TE Bvwg Erkenntnis 2025/12/30 G301 2313398-1

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Veröffentlicht am 30.12.2025
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Entscheidungsdatum

30.12.2025

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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G301 2313398-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Venezuela, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 23.04.2025, Zl. XXXX , betreffend Antrag auf internationalen Schutz, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.12.2025 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Venezuela, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 23.04.2025, Zl. römisch 40 , betreffend Antrag auf internationalen Schutz, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.12.2025 zu Recht:

A)       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Niederösterreich – Außenstelle Wiener Neustadt, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zugestellt am 25.04.2025, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 22.10.2024 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Venezuela abgewiesen (Spruchpunkt II.), eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Venezuela zulässig sei (Spruchpunkt V.), sowie gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Niederösterreich – Außenstelle Wiener Neustadt, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zugestellt am 25.04.2025, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 22.10.2024 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Venezuela abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Venezuela zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.), sowie gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.).

Mit dem am 21.05.2025 beim BFA, Regionaldirektion Niederösterreich – Außenstelle Wiener Neustadt, eingebrachten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz erhob der BF durch seine bevollmächtigte Rechtsvertretung Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid in vollem Umfang.

Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 27.05.2025 vom BFA vorgelegt.

Das BVwG führte am 17.12.2025 in der Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF im Beisein seiner bevollmächtigten Rechtsvertreterin teilnahm. Ein Vertreter der belangten Behörde ist nicht erschienen (Teilnahmeverzicht).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger von Venezuela (Bolivarische Republik Venezuela). Er besitzt einen am 11.10.2023 ausgestellten und bis 10.10.2033 gültigen venezolanischen Reisepass. Dieser Reisepass wurde im Zuge der Antragstellung fremdenpolizeilich sichergestellt und dem BFA zur weiteren Verwendung übermittelt.

Der BF beantragte online die Ausstellung dieses Reisepasses bei der Botschaft Venezuelas in Quito (Ecuador) im Oktober 2023. Nach Bezahlung der dafür vorgesehenen Pass- und Konsulargebühren (insgesamt ca. 337 US-Dollar) und nach Wahrnehmung eines vereinbarten Termins bei der Botschaft zur Anfertigung eines Fotos und zur Leistung der Unterschrift, konnte der BF etwa einen Monat später den von der zuständigen venezolanischen Behörde SAIME ausgestellten Reisepass persönlich bei der Botschaft abholen. Grund für die Beantragung des Reisepasses war der Umstand, dass der vorige Reisepass des BF im Jahr 2019 abgelaufen war.

Der BF wurde in Venezuela geboren und wuchs dort auf. Er absolvierte dort seine Schulausbildung bis zur Reifeprüfung und studierte anschließend an einer Universität ein Semester lang Sprachen. Eigenen Angaben zufolge meldete er sich vom Studium aufgrund der wirtschaftlichen und politischen Lage in Venezuela vorzeitig wieder ab. Danach arbeitete er ein paar Monate in einem Copy-Shop, anschließend vier Monate in einem Möbelhaus. Er lebte bis zu seiner letztmaligen Ausreise in Valencia (Bundesstaat Carabobo).

Der BF verließ Venezuela zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt und hielt sich in weiterer Folge in Ecuador auf. Der BF verfügte in Ecuador fast durchgehend über eine mehrmals verlängerte Aufenthaltsberechtigung. In Ecuador übte der BF verschiedene Erwerbstätigkeiten aus (als Kellner, als Nähkraft in einer Fabrik und als Masseur) und konnte mit dem daraus resultierenden Einkommen seinen Lebensunterhalt sichern. Den Entschluss zur Ausreise aus Ecuador fasste der BF, nachdem er dort eigenen Angaben zufolge aus homophoben Gründen bedroht worden sei und ihm danach von seiner in Österreich lebenden Halbschwester vorgeschlagen worden sei, nach Österreich zu kommen.

