TE Bvwg Erkenntnis 2026/1/19 L524 2289077-1

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Veröffentlicht am 19.01.2026
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Entscheidungsdatum

19.01.2026

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


,

L524 2289084-1/15E

L524 2289077-1/11E

L524 2289079-1/7E

L524 2289082-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde des (1.) XXXX , geb. XXXX , StA Türkei, der (2.) XXXX , geb. XXXX , StA Türkei, der (3.) mj. XXXX , geb. XXXX , StA Türkei und der (4.) mj. XXXX , geb. XXXX , StA Türkei, vertreten durch RA Dr. Benno WAGENEDER, Promenade 3, 4910 Ried im Innkreis, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.02.2024, (1.) Zl. 1320425605/222586661, (2.) Zl. 1320427109/222586769, (3.) Zl. 1320423001/222586858 und (4.) Zl. 1365599403/231621393, betreffend Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz und Erlassung von Rückkehrentscheidungen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.11.2025, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde des (1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Türkei, der (2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Türkei, der (3.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Türkei und der (4.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Türkei, vertreten durch RA Dr. Benno WAGENEDER, Promenade 3, 4910 Ried im Innkreis, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.02.2024, (1.) Zl. 1320425605/222586661, (2.) Zl. 1320427109/222586769, (3.) Zl. 1320423001/222586858 und (4.) Zl. 1365599403/231621393, betreffend Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz und Erlassung von Rückkehrentscheidungen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.11.2025, zu Recht:

A) Die Beschwerden werden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide jeweils zu lauten hat: „Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wird Ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Türkei abgewiesen.“A) Die Beschwerden werden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide jeweils zu lauten hat: „Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wird Ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Türkei abgewiesen.“

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind die Eltern der minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen. Sie sind türkische Staatsangehörige. Der Erstbeschwerdeführer, die Zweit- und die Drittbeschwerdeführerin reisten gemeinsam im August 2022 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 18.08.2022 jeweils Anträge auf internationalen Schutz. Am nächsten Tag erfolgte jeweils eine Erstbefragung des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdiensts. Am 21.08.2023 wurde für die in Österreich geborene Viertbeschwerdeführerin ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Am 07.11.2023 wurde die Zweitbeschwerdeführerin und am 08.11.2023 wurde der Erstbeschwerdeführer jeweils vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einvernommen.

Mit Bescheiden des BFA vom 22.02.2024, (1.) Zl. 1320425605/222586661, (2.) Zl. 1320427109/222586769, (3.) Zl. 1320423001/222586858 und (4.) Zl. 1365599403/231621393, wurden die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkte I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurden die Anträge hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den „Herkunftsstaat …“ abgewiesen (Spruchpunkte II.). Aufenthaltsberechtigungen besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurden nicht erteilt (Spruchpunkte III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerinnen eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkte IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkte V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte VI.).Mit Bescheiden des BFA vom 22.02.2024, (1.) Zl. 1320425605/222586661, (2.) Zl. 1320427109/222586769, (3.) Zl. 1320423001/222586858 und (4.) Zl. 1365599403/231621393, wurden die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurden die Anträge hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den „Herkunftsstaat …“ abgewiesen (Spruchpunkte römisch zwei.). Aufenthaltsberechtigungen besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG wurden nicht erteilt (Spruchpunkte römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerinnen eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkte römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkte römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte römisch sechs.).

Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführerinnen [der männliche Erstbeschwerdeführer ist bei Verwendung dieses Begriffs mitgemeint, Anm.] fristgerecht Beschwerde.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 11.11.2025 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an der nur der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin als Parteien teilnahmen. Die belangte Behörde nahm nicht teil, beantragte jedoch die Abweisung der Beschwerden.

II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen:

Der 32-jährige Erstbeschwerdeführer und die 31-jährige Zweitbeschwerdeführerin sind Cousins und die Eltern der fünfjährigen Drittbeschwerdeführerin und der ca. zweieinhalbjährigen Viertbeschwerdeführerin. Sie sind türkische Staatsangehörige, gehören der Volksgruppe der Kurden an und sind sunnitische Moslems.

