkender Wegfall sei von der belangten Behörde im Schreiben vom XXXX nicht erwähnt worden. Insofern durfte er auf die Ausnahme zu Recht vertrauen und habe er darauf beruhend und vertrauend in seinem privaten wie beruflichen Leben gehandelt. Um keine weiteren Mahnspesen, Zinsen und Zuschläge schuldig zu bleiben, habe er nunmehrigen „Nachzahlungsbetrag“ in Höhe von rund EUR 720,00 unter Vorbehalt, sohin ohne Anerkenntnis und völlig unpräjudiziell gezahlt.In der Beschwerde heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass der BF seit dem römisch 40 Gesellschafter der römisch 40 sei. Am römisch 40 habe er bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ausnahme von der Pflichtversicherung aufgrund geringer Einkünfte und Umsätze eingebracht. Daraufhin sei ihm mit Schreiben vom römisch 40 die Ausnahme von der GSVG-Pflichtversicherung ab dem römisch 40 vorläufig gewährt worden. Ein allfälliger Wegfall dieser Ausnahme erfolge nach den Angaben der belangten Behörde nur dann, wenn die Einkünfte oder Umsätze des Beschwerdeführers aus der selbständigen Tätigkeit über dem Grenzbetrag lägen. Am römisch 40 habe er, für ihn völlig überraschend, erstmals durch ein Schreiben der belangten Behörde Kenntnis davon erlangt, dass der damalige Antrag in rechtlich unrichtiger Weise bewilligt worden sei und die Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nicht mehr gegeben sei. Ein derartiger rückwirkender Wegfall sei von der belangten Behörde im Schreiben vom römisch 40 nicht erwähnt worden. Insofern durfte er auf die Ausnahme zu Recht vertrauen und habe er darauf beruhend und vertrauend in seinem privaten wie beruflichen Leben gehandelt. Um keine weiteren Mahnspesen, Zinsen und Zuschläge schuldig zu bleiben, habe er nunmehrigen „Nachzahlungsbetrag“ in Höhe von rund EUR 720,00 unter Vorbehalt, sohin ohne Anerkenntnis und völlig unpräjudiziell gezahlt.

3. Am XXXX 2025 brachte die belangte Behörde den Bescheid vom XXXX 2025, die dagegen erhobene Beschwerde und die Bezug habenden Unterlagen des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.3. Am römisch 40 2025 brachte die belangte Behörde den Bescheid vom römisch 40 2025, die dagegen erhobene Beschwerde und die Bezug habenden Unterlagen des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.

4. Am 19.12.2025 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht im Beisein des Beschwerdeführers, seiner Rechtsvertretung und eines Vertreters der belangten Behörde eine mündliche Verhandlung durchgeführt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer war gemeinsam mit dem hier nicht verfahrensgegenständlichen XXXX , geb. am XXXX , unbeschränkt haftender Gesellschafter der im Firmenbuch des Landesgerichtes XXXX zur FN XXXX eingetragenen Firma XXXX , die am XXXX in eine Offene Gesellschaft unter der Firma XXXX umgewandelt wurde [FB-Abfrage zur FN XXXX ]. 1.1. Der Beschwerdeführer war gemeinsam mit dem hier nicht verfahrensgegenständlichen römisch 40 , geb. am römisch 40 , unbeschränkt haftender Gesellschafter der im Firmenbuch des Landesgerichtes römisch 40 zur FN römisch 40 eingetragenen Firma römisch 40 , die am römisch 40 in eine Offene Gesellschaft unter der Firma römisch 40 umgewandelt wurde [FB-Abfrage zur FN römisch 40 ].

Vor ihrer Umwandlung in eine Offene Gesellschaft (in der Folge kurz: OG) fungierte der BF gemeinsam mit dem am XXXX geborenen XXXX als unbeschränkt haftender Gesellschafter (Komplementär) der Kommanditgesellschaft (in der Folge kurz: KG) und die Fa. XXXX in dieser als Kommanditistin. Vor ihrer Umwandlung in eine Offene Gesellschaft (in der Folge kurz: OG) fungierte der BF gemeinsam mit dem am römisch 40 geborenen römisch 40 als unbeschränkt haftender Gesellschafter (Komplementär) der Kommanditgesellschaft (in der Folge kurz: KG) und die Fa. römisch 40 in dieser als Kommanditistin.

