TE Bvwg Erkenntnis 2026/1/8 G316 2313736-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.01.2026
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

08.01.2026

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


,

G316 2313736-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerde von XXXX , XXXX , StA. Nicaragua, vertreten durch die BBU GmbH gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.04.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 , StA. Nicaragua, vertreten durch die BBU GmbH gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.04.2025, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:

A)

I.       Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis III. als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. als unbegründet abgewiesen.

II.      Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG wird XXXX eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG wird römisch 40 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.

III.    Die Spruchpunkte V. und VI. werden ersatzlos aufgehoben.römisch drei. Die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. werden ersatzlos aufgehoben.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Am 13.07.2023 stellte der nicaraguanische Staatsangehörige XXXX (im Folgenden: BF) einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.Am 13.07.2023 stellte der nicaraguanische Staatsangehörige römisch 40 (im Folgenden: BF) einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.

Mit dem nun angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 25.04.2025 wurde dieser Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG (Spruchpunkt I.) als auch des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG in Bezug auf Nicaragua abgewiesen (Spruchpunkt II.), dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nicaragua festgestellt (Spruchpunkt V.) sowie gemäß § 55 Abs. 1 bis Abs. 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt VI.).Mit dem nun angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 25.04.2025 wurde dieser Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) als auch des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Bezug auf Nicaragua abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Nicaragua festgestellt (Spruchpunkt römisch fünf.) sowie gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis Absatz 3, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.).

Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde, welche samt dem maßgeblichen Verwaltungsakt am 04.06.2025 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde.

Am 03.10.2025 wurde am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des BF und seiner Rechtsvertretung sowie im Beisein einer Dolmetscherin für die spanische Sprache durchgeführt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist nicaraguanischer Staatsangehöriger und wurde in XXXX , Nicaragua geboren. Seine Muttersprache ist Spanisch. 1.1. Der BF ist nicaraguanischer Staatsangehöriger und wurde in römisch 40 , Nicaragua geboren. Seine Muttersprache ist Spanisch.

Der BF wuchs in XXXX , Nicaragua auf und verbrachte drei Jahre, nämlich zwischen XXXX , in den USA, bevor er wieder nach XXXX zurückkehrte. Er besuchte insgesamt 12 Jahre lang die Schule und absolvierte die Matura, woraufhin er ein Jahr an der Kunstuniversität in Nicaragua studierte. Der BF wuchs in römisch 40 , Nicaragua auf und verbrachte drei Jahre, nämlich zwischen römisch 40 , in den USA, bevor er wieder nach römisch 40 zurückkehrte. Er besuchte insgesamt 12 Jahre lang die Schule und absolvierte die Matura, woraufhin er ein Jahr an der Kunstuniversität in Nicaragua studierte.

1.2. Im Jahr 2012 reiste der BF rechtmäßig nach Österreich und stellte am XXXX .2013 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Künstler“, welchem stattgegeben wurde. Nach mehrmaligen Verlängerungen verfügte der BF zuletzt bis XXXX .2022 über einen Aufenthaltstitel als Künstler. 1.2. Im Jahr 2012 reiste der BF rechtmäßig nach Österreich und stellte am römisch 40 .2013 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Künstler“, welchem stattgegeben wurde. Nach mehrmaligen Verlängerungen verfügte der BF zuletzt bis römisch 40 .2022 über einen Aufenthaltstitel als Künstler.

In weiterer Folge stellte der BF keinen Antrag auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels; dies maßgeblich aufgrund des Umstandes einer nicht bestandenen Integrationsprüfung.

Am XXXX .2023 reiste der BF nach Finnland, um bei einer Ausstellung seiner Lehrerin zu helfen. Als sich herausstellte, dass der BF über keinen gültigen Aufenthaltstitel verfügte und eine Abschiebung von Finnland nach Nicaragua im Raum stand, stellte der BF in Finnland am XXXX .2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge eines Dublin-Verfahrens wurde der BF am XXXX .2023 von Finnland nach Österreich rücküberstellt und das gegenständliche Verfahren eingeleitet. Am römisch 40 .2023 reiste der BF nach Finnland, um bei einer Ausstellung seiner Lehrerin zu helfen. Als sich herausstellte, dass der BF über keinen gültigen Aufenthaltstitel verfügte und eine Abschiebung von Finnland nach Nicaragua im Raum stand, stellte der BF in Finnland am römisch 40 .2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge eines Dublin-Verfahrens wurde der BF am römisch 40 .2023 von Finnland nach Österreich rücküberstellt und das gegenständliche Verfahren eingeleitet.

