TE Bvwg Erkenntnis 2026/3/23 W247 2336817-1

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Veröffentlicht am 23.03.2026
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Entscheidungsdatum

23.03.2026

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


,

1.) W247 2336855-1/6E

2.) W247 2336853-1/6E

3.) W247 2336819-1/7E

4.) W247 2336817-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. am XXXX , 2.) XXXX , geb. am XXXX , 3.) XXXX , geb. am XXXX , 4.) XXXX , geb. am XXXX , alle StA. Republik Moldau (Moldawien) und vertreten durch die XXXX , gegen die Spruchpunkte II. bis VI. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.02.2026, Zlen. 1.) XXXX , 2.) XXXX , 3.) XXXX , 4.) XXXX zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. am römisch 40 , 2.) römisch 40 , geb. am römisch 40 , 3.) römisch 40 , geb. am römisch 40 , 4.) römisch 40 , geb. am römisch 40 , alle StA. Republik Moldau (Moldawien) und vertreten durch die römisch 40 , gegen die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.02.2026, Zlen. 1.) römisch 40 , 2.) römisch 40 , 3.) römisch 40 , 4.) römisch 40 zu Recht:

A) Die Beschwerden werden gemäß §§ 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, idgF., sowie §§ 52 Abs. 2 Z 2 iVm Abs. 9, 55 Abs. 1 bis 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerden werden gemäß Paragraphen 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, idgF., sowie Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 9, 55, Absatz eins bis 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Die beschwerdeführenden Parteien (BF1-BF4) sind Staatsangehörige der Republik Moldau (Moldawien), der Volksgruppe der Roma und dem christlichen Glauben zugehörig. Der Erstbeschwerdeführer (BF1) führt mit der Zweitbeschwerdeführerin (BF2) eine Lebensgemeinschaft und beide sind die Eltern der volljährigen Drittbeschwerdeführerin (BF3) und der mj. Viertbeschwerdeführerin (BF4). Die BF2 ist die gesetzliche Vertreterin der BF4.

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die BF1-BF4 reisten spätestens am 25.12.2025 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten an ebendiesem Tag ihre Anträge auf internationalen Schutz, zu welchen die BF1-BF3 am 25.12.2025 vor der Landespolizeidirektion XXXX , im Beisein eines ihnen einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache RUSSISCH, erstbefragt, sowie am 20.01.2026 (BF1-BF4) und am 30.01.2026 (BF4) vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Erstaufnahmestelle Ost, im Beisein eines diesen einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache MOLDAWISCH niederschriftlich einvernommen wurden. 1. Die BF1-BF4 reisten spätestens am 25.12.2025 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten an ebendiesem Tag ihre Anträge auf internationalen Schutz, zu welchen die BF1-BF3 am 25.12.2025 vor der Landespolizeidirektion römisch 40 , im Beisein eines ihnen einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache RUSSISCH, erstbefragt, sowie am 20.01.2026 (BF1-BF4) und am 30.01.2026 (BF4) vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Erstaufnahmestelle Ost, im Beisein eines diesen einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache MOLDAWISCH niederschriftlich einvernommen wurden.

2.1. Der BF1 brachte im Rahmen seiner Erstbefragung am 25.12.2025 vor, verheiratet zu sein, muttersprachlich Moldawisch und gut Russisch zu sprechen. Er sei christlichen Glaubens, der Volksgruppe der Roma zugehörig und habe im Herkunftsstaat 2 Jahre die Grundschule besucht. Der BF1 habe keine Berufsausbildung und sei zuletzt nicht erwerbstätig gewesen. Seine Eltern und sein Bruder seien bereits verstorben, er verfüge noch über seine Schwestern und 3 weitere Töchter im Herkunftsstaat. Der BF1 sei mit den BF2-BF4 nach Österreich gereist.

Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab der BF1 an, dass sie gesundheitliche Probleme hätten. Die BF2 könne nicht gehen und sei auf Krücken angewiesen. Sie hätten gehört, dass es hier gute Ärzte gebe und würden sie hoffen, man könne ihnen helfen. Befragt zu seiner Rückkehr, führte der BF1 aus, dass er auch unter einer chronischen Krankheit leide. „Die Frau“ sei auch schon im 4. Stadium, die Knochen seien abgenutzt und sie benötige eine OP. Zu Hause warte sie bereits seit 3 Jahren, komme jedoch nicht dran.

2.2. Im Zuge ihrer Erstbefragung am 25.12.2025 gab die BF2 im Wesentlichen an, dass sie verheiratet sei, muttersprachlich Moldawisch und gut Russisch spreche. Sie sei christlichen Glaubens und der Volksgruppe der Roma zugehörig. Im Herkunftsstaat habe die BF2 2 Jahre lang die Grundschule besucht und sei sie zuletzt Hausfrau gewesen. Berufsausbildung habe sie keine absolviert. Ihre Eltern seien bereits verstorben. 3 weitere Töchter, 4 Schwestern und 2 Brüder würden noch im Herkunftsstaat leben.

Zu ihren Fluchtgründen befragt führte die BF2 aus, dass es schwierig sei zu Hause zu leben. Sie hätten Geldprobleme und die BF2 habe Arthrose. Ihre Kniegelenke seien abgenutzt und sie benötige eine OP. Im Herkunftsstaat habe sie sich auf die Liste schreiben lassen, sie warte jedoch seit 4 Jahren auf einen OP-Termin.

Bei einer Rückkehr nehme es die BF2, wie es komme. Natürlich wäre es ihr lieber, wenn sie sich hier behandeln lassen könnte.

2.3. Die BF3 brachte im Rahmen ihrer Erstbefragung am 25.12.2025 vor, ledig zu sein, muttersprachlich Moldawisch und gut Russisch zu sprechen. Sie sei christlichen Glaubens, der Volksgruppe der Roma zugehörig und habe im Herkunftsstaat 1-2 Jahre die Grundschule besucht. Sie habe keine Berufsausbildung absolviert und sei zuletzt nicht erwerbstätig gewesen. 3 ihrer Schwestern würden noch im Herkunftsstaat leben.

Hinsichtlich ihrer Fluchtgründe gab die BF3 an, dass sie gehört hätten, es gebe hier gute Ärzte. Ihre Mutter benötige eine OP, auf die sie im Herkunftsstaat seit 4 Jahren warte. Die BF3 wolle ihren Eltern helfen. Ihre anderen Schwestern hätten eigene Familien.

Zu ihrer Rückkehr befragt, vermeinte die BF3, dass es keine Arbeit gebe und die Umstände schlecht seien.

2.4. Die BF4 brachte im Rahmen ihrer Erstbefragung am 25.12.2025 vor, ledig zu sein, muttersprachlich Moldawisch und gut Russisch zu sprechen. Sie sei christlichen Glaubens, der Volksgruppe der Roma zugehörig und habe im Herkunftsstaat eineinhalb Jahre die Grundschule besucht. Die BF4 habe keine Berufsausbildung und sei zuletzt nicht erwerbstätig gewesen. Sie verfüge noch über ihre 3 Schwestern im Herkunftsstaat.

Hinsichtlich ihrer Fluchtgründe gab die BF4 an, dass es ihnen im Herkunftsstaat schlecht gegangen sei und sie ein schwieriges Leben gehabt hätten. Sie würden keine Arbeit bekommen und ihre Eltern seien krank. Diese würden medizinische Hilfe benötigen.

3.1. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 20.01.2026 vor dem BFA, gab der BF1 im Beisein einer ihm einwandfrei verständlichen Dolmetscherin zusammenfassend an, dass er an Gallenblasenkrebs leide und bereits 2 Mal operiert worden sei. Er nehme Medikamente, die er jedoch heute nicht mithabe. Der BF1 nehme Medikamente wegen der Gallenblase, weil er Schmerzen habe. Er nehme auch Medikamente wegen Diabetes und Bluthochdruck. Er leide an keiner lebensbedrohlichen Krankheit. Seine Töchter seien gesund. Die Angaben zu seinen Familienangehörigen und seinen persönlichen Angaben bei der Erstbefragung seien korrekt. Mit der BF2 sei er nicht offiziell verheiratet. Ein Bruder seiner Frau sei verstorben. Sein Bruder XXXX sei an Corona gestorben. Der BF1 verfüge auch noch über Cousins und Cousinen im Herkunftsstaat. In der EU würden noch eine Schwester und ein Bruder der BF2 leben. Der BF1 sei im Bundesgebiet nicht erwerbstätig und sei einmal im Haus 7 gewesen. Dieser Kurs gehe 5 Tage. Er habe keine sonstigen sozialen Kontakte in Österreich, nur im Lager mit anderen Moldawiern. Mit seiner Familie im Herkunftsstaat telefoniere der BF1. Sie hätten Kinder und die Männer würden gelegentlich arbeiten gehen. Sie würden Kinderbeihilfe bekommen. Im Herkunftsstaat hätten die BF1-BF2 den Behindertenstatus, deshalb bekämen sie Geld. 3.1. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 20.01.2026 vor dem BFA, gab der BF1 im Beisein einer ihm einwandfrei verständlichen Dolmetscherin zusammenfassend an, dass er an Gallenblasenkrebs leide und bereits 2 Mal operiert worden sei. Er nehme Medikamente, die er jedoch heute nicht mithabe. Der BF1 nehme Medikamente wegen der Gallenblase, weil er Schmerzen habe. Er nehme auch Medikamente wegen Diabetes und Bluthochdruck. Er leide an keiner lebensbedrohlichen Krankheit. Seine Töchter seien gesund. Die Angaben zu seinen Familienangehörigen und seinen persönlichen Angaben bei der Erstbefragung seien korrekt. Mit der BF2 sei er nicht offiziell verheiratet. Ein Bruder seiner Frau sei verstorben. Sein Bruder römisch 40 sei an Corona gestorben. Der BF1 verfüge auch noch über Cousins und Cousinen im Herkunftsstaat. In der EU würden noch eine Schwester und ein Bruder der BF2 leben. Der BF1 sei im Bundesgebiet nicht erwerbstätig und sei einmal im Haus 7 gewesen. Dieser Kurs gehe 5 Tage. Er habe keine sonstigen sozialen Kontakte in Österreich, nur im Lager mit anderen Moldawiern. Mit seiner Familie im Herkunftsstaat telefoniere der BF1. Sie hätten Kinder und die Männer würden gelegentlich arbeiten gehen. Sie würden Kinderbeihilfe bekommen. Im Herkunftsstaat hätten die BF1-BF2 den Behindertenstatus, deshalb bekämen sie Geld.

Zu seinen Fluchtgründen führte der BF1 aus, dass es sehr schwer sei im Herkunftsstaat zu leben. Das Geld, das sie erhalten würden, reiche nicht einmal für Gas und Strom. Der Winter heuer sei besonders schlimm. Sie hätten kein Geld, um Holz zu kaufen. Außerdem seien sie nicht gesund und hätten sie angenommen, dass ihnen jemand hier helfe. Im Falle ihrer Rückkehr hätten sie keine Probleme, doch frage er sich, wie sie im Herkunftsstaat leben sollten. Seine Frau könne schlecht gehen und nehme immer mehr zu. Sie seien nach Österreich gekommen, damit sie Unterstützung bekämen und ihnen gesundheitlich geholfen werde.

3.2. Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 20.01.2026 brachte die BF2 im Beisein einer ihr einwandfrei verständlichen Dolmetscherin im Wesentlichen vor, dass ihre Beine schmerzen würden und sie einen Nachweis über ihre Behinderung habe. Sie sei beim Arzt gewesen und brauche eine OP wegen künstlichen Knien. Ihr Blutdruck sei hoch, deswegen müsse sie in der Früh und am Abend ein Medikament nehmen. Sie leide an keiner lebensbedrohenden Krankheit. Ihre Töchter seien gesund. Im Herkunftsstaat sei die BF2 10 Tage lang im Spital gewesen und habe Infusionen bekommen. Ihr sei jedoch gesagt worden, dass das langfristig nicht helfe und sie eine Operation brauche. Sie sei jedoch nie drangekommen. Man müsse das auch bezahlen, aber weil sie 5 Kinder habe, bezahle der Staat für sie.

Im Herkunftsstaat sei es schwer zu leben. Die BF1-BF2 seien krank. Ihre Töchter würden auf sie aufpassen. Zwei ihrer Töchter seien mitgereist, die anderen seien im Herkunftsstaat. Es sei kalt und sie hätten keine Arbeit. Außerdem seien sie beide behindert. Die BF2 bestätigte ihre persönlichen Angaben und jene zu ihren Familienangehörigen bei der Erstbefragung. Sie sei mit dem BF1 nicht verheiratet, doch würden sie seit 35 Jahren zusammenleben. Die BF2 habe noch Cousins und Cousinen im Herkunftsstaat. Ihre Eltern und ihr Bruder würden nicht mehr leben. Ihre Schwester und ihr Bruder würden in Deutschland leben. Sie hätten auch um Asyl angesucht. Ihre Schwester sei seit 8 Monaten in Deutschland, ihr Bruder seit 2 Monaten. Beide seien ebenfalls krank.

Im Bundesgebiet sei die BF2 nicht erwerbstätig und sei sie 2 Stunden in Haus 1 in einem Kurs gewesen. Sonst habe sie keine sozialen Kontakte in Österreich. Mit ihrer Familie im Herkunftsstaat telefoniere die BF2 täglich. Das Gas im Herkunftsstaat sei teuer. Ihrer Familie gehe es im Herkunftsstaat finanziell nicht gut. Ihre Töchter hätten jeweils 3 Kinder, die noch sehr jung seien. Eine Tochter habe ein behindertes Kind. Ihre Angehörigen würden von Kinderbeihilfe leben. Ihr behinderter Enkelsohn bekomme gesondert Geld. Die Männer würden gelegentlich arbeiten gehen. Zuvor hätten sie im Elternhaus des BF1 gelebt. Ein eigenes Haus hätten sie nicht. Ihre Töchter würden immer zu ihr kommen und erwarten, dass sie diese unterstütze, obwohl ihre Töchter selbst verheiratet seien. Die BF2 habe nie gearbeitet, sie sei nur zu Hause bei den Kindern gewesen und der BF1 habe auch nur gelegentlich gearbeitet.

Zu ihren Fluchtgründen befragt gab die BF2 an, dass es sehr schwer sei zu leben. Es sei Winter und sie hätten keine Wärmemöglichkeiten. Sie könnten sich den Strom nicht leisten, weil sie keine Arbeit hätten. Die BF1-BF2 seien krank und hätten sie finanziell nicht viel. Außerdem hätten sie 2 Töchter, die noch nicht verheiratet seien, sie hätten bisher keinen Mann bekommen. Den, den die BF2 ausgesucht habe, den hätten sie nicht gewollt. Die BF2 wolle nicht zurück in den Herkunftsstaat.

3.3. Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 20.01.2026 brachte die BF3 im Beisein einer ihr einwandfrei verständlichen Dolmetscherin im Wesentlichen vor, dass sie gesund sei und bestätigte sie ihre persönlichen Angaben bei der Erstbefragung. Die BF3 sei nur ein Monat lang in der 1. Klasse gewesen, weil sie kein Geld hätten. Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen würden ebenfalls noch im Herkunftsstaat leben. Sie habe keine weiteren Familienangehörigen in Österreich. Die BF3 habe sich nach Arbeit erkundigt, Kurse habe sie bisher nicht gemacht. Mit ihren Familienangehörigen im Herkunftsstaat telefoniere sie. Diese bekämen ca. EUR 50,- pro Kind im Herkunftsstaat und die Männer würden gelegentlich arbeiten gehen. Die BF3 habe im Herkunftsstaat gelegentlich in der Landwirtschaft gearbeitet, dann habe sie EUR 20,- täglich verdient. Das Geld habe sie ihren Eltern für Gas etc. gegeben.

Zu ihren Fluchtgründen befragt, führte die BF3 aus, dass sie von ihren Eltern mit nach Österreich genommen worden sei. Ihre Mutter sei invalid und auch ihr Vater sei krank. Die BF1-BF2 seien auf Hilfe angewiesen. Die BF3 müsse auf die BF2 aufpassen, weil ihre anderen Schwestern selbst Familie hätten. Sie sei die Einzige, die ihre Mutter pflegen könne. Die BF2 koche nicht, die BF3 müsse alles machen. Außerdem seien sie Zigeuner. Sie bekämen keine Unterstützung. „Sie“ hätten einen Hass auf sie und würden immer negative Sachen über Zigeuner sagen. Die BF3 habe keine Arbeit, deshalb könne sie nicht richtig unterstützen. Sie würden diskriminiert und es sei schwierig Strom und Gas zu bezahlen.

Die BF3 habe kein Problem damit in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Wenn ihr Vater sage, dass sie zurückfahren würden, dann fahre sie mit. Wenn er sage, sie würden hierbleiben, dann bleibe sie hier.

3.4. Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 20.01.2026 brachte die BF4 im Beisein einer ihr einwandfrei verständlichen Dolmetscherin zusammenfassend vor, dass sie gesund sei, sie manchmal jedoch Kopfprobleme habe. Manchmal sei ihr schwindelig, ca. einmal in 2-3 Monaten. Die BF3 nehme bei Bedarf Medikamente und habe sie Befunde aus Moldawien, die sich jedoch ebendort befinden würden. In Österreich sei sie nicht beim Arzt gewesen. Die BF4 bestätigte die Angaben zu ihrer Person bei der Erstbefragung. In Österreich sei sie nicht berufstätig, gehe keinen Kursen oder Ausbildungen nach und verfüge sie über keine Familienangehörigen mit Ausnahme der BF1-BF3. Die BF4 habe keine sozialen Kontakte im Bundesgebiet, stehe jedoch in Kontakt zu ihren Familienangehörigen im Herkunftsstaat. Diesen gehe es gut, manchmal weniger gut und würden diese gelegentlich arbeiten. Die BF4 sei mit ihren Eltern nach Österreich gekommen. Die BF2 könne nur schwer gehen und müsse die BF4 auf sie aufpassen. Da die BF4 Zigeunerin sei habe sie im Herkunftsstaat nicht so gute Chancen.

3.5. Bei ihrer erneuten niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 30.01.2026 brachte die BF4 im Beisein einer ihr einwandfrei verständlichen Dolmetscherin für die Sprache Rumänisch und ihrer gesetzlichen Vertreterin zusammenfassend vor, dass sie gesund sei, jedoch Magnesium sowie Cinnarizin gegen Kopfschmerzen nehme. Ihr werde schwarz vor Augen und sie habe Kopfschmerzen, manchmal verliere sie das Bewusstsein, jedoch nur im Frühling und Herbst. Die BF4 bestätigte erneut die Angaben zu ihrer Person und ihren Familienangehörigen in Österreich. Sie habe im Herkunftsstaat eine Klasse der Schule abgeschlossen und die 2. Klasse begonnen. Damals sei Quarantäne gewesen, deshalb hätten sie nicht in die Schule gehen können. Die BF2 sei 2 Monate lang in der 2. Klasse gewesen. In Österreich habe sie 5 Tage einen Kurs gemacht, sonst verfüge sie im Bundesgebiet über keine Familienangehörigen und habe sie keine sozialen Kontakte. Die BF4 habe Kontakt zu ihren Schwestern im Herkunftsstaat. Eine Schwester habe Probleme mit ihrem Kind, es könne nicht gehen und sei sie mit ihm im Krankenhaus gewesen. Ihr Mann arbeite und das Kind bekomme Pension. Die Männer ihrer Schwestern würden arbeiten gehen.

Zu ihren Fluchtgründen befragt, gab die BF4 an, dass ihre Mutter krank sei. Sie habe Probleme mit den Beinen. Die BF3-BF4 seien mitgekommen um ihr zu helfen. Im Herkunftsstaat sei alles teuer und die Pension sei niedrig. Im Falle ihrer Rückkehr könnten sie nicht leben. Es sei sehr schwer zu leben, Strom, Gas und Essen sei sehr teuer.