Der BF verließ Ecuador schließlich am 22.08.2024 und reiste von Quito auf dem Landweg nach Ipiales (Kolumbien). Von dort flog der BF nach Bogotá, wo er sich vier Tage aufhielt. Von Bogotá flog der BF dann schließlich via Istanbul (Transit) nach Wien-Schwechat, wo er am 28.08.2024 in den Schengen-Raum und in das österreichische Bundesgebiet einreiste. Der BF hält sich seitdem in Österreich auf. Die genannten Flüge des BF (einschließlich eines Rückfluges) wurden im Juni 2024 von der in Österreich lebenden Halbschwester des BF gebucht und bezahlt.

Am 22.10.2024 stellte der BF in Österreich den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Der BF ist homosexuell. Er ist gesund und arbeitsfähig. Er ist alleinstehend und führt keine feste Beziehung.

Der Vater, ein Halbbruder sowie weitere Verwandte (Onkeln und Tanten) leben in Venezuela. Die Mutter des BF pendelt regelmäßig aus beruflichen Gründen zwischen Kolumbien und Ecuador. Der BF unterhält mit einer in Venezuela lebenden Freundin regelmäßig Kontakt.

Der BF wohnt in einer von der Volkshilfe organisierten Gemeinschaftsunterkunft für Asylwerber. In Österreich lebt eine Halbschwester des BF mit ihren beiden Kindern. Der BF unterhält mit ihr regelmäßigen Kontakt. Konkrete Anhaltspunkte für die Annahme einer umfassenden und nachhaltigen Integration des BF in Österreich, insbesondere in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht, liegen nicht vor. Der BF ist in Österreich ohne regelmäßige Beschäftigung und lebt von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und von Untersütztung der Volkshilfe. Der BF hat einen Deutschkurs A1.2 der Volkshochschule (VHS) XXXX absolviert und besucht aktuell einen Deutschkurs für das Sprachniveau A2.2. Eine anerkannte Deutsch-Sprachprüfung (etwa über das A1-Niveau) oder eine Integrationsprüfung hat der BF bisher nicht abgelegt. Der BF verfügt in Österreich über mehrere Freundschaften und ist Mitglied im Verein „Queer Base“. Der BF ist strafrechtlich unbescholten.Der BF wohnt in einer von der Volkshilfe organisierten Gemeinschaftsunterkunft für Asylwerber. In Österreich lebt eine Halbschwester des BF mit ihren beiden Kindern. Der BF unterhält mit ihr regelmäßigen Kontakt. Konkrete Anhaltspunkte für die Annahme einer umfassenden und nachhaltigen Integration des BF in Österreich, insbesondere in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht, liegen nicht vor. Der BF ist in Österreich ohne regelmäßige Beschäftigung und lebt von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und von Untersütztung der Volkshilfe. Der BF hat einen Deutschkurs A1.2 der Volkshochschule (VHS) römisch 40 absolviert und besucht aktuell einen Deutschkurs für das Sprachniveau A2.2. Eine anerkannte Deutsch-Sprachprüfung (etwa über das A1-Niveau) oder eine Integrationsprüfung hat der BF bisher nicht abgelegt. Der BF verfügt in Österreich über mehrere Freundschaften und ist Mitglied im Verein „Queer Base“. Der BF ist strafrechtlich unbescholten.

1.2. Das Vorbringen des BF zur behaupteten Verfolgungsgefahr und zu seiner Situation im Fall der Rückkehr nach Venezuela wird der gegenständlichen Entscheidung nicht als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt. Der BF konnte eine ihm aktuell drohende Verfolgungsgefahr oder sonstige im Herkunftsstaat Venezuela drohende Gefährdung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) abschließend dargelegten Gründen nicht glaubhaft machen. Andere Gründe für die Annahme einer dem BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat drohenden Verfolgungsgefahr liegen ebenso nicht vor.

