Entscheidungsdatum
03.03.2026Norm
AsylG 2005 §10Spruch
,
L523 2296050-1/11E
L523 2296054-1/11E
L523 2296047-1/11E
L523 2296051-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Dr.in Tanja DANNINGER-SIMADER über die Beschwerden von 1) XXXX , geb. XXXX 2) XXXX , geb. XXXX , 3) XXXX , geb. XXXX und 4) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Syrien, XXXX vertreten durch XXXX , alle vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.06.2024, 1) Zl. XXXX , 2) XXXX , 3) XXXX und 4) XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.11.2025, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Dr.in Tanja DANNINGER-SIMADER über die Beschwerden von 1) römisch 40 , geb. römisch 40 2) römisch 40 , geb. römisch 40 , 3) römisch 40 , geb. römisch 40 und 4) römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Syrien, römisch 40 vertreten durch römisch 40 , alle vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.06.2024, 1) Zl. römisch 40 , 2) römisch 40 , 3) römisch 40 und 4) römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.11.2025, zu Recht erkannt:
A) Den Beschwerden wird teilweise Folge gegeben.
I. Die Beschwerden werden hinsichtlich Spruchpunkt I. der Bescheide gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden werden hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. der Bescheide gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
II. Den Beschwerden gegen Spruchpunkt II. der Bescheide wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und 1) XXXX , geb. XXXX 2) XXXX , geb. XXXX , 3) XXXX , geb. XXXX und 4) XXXX , geb. XXXX , gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt.römisch zwei. Den Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch zwei. der Bescheide wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und 1) römisch 40 , geb. römisch 40 2) römisch 40 , geb. römisch 40 , 3) römisch 40 , geb. römisch 40 und 4) römisch 40 , geb. römisch 40 , gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wird 1) XXXX , geb. XXXX 2) XXXX , geb. XXXX , 3) XXXX , geb. XXXX und 4) XXXX , geb. XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wird 1) römisch 40 , geb. römisch 40 2) römisch 40 , geb. römisch 40 , 3) römisch 40 , geb. römisch 40 und 4) römisch 40 , geb. römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt.
III. Hinsichtlich der Spruchpunkte III. - VI. werden die Bescheide aufgehoben.römisch drei. Hinsichtlich der Spruchpunkte römisch drei. - römisch sechs. werden die Bescheide aufgehoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. XXXX , geb. XXXX (Beschwerdeführer 1, in weiterer Folge als „BF1“ bezeichnet), XXXX , geb. XXXX (Beschwerdeführerin 2, in weiterer Folge als „BF2“ bezeichnet), XXXX , geb. XXXX (Beschwerdeführerin 3, in weiterer Folge als „BF3“ bezeichnet) und XXXX , geb. XXXX (Beschwerdeführer 4, in weiterer Folge als „BF4“ bezeichnet), stellten am 16.08.2023 Anträge auf internationalen Schutz.1. römisch 40 , geb. römisch 40 (Beschwerdeführer 1, in weiterer Folge als „BF1“ bezeichnet), römisch 40 , geb. römisch 40 (Beschwerdeführerin 2, in weiterer Folge als „BF2“ bezeichnet), römisch 40 , geb. römisch 40 (Beschwerdeführerin 3, in weiterer Folge als „BF3“ bezeichnet) und römisch 40 , geb. römisch 40 (Beschwerdeführer 4, in weiterer Folge als „BF4“ bezeichnet), stellten am 16.08.2023 Anträge auf internationalen Schutz.
2. Bei der am 20.08.2023 stattgefundenen Erstbefragung gab der BF1 an, dass er bei Ausübung seiner Lehrertätigkeit von verschiedenen Richtungen gezwungen worden sei, Schülern eine vorgegebene Sichtweise zu lehren. Da er diesen hingegen friedliche Sachen beibringen wollte, sei sein Leben in Gefahr.
Die BF2 gab an, das Land wegen des Krieges verlassen zu haben.
Die BF3 gab an, das Land wegen des Krieges verlassen zu haben.
Im Zuge der Erstbefragungen wurden die syrischen Reisepässe aller Beschwerdeführer sicher-gestellt.
3. Am 13.03.2024 wurde der BF1 von einem Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als „BFA“ bezeichnet) niederschriftlich einvernommen und gab an, dass es in Syrien unterschiedliche Parteien geben würde (das Regime, die Kurden und die FSA), die einem rekrutieren wollen würden. Da er selbst niemanden töten und selbst nicht getötet werden wollte, habe er Syrien verlassen.
Die BF2 gab in ihrer am selben Tag stattgefundenen niederschriftlichen Einvernahme durch einen Organwalter des BFA an, Syrien wegen des Krieges, der Bombardierungen und der Angst um ihre Kinder verlassen zu haben.
Die BF3 gab in ihrer niederschriftlichen Einvernahme durch einen Organwalter des BFA am 14.03.2024 an, Syrien wegen des Krieges und der fehlenden Sicherheit verlassen zu haben.
4. Mit Bescheiden des BFA vom 14.06.2024, 1) Zl. XXXX , 2) XXXX , 3) XXXX und 4) XXXX wurden die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß
§ 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurden die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde den Beschwerdeführern nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebung nach Syrien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).4. Mit Bescheiden des BFA vom 14.06.2024, 1) Zl. römisch 40 , 2) römisch 40 , 3) römisch 40 und 4) römisch 40 wurden die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß , Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurden die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde den Beschwerdeführern nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass deren Abschiebung nach Syrien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.).
5. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Abschließend wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 18.11.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit der Beschwerdeführer und ihrer Rechtsvertretung durch. Hierbei wurde den Beschwerdeführern die Möglichkeit eingeräumt, zu ihrem Fluchtvorbringen und deren Rückkehrsituation eingehend Stellung zu nehmen. Innerhalb der zuvor übermittelten Verhandlungsladung vom 01.09.2025 wurde den Beschwerdeführern die Möglichkeit eingeräumt, zu den aktuellen Länderberichten zur Lage in Syrien (Stand 08.05.2025) eine Stellungnahme abzugeben. Die Beschwerdeführer äußerten sich dazu sowohl innerhalb einer eingebrachten Stellungnahme als auch im Zuge ihrer gerichtlichen Einvernahmen.
7. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II. 1. Feststellungen (Sachverhalt):römisch zwei. 1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Zu den Personen der Beschwerdeführer:
Die Beschwerdeführer (BF1-BF4) sind syrische Staatsangehörige, Araber und sunnitische Moslems. Ihre Muttersprache ist Arabisch. Die BF1 ist mit der BF2 verheiratet und sind sie die leiblichen Eltern der BF3 und des BF4.
Die Beschwerdeführer stammen aus der Ortschaft XXXX in der Nähe der Stadt XXXX , im Gouvernement XXXX . Der BF1 besuchte dort 12 Jahre lang die Schule und absolvierte dann ein dreijähriges College. Er war schließlich als Lehrer tätig. Die BF3 besuchte 5 Jahre lang die Schule.Die Beschwerdeführer stammen aus der Ortschaft römisch 40 in der Nähe der Stadt römisch 40 , im Gouvernement römisch 40 . Der BF1 besuchte dort 12 Jahre lang die Schule und absolvierte dann ein dreijähriges College. Er war schließlich als Lehrer tätig. Die BF3 besuchte 5 Jahre lang die Schule.
Sowohl die Geschwister des BF1, dessen erste Ehefrau und deren gemeinsamer Sohn als auch die Brüder der BF2 leben weiterhin in Syrien.
Die Beschwerdeführer lebten in Syrien bis zu ihrer Ausreise in die Türkei im Jahr 2014 in der Ortschaft XXXX in der Nähe der Stadt XXXX , im Gouvernement XXXX . In der Türkei hielten sich die Beschwerdeführer schließlich bis zu ihrer endgültigen Ausreise nach Österreich im Jahr 2023 auf. Während ihres Aufenthaltes in der Türkei erwirtschafteten sich die Beschwerdeführer ihren Lebensunterhalt durch den Tätigkeitsverdienst des BF1 in einem Lebensmittelgeschäft und jenen der BF3 in einer Schneiderei.Die Beschwerdeführer lebten in Syrien bis zu ihrer Ausreise in die Türkei im Jahr 2014 in der Ortschaft römisch 40 in der Nähe der Stadt römisch 40 , im Gouvernement römisch 40 . In der Türkei hielten sich die Beschwerdeführer schließlich bis zu ihrer endgültigen Ausreise nach Österreich im Jahr 2023 auf. Während ihres Aufenthaltes in der Türkei erwirtschafteten sich die Beschwerdeführer ihren Lebensunterhalt durch den Tätigkeitsverdienst des BF1 in einem Lebensmittelgeschäft und jenen der BF3 in einer Schneiderei.
Die Beschwerdeführer stellten nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 16.08.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Seither sind sie durchgehend im Bundesgebiet aufhältig.
Der BF1, die BF2 und die BF3 sind in Österreich strafrechtlich unbescholten.
Der BF4 ist seit 01.09.2025 strafmündig und ebenfalls unbescholten.
1.2. Zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer:
Die Beschwerdeführer leiden an keinen lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden psychischen oder physischen Erkrankungen. Der BF1, die BF2 und die BF3 befinden sich überdies in einem erwerbsfähigen Alter.
1.3. Zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer:
Mit 08.12.2024 wurde das Regime von Bashar al Assad gestürzt und zwischenzeitig eine Übergangsregierung installiert.
Der Heimatort der Beschwerdeführer im Gouvernement XXXX , befindet sich faktisch seit Anfang Februar 2026 unter Kontrolle der neuen syrischen Übergangsregierung. Präsident der neuen syrischen Übergangsregierung ist Ahmed Al-Scharaa, der Anführer der HTS. Dieser hat die Wehrdienstpflicht abgeschafft und setzt auf freiwillige Rekrutierung.Der Heimatort der Beschwerdeführer im Gouvernement römisch 40 , befindet sich faktisch seit Anfang Februar 2026 unter Kontrolle der neuen syrischen Übergangsregierung. Präsident der neuen syrischen Übergangsregierung ist Ahmed Al-Scharaa, der Anführer der HTS. Dieser hat die Wehrdienstpflicht abgeschafft und setzt auf freiwillige Rekrutierung.
Der BF1 hat den Wehrdienst bei der syrischen Armee bereits abgeleistet.
Der BF4 hat den Wehrdienst bei der syrischen Armee noch nicht abgeleistet.
Den Beschwerdeführern droht in ihrem Herkunftsstaat weder eine Verfolgung oder Bedrohung durch das Regime von Bashar al Assad, noch durch die aktuelle syrische Übergangsregierung. Insbesondere droht dem BF1 und dem BF4 keine Einberufung zum Wehrdienst in die syrische Armee.
Die Beschwerdeführer waren bzw. sind nicht (exilpolitisch) gegen die neue Übergangsregierung in Syrien tätig. Die Beschwerdeführer haben keine oppositionelle gegnerische Haltung gegenüber der neuen syrischen Übergangsregierung. Sie waren in Österreich nicht exilpolitisch betätigt und sind auch sonst nicht in das Blickfeld der neuen syrischen (Übergangs)Regierung, oder anderer Gruppierungen gerückt. Die Beschwerdeführer werden weder von der syrischen Übergangsregierung noch von anderen Gruppierungen in Syrien als (politischer) Gegner oder als Unterstützer des Assad Regimes wahrgenommen.
Der BF2 und BF3 droht bei einer Rückkehr nach Syrien auch nicht alleine aufgrund ihres Geschlechts konkret und individuell die Gefahr physischer und/oder psychischer Gewalt.
Den Beschwerdeführern droht im Falle einer Rückkehr in ihre Heimatregion keine Verfolgung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Glaubensrichtung des sunnitischen Islams oder weil sie Araber sind. Eine solche Gefahr droht ihnen auch nicht wegen ihrer illegalen Ausreise, ihrer Asylantragstellung in Österreich oder ihrer Rückkehr nach Syrien.
Die Rückkehrwege in die Heimatregion der Beschwerdeführer sind der Kontrolle der ehemaligen Assad-Regierung entzogen.
1.4. Zu einer möglichen Rückkehr der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat:
Den Beschwerdeführern droht bei einer Rückkehr in ihren Heimatort aufgrund der derzeit vorherrschenden prekären humanitären und wirtschaftlichen Lage zumindest ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit.
Es ist den Beschwerdeführern nicht zumutbar, in einem anderen Landesteil Syriens Schutz zu finden.
1.5. Zur (auszugsweise wiedergegebenen) Lage im Herkunftsstaat Syrien:
Vorweg sei festgehalten, dass es als notorisch bekannt angesehen wird, dass die syrische Übergangsregierung das bisher unter kurdischer Selbstverwaltung gestandene Gebiet in Nordostsyrien Anfang Februar 2026 faktisch unter ihre Kontrolle gebracht hat. Die kurdisch angeführten syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) und die syrische Übergangsregierung haben ein umfassendes Waffenstillstandsabkommen abgeschlossen und vereinbart, dass die SDF vollständig in die syrische Übergangsregierung eingegliedert wird.
Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage ist aufgrund des Länderinformationsblatts der Staatendokumentation für Syrien, welches am 08.05.2025 veröffentlicht und den Verfahrensparteien zur Kenntnis gebracht wurde, sowie der diesem zugrundeliegenden Quellen, insbesondere Folgendes festzuhalten:
Politische Lage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)
Am 8.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Zuvor waren Kämpfer in die Hauptstadt eingedrungen, nachdem Oppositionsgruppierungen am 27.11.2024 eine Offensive gegen das Regime gestartet und innerhalb weniger Tage die Städte Aleppo, Hama und große Teile des Südens eingenommen hatten. Al-Assad war aus Damaskus geflohen (AJ 8.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl in Russland gewährt (VB Moskau 10.12.2024). Er hatte das Land seit 2000 regiert, nachdem er die Macht von seinem Vater Hafez al-Assad übernommen hatte, der zuvor 29 Jahre regiert hatte (BBC 8.12.2024a). Er kam mit der Baath-Partei an die Macht, die in Syrien seit den 1960er-Jahren Regierungspartei war (NTV 9.12.2024). Bashar al-Assad hatte friedliche Proteste gegen sein Regime im Jahr 2011 gewaltsam unterdrückt, was zu einem Bürgerkrieg führte. Mehr als eine halbe Million Menschen wurden getötet, sechs Millionen weitere wurden zu Flüchtlingen (BBC 8.12.2024a). Die Offensive gegen al-Assad wurde von der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) angeführt (BBC 9.12.2024). [Details zur Offensive bzw. zur Hay'at Tahrir ash-Sham finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des al-Assad-Regimes (8.12.2024) Anm.] Die HTS wurde ursprünglich 2012 unter dem Namen Jabhat an-Nusra (an-Nusra Front) gegründet, änderte ihren Namen aber 2016 nach dem Abbruch der Verbindungen zur al-Qaida in Hay'at Tahrir ash-Sham. Sie festigte ihre Macht in den Provinzen Idlib und Aleppo, wo sie ihre Rivalen, darunter Zellen von al-Qaida und des Islamischen Staates (IS), zerschlug. Sie setzte die sogenannte Syrische Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG) ein, um das Gebiet nach islamischem Recht zu verwalten (BBC 9.12.2024). Die HTS wurde durch die von der Türkei unterstützte Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA), lokale Kämpfer im Süden und andere Gruppierungen unterstützt (Al-Monitor 8.12.2024). Auch andere Rebellengruppierungen erhoben sich (BBC 8.12.2024b), etwa solche im Norden, Kurdenmilizen im Nordosten, sowie Zellen der Terrormiliz IS (Tagesschau 8.12.2024). Im Süden trugen verschiedene bewaffnete Gruppierungen dazu bei, die Regierungstruppen aus dem Gebiet zu vertreiben. Lokale Milizen nahmen den größten Teil der Provinz Dara'a sowie die überwiegend drusische Provinz Suweida ein (Al-Monitor 8.12.2024). Die Abteilung für Militärische Operationen (Department for Military Operations - DMO) dem auch die HTS angehört, kontrollierte mit Stand 11.12.2024 70 % des syrischen Territoriums (Arabiya 11.12.2024).
In der ersten Woche nach der Flucht al-Assads aus dem Land gelang es Syrien, ein vollständiges Chaos, zivile Gewalt und den Zusammenbruch des Staates abzuwenden (MEI 19.12.2024). Ehemalige Regimeoffiziere sollen viele Regierungsgebäude niedergebrannt haben, um Beweise für ihre Verbrechen zu verstecken, nachdem sie nach dem Sturz des Regimes von Präsident Bashar al-Assad aus dem Innenministerium geflohen waren (Araby 16.12.2024). Die neuen de-facto-Führer Syriens bemühten sich um Sicherheit, Stabilität und Kontinuität. Obwohl es Berichte über Plünderungen in der Zentralbank und über Menschen gab, die den persönlichen Wohnsitz al-Assads und die Botschaft des Iran, seines Hauptunterstützers, durchwühlten, standen am 9.12.2024 Rebellenkämpfer vor Regierungsgebäuden in der gesamten Hauptstadt Wache. Die neuen Behörden verbreiteten auch Bilder von Sicherheitspersonal, das durch die Straßen von Damaskus patrouillierte, in den sozialen Medien (NYT 12.12.2024).
Der HTS-Anführer Mohammed al-Joulani, der mittlerweile anstelle seines Kampfnamens seinen bürgerlichen Namen Ahmad ash-Shara' verwendet (Nashra 8.12.2024), traf sich am 9.12.2024 mit dem ehemaligen Ministerpräsidenten und Vizepräsidenten von al-Assad, um die Modalitäten für eine Machtübergabe zu besprechen (DW 10.12.2024). Bis zu ihrer Übergabe blieben die staatlichen Einrichtungen Syriens unter seiner Aufsicht (REU 8.12.2024). Die Macht des Assad-Regimes wurde auf ein Übergangsgremium übertragen, das vom Premierminister der SSG, Mohammed al-Bashir, geleitet wurde (MEI 9.12.2024). Al-Bashir kündigte am ersten Tag seiner Ernennung an, dass die Prioritäten seiner Regierung folgende seien: Gewährleistung von Sicherheit, Bereitstellung von Dienstleistungen und Aufrechterhaltung der staatlichen Institutionen. (AJ 27.1.2025a). Am 29.1.2025 wurde de-facto-Herrscher Ahmed ash-Shara' zum Übergangspräsidenten ernannt (Standard 29.1.2025).
Die Übergangsregierung ließ laut Medienberichten die Verwaltungsbeamten auf ihren Posten (LTO 9.12.2024). Eine diplomatische Quelle eines europäischen Staates wiederum berichtet von einer Beurlaubung aller Staatsbeamten: Durch die Beurlaubung aller Staatsbeamter gibt es in Syrien zwar nun (interimistische) Minister, aber kaum Beamte, soll heißen, keine funktionierende Verwaltung. Mit ganz wenigen Ausnahmen stehen die Ministerien leer. Die einzigen Ordnungskräfte sind diejenigen Gruppen, die aus Idlib mitgekommen sind und die sich – personell überlastet – um ein Minimum an Ordnung in den Städten bemühen. Die kommunale Versorgung ist nicht vorhanden bzw. derzeit auf Privatinitiativen reduziert (SYRDiplQ1 5.2.2025). In Damaskus und anderen Orten kam es häufig zu Gewaltausbrüchen, weil Polizei und Armee nicht über genügend Personal verfügen, um die Ordnung aufrechtzuerhalten. Die Straßen sind oft mit Müll übersät, und anstelle der Polizei leiten Teenager den Verkehr (FT 25.3.2025). Syrienexperte Daniel Gerlach sagte, dass die leitende Beamtenebene im Land fehlt, die zwischen politischen Entscheidungsträgern und der Verwaltung – die ihre Arbeit wieder aufgenommen hat – steht. Es fehlen diejenigen, die mit den Verwaltungsträgern in Kontakt sind und die Politik umsetzen. Diejenigen, die in Syrien politische Entscheidungen träfen, seien ungefähr 15 bis 16 Personen, schätzt Gerlach (AC 23.1.2025). Alle Minister der Übergangsregierung waren aus dem 7. Kabinett der SSG, das im Februar 2024 ernannt worden war (AlMon 11.12.2024). Ash-Shara' und der Interims-Premierminister haben Loyalisten zu Gouverneuren in mehreren Provinzen und zu Ministern in der Übergangsregierung ernannt (ISW 19.12.2024). Al-Bashir hat gegenüber Al Jazeera erklärt, dass die Minister der SSG vorerst die nationalen Ministerämter übernehmen werden (AJ 15.12.2024a). Ash-Shara', sagte, dass in den ersten 100 Tagen keine internen und externen Parteien berücksichtigt werden. Er hat allen seinen Kameraden, die der HTS oder anderen Gruppierungen angehören, sehr deutlich gemacht, dass er diese Phase nur Leuten anvertraut, die sein persönliches Vertrauen haben. Er hat seine Partner und Freunde gebeten, ihm in dieser Phase beizustehen und sich darauf vorzubereiten, die Form einer neuen Regierung zu diskutieren (Akhbar 31.12.2024). Die HTS, die in der neuen Regierung erheblichen Einfluss hat, verfügt einem Bericht des Atlantic Council zufolge nicht über ausreichende technokratische Fachkenntnisse, um eine so komplexe Nation wie Syrien zu verwalten (AC 23.1.2025).
Die Regierung hat keinen Zeitplan für die Durchführung von Wahlen festgelegt. Ash-Shara' stellte am 16.12.2024 fest, dass Syrien nicht bereit für Wahlen sei. Die Amtszeit der Übergangsregierung wurde bis März 2025 festgesetzt (ISW 16.12.2024). Am 29.3.2025 ernannte der Präsident die neue syrische Regierung. Diese besteht aus Technokraten, ethnischen Minderheiten und mehreren engen Vertrauten ash-Shara's. Fast die Hälfte der Ernannten steht in keiner Verbindung zur HTS. Unter den Ernannten ist eine Frau, ein Angehöriger der drusischen Minderheit, ein Kurde und ein Alawit (FT 30.3.2025). Das einzige weibliche Kabinettsmitglied ist katholische Christin (VN 1.4.2025). Keiner davon erhielt ein wichtiges Ressort. Syrien-Experte Fabrice Balanche erklärte, dass wichtige Ressorts an „ehemalige Mitstreiter vergeben wurden, die bereits Teil der Syrischen Heilsregierung in der Provinz Idlib“ im Nordwesten Syriens waren (AlMon 30.3.2025). Der Verteidigungsminister und der Außenminister der Übergangsregierung behielten ihre Ämter. Innenminister Khattab war zuvor Leiter des Geheimdienstes (Independent 29.3.2025). Auch Außenminister ash-Shaibani behielt sein Amt (AlMon 30.3.2025). Mehrere der neuen Minister waren unter dem Assad-Regime tätig. Zu den ehemaligen Assad-Beamten gehöre