TE Bvwg Erkenntnis 2026/1/29 L512 2308683-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.01.2026
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Entscheidungsdatum

29.01.2026

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


,

L512 2308683-1/23E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Marlene Jungwirt als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Marlene Jungwirt als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet), reiste zusammen mit seinem Bruder XXXX , geb. XXXX illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 18.10.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. 1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet), reiste zusammen mit seinem Bruder römisch 40 , geb. römisch 40 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 18.10.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der BF im Wesentlichen vor, dass er als Kurde in der Türkei seine Sprache nicht sprechen könne und als Terrorist angesehen werde. Im Alter von XXXX Jahren sei der BF aufgrund des Tragens eines Schals in kurdischen Farben verprügelt worden. Der Vater des BF würde für die PKK arbeiten und würde dies dem BF seine Chancen in der Türkei verbauen. Mit XXXX Jahren habe der BF einen Diebstahl begangen und sei er im Alter von XXXX Jahren dafür bestraft worden. Bei einer Rückkehr sei der BF in seiner Heimat unglücklich. 2. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der BF im Wesentlichen vor, dass er als Kurde in der Türkei seine Sprache nicht sprechen könne und als Terrorist angesehen werde. Im Alter von römisch 40 Jahren sei der BF aufgrund des Tragens eines Schals in kurdischen Farben verprügelt worden. Der Vater des BF würde für die PKK arbeiten und würde dies dem BF seine Chancen in der Türkei verbauen. Mit römisch 40 Jahren habe der BF einen Diebstahl begangen und sei er im Alter von römisch 40 Jahren dafür bestraft worden. Bei einer Rückkehr sei der BF in seiner Heimat unglücklich.

3. Im Rahmen der behördlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge kurz als „BFA“ bezeichnet) führte der BF am 15.01.2025 befragt zu seinen Flucht- und Asylgründen aus, dass er nicht aufgrund der schlechten Behandlung als Kurde die Türkei verlassen habe, sondern vielmehr aufgrund seiner Scheidung. Die Stadt XXXX sei nicht dasselbe wie Istanbul und würde es dort noch Gebräuche und Sitten geben, die es wo anders in der Türkei nicht gebe. Der BF sei mit dem Umbringen bedroht worden und sei ihm gesagt worden, dass er sich nicht scheiden lassen könne. 3. Im Rahmen der behördlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge kurz als „BFA“ bezeichnet) führte der BF am 15.01.2025 befragt zu seinen Flucht- und Asylgründen aus, dass er nicht aufgrund der schlechten Behandlung als Kurde die Türkei verlassen habe, sondern vielmehr aufgrund seiner Scheidung. Die Stadt römisch 40 sei nicht dasselbe wie Istanbul und würde es dort noch Gebräuche und Sitten geben, die es wo anders in der Türkei nicht gebe. Der BF sei mit dem Umbringen bedroht worden und sei ihm gesagt worden, dass er sich nicht scheiden lassen könne.

4. Mit Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wider den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die Türkei gemäß § 46 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 betrage die Frist für eine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI). 4. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wider den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 2005 betrage die Frist für eine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs).

Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das BFA aus, dass der BF eine ihm im Falle der Rückkehr in die Türkei drohende asylrelevante Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft dargelegt habe.

5. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz vom 03.03.2025 innerhalb offener Frist vollumfänglich Beschwerde erhoben.

6. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für den XXXX eine öffentliche mündliche Verhandlung an und übermittelte aktuelle Länderinformationen zum Herkunftsland des BF. Die mündliche Verhandlung vom XXXX wurde aufgrund der erforderlichen Abklärung der Obsorgeberechtigung des Bruders des BF auf den XXXX vertagt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlungen am XXXX hatten der BF und sein Bruder die Möglichkeit zu ihrem Fluchtvorbringen, den Rückkehrbedingungen und ihrer Integration Stellung zu nehmen.6. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für den römisch 40 eine öffentliche mündliche Verhandlung an und übermittelte aktuelle Länderinformationen zum Herkunftsland des BF. Die mündliche Verhandlung vom römisch 40 wurde aufgrund der erforderlichen Abklärung der Obsorgeberechtigung des Bruders des BF auf den römisch 40 vertagt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlungen am römisch 40 hatten der BF und sein Bruder die Möglichkeit zu ihrem Fluchtvorbringen, den Rückkehrbedingungen und ihrer Integration Stellung zu nehmen.

7. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum Beschwerdeführer:

Die Identität des BF steht fest. Er führt den im Spruch angeführten Namen und ist an dem dort angeführten Datum geboren. Der BF ist türkischer Staatsangehöriger, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe sowie der islamischen Glaubensgemeinschaft zugehörig. Der BF beherrscht die Sprache Türkisch in Wort und Schrift, spricht Kurdisch sowie ein wenig Arabisch.

Der BF ist der Bruder von XXXX , geb. XXXX . Dem BF oblag die Vertretung des minderjährigen Bruders im asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren in Österreich. Dessen Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , abgewiesen und mit einer Rückkehrentscheidung verbunden. Gegen diesen Bescheid wurde vollumfänglich Beschwerde erhoben, welche mit heutigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (Verfahren: XXXX ) abgewiesen wurde.Der BF ist der Bruder von römisch 40 , geb. römisch 40 . Dem BF oblag die Vertretung des minderjährigen Bruders im asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren in Österreich. Dessen Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , abgewiesen und mit einer Rückkehrentscheidung verbunden. Gegen diesen Bescheid wurde vollumfänglich Beschwerde erhoben, welche mit heutigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (Verfahren: römisch 40 ) abgewiesen wurde.

Der BF ist verheiratet und hat ein Kind. Der BF hat eine Scheidung von seiner Ehefrau angestrebt. Die diesbezügliche Scheidungsklage wurde jedoch vom Gericht ab dem XXXX als nicht erhoben festgestellt. Es kann nicht festgestellt werden, ob der BF noch verheiratet ist oder ob eine Scheidung stattgefunden hat.Der BF ist verheiratet und hat ein Kind. Der BF hat eine Scheidung von seiner Ehefrau angestrebt. Die diesbezügliche Scheidungsklage wurde jedoch vom Gericht ab dem römisch 40 als nicht erhoben festgestellt. Es kann nicht festgestellt werden, ob der BF noch verheiratet ist oder ob eine Scheidung stattgefunden hat.

Der BF wurde in XXXX geboren und hielt sich dort bis zu seinem 18. Lebensjahr auf. Der BF besuchte acht Jahre lang die Grundschule. Der BF ging diversen Beschäftigungen nach. Der BF XXXX . Ab dem 18. Lebensjahr verzog der BF mitsamt seiner gesamten Familie nach XXXX und lebte mit dieser in einer Wohnung zusammen. In XXXX arbeitete der BF zunächst mit drei seiner Schwestern in einer Textilfabrik. Anschließend war der BF mit seinem Vater als XXXX tätig und haben die beiden XXXX . Der BF wurde in römisch 40 geboren und hielt sich dort bis zu seinem 18. Lebensjahr auf. Der BF besuchte acht Jahre lang die Grundschule. Der BF ging diversen Beschäftigungen nach. Der BF römisch 40 . Ab dem 18. Lebensjahr verzog der BF mitsamt seiner gesamten Familie nach römisch 40 und lebte mit dieser in einer Wohnung zusammen. In römisch 40 arbeitete der BF zunächst mit drei seiner Schwestern in einer Textilfabrik. Anschließend war der BF mit seinem Vater als römisch 40 tätig und haben die beiden römisch 40 .

