TE Bvwg Erkenntnis 2026/3/18 W224 2330151-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.03.2026
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Entscheidungsdatum

18.03.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
UG §51 Abs2 Z12
UG §51 Abs2 Z15
UG §51 Abs2 Z20
UG §51 Abs2 Z22
UG §83 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. UG § 51 heute
  2. UG § 51 gültig ab 01.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2024
  3. UG § 51 gültig von 01.07.2024 bis 30.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2024
  4. UG § 51 gültig von 01.05.2024 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2024
  5. UG § 51 gültig von 01.10.2021 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/2021
  6. UG § 51 gültig von 28.05.2021 bis 30.09.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2021
  7. UG § 51 gültig von 01.02.2018 bis 27.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2018
  8. UG § 51 gültig von 01.10.2017 bis 31.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2017
  9. UG § 51 gültig von 01.01.2016 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2015
  10. UG § 51 gültig von 14.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2015
  11. UG § 51 gültig von 10.07.2014 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2014
  12. UG § 51 gültig von 12.07.2013 bis 09.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2013
  13. UG § 51 gültig von 01.10.2009 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2009
  14. UG § 51 gültig von 10.06.2006 bis 30.09.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2006
  15. UG § 51 gültig von 01.01.2004 bis 09.06.2006
  1. UG § 51 heute
  2. UG § 51 gültig ab 01.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2024
  3. UG § 51 gültig von 01.07.2024 bis 30.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2024
  4. UG § 51 gültig von 01.05.2024 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2024
  5. UG § 51 gültig von 01.10.2021 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/2021
  6. UG § 51 gültig von 28.05.2021 bis 30.09.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2021
  7. UG § 51 gültig von 01.02.2018 bis 27.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2018
  8. UG § 51 gültig von 01.10.2017 bis 31.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2017
  9. UG § 51 gültig von 01.01.2016 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2015
  10. UG § 51 gültig von 14.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2015
  11. UG § 51 gültig von 10.07.2014 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2014
  12. UG § 51 gültig von 12.07.2013 bis 09.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2013
  13. UG § 51 gültig von 01.10.2009 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2009
  14. UG § 51 gültig von 10.06.2006 bis 30.09.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2006
  15. UG § 51 gültig von 01.01.2004 bis 09.06.2006
  1. UG § 51 heute
  2. UG § 51 gültig ab 01.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2024
  3. UG § 51 gültig von 01.07.2024 bis 30.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2024
  4. UG § 51 gültig von 01.05.2024 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2024
  5. UG § 51 gültig von 01.10.2021 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/2021
  6. UG § 51 gültig von 28.05.2021 bis 30.09.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2021
  7. UG § 51 gültig von 01.02.2018 bis 27.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2018
  8. UG § 51 gültig von 01.10.2017 bis 31.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2017
  9. UG § 51 gültig von 01.01.2016 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2015
  10. UG § 51 gültig von 14.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2015
  11. UG § 51 gültig von 10.07.2014 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2014
  12. UG § 51 gültig von 12.07.2013 bis 09.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2013
  13. UG § 51 gültig von 01.10.2009 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2009
  14. UG § 51 gültig von 10.06.2006 bis 30.09.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2006
  15. UG § 51 gültig von 01.01.2004 bis 09.06.2006
  1. UG § 51 heute
  2. UG § 51 gültig ab 01.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2024
  3. UG § 51 gültig von 01.07.2024 bis 30.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2024
  4. UG § 51 gültig von 01.05.2024 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2024
  5. UG § 51 gültig von 01.10.2021 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/2021
  6. UG § 51 gültig von 28.05.2021 bis 30.09.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2021
  7. UG § 51 gültig von 01.02.2018 bis 27.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2018
  8. UG § 51 gültig von 01.10.2017 bis 31.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2017
  9. UG § 51 gültig von 01.01.2016 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2015
  10. UG § 51 gültig von 14.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2015
  11. UG § 51 gültig von 10.07.2014 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2014
  12. UG § 51 gültig von 12.07.2013 bis 09.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2013
  13. UG § 51 gültig von 01.10.2009 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2009
  14. UG § 51 gültig von 10.06.2006 bis 30.09.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2006
  15. UG § 51 gültig von 01.01.2004 bis 09.06.2006
  1. UG § 83 heute
  2. UG § 83 gültig ab 28.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2021
  3. UG § 83 gültig von 01.10.2017 bis 27.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2017
  4. UG § 83 gültig von 10.06.2006 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2006
  5. UG § 83 gültig von 01.01.2004 bis 09.06.2006

Spruch


,

W224 2330151-2/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL-HAIDER über die Beschwerde von XXXX , StA. Bundesrepublik Deutschland, gegen den Bescheid des Vizerektors für Lehre und Studierende der Johannes Kepler Universität Linz vom 20.10.2025, ohne Zahl, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL-HAIDER über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Bundesrepublik Deutschland, gegen den Bescheid des Vizerektors für Lehre und Studierende der Johannes Kepler Universität Linz vom 20.10.2025, ohne Zahl, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Vorverfahren:

1.1. Mit Eingabe vom 18.07.2019 beantragte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) die Zulassung zum Doktoratsstudium PhD in Education an der Johannes Kepler Universität Linz (im Folgenden: JKU).

1.2. Mit Bescheid vom 11.11.2019 wies die JKU den Antrag ab.

1.3. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.07.2020, W129 2231426-1, mit der Begründung abgewiesen, der BF weise nicht die allgemeine Universitätsreife für das angestrebte Doktoratsstudium PhD in Education auf und es liege ein „wesentlicher Unterschied“ iSd Art V.1 des Lissabonner Anerkennungsabkommens zwischen den beiden vom BF absolvierten Studien und den in § 2 Abs. 2 des Curriculums des angestrebten Doktoratsstudiums angeführten Studien vor.1.3. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.07.2020, W129 2231426-1, mit der Begründung abgewiesen, der BF weise nicht die allgemeine Universitätsreife für das angestrebte Doktoratsstudium PhD in Education auf und es liege ein „wesentlicher Unterschied“ iSd Art römisch fünf.1 des Lissabonner Anerkennungsabkommens zwischen den beiden vom BF absolvierten Studien und den in Paragraph 2, Absatz 2, des Curriculums des angestrebten Doktoratsstudiums angeführten Studien vor.

1.4. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 05.10.2020, Ra 2020/10/0132, wurde die gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes erhobene Revision zurückgewiesen.

1.5. Mit Eingabe vom 18.10.2022 stellte der BF einen Wiederaufnahmeantrag gemäß § 69 AVG, welcher mit Bescheid vom 10.07.2023 als verspätet zurückgewiesen wurde. 1.5. Mit Eingabe vom 18.10.2022 stellte der BF einen Wiederaufnahmeantrag gemäß Paragraph 69, AVG, welcher mit Bescheid vom 10.07.2023 als verspätet zurückgewiesen wurde.

1.6. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.06.2024, W227 2281517-1, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: „Der Wiederaufnahmeantrag gemäß § 69 AVG vom 18. Oktober 2022 wird als unzulässig zurückgewiesen.“1.6. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.06.2024, W227 2281517-1, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: „Der Wiederaufnahmeantrag gemäß Paragraph 69, AVG vom 18. Oktober 2022 wird als unzulässig zurückgewiesen.“

1.7. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.10.2024 wurde das Verfahren mit der Begründung eingestellt, dass der BF der an ihn ergangenen Aufforderung, die Mängel der eingebrachten Revision zu beheben, nicht fristgerecht nachgekommen sei.

2. Gegenständliches Verfahren:

2.1. Mit Eingabe vom 01.06.2025 reichte der BF diverse Unterlagen ein, beantragte gleichzeitig die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Zulassung zum Doktoratsstudium PhD in Education und verwies auf die Einreichung einer „Dissertation“.