Der Erstbeschwerdeführer wurde in der Provinz Sakarya und die Zweitbeschwerdeführerin im Stadtbezirk XXXX in der Provinz Bursa geboren, wo die beiden in ihren jeweiligen Herkunftsfamilien aufwuchsen. Nach der Eheschließung im August 2019 übersiedelte der Erstbeschwerdeführer in den Stadtbezirk XXXX in der Provinz Bursa, wo er mit der Zweitbeschwerdeführerin einen eigenen gemeinsamen Haushalt gründete, in dem sie später mit ihrem erstgeborenen Kind – der Drittbeschwerdeführerin – wohnten. Der Erstbeschwerdeführer wurde in der Provinz Sakarya und die Zweitbeschwerdeführerin im Stadtbezirk römisch 40 in der Provinz Bursa geboren, wo die beiden in ihren jeweiligen Herkunftsfamilien aufwuchsen. Nach der Eheschließung im August 2019 übersiedelte der Erstbeschwerdeführer in den Stadtbezirk römisch 40 in der Provinz Bursa, wo er mit der Zweitbeschwerdeführerin einen eigenen gemeinsamen Haushalt gründete, in dem sie später mit ihrem erstgeborenen Kind – der Drittbeschwerdeführerin – wohnten.

In der Türkei leben die Eltern, drei Schwestern und zwei Brüder sowie Tanten und Onkel des Erstbeschwerdeführers. Die Eltern und eine Schwester sowie ein Bruder leben weiterhin gemeinsam in der Provinz Sakarya. Eine Schwester wohnt in der Provinz Karabül und ein Bruder hält sich in der Provinz Bingöl auf. Der Wohnort der dritten Schwester ist nicht feststellbar. Die Tanten und Onkel finden sich wiederum in verschiedenen Städten der Türkei. Der Vater des Erstbeschwerdeführers verfügt über eine Meisterprüfung und ist in der Baubranche tätig. Die Mutter des Erstbeschwerdeführers und eine verheiratete Schwester führen den Haushalt ihrer jeweiligen Familien. Eine Schwester geht einer Beschäftigung als Lehrerin für Leibesübungen nach und ein Bruder arbeitet als Forschungsbeauftragter an einer Universität. Berufliche Tätigkeiten der beiden anderen Geschwister des Erstbeschwerdeführers sind nicht feststellbar. Der Erstbeschwerdeführer steht mit seinem jüngeren Bruder in Kontakt. Ferner leben die Eltern, eine Schwester und zwei Brüder sowie Tanten und Onkel der Zweitbeschwerdeführerin in der Türkei. Die Eltern und Geschwister wohnen weiterhin in der Provinz Bursa. Die zahlreichen Tanten und Onkel väter- und mütterlicherseits der Zweitbeschwerdeführerin leben in verschiedenen Städten der Türkei. Der Vater der Zweitbeschwerdeführerin arbeitet in der Baubranche. Die Mutter der Zweitbeschwerdeführerin führt den Haushalt ihrer Familie. Die Schwester absolviert eine universitäre Ausbildung und ein Bruder übt eine leitende Funktion in einem privaten Unternehmen aus. Eine berufliche Tätigkeit des zweiten Bruders ist nicht feststellbar. Die Zweitbeschwerdeführerin steht mit ihren Familienangehörigen regelmäßig, ca. alle drei Wochen telefonisch in Kontakt.

Der Erstbeschwerdeführer besuchte in der Türkei zwölf Jahre die Schule (Grundschule, Mittelschule und Lyzeum) und erlangte einen Maturaabschluss. Im Anschluss arbeitete er in der Baubranche und isolierte Fassaden bzw. übernahm er Maler- und Rigipsarbeiten. Ferner ging er einer Beschäftigung im Textilbereich – Erzeugung von Hemden – nach. Die Zweitbeschwerdeführerin besuchte – abgesehen von der Absolvierung mehrerer nicht näher definierter Kurse – zwölf Jahre die Schule (Grundschule, Mittel-/Hauptschule und Lyzeum) und fünf Jahre eine Universität. Sie erhielt im Lyzeum eine Ausbildung als Kindergartenpädagogin und verfügt über einen Universitätsabschluss im Bereich Personalmanagement bzw. Betriebswirtschaft. Die Zweitbeschwerdeführerin arbeitete – abgesehen von einer Tätigkeit in einem Vergnügungspark während ihrer Schulzeit – als Kellnerin, im Bereich der privaten Kinderbetreuung und als Kundenbetreuerin bei verschiedenen Privatunternehmen. Die Beschwerdeführerinnen sprechen Türkisch auf muttersprachlichem Niveau.