Der BF hatte mit den Behörden und anderen staatlichen Einrichtungen seines Herkunftsstaates Venezuela weder auf Grund einer politischen Gesinnung, eines Religionsbekenntnisses oder der Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder bestimmten sozialen Gruppe, noch sonst irgendwelche Probleme.

Der BF hat seinen Herkunftsstaat Venezuela jedenfalls nicht fluchtartig verlassen. Grund für die Ausreise des BF aus Venezuela bzw. zuletzt aus Ecuador und die Stellung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz in Österreich waren ausschließlich persönliche Beweggründe und die in Venezuela (bzw. auch in Ecuador) herrschenden schlechteren Lebensbedingungen sowie die Suche nach besseren Entwicklungs- und Erwerbsmöglichkeiten (konkret in Österreich), insbesondere im Hinblick auf seine Homosexualität.

Anhaltspunkte dahingehend, dass sonstige Gründe bestehen würden, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) der beschwerdeführenden Partei in den Herkunftsstaat Venezuela allenfalls entgegenstünden, liegen nicht vor.

1.3. Maßgebliche Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat VENEZUELA:

Aufbauend und ergänzend zu den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur Lage in Venezuela, die auf dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (LIB) zu Venezuela vom 18.02.2025 bzw. auf den darin im Einzelnen näher angeführten Informationsquellen (Berichten) beruhen, insbesondere auf die Kapitel betreffend sexuelle Minderheiten wird verwiesen und die folgende zusammenfassende Feststellung zur Lage von Homosexuellen in Venezuela getroffen:

In Venezuela gibt es keine Gesetze, die Homosexualität verbieten oder strafrechtlich sanktionieren. Homosexuelle Männer sind in Venezuela mit Fällen von Diskriminierungen und Vorurteilen konfrontiert, aber von staatlicher Seite gibt es keine offiziellen Gesetze, die Homosexualität kriminalisieren. Homosexualität ist in Venezuela legal und es gibt keine Strafen oder Gesetze, die Menschen wegen ihrer sexuellen Orientierung verfolgen. Geschlechtsbezogene Diskriminierung sowohl durch den Staat als auch durch nichtstaatliche Akteure ist gesetzlich verboten. Im Mai 2022 wurde innerhalb der zentralen venezolanischen Strafverfolgungsbehörde („Ministerio Público de Venezuela“) eine spezialisierte staatsanwaltschaftliche Einheit („fiscalía“) geschaffen, die sich konkret mit Menschenrechtsverletzungen gegen LGBTIQ-Personen beschäftigt. Es gibt keine Einschränkungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit oder des Rechts auf friedliche Versammlung im Zusammenhang mit LGBTQI+-Angelegenheiten oder –Veranstaltungen.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und eindeutigen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht in der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2025 und auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden – nach Verschaffung eines persönlichen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung – in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

2.1. Die zur Identität und Staatsangehörigkeit getroffenen Feststellungen beruhen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF im Verfahren. Die Identität des BF wurde zudem durch den in Kopie im Verwaltungsakt ersichtlichen venezolanischen Reisepass (AS 31) bestätigt, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel entstanden sind.

Die Feststellungen zu den konkreten Umständen der Beantragung und Ausstellung dieses Reisepasses ergeben sich aus den dahingehend glaubhaften Angaben des BF in der Verhandlung, die auch mit den vorliegenden Länderinformationsquellen übereinstimmen.

Die Feststellungen zur letztmaligen Ausreise des BF aus Venezuela, zum anschließenden mehrjährigen Aufenthalt in Ecuador sowie zur Ausreise aus Ecuador und zur Einreise und zum Aufenthalt in Österreich beruhen auf den dahingehenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid und den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung sowie hinsichtlich der letztmaligen Ausreise aus Ecuador und Weiterreise über Kolumbien nach Österreich überdies auf den diesbezüglichen Grenzkontrollstempel-Eintragungen im Reisepass.