Die Eltern des BF sowie zwei Brüder und die vier Schwestern halten sich nach wie vor in der Türkei auf und leben diese in XXXX . Auch leben die Großeltern mütterlicherseits nach wie vor in der Türkei. Zudem halten sich auch die Ehefrau und der Sohn des BF in der Türkei auf. Der Sohn des BF lebt bei seinen Eltern in XXXX , seine Ehefrau hält sich in XXXX auf. Der BF steht mit ihrer Familie in Kontakt. Die Eltern des BF sowie zwei Brüder und die vier Schwestern halten sich nach wie vor in der Türkei auf und leben diese in römisch 40 . Auch leben die Großeltern mütterlicherseits nach wie vor in der Türkei. Zudem halten sich auch die Ehefrau und der Sohn des BF in der Türkei auf. Der Sohn des BF lebt bei seinen Eltern in römisch 40 , seine Ehefrau hält sich in römisch 40 auf. Der BF steht mit ihrer Familie in Kontakt.

Der BF ist gesund und arbeitsfähig.

Der BF verließ zusammen mit seinem Bruder XXXX , geb. XXXX , am XXXX die Türkei legal per Flugzeug nach XXXX und reisten sie anschließend schlepperunterstützt über XXXX im XXXX in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie am 18.10.2023 Anträge auf internationalen Schutz stellten. Der BF hielt sich bis zu seiner freiwilligen Ausreise am XXXX im österreichischen Bundesgebiet auf.Der BF verließ zusammen mit seinem Bruder römisch 40 , geb. römisch 40 , am römisch 40 die Türkei legal per Flugzeug nach römisch 40 und reisten sie anschließend schlepperunterstützt über römisch 40 im römisch 40 in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie am 18.10.2023 Anträge auf internationalen Schutz stellten. Der BF hielt sich bis zu seiner freiwilligen Ausreise am römisch 40 im österreichischen Bundesgebiet auf.

Dem BF kam für seinen Bruder XXXX , geb. XXXX , die Obsorge in Österreich zu. Aufgrund einer Vereinbarung vom XXXX wurde die Pflege und Erziehung des Bruders an die XXXX übertragen. Der Bruder des BF lebte zuletzt getrennt vom BF, er lebte in einer Einrichtung von XXXX , denen die Pflege und Erziehung übertragen wurde.Dem BF kam für seinen Bruder römisch 40 , geb. römisch 40 , die Obsorge in Österreich zu. Aufgrund einer Vereinbarung vom römisch 40 wurde die Pflege und Erziehung des Bruders an die römisch 40 übertragen. Der Bruder des BF lebte zuletzt getrennt vom BF, er lebte in einer Einrichtung von römisch 40 , denen die Pflege und Erziehung übertragen wurde.

Der BF hat keine Verwandten in Österreich. Der BF hat in Österreich seit ca. XXXX eine Freundin. Der BF lernte seine Freundin bei seiner Arbeit kennen. Nach ca. einem halben Monat zogen die beiden zusammen und lebten im Haus der Freundin des BF. Die beiden unternahmen in ihrer Freizeit gemeinsame Aktivitäten. Der BF unterstützte seine Freundin bei Zahlung der Kreditrate für das Eigentumshaus oder alltäglichen Bedürfnissen. Der BF hat keine Verwandten in Österreich. Der BF hat in Österreich seit ca. römisch 40 eine Freundin. Der BF lernte seine Freundin bei seiner Arbeit kennen. Nach ca. einem halben Monat zogen die beiden zusammen und lebten im Haus der Freundin des BF. Die beiden unternahmen in ihrer Freizeit gemeinsame Aktivitäten. Der BF unterstützte seine Freundin bei Zahlung der Kreditrate für das Eigentumshaus oder alltäglichen Bedürfnissen.

Der BF besuchte in Österreich keine Deutschqualifizierungsmaßnahmen und legte keine Prüfungen ab. Der BF lernte Deutsch im Zuge seiner Arbeit und mit Hilfe von Freunden in Österreich. Der BF spricht mit seiner Freundin Deutsch. Der BF verfügt über einfache, gute Deutschkenntnisse.

Der BF erhielt bis zum XXXX verschiedene Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Der BF war im Zeitraum vom XXXX bis XXXX bei der XXXX beschäftigt. Für den BF bestand eine Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit als Buffetkraft für die Zeit vom XXXX bis XXXX für eine Ganztagesbeschäftigung im Ausmaß von 40 Stunden pro Woche. Vom XXXX bis XXXX sowie XXXX bis XXXX erhielt der BF Arbeitslosengeld.Der BF erhielt bis zum römisch 40 verschiedene Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Der BF war im Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 bei der römisch 40 beschäftigt. Für den BF bestand eine Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit als Buffetkraft für die Zeit vom römisch 40 bis römisch 40 für eine Ganztagesbeschäftigung im Ausmaß von 40 Stunden pro Woche. Vom römisch 40 bis römisch 40 sowie römisch 40 bis römisch 40 erhielt der BF Arbeitslosengeld.

Der BF war in Österreich nicht ehrenamtlich tätig. Der BF besuchte ein Fitnessstudio.

Der BF pflegte soziale und freundschaftliche Kontakte in Österreich.

Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

Der BF stellte am XXXX einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr. Mit Schreiben vom XXXX zog der BF den gestellten Antrag auf freiwillige Rückkehr zurück. Der BF reiste schließlich zusammen mit seinem Bruder am XXXX freiwillig in die Türkei zurück. Der BF stellte am römisch 40 einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr. Mit Schreiben vom römisch 40 zog der BF den gestellten Antrag auf freiwillige Rückkehr zurück. Der BF reiste schließlich zusammen mit seinem Bruder am römisch 40 freiwillig in die Türkei zurück.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle seiner Rückkehr in eine lebens- bzw. existenzbedrohende Notlage gerät und von staatlichen Stellen oder seitens Privatpersonen einer Verfolgung aufgrund seiner beabsichtigten Scheidung oder anderen Umständen ausgesetzt ist und er seine Heimat aufgrund solcher Verfolgung bzw. Bedrohung verlassen hat.

