TE Bvwg Erkenntnis 2026/1/21 W603 2316535-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.01.2026
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Entscheidungsdatum

21.01.2026

Norm

ACGV Anl1
ACGV §1
ACGV §3 Abs1
AVG §13 Abs3
B-VG Art133 Abs4
LFG §4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. LFG § 4 heute
  2. LFG § 4 gültig ab 01.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2021
  3. LFG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2013
  4. LFG § 4 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2008
  5. LFG § 4 gültig von 27.06.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2008
  6. LFG § 4 gültig von 01.01.1958 bis 27.06.2008

Spruch


,

W603 2316535-1/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MIKULA, MBA über die Beschwerde der XXXX , 1160 Wien, gegen den Bescheid der Austro Control Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mbH vom 02.07.2025, XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.12.2025 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MIKULA, MBA über die Beschwerde der römisch 40 , 1160 Wien, gegen den Bescheid der Austro Control Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mbH vom 02.07.2025, römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.12.2025 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt I. lautet:Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch eins. lautet:

„Die Anträge der XXXX vom 12. Juni 2024 auf Änderung der Betriebsspezifikationen für das Luftfahrzeug mit dem Kennzeichen OE- XXXX nach den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 965/2012, über„Die Anträge der römisch 40 vom 12. Juni 2024 auf Änderung der Betriebsspezifikationen für das Luftfahrzeug mit dem Kennzeichen OE- römisch 40 nach den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 965/2012, über

?        die Erweiterung des Betriebsbereiches auf die Regionen AFI, MID/ASIA, NAM und NAT gemäß ORO.GEN.130 lit. a Z 1 iVm lit. b zweiter Absatz der Verordnung (EU) Nr. 965/2012,? die Erweiterung des Betriebsbereiches auf die Regionen AFI, MID/ASIA, NAM und NAT gemäß ORO.GEN.130 Litera a, Ziffer eins, in Verbindung mit Litera b, zweiter Absatz der Verordnung (EU) Nr. 965/2012,

?        die Sondergenehmigung (SPA) für Flugbetrieb bei geringer Sicht auf SA CAT I (special authorisation category I) gemäß SPA.LVO.100 lit. b iVm SPA.LVO.105ff leg. cit.,? die Sondergenehmigung (SPA) für Flugbetrieb bei geringer Sicht auf SA CAT römisch eins (special authorisation category römisch eins) gemäß SPA.LVO.100 Litera b, in Verbindung mit SPA.LVO.105ff leg. cit.,

?        die Sondergenehmigung für Flugbetrieb in Lufträumen mit verringerter Höhenstaffelung (reduced vertical separation minima, RVSM) gemäß SPA.RVSM.100 iVm SPA.RVSM.105ff leg. cit.,? die Sondergenehmigung für Flugbetrieb in Lufträumen mit verringerter Höhenstaffelung (reduced vertical separation minima, RVSM) gemäß SPA.RVSM.100 in Verbindung mit SPA.RVSM.105ff leg. cit.,

?        die Sondergenehmigung für Flugbetrieb in Lufträumen mit vorgegebenen Navigationsanforderungen (performance-based navigation, PBN) RNP AR APCH gemäß SPA.PBN.100 lit. b iVm SPA.PBN.105 leg. cit.,? die Sondergenehmigung für Flugbetrieb in Lufträumen mit vorgegebenen Navigationsanforderungen (performance-based navigation, PBN) RNP AR APCH gemäß SPA.PBN.100 Litera b, in Verbindung mit SPA.PBN.105 leg. cit.,

?        die Sondergenehmigung für Flugbetrieb in Lufträumen mit vorgeschriebener Navigationsausrüstung (specified minimum navigation performance, MNPS) gemäß SPA.MNPS.100 i.V.m. SPA.MNPS.105 leg. cit. sowie

?        die Genehmigung des Anflugverfahrens in LOAN für die Betriebspiste 09 als nichtstabilisierten Anflug gemäß CAT.OP.MPA.115 lit. a leg. cit.? die Genehmigung des Anflugverfahrens in LOAN für die Betriebspiste 09 als nichtstabilisierten Anflug gemäß CAT.OP.MPA.115 Litera a, leg. cit.

werden gemäß § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. 1991/51 idgF, zurückgewiesen.“werden gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. 1991/51 idgF, zurückgewiesen.“

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

XXXX (in der Folge: „beschwerdeführende Partei“) beantragte durch ihren Geschäftsführer XXXX am 12.06.2024 bei der Austro Control Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mbH (in der Folge: „belangte Behörde“) verschiedene Änderungen der Betriebsspezifikationen für ein im Antrag angegebenes Luftfahrzeug. römisch 40 (in der Folge: „beschwerdeführende Partei“) beantragte durch ihren Geschäftsführer römisch 40 am 12.06.2024 bei der Austro Control Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mbH (in der Folge: „belangte Behörde“) verschiedene Änderungen der Betriebsspezifikationen für ein im Antrag angegebenes Luftfahrzeug.

Der beschwerdeführenden Partei wurde mit Schreiben vom 30.05.2025 ein Verbesserungsauftrag iSd § 13 Abs. 3 AVG erteilt. Der beschwerdeführenden Partei wurde mit Schreiben vom 30.05.2025 ein Verbesserungsauftrag iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG erteilt.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Anträge der beschwerdeführenden Partei zurück und schrieb dieser für die Amtshandlung näher angeführte Gebühren nach der Austro Control-Gebührenverordnung – ACGV vor.

Der Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei am 02.07.2025 zugestellt und mit Beschwerde vom 13.07.2025 seinem gesamten Inhalt nach wie folgt angefochten:

Die beschwerdeführende Partei stellt den „Antrag auf Beschwerdevorentscheidung“, die Genehmigung der Änderungen der Betriebsspezifikationen gemeinsam mit einem anderen, bei der belangten Behörde anhängigen Verfahren zu behandeln und zu genehmigen sowie „eine Fristerstreckung der notwendigen Vorlagen auf unbestimmte Zeit bis die notwendigen Luftfahrzeug spezifischen Genehmigungen vorliegen“.

Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt samt der Beschwerde mit einem Begleitschreiben vom 24.07.2025 dem Bundesverwaltungsgericht vor und führte dabei aus, von einer Beschwerdevorentscheidung abzusehen.

Weitere Schriftsätze der Parteien langten am 10.09.2025, 17.09.2025 und 12.12.2025 (Behörde; OZ 5, OZ 10 und OZ 16) sowie 10.09.2025 (beschwerdeführende Partei; OZ 8) ein.

Am 03.12.2025 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein des Geschäftsführers der beschwerdeführenden Partei sowie von bevollmächtigten Vertreterinnen der belangten Behörde durch (OZ 13).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1.    Zur beschwerdeführenden Partei

Die beschwerdeführende Partei war im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides unter anderem Inhaberin eines Luftfahrtbetreiberzeugnisses (Air Operator Certificate; AOC Nr. XXXX ). Die beschwerdeführende Partei war im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides unter anderem Inhaberin eines Luftfahrtbetreiberzeugnisses (Air Operator Certificate; AOC Nr. römisch 40 ).

Im Unternehmen beschwerdeführenden Partei findet seit dem Jahr 2020 kein gewerblicher Flugbetrieb mehr statt, es werden aber Leistungen der Instandhaltung sowie Vermittlungen von gewerblichen Flügen („Subcharter“) angeboten (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 03.12.2025 = VP S. 5).Im Unternehmen beschwerdeführenden Partei findet seit dem Jahr 2020 kein gewerblicher Flugbetrieb mehr statt, es werden aber Leistungen der Instandhaltung sowie Vermittlungen von gewerblichen Flügen („Subcharter“) angeboten (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 03.12.2025 = VP Sitzung 5).

Die beschwerdeführende Partei betrieb im Rahmen ihres AOC das Luftfahrzeug des Musters Cessna XXXX mit dem Kennzeichen OE- XXXX . Für dieses Luftfahrzeug besteht seit 21.08.2021 kein gültiges Lufttüchtigkeitszeugnis mehr. Die Luftfahrzeugurkunden wurden gemäß § 10 Abs. 1a ZLLV 2010 am 27.02.2025 bei der belangten Behörde hinterlegt (ON 13, Bescheid S. 2; VP S. 4 ff).Die beschwerdeführende Partei betrieb im Rahmen ihres AOC das Luftfahrzeug des Musters Cessna römisch 40 mit dem Kennzeichen OE- römisch 40 . Für dieses Luftfahrzeug besteht seit 21.08.2021 kein gültiges Lufttüchtigkeitszeugnis mehr. Die Luftfahrzeugurkunden wurden gemäß Paragraph 10, Absatz eins a, ZLLV 2010 am 27.02.2025 bei der belangten Behörde hinterlegt (ON 13, Bescheid Sitzung 2; VP Sitzung 4 ff).

Die für das Luftfahrzeug OE- XXXX ausgestellten Betriebsspezifikationen (Operations Specifications; „OpSpecs“) beinhalten in der aktuellen Fassung keine der verfahrensgegenständlich beantragten Sondergenehmigungen der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 (Behördenakt ON 14; Bescheid S. 2).Die für das Luftfahrzeug OE- römisch 40 ausgestellten Betriebsspezifikationen (Operations Specifications; „OpSpecs“) beinhalten in der aktuellen Fassung keine der verfahrensgegenständlich beantragten Sondergenehmigungen der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 (Behördenakt ON 14; Bescheid Sitzung 2).

Ein weiteres Luftfahrzeug desselben Musters Cessna XXXX der beschwerdeführenden Partei war zeitweilig im österreichischen Luftfahrzeugregister unter dem Kennzeichen OE- XXXX eingetragen. Dieses Flugzeug ist inzwischen im US-amerikanischen Register eingetragen, nicht mehr im österreichischen. Für dieses Luftfahrzeug wurde kein Antrag auf Änderung oder Ausstellung von OpSpecs gestellt (VP S. 6, 7).Ein weiteres Luftfahrzeug desselben Musters Cessna römisch 40 der beschwerdeführenden Partei war zeitweilig im österreichischen Luftfahrzeugregister unter dem Kennzeichen OE- römisch 40 eingetragen. Dieses Flugzeug ist inzwischen im US-amerikanischen Register eingetragen, nicht mehr im österreichischen. Für dieses Luftfahrzeug wurde kein Antrag auf Änderung oder Ausstellung von OpSpecs gestellt (VP Sitzung 6, 7).

Die beschwerdeführende Partei ist auf der Liste des Bundesministeriums für Finanzen gemäß § 9 Abs. 2 UstG in der ab 01.01.2026 geltenden Fassung angeführt (VP S. 18; https://findok.bmf.gv.at/; OZ 16).Die beschwerdeführende Partei ist auf der Liste des Bundesministeriums für Finanzen gemäß Paragraph 9, Absatz 2, UstG in der ab 01.01.2026 geltenden Fassung angeführt (VP Sitzung 18; https://findok.bmf.gv.at/; OZ 16).

1.2.    Anträge und Informationen der beschwerdeführenden Partei vom 12.06.2024

Die beschwerdeführende Partei stellte am 12.06.2024 unter Verwendung des dafür von der belangten Behörde aufgelegten Formblatts folgende Anträge auf Änderungen der OpSpecs für das Luftfahrzeug OE- XXXX gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb (ON 1):Die beschwerdeführende Partei stellte am 12.06.2024 unter Verwendung des dafür von der belangten Behörde aufgelegten Formblatts folgende Anträge auf Änderungen der OpSpecs für das Luftfahrzeug OE- römisch 40 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb (ON 1):

?        Erweiterung des Betriebsbereiches auf die Regionen AFI, MID/ASIA, NAM und NAT gemäß ORO.GEN.130 lit. a Z 1 iVm lit. b zweiter Absatz leg. cit,? Erweiterung des Betriebsbereiches auf die Regionen AFI, MID/ASIA, NAM und NAT gemäß ORO.GEN.130 Litera a, Ziffer eins, in Verbindung mit Litera b, zweiter Absatz leg. cit,

?        Sondergenehmigung (SPA) für Flugbetrieb bei geringer Sicht auf SA CAT I (special authorisation category I) gemäß SPA.LVO.100 lit. b iVm SPA.LVO.105ff leg. cit.,? Sondergenehmigung (SPA) für Flugbetrieb bei geringer Sicht auf SA CAT römisch eins (special authorisation category römisch eins) gemäß SPA.LVO.100 Litera b, in Verbindung mit SPA.LVO.105ff leg. cit.,

?        Sondergenehmigung für Flugbetrieb in Lufträumen mit verringerter Höhenstaffelung (reduced vertical separation minima, RVSM) gemäß SPA.RVSM.100 iVm SPA.RVSM.105ff leg. cit.,? Sondergenehmigung für Flugbetrieb in Lufträumen mit verringerter Höhenstaffelung (reduced vertical separation minima, RVSM) gemäß SPA.RVSM.100 in Verbindung mit SPA.RVSM.105ff leg. cit.,

?        Sondergenehmigung für Flugbetrieb in Lufträumen mit vorgegebenen Navigationsanforderungen (performance-based navigation, PBN) RNP AR APCH gemäß SPA.PBN.100 lit. b iVm SPA.PBN.105 leg. cit.,? Sondergenehmigung für Flugbetrieb in Lufträumen mit vorgegebenen Navigationsanforderungen (performance-based navigation, PBN) RNP AR APCH gemäß SPA.PBN.100 Litera b, in Verbindung mit SPA.PBN.105 leg. cit.,

?        Sondergenehmigung für Flugbetrieb in Lufträumen mit vorgeschriebener Navigationsausrüstung (specified minimum navigation performance, MNPS) gemäß SPA.MNPS.100 i.V.m. SPA.MNPS.105 leg. cit. sowie

?        Sondergenehmigung für die Beförderung gefährlicher Güter gemäß SPA.DG.100 leg. cit.

?        Genehmigung des Anflugverfahrens in LOAN für die Betriebspiste 09 als nichtstabilisierten Anflug gemäß CAT.OP.MPA.115 lit. a leg. cit. ? Genehmigung des Anflugverfahrens in LOAN für die Betriebspiste 09 als nichtstabilisierten Anflug gemäß CAT.OP.MPA.115 Litera a, leg. cit.

Zusätzlich enthielt das Antragsformular vom 12.06.2024 noch folgende Informationen:

Die beschwerdeführende Partei übermittelte mit dem Antrag keine Beilagen an die belangte Behörde (ON 1; VP S. 11).Die beschwerdeführende Partei übermittelte mit dem Antrag keine Beilagen an die belangte Behörde (ON 1; VP Sitzung 11).

1.3.    Verbesserungsauftrag

Nach telefonischem Kontakt und E-Mail Korrespondenz (ON 3, 4, 5, 6) zwischen dem Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei und der Flugbetriebsinspektorin der belangten Behörde wurde der beschwerdeführenden Partei mit Schreiben der belangten Behörde vom 30.05.2025, GZ XXXX , zugestellt am selben Tag, ein „Verbesserungsauftrag“ mit folgendem Inhalt erteilt (ON 7, 8): Nach telefonischem Kontakt und E-Mail Korrespondenz (ON 3, 4, 5, 6) zwischen dem Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei und der Flugbetriebsinspektorin der belangten Behörde wurde der beschwerdeführenden Partei mit Schreiben der belangten Behörde vom 30.05.2025, GZ römisch 40 , zugestellt am selben Tag, ein „Verbesserungsauftrag“ mit folgendem Inhalt erteilt (ON 7, 8):

„mit dem Ihrerseits am 12. Juni 2024 unterzeichneten Antragsformular zur Änderung der Betriebsspezifikationen (OpSpecs) zum Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) XXXX für das Luftfahrzeug mit dem Kennzeichen OE- XXXX haben Sie für die XXXX „mit dem Ihrerseits am 12. Juni 2024 unterzeichneten Antragsformular zur Änderung der Betriebsspezifikationen (OpSpecs) zum Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) römisch 40 für das Luftfahrzeug mit dem Kennzeichen OE- römisch 40 haben Sie für die römisch 40

• die Erweiterung des Betriebsbereiches auf die Regionen AFI, MID/ASIA, NAM und NAT gemäß ORO.GEN.130 lit. a Z 1 i.V.m lit. b zweiter Absatz der Verordnung (EU) Nr. 965/2012,• die Erweiterung des Betriebsbereiches auf die Regionen AFI, MID/ASIA, NAM und NAT gemäß ORO.GEN.130 Litera a, Ziffer eins, i.V.m Litera b, zweiter Absatz der Verordnung (EU) Nr. 965/2012,

• die Sondergenehmigung (SPA) für Flugbetrieb bei geringer Sicht auf SA CAT I (special authorisation category I) gemäß SPA.LVO.100 lit. b i.V.m. SPA.LVO.105ff leg. cit.,• die Sondergenehmigung (SPA) für Flugbetrieb bei geringer Sicht auf SA CAT römisch eins (special authorisation category römisch eins) gemäß SPA.LVO.100 Litera b, i.V.m. SPA.LVO.105ff leg. cit.,

• die Sondergenehmigung für Flugbetrieb in Lufträumen mit verringerter Höhenstaffelung (reduced vertical separation minima, RVSM) gemäß SPA.RVSM.100 i.V.m. SPA.RVSM.105ff leg. cit.,

• die Sondergenehmigung für Flugbetrieb in Lufträumen mit vorgegebenen Navigationsanforderungen (performance-based navigation, PBN) RNP AR APCH gemäß SPA.PBN.100 lit. b iVm SPA.PBN.105 leg. cit.,• die Sondergenehmigung für Flugbetrieb in Lufträumen mit vorgegebenen Navigationsanforderungen (performance-based navigation, PBN) RNP AR APCH gemäß SPA.PBN.100 Litera b, in Verbindung mit SPA.PBN.105 leg. cit.,

• die Genehmigung für Flugbetrieb in Lufträumen mit vorgeschriebener Navigationsausrüstung (specified minimum navigation performance, MNPS) gemäß SPA.MNPS.100 iVm SPA.MNPS.105 leg. cit. sowie• die Genehmigung für Flugbetrieb in Lufträumen mit vorgeschriebener Navigationsausrüstung (specified minimum navigation performance, MNPS) gemäß SPA.MNPS.100 in Verbindung mit SPA.MNPS.105 leg. cit. sowie

• die Genehmigung des Anflugverfahrens in LOAN für die Betriebspiste 09 als nichtstabilisierten Anflug gemäß CAT.OP.MPA.115 lit. a leg. cit.• die Genehmigung des Anflugverfahrens in LOAN für die Betriebspiste 09 als nichtstabilisierten Anflug gemäß CAT.OP.MPA.115 Litera a, leg. cit.

beantragt.

Unbeschadet des Umstandes, dass das Luftfahrzeug OE- XXXX zumindest seit 21.08.2021 luftuntüchtig ist, haben Sie zwar eine Antragsbearbeitung urgiert, jedoch für die gegenständliche Antragstellung bislang keinerlei erforderliche Unterlagen – auf deren Vorlage in dem von Ihnen verwendeten Formblatt auch ausdrücklich hingewiesen wird – bzw. vorgeschriebene Evidenzen oder die jeweils relevanten Teile (A, B, C, D) des Betriebshandbuches, welche die Inhalte der beantragten Genehmigungen beschreiben, vorgelegt. Die für die Antragsbearbeitung durch die Behörde seitens der Antragstellerin vorzulegenden erforderlichen Nachweise und Unterlagen sind in den jeweils anwendbaren und oben genannten Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 angeführt.Unbeschadet des Umstandes, dass das Luftfahrzeug OE- römisch 40 zumindest seit 21.08.2021 luftuntüchtig ist, haben Sie zwar eine Antragsbearbeitung urgiert, jedoch für die gegenständliche Antragstellung bislang keinerlei erforderliche Unterlagen – auf deren Vorlage in dem von Ihnen verwendeten Formblatt auch ausdrücklich hingewiesen wird – bzw. vorgeschriebene Evidenzen oder die jeweils relevanten Teile (A, B, C, D) des Betriebshandbuches, welche die Inhalte der beantragten Genehmigungen beschreiben, vorgelegt. Die für die Antragsbearbeitung durch die Behörde seitens der Antragstellerin vorzulegenden erforderlichen Nachweise und Unterlagen sind in den jeweils anwendbaren und oben genannten Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 angeführt.

Ihr Anbringen ist damit derzeit mangelhaft; die Anforderungen, welche Unterlagen beizubringen sind, ergeben sich klar aus der genannten unionsrechtlichen Verordnung und sind eindeutig erkennbar.

Gemäß § 13 Abs 3 AVG werden Sie daher aufgefordert binnen 3 Wochen ab Zugang dieses Schreibens die zur Bearbeitung des Antrages vom 12. Juni 2024 hinsichtlich der oben dargestellten Änderungen der Betriebsspezifikationen für das Luftfahrzeug mit dem Kennzeichen OE- XXXX erforderlichen Unterlagen und Evidenzen, insbesondere die relevanten und entsprechend angepassten Inhalte im Betriebshandbuch (Teil A, B, C und D) an die Behörde zu übermitteln, andernfalls Ihr Antrag zurückgewiesen werden wird.“Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG werden Sie daher aufgefordert binnen 3 Wochen ab Zugang dieses Schreibens die zur Bearbeitung des Antrages vom 12. Juni 2024 hinsichtlich der oben dargestellten Änderungen der Betriebsspezifikationen für das Luftfahrzeug mit dem Kennzeichen OE- römisch 40 erforderlichen Unterlagen und Evidenzen, insbesondere die relevanten und entsprechend angepassten Inhalte im Betriebshandbuch (Teil A, B, C und D) an die Behörde zu übermitteln, andernfalls Ihr Antrag zurückgewiesen werden wird.“

1.4.    Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei zum Verbesserungsauftrag

Die beschwerdeführende Partei übermittelte am 03.06.2025 ein E-Mail mit folgendem Inhalt als Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt:

„Parteiengehör/Stellungnahme zu Schreiben XXXX „Parteiengehör/Stellungnahme zu Schreiben römisch 40

Ein Antragsformular zu SPA.RVSM.105 konnte auf der Austro Control Seite nicht gefunden werden.

Gemäß AMC1 SPA.RVSM.105 RVSM ist für die Genehmigung eine MEL inkl. RVSM- Items vorzulegen.

Ihre Argumentation ist somit nicht schlüssig, da ja unser Antrag auf OPS-Specs. Änderung XXXX vom 12.Juni.2024 mit dem Antrag XXXX in unmittelbarer Verbindung steht.Ihre Argumentation ist somit nicht schlüssig, da ja unser Antrag auf OPS-Specs. Änderung römisch 40 vom 12.Juni.2024 mit dem Antrag römisch 40 in unmittelbarer Verbindung steht.

Daher sollte die Frist zur Beantwortung der beiden Anträge zumindest ident sein.

Zu SPA.RVSM.105:

Die CAMO Punkte SPA.RVSM.105-AMC3 (a),(b)(1), (b)(2), (b) (3) sowie SPA.RVSM.105 (c) wurden in das AMP- XXXX eingearbeitet.Die CAMO Punkte SPA.RVSM.105-AMC3 (a),(b)(1), (b)(2), (b) (3) sowie SPA.RVSM.105 (c) wurden in das AMP- römisch 40 eingearbeitet.

Die OPS-Punkte werden fristgerecht in die OM s eingearbeitet.

Die OE- XXXX wird zeitnah in Österreich registriert.Die OE- römisch 40 wird zeitnah in Österreich registriert.

Ich würde Sie ersuchen die offenen Anträge kombiniert zu bearbeiten.“

Der Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei war in Kenntnis, dass die Auswirkungen der beantragten Änderungen der OpSpecs in einer aktualisierten Fassung des OM der beschwerdeführenden Partei abzubilden gewesen wären.

Unterlagen mit Bezug auf den hier verfahrensgegenständlichen Antrag vom 12.06.2024 legte die beschwerdeführende Partei nicht vor, insbesondere auch keine im Hinblick auf diese Anträge aktualisierten Fassungen der Teile A, B, C oder D ihres Operations Manual (OM).

Die belangte Behörde war nicht in der Lage, mit gegebenenfalls bei ihr vorhandenen Vorfassungen des OM der beschwerdeführenden Partei zu prüfen, ob die beantragten Änderungen der OpSpecs zu bewilligen gewesen wären, da die dafür zu prüfende Fassung des OM aktuell und auf die beantragten Änderungen hin abgestimmt hätte sein müssen.

1.5.    Bescheid vom 02.07.2025

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die im Spruch dieses Erkenntnisses genannten Anträge der beschwerdeführenden Partei zurück (Spruchpunkt I.) und schrieb dieser für die Amtshandlung „gemäß der Austro Control-Gebührenverordnung – ACGV, BGBl. Nr. 2/1994 idF BGBl. II Nr. 236/2022, I. Abschnitt §§ 1 und 3 Abs 1, II. Abschnitt; VIII. TP 102 iVm III., TP 22c iVm TP 21 lit. b Z 1 sublit. i (ein Drittel von EUR 2.173,25) sowie VII., TP 92 lit. a (EUR 76,00 x 12 halbe Stunden) Gebühren in der Höhe von EUR 1.636,42“ (Spruchpunkt II.) vor. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die im Spruch dieses Erkenntnisses genannten Anträge der beschwerdeführenden Partei zurück (Spruchpunkt römisch eins.) und schrieb dieser für die Amtshandlung „gemäß der Austro Control-Gebührenverordnung – ACGV, Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 236 aus 2022,, römisch eins. Abschnitt Paragraphen eins und 3 Absatz eins,, römisch zwei. Abschnitt; römisch acht. TP 102 in Verbindung mit römisch drei., TP 22c in Verbindung mit TP 21 Litera b, Ziffer eins, sublit. i (ein Drittel von EUR 2.173,25) sowie römisch sieben., TP 92 Litera a, (EUR 76,00 x 12 halbe Stunden) Gebühren in der Höhe von EUR 1.636,42“ (Spruchpunkt römisch zwei.) vor.

Der Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei am 02.07.2025 zugestellt und mit Beschwerde vom 13.07.2025 rechtzeitig seinem gesamten Inhalt nach angefochten.

1.6.    Verfahrensaufwand der Behörde

Die belangte Behörde hat wenigstens zwölf begonnene halbe Stunden iSd ACGV für die Bearbeitung der verfahrensgegenständlichen Anträge der beschwerdeführenden Partei, einschließlich der Vorbereitung des angefochtenen Bescheides, aufgewendet.

2. Beweiswürdigung

Der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt ergibt sich, soweit nicht in der Folge Zusätzliches ausgeführt wird, aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden, bei den jeweiligen Feststellungen angegebenen unbedenklichen Aktenbestandteilen des vorgelegten Verwaltungsaktes und des Gerichtsaktes, die das Bundesverwaltungsgericht als unbedenklich erachtet.

Die Feststellung, dass die beschwerdeführende Partei im entscheidungsrelevanten Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides über ein aufrechtes Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) verfügte, beruht auf den Angaben der Parteien in der mündlichen Verhandlung sowie auf dem Inhalt der Verhandlungsniederschrift im Verfahren W603 2303621-1 (Ausnahme von FCL.065), die auch zum gegenständlichen Verfahrensakt genommen wurde (VP S. 4). In der mündlichen Verhandlung vom 03.12.2025 gaben die Parteien an, dass sowohl ein Verfahren über den Widerruf der Betriebsgenehmigung der beschwerdeführenden Partei durch den Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur, als auch ein Verfahren der belangten Behörde über die Gültigkeit des AOC anhängig sind (VP S. 5). Dazu ist gerichtsbekannt, dass die belangten Behörde nach der Verhandlung im gegenständlichen Verfahren einen (hier nicht verfahrensgegenständlichen) Bescheid vom 16.12.2025, XXXX , erließ, mit dem die Ungültigkeit des AOC der beschwerdeführenden Partei festgestellt wurde. Dieses Verfahren bzw. die aktuelle Gültigkeit des AOC oder der Betriebsgenehmigung der beschwerdeführenden Partei sind aber hier nicht relevant, da die maßgebliche Sach- und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt heranzuziehen ist (Verfahrensgegenstand bei Zurückweisung durch die Behörde; vgl. unten Punkt II.3.1.3.).Die Feststellung, dass die beschwerdeführende Partei im entscheidungsrelevanten Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides über ein aufrechtes Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) verfügte, beruht auf den Angaben der Parteien in der mündlichen Verhandlung sowie auf dem Inhalt der Verhandlungsniederschrift im Verfahren W603 2303621-1 (Ausnahme von FCL.065), die auch zum gegenständlichen Verfahrensakt genommen wurde (VP Sitzung 4). In der mündlichen Verhandlung vom 03.12.2025 gaben die Parteien an, dass sowohl ein Verfahren über den Widerruf der Betriebsgenehmigung der beschwerdeführenden Partei durch den Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur, als auch ein Verfahren der belangten Behörde über die Gültigkeit des AOC anhängig sind (VP Sitzung 5). Dazu ist gerichtsbekannt, dass die belangten Behörde nach der Verhandlung im gegenständlichen Verfahren einen (hier nicht verfahrensgegenständlichen) Bescheid vom 16.12.2025, römisch 40 , erließ, mit dem die Ungültigkeit des AOC der beschwerdeführenden Partei festgestellt wurde. Dieses Verfahren bzw. die aktuelle Gültigkeit des AOC oder der Betriebsgenehmigung der beschwerdeführenden Partei sind aber hier nicht relevant, da die maßgebliche Sach- und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt heranzuziehen ist (Verfahrensgegenstand bei Zurückweisung durch die Behörde; vergleiche unten Punkt römisch zwei.3.1.3.).

Die Feststellung, dass dem Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei bekannt war, dass die beantragten Änderungen der OpSpecs in einer aktualisierten Fassung des OM der beschwerdeführenden Partei abzubilden gewesen wären, beruht auf seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung (VP S. 10: „bP: Mir war bewusst, dass ich revidierte Handbücher vorlegen muss, aber im Detail ist jede Revision, die genehmigungspflichtig ist, ein offenes Verfahren, weil der zuständige OPS-Sachbearbeiter auslegen kann.“) und ist auch insofern plausibel, als einem langjährigen Geschäftsführer eines in der Luftfahrt tätigen Unternehmens bekannt sein muss, welche Bedeutung das OM hat und wie bzw. von wem es zu erstellen oder zu adaptieren ist. Die Feststellung, dass dem Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei bekannt war, dass die beantragten Änderungen der OpSpecs in einer aktualisierten Fassung des OM der beschwerdeführenden Partei abzubilden gewesen wären, beruht auf seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung (VP Sitzung 10: „bP: Mir war bewusst, dass ich revidierte Handbücher vorlegen muss, aber im Detail ist jede Revision, die genehmigungspflichtig ist, ein offenes Verfahren, weil der zuständige OPS-Sachbearbeiter auslegen kann.“) und ist auch insofern plausibel, als einem langjährigen Geschäftsführer eines in der Luftfahrt tätigen Unternehmens bekannt sein muss, welche Bedeutung das OM hat und wie bzw. von wem es zu erstellen oder zu adaptieren ist.

Ebenso ergibt sich aus seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung, dass die beschwerdeführende Partei der Behörde keine in diesem Sinn aktualisierte Fassung des OM vorlegte (VP S. 11: „R: Wurden der Behörde diese Teile des OM in einer aktualisierten Fassung in Bezug auf die gestellten Anträge irgendwann vorgelegt? – BehV2: Nein.“). Ebenso ergibt sich aus seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung, dass die beschwerdeführende Partei der Behörde keine in diesem Sinn aktualisierte Fassung des OM vorlegte (VP Sitzung 11: „R: Wurden der Behörde diese Teile des OM in einer aktualisierten Fassung in Bezug auf die gestellten Anträge irgendwann vorgelegt? – BehV2: Nein.“).

Die Behörde hat in der Verhandlung diesbezüglich auch nachvollziehbar klargestellt, dass die zu prüfende Fassung des OM aktuell und auf die beantragten Änderungen hin abgestimmt sein muss und daher nicht mit gegebenenfalls vorhandenen Vorfassungen des OM das Auslangen zu finden war („R: Hätte die Behörde über die beantragten OPSpecs auch auf der Grundlage der Informationen, die ihr über das beantragende Unternehmen sowieso zur Verfügung stehen – z.B. Inhalte des AOC, bekannte frühere Fassung des OM, der MEL; o.ä. – entscheiden können, d.h. ohne zusätzlich vorgelegte Unterlagen? – BehV2: Nein, man muss davon ausgehen, dass die nicht dem aktuellen Stand entsprechen. Es wurden z.B. neue Dinge beantragt, die Trainings erfordern würden. Erstens müsste man die Piloten trainieren und man müsste auch Verfahren einrichten, also normale bzw. abnormale Abläufe einrichten, die im Betriebshandbuch abzubilden sind. Diese Verfahren müssen jeweils konkret auf die beantragten Bewilligungen ausgerichtet sein und die sind nur im Betriebshandbuch zu finden. … R: Hatte die Behörde OMs in Fassungen, die für die beantragten Bewilligungen erforderlich gewesen wären? – BehV2: Nein.“; VP S. 12, 13), was daher festzustellen war.Die Behörde hat in der Verhandlung diesbezüglich auch nachvollziehbar klargestellt, dass die zu prüfende Fassung des OM aktuell und auf die beantragten Änderungen hin abgestimmt sein muss und daher nicht mit gegebenenfalls vorhandenen Vorfassungen des OM das Auslangen zu finden war („R: Hätte die Behörde über die beantragten OPSpecs auch auf der Grundlage der Informationen, die ihr über das beantragende Unternehmen sowieso zur Verfügung stehen – z.B. Inhalte des AOC, bekannte frühere Fassung des OM, der MEL; o.ä. – entscheiden können, d.h. ohne zusätzlich vorgelegte Unterlagen? – BehV2: Nein, man muss davon ausgehen, dass die nicht dem aktuellen Stand entsprechen. Es wurden z.B. neue Dinge beantragt, die Trainings erfordern würden. Erstens müsste man die Piloten trainieren und man müsste auch Verfahren einrichten, also normale bzw. abnormale Abläufe einrichten, die im Betriebshandbuch abzubilden sind. Diese Verfahren müssen jeweils konkret auf die beantragten Bewilligungen ausgerichtet sein und die sind nur im Betriebshandbuch zu finden. … R: Hatte die Behörde OMs in Fassungen, die für die beantragten Bewilligungen erforderlich gewesen wären? – BehV2: Nein.“; VP Sitzung 12, 13), was daher festzustellen war.

Die Feststellung, dass die belangte Behörde zwölf begonnene halbe Stunden für die Bearbeitung des Antrags der beschwerdeführenden Partei, einschließlich der Vorbereitung des Bescheides, aufgewendet hat, beruht auf den glaubhaften Aussagen der Behördenvertreterin in der mündlichen Verhandlung (VP S. 17, 18) und dem vorgelegten Verwaltungsakt. Aus letzterem ergibt sich, dass folgende Zeiten der zuständigen Flugbetriebsinspektorin für die Erledigung der Anträge der beschwerdeführenden Partei verzeichnet und verrechnet wurde (AS 87 des Behördenakts; VP S. 18):Die Feststellung, dass die belangte Behörde zwölf begonnene halbe Stunden für die Bearbeitung des Antrags der beschwerdeführenden Partei, einschließlich der Vorbereitung des Bescheides, aufgewendet hat, beruht auf den glaubhaften Aussagen der Behördenvertreterin in der mündlichen Verhandlung (VP Sitzung 17, 18) und dem vorgelegten Verwaltungsakt. Aus letzterem ergibt sich, dass folgende Zeiten der zuständigen Flugbetriebsinspektorin für die Erledigung der Anträge der beschwerdeführenden Partei verzeichnet und verrechnet wurde (AS 87 des Behördenakts; VP Sitzung 18):

Die verzeichneten Zeiten erscheinen dem Bundesverwaltungsgericht für die Bearbeitung und Erledigung des vorgelegten Verwaltungsaktes, insbesondere die Erstellung des detaillierten, 15-seitigen Bescheides, auch nicht als überhöht angesetzt. Auch die beschwerdeführende Partei bestritt in der Verhandlung nicht konkret die verzeichneten Tätigkeiten oder deren Dauer per se, sondern vielmehr lediglich die Vorgabe der ACGV, wonach die Halbstundensätze auch verrechnet würden, „wenn nur fünf Minuten gearbeitet werden“ (VP S. 18). Die verzeichneten Zeiten erscheinen dem Bundesverwaltungsgericht für die Bearbeitung und Erledigung des vorgelegten Verwaltungsaktes, insbesondere die Erstellung des detaillierten, 15-seitigen Bescheides, auch nicht als überhöht angesetzt. Auch die beschwerdeführende Partei bestritt in der Verhandlung nicht konkret die verzeichneten Tätigkeiten oder deren Dauer per se, sondern vielmehr lediglich die Vorgabe der ACGV, wonach die Halbstundensätze auch verrechnet würden, „wenn nur fünf Minuten gearbeitet werden“ (VP Sitzung 18).

3. Rechtliche Beurteilung

3.1.    Zu Spruchpunkt A)

3.1.1. ZUSTÄNDIGKEIT

Nach Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für Beschwerden gegen Bescheide der belangten Behörde zuständig. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern – wie im vorliegenden Fall – die Entscheidung durch Senate nicht gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist.Nach Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für Beschwerden gegen Bescheide der belangten Behörde zuständig. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern – wie im vorliegenden Fall – die Entscheidung durch Senate nicht gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist.

3.1.2.  Rechtzeitigkeit und Inhalt der Beschwerde

Die Beschwerde ist rechtzeitig und vollständig gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG.Die Beschwerde ist rechtzeitig und vollständig gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG.

3.1.3.  Sache des Verfahrens

Wird ein Antrag von der belangten Behörde zurückgewiesen, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung (VwGH 21.12.2022, Ra 2022/05/0145; VwGH 25.04.2024, Ra 2023/22/0102). Dem Verwaltungsgericht ist es verwehrt, über diesen Rahmen hinaus eine Entscheidung über die „Hauptsache“ zu treffen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrags und damit den Parteien eine Instanz genommen würde (VwGH 09.03.2023, Ra 2020/07/0121).

Im vorliegenden Fall ist für das Bundesverwaltungsgericht daher lediglich Prüfgegenstand, ob die Zurückweisung der verfahrenseinleitenden Anträge der beschwerdeführenden Partei durch die belangte Behörde mit der Begründung, Unterlagen seien trotz Aufforderung nicht nachgereicht worden, zu Recht erfolgte, was anhand der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Zurückweisung zu beurteilen ist. Die Behebung eines Mangels, der zur Zurückweisung des Anbringens im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG geführt hat, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden (VwGH 25.04.2024, Ra 2023/22/0102).Im vorliegenden Fall ist für das Bundesverwaltungsgericht daher lediglich Prüfgegenstand, ob die Zurückweisung der verfahrenseinleitenden Anträge der beschwerdeführenden Partei durch die belangte Behörde mit der Begründung, Unterlagen seien trotz Aufforderung nicht nachgereicht worden, zu Recht erfolgte, was anhand der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Zurückweisung zu beurteilen ist. Die Behebung eines Mangels, der zur Zurückweisung des Anbringens im Sinn des Paragraph 13, Absatz 3, AVG geführt hat, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden (VwGH 25.04.2024, Ra 2023/22/0102).

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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