Entscheidungsdatum
16.03.2026Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
G304 2318279-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Rumänien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.07.2025, Zl. XXXX , zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Rumänien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.07.2025, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Aufenthaltsverbot) ersatzlos behoben.A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Aufenthaltsverbot) ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 23.07.2025 wurde gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG gegen die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.), und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).1. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 23.07.2025 wurde gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG gegen die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.), und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).
2. Die BF gab am 30.07.2025 einen Rechtsmittelverzicht zu den Spruchpunkten II. und III. ab.2. Die BF gab am 30.07.2025 einen Rechtsmittelverzicht zu den Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. ab.
2. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 23.07.2025 wurde im Wege der Rechtsvertretung innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Die BF räume ein, dass sie die vorgeschriebenen regelmäßigen medizinischen Untersuchungen gemäß AIDS-Gesetz und Prostitutionsgesetz nicht im vollen Umfang eingehalten habe. Dabei habe es sich jedoch um eine einmalige Unterlassung gehandelt, da sie sich am Tag der letzten anberaumten Untersuchung bei ihrer Tochter in Rumänien befunden habe. Die Unterlassung der Untersuchung sei weder vorsätzlich noch systematisch gewesen. Die BF habe sich in der Vergangenheit stets regelmäßig bei der zuständigen Gesundheitsbehörde gemeldet und an den medizinischen Untersuchungen teilgenommen. Sie wolle ihrer Tätigkeit in Zukunft in vollständig legalem Rahmen nachgehen. 2. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 23.07.2025 wurde im Wege der Rechtsvertretung innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Die BF räume ein, dass sie die vorgeschriebenen regelmäßigen medizinischen Untersuchungen gemäß AIDS-Gesetz und Prostitutionsgesetz nicht im vollen Umfang eingehalten habe. Dabei habe es sich jedoch um eine einmalige Unterlassung gehandelt, da sie sich am Tag der letzten anberaumten Untersuchung bei ihrer Tochter in Rumänien befunden habe. Die Unterlassung der Untersuchung sei weder vorsätzlich noch systematisch gewesen. Die BF habe sich in der Vergangenheit stets regelmäßig bei der zuständigen Gesundheitsbehörde gemeldet und an den medizinischen Untersuchungen teilgenommen. Sie wolle ihrer Tätigkeit in Zukunft in vollständig legalem Rahmen nachgehen.
3. Am 28.08.2025 langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die BF ist am XXXX geboren und rumänische Staatsangehörige. Sie spricht Rumänisch.1.1. Die BF ist am römisch 40 geboren und rumänische Staatsangehörige. Sie spricht Rumänisch.
1.2. Sie ist ledig, im erwerbsfähigen Alter und leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung.
1.3. Die BF ist im Besitz eines gültigen rumänischen Reisepasses und Personalausweises.
1.4. Die BF meldete sich am XXXX 2024 erstmals mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet an und war bis XXXX .2024 gemeldet. Von XXXX .2025 bis XXXX .2025 war die BF abermals mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet.1.4. Die BF meldete sich am römisch 40 2024 erstmals mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet an und war bis römisch 40 .2024 gemeldet. Von römisch 40 .2025 bis römisch 40 .2025 war die BF abermals mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet.
1.5. Die BF reiste zum Zwecke der Ausübung der Prostitution in das Bundesgebiet ein. Von XXXX 2025 bis XXXX 2025 hat sie in einem Erotikcenter als Prostituierte gearbeitet. Weiters bot sie ihre Dienstleistungen auf einer einschlägigen Plattform an. Am XXXX .2025 wurde die BF bei einer Kontrolle durch Polizeibeamte in Räumlichkeiten, welche für die Ausübung von illegaler Wohnungsprostitution bekannt sind, angetroffen. Dabei wies die BF den erforderlichen Ausweis gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 Steiermärkisches Prostitutionsgesetz vor, wobei die letzte vollständige Untersuchung mit 31.03.2025 eingetragen war. Wie aus dem Ausweis ersichtlich, wäre die nächste Untersuchung am 05.05.2025 gewesen. Dieser Termin wurde von der BF jedoch nicht wahrgenommen, weshalb sie zum Zeitpunkt der Kontrolle am XXXX .2025 über keinen gültigen Gesundheitsausweis zur Ausübung der Prostitution verfügte. Daraufhin wurde die BF festgenommen. Am 01.08.2025 reiste die BF mit der Bahn aus Österreich nach Rumänien aus. 1.5. Die BF reiste zum Zwecke der Ausübung der Prostitution in das Bundesgebiet ein. Von römisch 40 2025 bis römisch 40 2025 hat sie in einem Erotikcenter als Prostituierte gearbeitet. Weiters bot sie ihre Dienstleistungen auf einer einschlägigen Plattform an. Am römisch 40 .2025 wurde die BF bei einer Kontrolle durch Polizeibeamte in Räumlichkeiten, welche für die Ausübung von illegaler Wohnungsprostitution bekannt sind, angetroffen. Dabei wies die BF den erforderlichen Ausweis gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Steiermärkisches Prostitutionsgesetz vor, wobei die letzte vollständige Untersuchung mit 31.03.2025 eingetragen war. Wie aus dem Ausweis ersichtlich, wäre die nächste Untersuchung am 05.05.2025 gewesen. Dieser Termin wurde von der BF jedoch nicht wahrgenommen, weshalb sie zum Zeitpunkt der Kontrolle am römisch 40 .2025 über keinen gültigen Gesundheitsausweis zur Ausübung der Prostitution verfügte. Daraufhin wurde die BF festgenommen. Am 01.08.2025 reiste die BF mit der Bahn aus Österreich nach Rumänien aus.
1.6. Bereits im Jahr 2022 wurde die BF bei einer Polizeikontrolle in Salzburg bei der Ausübung von illegaler Wohnungsprostitution angetroffen.
1.7. Die BF hat vor in Österreich weiterhin sexuellen Dienstleistungen gegen Entgelt in einem vollständig legalen Rahmen nachzugehen.
1.8. Die BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.9. In Rumänien lebt die minderjährige Tochter der BF.
2. Beweiswürdigung:
Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG, insbesondere aus den Angaben der BF vor dem BFA sowie den Informationen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR).
Die Feststellungen betreffend die Sexualdienstleistungen der BF im Bundesgebiet ergeben sich aus ihren Angaben vor dem BFA, aus dem angefochtenen Bescheid, aus der Beschwerde sowie aus dem Aktenvermerk der Landespolizeidirektion Steiermark vom XXXX .2025. Die BF räumte ein, dass sie den Termin für die Untersuchung am 05.05.2025 nicht wahrgenommen hat. Dies deshalb, da sie sich zu diesem Zeitpunkt bei ihrer Tochter in Rumänien aufgehalten habe. Zur Betretung bei der illegalen Wohnungsprostitution im XXXX 2025 sowie im Jahr 2022 gab die BF glaubhaft an, dass sie aus Geldmangel gehandelt habe. Die Feststellungen betreffend die Sexualdienstleistungen der BF im Bundesgebiet ergeben sich aus ihren Angaben vor dem BFA, aus dem angefochtenen Bescheid, aus der Beschwerde sowie aus dem Aktenvermerk der Landespolizeidirektion Steiermark vom römisch 40 .2025. Die BF räumte ein, dass sie den Termin für die Untersuchung am 05.05.2025 nicht wahrgenommen hat. Dies deshalb, da sie sich zu diesem Zeitpunkt bei ihrer Tochter in Rumänien aufgehalten habe. Zur Betretung bei der illegalen Wohnungsprostitution im römisch 40 2025 sowie im Jahr 2022 gab die BF glaubhaft an, dass sie aus Geldmangel gehandelt habe.
Anhaltspunkte für weitere Verstöße der BF gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, liegen nicht vor.
Aufgrund der glaubhaften Angaben der BF vor dem BFA sowie in der Beschwerde ist davon auszugehen, dass sie der Untersuchungspflicht auch in Zukunft nachkommen wird. Dies auch deshalb, da sie ihrer Untersuchungspflicht – mit Ausnahme vom 05.05.2025, als sie sich in Rumänien bei ihrer Tochter befunden hat – immer nachgekommen ist. Außerdem ist davon auszugehen, dass die BF nach der Betretung bei der illegalen Wohnungsprostitution und den entsprechenden Konsequenzen dieser nicht mehr nachgehen wird. Es ist festzuhalten, dass in der Beschwerde plausibel ausgeführt wurde, dass die BF vorhat, in Österreich sexuelle Dienstleistungen gegen Entgelt in einem vollständig legalen Rahmen anzubieten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet in Abs. 1 und Abs. 2 wie folgt:Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet in Absatz eins und Absatz 2, wie folgt:
„§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.“(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.“
Wird durch ein Aufenthaltsverbot in das Privat- und Familienleben des Fremden eingegriffen, ist die Erlassung gem. § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Wird durch ein Aufenthaltsverbot in das Privat- und Familienleben des Fremden eingegriffen, ist die Erlassung gem. Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Die BF fällt aufgrund ihrer rumänischen Staatsangehörigkeit in den Anwendungsbereich von § 67 FPG.Die BF fällt aufgrund ihrer rumänischen Staatsangehörigkeit in den Anwendungsbereich von Paragraph 67, FPG.
Die BF hält sich seit weniger als zehn Jahren im Bundesgebiet auf und hat mangels eines fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Inlandsaufenthalts auch noch nicht das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben. Für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist daher der in § 67 Abs. 1 Satz 2 bis 4 FPG normierte Gefährdungsmaßstab („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) maßgeblich, der höher ist als der in § 53 Abs. 3 FPG festgelegte („schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit“). Verstöße gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, begründen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Allgemeinen keine Gefährdung nach § 67 Abs. 1 FPG. Die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet des Gesundheitswesens würde nur dann erheblich gefährdet und ein Grundinteresse der Gesellschaft an der Bekämpfung ansteckender Krankheiten verletzt, wenn aus dem Verhalten der BF abzuleiten wäre, dass sie weiterhin die Prostitution ausüben wird, ohne ihrer Verpflichtung zu regelmäßigen amtsärztlichen Untersuchungen fristgerecht nachzukommen (siehe VwGH 07.05.2014, 2013/22/0233). Dies ist hier jedoch nicht anzunehmen, zumal die BF ihrer Untersuchungspflicht – mit Ausnahme vom 05.05.2025, als sie sich in Rumänien bei ihrer Tochter befunden hat – immer nachgekommen ist. Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die BF ihre Untersuchungspflicht neuerlich negieren wird.Die BF hält sich seit weniger als zehn Jahren im Bundesgebiet auf und hat mangels eines fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Inlandsaufenthalts auch noch nicht das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben. Für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist daher der in Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 bis 4 FPG normierte Gefährdungsmaßstab („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) maßgeblich, der höher ist als der in Paragraph 53, Absatz 3, FPG festgelegte („schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit“). Verstöße gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, begründen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Allgemeinen keine Gefährdung nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG. Die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet des Gesundheitswesens würde nur dann erheblich gefährdet und ein Grundinteresse der Gesellschaft an der Bekämpfung ansteckender Krankheiten verletzt, wenn aus dem Verhalten der BF abzuleiten wäre, dass sie weiterhin die Prostitution ausüben wird, ohne ihrer Verpflichtung zu regelmäßigen amtsärztlichen Untersuchungen fristgerecht nachzukommen (siehe VwGH 07.05.2014, 2013/22/0233). Dies ist hier jedoch nicht anzunehmen, zumal die BF ihrer Untersuchungspflicht – mit Ausnahme vom 05.05.2025, als sie sich in Rumänien bei ihrer Tochter befunden hat – immer nachgekommen ist. Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die BF ihre Untersuchungspflicht neuerlich negieren wird.
Das gegen die BF erlassene Aufenthaltsverbot ist daher nicht rechtskonform. Der angefochtene Spruchpunkte I. des Bescheids vom 23.07.2025 wird daher in Stattgebung der Beschwerde ersatzlos behoben.Das gegen die BF erlassene Aufenthaltsverbot ist daher nicht rechtskonform. Der angefochtene Spruchpunkte römisch eins. des Bescheids vom 23.07.2025 wird daher in Stattgebung der Beschwerde ersatzlos behoben.
Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Nach § 21 Abs. 7 BFA-VG kann bei Vorliegen der dort umschriebenen Voraussetzungen von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. Von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG kann bei der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen im Allgemeinen nur in eindeutigen Fällen ausgegangen werden, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft (vgl. VwGH 16.01.2019, Ra 2018/18/0272).Nach Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann bei Vorliegen der dort umschriebenen Voraussetzungen von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. Von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann bei der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen im Allgemeinen nur in eindeutigen Fällen ausgegangen werden, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft vergleiche VwGH 16.01.2019, Ra 2018/18/0272).
Da hier ein eindeutiger Fall vorliegt, der Sachverhalt anhand der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt werden konnte und auch bei einem positiven Eindruck von der BF in einer mündlichen Verhandlung keine andere Entscheidung denkbar war, konnte eine Beschwerdeverhandlung unterbleiben. Von deren Durchführung war keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten, zumal ohnehin von der Richtigkeit der vorgebrachten Tatsachen ausgegangen wird.
Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die bei der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen nicht revisibel (VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0033). Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose (VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0022; 20.10.2016, Ra 2016/21/0284). Die Revision war nicht zuzulassen, weil sich das BVwG dabei an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war.Die bei der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen nicht revisibel (VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0033). Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose (VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0022; 20.10.2016, Ra 2016/21/0284). Die Revision war nicht zuzulassen, weil sich das BVwG dabei an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war.
Schlagworte
Aufenthaltstitel Aufenthaltsverbot Behebung der Entscheidung BescheidEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:G304.2318279.1.00Im RIS seit
01.04.2026Zuletzt aktualisiert am
14.04.2026