Entscheidungsdatum
29.01.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
,
L512 2308682-1/22E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Marlene Jungwirt als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, gesetzlich vertreten durch XXXX , dieser vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Marlene Jungwirt als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei, gesetzlich vertreten durch römisch 40 , dieser vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet), reiste zusammen mit seinem Bruder XXXX , geb. XXXX illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 18.10.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. 1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet), reiste zusammen mit seinem Bruder römisch 40 , geb. römisch 40 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 18.10.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der BF im Wesentlichen vor, dass Kurden in der Türkei schlecht behandelt und gefoltert werden würden. Als Kurde würde man keine Zukunftschancen haben, selbst wenn man zur Schule gehe. Die Lehrer des BF hätten den BF nicht gemocht und sei der BF auch geschlagen worden. Bei einer Rückkehr werde der BF sicher gefoltert werden.
3. Im Rahmen der behördlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge kurz als „BFA“ bezeichnet) führte der BF am 15.01.2025 befragt zu seinen Flucht- und Asylgründen aus, dass die kurdisch stämmigen Schüler von den türkischen Lehrern ausgegrenzt worden seien. Die kleinsten Sachen der kurdischen Schüler seien von den Lehrern beanstandet worden und seien die kurdischen Schüler auch laufend vom Direktor bedroht worden, dass sie von der Schule verwiesen werden würden. Der BF sei auch vom Direktor geschlagen worden. Der Vater des BF habe die Angelegenheit mit dem Direktor geregelt und sei auch zur Polizei gegangen und habe er eine Anzeige abgegeben, woraufhin sich die Polizei jedoch nicht mehr gemeldet habe.
4. Mit Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wider den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die Türkei gemäß § 46 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 betrage die Frist für eine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI). 4. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wider den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 2005 betrage die Frist für eine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs).
Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das BFA aus, dass der BF eine ihm im Falle der Rückkehr in die Türkei drohende asylrelevante Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft dargelegt habe.
5. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz vom 03.03.2025 innerhalb offener Frist vollumfänglich Beschwerde erhoben.
6. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für den XXXX eine öffentliche mündliche Verhandlung an und übermittelte aktuelle Länderinformationen zum Herkunftsland des BF. Die mündliche Verhandlung vom XXXX wurde aufgrund der erforderlichen Abklärung der Obsorgeberechtigung des BF auf den XXXX vertagt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlungen am XXXX hatten der BF und sein Bruder die Möglichkeit zu ihrem Fluchtvorbringen, den Rückkehrbedingungen und ihrer Integration Stellung zu nehmen.6. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für den römisch 40 eine öffentliche mündliche Verhandlung an und übermittelte aktuelle Länderinformationen zum Herkunftsland des BF. Die mündliche Verhandlung vom römisch 40 wurde aufgrund der erforderlichen Abklärung der Obsorgeberechtigung des BF auf den römisch 40 vertagt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlungen am römisch 40 hatten der BF und sein Bruder die Möglichkeit zu ihrem Fluchtvorbringen, den Rückkehrbedingungen und ihrer Integration Stellung zu nehmen.
7. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum Beschwerdeführer:
Die Identität des BF steht fest. Er führt den im Spruch angeführten Namen und ist an dem dort angeführten Datum geboren. Der BF ist türkischer Staatsangehöriger, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe sowie der islamischen Glaubensgemeinschaft zugehörig. Der BF beherrscht die Sprache Türkisch in Wort und Schrift, spricht Kurdisch.
Der BF ist der Bruder von XXXX , geb. XXXX . Dem Bruder des BF oblag die Vertretung des BF im asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren in Österreich. Dessen Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , abgewiesen und mit einer Rückkehrentscheidung verbunden. Gegen diesen Bescheid wurde vollumfänglich Beschwerde erhoben, welche mit heutigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (Verfahren: XXXX ) abgewiesen wurde.Der BF ist der Bruder von römisch 40 , geb. römisch 40 . Dem Bruder des BF oblag die Vertretung des BF im asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren in Österreich. Dessen Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , abgewiesen und mit einer Rückkehrentscheidung verbunden. Gegen diesen Bescheid wurde vollumfänglich Beschwerde erhoben, welche mit heutigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (Verfahren: römisch 40 ) abgewiesen wurde.
