TE Bvwg Erkenntnis 2026/3/16 L503 2307817-2

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Veröffentlicht am 16.03.2026
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Entscheidungsdatum

16.03.2026

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
AVG §68 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


,

L503 2307817-2/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.02.2026, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.02.2026, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A.)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B.)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“) – eigenen Angaben zufolge ein türkischer Staatsangehöriger und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe – stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 16.05.2023 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz.

Dieser wurde mit Bescheid des BFA vom 17.01.2025, Zl. XXXX , hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Das BFA erteilte keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III.) und erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.). Das BFA stellte fest, dass die Abschiebung des BF in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.) und gewährte gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine vierzehntägige Frist zur freiwilligen Ausreise (Spruchpunkt VI.). Dieser wurde mit Bescheid des BFA vom 17.01.2025, Zl. römisch 40 , hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Das BFA erteilte keinen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei.) und erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch vier.). Das BFA stellte fest, dass die Abschiebung des BF in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und gewährte gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine vierzehntägige Frist zur freiwilligen Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.).

Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 03.03.2025, Zl. I403 2307817-1/2E, als unbegründet abgewiesen.

2. Am 22.10.2025 stellte der BF den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz und wurde am selben Tag einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen bzw. am 04.12.2025 durch das BFA niederschriftlich einvernommen.

4. Mit Bescheid vom 14.02.2026 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 22.10.2025 gem. § 68 Abs. AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.). Hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde der Antrag des BF ebenso gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gem. § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gem. § 10 Abs. 1 Z 3 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt V.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe gem. § 55 Abs. 1a FPG nicht (Spruchpunkt V.).4. Mit Bescheid vom 14.02.2026 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 22.10.2025 gem. Paragraph 68, Abs. AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.). Hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde der Antrag des BF ebenso gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe gem. Paragraph 55, Absatz eins a, FPG nicht (Spruchpunkt römisch fünf.).

5. Mit Schriftsatz vom 03.03.2026 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 14.02.2026, weiters wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gem. § 17 Abs. 1 BFA-VG angeregt.5. Mit Schriftsatz vom 03.03.2026 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 14.02.2026, weiters wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gem. Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG angeregt.

6. Am 09.03.2026 wurde der Akt dem BVwG vorgelegt.

7. Am 16.03.2025 langte eine vom BVwG eingeholte Übersetzung eines vom BF in seiner Beschwerde vorgelegten Dokuments (Entscheidung über die Nichteinleitung der Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaft XXXX ) ein.7. Am 16.03.2025 langte eine vom BVwG eingeholte Übersetzung eines vom BF in seiner Beschwerde vorgelegten Dokuments (Entscheidung über die Nichteinleitung der Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaft römisch 40 ) ein.

II.      Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen

1.1.    Zur Person des BF:

Der BF ist Staatsangehöriger der Türkei, er gehört der kurdischen Volksgruppe an und bekennt sich zum alevitischen Glauben. Er führt den im Spruch angegebenen Namen und wurde am dort angegebenen Datum geboren. Seine Identität steht fest.

Der BF besuchte in der Türkei die Schule und schloss diese mit Matura ab. Im Anschluss daran studierte er Büromanagement im Bereich Hotellerie und Gastronomie. Das Studium hat der BF vor seiner Ausreise aus der Türkei abgebrochen. Vor seiner Ausreise aus der Türkei verdiente der BF seinen Lebensunterhalt als Tabakverkäufer und Lieferant.

Der BF ist gesund und arbeitsfähig.

In der Türkei leben noch die Eltern, zwei Schwestern sowie ein Bruder des BF. In Österreich halten sich die Großmutter sowie zahlreiche Onkeln und Cousins des BF auf.

1.2.    Zum Erstantrag auf internationalen Schutz vom 16.05.2023

Der BF stellte am 16.05.2023 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz.

In der Erstbefragung brachte er als Grund für seine Ausreise aus der Türkei vor, dass seine Familie bei dem schweren Erdbeben von Adiyaman alles verloren habe und er sich nunmehr in Österreich ein neues Leben aufbauen wolle. Zudem habe er als Kurde wenig Rechte in der Türkei und in Zusammenhang mit dem Erdbeben auch nur wenig Unterstützung von der Regierung bekommen.

Bei der Einvernahme durch das BFA am 04.07.2024 führte der BF aus, dass er Sympathisant und Anhänger der HDP sei. Er sei bedroht und unter Druck gesetzt worden, damit er dieser Partei nicht beitrete. Auch aufgrund seiner alevitischen Religionszugehörigkeit sei der BF bedroht worden. Nach dem Erdbeben habe er keine Arbeitsmöglichkeiten mehr gefunden und habe somit auch nicht mehr für seine Familie finanziell aufkommen können. Zudem sei er als Kurde unterdrückt worden.

Mit Bescheid des BFA vom 17.01.2025 wurde der Antrag des BF sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen. Dem BF wurde kein Aufenthaltstitel erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die Türkei zulässig ist. Zudem wurde eine 14-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt.

Beweiswürdigend wurde im Bescheid zusammengefasst ausgeführt, dass keinem der beiden Vorbringen des BF – die schwierige wirtschaftliche Lage und die Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe - eine GFK- und sohin asylrelevante Bedrohung oder Verfolgung entnommen habe werden können. Hinsichtlich einer Teilnahme am Newrozfest sei der BF mit der Polizei lediglich in einen verbalen Disput verwickelt gewesen, was ebenso nicht auf eine maßgebliche Gefährdung seiner Person hindeute. Bei der HDP sei der BF zudem kein Mitglied gewesen, sondern lediglich Sympathisant. Der BF habe zwar auch behauptet, als alevitischer Muslim verfolgt zu werden, in weiterer Folge aber keinerlei Bedrohungen oder Verfolgungshandlungen gegen seine Person dargelegt.

Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 03.03.2025, Zl. I403 2307817-1/2E, als unbegründet abgewiesen.

Im Erkenntnis des BVwG wurde ausgeführt, dass der BF seinen Antrag auf internationalen Schutz zum einen mit wirtschaftlichen Erwägungen und zum anderen damit begründet habe, dass er in der Türkei aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit und seiner Konfession diskriminiert worden sei. Wenngleich es sein könne, dass der BF aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit Diskriminierungen oder Spannungen in Alltagssituationen erfahren habe, finde in der Türkei keine systematische, landesweite Verfolgung von Angehörigen der Volksgruppe der Kurden statt. Auch in Zusammenhang mit dem weiteren Vorbringen, dass es zu einer gerichtlichen Verurteilung seines Vaters gekommen sei, habe sich keine konkret gegen die Person des BF gerichtete Bedrohung oder Verfolgung ableiten lassen. So habe der BF lediglich angegeben, in diesem Verfahren als Zeuge geladen worden zu sein. Angaben, inwieweit ihm aus diesem abgeschlossenen Verfahren eine aktuelle Verfolgung drohe, habe der BF nicht darlegen können.

1.3.    Zum Folgeantrag auf internationalen Schutz:

Am 22.10.2025 stellte der BF den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz.

Bei der Erstbefragung am selben Tag gab der BF an, dass er seit 2023 fahnenflüchtig sei. Er habe einen Aufschub bis 2028 gehabt, weil er damals studiert habe. Nach dem Erdbeben von 2023 sei seine Inskription an der Universität gelöscht und sein Aufschub annulliert worden. Dies habe der BF bei seinem ersten Antrag noch nicht gewusst. Bei einer Rückkehr würden dem BF eine Haftstrafe von 6 Monaten bis 3 Jahren drohen sowie eine hohe Geldstrafe. Zudem wolle er als Kurde nicht mehr diskriminiert werden.

Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA am 04.12.2025 führte der BF in Ergänzung zu seinen Angaben aus der Erstbefragung an, dass er erst jetzt erfahren habe, dass er von der Universität abgemeldet worden sei. Er werde daher bei einer Rückkehr in die Türkei festgenommen und werde gezwungen, zum Militär zu gehen. Seit seiner Kindheit werde er zudem diskriminiert, weil er Kurde sei.

Mit Bescheid vom 14.02.2026 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 22.10.2025 gem. § 68 Abs. AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.). Hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde der Antrag des BF ebenso gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gem. § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gem. § 10 Abs. 1 Z 3 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt V.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe gem. § 55 Abs. 1a FPG nicht (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid vom 14.02.2026 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 22.10.2025 gem. Paragraph 68, Abs. AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.). Hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde der Antrag des BF ebenso gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe gem. Paragraph 55, Absatz eins a, FPG nicht (Spruchpunkt römisch sechs.).

Begründend wurde ausgeführt, dass bereits im Vorverfahren festgestellt worden sei, dass der BF eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen nicht glaubhaft habe machen können. Auch das nunmehr vom BF dargelegte Vorbringen weise keinen glaubhaften Kern auf. So habe der BF bereits im Vorverfahren angegeben, dass er sein Studium habe abbrechen müssen, um arbeiten zu gehen. Für den Wehrdienst habe er einen Aufschub aufgrund des Studiums erhalten. Deswegen erscheine es nicht glaubhaft, dass der BF erst jetzt von dieser Situation erfahren hätte. Da er sein Studium abgebrochen habe, hätte er jederzeit mit einer Einberufung rechnen müssen. Die vorgebrachten Gründe seien daher nicht geeignet, eine neue, inhaltliche Entscheidung der Behörde zu bewirken und könne darin kein neuer, entscheidungsrelevanter asyl- bzw. refoulementrelevanter Sachverhalt festgestellt werden.

Mit Schriftsatz vom 03.03.2026 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 14.02.2026, weiters wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gem. § 17 Abs. 1 BFA-VG angeregt. Vorgebracht wurde, dass dem BF bei einer Rückkehr im türkischen Wehrdienst nicht nur Diskriminierung wegen seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit, sondern auch wegen seiner Religion als Alevit, sowie aufgrund seiner politischen Überzeugung, wonach er die HDP befürworte und die kurdenfeindliche Politik der Türkei ablehne, schwere Gewalt durch türkische Vorgesetzte und Kameraden und somit Verfolgung aus Gründen der GFK drohe. Weiters seien – was in der Beschwerde erstmals vorgebracht wurde - der BF und seine Familie von zwei Personen bedroht worden und sei der türkische Staat nicht fähig und gewillt, Schutz zu gewähren. Der BF könne erst jetzt die Mitteilung der türkischen Staatsanwaltschaft vorlegen, wonach die beiden Männer, die den BF und seine Familie (erneut) bedroht hätten, nicht angeklagt würden („Entscheidung über die Nichteinleitung der Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaft XXXX “, Übersetzung durch das BVwG eingeholt, OZ 5). Jedenfalls seien die im Bescheid getroffenen Länderfeststellungen unvollständig und nicht hinreichend aktuell. Gegenständlich könne nicht von einer Identität der Sache ausgegangen werden, da sich der wesentliche Sachverhalt geändert habe.Mit Schriftsatz vom 03.03.2026 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 14.02.2026, weiters wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gem. Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG angeregt. Vorgebracht wurde, dass dem BF bei einer Rückkehr im türkischen Wehrdienst nicht nur Diskriminierung wegen seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit, sondern auch wegen seiner Religion als Alevit, sowie aufgrund seiner politischen Überzeugung, wonach er die HDP befürworte und die kurdenfeindliche Politik der Türkei ablehne, schwere Gewalt durch türkische Vorgesetzte und Kameraden und somit Verfolgung aus Gründen der GFK drohe. Weiters seien – was in der Beschwerde erstmals vorgebracht wurde - der BF und seine Familie von zwei Personen bedroht worden und sei der türkische Staat nicht fähig und gewillt, Schutz zu gewähren. Der BF könne erst jetzt die Mitteilung der türkischen Staatsanwaltschaft vorlegen, wonach die beiden Männer, die den BF und seine Familie (erneut) bedroht hätten, nicht angeklagt würden („Entscheidung über die Nichteinleitung der Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaft römisch 40 “, Übersetzung durch das BVwG eingeholt, OZ 5). Jedenfalls seien die im Bescheid getroffenen Länderfeststellungen unvollständig und nicht hinreichend aktuell. Gegenständlich könne nicht von einer Identität der Sache ausgegangen werden, da sich der wesentliche Sachverhalt geändert habe.

Mit dem Vorbringen des BF zur Begründung des verfahrensgegenständlichen zweiten Antrages auf internationalen Schutz wird keine maßgebliche Änderung in Bezug auf die den BF betreffende individuelle Situation im Rückkehrfall im Herkunftsstaat oder in sonstigen, in der Person des BF gelegenen Umständen seit der Erlassung des Erkenntnisses des BVwG vom 03.03.2025, Zl. I403 2307817-1/2E, aufgezeigt.

1.4.    Zur Rückkehrsituation des BF

Eine entscheidungswesentliche Änderung der allgemeinen Lage in der Türkei im Sinne einer Verschlechterung der Lage ist seit der Erlassung des Erkenntnisses des BVwG nicht eingetreten, ebenso wenig eine maßgebliche Änderung der Rechtslage.

Weitere Hinweise auf das Bestehen eines Sachverhaltes, welcher die inhaltliche Prüfung des verfahrensgegenständlich zweiten Antrages auf internationalen Schutz vom 22.10.2025 gebieten würde, kamen nicht hervor.

Es kann weiterhin keine individuelle Gefährdung der BF festgestellt werden, insbesondere im Hinblick auf eine drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe.

1.5.    Zum Privat- und Familienleben des BF in Österreich:

Der BF reiste im Mai 2023 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 16.05.2023 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Nach Abschluss des ersten Asylverfahrens reiste der BF nach Deutschland, wo er sich mehrere Monate lang aufhielt, ehe er wieder nach Österreich einreiste und den gegenständlichen Folgeantrag stellte.

Der BF weist keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher oder gesellschaftlicher Hinsicht auf. Er besuchte einen Sprachkurs, konnte jedoch die erfolgreiche Absolvierung einer entsprechenden Prüfung nicht nachweisen. Auch ist er kein Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation.

Von 16.10.2023 bis 14.03.2025 war der BF in Österreich als Arbeiter in einem Gartenbetrieb beschäftigt.

In der Türkei leben noch die Eltern und Geschwister des BF und besteht zumindest zu den Geschwistern Kontakt. In Österreich leben Onkeln bzw. Cousins sowie die Großmutter des BF. Ein entscheidungsrelevantes Abhängigkeits- bzw. Naheverhältnis zu diesen konnte nicht festgestellt werden bzw. wurde dies vom BF in der Einvernahme vor dem BFA explizit verneint.

1.6.    Zur Lage im Herkunftsstaat des BF:

Politische Lage

Die politische Lage in der Türkei war in den letzten Jahren geprägt von den Folgen des Putschversuchs vom 15.7.2016 und den daraufhin ausgerufenen Ausnahmezustand, von einem "Dauerwahlkampf" sowie vom Kampf gegen den Terrorismus. Aktuell steht die Regierung wegen der schwierigen wirtschaftlichen Lage und der hohen Anzahl von Flüchtlingen und Migranten unter Druck. Ein erheblicher Teil der Bevölkerung ist mit Präsident Erdo?an und der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung - Adalet ve Kalk?nma Partisi (AKP) unzufrieden und nach deren erneutem Sieg bei den Präsidentschafts- und Parlamentswahlen im Mai 2023 desillusioniert, was sich auch im Erfolg der CHP (Republikanische Volkspartei - Cumhuriyet Halk Partisi) bei den Lokalwahlen im März 2024 widerspiegelt. Ursache sind vor allem der durch die hohe Inflation verursachte Kaufkraftverlust, die zunehmende Verarmung von Teilen der Bevölkerung, Rückschritte in Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sowie die fortschreitende Untergrabung des Laizismus. Insbesondere junge Menschen sind frustriert. Die Gesellschaft ist maßgeblich aufgrund der von Präsident Erdo?an verfolgten spaltenden Identitätspolitik stark polarisiert (ÖB Ankara 4.2025, S. 4f.; vgl. Migrationsverket 9.4.2024, S. 8f.).Die politische Lage in der Türkei war in den letzten Jahren geprägt von den Folgen des Putschversuchs vom 15.7.2016 und den daraufhin ausgerufenen Ausnahmezustand, von einem "Dauerwahlkampf" sowie vom Kampf gegen den Terrorismus. Aktuell steht die Regierung wegen der schwierigen wirtschaftlichen Lage und der hohen Anzahl von Flüchtlingen und Migranten unter Druck. Ein erheblicher Teil der Bevölkerung ist mit Präsident Erdo?an und der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung - Adalet ve Kalk?nma Partisi (AKP) unzufrieden und nach deren erneutem Sieg bei den Präsidentschafts- und Parlamentswahlen im Mai 2023 desillusioniert, was sich auch im Erfolg der CHP (Republikanische Volkspartei - Cumhuriyet Halk Partisi) bei den Lokalwahlen im März 2024 widerspiegelt. Ursache sind vor allem der durch die hohe Inflation verursachte Kaufkraftverlust, die zunehmende Verarmung von Teilen der Bevölkerung, Rückschritte in Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sowie die fortschreitende Untergrabung des Laizismus. Insbesondere junge Menschen sind frustriert. Die Gesellschaft ist maßgeblich aufgrund der von Präsident Erdo?an verfolgten spaltenden Identitätspolitik stark polarisiert (ÖB Ankara 4.2025, Sitzung 4f.; vergleiche Migrationsverket 9.4.2024, Sitzung 8f.).

[…]

Die türkische Gesellschaft ist nach wie vor entlang ethnischer, politischer und religiöser Bruchlinien tief gespalten. Während die Kurdenfrage eine der Spaltungslinien ist (Kurden gegen Türken), sind die Türken auch politisch (konservative Nationalisten gegen Modernisten) und religiös (sunnitische Islamisten gegen Säkularisten) gespalten. In den letzten Jahren hat der spaltende Diskurs der politischen Elite zu einer weiteren Trennung und tiefen Polarisierung zwischen dem Lager der Erdo?an-Befürworter und seinen Gegnern beigetragen (BS 19.3.2024, S. 18). Das hat auch mit der Politik zu tun, die sich auf sogenannte Identitäten festlegt. Nationalistische Politiker, beispielsweise, propagieren ein "stolzes Türkentum". Islamischen Wertvorstellungen wird zusehends mehr Gewicht verliehen. Kurden, deren Kultur und Sprache Jahrzehnte lang unterdrückt wurden, kämpfen um ihr Dasein (WZ 7.5.2023). Angesichts des Ausganges der Wahlen im Frühjahr 2023 stellte das Europäische Parlament (EP) überdies hinsichtlich der gesellschaftspolitischen Verfasstheit des Landes fest, dass nicht nur "rechtsextreme islamistische Parteien als Teil der Regierungskoalition ins Parlament eingezogen sind", sondern das EP war "besorgt über das zunehmende Gewicht der islamistischen Agenda bei der Gesetzgebung und in vielen Bereichen der öffentlichen Verwaltung, unter anderem durch den wachsenden Einfluss des Präsidiums für Religionsangelegenheiten (Diyanet) im Bildungssystem" und "über den zunehmenden Druck der Regierungsstellen sowie islamistischer und ultranationalistischer Gruppen auf den türkischen Kultursektor" (EP 13.9.2023, Pt. 17).Die türkische Gesellschaft ist nach wie vor entlang ethnischer, politischer und religiöser Bruchlinien tief gespalten. Während die Kurdenfrage eine der Spaltungslinien ist (Kurden gegen Türken), sind die Türken auch politisch (konservative Nationalisten gegen Modernisten) und religiös (sunnitische Islamisten gegen Säkularisten) gespalten. In den letzten Jahren hat der spaltende Diskurs der politischen Elite zu einer weiteren Trennung und tiefen Polarisierung zwischen dem Lager der Erdo?an-Befürworter und seinen Gegnern beigetragen (BS 19.3.2024, Sitzung 18). Das hat auch mit der Politik zu tun, die sich auf sogenannte Identitäten festlegt. Nationalistische Politiker, beispielsweise, propagieren ein "stolzes Türkentum". Islamischen Wertvorstellungen wird zusehends mehr Gewicht verliehen. Kurden, deren Kultur und Sprache Jahrzehnte lang unterdrückt wurden, kämpfen um ihr Dasein (WZ 7.5.2023). Angesichts des Ausganges der Wahlen im Frühjahr 2023 stellte das Europäische Parlament (EP) überdies hinsichtlich der gesellschaftspolitischen Verfasstheit des Landes fest, dass nicht nur "rechtsextreme islamistische Parteien als Teil der Regierungskoalition ins Parlament eingezogen sind", sondern das EP war "besorgt über das zunehmende Gewicht der islamistischen Agenda bei der Gesetzgebung und in vielen Bereichen der öffentlichen Verwaltung, unter anderem durch den wachsenden Einfluss des Präsidiums für Religionsangelegenheiten (Diyanet) im Bildungssystem" und "über den zunehmenden Druck der Regierungsstellen sowie islamistischer und ultranationalistischer Gruppen auf den türkischen Kultursektor" (EP 13.9.2023, Pt. 17).

Machtfülle des Staatspräsidenten

Die exekutive Gewalt ist beim Präsidenten konzentriert. Dieser verfügt überdies über umfangreiche legislative Kompetenzen und weitgehenden Zugriff auf die Justizbehörden (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 7; vgl. EC 30.10.2024, S. 19f.). Die gesetzgebende Funktion des Parlaments wird durch die häufige Anwendung von Präsidialdekreten und Präsidialentscheidungen eingeschränkt. So hat auch die politische Opposition nur sehr begrenzte Möglichkeiten die Tagesordnung der Parlamentsdebatten zu beeinflussen. Das Fehlen einer wirksamen gegenseitigen Kontrolle und die Unfähigkeit des Parlaments, das Amt des Präsidenten wirksam zu überwachen, führen dazu, dass dessen politische Rechenschaft auf die Zeit der Wahlen beschränkt ist. Die öffentliche Verwaltung, die Gerichte und die Sicherheitskräfte stehen unter dem starken Einfluss der Exekutive. Die Präsidentschaft übt direkte Autorität über alle wichtigen Institutionen und Regulierungsbehörden aus (EC 30.10.2024, S. 19f.; vgl. EP 19.5.2021, S. 20/ Pt. 55).Die exekutive Gewalt ist beim Präsidenten konzentriert. Dieser verfügt überdies über umfangreiche legislative Kompetenzen und weitgehenden Zugriff auf die Justizbehörden (ÖB Ankara 28.12.2023, Sitzung 7; vergleiche EC 30.10.2024, Sitzung 19f.). Die gesetzgebende Funktion des Parlaments wird durch die häufige Anwendung von Präsidialdekreten und Präsidialentscheidungen eingeschränkt. So hat auch die politische Opposition nur sehr begrenzte Möglichkeiten die Tagesordnung der Parlamentsdebatten zu beeinflussen. Das Fehlen einer wirksamen gegenseitigen Kontrolle und die Unfähigkeit des Parlaments, das Amt des Präsidenten wirksam zu überwachen, führen dazu, dass dessen politische Rechenschaft auf die Zeit der Wahlen beschränkt ist. Die öffentliche Verwaltung, die Gerichte und die Sicherheitskräfte stehen unter dem starken Einfluss der Exekutive. Die Präsidentschaft übt direkte Autorität über alle wichtigen Institutionen und Regulierungsbehörden aus (EC 30.10.2024, Sitzung 19f.; vergleiche EP 19.5.2021, Sitzung 20/ Pt. 55).

Präsidentendekrete unterliegen grundsätzlich keiner parlamentarischen Überprüfung und können nur noch vom Verfassungsgericht aufgehoben werden (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 7) und zwar nur durch eine Klage von einer Gruppe von Abgeordneten, die ein Fünftel der Parlamentssitze repräsentieren, aktuell etwa von einer der beiden größten Parlamentsfraktionen (SWP 1.4.2021, S. 9). Die Mitglieder des Parlaments können nur schriftliche Anfragen an den Vizepräsidenten und die Minister richten und sind gesetzlich nicht befugt, den Präsidenten offiziell zu befragen. Ordentliche Präsidialdekrete unterliegen nicht der parlamentarischen Kontrolle (EC 30.10.2024, S. 19). Die im Rahmen des Ausnahmezustands erlassenen Dekrete des Präsidenten jedoch müssen dem Parlament zur Genehmigung vorgelegt werden (EC 8.11.2023, S. 19).Präsidentendekrete unterliegen grundsätzlich keiner parlamentarischen Überprüfung und können nur noch vom Verfassungsgericht aufgehoben werden (ÖB Ankara 28.12.2023, Sitzung 7) und zwar nur durch eine Klage von einer Gruppe von Abgeordneten, die ein Fünftel der Parlamentssitze repräsentieren, aktuell etwa von einer der beiden größten Parlamentsfraktionen (SWP 1.4.2021, Sitzung 9). Die Mitglieder des Parlaments können nur schriftliche Anfragen an den Vizepräsidenten und die Minister richten und sind gesetzlich nicht befugt, den Präsidenten offiziell zu befragen. Ordentliche Präsidialdekrete unterliegen nicht der parlamentarischen Kontrolle (EC 30.10.2024, Sitzung 19). Die im Rahmen des Ausnahmezustands erlass

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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