TE Bvwg Erkenntnis 2026/3/2 L521 2315276-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.03.2026
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Entscheidungsdatum

02.03.2026

Norm

AVG §13 Abs7
B-VG Art133 Abs4
GebAG §1 Abs1
GebAG §18 Abs1
GebAG §19 Abs1
GebAG §19 Abs2
GebAG §20
GebAG §20 Abs3
GebAG §3 Abs1
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GebAG § 18 heute
  2. GebAG § 18 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  3. GebAG § 18 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  4. GebAG § 18 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  5. GebAG § 18 gültig von 01.08.1989 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  6. GebAG § 18 gültig von 01.05.1987 bis 31.07.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987
  1. GebAG § 20 heute
  2. GebAG § 20 gültig ab 01.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2019
  3. GebAG § 20 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  4. GebAG § 20 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. GebAG § 20 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  6. GebAG § 20 gültig von 01.05.1975 bis 31.12.2001
  1. GebAG § 20 heute
  2. GebAG § 20 gültig ab 01.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2019
  3. GebAG § 20 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  4. GebAG § 20 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. GebAG § 20 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  6. GebAG § 20 gültig von 01.05.1975 bis 31.12.2001

Spruch


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L521 2315276-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg, Markus-Sittikus-Straße 10,
5020 Salzburg, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes Salzburg vom 16.04.2025, XXXX , betreffend Zeugengebühren (mitbeteiligte Partei: XXXX ; weitere Parteien gemäß § 21 Abs. 2 Z. 2 GebAG: 1. XXXX , vertreten durch Dr. Johannes Winkler, Rechtsanwalt in 4010 Linz, sowie 2. XXXX ), zu Recht:
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg, Markus-Sittikus-Straße 10, , 5020 Salzburg, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes Salzburg vom 16.04.2025, römisch 40 , betreffend Zeugengebühren (mitbeteiligte Partei: römisch 40 ; weitere Parteien gemäß Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 2, GebAG: 1. römisch 40 , vertreten durch Dr. Johannes Winkler, Rechtsanwalt in 4010 Linz, sowie 2. römisch 40 ), zu Recht:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid in seinem Spruch dahingehend abgeändert, dass Spruchpunkt 3. betreffend Entschädigung für Zeitversäumnis ersatzlos entfällt und die Summe der Gebühren der Zeugin XXXX , für die Teilnahme an der für den 11.03.2025 anberaumten Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung im Verfahren XXXX des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht gerundet gemäß § 20 Abs. 3 GebAG mit nunmehr EUR 355,30 festgesetzt werden. In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid in seinem Spruch dahingehend abgeändert, dass Spruchpunkt 3. betreffend Entschädigung für Zeitversäumnis ersatzlos entfällt und die Summe der Gebühren der Zeugin römisch 40 , für die Teilnahme an der für den 11.03.2025 anberaumten Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung im Verfahren römisch 40 des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht gerundet gemäß Paragraph 20, Absatz 3, GebAG mit nunmehr EUR 355,30 festgesetzt werden.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführende Partei ist Klägerin des Verfahrens XXXX vor dem Landesgericht Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht (Grundverfahren). Mit der am 03.12.2024 im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebachten und gegen die
XXXX als frühere Arbeitgeberin gerichtete Klage begehrte die beschwerdeführende Partei Kündigungsentschädigung im Betrag von EUR 6.132,00.
1. Die beschwerdeführende Partei ist Klägerin des Verfahrens römisch 40 vor dem Landesgericht Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht (Grundverfahren). Mit der am 03.12.2024 im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebachten und gegen die , römisch 40 als frühere Arbeitgeberin gerichtete Klage begehrte die beschwerdeführende Partei Kündigungsentschädigung im Betrag von EUR 6.132,00.

2. In dem am 16.12.2024 eingebrachten Einspruch beantragte die im Grundverfahren beklagte Partei die Einvernahme der mitbeteiligten Partei des Beschwerdeverfahrens als Zeugin.

3. Die mitbeteiligte Partei des Beschwerdeverfahrens wurde sodann nach Erlag eines Kostenvorschusses in Höhe von EUR 300,00 mit Ladung des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht zur mündlichen Verhandlung am 11.03.2025 als Zeugin geladen, nahm in dieser Eigenschaft von 8.30 Uhr bis 10.10 Uhr an der Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung teil und überreichte im Anschluss ihren Gebührenantrag samt Belegen.

4. Mit dem hier angefochtenen Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes Salzburg vom 16.04.2025, XXXX , wurden die Gebühren der mitbeteiligten Partei für die Teilnahme an der für den 11.03.2025 anberaumten Tagsatzung mit insgesamt (gemäß § 20 Abs. 3 GebAG gerundet) EUR 684,90 bestimmt (darin enthalten EUR 171,79 an Ersatz der notwendigen Reisekosten, EUR 183,45 an Aufenthalts- und Verpflegungskosten und EUR 329,60 an Entschädigung für Zeitversäumnis). 4. Mit dem hier angefochtenen Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes Salzburg vom 16.04.2025, römisch 40 , wurden die Gebühren der mitbeteiligten Partei für die Teilnahme an der für den 11.03.2025 anberaumten Tagsatzung mit insgesamt (gemäß Paragraph 20, Absatz 3, GebAG gerundet) EUR 684,90 bestimmt (darin enthalten EUR 171,79 an Ersatz der notwendigen Reisekosten, EUR 183,45 an Aufenthalts- und Verpflegungskosten und EUR 329,60 an Entschädigung für Zeitversäumnis).

5. Gegen die den vorstehend angeführten Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes Salzburg richtet sich die am 05.05.2025 fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, womit erkennbar lediglich der Zuspruch von EUR 329,60 an Entschädigung für Zeitversäumnis angefochten und die Abänderung des angefochtenen Bescheides im Sinne einer Abweisung des Antrages auf Entschädigung für Zeitversäumnis begehrt wird. In der Sache bringt die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen vor, dass die mitbeteiligte Partei aufgrund eines gesetzlichen Anspruchs auf Entgeltfortzahlung keinen Verdienstentgang erlitten habe.

6. Der Beschwerdeschriftsatz wurde der mitbeteiligten Partei zur allfälligen Beschwerdebeantwortung am 19.05.2025 zur Kenntnis gebracht. Unter einem wurde die mitbeteiligte Partei aufgefordert, Gehaltsabrechnungen für die Monate Jänner, Februar und März 2025 sowie den Dienstvertrag vorzulegen. Die mitbeteiligte Partei kam diesem Auftrag nicht nach und nahm auch von einer Beschwerdebeantwortung Abstand.

7. Die Beschwerdevorlage langte am 02.07.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.

8. Mit Note des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.12.2025 wurde die mitbeteiligte Partei erneut ersucht, den behauptetermaßen zufolge der Befolgung der Zeugenpflicht erlittenen Vermögensnachteil im Wege der Vorlage geeigneter Bescheinigungsmittel glaubhaft zu machen.

9. Mit Eingabe vom 11.12.2025 teilte die mitbeteiligte Partei dem Bundesverwaltungsgericht mit, auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis zu verzichten.

10. Mit Note des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.02.2026 wurden die in § 21 Abs. 2 Z. 2 GebAG angeführten Parteien des Beschwerdeverfahrens über die Eingabe der mitbeteiligten Partei sowie die sich daraus nach vorläufiger Annahme des Bundesverwaltungsgerichts ergebenden prozessualen Folge in Kenntnis gesetzt. Von der freigestellten Möglichkeit einer Äußerung machten diese keinen Gebrach. 10. Mit Note des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.02.2026 wurden die in Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 2, GebAG angeführten Parteien des Beschwerdeverfahrens über die Eingabe der mitbeteiligten Partei sowie die sich daraus nach vorläufiger Annahme des Bundesverwaltungsgerichts ergebenden prozessualen Folge in Kenntnis gesetzt. Von der freigestellten Möglichkeit einer Äußerung machten diese keinen Gebrach.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die beschwerdeführende Partei XXXX ist klagende Partei im Verfahren XXXX des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht. Mit der am 03.12.2024 im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebachten und gegen die XXXX als frühere Arbeitgeberin gerichtete Klage begehrte die beschwerdeführende Partei Kündigungsentschädigung im Betrag von EUR 6.132,00.1.1. Die beschwerdeführende Partei römisch 40 ist klagende Partei im Verfahren römisch 40 des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht. Mit der am 03.12.2024 im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebachten und gegen die römisch 40 als frühere Arbeitgeberin gerichtete Klage begehrte die beschwerdeführende Partei Kündigungsentschädigung im Betrag von EUR 6.132,00.

1.2. Am 11.03.2025 (Beginn 08:30 Uhr) wurde in diesem Verfahren eine Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung durchgeführt, wobei die mitbeteiligte Partei XXXX über Antrag der im Grundverfahren beklagten Partei als Zeugin geladen wurde und an der Tagsatzung auch teilnahm. 1.2. Am 11.03.2025 (Beginn 08:30 Uhr) wurde in diesem Verfahren eine Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung durchgeführt, wobei die mitbeteiligte Partei römisch 40 über Antrag der im Grundverfahren beklagten Partei als Zeugin geladen wurde und an der Tagsatzung auch teilnahm.

1.3. Die mitbeteiligte Partei XXXX unterhält ihren Wohnsitz in XXXX . Um der Ladung zu entsprechen reiste die mitbeteiligte Partei am 10.03.2025 mit der Eisenbahn und innerstädtischen öffentlichen Verkehrsmitteln von Frankfurt nach Salzburg und am 11.03.2025 von Salzburg nach Frankfurt zurück. Sie wendete für Beförderungsentgelte EUR 171,79 auf. Weiters entstanden Aufenthalts- und Verpflegungskosten aufgrund einer notwendigen Übernächtigung im Betrag von EUR 183,45. 1.3. Die mitbeteiligte Partei römisch 40 unterhält ihren Wohnsitz in römisch 40 . Um der Ladung zu entsprechen reiste die mitbeteiligte Partei am 10.03.2025 mit der Eisenbahn und innerstädtischen öffentlichen Verkehrsmitteln von Frankfurt nach Salzburg und am 11.03.2025 von Salzburg nach Frankfurt zurück. Sie wendete für Beförderungsentgelte EUR 171,79 auf. Weiters entstanden Aufenthalts- und Verpflegungskosten aufgrund einer notwendigen Übernächtigung im Betrag von EUR 183,45.

1.4. Mit Gebührenbestimmungsantrag vom 11.03.2025 begehrte die mitbeteiligte Partei für ihre Tätigkeit als Zeugin Gebühren im Betrag von EUR 649,14 (nämlich EUR 167,09 an Reisekosten, EUR 183,45 an Aufenthalts- und Verpflegungskosten und EUR 329,60 Entschädigung für Zeitversäumnis, nämlich 16 Stunden zu je EUR 20,60). Hinsichtlich der Entschädigung für Zeitversäumnis übermittelte die mitbeteiligte Partei eine Bestätigung ihrer Arbeitgeberin (die im Grundverfahren beklagte Partei), wonach sie am 10.03.2025 und am 11.03.2025 infolge der Teilnahme an der Tagsatzung der mündlichen Verhandlung und der damit verbundenen Reiseverpflichtung insgesamt 16 Arbeitsstunden nicht erbringen konnte. Weiters wurde seitens der Arbeitgeberin bestätigt, dass für den genannten Zeitraum keine gesetzliche oder kollektivvertragliche Verpflichtung zu Entgeltfortzahlung bestehe und die mitbeteiligte Partei keinen bezahlten Urlaub in Anspruch genommen habe, sondern an den betreffenden Tagen aufgrund der Zeugenladung ihrer beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen konnte.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurden die Gebühren der mitbeteiligten Partei für die Teilnahme an der für den 11.03.2025 anberaumten Tagsatzung mit insgesamt (gemäß § 20 Abs. 3 GebAG gerundet) EUR 684,90 bestimmt (darin enthalten EUR 171,79 an Ersatz der notwendigen Reisekosten, EUR 183,45 an Aufenthalts- und Verpflegungskosten und EUR 329,60 an Entschädigung für Zeitversäumnis).Mit dem angefochtenen Bescheid wurden die Gebühren der mitbeteiligten Partei für die Teilnahme an der für den 11.03.2025 anberaumten Tagsatzung mit insgesamt (gemäß Paragraph 20, Absatz 3, GebAG gerundet) EUR 684,90 bestimmt (darin enthalten EUR 171,79 an Ersatz der notwendigen Reisekosten, EUR 183,45 an Aufenthalts- und Verpflegungskosten und EUR 329,60 an Entschädigung für Zeitversäumnis).

1.5. Am 11.12.2025 teilte die mitbeteiligte Partei dem Bundesverwaltungsgericht während des anhängigen Beschwerdeverfahrens mit, auf die Entschädigung für Zeitversäumnis zu verzichten.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die vorstehend getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Inhalt des seitens der Justizverwaltungsbehörde vollständig vorgelegten Akts des justizverwaltungsbehördlichen Verfahrens und des Grundverfahrens XXXX des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht sowie der im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erstatteten Stellungnahme der mitbeteiligten Partei vom 11.12.2025. 2.1. Die vorstehend getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Inhalt des seitens der Justizverwaltungsbehörde vollständig vorgelegten Akts des justizverwaltungsbehördlichen Verfahrens und des Grundverfahrens römisch 40 des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht sowie der im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erstatteten Stellungnahme der mitbeteiligten Partei vom 11.12.2025.

In Anbetracht des in der Stellungnahme vom 11.12.2017 erklärten Verzichts der mitbeteiligten Partei auf Entschädigung für Zeitversäumnis für ihre Tätigkeit als Zeugin am 11.03.2025 konnte der Sachverhalt aufgrund unbedenklicher Urkunden zweifelsfrei festgestellt werden und stellt sich im Ergebnis als unstrittig dar.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Rechtslage

Gemäß § 1 Abs. 1 erster Satz des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG), BGBl. Nr. 136/1975 idF BGBl. I Nr. 202/2021, haben natürliche Personen, die als Zeuginnen, Zeugen, Sachverständige, Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Geschworene, Schöffinnen und Schöffen in gerichtlichen Verfahren und in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft (§ 103 Abs. 2 StPO) tätig sind, Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, erster Satz des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG), Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2021,, haben natürliche Personen, die als Zeuginnen, Zeugen, Sachverständige, Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Geschworene, Schöffinnen und Schöffen in gerichtlichen Verfahren und in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft (Paragraph 103, Absatz 2, StPO) tätig sind, Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz.

Gemäß § 3 Abs. 1 GebAG umfasst die Gebühr des ZeugenGemäß Paragraph 3, Absatz eins, GebAG umfasst die Gebühr des Zeugen

1.       den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;

2.       die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet.

Gemäß § 18 Abs. 1 GebAG gebühren dem Zeugen als Entschädigung für Zeitversäumnis Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, GebAG gebühren dem Zeugen als Entschädigung für Zeitversäumnis

1.       20,60 Euro für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht,

2.       anstatt der Entschädigung nach Z 1 2. anstatt der Entschädigung nach Ziffer eins

a)       beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst,

b)       beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen,

c)       anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben a) oder b) die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter,

d)       die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft.

§ 19 Abs. 1 GebAG zufolge hat der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen, im Fall des § 16 binnen vier Wochen nach Abschluss seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Dies gilt für die Beiziehung zur Befundaufnahme durch den Sachverständigen (§ 2 Abs. 1) mit der Maßgabe sinngemäß, dass der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr bei dem Gericht geltend zu machen hat, das den Sachverständigen bestellt hat.Paragraph 19, Absatz eins, GebAG zufolge hat der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen, im Fall des Paragraph 16, binnen vier Wochen nach Abschluss seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Dies gilt für die Beiziehung zur Befundaufnahme durch den Sachverständigen (Paragraph 2, Absatz eins,) mit der Maßgabe sinngemäß, dass der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr bei dem Gericht geltend zu machen hat, das den Sachverständigen bestellt hat.

Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist und nicht feste Gebührensätze bestehen, hat der Zeuge § 19 Abs. 2 GebAG zufolge die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, besonders durch Vorlage einer Bestätigung über den Verdienstentgang oder die Entlohnung eines Stellvertreters oder einer Hilfskraft, gegebenenfalls durch Vorlage einer von der zuständigen Dienststelle ausgestellten Bestätigung über die Höhe der sonst zustehenden Reisegebühren (§ 3 Abs. 2), zu bescheinigen.Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist und nicht feste Gebührensätze bestehen, hat der Zeuge Paragraph 19, Absatz 2, GebAG zufolge die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, besonders durch Vorlage einer Bestätigung über den Verdienstentgang oder die Entlohnung eines Stellvertreters oder einer Hilfskraft, gegebenenfalls durch Vorlage einer von der zuständigen Dienststelle ausgestellten Bestätigung über die Höhe der sonst zustehenden Reisegebühren (Paragraph 3, Absatz 2,), zu bescheinigen.

Gemäß § 20 Abs. 1 GebAG ist die Gebühr im Justizverwaltungsweg vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Dieser hat auch über die Gewährung eines Vorschusses zu entscheiden. Gemäß § 20 Abs. 2 GebAG kann der Zeuge vor der Gebührenbestimmung aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen. Gemäß § 20 Abs. 3 GebAG sind die Gebührenbeträge kaufmännisch auf volle 10 Cent zu runden. Gemäß § 20 Abs. 4 GebAG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes angeordnet ist, auf das Verfahren das AVG und die §§ 89a bis 89i GOG anzuwenden.Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, GebAG ist die Gebühr im Justizverwaltungsweg vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Dieser hat auch über die Gewährung eines Vorschusses zu entscheiden. Gemäß Paragraph 20, Absatz 2, GebAG kann der Zeuge vor der Gebührenbestimmung aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen. Gemäß Paragraph 20, Absatz 3, GebAG sind die Gebührenbeträge kaufmännisch auf volle 10 Cent zu runden. Gemäß Paragraph 20, Absatz 4, GebAG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes angeordnet ist, auf das Verfahren das AVG und die Paragraphen 89 a bis 89 i GOG anzuwenden.

Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen können in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen können in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

3.2. In der Sache

3.2.1. Die Beschwerde erweist sich bereits aufgrund der im Rechtsmittelverfahren seitens der mitbeteiligten Partei mit Erklärung vom 11.12.2025 vorgenommenen teilweisen Verzichts auf ihren Gebührenanspruchs für die Tätigkeit als Zeugin im Grundverfahren und damit einhergehend einer teilweisen Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages als berechtigt.

Die Zurückziehung eines Antrages ist gemäß § 13 Abs. 7 AVG so lange zulässig, als dieser noch unerledigt ist und daher noch zurückgezogen werden kann. Die Zurückziehung des ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrages während des anhängigen Beschwerdeverfahrens bewirkt den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit nachträglich die Rechtswidrigkeit des Bescheides, eine inhaltliche Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages ist mit dessen rechtzeitiger und zulässiger Zurückziehung ausgeschlossen (VwGH 25.09.2024, Ra 2021/22/0200). Die Zurückziehung eines Anbringens stellt selbst ein Anbringen dar. Die Zurückziehung eines Antrags bedarf einer ausdrücklichen diesbezüglichen Willenserklärung gegenüber der Behörde (VwGH 10.07.2024, Ra 2022/19/0008). Nach Eintritt der Rechtskraft ist die Zurückziehung eines Antrags gemäß § 13 Abs. 7 AVG nicht mehr möglich (VwGH 06.06.2024, Ra 2023/04/0004).Die Zurückziehung eines Antrages ist gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG so lange zulässig, als dieser noch unerledigt ist und daher noch zurückgezogen werden kann. Die Zurückziehung des ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrages während des anhängigen Beschwerdeverfahrens bewirkt den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit nachträglich die Rechtswidrigkeit des Bescheides, eine inhaltliche Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages ist mit dessen rechtzeitiger und zulässiger Zurückziehung ausgeschlossen (VwGH 25.09.2024, Ra 2021/22/0200). Die Zurückziehung eines Anbringens stellt selbst ein Anbringen dar. Die Zurückziehung eines Antrags bedarf einer ausdrücklichen diesbezüglichen Willenserklärung gegenüber der Behörde (VwGH 10.07.2024, Ra 2022/19/0008). Nach Eintritt der Rechtskraft ist die Zurückziehung eines Antrags gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG nicht mehr möglich (VwGH 06.06.2024, Ra 2023/04/0004).

Fallbezogen ist in der Eingabe der mitbeteiligten Partei vom 11.12.2025, wonach auf „die Entschädigung verzichte[t]“ werde, aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes zweifelsfrei eine teilweise Zurückziehung des Gebührenbestimmungsantrages vom 11.03.2025 hinsichtlich der dort noch beantragten Entschädigung für Zeitversäumnis zu sehen. Dafür spricht einerseits der Umstand, dass die Erklärung als Reaktion auf die Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Vorlage von Einkommensunterlagen im hier strittigen Zeitraum abgegeben wurde sowie ferner der Umstand, dass der Begriff Entschädigung im Gebührenbestimmungsantrag nur in Zusammenhang mit der Entschädigung für Zeitversäumnis verwendet wurde. Wenn die mitbeteiligten Partei auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis verzichtet, schließt dies die Rücknahme des dahingehenden Antragsbegehrens ein.

Ausgehend davon ist die Zuständigkeit der Justizverwaltungsbehörde zur Bestimmung einer Entschädigung für Zeitversäumnis (nachträglich) weggefallen, sodass der dahingehende Abspruch (Spruchpunkt 3. mit einer Zwischensumme von EUR 329,60) im angefochtenen Bescheid über Entschädigung für Zeitversäumnis mangels Geltendmachung eines diesbezüglichen Anspruchs ersatzlos zu entfallen hat. Ausgehend davon ist die Summe der der mitbeteiligten Partei gebührenden Entschädigung mit gerundet EUR 355,30 (Summe der zuerkannten Reisekosten von EUR 171,79 und der Aufenthalts- und Verpflegungskosten von EUR 183,45) neu festzusetzen ist.

Im gegebenen Zusammenhang ist festzuhalten, dass der angefochtene Bescheid im Umfang der Bestimmung von Reisekosten im Betrag von EUR 171,79 und von Aufenthalts- und Verpflegungskosten im Betrag von EUR 183,45 mangels dahingehender Anfechtung in Teilrechtskraft erwachsen und damit der nachprüfenden Kontrolle durch das Bundesverwaltungsgericht entzogen ist.

3.2.2. Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich noch zu folgenden Ausführungen veranlasst:

Dem Zeugen, welcher bescheinigt, dass er durch die Befolgung der Zeugenpflicht dem Grunde nach einen Vermögensnachteil erlitten hat, steht das Recht zu, entweder den in § 18 Abs. 1 Z. 1 GebAG festgesetzten Pauschalbetrag anzusprechen oder aber den Ersatz des nach den Grundsätzen des § 18 Abs. 1 Z 2 GebAG zu berechnenden konkreten Vermögensnachteiles zu begehren (VwGH 03.07.2009, 2007/17/0103; 24.09.1997, Zl. 96/03/0058). Dabei ist das Bestehen eines Entgeltfortzahlungsanspruches (etwa nach § 8 Abs 3 AngG) entsprechend (anspruchsmindernd) zu berücksichtigen (VwGH 20.06.2001, Zl. 2000/17/0209). Dem Zeugen, welcher bescheinigt, dass er durch die Befolgung der Zeugenpflicht dem Grunde nach einen Vermögensnachteil erlitten hat, steht das Recht zu, entweder den in Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG festgesetzten Pauschalbetrag anzusprechen oder aber den Ersatz des nach den Grundsätzen des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG zu berechnenden konkreten Vermögensnachteiles zu begehren (VwGH 03.07.2009, 2007/17/0103; 24.09.1997, Zl. 96/03/0058). Dabei ist das Bestehen eines Entgeltfortzahlungsanspruches (etwa nach Paragraph 8, Absatz 3, AngG) entsprechend (anspruchsmindernd) zu berücksichtigen (VwGH 20.06.2001, Zl. 2000/17/0209).

Die Geltendmachung der Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 18 Abs 1 Z 2 GebAG umfasst sowohl den Grund des Anspruches als auch dessen Höhe (VwGH 15.04.1994, Zl. 92/17/0231). Eine Bescheinigung (Glaubhaftmachung) bedeutet, dass der über den Anspruch entscheidende Organwalter von der Richtigkeit des Anspruches nicht überzeugt zu sein braucht, sondern ihn lediglich für wahrscheinlich halten muss (VwGH 18.09.2000, Zl. 96/17/0360).Die Geltendmachung der Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG umfasst sowohl den Grund des Anspruches als auch dessen Höhe (VwGH 15.04.1994, Zl. 92/17/0231). Eine Bescheinigung (Glaubhaftmachung) bedeutet, dass der über den Anspruch entscheidende Organwalter von der Richtigkeit des Anspruches nicht überzeugt zu sein braucht, sondern ihn lediglich für wahrscheinlich halten muss (VwGH 18.09.2000, Zl. 96/17/0360).

Im vorliegenden Fall war daher zu prüfen, ob der mitbeteiligten Partei durch ihre Abwesenheit vom Arbeitsort einen Vermögensnachteil durch einen tatsächlich entgangenen Verdienst erwachsen ist und ob sie diesen gemäß § 18 Abs. 1 GebAG bescheinigen konnte.Im vorliegenden Fall war daher zu prüfen, ob der mitbeteiligten Partei durch ihre Abwesenheit vom Arbeitsort einen Vermögensnachteil durch einen tatsächlich entgangenen Verdienst erwachsen ist und ob sie diesen gemäß Paragraph 18, Absatz eins, GebAG bescheinigen konnte.

Die mitbeteiligte Partei begehre mit Gebührenbestimmungsantrag vom 11.03.2025 die Pauschalentschädigung nach § 18 Abs. 1 Z. 1 GebAG 1975. Sie begehrt ausgehend von behaupteten 16 entgangenen Arbeitsstunden zu je EUR 20,10 betreffend den 10.03.2025 sowie den 11.03.2025 eine Entschädigung von EUR 329,60. Die Zeugin bescheinigt den durch ihre Abwesenheit vom Arbeitsort resultierenden Zeitversäumnis durch die Verdienstentgangsbestätigung, welche von ihrem Arbeitgeber ausgestellt wurde. Bestätigt werden hierbei 16 versäumte Arbeitsstunden im Zeitraum von 10.03.2025 sowie 11.03.2025. Die mitbeteiligte Partei hat den mit der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung einhergehenden Zeitversäumnis zunächst hinreichend dargelegt und bestätigt.Die mitbeteiligte Partei begehre mit Gebührenbestimmungsantrag vom 11.03.2025 die Pauschalentschädigung nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG 1975. Sie begehrt ausgehend von behaupteten 16 entgangenen Arbeitsstunden zu je EUR 20,10 betreffend den 10.03.2025 sowie den 11.03.2025 eine Entschädigung von EUR 329,60. Die Zeugin bescheinigt den durch ihre Abwesenheit vom Arbeitsort resultierenden Zeitversäumnis durch die Verdienstentgangsbestätigung, welche von ihrem Arbeitgeber ausgestellt wurde. Bestätigt werden hierbei 16 versäumte Arbeitsstunden im Zeitraum von 10.03.2025 sowie 11.03.2025. Die mitbeteiligte Partei hat den mit der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung einhergehenden Zeitversäumnis zunächst hinreichend dargelegt und bestätigt.

Eine Verdienstentgangsbestätigung entbindet die Justizverwaltungsbehörde bei Zweifeln jedoch nicht von der Obliegenheit, das Bestehen eines Entgeltfortzahlungsanspruches zu prüfen, umso mehr als die Parteien des Grundverfahrens hiezu im justizverwaltungsbehördlichen Verfahre nicht gehört wurden. Da die mitbeteiligte Partei ihren Wohnsitz und ihren Arbeitsplatz in der Bundesrepublik Deutschland unterhält, ist – wie in der Beschwerde zutreffend aufgezeigt wird – grundsätzlich § 616 des (deutschen) Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) maßgeblich. § 616 BGB sieht vor, dass ein zur Dienstleistung Verpflichteter seinen Anspruch auf die Vergütung nicht dadurch verliert, „dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird“.Eine Verdienstentgangsbestätigung entbindet die Justizverwaltungsbehörde bei Zweifeln jedoch nicht von der Obliegenheit, das Bestehen eines Entgeltfortzahlungsanspruches zu prüfen, umso mehr als die Parteien des Grundverfahrens hiezu im justizverwaltungsbehördlichen Verfahre nicht gehört wurden. Da die mitbeteiligte Partei ihren Wohnsitz und ihren Arbeitsplatz in der Bundesrepublik Deutschland unterhält, ist – wie in der Beschwerde zutreffend aufgezeigt wird – grundsätzlich Paragraph 616, des (deutschen) Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) maßgeblich. Paragraph 616, BGB sieht vor, dass ein zur Dienstleistung Verpflichteter seinen Anspruch auf die Vergütung nicht dadurch verliert, „dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird“.

Das Bundesarbeitsgericht legte hiezu klar dar, dass die Zeugenpflicht eine erzwingbare Pflicht zum Erscheinen vor Gericht, zur wahrheitsgemäßen Aussage und zur Eidesleistung ist. Sie hat grundsätzlich Vorrang vor jeder Berufspflicht und befreit mithin regelmäßig von der Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung, da die Erfüllung der Arbeitspflicht wegen des zeitlichen Zusammentreffens mit der Vorrangigen Zeugenpflicht unzumutbar ist. Der Zeuge hat einer Ladung Folge zu leisten, unabhängig davon, ob er zum Beweisthema Aussagen machen kann (BAG 13.12.2001, 6 AZR 30/01).

Die Wahrnehmung der Zeugenpflicht und die Einhaltung eines gerichtlichen Termins zur Zeugenaussage stellt einen in der Person des Arbeitnehmers liegenden Grund im Sinne des § 616 BGB dar, jedenfalls dann, wenn das Gericht das persönliche Erscheinen des Arbeitnehmers angeordnet hat (siehe etwa LAG Hamm, 02.12.2000, 5 SA 710/09). Im vorliegenden Fall wurde die mitbeteiligte Partei als Zeugin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landesgericht Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht geladen worden. Die gerichtliche Ladung als Zeuge stellt einen „in seiner Person liegenden Grund“ im Sinn des § 616 BGB, zumal es sich um eine gesetzliche Verpflichtung handelt, der sich ein Zeuge nicht entziehen kann. Der Hinderungsgrund ist im gegenständlichen Fall unmittelbar in der individuellen Sphäre der mitbeteiligte Partei verwurzelt und beruht nicht auf betriebsbezogenen oder äußeren Umständen. Die hier gegebene Konstellation einer persönlichen, die Partei subjektiv treffende Verpflichtung durch ein Gericht ist somit dem Grunde nach von § 616 BGB erfasst.Die Wahrnehmung der Zeugenpflicht und die Einhaltung eines gerichtlichen Termins zur Zeugenaussage stellt einen in der Person des Arbeitnehmers liegenden Grund im Sinne des Paragraph 616, BGB dar, jedenfalls dann, wenn das Gericht das persönliche Erscheinen des Arbeitnehmers angeordnet hat (siehe etwa LAG Hamm, 02.12.2000, 5 SA 710/09). Im vorliegenden Fall wurde die mitbeteiligte Partei als Zeugin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landesgericht Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht geladen worden. Die gerichtliche Ladung als Zeuge stellt einen „in seiner Person liegenden Grund“ im Sinn des Paragraph 616, BGB, zumal es sich um eine gesetzliche Verpflichtung handelt, der sich ein Zeuge nicht entziehen kann. Der Hinderungsgrund ist im gegenständlichen Fall unmittelbar in der individuellen Sphäre der mitbeteiligte Partei verwurzelt und beruht nicht auf betriebsbezogenen oder äußeren Umständen. Die hier gegebene Konstellation einer persönlichen, die Partei subjektiv treffende Verpflichtung durch ein Gericht ist somit dem Grunde nach von Paragraph 616, BGB erfasst.

Die Teilnahme an einer gerichtlichen Verhandlung auf Anordnung erfüllt das Tatbestandsmerkmal der Verhinderung ohne Verschulden. Eine Zeugenladung zu einer Behörde bzw. einem Gericht, bei der ein Tag an Arbeitszeit verloren geht, kommt als eine unverschuldete Verhinderung in Betracht (Krammer/Schmidt, SDG - GebAG³ (2001) § 18 GebAG E 12). Im vorliegenden Fall liegt keine vorwerfbare Eigenverantwortung der mitbeteiligten Partei vor. Ihre Verhinderung an der Erbringung der Arbeitsleistung erfolgte im gegenständlichen Fall somit ohne eigenes Verschulden. Die Teilnahme an einer gerichtlichen Verhandlung auf Anordnung erfüllt das Tatbestandsmerkmal der Verhinderung ohne Verschulden. Eine Zeugenladung zu einer Behörde bzw. einem Gericht, bei der ein Tag an Arbeitszeit verloren geht, kommt als eine unverschuldete Verhinderung in Betracht (Krammer/Schmidt, SDG - GebAG³ (2001) Paragraph 18, GebAG E 12). Im vorliegenden Fall liegt keine vorwerfbare Eigenverantwortung der mitbeteiligten Partei vor. Ihre Verhinderung an der Erbringung der Arbeitsleistung erfolgte im gegenständlichen Fall somit ohne eigenes Verschulden.

Darüber hinaus ist der Zeitraum der Abwesenheit als verhältnismäßig anzusehen. Die mitbeteiligte Partei hat auf Grund der großen Entfernung zwischen ihrem Wohn – und Arbeitsort (Frankfurt am Main) und dem Ort der Verhandlung (Salzburg) zwei volle Arbeitstage versäumt. Maßgeblich ist, dass die Notwendigkeit der Anreise am Vortag der Verhandlung sowie die Rückreise am selben Tag durch die erhebliche Reisedistanz sachlich gerechtfertigt ist. Erheblich ist hierbei ebenso, dass die Verhandlung bereits um 8:30 Uhr morgens anberaumt war, wodurch eine Anreise am selben Tag unter Berücksichtigung realistischer Zugverbindungen ausgeschlossen war. Die mitbeteiligte Partei war aufgrund der geografischen Lage und der realistischen Reisezeiten faktisch dazu gezwungen, bereits am Vortag anzureisen. Ihre Rückreise noch am selben Tag belegt zudem, dass kein übermäßiger oder vermeidbarer Ausfall verursacht wurde. Die Gesamtdauer der Verhinderung blieb damit im Rahmen des vertretbaren. Die Verhältnismäßigkeit ergibt sich also nicht nur aus der Kürze der Abwesenheit, sondern auch aus der objektiven Erforderlichkeit und der Zumutbarkeit der Reise. Die aus der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung resultierende Verhinderung an der Erbringung der Arbeitsleistung stellt somit grundsätzlich eine unverschuldete, verhältnismäßige Verhinderung im Sinne des § 616 BGB dar, die einen Entgeltfortzahlungsanspr

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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