Nach erfolgter Umwandlung in eine OG wurde die Funktion der XXXX am XXXX im Firmenbuch gelöscht und schied die GmbH aus der Gesellschaft aus [FB-Abfrage zur FN XXXX ].Nach erfolgter Umwandlung in eine OG wurde die Funktion der römisch 40 am römisch 40 im Firmenbuch gelöscht und schied die GmbH aus der Gesellschaft aus [FB-Abfrage zur FN römisch 40 ].

Am 26.08.2025 wurde die OG im Firmenbuch gelöscht [FB-Abfrage zur FN XXXX ].Am 26.08.2025 wurde die OG im Firmenbuch gelöscht [FB-Abfrage zur FN römisch 40 ].

1.2. Am XXXX verlieh der Magistrat XXXX der XXXX eine Gewerbeberechtigung, lautend auf XXXX . Die Gewerbeberechtigung erlosch am XXXX [GISA-Abfrage zur Zahl: XXXX ]. 1.2. Am römisch 40 verlieh der Magistrat römisch 40 der römisch 40 eine Gewerbeberechtigung, lautend auf römisch 40 . Die Gewerbeberechtigung erlosch am römisch 40 [GISA-Abfrage zur Zahl: römisch 40 ].

Auf Grund der ihr verliehenen Gewerbeberechtigung war die KG, bzw. nach ihr OG, Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft.

1.3. Vom XXXX bis XXXX hatte der Beschwerdeführer allein die (gewerberechtliche) Geschäftsführung der KG und dann der OG inne [GISA-Abfrage zur Zahl: XXXX . 1.3. Vom römisch 40 bis römisch 40 hatte der Beschwerdeführer allein die (gewerberechtliche) Geschäftsführung der KG und dann der OG inne [GISA-Abfrage zur Zahl: römisch 40 .

Er selbst war zu keiner Zeit Inhaber einer auf ihn ausgestellten Gewerbeberechtigung.

1.4. Unter der Firma der KG bzw. ab dem XXXX unter der Firma der OG wurde bis XXXX ein Unternehmen betrieben, dessen Geschäftszweig die Bewegungsanalyse, sowie die sportwissenschaftliche Beratung und Betreuung umfasste [FB-Abfrage zur FN XXXX , PV des BF in VH-Niederschrift vom 19.12.2025, S. 4 unten]. 1.4. Unter der Firma der KG bzw. ab dem römisch 40 unter der Firma der OG wurde bis römisch 40 ein Unternehmen betrieben, dessen Geschäftszweig die Bewegungsanalyse, sowie die sportwissenschaftliche Beratung und Betreuung umfasste [FB-Abfrage zur FN römisch 40 , PV des BF in VH-Niederschrift vom 19.12.2025, Sitzung 4 unten].

Inhaltlich ging es im Kern darum, Bewegungsanalysen von PatientInnen des XXXX zu erstellen, sowie deren Gangbilder zu analysieren und die behandelnden TherapeutInnen dahingehend zu beraten, wie das Gangbild der PatientInnen verbessert werden kann [PV des BF in VH-Niederschrift vom 19.12.2025, S. 5 oben].Inhaltlich ging es im Kern darum, Bewegungsanalysen von PatientInnen des römisch 40 zu erstellen, sowie deren Gangbilder zu analysieren und die behandelnden TherapeutInnen dahingehend zu beraten, wie das Gangbild der PatientInnen verbessert werden kann [PV des BF in VH-Niederschrift vom 19.12.2025, Sitzung 5 oben].

1.5. Mit Schreiben vom XXXX teilte die belangte Behörde dem BF mit, dass auf Grund seiner Funktion eine Pflichtversicherung nach dem GSVG vorliegt.1.5. Mit Schreiben vom römisch 40 teilte die belangte Behörde dem BF mit, dass auf Grund seiner Funktion eine Pflichtversicherung nach dem GSVG vorliegt.

1.6. Mit E-Mail vom XXXX begehrte er von der belangten Behörde die Ausnahme von der Pflichtversicherung nach dem GSVG und begründete dies damit, dass die erzielten Einkünfte und Umsätze ab dem XXXX zu gering wären [Beilage ./2].1.6. Mit E-Mail vom römisch 40 begehrte er von der belangten Behörde die Ausnahme von der Pflichtversicherung nach dem GSVG und begründete dies damit, dass die erzielten Einkünfte und Umsätze ab dem römisch 40 zu gering wären [Beilage ./2].