Die Feststellung, dass die letztmalige Ausreise aus Venezuela nicht näher bestimmt werden konnte, beruht auf den dahingehend widersprüchlichen bzw. äußerst vagen Angaben des BF. In der Erstbefragung gab der BF noch konkret an, dass er am 14.08.2017 von Venezuela nach Ecuador gereist sei. In der Einvernahme vor dem BFA bestätigte er eingangs die Richtigkeit seiner Angaben in der Erstbefragung. Auf die Frage, wann er Venezuela verlassen habe, antwortete der BF mit „2017“, ohne nähere Datumsangabe. Auch in der schriftlichen Stellungnahme von Queer Base vom 16.04.2025 (AS 117) wurde wiederum nur schlicht das Jahr 2017 angegeben. Im angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass der BF im Juli 2017 Venezuela verlassen habe und nach Ecuador gegangen sei. In der Beschwerde wurde diese Feststellung nicht explizit bestritten und weder ein konkretes Datum der Ausreise, noch das Jahr der Ausreise angegeben. So wurde nur ausgeführt, dass der BF „2017“ gekündigt worden sei. Es sei ihm nichts anderes als die Flucht nach Ecuador übriggeblieben. Eine nähere zeitliche Angabe dazu wurde nicht getätigt. In der mündlichen Verhandlung antwortete der BF auf die Frage, wann er Venezuela das allerletzte Mal verlassen habe, dass dies „im Jahr 2017“ gewesen sei. Im späteren Verlauf der Verhandlung gab der BF an, dass er am „13.09.2017“ nach Ecuador gereist sei. Die weitere Nachfrage, ob er am 13.09.2017 aus Venezuela ausgereist sei, bejahte der BF ausdrücklich.

Die Feststellung zur Homosexualität beruht auf den dahingehend glaubhaften Angaben des BF. So sind auch keine Anhaltspunkte hervorgekommen, daran zu zweifeln.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit sowie zu den persönlichen Lebensumständen des BF (private und familiäre Verhältnisse, Schulausbildung, Erwerbstätigkeiten) in Venezuela, in Ecuador sowie in Österreich, beruhen auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid und den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellungen zum Nichtvorliegen einer umfassenden und nachhaltigen Integration in Österreich beruhen auf den diesbezüglichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid. Auch in der Beschwerde und zuletzt in der mündlichen Verhandlung wurden keine Umstände vorgebracht, die eine andere Beurteilung zugelassen hätten, insbesondere auch unter Berücksichtigung der kurzen Dauer des bisherigen Aufenthalts in Österreich.

Die Feststellung, wonach der BF bereits einen A1-Deutschkurs in Österreich absolviert hat bzw. aktuell einen A2-Kurs besucht, jedoch noch keine anerkannte Deutsch-Sprachprüfung abgelegt hat, ergibt sich neben den Angaben des BF aus den vorgelegten Bestätigungen der Volkshochschule XXXX (OZ 5, Anlage ./A).Die Feststellung, wonach der BF bereits einen A1-Deutschkurs in Österreich absolviert hat bzw. aktuell einen A2-Kurs besucht, jedoch noch keine anerkannte Deutsch-Sprachprüfung abgelegt hat, ergibt sich neben den Angaben des BF aus den vorgelegten Bestätigungen der Volkshochschule römisch 40 (OZ 5, Anlage ./A).

Die Feststellung, wonach der BF über mehrere Freundschaften in Österreich verfügt und Mitglied des Vereins „Queer Base“ ist, beruht auf den glaubhaften Angaben des BF.

Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus einer Abfrage im Strafregister der Republik Österreich.

2.2. Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates Venezuela und zu seiner Situation im Fall einer Rückkehr nach Venezuela (Fluchtgründe) beruht auf dessen Angaben in der Erstbefragung vor einem Organ der Bundespolizei vom 22.10.2024 und in der Einvernahme vor dem BFA vom 01.04.2025, auf den Ausführungen in der schriftlichen Stellungnahme des Rechtsvertreters vom 16.04.2025 und in der Beschwerde sowie im Besonderen auf den Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2025 (OZ 5).

