TE Bvwg Erkenntnis 2026/2/11 W296 2324705-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.02.2026
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

11.02.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
SDG §10
SDG §2 Abs2 Z1 lite
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. SDG § 10 heute
  2. SDG § 10 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2017
  3. SDG § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  4. SDG § 10 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2003
  5. SDG § 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/1998
  6. SDG § 10 gültig von 01.05.1975 bis 31.12.1998
  1. SDG § 2 heute
  2. SDG § 2 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2017
  3. SDG § 2 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2017
  4. SDG § 2 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2003
  5. SDG § 2 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/1998
  6. SDG § 2 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  7. SDG § 2 gültig von 01.05.1975 bis 31.12.1993

Spruch


,

W2962324705-1/6E
W2962324705-1/6E,

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , Zl XXXX , wegen Entziehung der Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger nach Durchführung einer Verhandlung am 22.01.2026 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , Zl römisch 40 , wegen Entziehung der Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger nach Durchführung einer Verhandlung am 22.01.2026 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm §§ 10 und 2 Abs. 2 Z 1 lit. e SDG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 10 und 2 Absatz 2, Ziffer eins, Litera e, SDG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Um den größtmöglichen Datenschutz vor allem für den Disziplinarbeschuldigten, aber auch für die anderen Parteien und weiteren Beteiligten zu gewährleisten, werden im Erkenntnis folgende Abkürzungen verwendet:

XXXX römisch 40

P1

XXXX römisch 40

P2

XXXX römisch 40

P3

 

P4

XXXX römisch 40

P5

XXXX römisch 40

P6

 

 

XXXX römisch 40

A1

XXXX römisch 40

A2

XXXX römisch 40

A3

XXXX römisch 40

A4

XXXX römisch 40

A5

XXXX römisch 40

A6

XXXX römisch 40

A7

 

 

XXXX römisch 40

O1

XXXX römisch 40

O2

XXXX römisch 40

O3

XXXX römisch 40

O4

XXXX römisch 40

O5

XXXX römisch 40

O6

XXXX römisch 40

O7

XXXX römisch 40

O8

 

 

XXXX römisch 40

B1

XXXX römisch 40

B2

XXXX römisch 40

B3

XXXX römisch 40

B4

XXXX römisch 40

B5

 

 

XXXX römisch 40

W1

XXXX römisch 40

W2

 

W3

 

 

XXXX römisch 40

GZ1

XXXX römisch 40

GZ2

XXXX römisch 40

GZ3

XXXX römisch 40

GZ4

XXXX römisch 40

GZ5

XXXX römisch 40

GZ6

XXXX römisch 40

GZ7

XXXX römisch 40

GZ8

 

 

XXXX römisch 40

Jahr1

XXXX römisch 40

Jahr2

XXXX römisch 40

Jahr3

XXXX römisch 40

Jahr4

 

 

XXXX römisch 40

Fachgebiete 1-9

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer wurde am 01.01.[Jahr1] beim A1 als Gerichtssachverständiger erstmals und in Folge für die Fachgebiete 1-9 eingetragen und bis [Jahr4] rezertifiziert.

2. Am 14.05.[Jahr3] legte P1, eine Bedienstete des A2, einen Aktenvermerk des Inhalts an, P2, welche Referatsleiterin in der Verkehrsabteilung der Bezirkshauptmannschaft A3 sei, habe bekanntgegeben, dass der Beschwerdeführer als Bevollmächtigter in einem Führerschein-Entzugsverfahren vor dieser Bezirkshauptmannschaft immer wieder ein überaus unangebrachtes Verhalten an den Tag gelegt habe. Er habe zum Beispiel die Zugangskontrolle bei der Bezirkshauptmannschaft verweigert, weil er gemeint habe, sich als Sachverständiger dieser nicht unterziehen zu müssen bzw. käme er als Sachverständiger überall hinein. Er würde immer wieder darauf verweisen, dass er gerichtlich beeideter Sachverständiger sei und gegen ihn sowieso niemand etwas machen würde. Auch von ihm gemachte Eingaben bzw. vorgebrachte Argumente seien nicht nachvollziehbar und an den Haaren herbeigezogen. Aufgrund eines damals noch aufrechten Verfahrens habe aber P2 noch keine schriftliche Eingabe machen wollen, bzw. sagte sie diese für nach dem Abschluss ebendieses Verfahrens zu.

3. Mit Schreiben vom 06.08.[Jahr3], eingelangt beim A2 am 13.08.[Jahr3], legte P2 dar, der Beschwerdeführer sei als Bevollmächtigter in einem Führerschein-Entzugsverfahren in Erscheinung getreten und habe dabei mehrfach vehement auf seinen Status als gerichtlich beeideter Sachverständiger verwiesen. Gerade in diesem Kontext seien sowohl seine Aussagen als auch sein Auftreten als befremdlich empfunden worden und würde auf die beigefügte Niederschrift mit ihm verwiesen.