1.7. Mit Schreiben vom XXXX teilte ihm die belangte Behörde mit, dass sein Antrag vom XXXX geprüft wurde und er ab dem XXXX vorläufig von der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG ausgenommen ist [im Akt einliegendes Schreiben vom XXXX (Beilage ./3)].1.7. Mit Schreiben vom römisch 40 teilte ihm die belangte Behörde mit, dass sein Antrag vom römisch 40 geprüft wurde und er ab dem römisch 40 vorläufig von der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG ausgenommen ist [im Akt einliegendes Schreiben vom römisch 40 (Beilage ./3)].

Das Bezug habende Schreiben der SVS hat folgenden auszugsweise wiedergegebenen Wortlaut:

„Ausnahme von der GSVG bzw. FSVG-Pflichtversicherung

Sehr geehrter Herr XXXX !Sehr geehrter Herr römisch 40 !

Sie haben am XXXX die Ausnahme von der GSVG-Pflichtversicherung ab Beginn Ihrer Versicherung beantragt. Damit erklären Sie, dass Ihre Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit voraussichtlich unter 5.527,92 € liegen werden. Außerdem rechnen Sie mit einem Umsatz von nicht mehr als 35.000,00 €.Sie haben am römisch 40 die Ausnahme von der GSVG-Pflichtversicherung ab Beginn Ihrer Versicherung beantragt. Damit erklären Sie, dass Ihre Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit voraussichtlich unter 5.527,92 € liegen werden. Außerdem rechnen Sie mit einem Umsatz von nicht mehr als 35.000,00 €.

Wir haben Ihren Antrag geprüft und freuen uns Ihnen mitteilen zu könne, dass Sie die Voraussetzungen für die Ausnahme von der GSVG-Pflichtversicherung erfüllen!

Sie sind daher ab XXXX vorläufig von der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG ausgenommen.Sie sind daher ab römisch 40 vorläufig von der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG ausgenommen.

[…]

Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz bei Arbeitsunfällen ist weiterhin aufrecht! Die Beiträge dazu (monatlicher Fixbetrag) schreiben wir Ihnen quartalsweise vor.

Wir überprüfen nachträglich diese Ausnahme anhand von Steuerbescheiden oder sonstigen Einkommens- und Umsatznachweisen. Liegen ihre Einkünfte oder die Umsätze aus der selbständigen Tätigkeit über einem Grenzbetrag, fällt die Ausnahme rückwirkend weg. Die Beiträge schreiben wir nachträglich vor.

[…]

Die Voraussetzungen für die Ausnahme sind in § 4 Abs. 1 Z 7 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG) geregelt.Die Voraussetzungen für die Ausnahme sind in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG) geregelt.

[…]“

1.8. Tatsächlich wurde der Beschwerdeführer ab dem XXXX von der belangten Behörde von der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG vorläufig ausgenommen und wurden ihm vorerst keine Beiträge in den genannten Versicherungssparten vorgeschrieben.1.8. Tatsächlich wurde der Beschwerdeführer ab dem römisch 40 von der belangten Behörde von der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG vorläufig ausgenommen und wurden ihm vorerst keine Beiträge in den genannten Versicherungssparten vorgeschrieben.

1.9. Mit Schreiben vom XXXX teilte ihm die belangte Behörde mit, dass er am XXXX die Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung wegen geringer Einkünfte und Umsätze beantragt habe, diese Ausnahme jedoch jenen gebühre, die nur ein Einzelgewerbe betreiben. Daher erfülle er diese Ausnahme von der GSVG-Pflichtversicherung nicht. Es sei somit die GSVG-Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung ab dem XXXX festzustellen. Für den Versicherungszeitraum vom XXXX bis XXXX sei das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen in der Pensions- und Krankenversicherung verjährt [Beilage ./5].1.9. Mit Schreiben vom römisch 40 teilte ihm die belangte Behörde mit, dass er am römisch 40 die Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung wegen geringer Einkünfte und Umsätze beantragt habe, diese Ausnahme jedoch jenen gebühre, die nur ein Einzelgewerbe betreiben. Daher erfülle er diese Ausnahme von der GSVG-Pflichtversicherung nicht. Es sei somit die GSVG-Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung ab dem römisch 40 festzustellen. Für den Versicherungszeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 sei das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen in der Pensions- und Krankenversicherung verjährt [Beilage ./5].

1.10. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom XXXX 2025, VSNR: XXXX , sprach die belangte Behörde ihm gegenüber aus, dass er vom XXXX bis XXXX und vom XXXX bis XXXX der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 2 GSVG unterliege.1.10. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom römisch 40 2025, VSNR: römisch 40 , sprach die belangte Behörde ihm gegenüber aus, dass er vom römisch 40 bis römisch 40 und vom römisch 40 bis römisch 40 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG unterliege.

2. Beweiswürdigung:

Der oben dargestellte Verfahrensgang sowie der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes und den darin einliegenden Schriftstücken der belangten Behörde und aus den Angaben des Beschwerdeführers und des Behördenvertreters in der stattgehabten mündlichen Verhandlung vom 19.12.2025.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäß § 6 BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen eine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäß Paragraph 6, BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen eine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes, ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht waren, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes, ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht waren, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Dagegen erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 leg. cit. durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Dagegen erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, leg. cit. durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.2. Zum Spruchpunkt A):

3.2.1. Mit Bescheid vom XXXX 2025, VSNR XXXX , stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom XXXX bis XXXX und vom XXXX bis XXXX der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 2 GSVG unterliege. In der Begründung dieses Bescheides heißt es in der rechtlichen Beurteilung im Kern, dass auf Grund der Tatsache, dass er vom XXXX bis XXXX und vom XXXX bis XXXX als Gesellschafter der XXXX Mitglied der Wirtschaftskammer war, die Pflichtversicherung spruchgemäß zu bestimmen gewesen sei. Gemäß § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG seien Personen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG auf Antrag vorläufig von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung ausgenommen, die glaubhaft machen, dass ihre Umsätze aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten die Umsatzgrenze des § 6 Abs. 1 Z 27 UstG 1994 und ihre Einkünfte aus dieser Tätigkeit jährlich das 12fache des Betrages nach § 25 Abs. 4 GSVG nicht übersteigen, und die innerhalb der letzten 80 Kalendermonate nicht mehr als 12 Kalendermonate nach diesem Bundesgesetz pflichtversichert waren oder die das Regelpensionsalter erreicht haben oder die das 57. Lebensjahr vollendet haben und innerhalb der letzten fünf Kalenderjahre vor der Antragstellung ebenfalls in den letzten 60 Kalendermonaten nicht mehr als 12 Kalendermonate nach diesem Bundesgesetz pflichtversichert waren. Da eine Ausnahme für die Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 GSVG nicht vorgesehen ist, wurde er im Zuge einer Überprüfung nachträglich für den im Spruch erwähnten Zeitraum pflichtversichert.3.2.1. Mit Bescheid vom römisch 40 2025, VSNR römisch 40 , stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom römisch 40 bis römisch 40 und vom römisch 40 bis römisch 40 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG unterliege. In der Begründung dieses Bescheides heißt es in der rechtlichen Beurteilung im Kern, dass auf Grund der Tatsache, dass er vom römisch 40 bis römisch 40 und vom römisch 40 bis römisch 40 als Gesellschafter der römisch 40 Mitglied der Wirtschaftskammer war, die Pflichtversicherung spruchgemäß zu bestimmen gewesen sei. Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG seien Personen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG auf Antrag vorläufig von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung ausgenommen, die glaubhaft machen, dass ihre Umsätze aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten die Umsatzgrenze des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, UstG 1994 und ihre Einkünfte aus dieser Tätigkeit jährlich das 12fache des Betrages nach Paragraph 25, Absatz 4, GSVG nicht übersteigen, und die innerhalb der letzten 80 Kalendermonate nicht mehr als 12 Kalendermonate nach diesem Bundesgesetz pflichtversichert waren oder die das Regelpensionsalter erreicht haben oder die das 57. Lebensjahr vollendet haben und innerhalb der letzten fünf Kalenderjahre vor der Antragstellung ebenfalls in den letzten 60 Kalendermonaten nicht mehr als 12 Kalendermonate nach diesem Bundesgesetz pflichtversichert waren. Da eine Ausnahme für die Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG nicht vorgesehen ist, wurde er im Zuge einer Überprüfung nachträglich für den im Spruch erwähnten Zeitraum pflichtversichert.

