Entscheidungsdatum
23.02.2026Norm
BFA-VG §18 Abs5Spruch
,
G304 2335912-1/2Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA: Rumänien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.01.2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , betreffend Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III.), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Rumänien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.01.2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , betreffend Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch drei.), zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids) wird Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.A) Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids) wird Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 13.01.2026 wurde gegen die BF gegen die BF ein auf die Dauer von 1 Jahr befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, gemäß § 70 Abs 3 FPG, BGBl 100/2005 idgF kein Durchsetzungsaufschub erteilt und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 13.01.2026 wurde gegen die BF gegen die BF ein auf die Dauer von 1 Jahr befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF kein Durchsetzungsaufschub erteilt und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).
2. Die BF brachte eine vollinhaltliche Beschwerde ein. Es wurde angeregt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, da von der BF keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe, die BF eine zweijährige Tochter hätte und ihr im Falle einer Rückkehr nach Rumänien eine Verletzung seiner nach Art 8 EMRK geschützten Werten drohe. Die BF gehe während ihrer momentanen Karenzierung einer Teilzeitbeschäftigung in Österreich nach, beabsichtige ab Mai 2026 wieder einer Vollzeitbeschäftigung nachzugehen, da die Tochter dann 3 Jahre alt wäre und auch ein Kinderbetreuungsplatz bereits gesichert sei und es bestehe keine Gefahr der neuerlichen Begehung einer Straftat.2. Die BF brachte eine vollinhaltliche Beschwerde ein. Es wurde angeregt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, da von der BF keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe, die BF eine zweijährige Tochter hätte und ihr im Falle einer Rückkehr nach Rumänien eine Verletzung seiner nach Artikel 8, EMRK geschützten Werten drohe. Die BF gehe während ihrer momentanen Karenzierung einer Teilzeitbeschäftigung in Österreich nach, beabsichtige ab Mai 2026 wieder einer Vollzeitbeschäftigung nachzugehen, da die Tochter dann 3 Jahre alt wäre und auch ein Kinderbetreuungsplatz bereits gesichert sei und es bestehe keine Gefahr der neuerlichen Begehung einer Straftat.
3. Am 16.02.2026 langte die Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die BF ist Staatsangehörige von Rumänien und führt die im Spruch angeführte Identität. Sie leidet an keiner lebensbedrohenden Erkrankung und ist erwerbsfähig. Die BF ist Mutter einer zweijährigen Tochter, mit der sie im Inland im gemeinsamen Haushalt wohnt. Sie ist verheiratet, wobei ihr Ehemann, mit dem sie ebenfalls im selben Haushalt wohnt, in die von der BF begangenen Straftaten als Beitragstäter involviert war.
1.2. Die BF spricht rumänisch und sofern aus dem Akt ersichtlich auch Deutsch auf verständigungsfähigem Niveau.
1.3. Seit 30.10.2024 ist der durchgehende Aufenthalt der BF im Bundesgebiet im ZMR dokumentiert.
1.4. Die BF geht einer legalen (Teilzeit)Beschäftigung nach.
1.5. Die BF wurde am 31.07.2025 vom LG für Strafsachen XXXX wegen des Vergehens des schweren gewerbsmäßigem Diebstahls zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.1.5. Die BF wurde am 31.07.2025 vom LG für Strafsachen römisch 40 wegen des Vergehens des schweren gewerbsmäßigem Diebstahls zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.
Die BF zeigte sich hierbei geständig und reuig.
1.6. Ein gewisser Grad der Integration des BF im Bundesgebiet ist zu bejahen.
2. Beweiswürdigung:
Der unter I. angeführte Verfahrensgang und die unter II. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt, insbesondere dem Inhalt des angefochtenen Bescheides, der Beschwerde, Auszügen aus dem ZMR, AJ-WEB, Strafregister, Strafgerichtsurteile etc. Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und die unter römisch zwei. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt, insbesondere dem Inhalt des angefochtenen Bescheides, der Beschwerde, Auszügen aus dem ZMR, AJ-WEB, Strafregister, Strafgerichtsurteile etc.
Aus dem strafgerichtlichen Urteil geht hervor, dass die BF sich geständig und reuig zeigte. Festzuhalten ist zudem, dass die BF zum Zeitpunkt der Tatbegehung noch unter 21 Jahren alt war.
Die BF ist Mutter einer kleinen Tochter ist derzeit karenziert und in Teilzeit beschäftigt. Sie lebt mit ihrem Ehemann und ihrer kleinen Tochter in einer Mietwohnung im gemeinsamen Haushalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. A) Zu Spruchpunkt V. des in der Sprucheinleitung angeführten Bescheides:3.1. A) Zu Spruchpunkt römisch fünf. des in der Sprucheinleitung angeführten Bescheides:
Mit diesem Spruchpunkt wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit diesem Spruchpunkt wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG ist vom Bundesamt einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wennGemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG ist vom Bundesamt einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn
1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
2. (…) oder
3. Fluchtgefahr besteht.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Entscheidung über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten, vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen.
Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der beschwerdeführenden Partei als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.
In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen.
In der Beschwerde wird unter anderem vorgebracht, dass die BF (zusammengefasst) ihr Familienleben und ihren Lebensmittelpunkt in Österreich habe. Nach der Aktenlage ist die BF in Österreich zu einem gewissen Grad verankert. Sie ist während ihrer Karenzierung in Teilzeit erwerbstätig. Sie lebt mit ihrem Ehemann und der gemeinsamen zweijährigen Tochter in einem gemeinsamen Haushalt.
Im vorliegenden Fall kann aufgrund dieser in der Wochenfrist vorzunehmenden Grobprüfung des festgestellten Sachverhalts und des Beschwerdevorbringens, insbesondere hinsichtlich einer möglichen Verletzung der BF im Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Art 8 EMRK, vorab nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in sein Herkunftsland eine reale Gefahr einer Verletzung der hier zu berücksichtigenden Bestimmungen der EMRK bedeuten könnte. Der gegenständlichen Beschwerde ist daher gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG spruchgemäß die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Im vorliegenden Fall kann aufgrund dieser in der Wochenfrist vorzunehmenden Grobprüfung des festgestellten Sachverhalts und des Beschwerdevorbringens, insbesondere hinsichtlich einer möglichen Verletzung der BF im Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Artikel 8, EMRK, vorab nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in sein Herkunftsland eine reale Gefahr einer Verletzung der hier zu berücksichtigenden Bestimmungen der EMRK bedeuten könnte. Der gegenständlichen Beschwerde ist daher gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG spruchgemäß die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
3.2. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Im gegenständlichen Fall konnte gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden. Im gegenständlichen Fall konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden.
3.3. Zu B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist, und von der für den Fall zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist, und von der für den Fall zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war.
Schlagworte
aufschiebende WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:G304.2335912.1.00Im RIS seit
16.04.2026Zuletzt aktualisiert am
16.04.2026