Entscheidungsdatum
19.03.2026Norm
AlVG §14Spruch
,
W237 2313586-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin WERNER als Vorsitzenden sowie die fachkundige Laienrichterin Mag.a Elke DE BUCK-LAINER und den fachkundigen Laienrichter Mag. Felix SPEISS als Beisitzer:innen über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Redergasse vom 27.11.2024 betreffend Bemessung des zustehenden Weiterbildungsgeldes zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin WERNER als Vorsitzenden sowie die fachkundige Laienrichterin Mag.a Elke DE BUCK-LAINER und den fachkundigen Laienrichter Mag. Felix SPEISS als Beisitzer:innen über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Redergasse vom 27.11.2024 betreffend Bemessung des zustehenden Weiterbildungsgeldes zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 14 Abs. 5, § 21 Abs. 7 sowie § 26 AlVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass dem Beschwerdeführer Weiterbildungsgeld ab dem 01.08.2024 im Ausmaß von täglich € 59,61 gebührt.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 5,, Paragraph 21, Absatz 7, sowie Paragraph 26, AlVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass dem Beschwerdeführer Weiterbildungsgeld ab dem 01.08.2024 im Ausmaß von täglich € 59,61 gebührt.
II. Der Antrag auf Erstattung der Verfahrenskosten und gebührenden Zinsen wird als unzulässig zurückgewiesen. römisch zwei. Der Antrag auf Erstattung der Verfahrenskosten und gebührenden Zinsen wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 15.07.2024 beim Arbeitsmarktservice elektronisch einen Antrag auf Weiterbildungsgeld bei Bildungskarenz mit Geltendmachungsdatum 01.08.2024.
1.1. Mit Mitteilung über den Leistungsanspruch vom 13.08.2024 teilte das Arbeitsmarktservice Wien Redergasse (im Folgenden: AMS) dem Beschwerdeführer mit, dass ihm ab 01.08.2024 Weiterbildungsgeld im Ausmaß von täglich € 22,87 basierend auf der Bemessungsgrundlage in Höhe von € 1.421,10 gebühre.
1.2. Am 12.11.2024 ersuchte der Beschwerdeführer das AMS, „einen Bescheid über die Höhe [s]eines Weiterbildungsgeld-Anspruchs“ auszustellen.
2. Das AMS stellte mit Bescheid vom 27.11.2024 unter Anführung der maßgeblichen Rechtsgrundlagen fest, dass dem Beschwerdeführer Weiterbildungsgeld ab 01.08.2024 bis voraussichtlich 31.05.2025 im Ausmaß von täglich € 22,87 gebühre. Begründend führte das AMS im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer – zusätzlich zu seinen österreichischen arbeitslosversicherungspflichtigen Beschäftigungszeiten sowie den vorliegenden Rahmenfrist-Erstreckungszeiten in Form seiner Studienzeiten – eine arbeitslosversicherungs-pflichtige Beschäftigung in Großbritannien im Zeitraum von 03.12.2022 bis 28.02.2023 nachgewiesen habe. Die Anwartschaft habe er zum 01.08.2024 selbst dann erworben, wenn, in Kombination mit den anderen berücksichtigungswürdigen Rahmenfrist-Erstreckungstatbeständen gemäß § 15 AlVG, die Versicherungszeit aus der Beschäftigung in Großbritannien als Rahmenfrist gewertet würde. Gemäß den Regelungen des § 21 Abs. 1 AlVG seien für die (im Detail dargestellte) Bemessung des Weiterbildungsgeldes die monatlichen Beitragsgrundlagen aus den Kalendermonaten März bis Juli 2021 sowie September 2021 bis März 2022 heranzuziehen gewesen.2. Das AMS stellte mit Bescheid vom 27.11.2024 unter Anführung der maßgeblichen Rechtsgrundlagen fest, dass dem Beschwerdeführer Weiterbildungsgeld ab 01.08.2024 bis voraussichtlich 31.05.2025 im Ausmaß von täglich € 22,87 gebühre. Begründend führte das AMS im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer – zusätzlich zu seinen österreichischen arbeitslosversicherungspflichtigen Beschäftigungszeiten sowie den vorliegenden Rahmenfrist-Erstreckungszeiten in Form seiner Studienzeiten – eine arbeitslosversicherungs-pflichtige Beschäftigung in Großbritannien im Zeitraum von 03.12.2022 bis 28.02.2023 nachgewiesen habe. Die Anwartschaft habe er zum 01.08.2024 selbst dann erworben, wenn, in Kombination mit den anderen berücksichtigungswürdigen Rahmenfrist-Erstreckungstatbeständen gemäß Paragraph 15, AlVG, die Versicherungszeit aus der Beschäftigung in Großbritannien als Rahmenfrist gewertet würde. Gemäß den Regelungen des Paragraph 21, Absatz eins, AlVG seien für die (im Detail dargestellte) Bemessung des Weiterbildungsgeldes die monatlichen Beitragsgrundlagen aus den Kalendermonaten März bis Juli 2021 sowie September 2021 bis März 2022 heranzuziehen gewesen.
3. Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom 30.12.2024 gegen diesen Bescheid Beschwerde und führte darin aus, dass die Berechnung des Weiterbildungsgeldes nach § 21 Abs. 7 AlVG und nicht nach Abs. 1 leg.cit. erfolgen hätte müssen, weil er die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld durch Heranziehung von Zeiten im Ausland gemäß § 14 Abs. 5 AlVG erfüllt habe. Eine Rahmenfristerstreckung gemäß § 15 AlVG sei weder notwendig noch zulässig gewesen, weil diese erst subsidiär zu prüfen sei, wenn innerhalb der gesetzlichen Rahmenfrist nach § 14 AlVG die Anwartschaft nicht erfüllt sei. Demnach sei sein zuletzt im Inland erzieltes Entgelt maßgeblich und wäre die Höhe des ihm zustehenden Weiterbildungsgeldes bei gesetzmäßiger Berechnung eine andere. Neben der Neuberechnung seines Anspruchs beantragte der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens und die gebührenden Zinsen.3. Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom 30.12.2024 gegen diesen Bescheid Beschwerde und führte darin aus, dass die Berechnung des Weiterbildungsgeldes nach Paragraph 21, Absatz 7, AlVG und nicht nach Absatz eins, leg.cit. erfolgen hätte müssen, weil er die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld durch Heranziehung von Zeiten im Ausland gemäß Paragraph 14, Absatz 5, AlVG erfüllt habe. Eine Rahmenfristerstreckung gemäß Paragraph 15, AlVG sei weder notwendig noch zulässig gewesen, weil diese erst subsidiär zu prüfen sei, wenn innerhalb der gesetzlichen Rahmenfrist nach Paragraph 14, AlVG die Anwartschaft nicht erfüllt sei. Demnach sei sein zuletzt im Inland erzieltes Entgelt maßgeblich und wäre die Höhe des ihm zustehenden Weiterbildungsgeldes bei gesetzmäßiger Berechnung eine andere. Neben der Neuberechnung seines Anspruchs beantragte der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens und die gebührenden Zinsen.
3.1. Das AMS legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsakts am 02.06.2025 vor und führte hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers aus, dass in Fällen, in denen die ausländischen Versicherungszeiten als Rahmenfrist genügten, um die Anwartschaft zu erfüllen, die Bemessungsgrundlage nach § 21 Abs. 1 AlVG zu bestimmen sei. Da der Beschwerdeführer innerhalb der gesetzlichen Rahmenfrist des § 14 Abs. 1 AlVG nur 297 Tage an anwartschaftsbegründenden Zeiten in Österreich vorweisen könne, sei die Rahmenfrist nach § 15 AlVG um fünf Jahre zu erstrecken gewesen. Er erfülle somit ohne Heranziehung der ausländischen Beschäftigungszeiten die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld gemäß § 14 Abs. 1 AlVG.3.1. Das AMS legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsakts am 02.06.2025 vor und führte hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers aus, dass in Fällen, in denen die ausländischen Versicherungszeiten als Rahmenfrist genügten, um die Anwartschaft zu erfüllen, die Bemessungsgrundlage nach Paragraph 21, Absatz eins, AlVG zu bestimmen sei. Da der Beschwerdeführer innerhalb der gesetzlichen Rahmenfrist des Paragraph 14, Absatz eins, AlVG nur 297 Tage an anwartschaftsbegründenden Zeiten in Österreich vorweisen könne, sei die Rahmenfrist nach Paragraph 15, AlVG um fünf Jahre zu erstrecken gewesen. Er erfülle somit ohne Heranziehung der ausländischen Beschäftigungszeiten die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 14, Absatz eins, AlVG.
3.2. Das Bundesverwaltungsgericht forderte das AMS mit Schreiben vom 23.10.2025 dazu auf, die vertretene Rechtsansicht weiter auszuführen sowie eine Berechnung der Höhe des Weiterbildungsgeldes unter der Annahme der Anwendbarkeit des § 21 Abs. 7 AlVG durchzuführen.3.2. Das Bundesverwaltungsgericht forderte das AMS mit Schreiben vom 23.10.2025 dazu auf, die vertretene Rechtsansicht weiter auszuführen sowie eine Berechnung der Höhe des Weiterbildungsgeldes unter der Annahme der Anwendbarkeit des Paragraph 21, Absatz 7, AlVG durchzuführen.