Dagegen richtet sich die Beschwerde, in der es im Kern heißt, dass er in Anbetracht des Schreibens vom XXXX zu Recht auf die rechtliche Richtigkeit dieses Schreibens vertrauen durfte, und zwar auch in Kenntnis darüber, dass ein Wegfall bei Überschreitung der Grenzbeträge droht.Dagegen richtet sich die Beschwerde, in der es im Kern heißt, dass er in Anbetracht des Schreibens vom römisch 40 zu Recht auf die rechtliche Richtigkeit dieses Schreibens vertrauen durfte, und zwar auch in Kenntnis darüber, dass ein Wegfall bei Überschreitung der Grenzbeträge droht.

3.2.2. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) lauten im Folgenden wörtlich wiedergegeben wie folgt:

§ 2 GSVG, BGBl. Nr. 560/1978 lautet in der zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 106/2024 wie folgt:Paragraph 2, GSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978, lautet in der zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2024, wie folgt:

„Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung

§ 2.Paragraph 2,

(1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:

1. die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft;

2. die Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer offenen Gesellschaft und die unbeschränkt haftenden Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft, sofern diese Gesellschaften Mitglieder einer der in Z 1 bezeichneten Kammern sind;2. die Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer offenen Gesellschaft und die unbeschränkt haftenden Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft, sofern diese Gesellschaften Mitglieder einer der in Ziffer eins, bezeichneten Kammern sind;

3. die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Flexiblen Kapitalgesellschaft, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Z. 1 bezeichneten Kammern ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung (§ 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) als Geschäftsführer der Teilversicherung in der Unfallversicherung oder der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen oder aufgrund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren gemäß § 131 oder § 150 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben;3. die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Flexiblen Kapitalgesellschaft, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Ziffer eins, bezeichneten Kammern ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) als Geschäftsführer der Teilversicherung in der Unfallversicherung oder der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen oder aufgrund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren gemäß Paragraph 131, oder Paragraph 150, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben;

4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die Versicherungsgrenze übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen.4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der Paragraphen 22, Ziffer eins bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die Versicherungsgrenze übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen.

(2) Die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung besteht für die im Abs. 1 genannten Personen nur, wenn sie das 15. Lebensjahr vollendet haben.(2) Die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung besteht für die im Absatz eins, genannten Personen nur, wenn sie das 15. Lebensjahr vollendet haben.

(3) Üben die Pflichtversicherten eine Erwerbstätigkeit durch

a) den Verschleiß von Zeitungen und Zeitschriften,

b) den Verschleiß von Postwertzeichen, Stempelmarken und Gerichtskostenmarken,

c) den Verschleiß von Fahrscheinen öffentlicher Verkehrseinrichtungen,

d) den Vertrieb von Spielanteilen der Lotterien oder durch

e) den Betrieb von Lotto-Toto-Annahmestellen

aus, so erstreckt sich ihre Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung auf jede dieser Tätigkeiten.“

§ 4 Abs. 1 Z 7 GSVG, BGBl. Nr. 560/1978 lautet in der zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 100/2018 wörtlich wiedergegeben wie folgt:Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978, lautet in der zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, wörtlich wiedergegeben wie folgt:

„Ausnahmen von der Pflichtversicherung

§ 4.Paragraph 4,

(1) Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung sind ausgenommen

[…]

7. auf Antrag Personen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 oder § 2 Abs. 2 FSVG, die glaubhaft machen, daß ihre Umsätze aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten die Umsatzgrenze des § 6 Abs. 1 Z 27 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663, und ihre Einkünfte aus dieser Tätigkeit jährlich das Zwölffache des Betrages nach § 25 Abs. 4 nicht übersteigen. Treffen diese Voraussetzungen nach Ablauf des Kalenderjahres, für das sie glaubhaft gemacht wurden, tatsächlich nicht zu, ist der Wegfall der Ausnahme von der Pflichtversicherung im nachhinein festzustellen. Ein Antrag kann nur von einer Person gestellt werden,7. auf Antrag Personen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, oder Paragraph 2, Absatz 2, FSVG, die glaubhaft machen, daß ihre Umsätze aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten die Umsatzgrenze des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, des Umsatzsteuergesetzes 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663, und ihre Einkünfte aus dieser Tätigkeit jährlich das Zwölffache des Betrages nach Paragraph 25, Absatz 4, nicht übersteigen. Treffen diese Voraussetzungen nach Ablauf des Kalenderjahres, für das sie glaubhaft gemacht wurden, tatsächlich nicht zu, ist der Wegfall der Ausnahme von der Pflichtversicherung im nachhinein festzustellen. Ein Antrag kann nur von einer Person gestellt werden,

a) die innerhalb der letzten 60 Kalendermonate nicht mehr als zwölf Kalendermonate nach diesem Bundesgesetz pflichtversichert war oder

b) die das Regelpensionsalter (§ 130 Abs. 1) erreicht hat oderb) die das Regelpensionsalter (Paragraph 130, Absatz eins,) erreicht hat oder

c) die das 57. Lebensjahr vollendet und innerhalb der letzten fünf Kalenderjahre vor der Antragstellung die im ersten Satz genannten Voraussetzungen erfüllt hat.

Die Ausnahme tritt frühestens mit Beginn des Kalenderjahres, in dem der Antrag gestellt und die Voraussetzungen glaubhaft gemacht werden, ein. Wird die Ausnahme im Kalenderjahr rückwirkend geltend gemacht, so beginnt sie mit dem Ersten des Kalendermonates, der auf die Antragstellung folgt, sofern im Kalenderjahr bereits Leistungen aus der Kranken- oder Pensionsversicherung bezogen wurden. Für die Dauer eines Kinderbetreuungsgeldbezuges oder der Kindererziehung nach § 3 Abs. 3 Z 4 ist unabhängig von den Voraussetzungen der lit. a, b und c die Antragstellung möglich; der erste Satz ist so anzuwenden, dass an die Stelle des Kalenderjahres lediglich jene Kalendermonate treten, für die die Ausnahme festgestellt wird; entsprechend dieser Zahl an Kalendermonaten sind die Umsatz- und Einkünftegrenze herabzusetzen und diesen Grenzbeträgen nur die in diesen Monaten erzielten Einkünfte und Umsätze gegenüberzustellen; die Ausnahme kann nur für jene Monate festgestellt werden, in denen zumindest für einen Tag Kinderbetreuungsgeld bezogen wird oder eine Kindererziehungszeit vorliegt; im Übrigen gilt für den Beginn der Ausnahme der vierte Satz sinngemäß;Die Ausnahme tritt frühestens mit Beginn des Kalenderjahres, in dem der Antrag gestellt und die Voraussetzungen glaubhaft gemacht werden, ein. Wird die Ausnahme im Kalenderjahr rückwirkend geltend gemacht, so beginnt sie mit dem Ersten des Kalendermonates, der auf die Antragstellung folgt, sofern im Kalenderjahr bereits Leistungen aus der Kranken- oder Pensionsversicherung bezogen wurden. Für die Dauer eines Kinderbetreuungsgeldbezuges oder der Kindererziehung nach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 4, ist unabhängig von den Voraussetzungen der Litera a, b und c die Antragstellung möglich; der erste Satz ist so anzuwenden, dass an die Stelle des Kalenderjahres lediglich jene Kalendermonate treten, für die die Ausnahme festgestellt wird; entsprechend dieser Zahl an Kalendermonaten sind die Umsatz- und Einkünftegrenze herabzusetzen und diesen Grenzbeträgen nur die in diesen Monaten erzielten Einkünfte und Umsätze gegenüberzustellen; die Ausnahme kann nur für jene Monate festgestellt werden, in denen zumindest für einen Tag Kinderbetreuungsgeld bezogen wird oder eine Kindererziehungszeit vorliegt; im Übrigen gilt für den Beginn der Ausnahme der vierte Satz sinngemäß;

[…]“

3.2.3. Demnach sind in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG insbesondere pflichtversichert, die Mitglieder der Kammer der gewerblichen Wirtschaft (Z 1), die Gesellschafter einer offenen Gesellschaft und die unbeschränkt haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft, sofern diese Gesellschaften Mitglieder der in Z 1 bezeichneten Kammern sind (Z 2).3.2.3. Demnach sind in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG insbesondere pflichtversichert, die Mitglieder der Kammer der gewerblichen Wirtschaft (Ziffer eins,), die Gesellschafter einer offenen Gesellschaft und die unbeschränkt haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft, sofern diese Gesellschaften Mitglieder der in Ziffer eins, bezeichneten Kammern sind (Ziffer 2,).