Der BF wurde in XXXX geboren und besuchte dort die Schule bis zur XXXX Klasse. Anschließend reiste der BF mit der gesamten Familie nach XXXX , wo er die Hauptschule für drei Jahre besuchte. In den Ferien arbeitete der BF in einer XXXX . Nach der Schule versuchte der BF durch den Verkauf von Wasser Geld zu erlangen. Der BF war in der Türkei für das Gymnasium eingeschrieben. Der BF wurde in römisch 40 geboren und besuchte dort die Schule bis zur römisch 40 Klasse. Anschließend reiste der BF mit der gesamten Familie nach römisch 40 , wo er die Hauptschule für drei Jahre besuchte. In den Ferien arbeitete der BF in einer römisch 40 . Nach der Schule versuchte der BF durch den Verkauf von Wasser Geld zu erlangen. Der BF war in der Türkei für das Gymnasium eingeschrieben.
Die Eltern des BF sowie zwei Brüder und die vier Schwestern halten sich nach wie vor in der Türkei auf und leben diese in XXXX . Auch leben die Großeltern mütterlicherseits nach wie vor in der Türkei. Der BF steht mit ihrer Familie in Kontakt. Die Eltern des BF sowie zwei Brüder und die vier Schwestern halten sich nach wie vor in der Türkei auf und leben diese in römisch 40 . Auch leben die Großeltern mütterlicherseits nach wie vor in der Türkei. Der BF steht mit ihrer Familie in Kontakt.
Der BF ist gesund und arbeitsfähig.
Der BF verließ zusammen mit seinem Bruder XXXX , geb. XXXX , am XXXX die Türkei legal per Flugzeug nach XXXX und reisten sie anschließend schlepperunterstützt über XXXX im XXXX in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie am 18.10.2023 Anträge auf internationalen Schutz stellten. Der BF hielt sich bis zu seiner freiwilligen Ausreise am XXXX im österreichischen Bundesgebiet auf.Der BF verließ zusammen mit seinem Bruder römisch 40 , geb. römisch 40 , am römisch 40 die Türkei legal per Flugzeug nach römisch 40 und reisten sie anschließend schlepperunterstützt über römisch 40 im römisch 40 in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie am 18.10.2023 Anträge auf internationalen Schutz stellten. Der BF hielt sich bis zu seiner freiwilligen Ausreise am römisch 40 im österreichischen Bundesgebiet auf.
Dem Bruder des BF kam für den BF die Obsorge in Österreich zu. Aufgrund einer Vereinbarung vom XXXX wurde die Pflege und Erziehung des BF an die XXXX übertragen. Der BF lebte zuletzt getrennt von seinem Bruder BF, er lebte in einer Einrichtung von XXXX , denen die Pflege und Erziehung übertragen wurde.Dem Bruder des BF kam für den BF die Obsorge in Österreich zu. Aufgrund einer Vereinbarung vom römisch 40 wurde die Pflege und Erziehung des BF an die römisch 40 übertragen. Der BF lebte zuletzt getrennt von seinem Bruder BF, er lebte in einer Einrichtung von römisch 40 , denen die Pflege und Erziehung übertragen wurde.
Der BF hat keine Verwandten in Österreich.
Der BF besuchte die polytechnische Schule in XXXX . Im Rahmen des ehemaligen Schulbesuchs erwarb der BF Kenntnisse der deutschen Sprache. Der BF spricht Deutsch in einfacher Art und Weise. Der BF besuchte die polytechnische Schule in römisch 40 . Im Rahmen des ehemaligen Schulbesuchs erwarb der BF Kenntnisse der deutschen Sprache. Der BF spricht Deutsch in einfacher Art und Weise.
