TE Bvwg Erkenntnis 2026/3/23 W207 2322256-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.03.2026
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Entscheidungsdatum

23.03.2026

Norm

Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1
BBG §42
BBG §45
B-VG Art133 Abs4
  1. BBG § 42 heute
  2. BBG § 42 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 42 gültig von 01.04.2017 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  4. BBG § 42 gültig von 12.08.2014 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  5. BBG § 42 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 42 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 42 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 42 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


,

W207 2322256-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX geboren am XXXX , gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX geboren am XXXX , diese vertreten durch den Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland (KOBV), gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 07.08.2025, OB: XXXX , betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzende über die Beschwerde von römisch 40 geboren am römisch 40 , gesetzlich vertreten durch die Mutter römisch 40 geboren am römisch 40 , diese vertreten durch den Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland (KOBV), gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 07.08.2025, OB: römisch 40 , betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 42 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) und § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 42, Absatz eins und Paragraph 45, Absatz eins und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) und Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer war Inhaber eines bis 30.06.2025 befristeten Behindertenpasses mit einem ausgewiesenen Grad der Behinderung von 70 v.H. und den Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ und „Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“. Ebenso war der Beschwerdeführer Inhaber eines bis 30.06.2025 befristeten Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderungen). Zuletzt wurde ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Kinder- und Jugendheilkunde sowie Arztes für Allgemeinmedizin vom 10.07.2022 eingeholt, in dem unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung die Funktionsbeeinträchtigung „Globale Entwicklungsverzögerung nach extremer Fru?hgeburtlichkeit und fokaler Epilepsie“, bewertet nach der Positionsnummer 03.02.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 70 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz, da vorliegende Defizite in den sprachlichen, motorischen und visuellen Fertigkeiten mit einer Anfallsfreiheit seit 1 Jahr unter antikonvulsiver Dauertherapie“). festgestellt wurde. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde dem Beschwerdeführer aufgrund von gravierenden Verhaltensauffälligkeiten und schweren kognitiven Einschränkungen, welche die Orientierung im öffentlichen Raum und die sichere und eigenverantwortliche Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel in erheblichem Maße erschweren würden, als nicht zumutbar erachtet. Damals wurde eine Nachuntersuchung im Juni 2025 zur Evaluierung des weiteren Krankheitsverlaufes empfohlen. Der Beschwerdeführer war Inhaber eines bis 30.06.2025 befristeten Behindertenpasses mit einem ausgewiesenen Grad der Behinderung von 70 v.H. und den Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ und „Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“. Ebenso war der Beschwerdeführer Inhaber eines bis 30.06.2025 befristeten Ausweises gemäß Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderungen). Zuletzt wurde ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Kinder- und Jugendheilkunde sowie Arztes für Allgemeinmedizin vom 10.07.2022 eingeholt, in dem unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung die Funktionsbeeinträchtigung „Globale Entwicklungsverzögerung nach extremer Fru?hgeburtlichkeit und fokaler Epilepsie“, bewertet nach der Positionsnummer 03.02.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 70 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz, da vorliegende Defizite in den sprachlichen, motorischen und visuellen Fertigkeiten mit einer Anfallsfreiheit seit 1 Jahr unter antikonvulsiver Dauertherapie“). festgestellt wurde. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde dem Beschwerdeführer aufgrund von gravierenden Verhaltensauffälligkeiten und schweren kognitiven Einschränkungen, welche die Orientierung im öffentlichen Raum und die sichere und eigenverantwortliche Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel in erheblichem Maße erschweren würden, als nicht zumutbar erachtet. Damals wurde eine Nachuntersuchung im Juni 2025 zur Evaluierung des weiteren Krankheitsverlaufes empfohlen.

Am 28.03.2025 stellte der Beschwerdeführer im Wege seiner Mutter als gesetzliche Vertreterin Anträge auf (Neu-)Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf (Neu-)Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), der entsprechend dem unterfertigten Antragsformular für den – auf den Beschwerdeführer nach Ablauf seines befristeten Behindertenpasses zutreffenden – Fall, dass er nicht über einen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ verfügt, auch als Antrag auf Vornahme der genannten Zusatzeintragung in den Behindertenpass gilt. Den Anträgen wurden medizinische Unterlagen, Kopien des bis 30.06.2025 befristeten Behindertenpasses und des ebenfalls bis 30.06.2025 befristeten Parkausweises gemäß § 29b StVO 1960, ein Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt aus Jänner 2025 betreffend die Leistungshöhe des Pflegegeldes sowie eine Bestätigung des Finanzamtes vom 26.03.2025 betreffend den Bezug der Familienbeihilfe beigelegt.Am 28.03.2025 stellte der Beschwerdeführer im Wege seiner Mutter als gesetzliche Vertreterin Anträge auf (Neu-)Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf (Neu-)Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), der entsprechend dem unterfertigten Antragsformular für den – auf den Beschwerdeführer nach Ablauf seines befristeten Behindertenpasses zutreffenden – Fall, dass er nicht über einen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ verfügt, auch als Antrag auf Vornahme der genannten Zusatzeintragung in den Behindertenpass gilt. Den Anträgen wurden medizinische Unterlagen, Kopien des bis 30.06.2025 befristeten Behindertenpasses und des ebenfalls bis 30.06.2025 befristeten Parkausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO 1960, ein Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt aus Jänner 2025 betreffend die Leistungshöhe des Pflegegeldes sowie eine Bestätigung des Finanzamtes vom 26.03.2025 betreffend den Bezug der Familienbeihilfe beigelegt.

Auf Ersuchen der belangten Behörde legte die Pensionsversicherungsanstalt am 25.04.2025 das Pflegegeldgutachten vom 22.04.2022 sowie die Einstufung des funktionsbezogenen Pflegebedarfs vom 12.05.2022 vor.

Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Kinder- und Jugendheilkunde sowie Arztes für Allgemeinmedizin auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage der Einschätzungsverordnung vom 27.06.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 25.06.2025, ein. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt:

„[…]

Anamnese:

Entsprechend dem Vorgutachten 06/2022 und dem klinisch-psychologischen Befund von Mag. R. 09/2024 besteht bei M. eine globale Entwicklungsstörung mit Defiziten in den kognitiven, sprachlichen (vor allem expressiv), motorischen (Feinmotorik und Grobmotorik) und sozio-emotionalen Fertigkeiten bei Autismus-Spektrum-Störung und eingeschränkter Kommunikationsfähigkeit unter mehrfachen Förder- und Therapiemaßnahmen. Seit 2 Jahren ist M. anfallsfrei unter antikonvulsiver Dauertherapie. In den meisten ADLs benötigt er noch die Unterstützung der Mutter. Beim Benutzen der öffentlichen Verkehrsmittel verhält er sich sozial angepasst, muss aber an der Hand genommen werden. Gefahren kann er keine einschätzen. Das alleinige Benutzen ist nicht möglich.

Derzeitige Beschwerden:

Siehe Anamnese.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Ergotherapie, Physiotherapie. Logopädie. Trileptal, Levebon.

Sozialanamnese:

M. geht in die 3. Klasse der Sonderschule ASO XXX und lebt mit dem Bruder und den Eltern im gemeinsamen Familienverband. M. geht in die 3. Klasse der Sonderschule ASO römisch 30 und lebt mit dem Bruder und den Eltern im gemeinsamen Familienverband.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

17.12.2024 Landesklinikum XXX, Abteilung für Kinder- und Jugendheilkunde 17.12.2024 Landesklinikum römisch 30 , Abteilung für Kinder- und Jugendheilkunde

Ambulanzbefund

Diagnose: Fokale Epilepsie

11.09.2024 Praxis, Mag. R., Klinische Psychologin und Gesundheitspsychologin, XXX 11.09.2024 Praxis, Mag. R., Klinische Psychologin und Gesundheitspsychologin, römisch 30

Klinisch-psychologisches Gutachten

Diagnosen:

Mittelgradige Intelligenzminderung

Autismus-Spektrum-Störung mit intellektueller Beeinträchtigung

Gesamtbeurteilung: Bei M. lässt sich aufgrund der Testdiagnostik und der Zusammenschau aller vorhandenen Daten eine Autismusstörung mit intellektueller Beeinträchtigung nicht ausschließen. Der Zusammenhang mit seiner Frühgeburt und den damit verbundenen Risiken für die Gehirnentwicklung lässt sich aus psychologischer Sicht deutlich vermuten: M. weist eine infantile Cerebralparese und einen Zustand nach Frühgeburt in SSW 23+5 auf und hat Epilepsie.

09.06.2022 Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXX 09.06.2022 Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle römisch 30

Ärztliches PASS-Sachverständigengutachten: GdB 70% (Globale Entwicklungsverzögerung nach extremer Fru?hgeburtlichkeit und fokaler Epilepsie)

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

gut

Ernährungszustand:

adipös

Größe: cm Gewicht: 41,00 kg Blutdruck:

Klinischer Status – Fachstatus:

XXX Jahre alter Bub, Haut: bland, interne Untersuchung unauffällig, grobneurologisch unauffällig. römisch 30 Jahre alter Bub, Haut: bland, interne Untersuchung unauffällig, grobneurologisch unauffällig.

Gesamtmobilität – Gangbild:

Gangbild und Gesamtmobilität unauffällig, keine erheblichen Einschränkungen vorliegend. Grobmotorisch ungeschickt.

Status Psychicus:

M. ist ein auffälliger Bub, der kaum ein Wort spricht und wenn dann sehr undeutlich. Er zeigt autistische Verhaltensweisen und wirkt, als wäre er kognitiv leicht eingeschränkt. Er spielt für sich alleine, reagiert nicht auf Ansprache (auch nicht beim Vater) und zeigt mir einen sehr flüchtigen Blickkontakt.

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB %

1

Globale Entwicklungsstörung bei Autismus-Spektrum-Störung

Zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz, da vorliegende Defizite in den kognitiven, sprachlichen, motorischen und sozio-emotionalen Fertigkeiten mit eingeschränkter Kommunikationsfähigkeit unter mehrfachen Förder- und Therapiemaßnahmen.

03.02.02

70

Gesamtgrad der Behinderung  70 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Alleiniges Leiden.

[…]

Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:

Der Gesamtgrad der Behinderung bleibt unverändert zum Vorgutachten vom 09.06.2022, da bei Leiden 1 keine signifikante Besserung oder Verschlechterung zu bemerken ist, die eine Herabstufung oder Höherstufung des Gesamtgrades der Behinderung rechtfertigt.

 

Dauerzustand

Xrömisch zehn

Nachuntersuchung 06/2033 - Evaluierung des weiteren Entwicklungs- und Krankheitsverlaufes mit Therapienachweisen nach Vollendung des 18. Lebensjahres.

Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor:

Ja

Nein

Die/Der Untersuchte

Xrömisch zehn

 

Bedarf einer Begleitperson

1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Es besteht keine Einschränkung der Mobilität. Der sichere Transport, das Ein- und Aussteigen sowie das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke ist möglich. Trotz der Entwicklungsstörung und der Autismus-Spektrum-Störung ist eine Teilhabe am öffentlichen Leben möglich und somit besteht auch keine Einschränkung in Bezug auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel.

2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?

Keine erhebliche Einschränkung der Funktion des Immunsystems dokumentiert.

[…]

Begründung:

Das Erfordernis einer Begleitperson kann aufgrund von Orientierungsmangel und kognitiven Einschränkungen begründet werden.

[…]“

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 02.07.2025 wurde der Beschwerdeführer bzw. dessen Mutter über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Das eingeholte Gutachten vom 27.06.2025 wurde dem Beschwerdeführer mit diesem Schreiben übermittelt. Dem Beschwerdeführer wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben.

