Entscheidungsdatum
21.01.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
,
G312 2142932-4/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA: Serbien, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Stefan ERRATH in 1030 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.09.2025, zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA: Serbien, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Stefan ERRATH in 1030 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.09.2025, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom XXXX wurde der Antrag des serbischen Staatsbürgers XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz: BF) auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 15.11.2024 gemäß § 55 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 52 Abs. 9 wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom römisch 40 wurde der Antrag des serbischen Staatsbürgers römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz: BF) auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 15.11.2024 gemäß Paragraph 55, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch vier.).
Begründend führte die belangte Behörde dazu im Wesentlichen aus, dass sich der BF seit Jänner 2024 durchgehend im österreichischen Bundesgebiet aufhalte und somit seine sichtvermerkfreie Zeit massiv überschritten habe. Er verfüge zudem weder in Österreich noch in einem anderen Mitgliedstaat über eine Aufenthaltsberechtigung oder Niederlassungsbewilligung. Da die Familie des BF ebenfalls die serbische Staatsangehörigkeit besitze, stehe es ihm frei, das Familienleben in Serbien fortzuführen oder legal über das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz einzureisen. Der BF habe zudem offensichtlich nicht die österreichischen Wertevorstellungen verinnerlicht und ignoriere die aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen. Sein weiterer Aufenthalt könnte unmittelbar zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen. Gegen den BF wäre zudem bereits mehrmals eine Rückkehrentscheidung erlassen worden. Er sei zuletzt im Besitz eines slowakischen Aufenthaltstitels gewesen und wolle sich nun mit verfahrensgegenständlichem Antrag ein Aufenthaltsrecht erzwingen.
Der BF erhob durch seine Rechtsvertretung am 30.05.2025 fristgerecht Beschwerde und wurde diese damit begründet, dass angesichts des nahezu fünfzehnjährigen Aufenthalts des BF in Österreich dieser in erheblichem Maße sozial integriert sei. Es sei daher von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung – insbesondere zum Wohl der Kinder – Abstand zu nehmen.
Die gegenständliche Beschwerde wurden mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt am 13.06.2025 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
Am 19.09.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung in Anwesenheit des BF sowie einer Dolmetscherin für die serbische Sprache statt. Der Rechtsvertreter des BF sowie die belangte Behörde nahmen entschuldigt nicht teil.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1.1. Der BF ist serbischer Staatsangehöriger und wurde in XXXX geboren. Seine Muttersprache ist Serbisch. Der BF ist gesund und arbeitsfähig und leidet an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen. 1.1. Der BF ist serbischer Staatsangehöriger und wurde in römisch 40 geboren. Seine Muttersprache ist Serbisch. Der BF ist gesund und arbeitsfähig und leidet an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen.
Er ist seit Februar 2021 (erneut) verheiratet und Vater von insgesamt fünf minderjährigen Kindern aus zwei Ehen.
1.2. Der BF reiste erstmals im Dezember 2011 gemeinsam mit seiner Mutter und seinen Geschwistern in das Bundesgebiet ein.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX erließ die belangte Behörde unter anderem eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gegen den BF. Der Bescheid erwuchs mit XXXX in erster Instanz in Rechtskraft.Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 erließ die belangte Behörde unter anderem eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gegen den BF. Der Bescheid erwuchs mit römisch 40 in erster Instanz in Rechtskraft.
Am XXXX kehrte der BF gemeinsam mit seiner Mutter und seinen Geschwistern freiwillig nach Serbien zurück.Am römisch 40 kehrte der BF gemeinsam mit seiner Mutter und seinen Geschwistern freiwillig nach Serbien zurück.
Der BF kehrte kurze Zeit später in das Bundesgebiet zurück, wo er von XXXX bis XXXX unangemeldet Aufenthalt im Bundesgebiet nahm.Der BF kehrte kurze Zeit später in das Bundesgebiet zurück, wo er von römisch 40 bis römisch 40 unangemeldet Aufenthalt im Bundesgebiet nahm.
Mit Bescheid vom XXXX erließ die belangte Behörde unter anderem eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG sowie ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den BF. Mit Bescheid vom römisch 40 erließ die belangte Behörde unter anderem eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG sowie ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den BF.
Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 04.04.2017, Zl. G306 2142932-1/3E, hinsichtlich der Rückkehrentscheidung abgewiesen, jedoch das Einreiseverbot ersatzlos behoben.
Der BF reiste in der Folge am XXXX freiwillig nach Serbien aus.Der BF reiste in der Folge am römisch 40 freiwillig nach Serbien aus.
Spätestens am XXXX reiste der BF wieder in das Bundesgebiet ein, wo er am XXXX neuerlich von der Polizei beim unrechtmäßigen Aufenthalt betreten wurde.Spätestens am römisch 40 reiste der BF wieder in das Bundesgebiet ein, wo er am römisch 40 neuerlich von der Polizei beim unrechtmäßigen Aufenthalt betreten wurde.
Mit Bescheid vom XXXX erließ die belangte Behörde unter anderem eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gegen den BF. Gegen diesen Bescheid erhob der BF keine Beschwerde und erwuchs dieser mit 13.03.2019 in RechtskraftMit Bescheid vom römisch 40 erließ die belangte Behörde unter anderem eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gegen den BF. Gegen diesen Bescheid erhob der BF keine Beschwerde und erwuchs dieser mit 13.03.2019 in Rechtskraft
Der BF reiste anschließend am XXXX freiwillig und unterstützt aus dem Bundesgebiet nach Serbien aus.Der BF reiste anschließend am römisch 40 freiwillig und unterstützt aus dem Bundesgebiet nach Serbien aus.
Am XXXX kehrte der BF erneut in das Bundesgebiet zurück und wurde am XXXX im Zuge einer Verkehrskontrolle beim unrechtmäßigen Aufenthalt (Überschreitung der visumfreien Aufenthaltsdauer um fünf Tage) betreten.Am römisch 40 kehrte der BF erneut in das Bundesgebiet zurück und wurde am römisch 40 im Zuge einer Verkehrskontrolle beim unrechtmäßigen Aufenthalt (Überschreitung der visumfreien Aufenthaltsdauer um fünf Tage) betreten.
Der BF reiste sodann am XXXX wieder freiwillig und unterstützt nach Serbien aus.Der BF reiste sodann am römisch 40 wieder freiwillig und unterstützt nach Serbien aus.
Mit XXXX meldete der BF im Bundesgebiet wieder einen Wohnsitz und wurde sein Antrag vom XXXX auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot- Weiß-Rot-Karte (plus)“ schließlich am XXXX abgewiesen.Mit römisch 40 meldete der BF im Bundesgebiet wieder einen Wohnsitz und wurde sein Antrag vom römisch 40 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot- Weiß-Rot-Karte (plus)“ schließlich am römisch 40 abgewiesen.
Mit Bescheid vom XXXX erließ die belangte Behörde (zum vierten Mal) unter anderem eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG sowie ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den BF. Auch dieser Bescheid erwuchs mit XXXX in erster Instanz in Rechtskraft.Mit Bescheid vom römisch 40 erließ die belangte Behörde (zum vierten Mal) unter anderem eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG sowie ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den BF. Auch dieser Bescheid erwuchs mit römisch 40 in erster Instanz in Rechtskraft.
Am XXXX reiste der BF freiwillig aus dem Bundesgebiet nach Serbien aus.Am römisch 40 reiste der BF freiwillig aus dem Bundesgebiet nach Serbien aus.
Im Zuge einer Aufenthaltserhebung der Polizei wurde der BF neuerlich am XXXX beim unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet betreten und angezeigt.Im Zuge einer Aufenthaltserhebung der Polizei wurde der BF neuerlich am römisch 40 beim unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet betreten und angezeigt.
Am XXXX reiste der BF darauf freiwillig aus dem Bundesgebiet nach Serbien aus.Am römisch 40 reiste der BF darauf freiwillig aus dem Bundesgebiet nach Serbien aus.
Spätestens am XXXX reiste der BF wieder in das Bundesgebiet ein.Spätestens am römisch 40 reiste der BF wieder in das Bundesgebiet ein.
Mit Bescheid vom XXXX erließ die belangte Behörde unter anderem eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG sowie ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den BF. Mit Bescheid vom römisch 40 erließ die belangte Behörde unter anderem eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG sowie ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den BF.
Der gegen diese Erledigung erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 23.08.2023, Zl. G315 2142932-2/2E, statt und sprach aus, dass der angefochtene Bescheid zur Gänze aufgehoben werde.
Seiner ausgesprochenen Ausreiseverpflichtung kam der BF mit XXXX nach. Seiner ausgesprochenen Ausreiseverpflichtung kam der BF mit römisch 40 nach.
Der BF hält sich nunmehr seit Jänner 2024 durchgehend im Bundesgebiet auf.
Mit Bescheid vom XXXX erließ die belangte Behörde unter anderem eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG sowie ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den BF. Mit Bescheid vom römisch 40 erließ die belangte Behörde unter anderem eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG sowie ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den BF.
Der gegen diese Erledigung erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 18.06.2024, Zl. G305 2142932-3/7E, statt und sprach aus, dass der angefochtene Bescheid zur Gänze aufgehoben werde.
Der BF stellte am 15.11.2024 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“ gemäß § 55 AsylG und führte dabei an, in XXXX , wohnhaft zu sein. Als unterhaltspflichtige Person gab er seine (nunmehrige) Ehegattin, XXXX , geboren am XXXX , an. Der BF stellte am 15.11.2024 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“ gemäß Paragraph 55, AsylG und führte dabei an, in römisch 40 , wohnhaft zu sein. Als unterhaltspflichtige Person gab er seine (nunmehrige) Ehegattin, römisch 40 , geboren am römisch 40 , an.
1.3. Der BF ist im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten.
1.4. Der BF war zunächst mit einer serbischen Staatsangehörigen verheiratet. Die Ehe wurde am 14.07.2020 geschieden. Die Ex-Ehegattin des BF wurde in der Bundesrepublik Deutschland geboren und verfügt über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“. Aus der Ehe stammen drei Kinder im Alter von 12, 10 und 7 Jahren, die im Bundesgebiet geboren wurden und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ bzw. eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ verfügen. Der BF leistete bis dato keinen Unterhalt an seine Ex-Ehegattin sowie an die drei aus dieser Ehe stammenden Kinder. Er lebt mit diesen auch nicht im gemeinsamen Haushalt.
Seit 28.02.2021 ist der BF mit der serbischen Staatsbürgerin, XXXX , geb. XXXX , verheiratet, die in Österreich geboren wurde und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt. Der Ehe entstammen zwei Kinder im Alter von 5 und 2 Jahren, die ebenfalls im Bundesgebiet geboren wurden und über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ verfügen. Der BF wohnt gemeinsam mit seiner Ehegattin und den gemeinsamen zwei Kindern in einem gemeinsamen Haushalt in XXXX .Seit 28.02.2021 ist der BF mit der serbischen Staatsbürgerin, römisch 40 , geb. römisch 40 , verheiratet, die in Österreich geboren wurde und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt. Der Ehe entstammen zwei Kinder im Alter von 5 und 2 Jahren, die ebenfalls im Bundesgebiet geboren wurden und über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ verfügen. Der BF wohnt gemeinsam mit seiner Ehegattin und den gemeinsamen zwei Kindern in einem gemeinsamen Haushalt in römisch 40 .
Der BF verfügt über gute Deutschkenntnisse. Er ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation und hat sich auch nicht ehrenamtlich engagiert Der BF verfügt über einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag mit einer Wascherei-Firma in Wien. Er ging in Österreich jedoch lediglich für einen Tag einer Erwerbstätigkeit nach und verfügt über keine Anmeldebescheinigung. Der BF ist derzeit nicht krankenversichert. Seinen Lebensunterhalt bestreitet er aktuell aus dem Einkommen seiner Ehegattin, die seit Oktober 2025 wieder bei der Stadt Wien erwerbstätig ist, sowie durch finanzielle Unterstützung seiner in Österreich lebenden Tante. Der Lebensunterhalt des BF, seiner Ehegattin sowie der beiden im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder wird darüber hinaus durch den Bezug von Familienbeihilfe und Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz bestritten.
Die Ehegattin des BF leidet geringfügig an Panikstörungen bzw. Angstzuständen sowie an einem Cervikalsyndrom. Sie ist jedoch nicht auf eine ausschließliche Pflege oder Unterstützung durch den BF angewiesen.
Im Bundesgebiet leben weiters die Mutter, eine Schwester sowie eine Tante des BF, wobei lediglich zur Tante Kontakt besteht. Ein Abhängigkeitsverhältnis zu den in Österreich lebenden Verwandten liegt zudem nicht vor. Darüber hinaus verfügt der BF über keine sonstigen sozialen Bindungen im Bundesgebiet.
1.5. Im Herkunftsstaat des BF leben zwei Schwestern, sein Vater, eine weitere Tante sowie die Familie seiner Mutter. Darüber hinaus leben auch seine Schwiegereltern in Serbien.
1.6 Der BF hält sich nach Ablauf der visumsfreien 90 Tage derzeit rechtswidrig im Bundesgebiet auf.
1.7. Serbien gilt aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung als sicherer Herkunftsstaat.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die im Spruch angeführte Identität des BF beruht auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt sowie dem vorgelegten serbischen Reisepass. Die Feststellung zur Geburt des BF in Belgrad beruht auf der im Akt ersichtlichen Geburtsurkunde.
Der festgestellte Gesundheitszustand basiert auf seinen Angaben im Rahmen der behördlichen Einvernahme sowie in der Beschwerdeverhandlung.
Die Feststellung zum Familienstand des BF beruht auf dessen gleichbleibenden und glaubwürdigen Aussagen sowie auf der im Akt befindlichen Heiratsurkunde vom 28.02.2021.
2.2. Die festgestellten Ein- und Ausreisen des BF nach Österreich sowie seine früheren Aufenthalte im Bundesgebiet beruhen auf seinen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, den Konstatierungen in den rechtskräftigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vom 04.04.2017, Zl. G306 2142932-1/3E; vom 23.08.2023; Zl. G315 2142932-2/2E und vom 18.06.2024, Zl. G305 2142932-3/7E) sowie auf dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister.
Der verfahrensgegenständliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 15.11.2024 ist im Akt ersichtlich.Der verfahrensgegenständliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 15.11.2024 ist im Akt ersichtlich.
2.3. Die Feststellung, dass der BF strafgerichtlich unbescholten sind, ergibt sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug.
2.4. Die festgestellte (erste) Ehe des BF beruht auf seinen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht. Im Akt ist weiters das aus dem Serbischen übersetzte Scheidungsurteil vom XXXX enthalten. Die Feststellungen zum Aufenthalt der Ex-Ehegattin sowie der drei aus erster Ehe stammenden Kinder in Österreich stützen sich auf die Angaben des BF sowie auf einen sie betreffenden Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister.2.4. Die festgestellte (erste) Ehe des BF beruht auf seinen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht. Im Akt ist weiters das aus dem Serbischen übersetzte Scheidungsurteil vom römisch 40 enthalten. Die Feststellungen zum Aufenthalt der Ex-Ehegattin sowie der drei aus erster Ehe stammenden Kinder in Österreich stützen sich auf die Angaben des BF sowie auf einen sie betreffenden Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister.
Die (zweite) Eheschließung des BF im Februar 2021 wird durch die vorgelegte Heiratsurkunde belegt. Die Feststellungen zum Aufenthalt seiner Ehegattin sowie der zwei gemeinsamen Kinder im Bundesgebiet stützen sich auf die Angaben des BF sowie auf einen Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister zu seinen Familienangehörigen. Aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister ging hervor, dass der BF derzeit mit seiner Ehegattin und den zwei gemeinsamen Kindern in einem gemeinsamen Haushalt in Österreich lebt. Die Geburtsurkunden der beiden gemeinsamen Kinder wurden zudem in Vorlage gebracht.
Die festgestellten Deutschkenntnisse des BF konnten von ihm im Rahmen der Beschwerdeverhandlung unter Beweis gestellt werden. Eine derzeitige Mitgliedschaft in einem Verein oder einer Organisation sowie eine ehrenamtliche Tätigkeit wurde nicht dargelegt. Der BF legte einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag mit einem monatlichen Einkommen von EUR 1.500,00 netto vor. Dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister war weiters zu entnehmen, dass dem BF keine Anmeldebescheinigung ausgestellt wurde. Aus dem Auszug der Datenbank des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger geht hervor, dass der BF in Österreich bisher – mit Ausnahme eines Tages – keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Daraus ergibt sich auch, dass der BF derzeit nicht krankenversichert ist.
In der mündlichen Beschwerdeverhandlung gab der BF zudem an, seinen derzeitigen Lebensunterhalt aus dem Einkommen seiner Ehegattin sowie durch finanzielle Unterstützung seiner Tante zu bestreiten. Die derzeitige Erwerbstätigkeit seiner Ehegattin konnte anhand eines sie betreffenden Sozialversicherungsdatenauszug festgestellt werden. Aus dem Akteninhalt ergibt sich weiters, dass die Ehegattin des BF Anspruch auf Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz sowie auf Familienbeihilfe hat.