Der Erstbeschwerdeführer, die Zweit- und die Drittbeschwerdeführerin verließen ca. Mitte August 2022 legal die Türkei. Im Anschluss reisten sie illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie am 18.08.2022 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten. Am 21.08.2023 stellte der Erstbeschwerdeführer für seine zweite minderjährige Tochter, die Viertbeschwerdeführerin, ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Beschwerdeführerinnen halten sich somit als Asylwerberinnen rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Sie verfügen über keinen anderen Aufenthaltstitel.

Der Erstbeschwerdeführer gehört der Halklar?n Demokratik Partisi (HDP) bzw. DEM-Partei als (einfaches) Mitglied an. Die Zweitbeschwerdeführerin war nie Mitglied der HDP bzw. DEM-Partei. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin zeigen Interesse für die kurdischen Belange und sympathisieren mit der HDP/DEM-Partei. Der Erstbeschwerdeführer unterstützte die HDP in der Türkei vor seiner Ausreise. Er hat hierbei die Menschen in seiner Nachbarschaft über die HDP informiert, sich als Wahlhelfer betätigt und an Veranstaltungen und Meetings der HDP teilgenommen, wobei Letzteres auch seitens der Zweitbeschwerdeführerin erfolgte. Die beiden entfalteten in der Türkei indes kein maßgebliches politisches Engagement.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin gehören nicht der Gülen-Bewegung an und waren nicht in den versuchten Militärputsch in der Nacht vom 15.07.2016 auf den 16.07.2016 verstrickt.

Der Erstbeschwerdeführer teilte von sich im Jahr 2013 in den sozialen Medien eine Fotografie, die ihn das Victory-Zeichen formend zeigt, woraufhin er in Kommentaren zu dieser Fotografie von etwa zehn bis 15 Privatpersonen beschimpft und/oder bedroht wurde. Weitere Konsequenzen gab es diesbezüglich nicht und sind auch weder gegenwärtig noch für den Fall der Rückkehr in den Heimatstaat zu erwarten.

Die Herkunftsregion Sakarya des Erstbeschwerdeführers wurde, zuletzt auch vor dessen Übersiedlung in die Provinz Bursa im Jahr 2019, im Zuge des im Juli 2015 neu aufgeflammten – bewaffneten – Konflikts zwischen den türkischen Sicherheitskräften und der Kurdischen Arbeiterpartei insofern wieder in Mitleidenschaft gezogen als es dort zu Hausdurchsuchungen durch die türkischen Sicherheitskräfte und zu Protesten bzw. „Razzien“ durch Teile der türkischen Bevölkerung kam. Beim Erstbeschwerdeführer selbst erfolgte indes keine Hausdurchsuchung.

Des Weiteren wurde der jüngere Bruder des Erstbeschwerdeführers im Jahr 2019 in der Provinz Sakarya im Zuge einer Messerattacke verletzt. Die genaue Identität oder das Motiv der Täter sind nicht feststellbar. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass dieser gewaltsame Übergriff auf Grund der kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit und/oder der politischen Gesinnung (eines Teils) der Familie des Erstbeschwerdeführers erfolgte.

Beschimpfungen, Schikanen oder mangelnde Wertschätzung des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin durch Angehörige türkischer Behörden oder Teile der Zivilbevölkerung, etwa während der Schulzeit, im Erwerbsleben oder bei der Verwendung der kurdischen Sprache, auf Grund der kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit sind glaubhaft. Nicht festgestellt werden kann indes, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit in der Türkei vor ihrer Ausreise verfolgt wurden.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin verließen die Türkei zwecks Verbesserung der Lebenssituation der Familie. Der vom Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin vorgebrachte Fluchtgrund, dass es auch nach der Übersiedlung des Erstbeschwerdeführers in die Provinz Bursa dort und bei dem HDP-Meeting in Istanbul im Jahr 2022 zu Drohungen (durch die Polizei) auf Grund ihrer politischen Gesinnung und Volksgruppenzugehörigkeit sowie des politischen Engagements eines Onkels gekommen sei und der Erstbeschwerdeführer auch in den vergangenen Jahren, zuletzt im Sommer 2025, in den sozialen Medien Kommentare zu kurdischen Belangen verfasst habe und er deshalb Anfeindungen ausgesetzt gewesen sei, und er und seine Familie bei einer Rückkehr aus diesen Gründen weiterhin einer Bedrohung und/oder Verfolgung ausgesetzt sein würden, wird der Entscheidung mangels Glaubhaftigkeit nicht zugrunde gelegt.