Mit Schreiben vom 14.11.2025 kam das AMS dieser Aufforderung nach und führte aus, dass „[n]ach aktueller Weisungslage“ lediglich dann die im Berichtigungszeitraum liegenden monatlichen Beitragsgrundlagen heranzuziehen seien, wenn die im Ausland erworbenen, anrechenbaren Versicherungszeiten zwingend für die Erreichung der Anwartschaft herangezogen werden müssten. Im vorliegenden Fall könne die Anwartschaft durch die Erstreckung der Rahmenfrist mittels der Beschäftigungszeiten aus Großbritannien ausschließlich durch inländische Versicherungszeiten erfüllt werden, weshalb die Bemessung des Arbeitslosengeldes nach § 21 Abs. 1 AlVG erfolgt sei. Zudem übermittelte das AMS eine detaillierte Berechnung des Arbeitslosengeldes unter Heranziehung der monatlichen Beitragsgrundlagen von November 2023 bis Juli 2024 (offenkundig irrtümlich als November 2024 bis Juli 2025 bezeichnet). Demnach würde Arbeitslosengeld in der Höhe von € 59,61 täglich ab 01.08.2024 gebühren.Mit Schreiben vom 14.11.2025 kam das AMS dieser Aufforderung nach und führte aus, dass „[n]ach aktueller Weisungslage“ lediglich dann die im Berichtigungszeitraum liegenden monatlichen Beitragsgrundlagen heranzuziehen seien, wenn die im Ausland erworbenen, anrechenbaren Versicherungszeiten zwingend für die Erreichung der Anwartschaft herangezogen werden müssten. Im vorliegenden Fall könne die Anwartschaft durch die Erstreckung der Rahmenfrist mittels der Beschäftigungszeiten aus Großbritannien ausschließlich durch inländische Versicherungszeiten erfüllt werden, weshalb die Bemessung des Arbeitslosengeldes nach Paragraph 21, Absatz eins, AlVG erfolgt sei. Zudem übermittelte das AMS eine detaillierte Berechnung des Arbeitslosengeldes unter Heranziehung der monatlichen Beitragsgrundlagen von November 2023 bis Juli 2024 (offenkundig irrtümlich als November 2024 bis Juli 2025 bezeichnet). Demnach würde Arbeitslosengeld in der Höhe von € 59,61 täglich ab 01.08.2024 gebühren.
3.3. Der Beschwerdeführer nahm am 16.12.2025 Akteneinsicht und gab dem Bundesverwaltungsgericht am 20.01.2026 telefonisch bekannt, dass er insbesondere zur vorgenommenen Berechnung des AMS keine Stellungnahme einbringen werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der (ledige und kinderlose) Beschwerdeführer schloss im Jahr 2021 das Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der Universität Wien ab und bezog in der Vergangenheit noch keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
1.2. Von 10.10.2022 bis 14.10.2022 absolvierte der Beschwerdeführer tageweise Präsenzdienst. Von 03.12.2022 bis 28.02.2023 stand der Beschwerdeführer in einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung in Großbritannien.
1.3. Der Beschwerdeführer ist seit dem 09.10.2023 bei der XXXX in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis als Rechtsanwaltsanwärter beschäftigt. Aus diesem Dienstverhältnis bezog der Beschwerdeführer in den Monaten November und Dezember 2023 jeweils ein Bruttogehalt samt Sonderzahlungen in der Höhe von € 4.316,67, in den Monaten Jänner bis Juni 2024 jeweils € 4.900,-- und im Juli 2024 € 5.483,33.1.3. Der Beschwerdeführer ist seit dem 09.10.2023 bei der römisch 40 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis als Rechtsanwaltsanwärter beschäftigt. Aus diesem Dienstverhältnis bezog der Beschwerdeführer in den Monaten November und Dezember 2023 jeweils ein Bruttogehalt samt Sonderzahlungen in der Höhe von € 4.316,67, in den Monaten Jänner bis Juni 2024 jeweils € 4.900,-- und im Juli 2024 € 5.483,33.
1.4. Der Beschwerdeführer vereinbarte am 24.06.2024 mit seiner Dienstgeberin eine Bildungskarenz für den Zeitraum von 01.08.2024 bis 31.05.2025.
Am 15.07.2024 beantragte der Beschwerdeführer beim AMS die Zuerkennung von Weiterbildungsgeld ab 01.08.2024.
1.5. Ab 05.08.2024 nahm der Beschwerdeführer ein Vollzeit-Masterstudium an der Universität XXXX (Master of Laws [LL.M] in Asian Legal Studies) mit zunächst geplantem Ende am 31.05.2025 auf. Das AMS gewährte dem Beschwerdeführer hierfür eine Vorlaufzeit für 01.08.2024 bis 04.08.2024 und erkannte ihm ab 01.08.2024 Weiterbildungsgeld zu.1.5. Ab 05.08.2024 nahm der Beschwerdeführer ein Vollzeit-Masterstudium an der Universität römisch 40 (Master of Laws [LL.M] in Asian Legal Studies) mit zunächst geplantem Ende am 31.05.2025 auf. Das AMS gewährte dem Beschwerdeführer hierfür eine Vorlaufzeit für 01.08.2024 bis 04.08.2024 und erkannte ihm ab 01.08.2024 Weiterbildungsgeld zu.
Bis 10.03.2025 absolvierte der Beschwerdeführer im Rahmen dieses Studiums Kurse im Ausmaß von 24 „Units“.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich zur Gänze unstrittig aus der Aktenlage. Insbesondere stellte das AMS bereits im angefochtenen Bescheid fest, dass der Beschwerdeführer von 03.12.2022 bis 28.02.2023 in Großbritannien arbeitslosversicherungspflichtig beschäftigt war und erkannte dem Beschwerdeführer Weiterbildungsgeld von 01.08.2024 bis voraussichtlich 31.05.2025 zu. Dass der Beschwerdeführer