Entscheidungsdatum
09.03.2026Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
,
W272 2309452-1/13E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Alois BRAUNSTEIN, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch seine Mutter XXXX , vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.01.2025, Zahl 800505209-241978370, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.02.2026, den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Alois BRAUNSTEIN, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch seine Mutter römisch 40 , vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.01.2025, Zahl 800505209-241978370, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.02.2026, den Beschluss:
A)
I. Das Beschwerdeverfahren gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides wird infolge Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.römisch eins. Das Beschwerdeverfahren gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird infolge Zurückziehung der Beschwerde gemäß Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Erkenntnis
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Alois BRAUNSTEIN, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch seine Mutter XXXX , vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.01.2025, Zahl 800505209-241978370, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.02.2026, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Alois BRAUNSTEIN, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch seine Mutter römisch 40 , vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.01.2025, Zahl 800505209-241978370, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.02.2026, zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III. wird stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und dem Beschwerdeführer gemäß § 54 Abs. 1 Z 1, § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt wird. römisch eins. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. wird stattgegeben und festgestellt, dass gemäß Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt wird.
II. Die Spruchpunkte IV. bis V. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.römisch zwei. Die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch fünf. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF) XXXX in Österreich geboren und ist der Sohn von XXXX , welche für den BF einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Dem BF wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.06.2010, AZ 10 05.052-BAI der Antrag auf internationalen Schutz in Hinblick auf den Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihm gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde (Spruchpunkt II.). Es wurde ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt III.). Begründet wurde die Entscheidung damit, dass seiner Mutter, der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und sie als Familienangehörige den gleichen Status abgeleitet erhalten hat.1. Der Beschwerdeführer (BF) römisch 40 in Österreich geboren und ist der Sohn von römisch 40 , welche für den BF einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Dem BF wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.06.2010, AZ 10 05.052-BAI der Antrag auf internationalen Schutz in Hinblick auf den Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde (Spruchpunkt römisch zwei.). Es wurde ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründet wurde die Entscheidung damit, dass seiner Mutter, der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und sie als Familienangehörige den gleichen Status abgeleitet erhalten hat.
In weiterer Folge wurde die Aufenthaltsberechtigung verlängert. Die letzte Verlängerung erfolgte mit Bescheid des BFA vom 23.06.2022 für 2 Jahre.
2. Der BF verließ im Jahr 2024 das Bundesgebiet und verzog zu seinem Vater in die Russische Föderation.
3. Mit den gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 29.01.2025 wurden dem BF der Status der subsidiär Schutzberechtigten aberkannt (Spruchpunkt I.), es wurde ihm keine Aufenthaltsberechtigung aus besonderen Gründen erteilt (Spruchpunkt II), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt III.) und festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt IV.). Dem BF wurde eine Frist zur freiwilligen Ausreise in der Dauer von 14 Tagen gewährt (Spruchpunkt V.). Der Bescheid wurde der Mutter als gesetzliche Vertreterin am 11.02.2025 zugestellt.3. Mit den gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 29.01.2025 wurden dem BF der Status der subsidiär Schutzberechtigten aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.), es wurde ihm keine Aufenthaltsberechtigung aus besonderen Gründen erteilt (Spruchpunkt römisch zwei), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch drei.) und festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch vier.). Dem BF wurde eine Frist zur freiwilligen Ausreise in der Dauer von 14 Tagen gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.). Der Bescheid wurde der Mutter als gesetzliche Vertreterin am 11.02.2025 zugestellt.
4. Gegen den gegenständlichen Bescheid erhob der BF am 10.03.2025, vertreten durch seine Mutter, diese vertreten durch die BBU, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde im vollen Umfang.
5. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakten langten am 19.03.2025 beim BVwG ein und wurden der zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
6. Am 24.02.2026 führte das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Russisch durch, an welcher der BF, seine Mutter sowie die Rechtsvertretung teilnahmen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung zog der BF durch seine Mutter die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des gegenständlichen Bescheides zurück. Nachträglich wurden die geforderten Schulzeugnisse mit 03.03.2026 vorgelegt.6. Am 24.02.2026 führte das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Russisch durch, an welcher der BF, seine Mutter sowie die Rechtsvertretung teilnahmen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung zog der BF durch seine Mutter die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des gegenständlichen Bescheides zurück. Nachträglich wurden die geforderten Schulzeugnisse mit 03.03.2026 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des BF:
Der Beschwerdeführer ist russische Staatsangehörige, gehört der Volksgruppe der Tschetschenen an und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Die Identität steht fest. Der BF beherrscht die tschetschenische, russische und deutsche Sprache.
Der BF wurde am XXXX in Österreich geboren. Seine Mutter, XXXX , wurde am XXXX im Bezirk Shelkovskoj in der Russischen Föderation geboren. Der BF wurde am römisch 40 in Österreich geboren. Seine Mutter, römisch 40 , wurde am römisch 40 im Bezirk Shelkovskoj in der Russischen Föderation geboren.
Der BF hat noch weitere Geschwister in Österreich, welche über den Status des subsidiär Schutzberechtigten oder über eine Aufenthaltsberechtigung verfügen.
Der BF befand sich vom 10.11.2022 – 16.05.2023 und vom 18.03.2024 – 17.12.2025 in der Russischen Föderation in XXXX , wo er bei seinem Vater lebte.Der BF befand sich vom 10.11.2022 – 16.05.2023 und vom 18.03.2024 – 17.12.2025 in der Russischen Föderation in römisch 40 , wo er bei seinem Vater lebte.
Der BF reiste freiwillig aus und konnte in der Russischen Föderation für wenige Tage die Schule besuchen. Ansonsten musste der BF seinem Vater bei dessen Arbeiten helfen und mehrere Stunden pro Tag arbeiten. Der BF wollte zu seiner Mutter nach Österreich zurückreisen, sein Vater verhinderte dies jedoch. Der BF musste unentgeltlich einer Beschäftigung in der Russischen Föderation nachgehen. Er wurde von seinem Vater versorgt. Weiters leben noch weitere Verwandte väterlicherseits in der Russischen Föderation.
Der BF hat derzeit keinen Kontakt zu seinem Vater in die Russische Föderation und möchte auch keinen.
1.2. Zur Situation des BF in Österreich:
Der BF lebte mit Ausnahme des oa. Zeitraumes mit seiner Mutter und seinen zwei Brüdern und Schwestern in einem gemeinsamen Haushalt.
Die Mutter des BF stellte für ihn am 11.06.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.06.2010, AZ 10 05.052-BAI in Hinblick auf den Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ihm der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde (Spruchpunkt II.). Es wurde ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt III.). Begründet wurde die Entscheidung damit, dass seiner Mutter, der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er als Familienangehörige der gleichen Status abgeleitet erhält.Die Mutter des BF stellte für ihn am 11.06.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.06.2010, AZ 10 05.052-BAI in Hinblick auf den Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ihm der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde (Spruchpunkt römisch zwei.). Es wurde ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründet wurde die Entscheidung damit, dass seiner Mutter, der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er als Familienangehörige der gleichen Status abgeleitet erhält.
In weitere Folge wurden die Verlängerungsanträge für die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter durch die belangte Behörde bescheidmäßig stattgegeben und die befristeten Aufenthaltsberechtigungen verlängert.
Mit dem gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) jeweils vom 29.01.2025 wurden dem BF der Status der subsidiär Schutzberechtigten aberkannt (Spruchpunkt I.), eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Gründe nicht erteilt (Spruchpunkt II.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt III.) und festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt IV.). Dem BF wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.). Der Bescheid wurden am 10.02.2025 an die Mutter des BF zugestellt. Der BF brachte vertreten durch seine Mutter, diese vertreten durch die BBU am 10.03.2025 rechtzeitig Beschwerde ein.Mit dem gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) jeweils vom 29.01.2025 wurden dem BF der Status der subsidiär Schutzberechtigten aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.), eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Gründe nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch drei.) und festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch vier.). Dem BF wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.). Der Bescheid wurden am 10.02.2025 an die Mutter des BF zugestellt. Der BF brachte vertreten durch seine Mutter, diese vertreten durch die BBU am 10.03.2025 rechtzeitig Beschwerde ein.
Der BF besuchte in Österreich ein Jahr die Vorschule, fünf Jahre die Volksschule und ein halbes Jahr die Mittelschule. Er hat familiäre und soziale Kontakte in Österreich, welche er aufrecht hält. Der BF beabsichtigt seine Pflichtschule abzuschließen und einer Beschäftigung nachzugehen.
Der BF ist unbescholten und derzeit in Österreich bei seiner Mutter aufhältig. Er ist gesund und leidet an keinen lebensgefährdenden Krankheiten.
Der BF ist in Österreich gut integriert und kennt und lebt die österreichischen Gepflogenheiten.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zur Person des BF:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakten und Gerichtsakt, sowie durch Sichtung der im Laufe des Verfahrens in Vorlage gebrachten bzw. vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Beweismitteln und Stellungnahmen und der mündlichen Verhandlung am 24.06.2025.
Dass XXXX die Mutter des BF ist, ergibt sich aus den bisherigen Verfahren und der aufliegenden Geburtsurkunde des BF, die auch darlegt, dass der BF am XXXX in Österreich geboren ist.Dass römisch 40 die Mutter des BF ist, ergibt sich aus den bisherigen Verfahren und der aufliegenden Geburtsurkunde des BF, die auch darlegt, dass der BF am römisch 40 in Österreich geboren ist.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Religionszugehörigkeit und Sprachkenntnissen ergibt sich aus dem Einblick in das Vorverfahren bzw. der mündlichen Verhandlung vom 24.02.2026 (S. 4 des VH-Prot.). Der BF konnte sich im Rahmen der Verhandlung sowohl mit der Dolmetscherin für die Russische Sprache verständigen, als auch auf Deutsch gestellte Fragen Großteils verstehen und selbst in deutscher Sprache beantworten, sodass auch festgestellt werden konnte, dass der BF Deutsch spricht und versteht (S. 9 des VH-Protokolls). Weiters ging der BF in Österreich auch ein Jahr in die Vorschule und fünfeinhalb Jahre in die Pflichtschule, wobei in der letzten Klasse Volksschule und in der Mittelschule der BF den Unterrichtsgegenstand Deutsch positiv absolvierte, wodurch auch davon auszugehen ist, dass er der deutschen Sprache mächtig ist (Vorlage Schulbesuchsbestätigung und Zeugnis, OZ 9 und 14).Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Religionszugehörigkeit und Sprachkenntnissen ergibt sich aus dem Einblick in das Vorverfahren bzw. der mündlichen Verhandlung vom 24.02.2026 Sitzung 4 des VH-Prot.). Der BF konnte sich im Rahmen der Verhandlung sowohl mit der Dolmetscherin für die Russische Sprache verständigen, als auch auf Deutsch gestellte Fragen Großteils verstehen und selbst in deutscher Sprache beantworten, sodass auch festgestellt werden konnte, dass der BF Deutsch spricht und versteht Sitzung 9 des VH-Protokolls). Weiters ging der BF in Österreich auch ein Jahr in die Vorschule und fünfeinhalb Jahre in die Pflichtschule, wobei in der letzten Klasse Volksschule und in der Mittelschule der BF den Unterrichtsgegenstand Deutsch positiv absolvierte, wodurch auch davon auszugehen ist, dass er der deutschen Sprache mächtig ist (Vorlage Schulbesuchsbestätigung und Zeugnis, OZ 9 und 14).
Die fremden- asylrechtliche Stellung der Geschwister des BF ergibt sich aus dem Einblick in die Akten und den Gerichtsakten ( XXXX )Die fremden- asylrechtliche Stellung der Geschwister des BF ergibt sich aus dem Einblick in die Akten und den Gerichtsakten ( römisch 40 )
Die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen ergibt sich aus dem Einblick in den genannten Akten und Bescheid.
Die Zustellung und die Rechtzeitigkeit der Beschwerde aufgrund den Zustellnachweisen und Eingabe beim BFA (AS 125).
Dass der BF freiwillig aus dem Bundesgebiet ausreiste und sich bei seinem Vater aufhielt ergibt sich aus seinen glaubhaften Aussagen in der mündlichen Verhandlung (S. 6 des VH-Protokolls). Der Aufenthalt in der Russischen Föderation ergibt sich aus den glaubhaften Angaben der Rechtsvertretung (S. 8 des VH-Protokolls). Die Zeiträume sind auch mit den in seinen russischen Pässen vorhandenen Ausreise und Einreisestempel (Schwechat und Russische Föderation) vereinbar, sowie den vorgelegten Zeugnissen. Die Rechtsvertretung gab auch glaubhaft an, dass obwohl für die Zeiträume teilweise ein Schulbesuchsbestätigung vorgelegt wurde, dass der BF nicht vollends in dieser Zeit in Österreich aufhältig gewesen ist, so konnte er auch für diese Zeiträume keine Schulzeugnisse vorlegen.Dass der BF freiwillig aus dem Bundesgebiet ausreiste und sich bei seinem Vater aufhielt ergibt sich aus seinen glaubhaften Aussagen in der mündlichen Verhandlung Sitzung 6 des VH-Protokolls). Der Aufenthalt in der Russischen Föderation ergibt sich aus den glaubhaften Angaben der Rechtsvertretung Sitzung 8 des VH-Protokolls). Die Zeiträume sind auch mit den in seinen russischen Pässen vorhandenen Ausreise und Einreisestempel (Schwechat und Russische Föderation) vereinbar, sowie den vorgelegten Zeugnissen. Die Rechtsvertretung gab auch glaubhaft an, dass obwohl für die Zeiträume teilweise ein Schulbesuchsbestätigung vorgelegt wurde, dass der BF nicht vollends in dieser Zeit in Österreich aufhältig gewesen ist, so konnte er auch für diese Zeiträume keine Schulzeugnisse vorlegen.
Auch die Anfrage der Österreichischen Botschaft in Moskau vom 05.12.2025, zwecks Ausstellung eines Visum D, zeigt, dass der BF sich zu diesem Zeitpunkt nicht in Österreich aufgehalten hat (OZ 7).
Der BF schilderte glaubhaft und eindrucksvoll, dass ihm sein Vater nicht ermöglichte in der Russischen Föderation einer Schulausbildung nachzugehen und vielmehr genötigt wurde dem Vater bei der Arbeit in verschiedenen Bereichen zu helfen und dafür keinen Lohn oder Taschengeld erhalten zu haben (S. 7 des VH-Protokolls). Auch gab er glaubhaft an, dass er durch dieses Erlebnis keinen Kontakt mit seinem Vater haben möchte, aber auch ein schlechtes Verhältnis zu seiner Schwiegermutter hatte (S.7- 8 des VH-Protokolls). Der BF schilderte glaubhaft und eindrucksvoll, dass ihm sein Vater nicht ermöglichte in der Russischen Föderation einer Schulausbildung nachzugehen und vielmehr genötigt wurde dem Vater bei der Arbeit in verschiedenen Bereichen zu helfen und dafür keinen Lohn oder Taschengeld erhalten zu haben Sitzung 7 des VH-Protokolls). Auch gab er glaubhaft an, dass er durch dieses Erlebnis keinen Kontakt mit seinem Vater haben möchte, aber auch ein schlechtes Verhältnis zu seiner Schwiegermutter hatte (S.7- 8 des VH-Protokolls).
Dem Verwaltungsgericht konnte der BF auch glaubhaft darlegen, dass er schon viel früher wieder zu seiner Mutter und seinen Geschwistern nach Österreich wollte, dies sein Vater jedoch verhinderte und daher dem BF die Kontaktmöglichkeit mit den Geschwistern und Rückreise durch Zurückhaltung der entsprechenden Identitätsdokumente unmöglich machte. Auch wenn nicht übersehen wird, dass der BF einen russischen Reisepass aus dem Jahr 2025 erhalten hat, bezeugt dies nicht, dass der Vater ihm dadurch schon ermöglicht hätte wieder auszureisen (Kopie im Rahmen der mündlichen Verhandlung).
2.2. Zur Situation des BF in Österreich:
Die Feststellung zum Antrag auf internationalen Schutz und der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sowie einer Aufenthaltsberechtigung ergibt sich aus dem Einblick in den genannten Verwaltungsakt.
Die Feststellung wonach der BF vertreten durch seine Mutter die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. des gegenständlichen Bescheides zurückzog, ergibt sich aus der in der Verhandlung vorgebrachten Zurückziehung. Die Mutter des BF wurde sowohl von der Rechtsvertretung als auch vom Verwaltungsrichter über die Folgen belehrt und bestätigte sie, jedoch die Zurückziehung (S.3 des VH-Protokolls). Aus diesen Aussagen ergibt sich unzweifelhaft, dass der Parteiwille auf die Zurückziehung der Spruchpunkte I. und II. des gegenständlichen Bescheides und damit auf die Einstellung des Beschwerdeverfahren in den Spruchpunkten I. und II. gerichtet ist. Die Feststellung wonach der BF vertreten durch seine Mutter die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des gegenständlichen Bescheides zurückzog, ergibt sich aus der in der Verhandlung vorgebrachten Zurückziehung. Die Mutter des BF wurde sowohl von der Rechtsvertretung als auch vom Verwaltungsrichter über die Folgen belehrt und bestätigte sie, jedoch die Zurückziehung (S.3 des VH-Protokolls). Aus diesen Aussagen ergibt sich unzweifelhaft, dass der Parteiwille auf die Zurückziehung der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des gegenständlichen Bescheides und damit auf die Einstellung des Beschwerdeverfahren in den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. gerichtet ist.
Dass der BF in Österreich ein Jahr in die Vorschule und fünf Jahre die Volksschule besuchte, ergibt sich aus den glaubhaften Angaben der Mutter, der Angaben des BF und die vorgelegten Zeugnisse (S. 9 des VH-Protokolls, OZ 14). Der Besuch der Mittelschule für ein Semester ergibt sich aus der vorgelegten Schulnachricht für das Schuljahr 2023/24 vom 02.02.2024 (OZ 8).Dass der BF in Österreich ein Jahr in die Vorschule und fünf Jahre die Volksschule besuchte, ergibt sich aus den glaubhaften Angaben der Mutter, der Angaben des BF und die vorgelegten Zeugnisse Sitzung 9 des VH-Protokolls, OZ 14). Der Besuch der Mittelschule für ein Semester ergibt sich aus der vorgelegten Schulnachricht für das Schuljahr 2023/24 vom 02.02.2024 (OZ 8).
Dass der BF gut in Österreich integriert ist ergibt sich daraus, dass er seit seiner Geburt in Österreich aufhältig ist, wenngleich der Zeitraum der Abwesenheit nicht übersehen wird. Er hat Schulfreunde und sonstige Freunde, mit welchen er Kontakt hat, spielen bzw. in den Park geht und in Jugendtreffs. Er beabsichtigt den Schulabschluss zu erreichen und einer Beschäftigung nachzugehen. Der BF spricht gut Deutsch und ist in Österreich nicht straffällig geworden oder hat auch keine sonstigen Vergehen begangen. Der BF hat die Volksschule absolviert und ein Semester in der Mittelschule.
Er lebt in Österreich mit seiner Mutter und seinen Geschwistern in einem gemeinsamen Haushalt (Auszug ZMR) und ist von seiner Mutter finanziell abhängig.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zulässigkeit und Verfahren:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragra