Entscheidungsdatum
03.02.2026Norm
BFA-VG §18 Abs5Spruch
,
G306 2332722-1/4Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER über die Beschwerde des XXXX alias XXXX , geboren am XXXX , StA. Rumänien, vertreten durch die die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 19.12.2025, Zahl XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht und wird beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Rumänien, vertreten durch die die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 19.12.2025, Zahl römisch 40 , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht und wird beschlossen:
A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.B) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt.
C) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) hat mit Bescheid vom 19.12.2025, vom Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) übernommen am 22.12.2025, gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) hat mit Bescheid vom 19.12.2025, vom Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) übernommen am 22.12.2025, gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG keinen Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).
Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass wie bereits zu Spruchpunkt II. dargelegt worden sei, die sofortige Ausreise des BF geboten sei. Die sofortige Durchsetzbarkeit des Bescheides iSd § 18 Abs. 3 BFA-VG sei erforderlich. Im Zuge der Prüfung des Aufenthaltsverbotes hätten sich keine Gründe ergeben, die gegen die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbotes sprechen würden. Es sei davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbotes geboten sei, weil der BF durch sein oben geschildertes Verhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde. Das Verhalten des BF stelle auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes an Ruhe, Ordnung und Sicherheit, berühre. Die Abwägung ergebe, dass aufgrund dieses Verhaltens, das Interesse des BF an einem Aufenthalt hinter das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit zurücktrete.Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass wie bereits zu Spruchpunkt römisch zwei. dargelegt worden sei, die sofortige Ausreise des BF geboten sei. Die sofortige Durchsetzbarkeit des Bescheides iSd Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG sei erforderlich. Im Zuge der Prüfung des Aufenthaltsverbotes hätten sich keine Gründe ergeben, die gegen die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbotes sprechen würden. Es sei davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbotes geboten sei, weil der BF durch sein oben geschildertes Verhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde. Das Verhalten des BF stelle auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes an Ruhe, Ordnung und Sicherheit, berühre. Die Abwägung ergebe, dass aufgrund dieses Verhaltens, das Interesse des BF an einem Aufenthalt hinter das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit zurücktrete.
Der BF erhob Beschwerde gegen alle Spruchpunkte dieses Bescheides, mit der er die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, die Stattgabe der gegenständlichen Beschwerde und ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die gänzliche Behebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit und Zurückverweisung der Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt und in eventu die Herabsetzung des Aufenthaltsverbotes auf eine angemessene Dauer, beantragte.
Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde vom 16.01.2026 gegen den oben – im Spruch – genannten Bescheid vor (einlangen am BVwG: 20.01.2026).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der gesunde, arbeitsfähige und ledige BF weist im Bundesgebiet folgende Wohnsitzmeldungen auf:
? XXXX 2021 – XXXX 2021 Hauptwohnsitz JA? römisch 40 2021 – römisch 40 2021 Hauptwohnsitz JA
? 19.06.2021 – 20.03.2022 Lücke
? 21.03.2022 – 25.04.2022 Hauptwohnsitz
? 26.04.2022 – 22.08.2022 Lücke
? 23.08.2022 – 12.03.2024 Nebenwohnsitz
? 07.09.2022 – 11.10.2022 Nebenwohnsitz
? 13.03.2024 – 23.01.2025 Lücke
? XXXX 2025 – XXXX 2026 Nebenwohnsitz JA? römisch 40 2025 – römisch 40 2026 Nebenwohnsitz JA
? 23.01.2025 – laufend Hauptwohnsitz
1.2. Aus dem Sozialversicherungsdatenauszug ergeben sich nachfolgende Erwerbstätigkeiten des BF im Bundesgebiet:
? 27.11.2019 – 29.11.2019 geringfügig beschäftigter Arbeiter
? 30.11.2019 – 12.05.2020 Lücke
? 13.05.2020 – 20.05.2020 Arbeiter
? 21.05.2020 – 11.05.2021 Lücke
? 12.05.2021 – 31.05.2021 Arbeiter
? 01.06.2021 – 28.07.2021 Lücke
? 29.07.2021 – 27.08.2021 Arbeiter
? 28.08.2021 – 17.05.2022 Lücke
? 18.05.2022 – 03.06.2022 Arbeiter
? 04.06.2022 – 23.06.2022 Lücke
? 24.06.2022 – 28.06.2022 Arbeiter
? 29.06.2022 – 12.09.2022 Lücke
? 13.09.2022 – 12.10.2022 Arbeiter
? 12.10.2022 – 31.10.2022 Arbeiter
? 01.11.2022 – 02.03.2025 Lücke
? 03.03.2025 – 18.04.2025 Arbeiter
1.3. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX 2025, in Rechtskraft erwachsen am XXXX 2025 wurde der BF wegen des Verbrechens des Diebstahls gemäß §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 2, 130 Abs. 2 1. und 2. Fall, 130 Abs. 1 1. Fall StGB, § 15 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, wovon 10 Monate bedingt nachgesehen wurden, unter Setzung einer Probezeit von der Jahren, verurteilt.1.3. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 2025, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 2025 wurde der BF wegen des Verbrechens des Diebstahls gemäß Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer 2, 130, Absatz 2, 1. und 2. Fall, 130 Absatz eins, 1. Fall StGB, Paragraph 15, StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, wovon 10 Monate bedingt nachgesehen wurden, unter Setzung einer Probezeit von der Jahren, verurteilt.