Der BF erhielt bis zum XXXX verschiedene Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.Der BF erhielt bis zum römisch 40 verschiedene Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.
Der BF ist in Österreich nicht ehrenamtlich tätig. Der BF ist kein Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation in Österreich.
Der BF pflegt soziale und freundschaftliche Kontakte.
Der BF ist strafgerichtlich unbescholten. Mit Abschluss-Bericht vom XXXX wurde über den Verdacht des Diebstahls sowie mit Abschluss-Bericht vom XXXX über den Verdacht der Körperverletzung durch den BF berichtet. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX , GZ. XXXX , wurde der BF vom Vorwurf des am XXXX begangenen Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB freigesprochen (Faktum A). Zudem erging der Beschluss auf vorläufige Einstellung des Strafverfahrens hinsichtlich des Faktums B des Strafantrages der Staatsanwaltschaft XXXX vom XXXX und des Strafantrages der Staatsanwaltschaft XXXX vom XXXX zur Erbringung gemeinnütziger Leistungen im Ausmaß von 30 Stunden. Der BF ist strafgerichtlich unbescholten. Mit Abschluss-Bericht vom römisch 40 wurde über den Verdacht des Diebstahls sowie mit Abschluss-Bericht vom römisch 40 über den Verdacht der Körperverletzung durch den BF berichtet. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , wurde der BF vom Vorwurf des am römisch 40 begangenen Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB freigesprochen (Faktum A). Zudem erging der Beschluss auf vorläufige Einstellung des Strafverfahrens hinsichtlich des Faktums B des Strafantrages der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom römisch 40 und des Strafantrages der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom römisch 40 zur Erbringung gemeinnütziger Leistungen im Ausmaß von 30 Stunden.
Der BF stellte am XXXX einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr. Mit Schreiben vom XXXX zog der BF den gestellten Antrag auf freiwillige Rückkehr zurück. Der BF reiste schließlich zusammen mit seinem Bruder am XXXX freiwillig in die Türkei zurück. Der BF stellte am römisch 40 einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr. Mit Schreiben vom römisch 40 zog der BF den gestellten Antrag auf freiwillige Rückkehr zurück. Der BF reiste schließlich zusammen mit seinem Bruder am römisch 40 freiwillig in die Türkei zurück.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle seiner Rückkehr in eine lebens- bzw. existenzbedrohende Notlage gerät und von staatlichen Stellen oder seitens Privatpersonen einer Verfolgung aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder anderen Umständen ausgesetzt ist und er seine Heimat aufgrund solcher Verfolgung bzw. Bedrohung verlassen hat.
1.2. Die Lage im Herkunftsstaat Türkei
Politische Lage
Letzte Änderung 2024-09-27 15:25
Die politische Lage in der Türkei war in den letzten Jahren geprägt von den Folgen des Putschversuchs vom 15.7.2016 und den daraufhin ausgerufenen Ausnahmezustand, von einem "Dauerwahlkampf" sowie vom Kampf gegen den Terrorismus. Aktuell steht die Regierung wegen der schwierigen wirtschaftlichen Lage und der hohen Anzahl von Flüchtlingen und Migranten unter Druck. Ein erheblicher Teil der Bevölkerung ist mit Präsident Erdo?an und der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung - Adalet ve Kalk?nma Partisi (AKP) unzufrieden und nach deren erneutem Sieg bei den Präsidentschafts- und Parlamentswahlen im Mai 2023 desillusioniert. Ursache sind v. a. der durch die hohe Inflation verursachte Kaufkraftverlust, welcher durch Lohnzuwächse und von der Regierung im Vorfeld der Wahlen 2023 beschlossene Wahlgeschenke nicht nachhaltig kompensiert werden konnte, die zunehmende Verarmung von Teilen der Bevölkerung, Rückschritte in Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sowie die fortschreitende Untergrabung des Laizismus. Insbesondere junge