Gemäß § 2 Abs. 1 WKG sind Mitglieder der Wirtschaftskammern und Fachorganisationen alle physischen und juristischen Personen sowie sonstigen Rechtsträger, die Unternehmungen des Gewerbes, des Handwerks, der Industrie, des Bergbaues, des Handels, des Geld-, Kredit- und Versicherungswesens, des Verkehrs, des Nachrichtenverkehrs, des Rundfunks, des Tourismus und der Freizeitwirtschaft sowie sonstiger Dienstleistungen rechtmäßig selbständig betreiben oder zu betreiben berechtigt sind. Bei der Mitgliedschaft zur Wirtschafskammer handelt es sich um eine Pflichtmitgliedschaft, die bei Vorliegen der in § 2 WKG genannten Voraussetzungen ipso iure, sohin ohne darauf abzielende Willenserklärung, eintritt (VwGH vom 18.12.2003, Zl. 2001/08/0204) und die mit der Entziehung der Gewerbeberechtigung durch die Behörde endet (VwGH vom 19.12.2007, Zl. 2006/08/0039), ohne dass es dazu eines konstitutiven Akts der Wirtschaftskammer bedürfte (VwGH vom 23.05.2007, Zl. 2005/08/0091).Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, WKG sind Mitglieder der Wirtschaftskammern und Fachorganisationen alle physischen und juristischen Personen sowie sonstigen Rechtsträger, die Unternehmungen des Gewerbes, des Handwerks, der Industrie, des Bergbaues, des Handels, des Geld-, Kredit- und Versicherungswesens, des Verkehrs, des Nachrichtenverkehrs, des Rundfunks, des Tourismus und der Freizeitwirtschaft sowie sonstiger Dienstleistungen rechtmäßig selbständig betreiben oder zu betreiben berechtigt sind. Bei der Mitgliedschaft zur Wirtschafskammer handelt es sich um eine Pflichtmitgliedschaft, die bei Vorliegen der in Paragraph 2, WKG genannten Voraussetzungen ipso iure, sohin ohne darauf abzielende Willenserklärung, eintritt (VwGH vom 18.12.2003, Zl. 2001/08/0204) und die mit der Entziehung der Gewerbeberechtigung durch die Behörde endet (VwGH vom 19.12.2007, Zl. 2006/08/0039), ohne dass es dazu eines konstitutiven Akts der Wirtschaftskammer bedürfte (VwGH vom 23.05.2007, Zl. 2005/08/0091).

Hervorzuheben ist, dass die Kammermitgliedschaft von der Berechtigung zum selbständigen Betrieb der angeführten Unternehmungen, nicht jedoch von der tatsächlichen Ausübung dieser Berechtigung selbst oder von der tatsächlichen Erfassung der Kammermitgliedschaft durch die Kammern abhängt (VwGH vom 19.02.1991, Zl. 89/08/0210 mwH). Da die Kammermitgliedschaft an die Berechtigung zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit anknüpft, kommt es nicht darauf an, ob aus dieser Tätigkeit auch ein Gewinn oder Einnahmen erzielt werden (VwGH vom 18.09.1981, Zl. 81/08/0115). D.h. es ist für die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG ohne Bedeutung, ob die selbständig erwerbstätige Person ihren Erwerb gar nicht aus der Gewerbeberechtigung zieht und/oder allfällig daraus erzielte Einkünfte über oder unter der Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG liegen (VwGH vom 23.01.1996, Zl. 95/08/0206).Hervorzuheben ist, dass die Kammermitgliedschaft von der Berechtigung zum selbständigen Betrieb der angeführten Unternehmungen, nicht jedoch von der tatsächlichen Ausübung dieser Berechtigung selbst oder von der tatsächlichen Erfassung der Kammermitgliedschaft durch die Kammern abhängt (VwGH vom 19.02.1991, Zl. 89/08/0210 mwH). Da die Kammermitgliedschaft an die Berechtigung zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit anknüpft, kommt es nicht darauf an, ob aus dieser Tätigkeit auch ein Gewinn oder Einnahmen erzielt werden (VwGH vom 18.09.1981, Zl. 81/08/0115). D.h. es ist für die Versicherungspflicht nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG ohne Bedeutung, ob die selbständig erwerbstätige Person ihren Erwerb gar nicht aus der Gewerbeberechtigung zieht und/oder allfällig daraus erzielte Einkünfte über oder unter der Geringfügigkeitsgrenze nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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