TE Bvwg Beschluss 2026/1/28 G305 2314130-1

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Veröffentlicht am 28.01.2026
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Entscheidungsdatum

28.01.2026

Norm

AlVG §10
AlVG §38
AVG §62 Abs4
B-VG Art133 Abs4
  1. AlVG Art. 2 § 10 heute
  2. AlVG Art. 2 § 10 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  3. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  4. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2004
  5. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  6. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  8. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.08.1989 bis 31.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 364/1989
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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G305 2314130-1/8Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Katharina KIRCHER und Sigrid Anna LEITMANN als Beisitzer im Verfahren zur GZ: G305 2314130-/6E, betreffend die Beschwerde der XXXX , geb. am XXXX , vertreten durch Dr. Richard BENDA, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Pestalozzistraße 3, gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom XXXX .2025, VSNR: XXXX , und über den Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2025, GZ: XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Katharina KIRCHER und Sigrid Anna LEITMANN als Beisitzer im Verfahren zur GZ: G305 2314130-/6E, betreffend die Beschwerde der römisch 40 , geb. am römisch 40 , vertreten durch Dr. Richard BENDA, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Pestalozzistraße 3, gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice vom römisch 40 .2025, VSNR: römisch 40 , und über den Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2025, GZ: römisch 40 , beschlossen:

A)       Der Spruch des Erkenntnisses vom 08.01.2026, G305 2314130-1/6E, wird dahingehend berichtigt, als die Maßgabenabänderung: „Die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2025, GZ: XXXX , wird mit der Maßgabe abgeändert, dass im Zeitraum XXXX bis XXXX Arbeitslosengeld in der gesetzlichen Höhe gebührt.“ ersatzlos gestrichen wird und der bezogene Spruch korrekt wie folgt lautet:A) Der Spruch des Erkenntnisses vom 08.01.2026, G305 2314130-1/6E, wird dahingehend berichtigt, als die Maßgabenabänderung: „Die Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2025, GZ: römisch 40 , wird mit der Maßgabe abgeändert, dass im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 Arbeitslosengeld in der gesetzlichen Höhe gebührt.“ ersatzlos gestrichen wird und der bezogene Spruch korrekt wie folgt lautet:

„Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Bescheid vom XXXX .2025, VSNR: XXXX , und die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2025, GZ: XXXX , werden bestätigt.“Der Bescheid vom römisch 40 .2025, VSNR: römisch 40 , und die Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2025, GZ: römisch 40 , werden bestätigt.“

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

1. Gemäß § 17 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF., sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.1. Gemäß Paragraph 17, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF., sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

2. Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten können in Entscheidungen gemäß § 62 Abs. 4 AVG jederzeit von Amts wegen berichtigt werden.2. Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten können in Entscheidungen gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG jederzeit von Amts wegen berichtigt werden.

3. Die Bestimmung des § 62 Abs. 4 AVG ist § 419 ZPO nachgebildet und soll der Prozessökonomie dadurch dienen, dass besonders offenkundige Fehler auch außerhalb eines Rechtsmittelverfahrens korrigiert werden können.3. Die Bestimmung des Paragraph 62, Absatz 4, AVG ist Paragraph 419, ZPO nachgebildet und soll der Prozessökonomie dadurch dienen, dass besonders offenkundige Fehler auch außerhalb eines Rechtsmittelverfahrens korrigiert werden können.

4. Offenbar auf einem Versehen beruht eine Unrichtigkeit dann, wenn sie für die Partei, bei Mehrparteienverfahren für alle Parteien, klar erkennbar ist und von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei der Erlassung des Bescheides vermieden hätte werden können (VwGH vom 19.11.2002, Zl. 2002/12/0140).

Ein Versehen ist klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelnden Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (VwGH vom 13.09.1991, Zl. 90/18/0248).

5. Einem Berichtigungsbescheid (hier: Berichtigungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichtes) kommt nur eine feststellende, nicht jedoch eine rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes der berichtigten Entscheidung schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung.

Dem Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht einem solchen Verständnis, dass ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid im Sinne des Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (VwGH vom 14.10.2003, Zl. 2001/05/0632).

Eine Berichtigung gemäß § 62 Abs. 4 AVG stellt keine Entscheidung in der Sache dar und hat daher entsprechend § 31 Abs. 1 VwGVG in Beschlussform zu erfolgen.Eine Berichtigung gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG stellt keine Entscheidung in der Sache dar und hat daher entsprechend Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Beschlussform zu erfolgen.

6. Anlassbezogen wurde der Spruch des betreffenden Erkenntnisses vom 08.01.2026, GZ: G305 2314130-1/6E, aufgrund eines offenkundigen Überragungsfehlers in einer Weise dargestellt, wie sie dem vom erkennenden Senat gefassten Beschluss nicht entspricht. Darüber hinaus erweist sich der Spruch des am 08.01.2026 erlassenen Erkenntnisses als in sich widersprüchlich, da er zusätzlich zur abweisenden Entscheidung des BVwG und der Bestätigung des angefochtenen Bescheides und der Beschwerdevorentscheidung eine von der Entscheidung nicht getragene Maßgabenabänderung enthält, die wie folgt lautet: „Die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2025, GZ: XXXX , wird mit der Maßgabe abgeändert, dass im Zeitraum XXXX bis XXXX Arbeitslosengeld in der gesetzlichen Höhe gebührt.“ Diese auf Grund eines Übertragungsfehlers im Spruch unrichtig abgebildete Maßgabenabänderung findet keine Deckung in der rechtlichen Beurteilung des bezogenen Erkenntnisses. 6. Anlassbezogen wurde der Spruch des betreffenden Erkenntnisses vom 08.01.2026, GZ: G305 2314130-1/6E, aufgrund eines offenkundigen Überragungsfehlers in einer Weise dargestellt, wie sie dem vom erkennenden Senat gefassten Beschluss nicht entspricht. Darüber hinaus erweist sich der Spruch des am 08.01.2026 erlassenen Erkenntnisses als in sich widersprüchlich, da er zusätzlich zur abweisenden Entscheidung des BVwG und der Bestätigung des angefochtenen Bescheides und der Beschwerdevorentscheidung eine von der Entscheidung nicht getragene Maßgabenabänderung enthält, die wie folgt lautet: „Die Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2025, GZ: römisch 40 , wird mit der Maßgabe abgeändert, dass im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 Arbeitslosengeld in der gesetzlichen Höhe gebührt.“ Diese auf Grund eines Übertragungsfehlers im Spruch unrichtig abgebildete Maßgabenabänderung findet keine Deckung in der rechtlichen Beurteilung des bezogenen Erkenntnisses.

Aus den angeführten Gründen war daher das oben näher bezeichnete Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.01.2026, G305 2314130-1/6E, in Ansehung der Streichung des in Absatz 3 von Spruchteil A) enthaltenen Passus: „Die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2025, GZ: XXXX , wird mit der Maßgabe abgeändert, dass im Zeitraum XXXX bis XXXX Arbeitslosengeld in der gesetzlichen Höhe gebührt.“, gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG von Amts wegen zu berichtigen.Aus den angeführten Gründen war daher das oben näher bezeichnete Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.01.2026, G305 2314130-1/6E, in Ansehung der Streichung des in Absatz 3 von Spruchteil A) enthaltenen Passus: „Die Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2025, GZ: römisch 40 , wird mit der Maßgabe abgeändert, dass im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 Arbeitslosengeld in der gesetzlichen Höhe gebührt.“, gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG von Amts wegen zu berichtigen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Berichtigung Berichtigung der Entscheidung offenkundige Unrichtigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:G305.2314130.1.01

Im RIS seit

13.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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