Menschen sind frustriert. Laut einer aktuellen Studie möchten fast 82 % das Land verlassen und im Ausland leben. Während die vorhergehende Regierung keinerlei Schritte unternahm, die Unabhängigkeit der Justizbehörden und eine objektive Ausgabenkontrolle wiederherzustellen, versucht die neue Regierung zumindest im wirtschaftlichen Bereich Reformen durchzuführen, um den Schwierigkeiten zu begegnen. Die Gesellschaft ist – maßgeblich aufgrund der von Präsident Erdo?an verfolgten spaltenden Identitätspolitik – stark polarisiert. Insbesondere die Endphase des Wahlkampfes zu den Parlaments- und Präsidentschaftswahlen 2023 war von gegenseitigen Anschuldigungen und Verbalangriffen und nicht von der Diskussion drängender Probleme geprägt. Selbst die wichtigste gegenwärtige Herausforderung der Türkei, die Bewältigung der Folgen der Erdbebenkatastrophe, trat in den Hintergrund (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 4f.; vgl. Migrationsverket 9.4.2024, S. 8f.).Die politische Lage in der Türkei war in den letzten Jahren geprägt von den Folgen des Putschversuchs vom 15.7.2016 und den daraufhin ausgerufenen Ausnahmezustand, von einem "Dauerwahlkampf" sowie vom Kampf gegen den Terrorismus. Aktuell steht die Regierung wegen der schwierigen wirtschaftlichen Lage und der hohen Anzahl von Flüchtlingen und Migranten unter Druck. Ein erheblicher Teil der Bevölkerung ist mit Präsident Erdo?an und der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung - Adalet ve Kalk?nma Partisi (AKP) unzufrieden und nach deren erneutem Sieg bei den Präsidentschafts- und Parlamentswahlen im Mai 2023 desillusioniert. Ursache sind v. a. der durch die hohe Inflation verursachte Kaufkraftverlust, welcher durch Lohnzuwächse und von der Regierung im Vorfeld der Wahlen 2023 beschlossene Wahlgeschenke nicht nachhaltig kompensiert werden konnte, die zunehmende Verarmung von Teilen der Bevölkerung, Rückschritte in Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sowie die fortschreitende Untergrabung des Laizismus. Insbesondere junge Menschen sind frustriert. Laut einer aktuellen Studie möchten fast 82 % das Land verlassen und im Ausland leben. Während die vorhergehende Regierung keinerlei Schritte unternahm, die Unabhängigkeit der Justizbehörden und eine objektive Ausgabenkontrolle wiederherzustellen, versucht die neue Regierung zumindest im wirtschaftlichen Bereich Reformen durchzuführen, um den Schwierigkeiten zu begegnen. Die Gesellschaft ist – maßgeblich aufgrund der von Präsident Erdo?an verfolgten spaltenden Identitätspolitik – stark polarisiert. Insbesondere die Endphase des Wahlkampfes zu den Parlaments- und Präsidentschaftswahlen 2023 war von gegenseitigen Anschuldigungen und Verbalangriffen und nicht von der Diskussion drängender Probleme geprägt. Selbst die wichtigste gegenwärtige Herausforderung der Türkei, die Bewältigung der Folgen der Erdbebenkatastrophe, trat in den Hintergrund (ÖB Ankara 28.12.2023, Sitzung 4f.; vergleiche Migrationsverket 9.4.2024, Sitzung 8f.).
Die Opposition versucht, die Regierung durch Kritik am teilweise verspäteten Erdbeben-Krisenmanagement und in der Migrationsfrage mit scharfen Tönen in Bedrängnis zu bringen, und förderte die in breiten Bevölkerungsschichten zunehmend migrantenfeindliche Stimmung. Die Gesellschaft bleibt auch, was die irreguläre Migration betrifft, stark polarisiert (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 5; vgl. EC 8.11.2023, S. 12, 54, WZ 7.5.2023).Die Opposition versucht, die Regierung durch Kritik am teilweise verspäteten Erdbeben-Krisenmanagement und in der Migrationsfrage mit scharfen Tönen in Bedrängnis zu bringen, und förderte die in breiten Bevölkerungsschichten zunehmend migrantenfeindliche Stimmung. Die Gesellschaft bleibt auch, was die irreguläre Migration betrifft, stark polarisiert (ÖB Ankara 28.12.2023, Sitzung 5; vergleiche EC 8.11.2023, Sitzung 12, 54, WZ 7.5.2023).
