TE Bvwg Beschluss 2026/2/19 W128 2317814-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.02.2026
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Entscheidungsdatum

19.02.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
StudFG §1 Abs4
StudFG §26
StudFG §6 Z1
StudFG §6 Z2
StudFG §6 Z3
VwGVG §32
VwGVG §32 Abs1 Z2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StudFG § 1 heute
  2. StudFG § 1 gültig ab 01.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2016
  3. StudFG § 1 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  4. StudFG § 1 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2000
  5. StudFG § 1 gültig von 01.03.1999 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/1999
  6. StudFG § 1 gültig von 01.09.1996 bis 28.02.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  7. StudFG § 1 gültig von 01.09.1992 bis 31.08.1996
  1. StudFG § 26 heute
  2. StudFG § 26 gültig ab 01.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2022
  3. StudFG § 26 gültig von 17.05.2018 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2018
  4. StudFG § 26 gültig von 01.09.2017 bis 16.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2017
  5. StudFG § 26 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2016
  6. StudFG § 26 gültig von 13.06.2014 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. StudFG § 26 gültig von 01.01.2010 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  8. StudFG § 26 gültig von 01.09.2007 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2007
  9. StudFG § 26 gültig von 01.09.2004 bis 31.08.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2003
  10. StudFG § 26 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2000
  11. StudFG § 26 gültig von 01.03.1999 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/1999
  12. StudFG § 26 gültig von 01.09.1994 bis 28.02.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1994
  13. StudFG § 26 gültig von 01.09.1992 bis 31.08.1994
  1. StudFG § 6 heute
  2. StudFG § 6 gültig ab 01.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2022
  3. StudFG § 6 gültig von 01.09.2014 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  4. StudFG § 6 gültig von 01.09.2008 bis 31.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2008
  5. StudFG § 6 gültig von 01.09.1998 bis 31.08.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/1998
  6. StudFG § 6 gültig von 01.09.1996 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  7. StudFG § 6 gültig von 01.09.1994 bis 31.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1994
  8. StudFG § 6 gültig von 01.09.1992 bis 31.08.1994
  1. StudFG § 6 heute
  2. StudFG § 6 gültig ab 01.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2022
  3. StudFG § 6 gültig von 01.09.2014 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  4. StudFG § 6 gültig von 01.09.2008 bis 31.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2008
  5. StudFG § 6 gültig von 01.09.1998 bis 31.08.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/1998
  6. StudFG § 6 gültig von 01.09.1996 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  7. StudFG § 6 gültig von 01.09.1994 bis 31.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1994
  8. StudFG § 6 gültig von 01.09.1992 bis 31.08.1994
  1. StudFG § 6 heute
  2. StudFG § 6 gültig ab 01.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2022
  3. StudFG § 6 gültig von 01.09.2014 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  4. StudFG § 6 gültig von 01.09.2008 bis 31.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2008
  5. StudFG § 6 gültig von 01.09.1998 bis 31.08.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/1998
  6. StudFG § 6 gültig von 01.09.1996 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  7. StudFG § 6 gültig von 01.09.1994 bis 31.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1994
  8. StudFG § 6 gültig von 01.09.1992 bis 31.08.1994

Spruch


,

W128 2317814-2/2E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über den Antrag von XXXX , vertreten durch XXXX , vom 31.01.2026 auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.01.2026, zugestellt am 13.01.2026, abgeschlossenen Verfahrens zur Zahl W128 2317814-1/7E:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über den Antrag von römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , vom 31.01.2026 auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.01.2026, zugestellt am 13.01.2026, abgeschlossenen Verfahrens zur Zahl W128 2317814-1/7E:

A)

Der Antrag auf Wiederaufnahme wird gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme wird gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Wiederaufnahmewerberin beantragte am 13.03.2024 die Gewährung von Studienbeihilfe für ihr an der Universität Wien seit dem Wintersemester 2022/23 betriebenes Bachelorstudium Slawistik.

2. Mit Bescheid vom 07.01.2025, Zl. 11906575, wurde dieser Antrag von der belangten Behörde bewilligt und der Wiederaufnahmewerberin ab März 2024 eine monatliche Studienbeihilfe von € 253,00 und ab September 2024 bis Februar 2025 eine monatliche Studienbeihilfe von € 326,00 gewährt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass für die Berechnung des Anspruchs auf Studienbeihilfe das Einkommen ihrer Mutter aus dem Jahr 2022 herangezogen worden sei.

3. Gegen diesen Bescheid erhob die Wiederaufnahmewerberin fristgerecht Vorstellung und brachte darin zusammengefasst vor, die belangte Behörde hätte die an ihre Mutter im Jahr 2024 ausgezahlte Betriebspension bei der Einkommens- und somit auch bei der Berechnung der Studienbeihilfe außer Acht gelassen. Zudem sei zum Antragszeitpunkt bereits bekannt gewesen, dass die Mutter bis Juli 2024 ausschließlich AMS-Leistungen beziehen würde. Die belangte Behörde hätte das Einkommen der Mutter somit schätzen müssen.

4. Mit dem (im Vorstellungsweg ergangenen) und in weiterer Folge bekämpften Bescheid des an der Stipendienstelle Wien eingerichteten Senats, der Studienbeihilfenbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) vom 26.03.2025 wurde der Vorstellung der Wiederaufnahmewerberin keine Folge gegeben und der Bescheid vom 07.01.2025 bestätigt. In ihrer Begründung legte die belangte Behörde erneut das Einkommen der Mutter aus dem Jahr 2022 für die zugesprochene Studienbeihilfe zugrunde.

5. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Dazu führte die Wiederaufnahmewerberin im Wesentlichen aus, dass die Begründung einer nicht durchgeführten Schätzung mangelhaft sei. Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde würde die Altersgrenze einer langanhaltenden Arbeitslosigkeit nicht bei 50, sondern bei 40 Jahren liegen. Kurz nach der Antragstellung habe die Mutter der Wiederaufnahmewerberin das 50. Lebensjahr vollendet und sei bereits sechs Monate davor arbeitslos gewesen. Es sei davon auszugehen, dass die Mutter der Wiederaufnahmewerberin auch weiterhin arbeitslos bleiben werde. Die im bisherigen Verfahren vorgelegten AMS-Bestätigungen über den Bezug der Notstandshilfe zwischen dem 29.06.2024 und dem 27.06.2025 seien für eine Schätzung heranzuziehen. Demnach sei die Mutter mehr als 365 Tage arbeitslos. Somit sei davon auszugehen, dass sich das Einkommen der Mutter im Jahr 2024 im Vergleich zum Jahr 2023 vor dem Hintergrund, dass sie von 01.01.2023 bis 30.08.2023 erwerbstätig gewesen sei, um 10 % reduziert. Daher sei für das Einkommen der Mutter für das Jahr 2024 eine Schätzung vorzunehmen.

6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.01.2026, Zl. W128 2317814-1/7E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass vor dem Hintergrund des Zeitpunktes der Antragstellung am 13.03.2024, keine Prognose abgegeben werden könne, ob auf Seiten der Mutter der Wiederaufnahmewerberin für das gesamte Jahr 2024 eine Vermögensminderung um 10 % zu erwarten gewesen wäre. Denn auch für das Bundesverwaltungsgericht sei die maßgebliche Sach- und Rechtslage bei Antragstellung ausschlaggebend. Daher sei der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, dass sie angesichts der Antragstellung im März 2024 von einer Schätzung abgesehen hat. Eine Schätzung nach weniger als sechs Monaten könne nur dann erfolgen, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Änderung der Einkommensverhältnisse über das ganze Jahr zu einer Verminderung um mindestens 10 % führen würde. Das Einkommen der Mutter der Wiederaufnahmewerberin beläuft sich in der ersten Hälfte des Jahres 2024, wie bereits ausgeführt, auf EUR 21.554,30. Des Weiteren sei nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie als gut ausgebildete Akademikerin das ganze Jahr über arbeitslos sein werde. Eine mindestens ein Jahr dauernde Verminderung um 10 % im Jahr 2024 gegenüber dem im Jahr 2023 zu berücksichtigenden Einkommen könne daher im Entscheidungszeitpunkt nicht angenommen werden. Somit sei das Einkommen der Mutter aus dem Jahr 2022 für die Berechnung der Studienbeihilfe gemäß § 11 StudFG heranzuziehen gewesen, da es sich hierbei um das dem verfahrensgegenständlichen Studienjahr vorangegangene Kalenderjahr handle. 6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.01.2026, Zl. W128 2317814-1/7E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass vor dem Hintergrund des Zeitpunktes der Antragstellung am 13.03.2024, keine Prognose abgegeben werden könne, ob auf Seiten der Mutter der Wiederaufnahmewerberin für das gesamte Jahr 2024 eine Vermögensminderung um 10 % zu erwarten gewesen wäre. Denn auch für das Bundesverwaltungsgericht sei die maßgebliche Sach- und Rechtslage bei Antragstellung ausschlaggebend. Daher sei der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, dass sie angesichts der Antragstellung im März 2024 von einer Schätzung abgesehen hat. Eine Schätzung nach weniger als sechs Monaten könne nur dann erfolgen, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Änderung der Einkommensverhältnisse über das ganze Jahr zu einer Verminderung um mindestens 10 % führen würde. Das Einkommen der Mutter der Wiederaufnahmewerberin beläuft sich in der ersten Hälfte des Jahres 2024, wie bereits ausgeführt, auf EUR 21.554,30. Des Weiteren sei nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie als gut ausgebildete Akademikerin das ganze Jahr über arbeitslos sein werde. Eine mindestens ein Jahr dauernde Verminderung um 10 % im Jahr 2024 gegenüber dem im Jahr 2023 zu berücksichtigenden Einkommen könne daher im Entscheidungszeitpunkt nicht angenommen werden. Somit sei das Einkommen der Mutter aus dem Jahr 2022 für die Berechnung der Studienbeihilfe gemäß Paragraph 11, StudFG heranzuziehen gewesen, da es sich hierbei um das dem verfahrensgegenständlichen Studienjahr vorangegangene Kalenderjahr handle.

7. Mit dem verfahrensgegenständlichen Antrag, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 31.01.2026, brachte die Wiederaufnahmewerberin im Wege ihrer Vertretung vor, dass bei ihr zumindest seit dem Jahr 2023 eine Behinderung von zumindest 50 % und somit bereits zum Antragszeitpunkt vorgelegen sei. Somit habe sie einen Anspruch auf einen Erhöhungsbeitrag gemäß § 26 Abs. 8 StudFG, weswegen die mit Bescheid vom 07.01.2025 Zl. 11906575 zugesprochene Studienbeihilfe für das Sommersemester 2024 und das Wintersemester 2024/25 neu berechnet werden müsse. 7. Mit dem verfahrensgegenständlichen Antrag, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 31.01.2026, brachte die Wiederaufnahmewerberin im Wege ihrer Vertretung vor, dass bei ihr zumindest seit dem Jahr 2023 eine Behinderung von zumindest 50 % und somit bereits zum Antragszeitpunkt vorgelegen sei. Somit habe sie einen Anspruch auf einen Erhöhungsbeitrag gemäß Paragraph 26, Absatz 8, StudFG, weswegen die mit Bescheid vom 07.01.2025 Zl. 11906575 zugesprochene Studienbeihilfe für das Sommersemester 2024 und das Wintersemester 2024/25 neu berechnet werden müsse.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.01.2026, Zl. W128 2317814-1/7E, zugestellt am 13.01.2026, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Wiederaufnahmewerberin gegen den Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien vom 26.03.2025, Zl. 11906575, ab.

Der verfahrensgegenständliche Wiederaufnahmeantrag langte am 31.01.2026 beim Bundesverwaltungsgericht ein und stützt sich auf eine bei der Wiederaufnahmewerberin festgestellte zumindest 50-%ige Behinderung.

Verfahrensgegenständlich beantragt die Wiederaufnahmewerberin, das mit 13.01.2026 rechtskräftig abgeschlossene Verfahren zur Zl. W128 2317814-1/7E wiederaufzunehmen und die bereits mit Bescheid vom 26.03.2025, Zl. 11906575, gewährte Studienbeihilfe unter Berücksichtigung der vom Sozialministeriumsservice zumindest ab 2023 rückwirkend festgestellten Behinderung von 50 % zu überprüfen. Sie übermittelte dazu eine Kopie des am 26.01.2026 ausgestellten und ab dem 25.11.2025 gültigen Behindertenpasses. Zum Beweis der Rückwirkung des Grades der Behinderung ab 2023 übermittelte die Beschwerdeführerin ein Schreiben des Sozialministeriumsservice vom 20.01.2026.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem gegenständlichen Antrag und sind unstrittig.

Die Feststellung, dass das abweisende Erkenntnis vom 08.01.2026, Zl. W128 2317814-1/7E, der Wiederaufnahmewerberin am 13.01.2026 zugestellt wurde, ergibt sich durch Einsicht in den Gerichtsakt zur Zl. W128 2317814-1/7E und dem dort beiliegenden Zustellnachweis.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchpunkt A) (Zurückweisung des Antrags):

3.1.1. Die maßgebliche Bestimmung des Bundesgesetzes über das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 147/2024 lautet:3.1.1. Die maßgebliche Bestimmung des Bundesgesetzes über das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2024, lautet:

„§ 32. Wiederaufnahme des Verfahrens

(1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn

1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder

3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder3. das Erkenntnis von Vorfragen (Paragraph 38, AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder

4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.(3) Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.

(4) Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(5) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.“

3.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG) BGBl. Nr. 305/1992 idf 97/2024 lauten (auszugweise):3.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG) Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992, idf 97/2024 lauten (auszugweise):

§ 1 StudienförderungsmaßnahmenParagraph eins, Studienförderungsmaßnahmen

[…]

(4) Zur Beurteilung von Ansprüchen ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich, soweit im folgenden nichts anderes festgelegt ist.

§ 6. Voraussetzung:Paragraph 6, Voraussetzung:

Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist, dass der Studierende

1. sozial bedürftig ist (§§ 7 bis 12),1. sozial bedürftig ist (Paragraphen 7 bis 12),

2. noch kein Studium (§ 13) oder keine andere gleichwertige Ausbildung absolviert hat,2. noch kein Studium (Paragraph 13,) oder keine andere gleichwertige Ausbildung absolviert hat,

3. einen günstigen Studienerfolg nachweist (§§ 16 bis 24),3. einen günstigen Studienerfolg nachweist (Paragraphen 16 bis 24),

[…]

c) für behinderte Studierende gemäß § 26 Abs. 8 um fünf Jahre,c) für behinderte Studierende gemäß Paragraph 26, Absatz 8, um fünf Jahre,

[…]

§ 26. Grund- und Erhöhungsbeträge der Studienbeihilfe:Paragraph 26, Grund- und Erhöhungsbeträge der Studienbeihilfe:

1) Der Grundbetrag der Studienbeihilfe beträgt 335 Euro (Anm. 1) monatlich.1) Der Grundbetrag der Studienbeihilfe beträgt 335 Euro Anmerkung 1) monatlich.

2) Der Grundbetrag erhöht sich um 250 Euro (Anm. 2) monatlich für:2) Der Grundbetrag erhöht sich um 250 Euro Anmerkung 2) monatlich für:

1.       Vollwaisen,

2.       verheiratete Studierende und Studierende in eingetragener Partnerschaft,

3.       Studierende, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind,

4.       Studierende, die gemäß Abs. 3 als auswärtige Studierende gelten, und4. Studierende, die gemäß Absatz 3, als auswärtige Studierende gelten, und

5.       Studierende, die das 24. Lebensjahr vollendet haben.

Die Erhöhung nach diesem Absatz wird bei Vorliegen auch mehrerer Tatbestände nur einmal gewährt.

[…]

(8) Behinderte Studierende im Sinne des § 19 Abs. 3 Z 3 erhalten zusätzlich einen Erhöhungsbetrag, der durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung festzulegen ist. Dabei ist vom erforderlichen Ausgleich der Beeinträchtigung des Studiums nach Art und Ausmaß der jeweiligen Behinderung auszugehen.(8) Behinderte Studierende im Sinne des Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 3, erhalten zusätzlich einen Erhöhungsbetrag, der durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung festzulegen ist. Dabei ist vom erforderlichen Ausgleich der Beeinträchtigung des Studiums nach Art und Ausmaß der jeweiligen Behinderung auszugehen.

[…]

Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 173/2023 ab 1.9.2023: 361 EuroAnmerkung 1: gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 173 aus 2023, ab 1.9.2023: 361 Euro

gemäß BGBl. II Nr. 212/2024 ab 1.9.2024: 404 Eurogemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 212 aus 2024, ab 1.9.2024: 404 Euro

gemäß BGBl. II Nr. 77/2025 ab 1.9.2025: 431 Eurogemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 77 aus 2025, ab 1.9.2025: 431 Euro

Anm. 2: ab 1.9.2023: 269 EuroAnmerkung 2: ab 1.9.2023: 269 Euro

ab 1.9.2024: 301 Euro

ab 1.9.2025: 321 Euro

[…]

3.1.3. Gemäß § 1 Abs. 4 StudFG sind Sachverhalt (das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 6) und Rechtslage, die zum Antragszeitpunkt gegeben sind, maßgeblich für alle Entscheidungen (einschließlich der Entscheidung über die Beschwerde) (Marinovic/Egger, Studienförderungsgesetz8., S. 28). 3.1.3. Gemäß Paragraph eins, Absatz 4, StudFG sind Sachverhalt (das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 6,) und Rechtslage, die zum Antragszeitpunkt gegeben sind, maßgeblich für alle Entscheidungen (einschließlich der Entscheidung über die Beschwerde) (Marinovic/Egger, Studienförderungsgesetz8., Sitzung 28).

Zum Wiederaufnahmeantrag:

Gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG rechtfertigen neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel (also solche, die bereits zur Zeit des früheren Verfahrens bestanden haben, aber erst später bekannt wurden) – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – eine Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen. Gleiches gilt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für neu entstandene Beweismittel, sofern sie sich auf „alte“ – d. h. nicht ebenfalls erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene – Tatsachen beziehen. (vgl. VwGH, 20.3.2019, Ra 2019/20/0096; 8.8.2017, Ra 2017/19/0120, jeweils mwN).Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG rechtfertigen neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel (also solche, die bereits zur Zeit des früheren Verfahrens bestanden haben, aber erst später bekannt wurden) – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – eine Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen. Gleiches gilt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für neu entstandene Beweismittel, sofern sie sich auf „alte“ – d. h. nicht ebenfalls erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene – Tatsachen beziehen. vergleiche VwGH, 20.3.2019, Ra 2019/20/0096; 8.8.2017, Ra 2017/19/0120, jeweils mwN).

Die Wiederaufnahme des Verfahrens setzt u. a. die Eignung der neuen Tatsachen oder Beweismittel voraus, dass diese allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Ergebnis herbeigeführt hätten. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist (VwGH, 15.07.2024, Ra 2023/14/0052).

Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund (ungeachtet des Erfordernisses der Neuheit) also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche das BVwG entweder die den Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens bildende Entscheidung oder zumindest die zum Ergebnis dieser Entscheidung führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH, 15.07.2024, Ra 2023/14/0052).

Die Beurteilung, ob im Wiederaufnahmeantrag die Gründe für die Wiederaufnahme konkretisiert und schlüssig dargelegt und ob Tatsachen vorgebracht werden, auf die mit hoher Wahrscheinlichkeit zutrifft, dass sie im wiederaufzunehmenden Verfahren zu einer anderen Entscheidung geführt hätten, ist als Einzelfallbeurteilung in der Regel nicht revisibel, solange das Verwaltungsgericht nicht von den Leitlinien der hg. Rechtsprechung abgewichen ist (vgl. VwGH 11.01.2024, Ra 2023/09/0147, mwN).Die Beurteilung, ob im Wiederaufnahmeantrag die Gründe für die Wiederaufnahme konkretisiert und schlüssig dargelegt und ob Tatsachen vorgebracht werden, auf die mit hoher Wahrscheinlichkeit zutrifft, dass sie im wiederaufzunehmenden Verfahren zu einer anderen Entscheidung geführt hätten, ist als Einzelfallbeurteilung in der Regel nicht revisibel, solange das Verwaltungsgericht nicht von den Leitlinien der hg. Rechtsprechung abgewichen ist vergleiche VwGH 11.01.2024, Ra 2023/09/0147, mwN).

Eine Wiederaufnahme nach § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG erfordert somit das Vorliegen neuer Tatsachen oder Beweismittel, bietet also lediglich dann eine Möglichkeit für die nachträgliche Durchbrechung der Rechtskraft, wenn ein Korrekturbedarf auf der Tatsachenebene offenbar wird. Eine (lediglich) unrichtige rechtliche Beurteilung durch das Verwaltungsgericht bildet hingegen keinen Wiederaufnahmegrund nach § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG (vgl. VwGH 05.12.2023, Ra 2023/09/0144, mwN).Eine Wiederaufnahme nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG erfordert somit das Vorliegen neuer Tatsachen oder Beweismittel, bietet also lediglich dann eine Möglichkeit für die nachträgliche Durchbrechung der Rechtskraft, wenn ein Korrekturbedarf auf der Tatsachenebene offenbar wird. Eine (lediglich) unrichtige rechtliche Beurteilung durch das Verwaltungsgericht bildet hingegen keinen Wiederaufnahmegrund nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG vergleiche VwGH 05.12.2023, Ra 2023/09/0144, mwN).

Zum Wiederaufnahmegrund:

Die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen nach dem StudFG 1992 hat bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung und zwar nach Lage der mit dem Antrag erbrachten Nachweise zu erfolgen. Aufgrund der mit dem Antrag erbrachten Nachweise ist ohne weiteres Ermittlungsverfahren zu entscheiden (vgl. VwGH, 15.9.2003, 2003/10/0117, VwSlg. 16164 A/2003; 19.12.2012, 2012/10/0061, VwSlg. 18544 A/2012; 8.8.2018, Ra 2017/10/0096) (VwGH, 27.09.2018, Ro 2018/10/0021). Die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen nach dem StudFG 1992 hat bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung und zwar nach Lage der mit dem Antrag erbrachten Nachweise zu erfolgen. Aufgrund der mit dem Antrag erbrachten Nachweise ist ohne weiteres Ermittlungsverfahren zu entscheiden vergleiche VwGH, 15.9.2003, 2003/10/0117, VwSlg. 16164 A/2003; 19.12.2012, 2012/10/0061, VwSlg. 18544 A/2012; 8.8.2018, Ra 2017/10/0096) (VwGH, 27.09.2018, Ro 2018/10/0021).

Das StudFG 1992 ist dadurch gekennzeichnet, dass im Zuerkennungsverfahren zur Beurteilung von Ansprüchen nach § 1 Abs. 4 leg cit grundsätzlich der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich ist und anlässlich der Antragstellung gemäß § 12 Abs. 3 leg cit auch eine Erklärung über das Einkommen in den Zeiträumen, für die Studienbeihilfe beantragt wird, abzugeben ist, wobei das Gesetz in § 31 Abs. 4 ausdrücklich die Durchführung einer "abschließenden Berechnung" nach "Vorliegen sämtlicher Nachweise über das Jahreseinkommen" anordnet, ohne dem Betreffenden insofern die Möglichkeit einer nachträglichen Änderung derjenigen Zeiträume, für die Studienbeihilfe zuerkannt wurde (und damit auch des zu berücksichtigenden Einkommens nach § 12 Abs. 3 erster Satz StudFG 1992) einzuräumen. Es besteht daher kein Anhaltspunkt dafür, dass dem Gesetzgeber vor der Novelle BGBl. I Nr. 40/2014 die Zulässigkeit bzw. Rechtswirksamkeit einer derartigen nachträglichen Erklärung vor Augen stand. Dieses Verständnis kommt auch in den Materialien zur genannten Novelle (53 BlgNR 25. GP, S. 33) zum Ausdruck, wenn ausgeführt wird, dass ,,Studierende nach der geltenden Rechtslage die laufende Auszahlung der Studienbeihilfe durch Mitteilung an die Studienbeihilfenbehörde nicht vorzeitig beenden" können (VwGH, 31.01.2018, Ro 2016/10/0023). Das StudFG 1992 ist dadurch gekennzeichnet, dass im Zuerkennungsverfahren zur Beurteilung von Ansprüchen nach Paragraph eins, Absatz 4, leg cit grundsätzlich der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich ist und anlässlich der Antragstellung gemäß Paragraph 12, Absatz 3, leg cit auch eine Erklärung über das Einkommen in den Zeiträumen, für die Studienbeihilfe beantragt wird, abzugeben ist, wobei das Gesetz in Paragraph 31, Absatz 4, ausdrücklich die Durchführung einer "abschließenden Berechnung" nach "Vorliegen sämtlicher Nachweise über das Jahreseinkommen" anordnet, ohne dem Betreffenden insofern die Möglichkeit einer nachträglichen Änderung derjenigen Zeiträume, für die Studienbeihilfe zuerkannt wurde (und damit auch des zu berücksichtigenden Einkommens nach Paragraph 12, Absatz 3, erster Satz StudFG 1992) einzuräumen. Es besteht daher kein Anhaltspunkt dafür, dass dem Gesetzgeber vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014, die Zulässigkeit bzw. Rechtswirksamkeit einer derartigen nachträglichen Erklärung vor Augen stand. Dieses Verständnis kommt auch in den Materialien zur genannten Novelle (53 BlgNR 25. GP, Sitzung 33) zum Ausdruck, wenn ausgeführt wird, dass ,,Studierende nach der geltenden Rechtslage die laufende Auszahlung der Studienbeihilfe durch Mitteilung an die Studienbeihilfenbehörde nicht vorzeitig beenden" können (VwGH, 31.01.2018, Ro 2016/10/0023).

Die Verpflichtung, dem Antrag die für die Beurteilung des Anspruchs erforderlichen Nachweise anzuschließen, gilt gemäß § 39 Abs. 7 erster Satz StudFG 1992 auch für Anträge auf Abänderung einer zuerkannten Studienbeihilfe (VwGH, 27.09.2018, Ro 2018/10/0021). Die Verpflichtung, dem Antrag die für die Beurteilung des Anspruchs erforderlichen Nachweise anzuschließen, gilt gemäß Paragraph 39, Absatz 7, erster Satz StudFG 1992 auch für Anträge auf Abänderung einer zuerkannten Studienbeihilfe (VwGH, 27.09.2018, Ro 2018/10/0021).

3.2. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das:

Der gegenständliche Antrag wurde am 31.01.2026 und somit binnen offener Frist von zwei Wochen ab Ausstellung des Behindertenpasses gemäß § 32 Abs. 2 VwGVG beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht. Jedoch ist für die Beurteilung von Ansprüchen nach dem Studienförderungsgesetz der Zeitpunkt der Antragstellung und somit gegenständlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des 13.03.2024 maßgeblich. Daran ist, wie bereits ausgeführt, nicht nur die Stipendienstelle Wien als belangte Behörde, sondern auch das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz gebunden. Der am 26.01.2026 ausgestellten Behindertenpass über eine zumindest 50-%ige Behinderung und die Bestätigung der Rückwirkung ab 2023 weisen daher die Eignung nicht auf, nachträglich einen Erhöhungsbeitrag gemäß § 26 Abs. 8 StudFG geltend zu machen, und somit eine anderslautende Entscheidung herbeizuführen. Der gegenständliche Antrag wurde am 31.01.2026 und somit binnen offener Frist von zwei Wochen ab Ausstellung des Behindertenpasses gemäß Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht. Jedoch ist für die Beurteilung von Ansprüchen nach dem Studienförderungsgesetz der Zeitpunkt der Antragstellung und somit gegenständlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des 13.03.2024 maßgeblich. Daran ist, wie bereits ausgeführt, nicht nur die Stipendienstelle Wien als belangte Behörde, sondern auch das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz gebunden. Der am 26.01.2026 ausgestellten Behindertenpass über eine zumindest 50-%ige Behinderung und die Bestätigung der Rückwirkung ab 2023 weisen daher die Eignung nicht auf, nachträglich einen Erhöhungsbeitrag gemäß Paragraph 26, Absatz 8, StudFG geltend zu machen, und somit eine anderslautende Entscheidung herbeizuführen.

Jedoch besteht die Möglichkeit, dass die Wiederaufnahmewerberin mit einem neuen Antrag auf Studienbeihilfe gemäß § 39 Abs. 2 StudFG zwischen dem 20.02.2026 und dem 15.05.2026 den durch die 50-%ige Behinderung entstandenen Erhöhungsbeitrag für das Sommersemester 2026 und das Wintersemester 2026/27 geltend machen kann.Jedoch besteht die Möglichkeit, dass die Wiederaufnahmewerberin mit einem neuen Antrag auf Studienbeihilfe gemäß Paragraph 39, Absatz 2, StudFG zwischen dem 20.02.2026 und dem 15.05.2026 den durch die 50-%ige Behinderung entstandenen Erhöhungsbeitrag für das Sommersemester 2026 und das Wintersemester 2026/27 geltend machen kann.

Somit war der gegenständliche Antrag mangels eines tauglichen Wiederaufnahmegrundes abzuweisen.

3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung

Da die Sachlage aufgrund der Aktenlage geklärt ist, konnte eine mündliche Erörterung der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 24 VwGVG unterbleiben. Im vorliegenden Fall liegen keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft. Vielmehr sind die hier zu beantwortenden Fragen, ob ein Wiederaufnahmegrund nach § 32 VwGVG vorliegt, rein rechtlicher Natur.Da die Sachlage aufgrund der Aktenlage geklärt ist, konnte eine mündliche Erörterung der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Im vorliegenden Fall liegen keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft. Vielmehr sind die hier zu beantwortenden Fragen, ob ein Wiederaufnahmegrund nach Paragraph 32, VwGVG vorliegt, rein rechtlicher Natur.

Ein Verfahren über die Wiederaufnahme eines Verfahrens fällt auch nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts oder Art. 6 EMRK, sodass einem Entfall der Verhandlung schon deshalb weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen (vgl. VwGH 23.03.2023, Ra 2023/07/0038 , mwN).Ein Verfahren über die Wiederaufnahme eines Verfahrens fällt auch nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts oder Artikel 6, EMRK, sodass einem Entfall der Verhandlung schon deshalb weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen vergleiche VwGH 23.03.2023, Ra 2023/07/0038 , mwN).

3.4. Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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