Entscheidungsdatum
20.02.2026Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
W208 2326684-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch GERLACH Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Präsidenten des Handelsgerichtes XXXX vom 03.10.2025, Zl 400 Jv 860/25t, betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch GERLACH Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Präsidenten des Handelsgerichtes römisch 40 vom 03.10.2025, Zl 400 Jv 860/25t, betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass dem BF die Zahlung einer restlichen Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG (Bemessungsgrundlage: € 77.966,00) iHv € 2.320,00 (€ 3.112,00 abzüglich € 792,00) sowie eine Einhebungsgebühr von € 8,00 gemäß § 6a Abs 1 GEG, somit insgesamt ein Gesamtbetrag iHv € 2.328,00, vorgeschrieben wird.A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass dem BF die Zahlung einer restlichen Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG (Bemessungsgrundlage: € 77.966,00) iHv € 2.320,00 (€ 3.112,00 abzüglich € 792,00) sowie eine Einhebungsgebühr von € 8,00 gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG, somit insgesamt ein Gesamtbetrag iHv € 2.328,00, vorgeschrieben wird.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) brachte am 25.11.2024 eine Klage zu XXXX beim Handelsgericht XXXX (in Folge: HG) ein, deren Urteilsbegehren folgendermaßen lautete (ON 1,1):1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) brachte am 25.11.2024 eine Klage zu römisch 40 beim Handelsgericht römisch 40 (in Folge: HG) ein, deren Urteilsbegehren folgendermaßen lautete (ON 1,1):
„1. Die beklagte Partei ist schuldig dem Kläger € 5.197,70 zu bezahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die beklagte Partei verpflichtet ist, die dem Kläger gemäß der direkten Leistungszusage zustehenden Pensionen in der jeweils zustehenden Höhe künftig bei deren Fälligkeit diesem zu bezahlen.
3. Die beklagte Partei ist zudem schuldig, die Kosten dieses Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu Handen des Klagevertreters zu ersetzen.“
In der Begründung der Klage wurde in Punkt II. 5. festgehalten: „Aus dem, dem Schreiben angeschlossenen Berechnungsblatt, ergibt sich für den Kläger anstelle der bisherigen Bruttopension von € 21.516,50 eine neue Zielpension von € 20.996,73 monatlich. Dies ergibt eine Differenz von € 519,77 brutto pro Monat.“ In der Begründung der Klage wurde in Punkt römisch zwei. 5. festgehalten: „Aus dem, dem Schreiben angeschlossenen Berechnungsblatt, ergibt sich für den Kläger anstelle der bisherigen Bruttopension von € 21.516,50 eine neue Zielpension von € 20.996,73 monatlich. Dies ergibt eine Differenz von € 519,77 brutto pro Monat.“
Der Streitwert wurde mit € 15.197,70 angeführt und die daraus errechnete Pauschalgebühr nach Tarifpost (TP) 1 GGG iHv € 792,00 entrichtet.
2. In der daraufhin seitens der beklagten Partei eingebrachten Klagebeantwortung vom 27.12.2024 wurde eine Streitwertbemängelung gemäß § 7 RATG erhoben und dazu ausgeführt, dass der Kläger die monatlichen Differenzen mit – zuletzt - € 519,77 14x jährlich berechne. Gemäß § 58 JN seien jedoch Begehren auf das (auf unbestimmte Zeit) aufrechte Dienstverhältnis mit dem zehnfachen des Jahresbetrages zu bewerten. Es werde jedoch beantragt, den Streitwert gemäß § 7 RATG mit € 72.767,80 festzulegen (ON 3). 2. In der daraufhin seitens der beklagten Partei eingebrachten Klagebeantwortung vom 27.12.2024 wurde eine Streitwertbemängelung gemäß Paragraph 7, RATG erhoben und dazu ausgeführt, dass der Kläger die monatlichen Differenzen mit – zuletzt - € 519,77 14x jährlich berechne. Gemäß Paragraph 58, JN seien jedoch Begehren auf das (auf unbestimmte Zeit) aufrechte Dienstverhältnis mit dem zehnfachen des Jahresbetrages zu bewerten. Es werde jedoch beantragt, den Streitwert gemäß Paragraph 7, RATG mit € 72.767,80 festzulegen (ON 3).
3. Am 21.02.2025 fand zu XXXX eine mündliche Tagsatzung vor dem HG statt, in welcher vom Klagevertreter (des BF) erklärt wurde, das Klagebegehren werde dahingehend eingeschränkt, dass das Feststellungsbegehren laut Punkt 2. des Urteilsbegehrens in ON 1, Seite 6, nicht mehr geltend gemacht würde. 3. Am 21.02.2025 fand zu römisch 40 eine mündliche Tagsatzung vor dem HG statt, in welcher vom Klagevertreter (des BF) erklärt wurde, das Klagebegehren werde dahingehend eingeschränkt, dass das Feststellungsbegehren laut Punkt 2. des Urteilsbegehrens in ON 1, Seite 6, nicht mehr geltend gemacht würde.
4. Mit Urteil des HG vom 07.04.205 (ON 6) wurde das aufrechterhaltene Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei € 5.197,70 zu zahlen, abgewiesen. In der Begründung wurde darin zur Kostenentscheidung ausgeführt, dass Renten- bzw Ruhegenussleistungen unter die Bewertungsvorschrift des § 58 Abs 1 JN zu subsumieren seien und das auf regelmäßig wiederkehrende vertragliche Pensionsleistungen gerichtete Feststellungsbegehren daher (zwingend und daher unabhängig von einer allfälligen abweichenden Bewertung durch den Kläger) nach § 58 Abs 1 JN zu bewerten sei, da im Anwendungsbereich zwingender Bewertungsvorschriften für § 7 RATG kein Raum bleibe. Sei nur ein bestimmter Erhöhungsbetrag der wiederkehrenden Leistung strittig, richte sich der Streitgegenstand nach dem Vielfachen des Erhöhungsbetrages, wobei bei veränderlichen Beträgen der Durchschnittswert heranzuziehen sei. Im konkreten Fall habe der Kläger jedoch die Feststellung begehrt, dass die Beklagte zur Zahlung der Pensionsleistungen gemäß deren direkter Leistungszusage verpflichtet sei. Das Feststellungsbegehren (anders als das Leistungsbegehren) sei daher auf eine Zahlungspflicht der Beklagten für die Pensionsleistungen an sich gerichtet, also in voller Höher und nicht nur in Höhe des Differenzbetrages zur nunmehrigen Auszahlung seitens der Nebenintervenientin. Der behauptete monatliche Pensionsanspruch aus der direkten Leistungszusage betrage € 21.515,50. Die (bei unbestimmter oder auf Lebenszeit beschränkter Dauer gemäß § 58 Abs 1 JN anzusetzende) zehnfache Jahresleistung betrage insofern € 2.581,980, sodass der Streitwert bei Klagseinbringung und bis zur Einschränkung um das Feststellungsbegehren in der Tagsatzung vom 21.02.2025 zusammen mit dem Geldleistungsbegehren bei € 2.589.177,00 gelegen sei. 4. Mit Urteil des HG vom 07.04.205 (ON 6) wurde das aufrechterhaltene Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei € 5.197,70 zu zahlen, abgewiesen. In der Begründung wurde darin zur Kostenentscheidung ausgeführt, dass Renten- bzw Ruhegenussleistungen unter die Bewertungsvorschrift des Paragraph 58, Absatz eins, JN zu subsumieren seien und das auf regelmäßig wiederkehrende vertragliche Pensionsleistungen gerichtete Feststellungsbegehren daher (zwingend und daher unabhängig von einer allfälligen abweichenden Bewertung durch den Kläger) nach Paragraph 58, Absatz eins, JN zu bewerten sei, da im Anwendungsbereich zwingender Bewertungsvorschriften für Paragraph 7, RATG kein Raum bleibe. Sei nur ein bestimmter Erhöhungsbetrag der wiederkehrenden Leistung strittig, richte sich der Streitgegenstand nach dem Vielfachen des Erhöhungsbetrages, wobei bei veränderlichen Beträgen der Durchschnittswert heranzuziehen sei. Im konkreten Fall habe der Kläger jedoch die Feststellung begehrt, dass die Beklagte zur Zahlung der Pensionsleistungen gemäß deren direkter Leistungszusage verpflichtet sei. Das Feststellungsbegehren (anders als das Leistungsbegehren) sei daher auf eine Zahlungspflicht der Beklagten für die Pensionsleistungen an sich gerichtet, also in voller Höher und nicht nur in Höhe des Differenzbetrages zur nunmehrigen Auszahlung seitens der Nebenintervenientin. Der behauptete monatliche Pensionsanspruch aus der direkten Leistungszusage betrage € 21.515,50. Die (bei unbestimmter oder auf Lebenszeit beschränkter Dauer gemäß Paragraph 58, Absatz eins, JN anzusetzende) zehnfache Jahresleistung betrage insofern € 2.581,980, sodass der Streitwert bei Klagseinbringung und bis zur Einschränkung um das Feststellungsbegehren in der Tagsatzung vom 21.02.2025 zusammen mit dem Geldleistungsbegehren bei € 2.589.177,00 gelegen sei.
5. Daraufhin wurde die Pauschalgebühr anhand der Bemessungsgrundlage von € 2.589.177,00 neu berechnet und dem BF eine Lastschriftanzeige zur Einhebung der restlichen Pauschalgebühr nach TP 1 GGG iHv € 34.482,00 (€ 35.274,00 abzüglich der bereits entrichteten € 792,00) übermittelt (ON 9).
6. In der Folge schrieb der Präsident des HG (in Folge: belangte Behörde) mit Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid vom 02.07.2025 (ON 10) dem BF die Eintragungsgebühr gemäß TP 9 lit b Z 1 GGG iHv € 34.482,00 (Bemessungsgrundlage € 2.589.177,00) zuzüglich einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs 1 GEG iHv € 8,00, in Summe daher einen Betrag von € 34.490,00 zur Zahlung vor. 6. In der Folge schrieb der Präsident des HG (in Folge: belangte Behörde) mit Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid vom 02.07.2025 (ON 10) dem BF die Eintragungsgebühr gemäß TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG iHv € 34.482,00 (Bemessungsgrundlage € 2.589.177,00) zuzüglich einer Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG iHv € 8,00, in Summe daher einen Betrag von € 34.490,00 zur Zahlung vor.
7. Dagegen erhob der BF fristgerecht am 15.04.2024 eine Vorstellung (ON 11), in welcher begründend im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass mit dem Urteilsbegehren gemäß Punkt 2. auf Seite 6 der Klage, nur die Differenz zwischen den auf der Grundlage der direkten Leistungszusage basierenden Pensionszahlungen gemeint sein könne, zumal die nach Übertragung in die VBV-Pensionskasse-AG zu leistenden Pensionszahlungen unstrittig und nicht Gegenstand des Urteilsbegehrens seien.
8. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom 03.10.2025 erließ die belangte Behörde (nachdem der davor erlassene Mandatsbescheid ex lege außer Kraft getreten war) einen Zahlungsauftrag und schrieb dem BF eine Pauschalgebühr nach TP 1 GGG (Bemessungsgrundlage iHv € 2.589.177,00) und eine Einhebungsgebühr von € 8,00 gemäß § 6a Abs 1 GEG, somit insgesamt einen Betrag iHv € 34.490,00, zu Zahlung vor. Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass laut Urteil vom 07.04.2025 sich die Bemessungsgrundlage nach der zehnfachen Jahresleistung des behaupteten monatlichen Pensionsanspruches iHv € 21.516,50 errechne (bei unbestimmter oder auf Lebenszeit beschränkter Dauer gemäß § 58 Abs 1 JN), sodass der Streitwert bei Klagseinbringung bis zur Einschränkung um das Feststellungsbegehren in der Tagsatzung vom 21.02.2025 zusammen mit dem Geldleistungsbegehren bei € 2.589.177,70 gelegen sei. Daher betrage die Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG € 35.273,13 (gerundet € 35.274,00).8. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom 03.10.2025 erließ die belangte Behörde (nachdem der davor erlassene Mandatsbescheid ex lege außer Kraft getreten war) einen Zahlungsauftrag und schrieb dem BF eine Pauschalgebühr nach TP 1 GGG (Bemessungsgrundlage iHv € 2.589.177,00) und eine Einhebungsgebühr von € 8,00 gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG, somit insgesamt einen Betrag iHv € 34.490,00, zu Zahlung vor. Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass laut Urteil vom 07.04.2025 sich die Bemessungsgrundlage nach der zehnfachen Jahresleistung des behaupteten monatlichen Pensionsanspruches iHv € 21.516,50 errechne (bei unbestimmter oder auf Lebenszeit beschränkter Dauer gemäß Paragraph 58, Absatz eins, JN), sodass der Streitwert bei Klagseinbringung bis zur Einschränkung um das Feststellungsbegehren in der Tagsatzung vom 21.02.2025 zusammen mit dem Geldleistungsbegehren bei € 2.589.177,70 gelegen sei. Daher betrage die Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG € 35.273,13 (gerundet € 35.274,00).
9. Dagegen erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht mit Schriftsatz vom 05.06.2025 eine Beschwerde, in welcher im Wesentlichen in Wiederholung des Vorbringens in der Vorstellung ausgeführt wurde, dass das Urteilsbegehren sowohl in Punkt 1. als auch in Punkt 2. lediglich die Differenz von € 519,77 brutto pro Monate umfasse. Aus diesem Grund werde auch in Punkt 2. des Urteilsbegehrens erwähnt, dass die dem Kläger zustehenden Pensionen „in der jeweils zustehenden Höhe“ künftig zu bezahlen seien. Im Sinne des Punktes 1. des Urteilsbegehrens könne hiermit nur die Differenz iHv € 519,77 brutto pro Monat gemeint sein. Es sei zutreffend, dass Renten- bzw Ruhegenussleistungen unter die Bewertungsvorschrift des § 58 Abs 1 JN zu subsumieren seien und bei unbestimmter Dauer das Zehnfache der Jahresleistungen anzunehmen sei. Wenn jedoch nur ein bestimmter Erhöhungsbetrag der wiederkehrenden Leistung strittig sei, richte sich der Streitgegenstand nach dem vielfachen des Erhöhungsbetrages, wobei bei veränderlichen Beträgen der Durchschnittswert heranzuziehen sei. Strittig sei aber – entgegen der Ansicht der belangten Behörde – lediglich die Differenz von € 519,77 pro Monat. Im Sinne der Judikatur des Obersten Gerichtshofes (OGH 21.11.20249, Ob 95/24x), wonach nur maßgeblich sei, welchen Ausspruch des Gerichts der Kläger im Zusammenhang mit dem Sachvorbringen seinem Sinngehalt nach begehrt und das Gericht insoweit in der Regel zur Verdeutlichung nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet sei, sei somit das Feststellungsbegehren des BF und Klägers gemäß Punkt 2. des Urteilsbegehrens dahingehend zu verstehen, dass die Feststellung der Verpflichtung zur zukünftigen Bezahlung von € 519,77 brutto pro Monat begehrt werde. Da die Pension des BF 14-mal jährlich ausgezahlt werde, betrage die Bemessungsgrundlage für das Feststellungsbegehren € 72.767,80 brutto, gemeinsam mit dem Zahlungsbegehren daher € 77.965,50 brutto und liege somit gemäß TP 1 GGG zwischen 70.000 und € 140.000,00, sodass sich hieraus eine Pauschalgebühr iHv € 3.112,00 ergebe, wovon ein Betrag iHv € 792,00 vom Konto des Klagevertreters bereits eingezogen worden sei. Keinesfalls aber komme eine Pauschalgebühr iHv (insgesamt) € 35.174,00 aufgrund einer Bemessungsgrundlage iHv € 2.589.177,00 zustande. Es werde daher beantragt, den Bescheid der belangten Behörde dahingehend abzuändern, dass eine restliche Pauschalgebühr iHv € 2.320,00 vorgeschrieben werde. 9. Dagegen erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht mit Schriftsatz vom 05.06.2025 eine Beschwerde, in welcher im Wesentlichen in Wiederholung des Vorbringens in der Vorstellung ausgeführt wurde, dass das Urteilsbegehren sowohl in Punkt 1. als auch in Punkt 2. lediglich die Differenz von € 519,77 brutto pro Monate umfasse. Aus diesem Grund werde auch in Punkt 2. des Urteilsbegehrens erwähnt, dass die dem Kläger zustehenden Pensionen „in der jeweils zustehenden Höhe“ künftig zu bezahlen seien. Im Sinne des Punktes 1. des Urteilsbegehrens könne hiermit nur die Differenz iHv € 519,77 brutto pro Monat gemeint sein. Es sei zutreffend, dass Renten- bzw Ruhegenussleistungen unter die Bewertungsvorschrift des Paragraph 58, Absatz eins, JN zu subsumieren seien und bei unbestimmter Dauer das Zehnfache der Jahresleistungen anzunehmen sei. Wenn jedoch nur ein bestimmter Erhöhungsbetrag der wiederkehrenden Leistung strittig sei, richte sich der Streitgegenstand nach dem vielfachen des Erhöhungsbetrages, wobei bei veränderlichen Beträgen der Durchschnittswert heranzuziehen sei. Strittig sei aber – entgegen der Ansicht der belangten Behörde – lediglich die Differenz von € 519,77 pro Monat. Im Sinne der Judikatur des Obersten Gerichtshofes (OGH 21.11.20249, Ob 95/24x), wonach nur maßgeblich sei, welchen Ausspruch des Gerichts der Kläger im Zusammenhang mit dem Sachvorbringen seinem Sinngehalt nach begehrt und das Gericht insoweit in der Regel zur Verdeutlichung nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet sei, sei somit das Feststellungsbegehren des BF und Klägers gemäß Punkt 2. des Urteilsbegehrens dahingehend zu verstehen, dass die Feststellung der Verpflichtung zur zukünftigen Bezahlung von € 519,77 brutto pro Monat begehrt werde. Da die Pension des BF 14-mal jährlich ausgezahlt werde, betrage die Bemessungsgrundlage für das Feststellungsbegehren € 72.767,80 brutto, gemeinsam mit dem Zahlungsbegehren daher € 77.965,50 brutto und liege somit gemäß TP 1 GGG zwischen 70.000 und € 140.000,00, sodass sich hieraus eine Pauschalgebühr iHv € 3.112,00 ergebe, wovon ein Betrag iHv € 792,00 vom Konto des Klagevertreters bereits eingezogen worden sei. Keinesfalls aber komme eine Pauschalgebühr iHv (insgesamt) € 35.174,00 aufgrund einer Bemessungsgrundlage iHv € 2.589.177,00 zustande. Es werde daher beantragt, den Bescheid der belangten Behörde dahingehend abzuändern, dass eine restliche Pauschalgebühr iHv € 2.320,00 vorgeschrieben werde.
10. Mit Schriftsatz vom 05.11.2025 (eingelangt am 18.11.2025) legte die belangte Justizverwaltungsbehörde – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der im Punkt I.1. - I.4. angeführte Sachverhalt wird festgestellt.Der im Punkt römisch eins.1. - römisch eins.4. angeführte Sachverhalt wird festgestellt.
Insbesondere wird Folgendes festgestellt:
Das zur Beurteilung maßgebliche Klagebegehren vom 25.11.2024 zu XXXX lautet auf Leistung von € 5.197,70 (Punkt 1.) und auf Feststellung, „dass die beklagte Partei verpflichtet ist, die dem Kläger gemäß der direkten Leistungszusage zustehenden Pensionen in der jeweils zustehenden Höhe künftig bei deren Fälligkeit diesem zu bezahlen.“ (Punkt 2.).Das zur Beurteilung maßgebliche Klagebegehren vom 25.11.2024 zu römisch 40 lautet auf Leistung von € 5.197,70 (Punkt 1.) und auf Feststellung, „dass die beklagte Partei verpflichtet ist, die dem Kläger gemäß der direkten Leistungszusage zustehenden Pensionen in der jeweils zustehenden Höhe künftig bei deren Fälligkeit diesem zu bezahlen.“ (Punkt 2.).
In der Klagserzählung wird unter Punkt II. 5. festgehalten: „[...], ergibt sich für den Kläger anstelle der bisherigen Bruttopension von € 21.516,50 eine neue Zielpension von € 20.996,73 monatlich. Dies ergibt eine Differenz von € 519,77 brutto pro Monat.“In der Klagserzählung wird unter Punkt römisch zwei. 5. festgehalten: „[...], ergibt sich für den Kläger anstelle der bisherigen Bruttopension von € 21.516,50 eine neue Zielpension von € 20.996,73 monatlich. Dies ergibt eine Differenz von € 519,77 brutto pro Monat.“
Unter „Punkt B. Klagegegenstand“ ist ausgeführt:
„1. Mit der gegenständlichen Klage werden die Differenz zwischen den von der Beklagten bis 31.12.2023 auf der Grundlage der Leistungszusage der Beklagten geleisteten und den nach Übertragung am 01.01.2024 in die […] Pensionskassen AG von dieser geleisteten Pensionszahlungen für den Zeitraum von Jänner 2024 bis Oktober 2024, somit in Höhe von € 5.197,70 brutto geltend gemacht.
2. Der Kläger vertritt die Meinung, dass die durch […] erfolgte Kürzung der Pension in seine verfassungsrechtlich geschützten (Grund-)Rechte eingreift, ohne dass dafür eine sachliche Rechtfertigung vorliegt (siehe unten III). “2. Der Kläger vertritt die Meinung, dass die durch […] erfolgte Kürzung der Pension in seine verfassungsrechtlich geschützten (Grund-)Rechte eingreift, ohne dass dafür eine sachliche Rechtfertigung vorliegt (siehe unten römisch drei). “
Fest steht, dass das Feststellungsbegehren in Punkt 2. auf die Zahlungspflicht der Beklagten für die um € 519,77 pro Monat höheren Pensionsleistungen gerichtet ist, somit auf die Zahlung in Höhe des Differenzbetrages zur bestehenden Auszahlung.
Es wurde vom BF für die Klage vom 25.11.2024 zu XXXX bereits eine Pauschalgebühr nach TP 1 GGG iHv € 729,00 entrichtet.Es wurde vom BF für die Klage vom 25.11.2024 zu römisch 40 bereits eine Pauschalgebühr nach TP 1 GGG iHv € 729,00 entrichtet.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt.
Dass Punkt 1. des Klagebegehrens einen Streitwert iHv € 5.197,70 aufweist, geht eindeutig aus dessen Wortlaut hervor und ist unstrittig.
Dass auch Punkt 2. des Klagebegehrens auf eine Zahlungspflicht in Höhe des Differenzbetrages zur bestehenden Auszahlung iHv € 519,77 pro Monat abzielt, ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Wie aus der Begründung der Klage in Punkt II. 5. hervorgeht, ist mit der vollen Höhe der Zahlungen die Bruttopension von € 21.516,50 anstatt iHv € 20.996,73, monatlich gemeint und gleichzeitig auch die errechnete Differenz von € 519,77 brutto pro Monat angeführt. Wie aus der Begründung der Klage in Punkt römisch zwei. 5. hervorgeht, ist mit der vollen Höhe der Zahlungen die Bruttopension von € 21.516,50 anstatt iHv € 20.996,73, monatlich gemeint und gleichzeitig auch die errechnete Differenz von € 519,77 brutto pro Monat angeführt.
Das diesbezügliche Argument der belangten Behörde, wonach sich laut Urteil vom 07.04.2025 zu XXXX die Bemessungsgrundlage nach der zehnfachen Jahresleistung des behaupteten monatlichen Pensionsanspruches richten würde, führt auch vor dem Hintergrund, dass die Justizverwaltungsorgane zwar an die Entscheidungen der Gerichte gebunden sind, jedoch den Organen der ordentlichen Gerichtsbarkeit im Bereich der Auslegung der Vorschriften des GGG keine Kompetenz zukommt (Dokalik, Gerichtsgebühren13 § 1 GGG E 16-17) und deshalb die rechtliche Beurteilung des Grundgerichts in ihrer Kostenentscheidung nicht maßgebend für die gebührenrechtliche Entscheidung ist, ins Leere.Das diesbezügliche Argument der belangten Behörde, wonach sich laut Urteil vom 07.04.2025 zu römisch 40 die Bemessungsgrundlage nach der zehnfachen Jahresleistung des behaupteten monatlichen Pensionsanspruches richten würde, führt auch vor dem Hintergrund, dass die Justizverwaltungsorgane zwar an die Entscheidungen der Gerichte gebunden sind, jedoch den Organen der ordentlichen Gerichtsbarkeit im Bereich der Auslegung der Vorschriften des GGG keine Kompetenz zukommt (Dokalik, Gerichtsgebühren13 Paragraph eins, GGG E 16-17) und deshalb die rechtliche Beurteilung des Grundgerichts in ihrer Kostenentscheidung nicht maßgebend für die gebührenrechtliche Entscheidung ist, ins Leere.
In der rechtlichen Beurteilung (siehe unten ab 3.3.) wird eine in einem vergleichbaren Fall ergangene maßgebliche höchstgerichtliche Judikatur angeführt, welche zusammengefasst besagt, dass wenn zwar nicht aus dem Urteilsbegehren, sehr wohl aber aus der Klagserzählung ersichtlich war, dass nur die vom BF begehrte Differenz an Gehalt den Streitgegenstand bilde, dieser Differenzbetrag die Bemessungsgrundlage darstellt (VwGH 19.12.2002, 2002/16/0235).
Daraus ergibt sich, dass der Wortlaut des Klagebegehrens iZm der Klagserzählung zu interpretieren ist.
Darüber hinaus ergibt sich aus einer objektiven Interpretation des Punktes 2., dass es sich dabei um Leistungen auf unbestimmte Zeit handelt. Eine Vereinbarung zu einer terminlich konkret bestimmten Befristung wurde weder im Klagebegehren getroffen noch ergibt sich eine solche aus der Begründung der Klageschrift und ist bei geltend gemachten Pensionsansprüchen auch denklogisch. Dies ist auch unbestritten.
Dass von dem BF für die Klage vom 25.11.2024 zu XXXX bereits eine Pauschalgebühr nach TP 1 GGG iHv € 792,00 entrichtet wurde, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und ist unstrittig.Dass von dem BF für die Klage vom 25.11.2024 zu römisch 40 bereits eine Pauschalgebühr nach TP 1 GGG iHv € 792,00 entrichtet wurde, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und ist unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zulässigkeit des Verfahrens
Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst zulässig.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst zulässig.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG konnte das Verwaltungsgericht – ungeachtet eines Parteienantrags, der hier ohnehin nicht vorliegt – von einer Verhandlung absehen, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht und die Akten nicht erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung zur Klärung der Rechtsfrage nach Art 6 Abs 1 EMRK oder Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union erforderlich wäre.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte das Verwaltungsgericht – ungeachtet eines Parteienantrags, der hier ohnehin nicht vorliegt – von einer Verhandlung absehen, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht und die Akten nicht erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung zur Klärung der Rechtsfrage nach Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union erforderlich wäre.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.2. Gesetzliche Grundlagen:
3.2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes, BGBl Nr 501/1984 idgF, (GGG), lauten: 3.2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 501 aus 1984, idgF, (GGG), lauten:
Gemäß § 1 GGG unterliegen den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.Gemäß Paragraph eins, GGG unterliegen den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.
Gemäß § 2 Z 1 lit a Gerichtsgebührengesetz (GGG) wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühr, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage, begründet.Gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, Gerichtsgebührengesetz (GGG) wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühr, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage, begründet.
Gemäß § 14 GGG ist Bemessungsgrundlage, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN.Gemäß Paragraph 14, GGG ist Bemessungsgrundlage, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der Paragraphen 54 bis 60 JN.
Gemäß § 54 Abs 1 Jurisdiktionsnorm (JN), RGBl. Nr. 111/1895 idgF ist für die Berechnung des für die Zuständigkeit maßgebenden Wertes des Streitgegenstandes der Zeitpunkt der Anbringung der Klage entscheidend.Gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Jurisdiktionsnorm (JN), RGBl. Nr. 111/1895 idgF ist für die Berechnung des für die Zuständigkeit maßgebenden Wertes des Streitgegenstandes der Zeitpunkt der Anbringung der Klage entscheidend.
Gemäß § 58 Abs 1 JN ist als Wert des Rechtes auf den Bezug von Zinsen, Renten, Früchten oder anderen wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen bei immerwährender Dauer das Zwanzigfache, bei unbestimmter oder auf Lebenszeit beschränkter Dauer das Zehnfache, sofern es sich um Ansprüche auf Unterhalts- oder Versorgungsbeträge und auf Zahlung von Renten wegen Körperbeschädigung oder Tötung eines Menschen handelt, das Dreifache der Jahresleistung, bei bestimmter Dauer aber der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge, jedoch in keinem Fall mehr als das Zwanzigfache der Jahresleistung anzunehmen.Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, JN ist als Wert des Rechtes auf den Bezug von Zinsen, Renten, Früchten oder anderen wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen bei immerwährender Dauer das Zwanzigfache, bei unbestimmter oder auf Lebenszeit beschränkter Dauer das Zehnfache, sofern es sich um Ansprüche auf Unterhalts- oder Versorgungsbeträge und auf Zahlung von Renten wegen Körperbeschädigung oder Tötung eines Menschen handelt, das Dreifache der Jahresleistung, bei bestimmter Dauer aber der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge, jedoch in keinem Fall mehr als das Zwanzigfache der Jahresleistung anzunehmen.
Die Pauschalgebühr nach § 32 Tarifpost (TP) 1 GGG in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz betrug zum maßgeblichen Zeitpunkt der Überreichung der Klage am 25.11.2024, BGBl I Nr 37/2024, bei einem Wert des Streitgegenstandes über € 70.000 bis € 140.000,00, € 3.112,00.Die Pauschalgebühr nach Paragraph 32, Tarifpost (TP) 1 GGG in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz betrug zum maßgeblichen Zeitpunkt der Überreichung der Klage am 25.11.2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 37 aus 2024,, bei einem Wert des Streitgegenstandes über € 70.000 bis € 140.000,00, € 3.112,00.
Nach ständiger Rechtsprechung knüpft die Gerichtsgebührenpflicht bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (vgl VwGH 06.10.2020, Ra 2020/16/0126, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung knüpft die Gerichtsgebührenpflicht bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden vergleiche VwGH 06.10.2020, Ra 2020/16/0126, mwN).
3.3. Anwendung auf den konkreten Fall
3.3.1. Im gegenständlichen Fall ist strittig, welcher Betrag als Bemessungsgrundlage für das Feststellungsbegehren in Punkt 2. (Wert des Streitgegenstandes) anzusetzen ist, um in Folge unter Hinzurechnung des Leistungsbegehren in Punkt 1. iHv € 5.197,70 die Höhe der Pauschalgebühren ermitteln zu können.
Da keine gerichtsgebührenrechtlichen Sonderbestimmungen zur Anwendung kommen, ist gemäß § 14 GGG Bemessungsgrundlage der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN.Da keine gerichtsgebührenrechtlichen Sonderbestimmungen zur Anwendung kommen, ist gemäß Paragraph 14, GGG Bemessungsgrundlage der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der Paragraphen 54 bis 60 JN.
Gemäß § 54 Abs 1 JN ist für die Berechnung des für die Zuständigkeit maßgebenden Wertes des Streitgegenstandes der Zeitpunkt der Anbringung der Klage entscheidend. Daher ist Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Gebühr ebenfalls der Wert des Streitgegenstandes im Zeitpunkt der Anbringung der Klage. Gemäß Paragraph 54, Absatz eins, JN ist für die Berechnung des für die Zuständigkeit maßgebenden Wertes des Streitgegenstandes der Zeitpunkt der Anbringung der Klage entscheidend. Daher ist Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Gebühr ebenfalls der Wert des Streitgegenstandes im Zeitpunkt der Anbringung der Klage.
Gemäß § 58 Abs 1 JN ist als Wert des Rechtes auf den Bezug von Zinsen, Renten, Früchten oder anderen wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen bei immerwährender Dauer das Zwanzigfache, bei unbestimmter oder auf Lebenszeit beschränkter Dauer das Zehnfache, sofern es sich um Ansprüche auf Unterhalts- oder Versorgungsbeträge und auf Zahlung von Renten wegen Körperbeschädigung oder Tötung eines Menschen handelt, das Dreifache der Jahresleistung, bei bestimmter Dauer aber der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge, jedoch in keinem Fall mehr als das Zwanzigfache der Jahresleistung anzunehmen.Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, JN ist als Wert des Rechtes auf den Bezug von Zinsen, Renten, Früchten oder anderen wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen bei immerwährender Dauer das Zwanzigfache, bei unbestimmter oder auf Lebenszeit beschränkter Dauer das Zehnfache, sofern es sich um Ansprüche auf Unterhalts- oder Versorgungsbeträge und auf Zahlung von Renten wegen Körperbeschädigung oder Tötung eines Menschen handelt, das Dreifache der Jahresleistung, bei bestimmter Dauer aber der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge, jedoch in keinem Fall mehr als das Zwanzigfache der Jahresleistung anzunehmen.
In der Klage wird die Feststellung begehrt, dass die beklagte Partei verpflichtet ist, die dem Kläger gemäß der direkten Leistungszusage zustehenden Pensionen in der jeweils zustehenden Höhe künftig bei deren Fälligkeit diesem zu bezahlen (Punkt 2.).
Da das Begehren des BF in der Klage auf unbestimmte Zeit erhoben wurde, ist gemäß § 58 Abs 1 JN das Zehnfache der Jahresleistung der in der Klage angeführten Geldbeträge heranzuziehen.Da das Begehren des BF in der Klage auf unbestimmte Zeit erhoben wurde, ist gemäß Paragraph 58, Absatz eins, JN das Zehnfache der Jahresleistung der in der Klage angeführten Geldbeträge heranzuziehen.
In der Beschwerde wird vorgebracht, dass für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen sei, dass nicht die volle Bruttopension, sondern nur der begehrte Differenzbetrag streitgegenständlich seien. Daher sei nicht der Betrag von monatlich € 21.516,50, sondern die begehrte Differenz von monatlich € 519,77 für die Berechnung der Bemessungsgrundlage heranzuziehen.
Dieses Vorbringen ist im Hinblick auf folgenden Rechtssatz des VwGH zu § 58 Abs 1 JN auch berechtigt (VwGH 19.12.2002, Zl 2002/16/0235):Dieses Vorbringen ist im Hinblick auf folgenden Rechtssatz des VwGH zu Paragraph 58, Absatz eins, JN auch berechtigt (VwGH 19.12.2002, Zl 2002/16/0235):
"Da sowohl aus dem Prozessvorbringen als auch aus den ergangenen Entscheidungen der mit der Angelegenheit befassten Gerichte ganz eindeutig hervorgeht, dass Streitgegenstand immer nur die vom Kläger begehrte Erhöhung seiner monatlichen Pension um einen bestimmten gleich bleibenden Betrag war, ist in Anlehnung an die vom Kläger zu Recht ins Treffen geführte, einen gleich gelagerten Fall betreffende Entscheidung des OGH vom 26. August 1993, 2 Ob 44/93, EF Slg 72.805, in diesem besonders gelagerten Fall ungeachtet des überflüssigerweise auf die vom Kläger angestrebte Gesamtsumme formulierten Feststellungsbegehrens auch dieses nur als auf die strittige Differenz bezogen zu verstehen. Der dreifache Jahresbetrag ist daher nur vom strittigen monatlichen Differenzbetrag zu errechnen.“
Der Judikatur des VwGH folgend, ist daher im Hinblick auf den Wert des Streitgegenstandes vom begehrten Differenzbetrag auszugehen, zumal aus dem Urteilsbegehren iVm der Klagserzählung ersichtlich ist, dass nur die vom BF begehrte Differenz an Pension den Streitgegenstand bildet. Daher ist ein Betrag in der Höhe von monatlich € 519,77 anstelle des Gesamtbetrages von monatlich € 21.516,50 für die Berechnung heranzuziehen.Der Judikatur des VwGH folgend, ist daher im Hinblick auf den Wert des Streitgegenstandes vom begehrten Differenzbetrag auszugehen, zumal aus dem Urteilsbegehren in Verbindung mit der Klagserzählung ersichtlich ist, dass nur die vom BF begehrte Differenz an Pension den Streitgegenstand bildet. Daher ist ein Betrag in der Höhe von monatlich € 519,77 anstelle des Gesamtbetrages von monatlich € 21.516,50 für die Berechnung heranzuziehen.
Das widerspricht auch nicht der ständigen Rechtsprechung des VwGH, wonach das Gerichtsgebührengesetz bewusst an formale äußere Tatbestände anknüpft, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten, zumal sich die ausschließlich begehrte Differenz eindeutig aus der einen Teil der Klage bildenden Klagserzählung ergibt.
Aufgrund der Anwendbarkeit der Bestimmung des § 14 GGG iVm § 58 JN und Bezug nehmend auf die oben angeführten Ausführungen hat die Berechnung der Bemessungsgrundlage des Feststellungsbegehrens in Punkt 2. anhand des 10-fachen der Jahresleistung des Differenzbetrages zu erfolgen und beträgt somit € 72.767,80 (€ 519,77 x 14 x 10). Aufgrund der Anwendbarkeit der Bestimmung des Paragraph 14, GGG in Verbindung mit Paragraph 58, JN und Bezug nehmend auf die oben angeführten Ausführungen hat die Berechnung der Bemessungsgrundlage des Feststellungsbegehrens in Punkt 2. anhand des 10-fachen der Jahresleistung des Differenzbetrages zu erfolgen und beträgt somit € 72.767,80 (€ 519,77 x 14 x 10).
Unter Hinzurechnung des Wertes des Leistungsbegehrens in Punkt 1. iHv € 5.197,70, errechnet sich eine Gesamtbemessungsgrundlage iHv € 77.965,50, gerundet nach § 6 Abs 2 GGG iHv € 77.966,00. Unter Hinzurechnung des Wertes des Leistungsbegehrens in Punkt 1. iHv € 5.197,70, errechnet sich eine Gesamtbemessungsgrundlage iHv € 77.965,50, gerundet nach Paragraph 6, Absatz 2, GGG iHv € 77.966,00.
Im gegenständlichen Fall kommen die Bestimmungen der TP 1 GGG, idF BGBl I Nr 37/2024, zur Anwendung, wobei der Wert des Streitgegenstandes iHv € 77.966,00 in die Kategorie „über 70 000 Euro bis 140 000 Euro“ fällt und dafür eine Pauschalgebühr iHv € 3.112,00 vorgesehen ist. Im gegenständlichen Fall kommen die Bestimmungen der TP 1 GGG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 37 aus 2024,, zur Anwendung, wobei der Wert des Streitgegenstandes iHv € 77.966,00 in die Kategorie „über 70 000 Euro bis 140 000 Euro“ fällt und dafür eine Pauschalgebühr iHv € 3.112,00 vorgesehen ist.
Abzüglich der bereits entrichteten Pauschalgebühr iHv € 792,00 errechnet sich eine restliche Pauschalgebühr iHv € 2.320,00, für welche der BF gemeinsam mit der Einhebungsgebühr nach § 6a Abs 1 GEG iHv € 8,00 zahlungspflichtig ist. Abzüglich der bereits entrichteten Pauschalgebühr iHv € 792,00 errechnet sich eine restliche Pauschalgebühr iHv € 2.320,00, für welche der BF gemeinsam mit der Einhebungsgebühr nach Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG iHv € 8,00 zahlungspflichtig ist.
3.4. Dem angefochtenen Bescheid ist somit eine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG anzulasten und war dieser daher in Stattgebung der Beschwerde dahingehend abzuändern, dass ausgesprochen wird, dass der BF für Pauschalgebühren von € 2.320,00 sowie für die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG in der Höhe von € 8,00, insgesamt für einen Betrag iHv € 2.328,00 – zahlungspflichtig ist.3.4. Dem angefochtenen Bescheid ist somit eine Rechtswidrigkeit im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anzulasten und war dieser daher in Stattgebung der Beschwerde dahingehend abzuändern, dass ausgesprochen wird, dass der BF für Pauschalgebühren von € 2.320,00 sowie für die Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in der Höhe von € 8,00, insgesamt für einen Betrag iHv € 2.328,00 – zahlungspflichtig ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die grundsätzliche Rechtsfrage wurde durch den VwGH bereits gelöst.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die grundsätzliche Rechtsfrage wurde durch den VwGH bereits gelöst.
Schlagworte
äußere Formaltatbestände Bemessungsgrundlage Bescheidabänderung Differenzbetrag Einhebungsgebühr Feststellungsklage Gerichtsgebühren Gerichtsgebührenpflicht Klagebegehren Pauschalgebühren Streitgegenstand Wiederkehrende LeistungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W208.2326684.1.00Im RIS seit
17.04.2026Zuletzt aktualisiert am
17.04.2026