2.2. In seinem Schreiben vom 11.06.2025 wies der BF auf eine „Online-Akte“ über die vollständige Einreichung seiner Dissertation im Rahmen des PhD-Studiums Education (MINT-Didaktik) am 01.06.2025 hin und gab an, über eine schriftliche Betreuungszusage XXXX zu verfügen, welche seines Erachtens nach nicht form- und fristgerecht widerrufen worden sei. Weiters führte der BF aus, die Ablehnung der Annahme einer Fassung seiner Dissertation sei rechtswidrig, da die Betreuungszusage bereits bestanden habe, er wissenschaftlich über Jahre aktiv gewesen und das Aufnahmeverfahren seitens der JKU nicht abgeschlossen sei. 2.2. In seinem Schreiben vom 11.06.2025 wies der BF auf eine „Online-Akte“ über die vollständige Einreichung seiner Dissertation im Rahmen des PhD-Studiums Education (MINT-Didaktik) am 01.06.2025 hin und gab an, über eine schriftliche Betreuungszusage römisch 40 zu verfügen, welche seines Erachtens nach nicht form- und fristgerecht widerrufen worden sei. Weiters führte der BF aus, die Ablehnung der Annahme einer Fassung seiner Dissertation sei rechtswidrig, da die Betreuungszusage bereits bestanden habe, er wissenschaftlich über Jahre aktiv gewesen und das Aufnahmeverfahren seitens der JKU nicht abgeschlossen sei.

2.3. Mit Bescheid des Vizerektors für Lehre und Studierende der JKU (im Folgenden: belangte Behörde) vom 20.10.2025, ohne Zahl, wurde der Antrag auf Annahme bzw. Begutachtung einer Dissertation im Rahmen des Doktoratsstudiums PhD in Education mit dem Dissertationsfach MINT Fachdidaktik vom 11.06.2025 gemäß § 59 Abs. 1 Z 11 UG als unzulässig zurückgewiesen. 2.3. Mit Bescheid des Vizerektors für Lehre und Studierende der JKU (im Folgenden: belangte Behörde) vom 20.10.2025, ohne Zahl, wurde der Antrag auf Annahme bzw. Begutachtung einer Dissertation im Rahmen des Doktoratsstudiums PhD in Education mit dem Dissertationsfach MINT Fachdidaktik vom 11.06.2025 gemäß Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 11, UG als unzulässig zurückgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass im Wesentlichen aufgrund der Abweisung des Zulassungsantrags vom 18.06.2019 und der Zurückweisung der in diesem Zusammenhang vom BF gestellten Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens keine Zulassung zum angestrebten Studium vorliege.

Seit 17.10.2019 sei der BF lediglich als außerordentlicher Studierender an der JKU zugelassen und demnach, im gesetzlich ausdrücklich festgelegten Umfang, nur zum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen und zur Ablegung von Prüfungen berechtigt. Das außerordentliche Studium sei explizit vom ordentlichen (Doktorats-)Studium zu unterscheiden und gerade nicht auf die Erstellung einer wissenschaftlichen Arbeit oder die Erlangung eines akademischen Grades ausgerichtet.

2.4. Mit „Kombinationsantrag gemäß § 7 Zustellgesetz (ZustG) und § 8 VwGVG – Feststellung von Zustellmängeln 2019-2025 und Säumnisbeschwerde wegen Unterlassung der Entscheidung gemäß § 73 AVG (GZ: W129 2231426-1, W227 2281517-1, W128 2269369-1)“ betiteltem Schreiben vom 17.11.2025 erhob der BF binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde. 2.4. Mit „Kombinationsantrag gemäß Paragraph 7, Zustellgesetz (ZustG) und Paragraph 8, VwGVG – Feststellung von Zustellmängeln 2019-2025 und Säumnisbeschwerde wegen Unterlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 73, AVG (GZ: W129 2231426-1, W227 2281517-1, W128 2269369-1)“ betiteltem Schreiben vom 17.11.2025 erhob der BF binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde.

2.5. Mit Schriftsatz vom 15.12.2025 (eingelangt am 17.12.2025) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Eingabe vom 18.07.2019 beantragte der Beschwerdeführer die Zulassung zum Doktoratsstudium PhD in Education an der Johannes Kepler Universität Linz.

Mit Bescheid vom 11.11.2019 wurde der Antrag durch die belangte Behörde abgewiesen.

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.07.2020, W129 2231426-1, abgewiesen. Die gegen dieses hg. Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 05.10.2020, Ra 2020/10/0132, zurückgewiesen.

Der Wiederaufnahmeantrag gemäß § 69 AVG vom 18.10.2022 wurde als unzulässig zurückgewiesen (vgl. BVwG 14.06.2024, W227 2281517-1/4E). Mit Beschluss vom 15.10.2024, Ra 2024/10/0106, stellte der VwGH das dagegen erhobene Revisionsverfahren mangels Mängelbehebung ein. Der Wiederaufnahmeantrag gemäß Paragraph 69, AVG vom 18.10.2022 wurde als unzulässig zurückgewiesen vergleiche BVwG 14.06.2024, W227 2281517-1/4E). Mit Beschluss vom 15.10.2024, Ra 2024/10/0106, stellte der VwGH das dagegen erhobene Revisionsverfahren mangels Mängelbehebung ein.

Der Wiederaufnahmeantrag gemäß § 32 Abs. 2 VwGVG vom 22.07.2024 wurde als verspätet zurückgewiesen (vgl. BVwG 21.08.2024, W129 2231426-2/2E). Unter einem wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 22.07.2024 als unzulässig zurückgewiesen. Der Wiederaufnahmeantrag gemäß Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG vom 22.07.2024 wurde als verspätet zurückgewiesen vergleiche BVwG 21.08.2024, W129 2231426-2/2E). Unter einem wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 22.07.2024 als unzulässig zurückgewiesen.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 30.08.2024 wurde mit Beschluss vom 09.09.2024, W129 2231426-3/4E, als unbegründet abgewiesen.

Der BF ist seit 17.10.2019 als außerordentlicher Studierender zum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen an der JKU zugelassen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.

Die Feststellung, der BF als außerordentlicher Studierender zum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen seit dem 17.10.2019 an der JKU zugelassen ist, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt aufliegenden Studienblatt vom 21.08.2025.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. römisch eins 2013/33 i.d.F. BGBl. römisch eins 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

3.2. Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde:

3.2.1. Gemäß § 51 Abs. 2 Z 12 UG sind Doktoratsstudien ordentlichen Studien, die der Weiterentwicklung der Befähigung zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit sowie der Heranbildung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses auf der Grundlage von Diplom- und Masterstudien dienen.3.2.1. Gemäß Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 12, UG sind Doktoratsstudien ordentlichen Studien, die der Weiterentwicklung der Befähigung zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit sowie der Heranbildung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses auf der Grundlage von Diplom- und Masterstudien dienen.

Gemäß § 51 Abs. 2 Z 15 UG sind ordentliche Studierende jene, die zu den ordentlichen Studien zugelassen sind.Gemäß Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 15, UG sind ordentliche Studierende jene, die zu den ordentlichen Studien zugelassen sind.

Gemäß § 51 Abs. 2 Z 20 UG sind außerordentliche Studien die Universitätslehrgänge und der Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern sowie Studien zur Herstellung der Gleichwertigkeit gemäß § 90 Abs. 4 UG. Gemäß Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 20, UG sind außerordentliche Studien die Universitätslehrgänge und der Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern sowie Studien zur Herstellung der Gleichwertigkeit gemäß Paragraph 90, Absatz 4, UG.

Gemäß § 51 Abs. 2 Z 22 UG sind außerordentliche Studierende jene, die zu den außerordentlichen Studien zugelassen sind.Gemäß Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 22, UG sind außerordentliche Studierende jene, die zu den außerordentlichen Studien zugelassen sind.

Gemäß § 83 Abs. 1 ist im Doktoratsstudium und im kombinierten Master- und Doktoratsstudium eine wissenschaftliche oder künstlerische Dissertation abzufassen. Nähere Bestimmungen über Betreuung und Beurteilung von Dissertationen und künstlerischen Dissertationen sind in der Satzung, nähere Bestimmungen über das Thema der Dissertation oder künstlerischen Dissertation sind im jeweiligen Curriculum festzulegen.Gemäß Paragraph 83, Absatz eins, ist im Doktoratsstudium und im kombinierten Master- und Doktoratsstudium eine wissenschaftliche oder künstlerische Dissertation abzufassen. Nähere Bestimmungen über Betreuung und Beurteilung von Dissertationen und künstlerischen Dissertationen sind in der Satzung, nähere Bestimmungen über das Thema der Dissertation oder künstlerischen Dissertation sind im jeweiligen Curriculum festzulegen.

3.2.2. Für das gegenständliche Verfahren bedeutet dies Folgendes:

Vorab ist auszuführen, dass der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts die „Sache“ des bekämpften Bescheides im Sinne des § 27 VwGVG ist (siehe VwGH 16.03.2016, Ra 2015/04/0042; 26.03.2015, Ra 2014/07/0077). Wenn also die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des Beschwerdeverfahrens (ausschließlich) die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (siehe etwa VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; 01.09.2017, Ra 2016/03/0055, jeweils m.w.N.).Vorab ist auszuführen, dass der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts die „Sache“ des bekämpften Bescheides im Sinne des Paragraph 27, VwGVG ist (siehe VwGH 16.03.2016, Ra 2015/04/0042; 26.03.2015, Ra 2014/07/0077). Wenn also die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des Beschwerdeverfahrens (ausschließlich) die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (siehe etwa VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; 01.09.2017, Ra 2016/03/0055, jeweils m.w.N.).

Verfahrensgegenstand ist daher ausschließlich die Frage, ob die belangte Behörde den Antrag des BF auf Annahme bzw. Begutachtung einer Dissertation im Rahmen des Doktorratsstudiums PhD in Education mit dem Dissertationsfach MINT Fachdidaktik vom 11.06.2025 zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht.

Die vom BF verfahrensgegenständlich beantragte Annahme bzw. Begutachtung einer Dissertation im Rahmen eines Doktoratsstudiums setzt voraus, dass der BF im genannten Doktoratsstudium als ordentlicher Student zugelassen ist.

Der BF ist – wie bereits beweiswürdigend festgehalten – lediglich als außerordentlicher Studierender an der JKU zugelassen und somit nur zum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen berechtigt.

Vor dem Hintergrund der Abweisung des Antrages zur Zulassung zum Doktoratsstudium PhD in Education vom 18.07.2019, der abweisenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.07.2020, W129 2231426-1, über die dagegen erhobene Beschwerde sowie der Zurückweisung der Wiederaufnahmeanträge vom 18.10.2022 und vom 01.06.2025, jeweils bestätigt durch Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts, ergibt sich keine Änderung des Zulassungsstatus des BF.

Die im Rahmen eines Doktoratsstudiums zu verfassende Dissertation stellt im Sinne des Universitätsgesetzes 2002 keinen von der ordentlichen Studienzulassung losgelösten Leistungsnachweis dar, wie er regelmäßig im Zusammenhang mit einer außerordentlichen Zulassung vorgesehen ist, sondern ist ein integraler Bestandteil des Doktoratsstudiums, weshalb die Berechtigung zur Annahme und Begutachtung einer solchen untrennbar an die ordentliche Zulassung zum Doktoratsstudium geknüpft ist.

Das Argument, der BF habe bereits eine Betreuungszusage für seine Dissertation erhalten, führt schon vor dem Hintergrund, dass es verfahrensgegenständlich an den Zulassungsvoraussetzungen zur Annahme und Begutachtung einer solchen fehlt, ins Leere. Auch der in seinen zahlreichen Eingaben an die belangte Behörde angeführte Hinweis auf seine wissenschaftlichen Aktivitäten und die beschwerdeführerseitig behauptete Übermittlung der „fertigen“ Dissertation, vermag daran nichts zu ändern.

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Zurückweisung des Antrages auf Annahme bzw. Begutachtung einer Dissertation nicht zu beanstanden ist.

3.2.3. Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

3.2.4. Gegenständlich konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig (vgl. dazu etwa VwGH 01.09.2016, 2013/17/0502; VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/123.2.4. Gegenständlich konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig vergleiche dazu etwa VwGH 01.09.2016, 2013/17/0502; VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12

3.2.5. Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.

3.3. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, in der gegenständlichen Entscheidung zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.3.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, in der gegenständlichen Entscheidung zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

3.3.3. Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.

Schlagworte

Antragstellung außerordentliche Studierende Dissertation Doktoratsstudium Sache des Verfahrens Universität Zulassungsvoraussetzung Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W224.2330151.2.00

Im RIS seit

14.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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