1.3. Der BF hat im Herkunftsstaat eine große Familie. Sein Vater, seine Großmutter und sein Bruder sowie zahlreiche Onkel und Tanten des BF, leben in Nicaragua. Seit der Scheidung der Eltern leben seine Mutter und sein zweiter Bruder in den USA. Jedenfalls zu beiden Elternteilen besteht regelmäßiger telefonischer Kontakt.

Der Vater des BF war in Nicaragua als bekannter Journalist tätig.

Um seine Familie in Nicaragua zu besuchen, reiste der BF zwischen 2012 und 2016 insgesamt zumindest viermal in seinen Herkunftsstaat.

Im Jahr 2017 ließ er sich über das Konsulat in Wien einen Reisepass ausstellen.

1.4. Der BF war bereits in Nicaragua, unter anderem für mehrere Jahre innerhalb der von XXXX – einem politisch aktiven Priester in Nicaragua – mitbegründeten kulturellen XXXX , als Künstler tätig. Eine Bedrohung des BF aufgrund der Verbindung zu dieser Institution während seiner künstlerischen Tätigkeit in Nicaragua bis 2012 ist nicht zu befürchten. 1.4. Der BF war bereits in Nicaragua, unter anderem für mehrere Jahre innerhalb der von römisch 40 – einem politisch aktiven Priester in Nicaragua – mitbegründeten kulturellen römisch 40 , als Künstler tätig. Eine Bedrohung des BF aufgrund der Verbindung zu dieser Institution während seiner künstlerischen Tätigkeit in Nicaragua bis 2012 ist nicht zu befürchten.

2012 kam der BF für eine Kunstaustellung erstmalig nach Österreich und nahm im Bundesgebiet die Arbeit als selbständiger Künstler auf. Er ist in der österreichischen Kunstszene sehr gut vernetzt. Außerdem übernahm er im Bereich des Kunstunterrichtes und der Kulturvermittlung diverse ehrenamtliche Aufgaben.

1.5. Neben Beiträgen in Zusammenhang mit seinem künstlerischen Wirken, veröffentlichte der BF ab 2018 über soziale Medien, konkret über die Plattform XXXX , in unregelmäßigen Abständen mediale Berichte und kritische Äußerungen betreffend das vorherrschende Regime und die Regierung in Nicaragua. Die Reichweite seines XXXX -Profils umfasste dabei mit XXXX .2024 916 Follower, wobei durchschnittlich zwischen 1 und 8 Personen auf die Beiträge des BF reagierten. In der Zwischenzeit löschte der BF selbst seine politisch motivierten Postings. 1.5. Neben Beiträgen in Zusammenhang mit seinem künstlerischen Wirken, veröffentlichte der BF ab 2018 über soziale Medien, konkret über die Plattform römisch 40 , in unregelmäßigen Abständen mediale Berichte und kritische Äußerungen betreffend das vorherrschende Regime und die Regierung in Nicaragua. Die Reichweite seines römisch 40 -Profils umfasste dabei mit römisch 40 .2024 916 Follower, wobei durchschnittlich zwischen 1 und 8 Personen auf die Beiträge des BF reagierten. In der Zwischenzeit löschte der BF selbst seine politisch motivierten Postings.

Der BF hat in diesem Zusammenhang keine Bedrohung zu befürchten.

1.6. Seit Februar 2023 führt der BF eine Beziehung mit einer österreichischen Staatsangehörigen, welche er über gemeinsame Freunde kennenlernte. Sie führen keinen dauerhaften gemeinsamen Haushalt, jedoch teilt der BF sich zeitweise seine Wohnung in XXXX mit seiner Lebensgefährtin. 1.6. Seit Februar 2023 führt der BF eine Beziehung mit einer österreichischen Staatsangehörigen, welche er über gemeinsame Freunde kennenlernte. Sie führen keinen dauerhaften gemeinsamen Haushalt, jedoch teilt der BF sich zeitweise seine Wohnung in römisch 40 mit seiner Lebensgefährtin.

Der BF hat grundlegende Kenntnisse der deutschen Sprache.

Den BF treffen keine Sorgepflichten. Im Bundesgebiet verfügt er über einen großen Freundes- und Bekanntenkreis.

Der BF ist im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten.

Der BF geht als Künstler einer selbständigen Arbeit nach und bezieht durch den Verkauf seiner Kunst ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze.

1.7. Zur Lage in Nicaragua wird die Kurzinformation der Staatendokumentation vom 29.04.2024 auszugsweise festgestellt:

Sicherheitslage, Kriminalität

Aufgrund der angespannten Sicherheitslage sollten Menschenansammlungen und Demonstrationen vermieden werden (BMEIA 7.3.2024). 2018 wurden im gesamten Land bei massiven Demonstrationen gegen die Regierung und gewalttätigen Auseinandersetzungen Hunderte Menschen getötet. Seitdem unterbinden Sicherheitskräfte weitere Demonstrationen frühzeitig. Die Lage ist derzeit ruhig. Ein Wiederaufflammen der Proteste und Gewalt kann jedoch nicht ausgeschlossen werden. Sicherheitsbehörden nehmen nicht selten aus politischen Motiven Personen wegen des angeblichen Verdachts der Geldwäsche, des Terrorismus, des Landesverrats oder der organisierten Kriminalität fest oder hindern diese an der Ausreise aus Nicaragua (AA 5.12.2023).

Generell herrscht in ganz Nicaragua eine erhöhte Gefahr von Diebstählen, Raubüberfällen und Entführungen (BMEIA 7.3.2024). Ausländer sind in Nicaragua von Gewaltverbrechen betroffen. Kriminelle verüben häufig Angriffe auf Personen in Fahrzeugen (FCDO 29.1.2024). Im Vergleich zu den meisten Ländern Lateinamerikas ist die Kriminalität in Nicaragua niedrig (AA 5.12.2023; vgl. FD 28.3.2024), wenngleich zuletzt im Ansteigen begriffen (AA 5.12.2023). Die Kriminalität ist nach wie vor eine Realität; soziale Unruhen und wirtschaftliche Schwierigkeiten führen zu einem erhöhten Risiko (FD 28.3.2024). Es kommt zu Kleinkriminalität wie Taschendiebstahl und Handtaschenraub, aber auch gelegentlich Raubüberfälle. Nach Einbruch der Dunkelheit sind die Gefahren nochmals erhöht (AA 5.12.2023). In Überlandbussen im gesamten Land, gehäuft jedoch in der Pazifikregion (v. a. nahe Managua und Granada), kommt es häufiger zu Diebstählen von Wertsachen. In den Regionen Nueva Segovia, Madriz, Jinotega, Esteli´und Matagalpa besteht erhöhtes Sicherheitsrisiko. Insbesondere in den autonomen Gebieten „Region Autonoma del Atlantico Sur“ (RAAS) sowie und der „Region Autonoma del Atlantico Norte“ (RAAN)„ liegt die Anzahl von Kapitalverbrechen weit über dem Landesdurchschnitt. An der südlichen Atlantikküste (RAAS) kam es auch zu sexuellen Übergriffen (AA 5.12.2023; vgl. BMEIA 7.3.2024).Generell herrscht in ganz Nicaragua eine erhöhte Gefahr von Diebstählen, Raubüberfällen und Entführungen (BMEIA 7.3.2024). Ausländer sind in Nicaragua von Gewaltverbrechen betroffen. Kriminelle verüben häufig Angriffe auf Personen in Fahrzeugen (FCDO 29.1.2024). Im Vergleich zu den meisten Ländern Lateinamerikas ist die Kriminalität in Nicaragua niedrig (AA 5.12.2023; vergleiche FD 28.3.2024), wenngleich zuletzt im Ansteigen begriffen (AA 5.12.2023). Die Kriminalität ist nach wie vor eine Realität; soziale Unruhen und wirtschaftliche Schwierigkeiten führen zu einem erhöhten Risiko (FD 28.3.2024). Es kommt zu Kleinkriminalität wie Taschendiebstahl und Handtaschenraub, aber auch gelegentlich Raubüberfälle. Nach Einbruch der Dunkelheit sind die Gefahren nochmals erhöht (AA 5.12.2023). In Überlandbussen im gesamten Land, gehäuft jedoch in der Pazifikregion (v. a. nahe Managua und Granada), kommt es häufiger zu Diebstählen von Wertsachen. In den Regionen Nueva Segovia, Madriz, Jinotega, Esteli´und Matagalpa besteht erhöhtes Sicherheitsrisiko. Insbesondere in den autonomen Gebieten „Region Autonoma del Atlantico Sur“ (RAAS) sowie und der „Region Autonoma del Atlantico Norte“ (RAAN)„ liegt die Anzahl von Kapitalverbrechen weit über dem Landesdurchschnitt. An der südlichen Atlantikküste (RAAS) kam es auch zu sexuellen Übergriffen (AA 5.12.2023; vergleiche BMEIA 7.3.2024).

Rechtsschutz, Sicherheitsbehörden

Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor, doch die Regierung respektiert die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz nicht (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024). Die Exekutive nimmt starken Einfluss auf die Ernennung von Richtern, die zudem von der Loyalität gegenüber der Regierungspartei bestimmt wird. Viele, wenn nicht sogar die meisten Richter haben Berichten zufolge Verbindungen zur Sandinistischen Nationalen Befreiungsfront (FSLN; Frente Sandinista de Liberación Nacional). Im Vorfeld der Wahlen 2021 spielte die Justiz eine entscheidende Rolle bei der Anordnung der Verhaftung von Oppositionsmitgliedern und der Aufhebung des Rechtsstatus von Oppositionsparteien. Die Justiz hat auch Scheinprozesse gegen Regierungsgegner beaufsichtigt, wobei die Angeklagten in geschlossenen Verfahren wegen „Untergrabung der richterlichen Integrität“ verurteilt wurden (FH 2024).Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor, doch die Regierung respektiert die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz nicht (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2024). Die Exekutive nimmt starken Einfluss auf die Ernennung von Richtern, die zudem von der Loyalität gegenüber der Regierungspartei bestimmt wird. Viele, wenn nicht sogar die meisten Richter haben Berichten zufolge Verbindungen zur Sandinistischen Nationalen Befreiungsfront (FSLN; Frente Sandinista de Liberación Nacional). Im Vorfeld der Wahlen 2021 spielte die Justiz eine entscheidende Rolle bei der Anordnung der Verhaftung von Oppositionsmitgliedern und der Aufhebung des Rechtsstatus von Oppositionsparteien. Die Justiz hat auch Scheinprozesse gegen Regierungsgegner beaufsichtigt, wobei die Angeklagten in geschlossenen Verfahren wegen „Untergrabung der richterlichen Integrität“ verurteilt wurden (FH 2024).

Im Oktober 2023 hat die Regierung schätzungsweise 600-900 Personen, darunter Richter, Staatsanwälte und Verwaltungsangestellte des Obersten Gerichtshofs entlassen oder verhaftet (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024). Darüber hinaus verabschiedete die Nationalversammlung ein Gesetz, mit dem die Aufsicht über alle nationalen Registerdokumente von den Gerichten auf das Büro des Generalstaatsanwalts übertragen wird. Durch diese Maßnahmen wurde die Macht der Exekutive weiter gefestigt (USDOS 23.4.2024).Im Oktober 2023 hat die Regierung schätzungsweise 600-900 Personen, darunter Richter, Staatsanwälte und Verwaltungsangestellte des Obersten Gerichtshofs entlassen oder verhaftet (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2024). Darüber hinaus verabschiedete die Nationalversammlung ein Gesetz, mit dem die Aufsicht über alle nationalen Registerdokumente von den Gerichten auf das Büro des Generalstaatsanwalts übertragen wird. Durch diese Maßnahmen wurde die Macht der Exekutive weiter gefestigt (USDOS 23.4.2024).

Sowohl das Militär als auch die nicaraguanische Nationalpolizei (Policía Nacional de Nicaragua oder PNN) sind direkt dem Präsidenten unterstellt (CIA 24.4.2024). Die Parapolizei, bei der es sich um bewaffnete, maskierte, nicht uniformierte Einheiten mit geringer taktischer Ausbildung und lockerer hierarchischer Organisation handelt (CIA 24.4.2024; vgl. USDOS 23.4.2024), agiert in Abstimmung mit den Sicherheitskräften der Regierung und untersteht direkt der Nationalpolizei; sie wurde zur Unterdrückung regierungsfeindlicher Demonstranten eingesetzt (CIA 24.4.2024).Sowohl das Militär als auch die nicaraguanische Nationalpolizei (Policía Nacional de Nicaragua oder PNN) sind direkt dem Präsidenten unterstellt (CIA 24.4.2024). Die Parapolizei, bei der es sich um bewaffnete, maskierte, nicht uniformierte Einheiten mit geringer taktischer Ausbildung und lockerer hierarchischer Organisation handelt (CIA 24.4.2024; vergleiche USDOS 23.4.2024), agiert in Abstimmung mit den Sicherheitskräften der Regierung und untersteht direkt der Nationalpolizei; sie wurde zur Unterdrückung regierungsfeindlicher Demonstranten eingesetzt (CIA 24.4.2024).

Die Regierung hat keine Schritte unternommen, um im Falle möglicher Menschenrechtsverletzungen gegen Beamte zu ermitteln und diese zu bestrafen. Die Parapolizei und mit der Regierung von Präsident Daniel Ortega Saavedra in Verbindung stehende Personen, führten eine Kampagne von Schikanen, Einschüchterung und Gewalt gegen vermeintliche Feinde des Regimes durch: betroffen waren ehemalige politische Gefangene und deren Familien, Landarbeiteraktivisten, prodemokratische Oppositionsgruppen, Menschenrechts-aktivisten, führende Persönlichkeiten des Privatsektors sowie Geistliche, andere religiöse Akteure und kirchliche Gruppen der Zivilgesellschaft. Die Behörden haben diese Handlungen weder untersucht noch strafrechtlich verfolgt (USDOS 23.4.2024).

Korruption

Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor, obwohl die Regierung das Gesetz nicht wirksam umsetzt. Im Laufe des Jahres 2023 gab es zahlreiche Berichte über Korruption in der Regierung (USDOS 23.4.2024). Korruption ist in Nicaragua weit verbreitet, wird aber nur selten untersucht. Korruptionsvorwürfe gegen Regierungsbeamte werden selten gründlich untersucht oder strafrechtlich verfolgt. Die Behörden haben Ermittlungen zur Korruptionsbekämpfung gegen Oppositionelle eingeleitet, oftmals mit dem Ziel, sie zu delegitimieren oder zu verhaften (FH 2024).

Beamte der Exekutive sind an privaten Geschäften beteiligt, die kaum oder gar nicht überwacht werden. Mit hochrangigen FSLN-Mitgliedern und ehemaligen Polizei- und Militärangehörigen verbundene Unternehmen erbringen den Großteil der staatlichen Dienstleistungen in Bereichen wie Sicherheit, Bauwesen und Pharmazeutika. Neun Sicherheitsunternehmen, die sich im Jahr 2023 ganz oder teilweise im Besitz von FSLN-Mitgliedern befanden, die zudem auch ehemalige Polizei- und Militärangehörige sowie Mitglieder der Exekutive waren, erhielten den Zuschlag für alle staatlichen Ausschreibungen zur Erbringung öffentlicher Dienstleistungen. Gleichzeitig erhielt eine begrenzte Anzahl von parteinahen Bauunternehmen den Zuschlag bei öffentlichen Ausschreibungen, hauptsächlich im Straßenbau. Privatunternehmen beklagten sich über willkürliche und überhöhte Bußgelder und übermäßige Kontrollen durch die Zollbehörden, von denen vor allem Unternehmen betroffen waren, die nicht mit der FSLN-Partei verbunden waren. Da die FSLN die Aufsichtsbehörden, die nationale nicaraguanische Polizei (NNP) und die Justiz kontrolliert, bleibt Korruption ungestraft. Fälle von Misswirtschaft durch Beamte werden Berichten zufolge von FSLN-Mitgliedern und der unmittelbaren Familie von Präsident Ortega persönlich bearbeitet und nicht von den für die Verwaltung öffentlicher Mittel zuständigen staatlichen Stellen (USDOS 23.4.2024).

Grundversorgung

Die Lebenserwartung wird für das Jahr 2020 mit 74,7 Jahren angegeben und liegt damit nur leicht unter dem lateinamerikanischen Durchschnitt. Die regierende FSLN hat zwar die marktorientierte Strategie früherer Regime beibehalten, sich aber bemüht, die Sozialprogramme auszuweiten und neue Programme einzuführen. So sind beispielsweise die Gesundheitsausgaben (5,1 % des BIP) fast doppelt so hoch wie im benachbarten Honduras. Im Zusammenhang mit der politischen Krise und der Pandemie war die Regierung jedoch gezwungen, bei einigen Sozialprogrammen Kürzungen vorzunehmen, um Mittel für höhere Ausgaben für die Sicherheitskräfte bereitzustellen. Tatsächlich trugen die Kürzungen bei einem dieser Programme, dem Sozialversicherungssystem, dazu bei, die regierungskritischen und demokratiefeindlichen Proteste 2018 überhaupt erst auszulösen. Laut der „United Nations Economic Commission for Latin America and the Caribbean“ (ECLAC) hatte das Nicaragua Social Security Institute (INSS), das das Sozialversicherungssystem des Landes beaufsichtigt, im November 2022 rund 17.000 aktive Mitglieder mehr (insgesamt 787.000) als ein Jahr zuvor. Allerdings lag die Mitgliederzahl Ende 2017 noch um 127.000 Personen höher. Darüber hinaus waren Sozialhilfeprogramme - etwa in den Bereichen Wohnungshilfe, Mikrokreditvergabe und Direkttransfers von Lebensmitteln und Nahrungsmitteln - bereits in der Vergangenheit durch den Klientel-Charakter des Wohlfahrtssystems (nur Personen mit Verbindungen zur FSLN haben Zugang) sowie seine Informalität (viele Nicaraguaner werden vom Staat nicht erreicht) begrenzt (BS 19.3.2024).

Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung entspricht nicht europäischen Standards. Es gibt einen Mangel an Fachpersonal, schlechte hygienische Verhältnisse sowie eine unzureichende Versorgung mit Medikamenten. In Privatkliniken, vor allem in der Hauptstadt, herrschen diesbezüglich bessere Zustände (BMEIA 7.3.2024). Dank der öffentlichen Investitionen in die Gesundheitsinfrastruktur, der Aufstockung des Personals, der verbesserten und spezialisierten Ausbildung und der unermüdlichen Arbeit zur Einbeziehung der Gemeinden und Familien in ihre eigene Gesundheitsversorgung verfügt Ciudad Sandino heute über sieben Gesundheitszentren und ein Krankenhaus, die ambulante, stationäre und Notfallversorgung anbieten, weiters über ein Mütterzentrum, Rehabilitations- und Physiotherapiedienste, ein Zentrum für Naturheilkunde und ein Zentrum für Kataraktoperationen. Alle Leistungen werden kostenlos angeboten. Vergleichbare Verbesserungen sind im ganzen Land eingetreten - die Veränderung im Leben der Menschen ist spürbar und die Ergebnisse für die allgemeine Gesundheit messbar. Die Müttersterblichkeitsrate ist um 70 % gesunken, die Todesfälle durch Gebärmutterhalskrebs sind um 25 % zurückgegangen und die durchschnittliche Lebenserwartung ist gestiegen (NF 25.8.2022).

Rückkehrinformationen

Die Regierung arbeitete nicht mit dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen oder Asylwerbern sowie anderen bedenklichen Personen Schutz und Hilfe zu gewähren. Die Regierung legt seit 2015 keine aktuellen Informationen über Flüchtlinge oder Asylsuchende vor (USDOS 23.4.2024).

Nicaragua ist das flächenmäßig größte Land in Mittelamerika. Seine Wirtschaft stützt sich auf die Herstellung von Leichtprodukten, D

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten