Entscheidungsdatum
25.02.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
,
G316 2314727-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerde von XXXX, XXXX, StA. Peru, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.05.2025, Zl. XXXX, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 , StA. Peru, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.05.2025, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und XXXX der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Peru zuerkannt.römisch zwei. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und römisch 40 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Peru zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von einem Jahr erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von einem Jahr erteilt.
IV. Die Spruchpunkte III. - VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.römisch vier. Die Spruchpunkte römisch drei. - römisch sechs. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Am 03.10.2024 stellte die peruanische Staatsangehörige XXXX (im Folgenden: BF) einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.Am 03.10.2024 stellte die peruanische Staatsangehörige römisch 40 (im Folgenden: BF) einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.
Mit dem nun angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 16.05.2025 wurde dieser Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 AsylG (Spruchpunkt I.) als auch der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 AsylG in Bezug auf Peru abgewiesen (Spruchpunkt II.), der BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Peru festgestellt (Spruchpunkt V.) sowie gemäß § 55 Abs 1 bis Abs 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt VI.).Mit dem nun angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 16.05.2025 wurde dieser Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) als auch der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Bezug auf Peru abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), der BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Peru festgestellt (Spruchpunkt römisch fünf.) sowie gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis Absatz 3, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Gegen diesen Bescheid erhob die BF durch ihre Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde, welche samt dem maßgeblichen Verwaltungsakt am 23.06.2025 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde.
Nach gerichtlicher Aufforderung legte die BF durch ihre Rechtsvertretung mit Eingabe vom 09.01.2026 eine Stellungnahme zum aktuellen Gesundheitszustand vor und reichte medizinische Unterlagen nach.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die BF ist peruanische Staatsangehörige und wurde am XXXX in XXXX, Peru geboren. Ihre Muttersprache ist Spanisch. Sie ist ledig und hat eine volljährige Tochter. 1.1. Die BF ist peruanische Staatsangehörige und wurde am römisch 40 in römisch 40 , Peru geboren. Ihre Muttersprache ist Spanisch. Sie ist ledig und hat eine volljährige Tochter.
In Peru absolvierte die BF eine zehnjährige Schulausbildung und besuchte zwei Jahre die Berufsschule, woraufhin sie unter anderem zwei Jahre als Sekretärin berufstätig war. Finanziell wurde sie nach einer Gebärmutter- und Brustkrebsdiagnose 2011 von ihrer Tochter unterstützt. Über eine beitragsfreie Grundversicherung hat die BF formal Zugang zu Versicherungsleistungen in Peru.
1.2. Die BF reiste über den Luftweg am XXXX 2024 legal aus Peru über die Niederlande in den Schengenraum und am XXXX 2024 nach Österreich ein, um ihre Tochter zu besuchen, welche seit 2013 in Österreich aufhältig und seit nunmehr 2023 österreichische Staatsangehörige ist und mit ihrem Ehemann in XXXX lebt. Seit 2017 besuchte die BF ihre Tochter wiederholt in Österreich, zumal diese berufsbedingt nicht nach Peru kommen kann. 1.2. Die BF reiste über den Luftweg am römisch 40 2024 legal aus Peru über die Niederlande in den Schengenraum und am römisch 40 2024 nach Österreich ein, um ihre Tochter zu besuchen, welche seit 2013 in Österreich aufhältig und seit nunmehr 2023 österreichische Staatsangehörige ist und mit ihrem Ehemann in römisch 40 lebt. Seit 2017 besuchte die BF ihre Tochter wiederholt in Österreich, zumal diese berufsbedingt nicht nach Peru kommen kann.
1.3. Kurz vor der am XXXX 2024 geplanten Ausreise aus dem Bundesgebiet musste die BF aufgrund von akuten Schmerzen ein Krankenhaus aufsuchen, wo in weiterer Folge bei der BF ein metastasiertes Kolonkarzinom diagnostiziert wurde. 1.3. Kurz vor der am römisch 40 2024 geplanten Ausreise aus dem Bundesgebiet musste die BF aufgrund von akuten Schmerzen ein Krankenhaus aufsuchen, wo in weiterer Folge bei der BF ein metastasiertes Kolonkarzinom diagnostiziert wurde.
Zur Behandlung dieser lebensbedrohlichen Krankheit unterzieht sich die BF einer spezialisierten Chemotherapie, welche im XXXX alle zwei Wochen für drei Tage stationär durchgeführt wird. Alle drei Monate wird der Therapieerfolg mittels einer CT-Untersuchung kontrolliert. Eine Fortsetzung dieser Therapie ist vorerst bis inklusive November 2026 notwendig. Die BF befindet sich zudem in physio- und psychotherapeutischer Behandlung. Induziert durch die Chemotherapie tritt bei der BF auch eine Neuropathie auf, weshalb sie zum Teil auf einen Rollstuhl angewiesen ist. Außerdem geht die fortgeschrittene Grunderkrankung und die intensive Chemotherapie mit einer deutlichen allgemeinen Schwäche, Kälteempfindlichkeit, mit rezidivierendem Erbrechen und Übelkeit, Appetitverlust sowie einem insgesamt reduzierten Allgemeinzustand mit eingeschränkter körperlicher Belastbarkeit einher. Eine Betreuung und kontinuierliche Versorgung im Sinne einer Unterstützung bei Alltagstätigkeiten ist notwendig und wird von der Tochter der BF übernommen. Zur Behandlung dieser lebensbedrohlichen Krankheit unterzieht sich die BF einer spezialisierten Chemotherapie, welche im römisch 40 alle zwei Wochen für drei Tage stationär durchgeführt wird. Alle drei Monate wird der Therapieerfolg mittels einer CT-Untersuchung kontrolliert. Eine Fortsetzung dieser Therapie ist vorerst bis inklusive November 2026 notwendig. Die BF befindet sich zudem in physio- und psychotherapeutischer Behandlung. Induziert durch die Chemotherapie tritt bei der BF auch eine Neuropathie auf, weshalb sie zum Teil auf einen Rollstuhl angewiesen ist. Außerdem geht die fortgeschrittene Grunderkrankung und die intensive Chemotherapie mit einer deutlichen allgemeinen Schwäche, Kälteempfindlichkeit, mit rezidivierendem Erbrechen und Übelkeit, Appetitverlust sowie einem insgesamt reduzierten Allgemeinzustand mit eingeschränkter körperlicher Belastbarkeit einher. Eine Betreuung und kontinuierliche Versorgung im Sinne einer Unterstützung bei Alltagstätigkeiten ist notwendig und wird von der Tochter der BF übernommen.
Den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte die BF in Folge der Krebsdiagnose und der begonnen Behandlung im Bundesgebiet.
1.4. In Peru leben nach wie vor die 89 bzw. 86 Jahre alten Eltern und die drei Brüder der BF, welche als Gelegenheitsarbeiter in der Tourismusbranche arbeiten. Eine Schwester der BF lebt in der Schweiz. Die Eltern der BF verfügen über ein Haus in XXXX, Peru, welches in etwa eine zwanzigstündige Autofahrt von der Hauptstadt Lima entfernt liegt und in welchem die BF vor ihrer Einreise nach Österreich mit ihren Eltern lebte. Zu den Eltern und den Brüdern besteht regelmäßiger Kontakt. 1.4. In Peru leben nach wie vor die 89 bzw. 86 Jahre alten Eltern und die drei Brüder der BF, welche als Gelegenheitsarbeiter in der Tourismusbranche arbeiten. Eine Schwester der BF lebt in der Schweiz. Die Eltern der BF verfügen über ein Haus in römisch 40 , Peru, welches in etwa eine zwanzigstündige Autofahrt von der Hauptstadt Lima entfernt liegt und in welchem die BF vor ihrer Einreise nach Österreich mit ihren Eltern lebte. Zu den Eltern und den Brüdern besteht regelmäßiger Kontakt.
Die BF ist in Peru keiner individuellen Bedrohung ausgesetzt.
1.5. Die BF verfügt über keine Deutschkenntnisse und über keine nennenswerte Integration.
Sie bezieht Leistungen aus der Grundversorgung und ist bei ihrer Tochter in einer Wohnung in XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet. Sie bezieht Leistungen aus der Grundversorgung und ist bei ihrer Tochter in einer Wohnung in römisch 40 mit Hauptwohnsitz gemeldet.
Im Strafregister der Republik Österreich scheinen keine Verurteilungen der BF auf.
1.6. Zur Lage in Peru werden folgende Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Peru vom 16.10.2023 festgestellt:
Politische Lage
Peru ist eine demokratische Republik (AA 14.3.2023; vgl. USDOS 20.3.2023). Nach der Verfassung wird alle fünf Jahre ein neuer – mit weitreichenden Vollmachten ausgestatteter - Staatspräsident gewählt (AA 14.3.2023; vgl. FH 2023). Dieser ist Staatsoberhaupt und Regierungschef (FH 2023) sowie Oberbefehlshaber der Streitkräfte. Er ernennt und entlässt das Kabinett. Letzteres muss durch das Parlament bestätigt werden (AA 14.3.2023).Peru ist eine demokratische Republik (AA 14.3.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023). Nach der Verfassung wird alle fünf Jahre ein neuer – mit weitreichenden Vollmachten ausgestatteter - Staatspräsident gewählt (AA 14.3.2023; vergleiche FH 2023). Dieser ist Staatsoberhaupt und Regierungschef (FH 2023) sowie Oberbefehlshaber der Streitkräfte. Er ernennt und entlässt das Kabinett. Letzteres muss durch das Parlament bestätigt werden (AA 14.3.2023).
Die Präsidentschaftswahlen 2021 gewann überraschend der ausgebildete Lehrer und Gewerkschaftsführer Pedro Castillo mit knapper Mehrheit (AA 14.3.2023). Um einer Abstimmung über einen Misstrauensantrag gegen ihn wegen Korruptionsvorwürfen zuvorzukommen (ORF 15.12.2022), versuchte er am 7.12.2022 einen verfassungswidrigen Staatsstreich und wurde noch am selben Tage durch das Parlament abgesetzt und verhaftet; er sitzt seitdem in Haft. Verfassungsgemäß rückte Vizepräsidentin Dina Boluarte in das Amt der Staatspräsidentin nach (AA 14.3.2023; vgl. FH 2023, USDOS 20.3.2023). Sie bildete ein Kabinett aus fachlichen Expertinnen und Experten (AA 14.3.2023).Die Präsidentschaftswahlen 2021 gewann überraschend der ausgebildete Lehrer und Gewerkschaftsführer Pedro Castillo mit knapper Mehrheit (AA 14.3.2023). Um einer Abstimmung über einen Misstrauensantrag gegen ihn wegen Korruptionsvorwürfen zuvorzukommen (ORF 15.12.2022), versuchte er am 7.12.2022 einen verfassungswidrigen Staatsstreich und wurde noch am selben Tage durch das Parlament abgesetzt und verhaftet; er sitzt seitdem in Haft. Verfassungsgemäß rückte Vizepräsidentin Dina Boluarte in das Amt der Staatspräsidentin nach (AA 14.3.2023; vergleiche FH 2023, USDOS 20.3.2023). Sie bildete ein Kabinett aus fachlichen Expertinnen und Experten (AA 14.3.2023).
Seit dem Sturz von Castillo und der Vereidigung von Dina Boluarte sind im Dezember 2022 im ganzen Land Proteste ausgebrochen. Die Demonstrationen gegen die neue Präsidentin nahmen ihren Ausgang in den verarmten Gebieten im Süden Perus und weiteten sich dann aus; auch der internationale Flughafen in Arequipa wurde gestürmt. Die Regierung ging hart gegen die Proteste vor, zahlreiche Demonstrierende wurden getötet (ORF 15.1.2023; vgl. Spiegel 24.2.2023).Seit dem Sturz von Castillo und der Vereidigung von Dina Boluarte sind im Dezember 2022 im ganzen Land Proteste ausgebrochen. Die Demonstrationen gegen die neue Präsidentin nahmen ihren Ausgang in den verarmten Gebieten im Süden Perus und weiteten sich dann aus; auch der internationale Flughafen in Arequipa wurde gestürmt. Die Regierung ging hart gegen die Proteste vor, zahlreiche Demonstrierende wurden getötet (ORF 15.1.2023; vergleiche Spiegel 24.2.2023).
Die gesetzgebende Gewalt wird durch den Kongress gebildet (AA 14.3.2023), dessen 130 Mitglieder (AA 14.3.2023; vgl. FH 2023) werden für fünf Jahre gewählt; eine Wiederwahl ist nicht zulässig (FH 2023). Die Sitze verteilen sich nach den Parlamentswahlen vom 11.4.2021 auf Abgeordnete von zehn Parteien. Durch Abspaltungen ist die parlamentarische Landschaft seit den Wahlen fragmentierter geworden (AA 14.3.2