Für die Drittbeschwerdeführerin und die Viertbeschwerdeführerin wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht.

Die Beschwerdeführerinnen leiden an keiner schweren oder lebensbedrohlichen Krankheit. Der Erstbeschwerdeführer, die Dritt- und die Viertbeschwerdeführerin sind gesund. Die Zweitbeschwerdeführerin leidet an einer nicht behandlungsbedürftigen Gastritis und einer Schilddrüsenfehlfunktion, welche – abgesehen von der Einnahme von Oleovit D3 und Neuromultivit – medikamentös mit Euthyrox therapiert wird. Aktuelle ärztliche bzw. medizinische Befunde, welche eine Behandlung in Österreich erforderlich erscheinen lassen, hat die Zweitbeschwerdeführerin diesbezüglich nicht in Vorlage gebracht, weshalb von einer schwerwiegenden Erkrankung oder Behandlungsbedürftigkeit nicht auszugehen ist. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin befinden sich in einem arbeitsfähigen Zustand und Alter.

Im Gegensatz zum Erstbeschwerdeführer besucht die Zweitbeschwerdeführerin in Österreich eine sprachliche Qualifizierungsmaßnahme auf niedrigem Niveau. Die Absolvierung einer Deutschprüfung haben weder der Erstbeschwerdeführer noch die Zweitbeschwerdeführerin nachgewiesen. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin verfügen über grundlegende Kenntnisse der deutschen Sprache, die für eine Verständigung im Alltag auf einfachem Niveau ausreichen.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin gehen hier keiner Erwerbsarbeit nach. Der Erstbeschwerdeführer brachte eine Einstellungszusage als Fliesenlegerhelfer und die Zweitbeschwerdeführerin im Bereich Buchhaltung in Vorlage. Die Beschwerdeführerinnen beziehen seit ihrer Antragstellung Leistungen aus der Grundversorgung und leben in einem organisierten Quartier.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin haben in Österreich ansonsten keine Schule, Kurse oder sonstige Ausbildungen besucht. Die Zweitbeschwerdeführerin führt den Haushalt für die Familie und übernimmt überwiegend die Kinderbetreuung. Sie gehen hier keiner ehrenamtlichen oder gemeinnützigen Arbeit nach. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind aktuell weder in Vereinen noch Organisationen aktiv oder Mitglied von Vereinen oder Organisationen in Österreich.

Die Beschwerdeführerinnen verfügen in Österreich über keine weiteren Familienangehörigen. Mehrere Verwandte der Beschwerdeführerinnen leben in Europa. Konkret halten sich Cousins des Vaters der Zweitbeschwerdeführerin in der Bundesrepublik Deutschland, weitschichtig entfernte Verwandte des Vaters der Zweitbeschwerdeführerin in Frankreich und eine Verwandte der Mutter der Zweitbeschwerdeführerin in der Schweizerischen Eidgenossenschaft auf. Der Erstbeschwerdeführer verfügt ebenfalls in der Bundesrepublik Deutschland und in Frankreich über nicht näher benannte Verwandte. Die Zweitbeschwerdeführerin steht mit ihren Verwandten gelegentlich telefonisch in Kontakt. Die Beschwerdeführerinnen verfügen in Österreich über einen Freundes- und Bekanntenkreis. Sie pflegen, insbesondere im Rahmen ihrer Freizeitaktivitäten, in normalem Ausmaß soziale Kontakte. Die Beschwerdeführerinnen legten im gegenständlichen Verfahren keine Unterstützungserklärungen ihrer Freunde und Bekannten vor.

Die Drittbeschwerdeführerin besucht einen Kindergarten. Der beiden minderjährigen Beschwerdeführerinnen pflegen einen altersentsprechenden Umgang mit Freunden. Ein besonders berücksichtigungswürdiges Naheverhältnis zu Bezugspersonen außerhalb der Kernfamilie (Freunde, Kindergartenkinder, Pädagoginnen) wurde im Verfahren nicht dargetan. Die minderjährige Dritt- und die minderjährige Viertbeschwerdeführerin verfügen über grundlegende Kenntnisse der deutschen Sprache, die für eine Verständigung im Alltag auf einfachem Niveau ausreichen. Innerhalb der Familie erfolgt die Kommunikation – auch mangels besonderer Deutschkenntnisse des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin – vorwiegend in türkischer Sprache.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind strafrechtlich unbescholten. Die minderjährige Drittbeschwerdeführerin und die minderjährige Viertbeschwerdeführerin sind strafunmündig.