Die türkische Gesellschaft ist nach wie vor entlang ethnischer, politischer und religiöser Bruchlinien tief gespalten. Während die Kurdenfrage eine der Spaltungslinien ist (Kurden gegen Türken), sind die Türken auch politisch (konservative Nationalisten gegen Modernisten) und religiös (sunnitische Islamisten gegen Säkularisten) gespalten. In den letzten Jahren hat der spaltende Diskurs der politischen Elite zu einer weiteren Trennung und tiefen Polarisierung zwischen dem Lager der Erdo?an-Befürworter und seinen Gegnern beigetragen. Umfragen der Kadir-Has-Universität (Januar 2022) bestätigen, dass 40,6 % der Bevölkerung der Meinung sind, dass es eine politische Polarisierung gibt - im Vergleich zu 55,9 % im Jahr zuvor (BS 19.3.2024, S. 18). Das hat auch mit der Politik zu tun, die sich auf sogenannte Identitäten festlegt. Nationalistische Politiker, beispielsweise, propagieren ein "stolzes Türkentum". Islamischen Wertvorstellungen wird zusehends mehr Gewicht verliehen. Kurden, deren Kultur und Sprache Jahrzehnte lang unterdrückt wurden, kämpfen um ihr Dasein (WZ 7.5.2023). Angesichts des Ausganges der Wahlen im Frühjahr 2023 stellte das Europäische Parlament (EP) überdies hinsichtlich der gesellschaftspolitischen Verfasstheit des Landes fest, dass nicht nur "rechtsextreme islamistische Parteien als Teil der Regierungskoalition ins Parlament eingezogen sind", sondern das EP war "besorgt über das zunehmende Gewicht der islamistischen Agenda bei der Gesetzgebung und in vielen Bereichen der öffentlichen Verwaltung, unter anderem durch den wachsenden Einfluss des Präsidiums für Religionsangelegenheiten (Diyanet) im Bildungssystem" und "über den zunehmenden Druck der Regierungsstellen sowie islamistischer und ultranationalistischer Gruppen auf den türkischen Kultursektor und die Künstler in der Türkei, der sich in letzter Zeit darin zeigt, dass immer mehr Konzerte, Festivals und andere kulturelle Veranstaltungen abgesagt werden, weil sie als kritisch oder "unmoralisch" eingestuft wurden, um eine ultrakonservative Agenda durchzusetzen, die mit den Werten der EU unvereinbar ist" (EP 13.9.2023, Pt. 17).Die türkische Gesellschaft ist nach wie vor entlang ethnischer, politischer und religiöser Bruchlinien tief gespalten. Während die Kurdenfrage eine der Spaltungslinien ist (Kurden gegen Türken), sind die Türken auch politisch (konservative Nationalisten gegen Modernisten) und religiös (sunnitische Islamisten gegen Säkularisten) gespalten. In den letzten Jahren hat der spaltende Diskurs der politischen Elite zu einer weiteren Trennung und tiefen Polarisierung zwischen dem Lager der Erdo?an-Befürworter und seinen Gegnern beigetragen. Umfragen der Kadir-Has-Universität (Januar 2022) bestätigen, dass 40,6 % der Bevölkerung der Meinung sind, dass es eine politische Polarisierung gibt - im Vergleich zu 55,9 % im Jahr zuvor (BS 19.3.2024, Sitzung 18). Das hat auch mit der Politik zu tun, die sich auf sogenannte Identitäten festlegt. Nationalistische Politiker, beispielsweise, propagieren ein "stolzes Türkentum". Islamischen Wertvorstellungen wird zusehends mehr Gewicht verliehen. Kurden, deren Kultur und Sprache Jahrzehnte lang unterdrückt wurden, kämpfen um ihr Dasein (WZ 7.5.2023). Angesichts des Ausganges der Wahlen im Frühjahr 2023 stellte das Europäische Parlament (EP) überdies hinsichtlich der gesellschaftspolitischen Verfasstheit des Landes fest, dass nicht nur "rechtsextreme islamistische Parteien als Teil der Regierungskoalition ins Parlament eingezogen sind", sondern das EP war "besorgt über das zunehmende Gewicht der islamistischen Agenda bei der Gesetzgebung und in vielen Bereichen der öffentlichen Verwaltung, unter anderem durch den wachsenden Einfluss des Präsidiums für Religionsangelegenheiten (Diyanet) im Bildungssystem" und "über den zunehmenden Druck der Regierungsstellen sowie islamistischer und ultranationalistischer Gruppen auf den türkischen Kultursektor und die Künstler in der Türkei, der sich in letzter Zeit darin zeigt, dass immer mehr Konzerte, Festivals und andere kulturelle Veranstaltungen abgesagt werden, weil sie als kritisch oder "unmoralisch" eingestuft wurden, um eine ultrakonservative Agenda durchzusetzen, die mit den Werten der EU unvereinbar ist" (EP 13.9.2023, Pt. 17).
Präsident Recep Tayyip Erdo?an und seine Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP), die die Türkei seit 2002 regieren, sind in den letzten Jahren zunehmend autoritär geworden und haben ihre Macht durch Verfassungsänderungen und die Inhaftierung von Gegnern und Kritikern gefestigt. Eine sich verschärfende Wirtschaftskrise und die Wahlen im Jahr 2023 haben der Regierung neue Anreize gegeben, abweichende Meinungen zu unterdrücken und den öffentlichen Diskurs einzuschränken. Freedom House fügt die Türkei mittlerweile in die Kategorie "nicht frei" ein (FH 29.2.2024). Das Funktionieren der demokratischen Institutionen ist weiterhin stark beeinträchtigt. Der Demokratieabbau hat sich fortgesetzt (EC 8.11.2023, S. 4, 12; vgl. EP 13.9.2023, Pt. 9, WZ 7.5.2023).Präsident Recep Tayyip Erdo?an und seine Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP), die die Türkei seit 2002 regieren, sind in den letzten Jahren zunehmend autoritär geworden und haben ihre Macht durch Verfassungsänderungen und die Inhaftierung von Gegnern und Kritikern gefestigt. Eine sich verschärfende Wirtschaftskrise und die Wahlen im Jahr 2023 haben der Regierung neue Anreize gegeben, abweichende Meinungen zu unterdrücken und den öffentlichen Diskurs einzuschränken. Freedom House fügt die Türkei mittlerweile in die Kategorie "nicht frei" ein (FH 29.2.2024). Das Funktionieren der demokratischen Institutionen ist weiterhin stark beeinträchtigt. Der Demokratieabbau hat sich fortgesetzt (EC 8.11.2023, Sitzung 4, 12; vergleiche EP 13.9.2023, Pt. 9, WZ 7.5.2023).
Die Türkei wird heute als "kompetitives autoritäres" Regime eingestuft (MEI 1.10.2022, S. 6; vgl. DE/Aydas 31.12.2022, Güney 1.10.2016, Esen/Gumuscu 19.2.2016), in dem zwar regelmäßig Wahlen abgehalten werden, der Wettbewerb zwischen den politischen Parteien aber nicht frei und fair ist. Solche Regime, zu denen die Türkei gezählt wird, weisen vordergründig demokratische Elemente auf: Oppositionsparteien gewinnen gelegentlich Wahlen oder stehen kurz davor; es herrscht ein harter politischer Wettbewerb; die Presse kann verschiedene Meinungen und Erklärungen von Oppositionsparteien veröffentlichen; und die Bürger können Proteste organisieren. Bei genau