TE Bvwg Erkenntnis 2026/3/3 L503 2318319-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.03.2026
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Entscheidungsdatum

03.03.2026

Norm

AsylG 2005 §56
AsylG 2005 §58 Abs11 Z2
B-VG Art133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 01.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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L503 2318319-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Pakistan, vertreten durch RA Dr. Herbert POCHIESER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2025, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Pakistan, vertreten durch RA Dr. Herbert POCHIESER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2025, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A.)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B.)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“) stellte am 05.06.2025 den gegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 56 AsylG.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“) stellte am 05.06.2025 den gegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 56, AsylG.

2. Mit Verbesserungsauftrag des BFA vom 06.06.2025 wurde dem BF aufgetragen, einen Mangel zu beseitigen, nämlich die angeführten Unterlagen bzw. Dokumente, darunter seinen pakistanischen Reisepass, im Original und in Kopie vorzulegen. Hierfür wurde dem BF eine Frist bis zum 30.06.2025 gewährt. Zugleich wurde der BF belehrt, dass, wenn dem Verbesserungsauftrag nicht entsprochen wird, sein Antrag gem. § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG zurückgewiesen werde. Ebenso wurde der BF auf die Möglichkeit der Stellung eines Antrages auf Heilung gem. § 4 AsylG-DV hingewiesen.2. Mit Verbesserungsauftrag des BFA vom 06.06.2025 wurde dem BF aufgetragen, einen Mangel zu beseitigen, nämlich die angeführten Unterlagen bzw. Dokumente, darunter seinen pakistanischen Reisepass, im Original und in Kopie vorzulegen. Hierfür wurde dem BF eine Frist bis zum 30.06.2025 gewährt. Zugleich wurde der BF belehrt, dass, wenn dem Verbesserungsauftrag nicht entsprochen wird, sein Antrag gem. Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zurückgewiesen werde. Ebenso wurde der BF auf die Möglichkeit der Stellung eines Antrages auf Heilung gem. Paragraph 4, AsylG-DV hingewiesen.

3. Am 25.06.2025 übermittelte der rechtliche Vertreter des BF dem BFA eine Stellungnahme.

4. Am 30.06.2025 wurden beim BFA Unterlagen vorgelegt; der pakistanische Reisepass des BF wurde lediglich in Kopie vorgelegt.

5. Am 16.07.2025 erfolgte die Festnahme des BF und wurde ihm die beabsichtigte Abschiebung nach Pakistan am 17.07.2025 mitgeteilt.

6. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des BFA vom 17.07.2025, Zl. XXXX wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 56 AsylG gem. § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG als unzulässig zurückgewiesen.6. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des BFA vom 17.07.2025, Zl. römisch 40 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach Paragraph 56, AsylG gem. Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurückgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass der BF der Aufforderung, seinen pakistanischen Reisepass im Original vorzulegen, nicht nachgekommen sei. Er habe damit gem. § 58 Abs. 11 AsylG nicht im erforderlichen Ausmaß am Verfahren mitgewirkt.Begründend wurde ausgeführt, dass der BF der Aufforderung, seinen pakistanischen Reisepass im Original vorzulegen, nicht nachgekommen sei. Er habe damit gem. Paragraph 58, Absatz 11, AsylG nicht im erforderlichen Ausmaß am Verfahren mitgewirkt.

7. Gegen diesen Bescheid wurde durch den BF fristgerecht Beschwerde erhoben. Vorgebracht wurde, dass die belangte Behörde erstmals mit der vorliegenden Entscheidung die Behauptung aufgestellt habe, dass es notwendig gewesen wäre, den Originalreisepass vorzulegen. Sowohl das Antragsformular als auch der Verbesserungsauftrag seien diesbezüglich mehrdeutig. Aus der Formulierung (Original, Kopie) sei nicht ersichtlich, dass in jedem Fall und unbedingt der Originalreisepass vorgelegt werden müsse, sondern ergebe sich daraus, dass das eine oder andere vorgelegt werden könne, was der BF auch gemacht habe. Der Verbesserungsauftrag sei sohin mangels Eindeutigkeit aufgrund unklarer Ausdrucksweise mangelhaft.

8. Am 22.07.2025 reiste der BF im Besitz eines portugiesischen Aufenthaltstitels freiwillig nach Lissabon aus.

9. Am 24.02.2026 brachte der rechtsfreundliche Vertreter des BF einen Fristsetzungsantrag ein und stellte zugleich einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe.

10. Dieser Fristsetzungsantrag wurde mit Beschluss des BVwG vom 25.02.2026 gem. § 30a Abs. 1 iVm § 30a Abs. 8 iVm § 38 VwGG als unzulässig zurückgewiesen.10. Dieser Fristsetzungsantrag wurde mit Beschluss des BVwG vom 25.02.2026 gem. Paragraph 30 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 30 a, Absatz 8, in Verbindung mit Paragraph 38, VwGG als unzulässig zurückgewiesen.

II.      Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen

1.1.    Zur Person des BF:

Beim BF handelt es sich um einen männlichen Staatsangehörigen von Pakistan. Er trägt den im Spruch angegebenen Namen und ist am dort angeführten Datum geboren.

1.2.    Zu den Vorverfahren:

Der BF stellte am 20.08.2019 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde zunächst mit Bescheid des BFA vom 30.08.2019 abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Mit Erkenntnis des BVwG vom 07.10.2019 wurde die dagegen erhobene Beschwerde (hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis III.) als unbegründet abgewiesen. Seitens des VwGH wurde die dagegen erhobene Revision mit Beschluss vom 04.03.2020, Ra 2020/20/0053-4, zurückgewiesen.Der BF stellte am 20.08.2019 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde zunächst mit Bescheid des BFA vom 30.08.2019 abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Mit Erkenntnis des BVwG vom 07.10.2019 wurde die dagegen erhobene Beschwerde (hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei.) als unbegründet abgewiesen. Seitens des VwGH wurde die dagegen erhobene Revision mit Beschluss vom 04.03.2020, Ra 2020/20/0053-4, zurückgewiesen.

Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung in weiterer Folge nicht nach und stellte am 23.07.2021 seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des BFA vom 05.01.2024 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigen sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG wurde dem BF nicht erteilt. Zudem wurde gegen den BF gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Pakistan zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung in weiterer Folge nicht nach und stellte am 23.07.2021 seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des BFA vom 05.01.2024 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigen sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG wurde dem BF nicht erteilt. Zudem wurde gegen den BF gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Pakistan zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 10.04.2025, Zl. L506 2223926-2/14E, als unbegründet abgewiesen.

Seit 11.04.2025 besteht gegen den BF eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung.

1.3.    Zum gegenständlichen Verfahren:

Am 05.06.2025 stellte der BF den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 56 AsylG. Am 05.06.2025 stellte der BF den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 56, AsylG.

Das BFA trug dem BF mit Verbesserungsauftrag vom 06.06.2025 (unter anderem) auf, seinen pakistanischen Reisepass vorzulegen. Aus diesem Verbesserungsauftrag gehen folgende Informationen hervor (AS 203ff):

„[…] Jedem Antrag sind […] sowie ein gültiges Reisedokument samt vollständiger Kopie […] anzuschließen.

[…]

Sie werden hiermit aufgefordert folgende Urkunden und Nachweise in Original und Kopie vorzulegen […]

-        gültiges Reisedokument

[…]

Im Falle der Nichtvorlage erforderlicher Unterlagen oder Nachweise kann ein begründeter Antrag auf Heilung des Mangels nach § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV eingebracht werden. Es ist jedoch nachzuweisen, dass die Beschaffung der Unterlagen nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Im Falle der Nichtvorlage erforderlicher Unterlagen oder Nachweise kann ein begründeter Antrag auf Heilung des Mangels nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV eingebracht werden. Es ist jedoch nachzuweisen, dass die Beschaffung der Unterlagen nicht möglich oder nicht zumutbar ist.

Gem. § 58 Abs. 11 AsylG sind Sie verpflichtet am anhängigen Verfahren mitzuwirken.Gem. Paragraph 58, Absatz 11, AsylG sind Sie verpflichtet am anhängigen Verfahren mitzuwirken.

Sollten Sie dem Verbesserungsauftrag nicht nachkommen, wäre ihr Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels gem. § 56 AsylG 2005 mangels Mitwirkung gem. § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 zurückzuweisen. Sollten Sie dem Verbesserungsauftrag nicht nachkommen, wäre ihr Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels gem. Paragraph 56, AsylG 2005 mangels Mitwirkung gem. Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 zurückzuweisen.

[…]“.

In weiterer Folge wurden durch den rechtsfreundlichen Vertreter des BF diverse Unterlagen bzw. Dokumente in Vorlage gebracht, darunter die Kopie eines pakistanischen Reisepasses. Die Vorlage des pakistanischen Reisepasses im Original erfolgte nicht.

Ein Antrag auf Heilung des Mangels nach § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV wurde nicht gestellt. Ein Antrag auf Heilung des Mangels nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV wurde nicht gestellt.

2.       Beweiswürdigung

Die Feststellungen zur Person des BF, zu den vorangegangen Asylverfahren und zum gegenständlichen Verfahren, insbesondere auch zum Verbesserungsauftrag vom 06.06.2025, ergeben sich unmittelbar aus dem gegenständlichen Verfahrensakt.

3.       Rechtliche Beurteilung

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels anderer Regelung somit durch Einzelrichter.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels anderer Regelung somit durch Einzelrichter.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 i.d.F. BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß an-zuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß an-zuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen bein-haltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen bein-haltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt.

3.2. § 58 Abs. 11 AsylG lautet wie folgt:3.2. Paragraph 58, Absatz 11, AsylG lautet wie folgt:

(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist

1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen oder

2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.

Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.

3.3. Im konkreten Fall bedeutet dies:

Im konkreten Fall ist zunächst darauf hinzuweisen, dass zur Mitwirkungspflicht auch die Vorlage von Urkunden und Nachweisen iSd § 8 Abs. 1 AsylG-DV zählt. Nach § 8 Abs. 1 AsylG-DV ist – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 – dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels unter anderem ein gültiges Reisedokument anzuschließen.Im konkreten Fall ist zunächst darauf hinzuweisen, dass zur Mitwirkungspflicht auch die Vorlage von Urkunden und Nachweisen iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV zählt. Nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV ist – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Absatz 2 und 3 – dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels unter anderem ein gültiges Reisedokument anzuschließen.

Die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments rechtfertigt bei Unterbleiben einer Antragstellung nach § 4 Abs. 1 Z 3 und § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG-DV grundsätzlich eine auf § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 gestützte zurückweisende Entscheidung (vgl. VwGH, 30.06.2015, Ra 2015/21/0039; VwGH, 14.04.2016, Ra 2016/21/0077; VwGH, 15.09.2016, Ra 2016/21/0187).Die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments rechtfertigt bei Unterbleiben einer Antragstellung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG-DV grundsätzlich eine auf Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 gestützte zurückweisende Entscheidung vergleiche VwGH, 30.06.2015, Ra 2015/21/0039; VwGH, 14.04.2016, Ra 2016/21/0077; VwGH, 15.09.2016, Ra 2016/21/0187).

Wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (VwGH, 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003; VwGH 23.6.2015, Ra 2015/22/0040; VwGH, 16.9.2015, Ra 2015/22/0082 bis 0084).

Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens ist daher auf Grund der zurückweisenden Entscheidung nur, ob diese Zurückweisung zu Recht erfolgte.

Dem BF wurde mit Verbesserungsauftrag vom 06.06.2025 aufgetragen, diverse Unterlagen bzw. Dokumente, darunter ein gültiges Reisedokument in Original und Kopie, vorzulegen.

Ebenso wurde ihm zur Kenntnis gebracht, dass im Falle der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise ein begründeter Antrag auf Heilung des Mangels nach § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV eingebracht werden könne. Wenn dem Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen werde, sei der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 56 AsylG nach § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG zurückzuweisen. Ebenso wurde ihm zur Kenntnis gebracht, dass im Falle der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise ein begründeter Antrag auf Heilung des Mangels nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV eingebracht werden könne. Wenn dem Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen werde, sei der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 56, AsylG nach Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zurückzuweisen.

Im weiteren Verlauf erfolgte die Vorlage diverser Unterlagen und Dokumente, darunter einer Kopie des pakistanischen Reisepasses. Das Original dieses Reisepasses wurde nicht vorgelegt. Eine Heilung nach § 4 Abs. 1 AsylG-DV wurde nicht beantragt. Ein Nachweis, dass dem BF die Beschaffung der genannten Dokumente im Original nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre, wurde ebenfalls nicht erbracht. Im weiteren Verlauf erfolgte die Vorlage diverser Unterlagen und Dokumente, darunter einer Kopie des pakistanischen Reisepasses. Das Original dieses Reisepasses wurde nicht vorgelegt. Eine Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV wurde nicht beantragt. Ein Nachweis, dass dem BF die Beschaffung der genannten Dokumente im Original nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre, wurde ebenfalls nicht erbracht.

Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht nicht im erforderlichen Ausmaß nach, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, ist nach § 58 Abs. 11 AsylG (Z 1) das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels ohne weiteres einzustellen oder (Z 2) der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren, was beim BF im Rahmen der Verbesserungsauftrages erfolgte. Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht nicht im erforderlichen Ausmaß nach, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, ist nach Paragraph 58, Absatz 11, AsylG (Ziffer eins,) das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels ohne weiteres einzustellen oder (Ziffer 2,) der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren, was beim BF im Rahmen der Verbesserungsauftrages erfolgte.

Bereits das vom BF unterzeichnete Antragsformular betreffend den gegenständlichen Aufenthaltstitel enthielt unter Punkt K. („Folgende Urkunden und Nachweise werden vorgelegt“) den Hinweis „im Original und Kopie“.

Insofern in der gegenständlichen Beschwerde eingewandt wird, dass der nachfolgende Verbesserungsauftrag mehrdeutig gewesen sei, so ist darauf hinzuweisen, dass darin mehrfach klar und unmissverständlich festgelegt wird, dass Original und Kopie vorzulegen sind, was keinen Interpretationsspielraum offen lässt und wodurch die später ebenso aufscheinende Formulierung „gültiges Reisedokument (Original, Kopie)“ in diesem Zusammenhang unzweifelhaft so zu verstehen ist, dass eben Original und Kopie vorzulegen sind und nur die Kopie alleine gerade nicht ausreicht. Insofern geht auch der Einwand in der Beschwerde, wonach erstmals im Bescheid die Behauptung aufgestellt worden sei, dass es notwendig gewesen wäre, den Originalreisepass vorzulegen, ins Leere.

Auch aus den gesetzlichen Bestimmungen geht im Übrigen hervor, dass die für die Antragstellung erforderlichen Urkunden und Nachweise der Behörde jeweils im Original und in Kopie vorzulegen sind (§ 7 Abs. 1 AsylG-DV).Auch aus den gesetzlichen Bestimmungen geht im Übrigen hervor, dass die für die Antragstellung erforderlichen Urkunden und Nachweise der Behörde jeweils im Original und in Kopie vorzulegen sind (Paragraph 7, Absatz eins, AsylG-DV).

Zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG war der BF im Übrigen (noch) nicht rechtsfreundlich vertreten und wurde der Verbesserungsauftrag folglich zutreffend noch dem BF persönlich zugestellt. Die Vollmacht des nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreters wurde dem BFA am 25.06.2025 übermittelt. Bereits einen Tag später wurde seitens des rechtsfreundlichen Vertreters Akteneinsicht genommen. Dies geschah noch vor dem im Verbesserungsauftrag genannten Termin (30.06.2025) zur Vorlage der fehlenden Unterlagen. Ebenso noch vor diesem Termin übermittelte der rechtsfreundliche Vertreter des BF dem BFA am 27.06.2025 eine Stellungnahme, in der unter anderem am Ende Folgendes ausgeführt wird (AS 157, Rz 31 der Stellungnahme): Zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG war der BF im Übrigen (noch) nicht rechtsfreundlich vertreten und wurde der Verbesserungsauftrag folglich zutreffend noch dem BF persönlich zugestellt. Die Vollmacht des nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreters wurde dem BFA am 25.06.2025 übermittelt. Bereits einen Tag später wurde seitens des rechtsfreundlichen Vertreters Akteneinsicht genommen. Dies geschah noch vor dem im Verbesserungsauftrag genannten Termin (30.06.2025) zur Vorlage der fehlenden Unterlagen. Ebenso noch vor diesem Termin übermittelte der rechtsfreundliche Vertreter des BF dem BFA am 27.06.2025 eine Stellungnahme, in der unter anderem am Ende Folgendes ausgeführt wird (AS 157, Rz 31 der Stellungnahme):

„Die Originalurkunden, auch die zuletzt nach dem Verbesserungsauftrag vorzulegen[den], bringe ich zum Termin vom 30.06.2025 bei.“

Daraus ist zu schließen, dass es dem rechtsfreundlichen Vertreter des BF sehr wohl bewusst war, dass (auch) der Reisepass im Original vorzulegen ist, andernfalls er die Vorlage der fehlenden Originalurkunden wohl kaum angekündigt hätte, weswegen auch die Ausführungen in der gegenständlichen Beschwerde, wonach beim Termin am 30.06. nicht erwähnt worden sei, dass der Referent den Originalreisepass haben wolle, insofern obsolet sind.

Da der BF sohin trotz diesbezüglicher Aufforderung durch das BFA (und der erfolgten Belehrung über die Rechtsfolgen bei Nicht-Vorlage der genannten Dokumente) die erforderlichen Dokumente nicht im Original vorgelegt hat, wurde sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG vom BFA zu Recht zurückgewiesen.Da der BF sohin trotz diesbezüglicher Aufforderung durch das BFA (und der erfolgten Belehrung über die Rechtsfolgen bei Nicht-Vorlage der genannten Dokumente) die erforderlichen Dokumente nicht im Original vorgelegt hat, wurde sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG vom BFA zu Recht zurückgewiesen.

Folglich war die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den Ausführungen im gegenständlichen Erkenntnis geht hervor, dass das erkennende Gericht im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere zur Erteilung eines Aufenthaltstitels, abgeht. Darüber hinaus wird zu diesem Thema keine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den Ausführungen im gegenständlichen Erkenntnis geht hervor, dass das erkennende Gericht im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere zur Erteilung eines Aufenthaltstitels, abgeht. Darüber hinaus wird zu diesem Thema keine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert.

Absehen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung

Nach § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung (unter anderem) dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen ist (vgl. VwGH 31.08.2022, Ra 2022/17/0116).Nach Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung (unter anderem) dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen ist vergleiche VwGH 31.08.2022, Ra 2022/17/0116).

Da der verfahrenseinleitende Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG von der belangten Behörde gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG zurückzuweisen war, konnte gegenständlich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung iSd § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben.Da der verfahrenseinleitende Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG von der belangten Behörde gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zurückzuweisen war, konnte gegenständlich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung iSd Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben.

Schlagworte

Antragstellung Aufenthaltstitel besonders berücksichtigungswürdige Gründe Mitwirkungspflicht Reisedokument Sache des Verfahrens Verbesserungsauftrag Vorlagepflicht Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:L503.2318319.1.01

Im RIS seit

13.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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