Nach gesamtheitlicher Würdigung des Vorbringens und nach Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen der mündlichen Verhandlung konnte der BF trotz der ihm hinreichend gebotenen Möglichkeit eine ihm im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Venezuela mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgungsgefahr aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) abschließend dargelegten und für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten relevanten Gründen, die auch von Einrichtungen des Herkunftsstaates Venezuela ausgehen würde oder dem Herkunftsstaat mangels Schutzwilligkeit oder Schutzfähigkeit zuzurechnen wäre, nicht glaubhaft machen. Es konnte weder eine aktuelle und konkret gegen den BF gerichtete Verfolgungsgefahr festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine aktuelle Verfolgung im Herkunftsstaat maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen.

Auf das Wesentliche zusammengefasst gab der BF im Verfahren vor der belangten Behörde und in der Beschwerde zu den Gründen für seine Ausreise aus Venezuela (Fluchtgründe) an, dass er in Venezuela zuletzt im Jahr 2017 aufgrund seiner Homosexualität innerhalb seiner Familie abgelehnt sowie auch von anderen Personen, darunter auch von Polizisten im Zuge einer Anzeigenerstattung, aus homophoben Gründen diskriminiert worden sei. Im Februar 2017 sei er wegen seiner Homosexualität auch gekündigt worden. Persönliche Probleme mit den Behörden in Venezuela habe er nicht gehabt, er habe aber mehrmals im Monat an regierungskritischen Protesten teilgenommen und sei schließlich im Juli 2017 im Zuge eines Protest gegen die Regierung von Angehörigen der sog. „Colectivos“ entführt, vier Stunden festgehalten, ausgefragt, misshandelt und bedroht und schließlich auf einer Autobahn wieder freigelassen worden. Weiters sei die wirtschaftliche und politische Lage in Venezuela sehr schlecht gewesen. Er habe sich auch die Studiengebühren in Venezuela nicht mehr leisten können, weshalb er nach Ecuador gegangen sei, wo er sich dann bis zu seiner Ausreise am 22.08.2024 aufgehalten habe.

In der Verhandlung gab der BF an, dass er im Zuge der Einvernahme vor dem BFA nicht alles zu seiner Entführung vorbringen habe könne, da er immer wieder unterbrochen worden sei.

Auf die Aufforderung hin, dies nunmehr zu ergänzen, erwiderte der BF, dass ihnen – sie seien sieben oder acht Personen gewesen – in einem Lastwagen Kaputzen übergezogen worden seien. Es habe nach Blut und Exkrementen gerochen und sie seien geschlagen worden. Als er am 29.08.2017 die Anzeige erstattet habe, seien Angehörige der Colectivos zu seiner Mutter nach Hause gekommen, die sie bedroht und geschlagen haben. Weiters ergänzte der BF, dass einige jener Leute, die mit ihm in diesem Lastwagen gewesen seien, sich gewehrt, protestiert und geschrien haben. Er habe auch Schüsse gehört, und als sie ihn dann irgendwo auf einer Autobahn freigelassen haben, habe er bemerkt, dass sie weniger Leute waren als am Anfang. Seine Mutter habe auch noch Probleme gehabt, als er bereits Venezuela verlassen hatte, weil sie auch gegen die Regierung gewesen sei.

Dem BF ist zunächst vorzuhalten, dass er diese zahlreichen neuen Details, die er eigenen Angaben zufolge beim BFA nicht vorbringen habe können, aber weder im Zuge der nach der Einvernahme übermittelten Stellungnahme des damaligen Rechtsvertreters vom 16.04.2025 (AS 115), noch nach Erlassung des Bescheides in der gegenständlichen Beschwerde vorbrachte, obwohl keine ausreichenden Umstände hervorgekommen sind, wonach der BF dazu allenfalls nicht die Möglichkeit gehabt hätte.

Darauf angesprochen rechtfertigte sich der BF in der Verhandlung damit, dass er nur eine Frist von 22 Tagen gehabt habe, um eine Beschwerde einzureichen. Er habe einen Termin mit einem Rechtsberater in XXXX gehabt, sei eine Stunde dort gewesen und sie haben dabei alle Informationen gesammelt, die sie damals hatten. Dieser Rechtsberater habe dann die Beschwerde eingebracht. Der BF kenne sich hier auch nicht aus, weshalb er auch gewartet habe. Diese Rechtfertigung vermag jedoch nicht zu überzeugen. So ist entgegenzuhalten, dass der BF einerseits zwar einräumte, dass er mit seinem Rechtsberater bei diesem Termin alle Informationen für die Beschwerde gesammelt habe, andererseits offenbar mit der Preisgabe von anderen Informationen von sich aus aber zugewartet habe. So ist festzuhalten, dass in der Beschwerde ausdrücklich bereits darauf hingewiesen wurde, dass der BF seine Angaben nicht detailreich schildern habe können, weil er ständig unterbrochen und die nächste Frage gestellt worden sei. Gerade vor diesem Hintergrund erscheint es aber nicht nachvollziehbar, warum dann nicht gleich in der Beschwerde auch die weiteren, bisher nicht erwähnten Details des Vorbringens dargelegt wurden, insbesondere auch unter Berücksichtigung der Neuerungsbeschränkung des § 20 BFA-VG, dessen Inhalt bei der für das Asylverfahren speziell qualifzierten Rechtsvertretung aber vorausgesetzt werden kann.Darauf angesprochen rechtfertigte sich der BF in der Verhandlung damit, dass er nur eine Frist von 22 Tagen gehabt habe, um eine Beschwerde einzureichen. Er habe einen Termin mit einem Rechtsberater in römisch 40 gehabt, sei eine Stunde dort gewesen und sie haben dabei alle Informationen gesammelt, die sie damals hatten. Dieser Rechtsberater habe dann die Beschwerde eingebracht. Der BF kenne sich hier auch nicht aus, weshalb er auch gewartet habe. Diese Rechtfertigung vermag jedoch nicht zu überzeugen. So ist entgegenzuhalten, dass der BF einerseits zwar einräumte, dass er mit seinem Rechtsberater bei diesem Termin alle Informationen für die Beschwerde gesammelt habe, andererseits offenbar mit der Preisgabe von anderen Informationen von sich aus aber zugewartet habe. So ist festzuhalten, dass in der Beschwerde ausdrücklich bereits darauf hingewiesen wurde, dass der BF seine Angaben nicht detailreich schildern habe können, weil er ständig unterbrochen und die nächste Frage gestellt worden sei. Gerade vor diesem Hintergrund erscheint es aber nicht nachvollziehbar, warum dann nicht gleich in der Beschwerde auch die weiteren, bisher nicht erwähnten Details des Vorbringens dargelegt wurden, insbesondere auch unter Berücksichtigung der Neuerungsbeschränkung des Paragraph 20, BFA-VG, dessen Inhalt bei der für das Asylverfahren speziell qualifzierten Rechtsvertretung aber vorausgesetzt werden kann.

Zu seinen Befürchtungen im Fall einer Rückkehr nach Venezuela befragt, bestätigte der BF in der Verhandlung auf ausdrückliche Nachfrage seine dahingehenden Angaben in der Einvernahme vor dem BFA, wonach er auf das Wesentliche zusammengefasst angegeben habe, dass er nicht zurück könne, weil er dort niemanden habe, auch keine Freunde und keine Unterkunft. Das Leben dort sei viel zu teuer im Vergleich zum Verdienst. Die Gesundheitsversorgung existiere praktisch nicht mehr und die Diktatur werde zunehmend schlimmer. Er könnte auch auf einer sog. „Schwarzen Liste“ stehen. Er habe viele Ängste betreffend Homophobie und wirtschaftliche Nöte, so

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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