1.2. Die Lage im Herkunftsstaat Türkei

Politische Lage

Letzte Änderung 2024-09-27 15:25

Die politische Lage in der Türkei war in den letzten Jahren geprägt von den Folgen des Putschversuchs vom 15.7.2016 und den daraufhin ausgerufenen Ausnahmezustand, von einem "Dauerwahlkampf" sowie vom Kampf gegen den Terrorismus. Aktuell steht die Regierung wegen der schwierigen wirtschaftlichen Lage und der hohen Anzahl von Flüchtlingen und Migranten unter Druck. Ein erheblicher Teil der Bevölkerung ist mit Präsident Erdo?an und der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung - Adalet ve Kalk?nma Partisi (AKP) unzufrieden und nach deren erneutem Sieg bei den Präsidentschafts- und Parlamentswahlen im Mai 2023 desillusioniert. Ursache sind v. a. der durch die hohe Inflation verursachte Kaufkraftverlust, welcher durch Lohnzuwächse und von der Regierung im Vorfeld der Wahlen 2023 beschlossene Wahlgeschenke nicht nachhaltig kompensiert werden konnte, die zunehmende Verarmung von Teilen der Bevölkerung, Rückschritte in Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sowie die fortschreitende Untergrabung des Laizismus. Insbesondere junge Menschen sind frustriert. Laut einer aktuellen Studie möchten fast 82 % das Land verlassen und im Ausland leben. Während die vorhergehende Regierung keinerlei Schritte unternahm, die Unabhängigkeit der Justizbehörden und eine objektive Ausgabenkontrolle wiederherzustellen, versucht die neue Regierung zumindest im wirtschaftlichen Bereich Reformen durchzuführen, um den Schwierigkeiten zu begegnen. Die Gesellschaft ist – maßgeblich aufgrund der von Präsident Erdo?an verfolgten spaltenden Identitätspolitik – stark polarisiert. Insbesondere die Endphase des Wahlkampfes zu den Parlaments- und Präsidentschaftswahlen 2023 war von gegenseitigen Anschuldigungen und Verbalangriffen und nicht von der Diskussion drängender Probleme geprägt. Selbst die wichtigste gegenwärtige Herausforderung der Türkei, die Bewältigung der Folgen der Erdbebenkatastrophe, trat in den Hintergrund (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 4f.; vgl. Migrationsverket 9.4.2024, S. 8f.).Die politische Lage in der Türkei war in den letzten Jahren geprägt von den Folgen des Putschversuchs vom 15.7.2016 und den daraufhin ausgerufenen Ausnahmezustand, von einem "Dauerwahlkampf" sowie vom Kampf gegen den Terrorismus. Aktuell steht die Regierung wegen der schwierigen wirtschaftlichen Lage und der hohen Anzahl von Flüchtlingen und Migranten unter Druck. Ein erheblicher Teil der Bevölkerung ist mit Präsident Erdo?an und der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung - Adalet ve Kalk?nma Partisi (AKP) unzufrieden und nach deren erneutem Sieg bei den Präsidentschafts- und Parlamentswahlen im Mai 2023 desillusioniert. Ursache sind v. a. der durch die hohe Inflation verursachte Kaufkraftverlust, welcher durch Lohnzuwächse und von der Regierung im Vorfeld der Wahlen 2023 beschlossene Wahlgeschenke nicht nachhaltig kompensiert werden konnte, die zunehmende Verarmung von Teilen der Bevölkerung, Rückschritte in Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sowie die fortschreitende Untergrabung des Laizismus. Insbesondere junge Menschen sind frustriert. Laut einer aktuellen Studie möchten fast 82 % das Land verlassen und im Ausland leben. Während die vorhergehende Regierung keinerlei Schritte unternahm, die Unabhängigkeit der Justizbehörden und eine objektive Ausgabenkontrolle wiederherzustellen, versucht die neue Regierung zumindest im wirtschaftlichen Bereich Reformen durchzuführen, um den Schwierigkeiten zu begegnen. Die Gesellschaft ist – maßgeblich aufgrund der von Präsident Erdo?an verfolgten spaltenden Identitätspolitik – stark polarisiert. Insbesondere die Endphase des Wahlkampfes zu den Parlaments- und Präsidentschaftswahlen 2023 war von gegenseitigen Anschuldigungen und Verbalangriffen und nicht von der Diskussion drängender Probleme geprägt. Selbst die wichtigste gegenwärtige Herausforderung der Türkei, die Bewältigung der Folgen der Erdbebenkatastrophe, trat in den Hintergrund (ÖB Ankara 28.12.2023, Sitzung 4f.; vergleiche Migrationsverket 9.4.2024, Sitzung 8f.).

Die Opposition versucht, die Regierung durch Kritik am teilweise verspäteten Erdbeben-Krisenmanagement und in der Migrationsfrage mit scharfen Tönen in Bedrängnis zu bringen, und förderte die in breiten Bevölkerungsschichten zunehmend migrantenfeindliche Stimmung. Die Gesellschaft bleibt auch, was die irreguläre Migration betrifft, stark polarisiert (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 5; vgl. EC 8.11.2023, S. 12, 54, WZ 7.5.2023).Die Opposition versucht, die Regierung durch Kritik am teilweise verspäteten Erdbeben-Krisenmanagement und in der Migrationsfrage mit scharfen Tönen in Bedrängnis zu bringen, und förderte die in breiten Bevölkerungsschichten zunehmend migrantenfeindliche Stimmung. Die Gesellschaft bleibt auch, was die irreguläre Migration betrifft, stark polarisiert (ÖB Ankara 28.12.2023, Sitzung 5; vergleiche EC 8.11.2023, Sitzung 12, 54, WZ 7.5.2023).