Zur Lage in der Türkei:

Sicherheitslage

Die offizielle Auflösung der PKK am 12.5.2025 ist ein wichtiger Schritt zur Beendigung des bewaffneten Konflikts. Die Waffenruhe, die im Zuge der Auflösung ausgerufen wurde, hat das Potenzial, die Sicherheitslage in der Türkei zu entspannen. Es bleibt jedoch ungewiss, ob alle PKK-nahen Gruppierungen die Entscheidung zur Auflösung mittragen, oder es dennoch zu gewaltsamen Zwischenfällen kommt. Die Erklärung vom 12.5.2025 betrifft zunächst nur die Kurdische Arbeiterpartei (PKK) sowie ihre militärischen Verbände. Die Schwesterparteien im Irak, Syrien und Iran sind hingegen nicht aufgelöst worden [Stand: Anfang Juli 2025] (FES 16.6.2025; vgl. DlF 13.5.2025).Die offizielle Auflösung der PKK am 12.5.2025 ist ein wichtiger Schritt zur Beendigung des bewaffneten Konflikts. Die Waffenruhe, die im Zuge der Auflösung ausgerufen wurde, hat das Potenzial, die Sicherheitslage in der Türkei zu entspannen. Es bleibt jedoch ungewiss, ob alle PKK-nahen Gruppierungen die Entscheidung zur Auflösung mittragen, oder es dennoch zu gewaltsamen Zwischenfällen kommt. Die Erklärung vom 12.5.2025 betrifft zunächst nur die Kurdische Arbeiterpartei (PKK) sowie ihre militärischen Verbände. Die Schwesterparteien im Irak, Syrien und Iran sind hingegen nicht aufgelöst worden [Stand: Anfang Juli 2025] (FES 16.6.2025; vergleiche DlF 13.5.2025).

Die Auflösung wird laut Quellen weitreichende politische und sicherheitspolitische Folgen für die Region haben, darunter auch für den benachbarten Irak und Syrien. Laut Quellen, die mit den Verhandlungen zwischen der PKK und der türkischen Regierung vertraut sind, gibt es noch einige ungelöste Fragen (Majalla 11.5.2025). - Die kurdische Region in Syrien (Rojava) bleibt beispielsweise ein zentraler Streitpunkt zwischen der türkischen Regierung einerseits und der PKK sowie der syrisch-kurdischen PYD (Partei der Demokratischen Union - Partiya Yekîtiya Demokrat) andererseits, denn die türkische Regierung hat die PYD, YPG (Volksverteidigungseinheiten - Yekîneyên Parastina Gel) und die SDF (Demokratischen Kräfte Syriens) stets als Ableger der PKK betrachtet. Die PKK wiederum sieht in Rojava ihr ideologisches und strategisches Projekt (BPB 16.6.2025). Offen bleiben [Stand: Anfang Juli 2025] das Wann und Wo sowie die Aufsicht der Übergabe der Waffen, die mögliche Rückkehr der PKK-Kämpfer und die Zukunft der Führungskader. So soll der türkische Geheimdienst M?T laut Berichten diese Waffenübergabe an Orten in der Türkei, aber auch in Syrien und dem Irak überwachen. PKK-Kämpfer, die sich keines Verbrechens schuldig gemacht haben, soll die Rückkehr ohne Strafverfolgung ermöglicht werden, während Führungspersönlichkeiten in Drittländern Exil eröffnet werden soll (TM 15.5.2025). Die PKK ist hauptsächlich im Nordirak ansässig, weshalb die Beteiligung sowohl der Zentralregierung in Bagdad als auch der Regionalregierung Kurdistans (KRG) in Erbil für den Erfolg der Bemühungen um Entwaffnung, Demobilisierung und Wiedereingliederung unerlässlich ist. Sowohl die KRG-Behörden als auch Bagdad haben angeboten, die nächsten Schritte zu unterstützen. Sie könnten bestimmte Aufgaben bei der Einsammlung und Vernichtung von Waffen, der Überprüfung der Einhaltung der Vereinbarungen sowie der Umsiedlung und Wiedereingliederung der Mitglieder in das zivile Leben übernehmen (ICG 16.5.2025).

Akteure der Sicherheitsbedrohung

Die Regierung sieht die Sicherheit des Staates durch mehrere Akteure gefährdet: namentlich durch die seitens der Türkei zur Terrororganisation erklärten Gülen-Bewegung, durch die auch in der EU als Terrororganisation gelistete [Anm.: nun aufgelöste] PKK, durch, aus türkischer Sicht, mit der PKK verbundene Organisationen, wie die YPG (Yekîneyên Parastina Gel - Volksverteidigungseinheiten) in Syrien, durch den Islamischen Staat (IS) (AA 20.5.2024, S. 4; vgl. USDOS 12.12.2024, Crisis 24 25.8.2023, EC 30.10.2024, S. 38) und durch weitere terroristische Gruppierungen, wie die linksextremistische Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front - DHKP-C und die Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei (MLKP) (AA 3.6.2021, S. 16; vgl. USDOS 12.12.2024, Crisis 24 25.8.2023, EC 30.10.2024, S. 38).Die Regierung sieht die Sicherheit des Staates durch mehrere Akteure gefährdet: namentlich durch die seitens der Türkei zur Terrororganisation erklärten Gülen-Bewegung, durch die auch in der EU als Terrororganisation gelistete [Anm.: nun aufgelöste] PKK, durch, aus türkischer Sicht, mit der PKK verbundene Organisationen, wie die YPG (Yekîneyên Parastina Gel - Volksverteidigungseinheiten) in Syrien, durch den Islamischen Staat (IS) (AA 20.5.2024, Sitzung 4; vergleiche USDOS 12.12.2024, Crisis 24 25.8.2023, EC 30.10.2024, Sitzung 38) und durch weitere terroristische Gruppierungen, wie die linksextremistische Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front - DHKP-C und die Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei (MLKP) (AA 3.6.2021, Sitzung 16; vergleiche USDOS 12.12.2024, Crisis 24 25.8.2023, EC 30.10.2024, Sitzung 38).

Höhepunkt der Terroranschläge und bewaffneter Aufstände 2015-2017

Die Türkei musste von Sommer 2015 bis Ende 2017 eine der tödlichsten Serien terroristischer Anschläge ihrer Geschichte verkraften, vornehmlich durch die PKK und ihren mutmaßlichen Ableger, den TAK (Freiheitsfalken Kurdistans - Teyrêbazên Azadîya Kurdistan), den IS und im geringen Ausmaß durch die DHKP-C (Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front - Devrimci Halk Kurtulu? Partisi- Cephesi – DHKP-C) (SZ 29.6.2016; vgl. AJ 12.12.2016). Seit dem Zusammenbruch des Waffenstillstands zwischen der türkischen Regierung und der PKK im Juli 2015 haben die türkischen Streitkräfte in mehreren Provinzen im Südosten des Landes Sicherheitsoperationen durchgeführt. An diesen Operationen waren Infanterie-, Artillerie- und Panzereinheiten sowie die türkische Luftwaffe beteiligt (DFAT 16.5.2025, S. 10; vgl. BICC 2.2025, S. 32f.).Die Türkei musste von Sommer 2015 bis Ende 2017 eine der tödlichsten Serien terroristischer Anschläge ihrer Geschichte verkraften, vornehmlich durch die PKK und ihren mutmaßlichen Ableger, den TAK (Freiheitsfalken Kurdistans - Teyrêbazên Azadîya Kurdistan), den IS und im geringen Ausmaß durch die DHKP-C (Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front - Devrimci Halk Kurtulu? Partisi- Cephesi – DHKP-C) (SZ 29.6.2016; vergleiche AJ 12.12.2016). Seit dem Zusammenbruch des Waffenstillstands zwischen der türkischen Regierung und der PKK im Juli 2015 haben die türkischen Streitkräfte in mehreren Provinzen im Südosten des Landes Sicherheitsoperationen durchgeführt. An diesen Operationen waren Infanterie-, Artillerie- und Panzereinheiten sowie die türkische Luftwaffe beteiligt (DFAT 16.5.2025, Sitzung 10; vergleiche BICC 2.2025, Sitzung 32f.).

Hierdurch wiederum verschlechterte sich die Bürgerrechtslage, insbesondere infolge eines sehr weit gefassten Anti-Terror-Gesetzes, vor allem für die kurdische Bevölkerung in den südöstlichen Gebieten der Türkei. Die neue Rechtslage diente als primäre Basis für Inhaftierungen und E

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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