Entscheidungsdatum
06.03.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
,
W268 2308489-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Iris GACHOWETZ über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Somalia, vertreten durch die BBU GmbH gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2025, Zl. 1373398110/232125548, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.01.2026 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Iris GACHOWETZ über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch die BBU GmbH gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2025, Zl. 1373398110/232125548, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.01.2026 zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt. römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt. römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt.
IV. Die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben. römisch vier. Die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, stellte am 14.10.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 15.10.2023 fand eine Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 25.01.2024 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) statt.
Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe Somalia aufgrund der Sicherheitslage sowie wegen der Diskriminierung verlassen, da er in Äthiopien geboren sei, er aber Somalier sei. Zudem habe sich eine Frau, bei der der Beschwerdeführer aufgewachsen sei, Geld ausgeborgt, um die medizinische Behandlung des Beschwerdeführers zu finanzieren und der Beschwerdeführer werde nun von den Gläubigern, die herausgefunden hätten, dass das Geld dem Beschwerdeführer zugekommen sei, verfolgt.
2. Mit im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Es wurde ihm keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Somalia zulässig ist (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als Frist für seine freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt VI.).2. Mit im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Es wurde ihm keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Somalia zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG als Frist für seine freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.).
3. Gegen den am 04.02.2025 rechtswirksam zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner gesetzlichen Vertretung fristgerecht am 25.02.2025 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
4. Am 21.01.2026 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des Beschwerdeführers statt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist somalischer Staatsangehöriger und wurde am XXXX alias XXXX geboren. Er gehört der Volksgruppe Akishe (andere Schreibweise: Akisho), die dem großen „noblen“ Clan der Dir zugehört, an, bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam und spricht muttersprachlich Somalisch sowie etwas Englisch. Der Beschwerdeführer ist somalischer Staatsangehöriger und wurde am römisch 40 alias römisch 40 geboren. Er gehört der Volksgruppe Akishe (andere Schreibweise: Akisho), die dem großen „noblen“ Clan der Dir zugehört, an, bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam und spricht muttersprachlich Somalisch sowie etwas Englisch.
Der Beschwerdeführer wurde in Gashamo in der somalischen Region Äthiopiens geboren. Der Beschwerdeführer sah seine leibliche Familie im Alter von einem Jahr zum letzten Mal und stand seitdem nicht in Kontakt mit dieser. Diese waren Nomaden und zogen aufgrund einer Dürre weiter, konnten den Beschwerdeführer jedoch nicht mitnehmen. Er kennt weder den Aufenthalt seiner leiblichen Eltern noch seiner Geschwister. Der Beschwerdeführer lebte für ein Jahr bei seiner Großmutter und wurde dann von dieser an eine Bekannte übergeben, bei der der Beschwerdeführer aufwuchs. Die Ziehmutter des Beschwerdeführers ist bereits verstorben. Der Beschwerdeführer lebte von 2005 bis Februar 2023 in Burco (andere Schreibweise: Burao) in der Region Togdheer in Somalia. Er lebte dort zunächst bis zum Jahr 2017 in gemeinsamen Haushalt mit seiner Ziehmutter und anschließend in seiner Arbeitsstätte. Die letzte Woche vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat verbrachte der Beschwerdeführer in Hargeysa.
Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos.
Der Beschwerdeführer besuchte im Herkunftsstaat von 2010 bis 2021 für 11 Jahre die Grundschule, er absolvierte keine Berufsausbildung und war im Herkunftsstaat zuletzt als Verkäufer tätig. Er verkaufte von 2017 bis Jänner 2023 Khat. Der Beschwerdeführer erhielt keinen Lohn für seine Tätigkeit als Verkäufer, sondern drei Mahlzeiten pro Tag sowie die Finanzierung seiner Schulkosten. Er versorgte sich durch seine Verkaufstätigkeit selbst, befand sich jedoch in einer schlechten finanziellen Lage. Der Beschwerdeführer hat auch kein Eigentum im Herkunftsstaat.
Der Beschwerdeführer verließ Somalia im Februar 2023 mit dem Flugzeug Richtung Türkei, reiste spätestens im Oktober 2023 irregulär ins Bundesgebiet ein und stellte am 14.10.2023 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden bzw. lebensbedrohlichen Erkrankungen. Er leidet jedoch an Augenproblemen, die im Bundesgebiet medikamentös mit Augentropfen behandelt werden und wurde wegen dieser Beschwerden bereits im Jahr 2022 in Äthiopien operiert. Möglicherweise benötigt der Beschwerdeführer noch eine weitere Operation an seinem anderen Auge. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist in Somalia keinen von Gläubigern, denen seine verstorbene Ziehmutter Geld geschuldet hätte, ausgehenden Verfolgungshandlungen ausgesetzt (gewesen). Er ist in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft und drohen ihm weder aufgrund seines Religionsbekenntnisses noch seiner Volksgruppen- bzw. Clanzugehörigkeit oder aus politischen Gründen Probleme bzw. eine Verfolgung durch seine angeblichen Gläubiger oder die somalischen Behörden.
1.3. Zur Rückkehrmöglichkeit nach Somalia:
Der Beschwerdeführer kann aufgrund der dort schlechten allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage nicht in seinen Herkunftsort zurückkehren. Er kann sich nicht an einem hinreichend sicheren Ort wie Mogadischu oder Hargeysa niederlassen und seinen Unterhalt verdienen, um dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen.
1.4. Zur maßgeblichen Lage in Somalia werden nachfolgende Feststellungen getroffen:
Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten
Letzte Änderung 2025-07-30 13:11
Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen (ACLED 10.1.2025). Auch das Maß an Kontrolle über bzw. Einfluss auf einzelne Gebiete variiert:
? Somaliland kontrolliert die von ihm beanspruchten Kerngebiete, nicht aber alle offiziell beanspruchten Gebiete (in Sool und Sanaag), die teilweise von Clans, teilweise von Separatisten des SSC-Khatumo und in kleinen Teilen von Puntland kontrolliert werden;
? In Puntland wird die Kontrolle geringer Teilgebiete von al Shabaab und vom sogenannten Islamischen Staat in Somalia beeinflusst, während es hauptsächlich an Clandifferenzen liegt, wenn Puntland tatsächlich keinen Zugriff auf gewisse Gebiete hat;
? In Süd-/Zentralsomalia wiederum ist die Situation noch viel komplexer. In Mogadischu und den meisten anderen großen Städten hat al Shabaab keine Kontrolle, jedoch eine Präsenz. Dahingegen übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes Kontrolle aus. Zusätzlich gibt es in Süd-/Zentralsomalia große Gebiete, wo unterschiedliche Parteien Einfluss ausüben; oder die von niemandem kontrolliert werden; oder deren Situation unklar ist (BMLV 2.7.2025; vgl. PGN 19.6.2025).? In Süd-/Zentralsomalia wiederum ist die Situation noch viel komplexer. In Mogadischu und den meisten anderen großen Städten hat al Shabaab keine Kontrolle, jedoch eine Präsenz. Dahingegen übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes Kontrolle aus. Zusätzlich gibt es in Süd-/Zentralsomalia große Gebiete, wo unterschiedliche Parteien Einfluss ausüben; oder die von niemandem kontrolliert werden; oder deren Situation unklar ist (BMLV 2.7.2025; vergleiche PGN 19.6.2025).
Hargeysa, Berbera, Burco und Garoowe sind sichere Städte. Mit kleineren Einschränkungen gilt dies auch für Baidoa, Belet Weyne, Bossaso, Dhusamareb, Galkacyo, Jowhar und Kismayo (BMLV 2.7.2025; vgl. INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Hargeysa, Berbera, Burco und Garoowe sind sichere Städte. Mit kleineren Einschränkungen gilt dies auch für Baidoa, Belet Weyne, Bossaso, Dhusamareb, Galkacyo, Jowhar und Kismayo (BMLV 2.7.2025; vergleiche INGO-F/STDOK/SEM 4.2023).
Political Geography Now gibt die Lage mit Stand 19.6.2025 folgendermaßen wieder:

Quelle: PGN 19.6.2025
Critical Threats bietet einen Überblick über die spezifisch auf al Shabaab bezogene Situation für Somalia und Kenia (Karte vom Juni 2025):

Quelle: CT/Tyson/AEI 10.6.2025
EUAA hat Daten von ACLED ausgewertet und berichtet, dass im Zeitraum von zwei Jahren (April 2023-März 2025) in ganz Somalia 5.944 sicherheitsrelevante Zwischenfälle dokumentiert worden sind. Dabei handelte es sich bei 3.759 um Kampfhandlungen, bei 1.479 um Explosionen oder Angriffe aus der Ferne [remote Violence] und bei 706 um gezielte Gewalt gegen Zivilisten [Violence against Civilians]; insgesamt wird angemerkt, dass jeder einzelne Zwischenfall für Zivilisten ein potenzielles Risiko darstellt, auch wenn die Gewalt nicht direkt gegen Zivilisten gerichtet ist. Auf Basis dieser Daten beläuft sich im genannten Zeitraum die durchschnittliche Zahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen in ganz Somalia auf ca. 8,1 pro Tag (EUAA 5.2025).
Süd-/Zentralsomalia, Puntland
Letzte Änderung 2025-08-07 08:37
Die Sicherheitslage bleibt fragil (AA 25.4.2025). Weiterhin fordert der Konflikt Opfer, es kommt zu willkürlichen Tötungen, Vertreibungen und anderen Kriegsverbrechen durch alle Konfliktbeteiligten. Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖB Nairobi 10.2024), das deutsche Auswärtige Amt