Die türkische Gesellschaft ist nach wie vor entlang ethnischer, politischer und religiöser Bruchlinien tief gespalten. Während die Kurdenfrage eine der Spaltungslinien ist (Kurden gegen Türken), sind die Türken auch politisch (konservative Nationalisten gegen Modernisten) und religiös (sunnitische Islamisten gegen Säkularisten) gespalten. In den letzten Jahren hat der spaltende Diskurs der politischen Elite zu einer weiteren Trennung und tiefen Polarisierung zwischen dem Lager der Erdo?an-Befürworter und seinen Gegnern beigetragen. Umfragen der Kadir-Has-Universität (Januar 2022) bestätigen, dass 40,6 % der Bevölkerung der Meinung sind, dass es eine politische Polarisierung gibt - im Vergleich zu 55,9 % im Jahr zuvor (BS 19.3.2024, S. 18). Das hat auch mit der Politik zu tun, die sich auf sogenannte Identitäten festlegt. Nationalistische Politiker, beispielsweise, propagieren ein "stolzes Türkentum". Islamischen Wertvorstellungen wird zusehends mehr Gewicht verliehen. Kurden, deren Kultur und Sprache Jahrzehnte lang unterdrückt wurden, kämpfen um ihr Dasein (WZ 7.5.2023). Angesichts des Ausganges der Wahlen im Frühjahr 2023 stellte das Europäische Parlament (EP) überdies hinsichtlich der gesellschaftspolitischen Verfasstheit des Landes fest, dass nicht nur "rechtsextreme islamistische Parteien als Teil der Regierungskoalition ins Parlament eingezogen sind", sondern das EP war "besorgt über das zunehmende Gewicht der islamistischen Agenda bei der Gesetzgebung und in vielen Bereichen der öffentlichen Verwaltung, unter anderem durch den wachsenden Einfluss des Präsidiums für Religionsangelegenheiten (Diyanet) im Bildungssystem" und "über den zunehmenden Druck der Regierungsstellen sowie islamistischer und ultranationalistischer Gruppen auf den türkischen Kultursektor und die Künstler in der Türkei, der sich in letzter Zeit darin zeigt, dass immer mehr Konzerte, Festivals und andere kulturelle Veranstaltungen abgesagt werden, weil sie als kritisch oder "unmoralisch" eingestuft wurden, um eine ultrakonservative Agenda durchzusetzen, die mit den Werten der EU unvereinbar ist" (EP 13.9.2023, Pt. 17).Die türkische Gesellschaft ist nach wie vor entlang ethnischer, politischer und religiöser Bruchlinien tief gespalten. Während die Kurdenfrage eine der Spaltungslinien ist (Kurden gegen Türken), sind die Türken auch politisch (konservative Nationalisten gegen Modernisten) und religiös (sunnitische Islamisten gegen Säkularisten) gespalten. In den letzten Jahren hat der spaltende Diskurs der politischen Elite zu einer weiteren Trennung und tiefen Polarisierung zwischen dem Lager der Erdo?an-Befürworter und seinen Gegnern beigetragen. Umfragen der Kadir-Has-Universität (Januar 2022) bestätigen, dass 40,6 % der Bevölkerung der Meinung sind, dass es eine politische Polarisierung gibt - im Vergleich zu 55,9 % im Jahr zuvor (BS 19.3.2024, Sitzung 18). Das hat auch mit der Politik zu tun, die sich auf sogenannte Identitäten festlegt. Nationalistische Politiker, beispielsweise, propagieren ein "stolzes Türkentum". Islamischen Wertvorstellungen wird zusehends mehr Gewicht verliehen. Kurden, deren Kultur und Sprache Jahrzehnte lang unterdrückt wurden, kämpfen um ihr Dasein (WZ 7.5.2023). Angesichts des Ausganges der Wahlen im Frühjahr 2023 stellte das Europäische Parlament (EP) überdies hinsichtlich der gesellschaftspolitischen Verfasstheit des Landes fest, dass nicht nur "rechtsextreme islamistische Parteien als Teil der Regierungskoalition ins Parlament eingezogen sind", sondern das EP war "besorgt über das zunehmende Gewicht der islamistischen Agenda bei der Gesetzgebung und in vielen Bereichen der öffentlichen Verwaltung, unter anderem durch den wachsenden Einfluss des Präsidiums für Religionsangelegenheiten (Diyanet) im Bildungssystem" und "über den zunehmenden Druck der Regierungsstellen sowie islamistischer und ultranationalistischer Gruppen auf den türkischen Kultursektor und die Künstler in der Tür

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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