Der BF wurde am XXXX 2025 festgenommen und befand sich deswegen bis XXXX 2026 in der Justizanstalt XXXX (errechnetes Strafende war der XXXX 2026). Am XXXX 2026 langte der Haftmeldezettel betreffend die Abmeldung des BF in der JA per XXXX 2026 wegen Flucht beim BVwG ein.Der BF wurde am römisch 40 2025 festgenommen und befand sich deswegen bis römisch 40 2026 in der Justizanstalt römisch 40 (errechnetes Strafende war der römisch 40 2026). Am römisch 40 2026 langte der Haftmeldezettel betreffend die Abmeldung des BF in der JA per römisch 40 2026 wegen Flucht beim BVwG ein.
1.4. Gegen den BF wurde bereits im Jahr 2023 in Rumänien ein Verfahren wegen Diebstahls bzw. schweren Diebstahls eingeleitet. Im Strafregister in Italien scheinen im Jahr 2022 Eintragungen wegen schweren Diebstahls, Drogendelikten, Verletzung der Privatsphäre iVm schwerem Diebstahl, schwere Körperverletzung und Sachbeschädigung, sowie im Jahr 2023 eine Eintragung wegen Bedrohung auf. Eigenen Angaben zu Folge wurde der BF in Italien wegen Raufhandel oder Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.1.4. Gegen den BF wurde bereits im Jahr 2023 in Rumänien ein Verfahren wegen Diebstahls bzw. schweren Diebstahls eingeleitet. Im Strafregister in Italien scheinen im Jahr 2022 Eintragungen wegen schweren Diebstahls, Drogendelikten, Verletzung der Privatsphäre in Verbindung mit schwerem Diebstahl, schwere Körperverletzung und Sachbeschädigung, sowie im Jahr 2023 eine Eintragung wegen Bedrohung auf. Eigenen Angaben zu Folge wurde der BF in Italien wegen Raufhandel oder Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Gegen den BF wurde bereits in der Vergangenheit im Jahr 2021 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme im Bundesgebiet geführt. Am XXXX 2021 wurde er nach Italien zur dortigen Haftverbüßung ausgeliefert.Gegen den BF wurde bereits in der Vergangenheit im Jahr 2021 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme im Bundesgebiet geführt. Am römisch 40 2021 wurde er nach Italien zur dortigen Haftverbüßung ausgeliefert.
1.5. Im Bundesgebiet leben die Mutter und die Lebensgefährtin des BF. Ein Abhängigkeitsverhältnis zu in Österreich aufhältigen Personen ist nicht hervorgekommen.
Es sind keine Anhaltspunkte für (sonstige) familiäre oder private Anknüpfungen in Österreich hervorgekommen die auf ein intensives Privat- oder Familienleben hindeuten.
Zumindest die zweijährige Tochter sowie eine Schwester des BF sind in Rumänien wohnhaft.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens und des Gerichtsakts des BVwG, dem Beschwerdevorbringen sowie aus dem Zentralen Melderegister, dem Sozialversicherungsdatenauszug, dem Strafregister und dem Fremdenregister.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
Aufgrund der in § 18 Abs. 5 BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag des BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen.Aufgrund der in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag des BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen.
Zu Spruchteil B):
Aufgrund der Erklärung, dass sich die Beschwerde gegen alle Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids richtet sowie dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, ergibt sich zweifelsfrei, dass sich die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids richtet, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.Aufgrund der Erklärung, dass sich die Beschwerde gegen alle Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids richtet sowie dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, ergibt sich zweifelsfrei, dass sich die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids richtet, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.
Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids) gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden (vgl. VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids) gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden vergleiche VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).
Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und jener des BVwG ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 BFA-VG. Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und jener des BVwG ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG.
Der BF weist seit dem Jahr 2021 wiederholt Wohnsitzmeldungen und seit dem Jahr 2019 wiederholt Meldungen zur Sozialversicherung im Bundesgebiet auf. Seit Jänner 2025 ist er nunmehr wieder durchgehend mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Es leben zwar die Mutter und die Lebensgefährtin des BF in Österreich, das Gewicht der Beziehung wird jedoch dadurch gravierend relativiert, dass der BF trotz dessen strafrechtliches Verhalten setzte, zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde und ihn auch seine Beziehungen nicht von der Begehung strafbarer Handlungen abhalten konnten. Der BF lebte vor seiner Inhaftierung im gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter. Der Kontakt des BF zu seiner Mutter und seiner Lebensgefährtin war bereits haftbedingt eingeschränkt. Insgesamt wurde kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis des BF zu seiner Mutter oder seine Lebensgefährtin dargestellt. Der Kontakt zu seinen Angehörigen war ohnehin schon seit längerer Zeit auf Telefonate oder Besuche in der Justizanstalt beschränkt. Insbesondere ist zu verweisen, dass der BF nunmehr offenbar auch kurz vor seiner errechneten Haftentlassung aus der Justizanstalt geflüchtet ist. Auch musste dem BF durch Begehung der oben festgestellten strafrechtlichen Handlungen bewusst sein, dass er dadurch sein Aufenthaltsrecht und sohin ein mögliches Privat- und Familienleben im Bundesgebiet aufs Spiel setzt. Er setzte bereits in der Vergangenheit in Italien und Rumänien strafbare Handlungen und wurde im Jahr 2021 zur Haftverbüßung nach Italien ausgeliefert. Er wurde trotz Verspüren des Haftübels erneut straffällig. Der BF ist überdies gesund und arbeitsfähig.
Die erfolgte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung vermag somit keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Familien- und Privatleben des BF bewirken, zumal dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aufgrund des rechtswidrigen Verhaltens des BF ein großes Gewicht beizumessen ist.
Es war im gegenständlichen Fall nicht anzunehmen, dass eine Abschiebung des BF eine reale Gefahr einer Verletzung des Rechts auf Achtung des Familien- oder Privatlebens des BF iSd Art. 8 EMRK bedeuten würde, hatten doch bei einer Abwägung zur Verhinderung weiterer Straftaten alle familiären und privaten Interessen des BF in den Hintergrund zu treten und wird in Anbetracht der Schwere der vom BF im österreichischen Bundesgebiet begangenen Straftaten die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit für unbedingt erforderlich gehalten.Es war im gegenständlichen Fall nicht anzunehmen, dass eine Abschiebung des BF eine reale Gefahr einer Verletzung des Rechts auf Achtung des Familien- oder Privatlebens des BF iSd Artikel 8, EMRK bedeuten würde, hatten doch bei einer Abwägung zur Verhinderung weiterer Straftaten alle familiären und privaten Interessen des BF in den Hintergrund zu treten und wird in Anbetracht der Schwere der vom BF im österreichischen Bundesgebiet begangenen Straftaten die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit für unbedingt erforderlich gehalten.
Im Ergebnis ist daher die sofortige Ausreise des BF aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich; die vom BFA vorgenommene Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden. Es ist dem BF zumutbar, den Verfahrensausgang allenfalls auch in seinem Herkunftsstaat abzuwarten.
Der Beschwerde ist im Ergebnis derzeit – vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt – die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG.Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG.
Zu Spruchteil C):
Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig, weil eine Einzelfallentscheidung vorliegt und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig, weil eine Einzelfallentscheidung vorliegt und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung - Entfall EMRK reale GefahrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:G306.2332722.1.00Im RIS seit
16.04.2026Zuletzt aktualisiert am
16.04.2026