TE Bvwg Erkenntnis 2026/2/13 G312 2314717-1

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Veröffentlicht am 13.02.2026
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Entscheidungsdatum

13.02.2026

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs5
FPG §53
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006

Spruch


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G312 2314717-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , StA: Serbien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.12.2025, zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde der römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA: Serbien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.12.2025, zu Recht erkannt:

A)       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom XXXX wurde der Antrag der serbischen Staatsbürgerin XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 10.02.2025 gemäß § 55 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 52 Abs. 9 wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom römisch 40 wurde der Antrag der serbischen Staatsbürgerin römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 10.02.2025 gemäß Paragraph 55, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch vier.).

Begründend führte die belangte Behörde dazu im Wesentlichen aus, dass der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet unrechtmäßig sei. Sie verfüge weder in Österreich noch in einem anderen Mitgliedstaat über eine Aufenthaltsberechtigung oder Niederlassungsbewilligung und befinde sich damit seit Ablauf ihres erlaubten visafreien Aufenthaltes illegal im Bundesgebiet. Weiters würden ihre Angehörigen ebenfalls die serbische Staatsangehörigkeit besitzen und stehe es der BF somit frei, das Familienleben in Serbien fortzuführen. Die BF habe auch noch keine Maßnahmen ergriffen, welche sie an einem gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben im österreichischen Bundesgebiet befähigen würden. Sie habe vielmehr offensichtlich nicht die österreichischen Wertevorstellungen verinnerlicht und ignoriere die aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen. Schließlich könnte ihr weiterer Aufenthalt unmittelbar zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen.

Die BF erhob durch ihre Rechtsvertretung am 13.06.2025 fristgerecht Beschwerde und wurde diese damit begründet, dass in Österreich ihre beiden Söhne leben würden, die verheiratet seien und zu denen die BF eine sehr enge Beziehung pflege. Die BF besuche ihre Söhne regelmäßig und unterstütze vor allem ihren älteren Sohn bei der Kinderbetreuung, da dieser mit seiner Ehefrau vor Kurzem ein Lokal eröffnet habe. Es bestehe zwischen ihnen sowohl im materiellen als auch im emotionalen Sinn ein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis. Schließlich weise die BF jedenfalls engere Bindungen zu Österreich als zu Serbien auf, da sie in Serbien weder eine feste Anstellung noch familiäre Bindungen habe. Die BF sei grundsätzlich arbeitsfähig und bestrebt einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Die gegenständliche Beschwerde wurden mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt am 23.06.2025 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

Am 10.12.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung in Anwesenheit der BF, ihrer Rechtsvertretung sowie einer Dolmetscherin für die serbische Sprache statt. Der Sohn der BF, XXXX , geb. XXXX (im Folgenden: Z) wurde zeugenschaftlich befragt. XXXX geb. XXXX , nahm an der Verhandlung unentschuldigt nicht teil. Die belangte Behörde erklärte ihren Teilnahmeverzicht.Am 10.12.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung in Anwesenheit der BF, ihrer Rechtsvertretung sowie einer Dolmetscherin für die serbische Sprache statt. Der Sohn der BF, römisch 40 , geb. römisch 40 (im Folgenden: Z) wurde zeugenschaftlich befragt. römisch 40 geb. römisch 40 , nahm an der Verhandlung unentschuldigt nicht teil. Die belangte Behörde erklärte ihren Teilnahmeverzicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1. Die BF ist serbische Staatsangehörige und wurde in XXXX (Serbien) geboren. Ihre Muttersprache ist Serbisch und sie spricht auch Rumänisch. Die BF leidet an Herz-Rhythmus-Störungen, wogegen sie Tabletten nimmt. Sie ist sonst jedoch gesund und arbeitsfähig.1.1. Die BF ist serbische Staatsangehörige und wurde in römisch 40 (Serbien) geboren. Ihre Muttersprache ist Serbisch und sie spricht auch Rumänisch. Die BF leidet an Herz-Rhythmus-Störungen, wogegen sie Tabletten nimmt. Sie ist sonst jedoch gesund und arbeitsfähig.

Die BF ist seit März 2017 verwitwet und Mutter von zwei erwachsenen Söhnen.

Sie besuchte in Serbien eine berufsbildende Mittelschule und war dort für einen Zeitraum von etwa 20 Jahre (bis 2013) als Sekretärin tätig. Zuletzt war die BF als Altenpflegerin in Serbien erwerbstätig.

1.2. Die BF reiste erstmals Ende 2012 zusammen mit ihren damals minderjährigen Söhnen und ihrem mittlerweile verstorbenen Ehemann in das Bundesgebiet ein. Die Söhne der BF verblieben zu diesem Zeitpunkt bei der Schwiegermutter der BF im Bundesgebiet, welcher die Obsorge übertragen wurde.

Die BF sowie ihr mittlerweile verstorbener Ehemann reisten in der Folge wiederholt zwischen Österreich und Serbien hin und her, wobei sie sich dabei überwiegend innerhalb der sichtvermerkfreien Aufenthaltsdauer aufhielten.

Die BF reiste am XXXX in das Bundesgebiet ein. Sie wurde am XXXX bei der Verrichtung von Schwarzarbeit betreten und aufgrund ihres unrechtmäßigen Aufenthalts in Österreich durch die Landespolizeidirektion Wien wegen § 120 Abs. 1a FPG iVm §§ 31 Abs. 1a, 31 Abs.1 FPG angezeigt. Mit – rechtskräftig gewordener – Strafverfügung vom 20.12.2024 wurde über die BF eine Geldstrafe in Höhe von EUR 500,00 verhängt. Unter Berücksichtigung der Unbescholtenheit der BF, der umgehenden Ausreise und der familiären Situation wurde jedoch von der Erlassung einer Rückkhrentscheidung samt Einreiseverbot abgesehen. Die BF reiste am römisch 40 in das Bundesgebiet ein. Sie wurde am römisch 40 bei der Verrichtung von Schwarzarbeit betreten und aufgrund ihres unrechtmäßigen Aufenthalts in Österreich durch die Landespolizeidirektion Wien wegen Paragraph 120, Absatz eins a, FPG in Verbindung mit Paragraphen 31, Absatz eins a, 31, Absatz eins, FPG angezeigt. Mit – rechtskräftig gewordener – Strafverfügung vom 20.12.2024 wurde über die BF eine Geldstrafe in Höhe von EUR 500,00 verhängt. Unter Berücksichtigung der Unbescholtenheit der BF, der umgehenden Ausreise und der familiären Situation wurde jedoch von der Erlassung einer Rückkhrentscheidung samt Einreiseverbot abgesehen.

Die BF reiste anschließend am XXXX freiwillig nach Serbien aus. Die BF reiste anschließend am römisch 40 freiwillig nach Serbien aus.

Am XXXX reiste die BF erneut in das Bundesgebiet ein und stellte am XXXX den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“ gemäß § 55 AsylG. Sie führte dabei an, in XXXX , wohnhaft zu sein. Als unterhaltspflichtige Person gab sie ihren älteren Sohn, XXXX , geboren am XXXX , an. Am römisch 40 reiste die BF erneut in das Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“ gemäß Paragraph 55, AsylG. Sie führte dabei an, in römisch 40 , wohnhaft zu sein. Als unterhaltspflichtige Person gab sie ihren älteren Sohn, römisch 40 , geboren am römisch 40 , an.

Die BF hielt sich nach Ablauf der visumsfreien 90 Tage rechtswidrig im Bundesgebiet auf und reiste am XXXX freiwillig nach Serbien aus. Die BF hielt sich nach Ablauf der visumsfreien 90 Tage rechtswidrig im Bundesgebiet auf und reiste am römisch 40 freiwillig nach Serbien aus.

Zuletzt reiste die BF am XXXX in das Bundesgebiet ein und hält sich seit diesem Zeitpunkt im Bundesgebiet auf. Zuletzt reiste die BF am römisch 40 in das Bundesgebiet ein und hält sich seit diesem Zeitpunkt im Bundesgebiet auf.

1.3. Im Strafregister der Republik Österreich scheinen keine Verurteilungen der BF auf, somit ist sie unbescholten.

1.4. Die BF war im Bundesgebiet von September 2012 bis Oktober 2014, von Mai 2017 bis Juni 2018, von August 2018 bis Februar 2022, von April bis September 2022, von Mai bis November 2024, von Dezember 2024 bis Juli 2025 und im Dezember 2025 mit Hauptwohnsitz gemeldet.

In Österreich leben die zwei erwachsenen Söhne der BF.

Der ältere Sohn der BF besuchte in Österreich die HTL-Schule, ohne diese abzuschließen. Er verfügt über einen Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" und lebt gemeinsamen mit seiner Ehefrau sowie deren gemeinsamem Kind, welche über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügen, im gemeinsamen Haushalt in XXXX . Der ältere Sohn der BF, XXXX , betrieb zusammen mit seiner Ehefrau von November 2024 bis August 2025 in Wien ein Kaffeehaus (GISA-Zahl: XXXX ) und war anschließend bis XXXX erwerbstätig. Seine Ehefrau bezieht seit September 2025 Arbeitslosengeld. Der ältere Sohn der BF besuchte in Österreich die HTL-Schule, ohne diese abzuschließen. Er verfügt über einen Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" und lebt gemeinsamen mit seiner Ehefrau sowie deren gemeinsamem Kind, welche über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügen, im gemeinsamen Haushalt in römisch 40 . Der ältere Sohn der BF, römisch 40 , betrieb zusammen mit seiner Ehefrau von November 2024 bis August 2025 in Wien ein Kaffeehaus (GISA-Zahl: römisch 40 ) und war anschließend bis römisch 40 erwerbstätig. Seine Ehefrau bezieht seit September 2025 Arbeitslosengeld.

Der jüngere Sohn der BF besuchte in Österreich die Handelsschule und verfügt über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“. Er lebt mit seiner Ehefrau, die über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ verfügt, im gemeinsamen Haushalt in Wien. Er ist seit Dezember 2025 bei der „ XXXX GmbH“ beschäftigt. Seine Ehefrau ist seit April 2025 bei der „ XXXX “ beschäftigt und befindet sich derzeit in Wochengeldbezug. Der jüngere Sohn der BF besuchte in Österreich die Handelsschule und verfügt über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“. Er lebt mit seiner Ehefrau, die über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ verfügt, im gemeinsamen Haushalt in Wien. Er ist seit Dezember 2025 bei der „ römisch 40 GmbH“ beschäftigt. Seine Ehefrau ist seit April 2025 bei der „ römisch 40 “ beschäftigt und befindet sich derzeit in Wochengeldbezug.

Die BF legte ein auf das Vorliegen einer Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung bedingte Schreiben der Firma „ XXXX “ vom 01.12.2025 vor. Sie war jedoch nie im Besitz eines Aufenthaltstitels für das Bundesgebiet, ging zu keinem Zeitpunkt einer Erwerbstätigkeit in Österreich nach und legte keine Bestätigung über die Absolvierung eines Deutschkurses vor. Die BF ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation und hat sich auch nicht ehrenamtlich engagiert. Die BF legte ein auf das Vorliegen einer Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung bedingte Schreiben der Firma „ römisch 40 “ vom 01.12.2025 vor. Sie war jedoch nie im Besitz eines Aufenthaltstitels für das Bundesgebiet, ging zu keinem Zeitpunkt einer Erwerbstätigkeit in Österreich nach und legte keine Bestätigung über die Absolvierung eines Deutschkurses vor. Die BF ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation und hat sich auch nicht ehrenamtlich engagiert.

Sie BF bestreitet ihren Lebensunterhalt unter anderem durch die finanzielle Unterstützung ihrer zwei erwachsenen Söhne.

Im Bundesgebiet leben weiters die Schwiegermutter der BF, zu der die BF jedoch keinen Kontakt hält. Darüber hinaus verfügt die BF über keine sonstigen sozialen Bindungen im Bundesgebiet.

1.5. Im Herkunftsstaat leben zwei Schwestern der BF, welche in Serbien in Eigentumshäusern leben und eine Pension beziehen bzw. erwerbstätig sind. Der BF wurde zudem ein 15 Hektar großes Grundstück in Serbien von ihrem Vater vererbt.

1.6. Serbien gilt aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung als sicherer Herkunftsstaat.

Zur Lage im Herkunftsstaat werden folgende Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Serbien vom 04.02.2026 festgestellt:

Relevante Bevölkerungsgruppen

Frauen

Das Gesetz sieht für Frauen in allen Bereichen den gleichen Rechtsstatus und die gleichen Rechte vor wie für Männer, aber die Regierung setzt diese Gesetze nicht immer durch (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 11.8.2023).Das Gesetz sieht für Frauen in allen Bereichen den gleichen Rechtsstatus und die gleichen Rechte vor wie für Männer, aber die Regierung setzt diese Gesetze nicht immer durch (USDOS 23.4.2024; vergleiche AA 11.8.2023).

Systematische geschlechtsspezifische Menschenrechtsverletzungen von staatlicher Seite können nicht festgestellt werden, in führenden Ämtern in Politik und Wirtschaft sind Frauen trotz Fortschritten in den vergangenen Jahren noch immer unterrepräsentiert (AA 11.8.2023).

Frauen werden sowohl im Alltagsleben (in den Bereichen Ehe, Scheidung, Sorgerecht für Kinder, Religion, Personenstand, Staatsangehörigkeitsrecht, Beschäftigung und Arbeit, Zugang zu Krediten, Entlohnung, Besitz oder Verwaltung von Unternehmen oder Eigentum, Bildung, Gerichtsverfahren, Erbschaft und Zugang zu Wohnraum) als auch auf dem Arbeitsmarkt diskriminiert (USDOS 23.4.2024). Frauen haben zwar einen gesetzlichen Anspruch auf gleiches Entgelt für gleiche Arbeit, diese Regel wird jedoch nicht weitgehend eingehalten (FH 26.8.2025; vgl. CCPR 3.5.2024).Frauen werden sowohl im Alltagsleben (in den Bereichen Ehe, Scheidung, Sorgerecht für Kinder, Religion, Personenstand, Staatsangehörigkeitsrecht, Beschäftigung und Arbeit, Zugang zu Krediten, Entlohnung, Besitz oder Verwaltung von Unternehmen oder Eigentum, Bildung, Gerichtsverfahren, Erbschaft und Zugang zu Wohnraum) als auch auf dem Arbeitsmarkt diskriminiert (USDOS 23.4.2024). Frauen haben zwar einen gesetzlichen Anspruch auf gleiches Entgelt für gleiche Arbeit, diese Regel wird jedoch nicht weitgehend eingehalten (FH 26.8.2025; vergleiche CCPR 3.5.2024).

Vergewaltigung, einschließlich Vergewaltigung in der Ehe, häusliche Gewalt und sexuelle Belästigung sind mit Freiheitsstrafen sanktioniert; die Regierung setzte aber diese Rechte nicht immer effektiv durch. Obwohl das Gesetz Frauen das Recht gewährt, eine einstweilige Verfügung gegen Gewalttäter zu erwirken, wurde es von der Regierung auch nicht wirksam durchgesetzt. Medienberichten zufolge war häusliche Gewalt die dritthäufigste Straftat im Land. Mehr als die Hälfte der Anzeigen wegen häuslicher Gewalt wird von den Gerichten abgewiesen. Durchschnittlich werden 30 Frauen pro Jahr von ihren männlichen Familienangehörigen getötet (USDOS 23.4.2024).

Nach dem geltenden Recht können die Behörden Opfer häuslicher Gewalt schützen, indem sie die Täter für mindestens 48 Stunden und höchstens 30 Tage vorübergehend aus der Wohnung wegweisen. Dieses Gesetz verlangt, dass Polizei, Staatsanwaltschaft, Gerichte und Sozialämter, eine elektronische Datenbank der Fälle häuslicher Gewalt führen und Sofort- und Folgemaßnahmen ergreifen. In der Praxis melden Frauen Gewalt jedoch oft nicht, aus Angst vor den Tätern, Stigma, wirtschaftlicher Schwäche, oder weil sie kein Vertrauen in die Institutionen haben. Das Innenministerium unterhält eine rund um die Uhr erreichbare kostenlose Hotline, über die häusliche Gewalt gemeldet werden kann (USDOS 23.4.2024).

Laut Statistiken wurden 2023 in Serbien 28.413 Fälle von häuslicher Gewalt gemeldet, die höchste Zahl seit 2018. Im gleichen Zeitraum gab es 4.095 Anrufe bei der SOS-Hotline für psychosoziale Unterstützung, das einem Anstieg von 4 % gegenüber dem Vorjahr entspricht. Im Jahr 2023 wurden in Serbien 27 Frauen ermordet (RFE/RL 23.12.2024). In den Medien wird die zu geringe Zahl der im Bereich häuslicher Gewalt geschulten Sozialarbeiter oder Psychologen in Sozialhilfezentren als Problem genannt sowie die nicht gesicherte Finanzierung der 24 von NGOs geführten Notunterkünfte für Betroffene (VB Belgrad 17.10.2025). Berichten zufolge mangelt es an ausreichendem Personal, Kapazitäten und finanziellen Mitteln in den Frauenhäusern. Kritisiert wird auch, dass sie angeblich nicht alle Teile des Landes abdecken (Pro Asyl 1.12.2024).

In Serbien befinden sich Frauenhäuser in folgenden Städten: Belgrad, Novi Sad, Sombor, Sremska Mitrovica, Zrenjanin, Nis, Jagodina, Pancevo, Leskovac, Sabac, Smederevo, Priboj, Vranje und ein Aufnahmezentrum für dringende Fälle in Vlasotince. Die Adressen der Frauenhäuser sind geheim. Es gibt keine offizielle Information zu ihrer Kapazität, jedoch wird angenommen, dass sie über 20 und 30 Betten verfügen. In einem Frauenhaus dürfen Frauen sowie Kinder bis zu sechs Monate lang untergebracht werden. In diesem Zeitraum haben sie den Anspruch auf Pflege sowie medizinische und psychologische Unterstützung. In den Frauenhäusern werden diverse Programme organisiert (je nach den technischen Möglichkeiten des Frauenhauses) und Unterstützung bei Kontakt mit Institutionen (Gericht, Rechtshilfe, Zentrum für Soziale Arbeit, Schule, Polizei, u. a.) angeboten. Darüber hinaus gibt es in Serbien aktuell 43 SOS-Notrufdienste. Sie bietet telefonische Beratung und direkte Unterstützung für Gewaltopfer (VB Belgrad 17.10.2025).

Berichten zufolge sind Frauen aus marginalisierten Gruppen stärkerer Diskriminierung ausgesetzt und leiden häufiger unter Gewalt (USDOS 23.4.2024; vgl. CCPR 3.5.2024). Berichten zufolge sind Frauen aus marginalisierten Gruppen stärkerer Diskriminierung ausgesetzt und leiden häufiger unter Gewalt (USDOS 23.4.2024; vergleiche CCPR 3.5.2024).

Frauen-NGOs fordern die Einstufung von Femizid als separates Verbrechen mit ähnlichen Strafen wie schwerer Mord und die Einrichtung einer unabhängigen nationalen Stelle zur Überwachung von Femiziden, die Analysen durchführen sollte, um Mängel im System zum Schutz Überlebender aufzudecken. Derzeit wird das Gesetz gegen häusliche Gewalt nicht ordnungsgemäß umgesetzt und es mangelt an Notfallmaßnahmen zum Schutz der Opfer. Im November 2023 kritisierte der serbische Ombudsmann den Begriff Femizid. Seine Äußerungen stießen auf Kritik in der Zivilgesellschaft und der Öffentlichkeit und wurden als unangemessen bezeichnet (USDOS 23.4.2024).

Die wenigen Unterstützungsleistungen für Betroffene sexualisierter Gewalt werden vorwiegend von NGOs betrieben, jedoch mit sehr begrenzten finanziellen Mitteln (Pro Asyl 1.12.2024).

Serbien ist traditionell Durchgangs- und in zunehmendem Umfang auch Herkunfts- bzw. Zielland des organisierten Frauenhandels (AA 11.8.2023).

Quellen

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.8.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.8.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29 a, AsylG

?        CCPR - UN Human Rights Committee (CCPR) of the International Covenant on Civil and Political Rights (3.5.2024): Concluding observations on the fourth periodic report of Serbia [CCPR/C/SRB/CO/4], https://www.ecoi.net/en/file/local/2108969/G2405637.pdf, Zugriff 27.5.2025

?        FH - Freedom House (26.8.2025): Freedom in the World 2025 - Serbia, https://www.ecoi.net/en/document/2129101.html, Zugriff 16.9.2025

?        Pro Asyl - Pro Asyl (1.12.2024): Die ,,sicheren Herkunftsstaaten“ des Westbalkans; S

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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