Mit Geld würde ihnen im Herkunftsstaat schon geholfen, wenn man krank sei. Aber für eine Operation hätte die BF2 eine Versicherung gebraucht.

4.1. Mit den angefochtenen Bescheiden der belangten Behörde (BFA) vom 04.02.2026 wurden die Anträge der Beschwerdeführer (BF1-BF4) auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Republik Moldau abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 57 AsylG wurde ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die BF1-BF4 jeweils eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Republik Moldau zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.). 4.1. Mit den angefochtenen Bescheiden der belangten Behörde (BFA) vom 04.02.2026 wurden die Anträge der Beschwerdeführer (BF1-BF4) auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Republik Moldau abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die BF1-BF4 jeweils eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Republik Moldau zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.).

4.2. In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zu den Personen der BF1-BF4, zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates, zu ihrer Situation im Fall ihrer Rückkehr sowie zur Lage in ihrem Herkunftsstaat und führte rechtlich aus, dass die Ausführungen zu den Fluchtgründen nicht glaubhaft gewesen seien bzw. diese keine Asylrelevanz hätten. Des Weiteren sei eine Rückkehr in die Republik Moldau möglich und zumutbar. Die BF1-BF2 würden kann keinen lebensbedrohlichen Krankheiten leiden, die ihre Rückkehr verunmöglichen würde. Insgesamt komme die belangte Behörde auch zum Schluss, dass kein Sachverhalt hervorgekommen sei, welcher den Schluss zuließe, dass ein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- oder Familienleben vorliege. Es hätten sich auch keine Gründe für die Unzulässigkeit der Abschiebung der BF1-BF4 ergeben.4.2. In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zu den Personen der BF1-BF4, zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates, zu ihrer Situation im Fall ihrer Rückkehr sowie zur Lage in ihrem Herkunftsstaat und führte rechtlich aus, dass die Ausführungen zu den Fluchtgründen nicht glaubhaft gewesen seien bzw. diese keine Asylrelevanz hätten. Des Weiteren sei eine Rückkehr in die Republik Moldau möglich und zumutbar. Die BF1-BF2 würden kann keinen lebensbedrohlichen Krankheiten leiden, die ihre Rückkehr verunmöglichen würde. Insgesamt komme die belangte Behörde auch zum Schluss, dass kein Sachverhalt hervorgekommen sei, welcher den Schluss zuließe, dass ein Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Privat- oder Familienleben vorliege. Es hätten sich auch keine Gründe für die Unzulässigkeit der Abschiebung der BF1-BF4 ergeben.

5. Mit Information zur Rechtsberatung vom 04.02.2026 wurde BF1-BF5 gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.5. Mit Information zur Rechtsberatung vom 04.02.2026 wurde BF1-BF5 gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

6.1. Mit für die BF1-BF2 und die BF4 gleichlautendem Schriftsatz, sowie mit eigenem Schriftsatz für die BF3 erhoben die BF1-BF4 fristgerecht am 09.02.2026 durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde gegen Spruchpunkt II. bis VI. der Bescheide des BFA, zugestellt am 04.02.2026, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften. Zunächst wurde neuerlich der Sachverhalt bzw. der Verfahrensgang dargestellt und wurde anschließend begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt habe. Verwiesen wurde insbesondere auf die Erkrankungen der BF1-BF2 sowie die Länderberichte hinsichtlich der Republik Moldau. Die belangte Behörde habe ihr Verfahren mit einer mangelhaften Beweiswürdigung belastet. Im Falle ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat sei die Existenz der BF1-BF4 gefährdet. Ihnen sei aus diesem Grund subsidiärer Schutz zu gewähren. 6.1. Mit für die BF1-BF2 und die BF4 gleichlautendem Schriftsatz, sowie mit eigenem Schriftsatz für die BF3 erhoben die BF1-BF4 fristgerecht am 09.02.2026 durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. bis römisch sechs. der Bescheide des BFA, zugestellt am 04.02.2026, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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