Im Anhang dieses Schreibens befand sich eine Niederschrift vom 25.03.[Jahr3], 15:20 Uhr. Darin wurde von P2 festgehalten, dass der Beschwerdeführer am selben Tage persönlich vorgesprochen und moniert habe, dass die Behörde auf seine Eingabe vom (korrekt:) 24.02.[Jahr3] nicht reagiert habe. Gleichzeitig habe dieser mitgeteilt, dass seitens seiner Bürgermeisterin, welche sehr gut mit dem Herrn Landeshauptmann befreundet sei, auch die Hoffnung bestünde, dass in der Angelegenheit Positives erreicht werden könne, da die Nahversorgung in der Gemeinde O1 durch den Führerscheinentzug des von ihm Vertretenen gefährdet sein würde. Er habe eine Abschrift dieser Niederschrift bekommen und habe zusätzlich festhalten lassen, dass endlich mit der Motorsäge aufgeräumt gehöre und vor allem die Hälfte der Bediensteten von den Ämtern und Behörden entfernt und in die Pflege gesteckt gehörten würde. Die Behörden würden nur auf arbeitsame und fleißige Bürger losgehen; gegen ihn jedoch würde niemand vorgehen, da alle eine Heidenangst vor ihm hätten. P2 hielt weiters fest, dass sämtliche weiteren Ausführungen in Folge nicht mehr zu Protokoll genommen worden wären.

Der Beschwerdeführer hatte diese Niederschrift zur Durchsicht erhalten und um 16:00 Uhr unterfertigt.

Angeschlossen der Übermittlung der P2 waren weiters eine umfangreiche Vollmacht - datiert mit 24.02.[Jahr3] - für den Beschwerdeführer, wenngleich nicht spezifiziert auf bzw. für ein Verfahren, und eine Eingabe des Beschwerdeführers vom selben Tage an die Bezirkshauptmannschaft A3 des Inhalts, er würde einen Mann (dessen Namen im Schreiben an allen Stellen geschwärzt ist) vertreten, vor allem in Sorge um die Nahversorgung in O1 und Umgebung. Seine Frau Bürgermeisterin P3 sei über sein Einschreiten informiert und habe Unterstützung zugesichert. Mit Spruch vom 30.12.[Jahr2] wäre einem von ihm vertretenen Herrn die Lenkerberichtigung für die Dauer von acht Monaten entzogen worden. Zusätzlich sei diesem aufgetragen worden, sich einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu unterziehen. Seit 23.12.[Jahr2] habe dieser Herr keinen Führerschein mehr und müsse, beginnend noch in der arbeitsreichsten Zeit des Jahres, in der Weihnachtszeit, Taxidienst in Anspruch nehmen, die ein kleiner Gewerbebetrieb kaum tragen könne. Dieser Herr pendle täglich von seinem Wohnort O2 nach O1, müsse den W2 und vieles mehr durchführen. Der Entzug der Lenkerberechtigung für die enorme Zeit von acht Monaten sei (vom Original in Kapitalbuchstaben übernommen) EXISTENZGEFÄHRDEND und könne die Nahversorgung ruinieren. Die Begründung [ergänzt: hierfür] befinde sich auf dünnem Eis: 1. Es würde ausgeführt, dass sich besagter Herr im Straßenverkehr rücksichtslos verhalten habe. Dies entspreche nicht den Tatsachen; dieser Herr habe in der Nacht vom 22. auf den 23. Dezember (ergänzt: Jahr2] in O3, Gemeinde O1, W3 betrieben und wäre auf der Heimfahrt zum W1 in O1 gewesen, wobei die Entfernung nur wenige Kilometer betragen würde. In O4 habe dieser Herr dann einen seit Jahren äußerst gefährlich auf der schmalen Gemeindestraße abgestellten PKW beschädigt; so ein Unfall wäre vom Beschwerdeführer seit Jahren vorhergesagt worden, doch sei zur Verkehrssicherheit nichts geschehen; besagter Herr habe sich im Stress befunden und wäre nicht der Nachtzeit entsprechend aufmerksam genug gewesen, dem Verkehrshindernis auszuweichen; von einem rücksichtslosen Verhalten im Straßenverkehr könne daher keine Rede sein; weiters würde diesem Herrn Trunkenheit vorgeworfen werden und sei die mit einem Wert von 0,69mg/l begründet worden. Der Beschwerdeführer sei wohl kein ärztlicher Sachverständiger, der (ergänzt wohl: unbedingt) beigezogen hätte werden müssen, um die überzogenen Vorwürfe zu entkräften, er (i.e.: der Beschwerdeführer) wisse aber aus Erfahrung, dass Werte unter 1,00, 0,8 und gar 0,7 mg/l sehr häufig vorkommen würden und von einem durch Trunkenheit beeinträchtigten Zustand weit weg seien. 2. Sonstige schwere strafbare Handlungen hätten nicht bewiesen werden können. Die Verwendung der angeblich nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeuge würde nicht ausreichend dargestellt. Tatsache sei, dass dem vom Beschwerdeführer Vertretenen wegen Überlastung ein Missgeschick passiert sei; da es (ergänzt: jedoch) zu keinem Personenschaden gekommen sei, habe dieser Herr – so wie jeder andere Staatsbürger auch – die Angelegenheit ohne Einschaltung der Polizei regeln wollen. Da sich die Unfallstelle nur zirka zwei Kilometer vom Betrieb befände und sich nach Anläuten im Wohnhaus niemand gemeldet habe, habe der Unfalllenker am nächsten Morgen die Schadensangelegenheit gütlich regeln wollen. Von Fahrerflucht könne daher keine Rede sein. Kurz nach dem Unfall sei noch in der Nacht die Polizei beim Unfalllenker erschienen und habe (ergänzt: diesem) den Führerschein abgenommen. Es sei nicht erhoben worden, ob die geringe Alkoholisierung erst im Betrieb zur Linderung des Schockzustandes entstanden sei. Polizei und Behörde hätten nicht im Sinne des zu schützenden bzw. arbeitenden und steuerzahlenden Staatsbürgers gehandelt; es wäre unverhältnismäßig vorgegangen worden und seien Grundsätze des österreichischen Rechtsstaates wie „Unschuldsvermutung“ und „im Zweifel für den Angeklagten“ missachtet worden.

Der Beschwerdeführer stellte in Folge den Antrag, die Angelegenheit kostengünstig und im Sinne der Wirtschaftlichkeit zu beenden. Der von ihm Vertretene sei für seine Ungeschicklichkeit und sein Vertrauen in die Behörden mit dem Entzug der Lenkerberechtigung bis dato genug bestraft worden. Mit Wirkung des 35. Geburtstages des vom Beschwerdeführer Vertretenen solle der Entzug der Lenkerberechtigung beendet und auf eine Nachschulung verzichtet werden.

4. Am 04.09.[Jahr3] konfrontierte die Präsidentin des A2 (fortan: belangte Behörde) den Beschwerdeführer mit seinem ungebührlichen Verhalten am 25.03.[Jahr3] als Bevollmächtigter im erwähnten Führerschein-Entzugsverfahrens bei der Bezirkshauptmannschaft A3 und mit seinem mehrmaligen Hinweis auf seine Sachverständigentätigkeit bzw. -eigenschaft. In einem wies die belangte Behörde darauf hin, dass dieses Verhalten des Beschwerdeführers als befremdlich empfunden worden sei. Unter Vorhalt der Bestimmung betreffend die Vertrauenswürdigkeit wurde er in Folge ersucht, binnen Frist zum angeführten Sachverhalt Stellung zu nehmen.

5. Mit Mail bzw. Schreiben vom 20.09.[Jahr3] bezog der Beschwerdeführer Stellung und führte aus, er würde sich dagegen verwehren, dass er am 25.03.[Jahr3] unter Betonung seiner Sachverständigentätigkeit bei der Bezirkshauptmannschaft A3 ein äußerst ungebührliches Verhalten am Tag gelegt habe; er habe nur die Frage gestellt, warum sein Sachverständigenausweis im Gegensatz zur Landesbehörde (korrekt wohl:) Landesverwaltungsgericht bei der Bezirkshauptmannschaft A3 bei der Eingangskontrolle nicht anerkannt werden würde; bei dieser Gelegenheit habe er sich mit dem Sachverständigenausweis legitimiert; alle anderen Vorgänge hätten nichts mit seiner Sachverständigentätigkeit zu tun gehabt.

6. Mit angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 06.10.[Jahr3], GZ6, elektronisch zugestellt am 07.10.[Jahr3], wurde dem Beschwerdeführer die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für die Fachgebiete 1-9 entzogen.

Unter Wiedergabe des dargestellten Sachverhalts und Verfahrensganges wurde ausgeführt, dass gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 SDG die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger zu entziehen sei, wenn sich herausstellen würde, dass die Voraussetzungen für die Eintragung, mit Ausnahme des § 2 Abs. 2 Z 2 SDG, seinerzeit nicht gegeben oder später weggefallen seien. § 2 Abs. 2 Z 1 lit. e SDG würde als eine Eintragungsvoraussetzung die Vertrauenswürdigkeit des Sachverständigen normieren und betreffe dies nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes seine persönlichen Eigenschaften. Es käme darauf an, ob jemand in einem solchen Maße vertrauenswürdig sei, wie es die rechtssuchende Bevölkerung von jemanden erwarten dürfe, der in der Liste der Sachverständigen eingetragen sei. Es wurde dann die Judikatur zu dieser Bestimmung an- und weiter ausgeführt, dass die Vertrauenswürdigkeit iSd § 2 Abs. 2 Z 1 lit. e SDG letztlich nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen sei und sei im gegenständlichen Fall die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers als nicht mehr gegeben zu betrachten, zumal sein Auftreten einer Mitarbeiterin der Bezirkshauptmannschaft A3 gegenüber ein nicht zu tolerierendes Fehlverhalten darlege, das mit den Werten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen nicht in Einklang zu bringen sei. Ein solches Verhalten habe zwangsläufig mit dem Verlust der Vertrauenswürdigkeit einher zu gehen. Auch würde die inhaltliche Stellungnahme des Schreibens des Beschwerdeführers an die Bezirkshauptmannschaft A3 vom 24.02.[Jahr3] jeglichen Respekt missen lassen. Die Verharmlosung eines verwaltungsstrafrechtlichen Verhaltens mit schwerer Alkoholisierung unter Verweis auf einen zu Unrecht nicht beigezogenen medizinischen Sachverständigen bei gleichzeitigem Hinweis auf seine eigene Erfahrung als Sachverständiger würden nach Ansicht der belangten Behörde durchaus Interventionsversuche in der Position als Sachverständigen darstellen. Dass ein solches Vorgehen mit dem Verlust der Vertrauenswürdigkeit einhergeht, bedürfe keiner weiteren Begründung. Aus den dargelegten Gründen sei dem Beschwerdeführer folglich die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger zu entziehen gewesen.Unter Wiedergabe des dargestellten Sachverhalts und Verfahrensganges wurde ausgeführt, dass gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, SDG die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger zu entziehen sei, wenn sich herausstellen würde, dass die Voraussetzungen für die Eintragung, mit Ausnahme des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, SDG, seinerzeit nicht gegeben oder später weggefallen seien. Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera e, SDG würde als eine Eintragungsvoraussetzung die Vertrauenswürdigkeit des Sachverständigen normieren und betreffe dies nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes seine persönlichen Eigenschaften. Es käme darauf an, ob jemand in einem solchen Maße vertrauenswürdig sei, wie es die rechtssuchende Bevölkerung von jemanden erwarten dürfe, der in der Liste der Sachverständigen eingetragen sei. Es wurde dann die Judikatur zu dieser Bestimmung an- und weiter ausgeführt, dass die Vertrauenswürdigkeit iSd Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera e, SDG letztlich nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen sei und sei im gegenständlichen Fall die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers als nicht mehr gegeben zu betrachten, zumal sein Auftreten einer Mitarbeiterin der Bezirkshauptmannschaft A3 gegenüber ein nicht zu tolerierendes Fehlverhalten darlege, das mit den Werten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen nicht in Einklang zu bringen sei. Ein solches Verhalten habe zwangsläufig mit dem Verlust der Vertrauenswürdigkeit einher zu gehen. Auch würde die inhaltliche Stellungnahme des Schreibens des Beschwerdeführers an die Bezirkshauptmannschaft A3 vom 24.02.[Jahr3] jeglichen Respekt missen lassen. Die Verharmlosung eines verwaltungsstrafrechtlichen Verhaltens mit schwerer Alkoholisierung unter Verweis auf einen zu Unrecht nicht beigezogenen medizinischen Sachverständigen bei gleichzeitigem Hinweis auf seine eigene Erfahrung als Sachverständiger würden nach Ansicht der belangten Behörde durchaus Interventionsversuche in der Position als Sachverständigen darstellen. Dass ein solches Vorgehen mit dem Verlust der Vertrauenswürdigkeit einhergeht, bedürfe keiner weiteren Begründung. Aus den dargelegten Gründen sei dem Beschwerdeführer folglich die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger zu entziehen gewesen.

7. Mit Schreiben vom 28.10.[Jahr3], eingegangen bei der belangten Behörde am 29.10.[Jahr3], erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 06.10.[Jahr3] und führte aus, 1. der Bescheid sei extrem überschießend und ohne sachliche Begründung; dieser beruhe allein auf der Anzeige einer beleidigten Person, die ihre Anschuldigungen nicht nachweisen könne; 2. die Person sei nicht bei der Bezirkshauptmannschaft A4, sondern A3 beschäftigt; 3. er habe sich mit dem Sachverständigenausweis ausgewiesen und sei dies leider sein einziger Fehler gewesen. Eine ständige Betonung seiner Sachverständigentätigkeit müsse als absurd und falsch zurückgewiesen werden; er habe solche Äußerungen nicht notwendig; dafür sei kein Beweis vorgelegt worden. Eine Niederschrift sei allein auf Wunsch von P2 angefertigt worden, weil sich ein Diskurs über die ausufernden Verwaltungskosten, die den Staatshaushalt überfordern würden, ergeben habe. Der Hinweis mit der Motorsäge sei im Zusammenhang mit Staaten wie den USA und Argentinien erwähnt worden. Die Hälfte der Bediensteten in Ämtern und Behörde sollten eingespart werden, weil laut OECD Statistik 2022 in Österreich 16,7% aller Beschäftigten im öffentlichen Dienst tätig seien. In Deutschland seien es nur 11,5% und in Japan 4,9%. Wenn die drei Bezirksverwaltungsbehörden in O5 (A3, A5 und A6) zusammengelegt werden würden, könne man die Hälfte der Bediensteten einsparen und Personal für die Pflege rekrutieren. Geldstrafen und Führerscheinentzüge träfen nur Personen, die arbeiten und verdienen und den Führerschein zum Erwerb brauchen würden. Gegen Sozialhilfeempfänger blieben die Strafen wirkungslos. Ersatzfreiheitsstrafen würden zu Lasten der Steuerzahler gehen. Gegen seine Person würde wegen dieser Äußerungen keine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft erhoben werden, weil er dort den Wahrheitsbeweis (korrekt wohl:) erbringen könne. Es würde daher das Mittel der Meldung bei Institutionen, die ihn persönlich schädigen könnten, gewählt; 4. die Vollmacht sei erforderlich gewesen, um Akteneinsicht zu erhalten. Nach Akteneinsicht habe sich ein neuer Sachverhalt ergeben, der im Bescheid (ergänzt: im Führerschein-Entzugsverfahren) nicht enthalten sei. Es bestehe nämlich der Verdacht, dass die festgestellte Alkoholisierung (ergänzt: des von ihm Vertretenen) erst nach dem Unfall nach Arbeitsbeginn zustande gekommen sei. Die Alkoholisierung sei erst da festgestellt worden. Gegen die Behauptung von „Beschönigungen“ von Straftaten würde er sich aufs Äußerste verwahren; 5. seine Gesetzestreue, Korrektheit, Sorgfalt, Charakterstärke sowie Pflichtbewusstsein seien schon alleine dadurch bewiesen, dass er sich trauen würde, Missstände anzusprechen und Vorschläge für eine vernünftige Lösung zu machen; 6. sein Auftreten gegenüber einer Mitarbeiterin der Bezirkshauptmannschaft A3 sei korrekt gewesen. Es habe kein Fehlverhalten bewiesen werden können. Behauptungen von Fehlverhalten würden daher zurückgewiesen; 7. der Inhalt des Ersuchens um Strafmilderung sei angemessen. Es enthalte jedoch keine Schmeicheleien und sei frei von „Untertanenmentalität“ und 8. der Vorwurf der „schweren Alkoholisierung“ könne nur von medizinischen Sachverständigen und mit ganzer Aktenlage geklärt werden. Es gebe keinen Hinweis dafür, dass er sich mit eigener Sachverständigenerfahrung für die Lösung der Probleme empfehlen würden. Die Behauptung eines Interventionsversuches als Sachverständiger würde zurückgewiesen. Er habe nur das gemacht, was jedem Staatsbürger erlaubt sei. Der Verlust der Vertrauenswürdigkeit könne nicht bewiesen werden und würden dafür weitere Begründungen fehlen. Aus diesem Grund werde das Begehren gestellt, den Bescheid der belangten Behörde vom 06.10.[Jahr3] wegen fehlender Begründung ersatzlos aufzuheben.

Weiters wurden im Rechtsmittel Angaben zur Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung gemacht und der Einzahlungsbeleg für die Gerichtsgebühren bzw. Dokumente betreffend die Ersteintragung des Beschwerdeführers als Sachverständiger samt Rezertifizierungen angeschlossen.

8. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 29.10.[Jahr3], eingegangen am 03.11.[Jahr3], wurde das Rechtsmittel des Beschwerdeführers samt bezughabendem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

9. Am 26.11.[Jahr3] und am 28.11.[Jahr3] wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes sowohl auf der Festnetz- als auch Handynummer des Beschwerdeführers versucht, diesem den Verhandlungstermin am 22.01.2026 vorab mitzuteilen. Diesen Versuchen war jedoch kein Erfolg beschieden, da der Beschwerdeführer die Anrufe des Bundesverwaltungsgerichtes nicht entgegennahm.

10. Am 05.12.[Jahr3] wurden die Parteien und die Zeugin zur Verhandlung am 22.01.2026 geladen.

11. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 22.01.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher mit den Parteien die relevanten Sachverhalts- und Rechtsfragen erörtert wurden und P2 als Zeugin einvernommen wurde. In diesem Zusammenhang legte P2 weitere Beweismittel vor, welche nach Sichtung durch die Parteien als Beilagen zum Akt genommen wurden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Ausführungen unter Punkt I. zum Verfahrensgang werden den Feststellungen zugrunde gelegt.Die Ausführungen unter Punkt römisch eins. zum Verfahrensgang werden den Feststellungen zugrunde gelegt.

1.1. Der Beschwerdeführer wurde am 01.01.[Jahr1] beim A1 als Gerichtssachverständiger eingetragen und bis [Jahr4] für die Fachgebiete 1-9 rezertifiziert.

1.2. Beginnend mit 24.02.[Jahr3] zeigte der Beschwerdeführer ein Verhalten, dass eines Sachverständigen nicht würdig ist bzw. nicht mehr unter „Vertrauenswürdigkeit“ iSd SDG subsumiert werden kann.

1.3. Mit verfahrensrechtlichem Bescheid vom 06.10.[Jahr3], wurde dem Beschwerdeführer die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für die unter 1.1. erwähnten Fachgebiete entzogen.

1.4. Der Beschwerdeführer brachte gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 06.10.[Jahr3] fristgerecht Beschwerde ein.

2. Beweiswürdigung:

Die unter Punkt I. wiedergegebenen Ausführungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie aus dem Akteninhalt des gegenständlichen Verfahrens.Die unter Punkt römisch eins. wiedergegebenen Ausführungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie aus dem Akteninhalt des gegenständlichen Verfahrens.

2.1. Die Feststellung zu Punkt 1.1. folgt dem Akteninhalt.

2.2. Die Feststellungen zu Punkt 1.2. resultieren aus dem Folgenden:

2.2.1. Im Schreiben des Beschwerdeführers vom 24.02.[Jahr3] als Bevollmächtigter in einem Führerschein-Entzugsverfahren bei der Bezirkshauptmannschaft A3 findet sich folgender Inhalt: „Er würde einen Herrn (dessen Name im Schreiben an allen Stellen geschwärzt ist), vertreten, vor allem in Sorge um die Nahversorgung in O1 und Umgebung. Seine Bürgermeisterin P3 sei über sein Einschreiten informiert und habe Unterstützung zugesichert. Mit Spruch vom 30.12.[Jahr2] wäre einem von ihm vertretenen Herrn die Lenkerberichtigung für die Dauer von acht Monaten entzogen worden. Zusätzlich sei diesem aufgetragen worden, sich einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu unterziehen. Seit 23.12.[Jahr2] habe dieser Herr keinen Führerschein mehr und müsse, beginnend noch in der arbeitsreichsten Zeit des Jahres, in der Weihnachtszeit, Taxidienst in Anspruch nehmen, die ein kleiner Gewerbebetrieb kaum tragen könne. Dieser Herr pendle täglich von seinem Wohnort O2 nach O1, müsse den W2 und vieles mehr durchführen. Der Entzug der Lenkerberechtigung für die enorme Zeit von acht Monaten sei (vom Original in Kapitalbuchstaben übernommen) EXISTENZGEFÄHRDEND und könne die Nahversorgung ruinieren. Die Begründung befinde sich auf dünnem Eis: 1. Es würde ausgeführt, dass sich besagter Herr im Straßenverkehr rücksichtslos verhalten habe. Dies entspreche nicht den Tatsachen, dieser Herr habe in der Nacht vom 22. auf den 23. Dezember (ergänzt: Jahr2) in O3, Gemeinde O1, W3 betrieben und wäre auf der Heimfahrt zum W1 in O1 gewesen, wobei die Entfernung nur wenige Kilometer betragen würde. In O4 habe dieser Herr dann einen seit Jahren äußerst gefährlich auf der schmalen Gemeindestraße abgestellten PKW beschädigt; so ein Unfall wäre vom Beschwerdeführer seit Jahren vorhergesagt worden, doch sei zur Verkehrssicherheit nichts geschehen; besagter Herr habe sich im Stress befunden und wäre nicht der Nachtzeit entsprechend aufmerksam genug gewesen, dem Verkehrshindernis auszuweichen; von einem rücksichtslosen Verhalten im Straßenverkehr könne daher keine Rede sein; weiter würde ihm Trunkenheit vorgeworfen und sei die mit einem Wert von 0,69mg/l begründet worden. Der Beschwerdeführer sei wohl kein ärztlicher Sachverständiger, der unbedingt beigezogen hätten werden müssen, um die überzogenen Vorwürfe zu entkräften, er wisse aber aus Erfahrung, dass Werte unter 1,00, 0,8 und gar 0,7 mg/l sehr häufig vorkommen würden und von einem durch Trunkenheit beeinträchtigten Zustand weit weg seien. 2. Sonstige schwere strafbare Handlungen könnten nicht bewiesen werden. Die Verwendung der angeblich nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeuge würde nicht ausreichend dargestellt. Tatsache sei, dass dem vom Beschwerdeführer Vertretenen wegen Überlastung ein Missgeschick passiert sei, da es zu keinem Personenschaden gekommen sei, habe dieser Herr – so wie jeder andere Staatsbürger auch – die Angelegenheit ohne Einschaltung der Polizei regeln wollen. Da sich die Unfallstelle nur zirka zwei Kilometer vom Betrieb befinde und sich nach Anläuten im Wohnhaus niemand gemeldet habe, habe der Unfalllenker am nächsten Morgen die Schadensangelegenheit gütlich regeln wollen. Von Fahrerflucht könne daher keine Rede sein. Kurz nach dem Unfall sei noch in der Nacht die Polizei beim Unfalllenker erschienen und habe den Führerschein abgenommen. Es sei nicht erhoben worden, ob die geringe Alkoholisierung erst im Betrieb zur Linderung des Schockzustandes entstanden sei. Polizei und Behörde hätten nicht im Sinne des zu schützenden bzw. arbeitenden und steuerzahlenden Staatsbürgers gehandelt; es wäre unverhältnismäßig vorgegangen worden und seien Grundsätze des österreichischen Rechtsstaates wie „Unschuldsvermutung“ und „im Zweifel für den Angeklagten“ missachtet worden. Zudem stellte der Beschwerdeführer in Folge den Antrag, die Angelegenheit „kostengünstig und im Sinne der Wirtschaftlichkeit“ zu beenden. Der von ihm Vertretene sei für seine Ungeschicklichkeit und sein Vertrauen in die Behörden mit dem Entzug der Lenkerberechtigung bis dato genug bestraft worden. Mit Wirkung des 35. Geburtstages des vom Beschwerdeführer Vertretenen solle der Entzug der Lenkerberechtigung beendet und auf eine Nachschulung verzichtet werden“.

2.2.2. Am 25.03.[Jahr3] erschien der Beschwerdeführer als Bevollmächtigter in einem Führerschein-Entzugsverfahren bei der Bezirkshauptmannschaft A3 und monierte, dass „die Behörde auf seine Eingabe vom 24.02.[Jahr3] nicht reagiert habe. Gleichzeitig teilte er mit, dass seitens seiner Bürgermeisterin, welche sehr gut mit dem Herrn Landeshauptmann befreundet sei, auch die Hoffnung bestünde, dass in der Angelegenheit Positives erreicht werden könne, da die Nahversorgung in der Gemeinde O1 durch den Führerscheinentzug des von ihm Vertretenen gefährdet würde“.

2.2.3. Die Referatsleiterin P2 von der Bezirkshauptmannschaft A3 hielt das Verhalten des Beschwerdeführers vom 25.03.[Jahr3] in einer Niederschrift vom selben Tage fest; der Beschwerdeführer erhielt die Niederschrift zur Durchsicht, unterfertigte sie, bekam in Folge eine Abschrift der Niederschrift und ließ expressis verbis noch hinzufügen, dass (Zitat:) „endlich mit der Motorsäge aufgeräumt gehört und vor allem die Hälfte der Bediensteten von den Ämtern und Behörden entfernt und in die Pflege gesteckt gehören würde. Die Behörden würden nur auf arbeitsame und fleißige Bürger losgehen, gegen ihn jedoch würde niemand vorgehen, da alle eine Heidenangst vor ihm hätten“. Weitere seiner sämtlichen Ausführungen wurden nicht mehr zu Protokoll genommen.

2.2.4. Am 14.05.[Jahr3] legte P1, Bedienstete der belangten Behörde, einen Aktenvermerk des Inhalts an, „P2 habe bekanntgegeben, dass der Beschwerdeführer als Bevollmächtigter in einem Führerschein-Entzugsverfahren vor dieser Bezirkshauptmannschaft immer wieder ein überaus unangebrachtes Verhalten an den Tag gelegt habe. Er habe zum Beispiel die Zugangskontrolle bei der Bezirkshauptmannschaft verweigert, weil er gemeint habe, sich als Sachverständiger dieser nicht unterziehen zu müssen bzw. käme er als Sachverständiger überall hinein. Er würde immer wieder darauf verweisen, dass er gerichtlich beeideter Sachverständiger sei und gegen ihn sowieso niemand etwas machen würde. Auch von ihm gemachte Eingaben bzw. vorgebrachte Argumente seien nicht nachvollziehbar und würden an den Haaren herbeigezogen. Aufgrund eines damals noch aufrechten Verfahrens habe aber P2 noch keine schriftliche Eingabe machen wollen, bzw. habe sie diese für nach dem Abschluss ebendieses Verfahrens zugesagt“.

2.2.5. Mit Schreiben vom 06.08.[Jahr3], eingelangt beim A2 am 13.08.[Jahr3], legte P2 dar, der Beschwerdeführer sei „als Bevollmächtigter in einem Führerschein-Entzugsverfahren in Erscheinung getreten und habe dabei mehrfach vehement auf seinen Status als gerichtlich beeideter Sachverständiger verwiesen. Gerade in diesem Kontext seien sowohl seine Aussagen als auch sein Auftreten als befremdlich empfunden worden“. In Einem wurde auf die Niederschrift vom 25.03.[Jahr3] verwiesen.

2.2.6. In der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 20.09.[Jahr3] findet sich folgender Inhalt: „Er würde sich dagegen verwehren, dass er am 25.03.[Jahr3] unter Betonung seiner Sachverständigentätigkeit bei der Bezirkshauptmannschaft A3 ein äußerst ungebührliches Verhalten am Tag gelegt habe; er habe nur die Frage gestellt, warum sein Sachverständigenausweis im Gegensatz zur Landesbehörde (korrekt:) Landesverwaltungsgericht bei der Bezirkshauptmannschaft A3 bei der Eingangskontrolle nicht anerkannt werden würde; bei dieser Gelegenheit habe er sich mit dem Sachverständigenausweis legitimiert; alle anderen Vorgänge hätten nichts mit seiner Sachverständigentätigkeit zu tun gehabt“.

2.2.7. Befragt vom Bundesverwaltungsgericht in der Beschwerdeverhandlung zu diversen Wortfolgen in seinen Vorbringen (siehe VHNS 13ff) brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst wiederholend vor, „der von ihm Vertretene wäre [ergänzt: bereits] „sehr bescholten“ gewesen, respektive wären schon etliche Strafen gegen diesen verhängt worden, und habe er (i.e.: der Beschwerdeführer) lediglich eine Strafmilderung im Führerschein-Entzugsverfahren bewirken wollen, weswegen er am 25.03.[Jahr3] bei P2 vorstellig gewesen sei, die seiner Ansicht ob seines Erscheinens „beleidigt“ gewesen wäre, da sie lieber „unangetroffen“ hätte arbeiten wollen. Er habe die Zugangskontrolle zur Bezirkshauptmannschaft A3 zuvor nicht verweigert, habe jedoch mittels Vorzeigen seines Sachverständigenausweises unkontrolliert hineinkommen wollen und sei dies ein Fehler gewesen, da ihm klar gewesen sei, dass das Führerschein-Entzugsverfahren in keinem Zusammenhang mit seiner Sachverständigentätigkeit gewesen sei. Der von ihm Vertretene wäre [ergänzt: jedoch] ein sehr fleißiger, arbeitsamer Mann und würde ständig mit Strafen konfrontiert werden und finde er (i.e.: der Beschwerdeführer) es ungerecht, dass ein Mann, der von der Mindestsicherung lebe, nichts arbeite und nichts „tue“, bei solchen Sachen unbescholten davonkäme. Nachgefragt vom Bundesverwaltungsgericht, woher er genau wisse, welche Personen von Behörden bestraft werden würden, meinte der Beschwerdeführer, dass sich sein Bild aus seiner „sehr langen Lebenserfahrung“ generieren würde. Die Anmerkung in der Niederschrift vom 25.03.025 (auf welche er selbst im Übrigen entgegen seinem eigenen Vorbringen laut der Zeugin P2 bestanden und welche er auch unterfertigt hat), gegen ihn würde jedoch niemand vorgehen, da „alle eine Heidenangst vor ihm“ hätten, sei eine „völlig unbedachte“ Aussage gewesen und würde er diese nunmehr auch zurückziehen.“

Befragt dazu, wieso er in seinen diversen Vorbringen derart expressiv, respektive ausschweifend und zum Teil in Kapital- bzw. Versalbuchstaben geschrieben habe (Beispiele im Führerschein-Entzugsverfahren: „Der Entzug der Lenkerberechtigung für die enorme Zeit von 8 Monaten ist EXISTENZGEFÄHRDEND und kann die Nahversorgung ruinieren.“, „Geldstrafen und Führerscheinentzüge treffen nur Personen, die arbeiten und verdienen und den Führerschein zum Erwerb brauchen. Gegen Sozialhilfeempfänger bleiben die Strafen wirkungslos. Ersatzfreiheitsstrafen gehen zu Lasten der Steuerzahler.“, […] dass endlich mit der Motorsäge aufgeräumt gehört und vor allem sollte die Hälfte der Bediensteten von den Ämtern und Behörden entfernt und in die Pflege gesteckt gehören“, „alle hätten Heidenangst vor ihm“, „enorme Dauer“, „überzogene Vorwürfe“, „es wurde unverhältnismäßig vorgegangen“, „die Grundsätze des österreichischen Rechtsstaates wie „Unschuldsvermutung“ und „im Zweifel für den Angeklagten“ wurden missachtet“; Beispiele im gegenständlichen Verfahren: „der Bescheid ist extrem überschießend und ohne sachliche Begründung“, „Anzeige einer beleidigten Person“), konstatierte der Beschwerdeführer, dass „seine Ausführungen partiell nichts mit jenen zwei Verfahren (i.e.: Führerschein und das gegenständliche) zu tun gehabt hätten und auch überschießend gewesen wären; er habe [ergänzt: einfach] vorbringen wollen, was in der Presse und im Rundfunkt öffentlich gemacht werden und die Bevölkerung beschäftigen würde. Er habe im Führerscheinverfahren die Vermutung gehabt, dass (in Worten des Bundesverwaltungsgerichtes bzw. korrekt:) Verfahrensfehler passiert seien - an Amtsmissbrauch habe er nicht direkt gedacht, er hätte aber diese Rechtssache beim Landesverwaltungsgericht überprüfen lassen wollen, doch der von ihm Vertretene habe schlussendlich gemeint, dass er „endlich“ Ruhe haben wolle und habe die Eingabe beim Landesverwaltungsgericht zurückgezogen.“

Das Bundesverwaltungsgericht erörterte mit dem Beschwerdeführer in Folge sowohl die (verwaltungs)strafrechtlichen als auch naturwissenschaftlichen Themen, welche im Rahmen des Führerschein-Entzugsverfahrens von Relevanz gewesen waren und gab dieser nicht nur zu, keine Ahnung zu haben, was als Fahrerflucht im rechtlichen Sinne gelte, sondern auch, dass er den wahren Alkoholisierungsgrad des vom ihn Vertretenen nicht korrekt erkannt habe; „er sei von „0,69“ ausgegangen und habe den Wert nicht in Promille umgerechnet“. Befragt, wieso er sich nicht zuvor erkundigt habe, bevor er derartige Vorbringen an staatliche Behörden übermittelt habe, meinte er, „er habe den Begriff „Fahrerflucht entkräften“ wollen, doch stimme es wohl, dass der alkoholisierte Lenker nicht unmittelbar danach die Polizei k

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten