TE Bvwg Erkenntnis 2026/3/16 W114 2320546-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.03.2026
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Entscheidungsdatum

16.03.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
MEG §19
MEG §24 Abs1
MEG §24 Abs2
MEG §24 Abs3
MEG §25
MEG §26
MEG §27
MEG §51
MEG §52
MEG §53
MEG §56
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. MEG § 19 heute
  2. MEG § 19 gültig ab 25.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 213/1992
  3. MEG § 19 gültig von 14.04.1973 bis 24.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1973
  1. MEG § 24 heute
  2. MEG § 24 gültig ab 25.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2002
  3. MEG § 24 gültig von 01.01.1993 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 213/1992
  4. MEG § 24 gültig von 31.12.1988 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 742/1988
  1. MEG § 24 heute
  2. MEG § 24 gültig ab 25.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2002
  3. MEG § 24 gültig von 01.01.1993 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 213/1992
  4. MEG § 24 gültig von 31.12.1988 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 742/1988
  1. MEG § 24 heute
  2. MEG § 24 gültig ab 25.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2002
  3. MEG § 24 gültig von 01.01.1993 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 213/1992
  4. MEG § 24 gültig von 31.12.1988 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 742/1988
  1. MEG § 25 heute
  2. MEG § 25 gültig ab 25.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2002
  3. MEG § 25 gültig von 01.01.1993 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 213/1992
  4. MEG § 25 gültig von 14.04.1973 bis 14.04.1973 aufgehoben durch BGBl. Nr. 174/1973
  1. MEG § 26 heute
  2. MEG § 26 gültig ab 01.01.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 213/1992
  3. MEG § 26 gültig von 14.04.1973 bis 14.04.1973 aufgehoben durch BGBl. Nr. 174/1973
  1. MEG § 27 heute
  2. MEG § 27 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 203/2022
  3. MEG § 27 gültig von 14.04.2021 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2021
  4. MEG § 27 gültig von 20.06.2017 bis 13.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2017
  5. MEG § 27 gültig von 14.01.2015 bis 19.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2015
  6. MEG § 27 gültig von 31.12.2010 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2010
  7. MEG § 27 gültig von 25.05.2002 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2002
  8. MEG § 27 gültig von 01.01.1993 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 213/1992
  9. MEG § 27 gültig von 14.04.1973 bis 14.04.1973 aufgehoben durch BGBl. Nr. 174/1973
  1. MEG § 51 heute
  2. MEG § 51 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 203/2022
  3. MEG § 51 gültig von 20.06.2017 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2017
  4. MEG § 51 gültig von 31.12.2010 bis 19.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2010
  5. MEG § 51 gültig von 25.05.2002 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2002
  6. MEG § 51 gültig von 18.11.1950 bis 24.05.2002
  1. MEG § 52 heute
  2. MEG § 52 gültig ab 25.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2002
  3. MEG § 52 gültig von 20.08.1994 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 636/1994
  4. MEG § 52 gültig von 14.04.1973 bis 19.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1973
  1. MEG § 53 heute
  2. MEG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 203/2022
  3. MEG § 53 gültig von 14.04.2021 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2021
  4. MEG § 53 gültig von 29.12.2015 bis 13.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2015
  5. MEG § 53 gültig von 31.12.2010 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2010
  6. MEG § 53 gültig von 25.05.2002 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2002
  7. MEG § 53 gültig von 18.11.1950 bis 24.05.2002
  1. MEG § 56 heute
  2. MEG § 56 gültig ab 25.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2002
  3. MEG § 56 gültig von 20.08.1994 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 636/1994
  4. MEG § 56 gültig von 01.04.1993 bis 19.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 779/1992
  5. MEG § 56 gültig von 18.11.1950 bis 31.03.1993

Spruch


,

W114 2320546-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde der XXXX , XXXX , XXXX , vertreten durch XXXX , XXXX , XXXX , vom 17.09.2025 gegen den Bescheid des Eichamtes Eisenstadt vom 21.08.2025, Geschäftszahl. 2025-0.667.134, betreffend eine amtliche Verwendungssperre, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.11.2025 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde der römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , vom 17.09.2025 gegen den Bescheid des Eichamtes Eisenstadt vom 21.08.2025, Geschäftszahl. 2025-0.667.134, betreffend eine amtliche Verwendungssperre, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.11.2025 zu Recht:

A)

1. Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als ab Zugang dieser Entscheidung nur jene Säcke (Fertigpackungen) mit dem Erzeugnis Aktionsblumenerde (Bezeichnung auf dem Produkt: Blumenerde), mit der Nennfüllmenge von 40 Liter, XXXX , die mit den Lieferscheinnummern AL2517535 am 23.05.2025, AL2517685 am 26.05.2025 bzw. AL2518002 am 30.05.2025 nach XXXX angeliefert wurden, und die sich noch in der Filiale in XXXX ) befinden, und mindestens eine Füllmenge von 40 l bzw. mindestens ein Bruttogewicht von 20,852 kg aufweisen, auch an Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 Konsumentenschutzgesetz, BGBl. I Nr. 140/1979 in der Fassung des BGBl. I Nr. 110/2025 (KSchG) verkauft werden dürfen.1. Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als ab Zugang dieser Entscheidung nur jene Säcke (Fertigpackungen) mit dem Erzeugnis Aktionsblumenerde (Bezeichnung auf dem Produkt: Blumenerde), mit der Nennfüllmenge von 40 Liter, römisch 40 , die mit den Lieferscheinnummern AL2517535 am 23.05.2025, AL2517685 am 26.05.2025 bzw. AL2518002 am 30.05.2025 nach römisch 40 angeliefert wurden, und die sich noch in der Filiale in römisch 40 ) befinden, und mindestens eine Füllmenge von 40 l bzw. mindestens ein Bruttogewicht von 20,852 kg aufweisen, auch an Verbraucher im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Konsumentenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1979, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2025, (KSchG) verkauft werden dürfen.

2. Säcke (Fertigpackungen) mit dem Erzeugnis Aktionsblumenerde (Bezeichnung auf dem Produkt: Blumenerde), mit der Nennfüllmenge von 40 Liter, XXXX , die mit den Lieferscheinnummern AL2517535 am 23.05.2025, AL2517685 am 26.05.2025 bzw. AL2518002 am 30.05.2025 nach XXXX angeliefert wurden, und die sich noch in der Filiale in XXXX befinden, und nicht mindestens eine Füllmenge von 40 l bzw. nicht mindestens ein Bruttogewicht von 20,852 kg aufweisen, dürfen nur nach ausdrücklichem Hinweis durch die Verkäuferin, dass die auf diesen Fertigpackungen angegebene Nennfüllmenge nicht erreicht wird, und nach Einigung auf einen ortsüblichen und angemessenen Preis an Unternehmer im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 KSchG verkauft werden.2. Säcke (Fertigpackungen) mit dem Erzeugnis Aktionsblumenerde (Bezeichnung auf dem Produkt: Blumenerde), mit der Nennfüllmenge von 40 Liter, römisch 40 , die mit den Lieferscheinnummern AL2517535 am 23.05.2025, AL2517685 am 26.05.2025 bzw. AL2518002 am 30.05.2025 nach römisch 40 angeliefert wurden, und die sich noch in der Filiale in römisch 40 befinden, und nicht mindestens eine Füllmenge von 40 l bzw. nicht mindestens ein Bruttogewicht von 20,852 kg aufweisen, dürfen nur nach ausdrücklichem Hinweis durch die Verkäuferin, dass die auf diesen Fertigpackungen angegebene Nennfüllmenge nicht erreicht wird, und nach Einigung auf einen ortsüblichen und angemessenen Preis an Unternehmer im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, KSchG verkauft werden.

3. Die mit Bescheid des Eichamtes Eisenstadt vom 21.08.2025 zur Geschäftszahl 2025-0.667.134 verfügte amtliche Verwendungssperre wird aufgehoben.

4. Das vom Eichamt Eisenstadt mit 2 Sperrsiegeln gekennzeichnete sowie mit der Aufschrift „GESPERRT“ angebrachte Sperrband ist vom Eichamt Eisenstadt zu entfernen.

5. Das darüberhinausgehende Beschwerdebegehren wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Von XXXX , wurde in drei Chargen am 21.05.2025, am 22.05.2025 und am 28.05.2025 in Plastiksäcken mit einer angegebenen Nennfüllmenge von 40 l abgepackte Blumenerde verladen und an die XXXX , XXXX , XXXX , im Weiteren Beschwerdeführerin oder kurz: BF, in ihre Filiale in XXXX an die Adresse XXXX , geliefert. Dort wurde diese Blumenerde zum Verkauf angeboten. 1. Von römisch 40 , wurde in drei Chargen am 21.05.2025, am 22.05.2025 und am 28.05.2025 in Plastiksäcken mit einer angegebenen Nennfüllmenge von 40 l abgepackte Blumenerde verladen und an die römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , im Weiteren Beschwerdeführerin oder kurz: BF, in ihre Filiale in römisch 40 an die Adresse römisch 40 , geliefert. Dort wurde diese Blumenerde zum Verkauf angeboten.

2. Bis zu einer durch das Eichamt Eisenstadt am 03.07.2025 im Rahmen der Marktüberwachung durchgeführten Kontrolle wurden in der Filiale in XXXX insgesamt bereits 38 Säcke der verfahrensgegenständlichen Blumenerde an Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 Konsumentenschutzgesetz, BGBl. I Nr. 140/1979 in der Fassung des BGBl. I Nr. 110/2025 verkauft.2. Bis zu einer durch das Eichamt Eisenstadt am 03.07.2025 im Rahmen der Marktüberwachung durchgeführten Kontrolle wurden in der Filiale in römisch 40 insgesamt bereits 38 Säcke der verfahrensgegenständlichen Blumenerde an Verbraucher im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Konsumentenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1979, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2025, verkauft.

3. Bei der durch das Eichamt Eisenstadt am 03.07.2025 durchgeführten Kontrolle einer Stichprobe von 12 Säcken wurde festgestellt, dass jeder einzelne überprüfte Sack das auf der Verpackung angegebene Volumen von 40 l nicht erreicht. Der gemessene Mittelwert der Füllmenge betrug 34,35 l und der korrigierte Mittelwert der Füllmenge betrug 36,15 l.

Über die vom Eichamt Eisenstadt durchgeführte Füllmengenkontrolle wurde zur Geschäftszahl (GZ) JG-094-294-2025-EA12 eine Niederschrift verfasst. Zusätzlich wurde über die Prüfung der 12 Packungen am 03.07.2025 ein Prüfprotokoll erstellt und von den Prüfern des Eichamtes Eisenstadt unterfertigt.

4. Das Eichamt Eisenstadt erließ aufgrund der Ergebnisse der von ihr durchgeführten Marktkontrolle am 03.07.2025 zur GZ JG-095-2025-EA12 einen Bescheid und „sperrte das Erzeugnis Aktionsblumenerde“.

5. Ausgehend von einer gegen diesen Bescheid erlassenen Bescheidbeschwerde der Beschwerdeführerin, vertreten durch XXXX , XXXX , XXXX , vom 29.07.2025 wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.08.2025, GZ 2025-0.667.881, der am 03.08.2025 zur GZ JG-095-2025-EA12 erlassene Bescheid mangels Bezeichnung des Bescheidadressaten für nichtig erklärt und die Beschwerde der BF, vertreten durch XXXX , XXXX , vom 29.07.2025 als unzulässig zurückgewiesen.5. Ausgehend von einer gegen diesen Bescheid erlassenen Bescheidbeschwerde der Beschwerdeführerin, vertreten durch römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , vom 29.07.2025 wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.08.2025, GZ 2025-0.667.881, der am 03.08.2025 zur GZ JG-095-2025-EA12 erlassene Bescheid mangels Bezeichnung des Bescheidadressaten für nichtig erklärt und die Beschwerde der BF, vertreten durch römisch 40 , römisch 40 , vom 29.07.2025 als unzulässig zurückgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass die als Bescheid bezeichnete Erledigung des Eichamtes Eisenstadt vom 03.07.2025 nicht eindeutig erkennen lasse, wer Adressat des Bescheides sei. Die fehlende Bezeichnung des Bescheidadressaten führe zur absoluten Nichtigkeit des Bescheides. Es liege daher überhaupt kein Bescheid vor. Die gegenständliche Erledigung sei daher unwirksam und entfalte keine Rechtswirkungen. In der gegenständlichen Angelegenheit werde ein neuer Bescheid erlassen.

6. Am 21.08.2025 wurde vom Eichamt Eisenstadt mit Bescheid zur GZ 2025-0.667.134 „das am 03.07.2025 im Rahmen der Fertigpackungskontrolle durch das Eichamt Eisenstadt bei der XXXX an der Adresse XXXX , auf seine Füllmenge kontrollierte Erzeugnis Aktionsblumenerde (Bezeichnung auf dem Produkt: Blumenerde), 1600 Stück, mit der Nennfüllmenge von 40 L, XXXX , wegen Unterschreitung der Nennfüllmenge um 3,85 L gemäß § 19 und
§ 25 Abs. 1 iVm § 52 Abs. 1 des Maß- und Eichgesetzes (MEG), BGBl. Nr. 152/1950, i.d.g.F. für die Dauer von 6 Monaten amtlich gesperrt und mit 2 Sperrsiegeln gekennzeichnet sowie mit Sperrband mit der Aufschrift „GESPERRT“ gesichert.“
6. Am 21.08.2025 wurde vom Eichamt Eisenstadt mit Bescheid zur GZ 2025-0.667.134 „das am 03.07.2025 im Rahmen der Fertigpackungskontrolle durch das Eichamt Eisenstadt bei der römisch 40 an der Adresse römisch 40 , auf seine Füllmenge kontrollierte Erzeugnis Aktionsblumenerde (Bezeichnung auf dem Produkt: Blumenerde), 1600 Stück, mit der Nennfüllmenge von 40 L, römisch 40 , wegen Unterschreitung der Nennfüllmenge um 3,85 L gemäß Paragraph 19 und , Paragraph 25, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, des Maß- und Eichgesetzes (MEG), Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1950,, i.d.g.F. für die Dauer von 6 Monaten amtlich gesperrt und mit 2 Sperrsiegeln gekennzeichnet sowie mit Sperrband mit der Aufschrift „GESPERRT“ gesichert.“

Die aufschiebende Wirkung dieser Beschwerde wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.Die aufschiebende Wirkung dieser Beschwerde wurde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen.

Zusätzlich wurde darauf hingewiesen, dass die angeschlossene Niederschrift, GZ: JG-094-2025-EA12 vom 03.07.2025 sowie das interne Prüfprotokoll vom 03.07.2025 einen Bestandteil dieses Bescheides bilden würden.

Begründend wurde in dieser Entscheidung hingewiesen, dass Eichämter auch für die Kontrolle von Fertigpackungen zuständig seien. Bei einer Kontrolle der verfahrensgegenständlichen Blumenerde sei festgestellt worden, dass diese Fertigpackungen nicht die angegebene Nennfüllmenge enthalten würden. Die Kontrolle sei ordnungsgemäß durchgeführt worden. Die geprüften „Erzeugnisse“ würden entgegen § 25 Abs. 1 des MEG im Mittel nicht die geforderte Nennfüllmenge aufweisen. Die geprüften Proben hätten eine Mittelwertunterschreitung von 3,85 l aufgewiesen. Die Fertigpackungen hätten bereits zum Zeitpunkt der Herstellung im Mittel die Nennfüllmenge unterschritten. Von der BF zur Verfügung gestellte Unterlagen „Messprinzip Füllmenge XXXX “ sowie „Konvolut der Abfüllprotokolle“ seinen nicht geeignet, um damit bei den verfahrensgegenständlichen Fertigpackungen eine Einhaltung der Nennfüllmenge zum Zeitpunkt der Herstellung nachzuweisen.Begründend wurde in dieser Entscheidung hingewiesen, dass Eichämter auch für die Kontrolle von Fertigpackungen zuständig seien. Bei einer Kontrolle der verfahrensgegenständlichen Blumenerde sei festgestellt worden, dass diese Fertigpackungen nicht die angegebene Nennfüllmenge enthalten würden. Die Kontrolle sei ordnungsgemäß durchgeführt worden. Die geprüften „Erzeugnisse“ würden entgegen Paragraph 25, Absatz eins, des MEG im Mittel nicht die geforderte Nennfüllmenge aufweisen. Die geprüften Proben hätten eine Mittelwertunterschreitung von 3,85 l aufgewiesen. Die Fertigpackungen hätten bereits zum Zeitpunkt der Herstellung im Mittel die Nennfüllmenge unterschritten. Von der BF zur Verfügung gestellte Unterlagen „Messprinzip Füllmenge römisch 40 “ sowie „Konvolut der Abfüllprotokolle“ seinen nicht geeignet, um damit bei den verfahrensgegenständlichen Fertigpackungen eine Einhaltung der Nennfüllmenge zum Zeitpunkt der Herstellung nachzuweisen.

Die verfahrensgegenständlichen Fertigpackungen hätten sich zum Zeitpunkt der Überprüfung bei der Beschwerdeführerin befunden und hätten zum Zeitpunkt der Überprüfung nicht mehr beim Hersteller überprüft werden können. Da die Erzeugnisse um rund 10 % und somit erheblich unterfüllt gewesen wären, sei mit einer Sperre das weitere Inverkehrbringen zu unterbinden gewesen. Ohne Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bestehe die Gefahr, dass die BF weiterhin die beanstandeten Fertigpackungen in Verkehr bringe. Damit sei eine Schädigung der Interessen von Konsumentinnen und Konsumenten sowie eine Verzerrung des lauteren Wettbewerbes verbunden.

Diese Entscheidung wurde der Beschwerdeführerin am 21.08.2025 mit Web-ERV an die bekanntgegebene Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin zugestellt.

7. Gegen diese Entscheidung erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre Rechtsvertreterin mit Schriftsatz vom 17.09.2025 Beschwerde.

Begründend bemängelte die BF, dass die verfahrensgegenständliche Blumenerde nur unzureichend konkretisiert worden sei. Insbesondere werde die Lieferscheinnummer nicht angegeben.

Herstellerin der verfahrensgegenständlichen Blumenerde sei XXXX . § 25 Abs. 1 MEG, auf den sich der angefochtene Bescheid beziehe richte sich ausschließlich an Hersteller. Die Beschwerdeführerin sei jedoch nur reine Händlerin. Ein Verstoß durch die Beschwerdeführerin als bloße „In-Verkehr-Bringerin“ gegen § 25 Abs. 1 MEG scheide damit per definitionem aus. Herstellerin der verfahrensgegenständlichen Blumenerde sei römisch 40 . Paragraph 25, Absatz eins, MEG, auf den sich der angefochtene Bescheid beziehe richte sich ausschließlich an Hersteller. Die Beschwerdeführerin sei jedoch nur reine Händlerin. Ein Verstoß durch die Beschwerdeführerin als bloße „In-Verkehr-Bringerin“ gegen Paragraph 25, Absatz eins, MEG scheide damit per definitionem aus.

Für die Beschwerdeführerin als bloße In-Verkehr-Bringerin sei eine Sicherstellung der Nennfüllmenge nicht möglich. Sie sei auch nicht verpflichtet das Einhalten der Nennfüllmenge selbst zu überprüfen. Zudem sei eine Überprüfung der Nennfüllmange auch mit einem Zerstören der Fertigpackung verbunden, was einem Händler nicht zugemutet werden könnte. Es sei auch zu berücksichtigen, dass während der Lagerung bis zum tatsächlichen Verkaufszeitpunkt eines konkreten Sackes mit Erde aus verschiedenen Gründen – ganz ohne Verschulden der BF – es zu einem Volumensverlust komme. Einer bloßen Inverkehrbringerin werde vom MEG eine derartige Überprüfung nicht auferlegt.

Das Mindestgewicht sei bei der Abfüllung eingehalten geworden. Die Herstellerin XXXX stelle durch entsprechende Apparaturen und Kontrollen sicher, dass die Nennfüllmenge eingehalten werde. Zudem überfülle XXXX die Säcke auch mit 1 bis 4 l über der Nennfüllmenge. Die verfahrensgegenständliche Blumenerde sei am 28.05.2025 zur Anlieferung verladen und am 30.05.2025 an die Beschwerdeführerin zugestellt worden. Aus vorgelegten Protokollen sei ersichtlich, dass jeder Sack mit Blumenerde über die 40-Liter-Marke überfüllt worden sei. Eine größere Überfüllung würde zum Platzen der Säcke führen.Das Mindestgewicht sei bei der Abfüllung eingehalten geworden. Die Herstellerin römisch 40 stelle durch entsprechende Apparaturen und Kontrollen sicher, dass die Nennfüllmenge eingehalten werde. Zudem überfülle römisch 40 die Säcke auch mit 1 bis 4 l über der Nennfüllmenge. Die verfahrensgegenständliche Blumenerde sei am 28.05.2025 zur Anlieferung verladen und am 30.05.2025 an die Beschwerdeführerin zugestellt worden. Aus vorgelegten Protokollen sei ersichtlich, dass jeder Sack mit Blumenerde über die 40-Liter-Marke überfüllt worden sei. Eine größere Überfüllung würde zum Platzen der Säcke führen.

Die durch das Eichamt Eisenstadt durchgeführte Füllmengenüberprüfung sei nicht korrekt durchgeführt worden. Die Umgebungstemperatur sei statt 20° Celsius bei 31° Celsius gelegen. Die Auflockerung der überprüften Blumenerde sei nur unzureichend durchgeführt worden. Auch das Befüllen des Siebes mit der Blumenerde und der weitere Prüfvorgang sei nicht konform gemäß DIN EN 12580 erfolgt.

Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung sei routinemäßig und ohne erforderliche Begründung erfolgt.

Mit der Beschwerde wurden

?        „Hinweise zur Auflockerung and Füllmengenbestimmung von Blumenerden, Substraten und Bodenhilfsstoffen nach der europäischen Norm DIN EN 12580 „Bodenverbesserungsmittel and Kultursubstrate - Bestimmung der Menge"

?        Abfüll- bzw. Produktionsprotokolle von XXXX vom 27.05.2025 und vom 28.05.2025? Abfüll- bzw. Produktionsprotokolle von römisch 40 vom 27.05.2025 und vom 28.05.2025

?        Nachweis über die Einzahlung der Beschwerde-Pauschalgebühr in Höhe von EUR 50.--vom 17.09.2025

mitvorgelegt.

8. Das Eichamt Eisenstadt legte am 29.09.2025 dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Begleitschreiben vom 26.09.2025, GZ 2025-0.763.132, die angefochtene Entscheidung, die Beschwerde und die Unterlagen des zugrundeliegenden Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor.

Zeitgleich wurde vom Eichamt Eisenstadt das an das BVwG gerichtete Begleitschreiben auch an die Beschwerdeführerin zum Parteiengehör übermittelt.

9. Im Vorfeld einer mündlichen Verhandlung hat die BF in einem Schreiben vom 18.11.2025 noch einmal darauf hingewiesen, dass sich die Verletzung der Vorschriften nach dem MEG sich nicht auf die BF als bloße In-Verkehr-Bringerin beziehen könne. Die verhängte Verwendungssperre sei zu Unrecht erfolgt. Herstellerin gemäß § 25 Abs. 1 MEG sei XXXX . Der Kontrollvorgang durch das Eichamt Eisenstadt sei fehlerhaft gewesen. Zudem stelle die verfügte Verwendungssperre eine unverhältnismäßige Maßnahme dar. Die festgestellte Nennfüllmengenunterschreitung stelle sich als geringfügig dar. Mildere Maßnahmen seien zur Verfügung gestanden.9. Im Vorfeld einer mündlichen Verhandlung hat die BF in einem Schreiben vom 18.11.2025 noch einmal darauf hingewiesen, dass sich die Verletzung der Vorschriften nach dem MEG sich nicht auf die BF als bloße In-Verkehr-Bringerin beziehen könne. Die verhängte Verwendungssperre sei zu Unrecht erfolgt. Herstellerin gemäß Paragraph 25, Absatz eins, MEG sei römisch 40 . Der Kontrollvorgang durch das Eichamt Eisenstadt sei fehlerhaft gewesen. Zudem stelle die verfügte Verwendungssperre eine unverhältnismäßige Maßnahme dar. Die festgestellte Nennfüllmengenunterschreitung stelle sich als geringfügig dar. Mildere Maßnahmen seien zur Verfügung gestanden.

10. In einer entgegnenden Stellungnahme vom 24.11.2025 bestritt das Eichamt Eisenstadt das Vorbringen der BF vom 18.11.2025 und führte dazu aus, dass die Kontrolle im Einklang mit der Norm DIN EN 12580 durchgeführt worden sei, dass eine Unterschreitung um 10 % der angegebenen Mindestnennfüllmenge nicht nur geringfügig sei und Fertigpackungen, die die geforderte Nennfüllmenge nicht enthalten würden, zum Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten an diese nicht verkauft werden dürften. Die vorübergehende Verwendungssperre sei das gelindeste Mittel gewesen, um den Normzweck des MEG im Bereich der Fertigpackungen zu gewährleisten.

11. Vom BVwG wurde – konfrontiert mit dem Vorwurf der BF, dass die Kontrolle durch das Eichamt Eisenstadt nicht gemäß der Norm DIN EN 12580 durchgeführt worden sei, im Wege des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen veranlasst, dass mehrere Säcke der verfahrensgegenständlichen Blumenerde in das Eichamt Wien gebracht werden, damit im Zuge einer mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG noch einmal die Dichtebestimmung und Volumenüberprüfung der verfahrensgegenständlichen Säcke mit Blumenerde unter exakter Einhaltung der Bestimmungen der DIN EN 12580 und unter Aufsicht durch den mit der Entscheidung betrauten Richter des BVwG durchgeführt werde. Das Eichamt Wien hielt sich für die durchzuführende Überprüfung am 27.11.2025 bereit.

Ein Ergebnis der durchgeführten mündlichen Verhandlung am 27.11.2025 an dieser Stelle vorwegnehmend erklärte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, dass bei der geplanten neuerlichen Überprüfung der verfahrensgegenständlichen Fertigpackungen durch das Eichamt Wien unter Aufsicht des BVwG zu erwarten sei, dass die Ergebnisse der durch das Eichamt Eisenstadt durchgeführten Kontrolle bestätigt werden würden. Auf ausdrücklich erfolgte Nachfrage durch den zuständigen Richter des BVwG verzichteten die Rechtsvertreterin der BF und der anwesende Geschäftsführer der BF auch auf die Wiederholung der vom Eichamt Eisenstadt durchgeführten Überprüfung der verfahrensgegenständlichen Fertigpackungen durch das Eichamt Wien und akzeptierten damit die Kontrollergebnisse des Eichamtes Eisenstadt vom 03.07.2025.

12. Im BVwG wurde am 27.11.2025 eine mündliche Verhandlung abgehalten. In dieser Verhandlung wurden noch Detailfragen zum Sachverhalt geklärt und den Parteien Gelegenheit zu einer abschließenden Stellungnahme gegeben.

13. In einer an die BF vom BVwG beauftragten Stellungnahme teilt die BF am 04.12.2025 mit, dass die verfahrensgegenständliche Blumenerde in drei Tranchen am 23.05.2025, am 26.05.2025 und am 30.05.2025 an die BF angeliefert worden wäre. Es seien bereits vor der Kontrolle durch das Eichamt Eisenstadt 38 Säcke verkauft worden. 12 Säcke seien im Zuge der Kontrolle durch das Eichamt Eisenstadt untersucht worden, weitere 10 Säcke seien geöffnet worden und drei Säcke seien vom Eichamt Eisenstadt für die Verhandlung am 27.11.2025 im BVwG abgeholt worden. Kopien der drei betreffenden Lieferscheine wurden dem BVwG vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. XXXX ist Herstellerin der verfahrensgegenständlichen Blumenerde, die von XXXX in Plastiksäcke abgefüllt wurde.1.1. römisch 40 ist Herstellerin der verfahrensgegenständlichen Blumenerde, die von römisch 40 in Plastiksäcke abgefüllt wurde.

1.2. Auf den Plastiksäcken wird deutlich lesbar eine Nennfüllmenge von 40 l angegeben.

1.3. Bei der in Plastiksäcke abgefüllten Blumenerde handelt es sich um Fertigpackungen im Sinne des § 24 Abs. 1 MEG.1.3. Bei der in Plastiksäcke abgefüllten Blumenerde handelt es sich um Fertigpackungen im Sinne des Paragraph 24, Absatz eins, MEG.

Die Fertigpackungsverordnung, FPVO 1993, BGBl. Nr. 867/1993 in der Fassung des BGBl. II Nr. 115/2009, selbst kommt in der gegenständlichen Angelegenheit gemäß 7 Abs. 1 lit. c FPVO nicht zur Anwendung, weil die verfahrensgegenständliche Nennfüllmenge der Fertigpackung größer als 10 kg bzw. größer als 10 l ist.Die Fertigpackungsverordnung, FPVO 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 867 aus 1993, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 115 aus 2009,, selbst kommt in der gegenständlichen Angelegenheit gemäß 7 Absatz eins, Litera c, FPVO nicht zur Anwendung, weil die verfahrensgegenständliche Nennfüllmenge der Fertigpackung größer als 10 kg bzw. größer als 10 l ist.

1.4. Die Beschwerdeführerin selbst hat angegeben, Eigentümerin der verfahrensgegenständlichen Fertigpackungen zu sein. Das wurde weder vom Eichamt Eisenstadt bestritten, noch vom erkennenden Gericht angezweifelt.

1.5. Es kann nicht zweifelsfrei festgestellt werden, wann genau die bei der Beschwerdeführerin immer noch befindlichen verfahrensgegenständlichen Fertigpackungen von XXXX abgefüllt und verschlossen und damit hergestellt wurden. Die Beschwerdeführerin hat jedoch durch die Vorlage von Abfüllprotokollen von Blumenerde durch XXXX am 27.05.2025 und von 28.05.2025 bis 29.05.2025 glaubhaft gemacht, dass die verfahrensgegenständlichen Fertigpackungen sehr zeitnah zu ihrer Verladung und zum Transport zur Beschwerdeführerin nach XXXX hergestellt wurden. Ein zweifelsfreier Bezug dieser Abfüllprotokolle zur verfahrensgegenständlichen in XXXX befindlichen Blumenerde ist jedoch nicht herstellbar, zumal jedenfalls der Verladezeitpunkt einzelner Säcke bereits vor dem sich aus den vorgelegten Protokollen sich ergebenden Abfüllzeitpunkten liegt. Selbst zu am 28.05.2025 bei XXXX abgefüllten Säcken lässt sich ein nachvollziehbarer Bezug zu erst am 28.05.2025 verladenen verfahrensgegenständlichen Säcken nicht zweifelsfrei hers

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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