Mit Schreiben vom 15.07.2025, eingelangt am Folgetag, brachte die Mutter des Beschwerdeführers unter Vorlage weiterer medizinischer Unterlagen eine Stellungnahme ein, in der – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt wurde:

„[…]

Sehr geehrte Damen und Herren,

im Zusammenhang mit dem Bescheid vom 02.07.2025 über die Ausstellung eines Behindertenpasses für meinen Sohn XXX möchte ich folgende Ergänzungen und Klarstellungen übermitteln.im Zusammenhang mit dem Bescheid vom 02.07.2025 über die Ausstellung eines Behindertenpasses für meinen Sohn römisch 30 möchte ich folgende Ergänzungen und Klarstellungen übermitteln.

Bei einem telefonischen Gespräch wurde mir mitgeteilt, dass der augenfachärztliche Befund im System nicht aufscheint, obwohl dieser von mir mit den übrigen Unterlagen eingereicht wurde. Ebenso wurde offenbar auf Seite 5 der Antragsunterlagen die Epilepsie nicht angekreuzt, obwohl mein Sohn seit längerer Zeit eine diagnostizierte Epilepsie hat.

Ich bitte Sie daher, die Entscheidung zur Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nochmals unter Berücksichtigung folgender Punkte zu prüfen:

- Vorliegende Entwicklungsverzögerung (psychologischer Befund liegt vor)

- Eingeschränkte Grob- und Feinmotorik

- Epilepsie

- Sehbeeinträchtigung /Sehbehinderung / Astigmatismus

Mein Sohn ist nicht selbstständig, erkennt Gefahren nicht, kann jederzeit einen Anfall erleiden und benötigt dauerhafte Begleitung. Die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist für ihn daher nicht zumutbar.

Ich ersuche um Berücksichtigung dieser Umstände und um eine neuerliche Prüfung der Voraussetzungen für die Eintragung: 'Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel'. Die fehlenden Befunde reiche ich hiermit nochmals ein.

[…]“

Aufgrund der erhobenen Einwendungen und der neu vorgelegten medizinischen Unterlagen holte die belangte Behörde in der Folge eine ergänzende Stellungnahme des bereits befassten Facharztes für Kinder- und Jugendheilkunde sowie Arztes für Allgemeinmedizin vom 06.08.2025 ein. Darin wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt:

„[…]

Frau Y. ist mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens (siehe Gutachten von 25.06.2025) nicht einverstanden und erhebt am 15.07.2025 Einspruch im Rahmen des Parteiengehörs. Vorgebracht wird, dass sie mit der Ablehnung des Zusatzeintrages ‚Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel‘ nicht einverstanden ist. Es werden neue Befunde vorgelegt: Der Ambulanzbericht der Anfallsambulanz der Abteilung für Kinder- und Jugendheilkunde des Landesklinikum XXX (19.05.2025) bestätigt, dass M. an einer fokalen Epilepsie mit Anfallsfreiheit unter 2-fach kombinierter antikonvulsiver Dauertherapie (Levetiracetam, Trileptal) leidet. Daher kann der Zusatzeintragung ‚ist Epileptikerin oder Epileptiker‘ gewährt werden. Das Leiden mit der fokalen Epilepsie erreicht einen Behinderungsgrad von 20 %. In einem augenärztlichen Befund von Dr. R. (14.07.2025) wird von einer mittelgradigen Sehbehinderung bei Z.n. Frühgeborenenretinopathie Grad III beidseits mit einem Visus von 0,8 bds. berichtet. Das Augenleiden erreicht einen Behinderungsgrad von 0 %. Während der Untersuchungssituation im Rahmen der Begutachtung hat sich M. ruhig verhalten. Er spielt für sich alleine, reagiert nicht auf Ansprache (auch nicht beim Vater) und zeigt einen sehr flüchtigen Blickkontakt. Im Beschwerdeschreiben wird angeführt, dass er keine Gefahren erkennt, jederzeit ein Anfall erleiden kann und dauerhaft eine Begleitung benötigt. Daher wurde ihm auch der Zusatzeintrag ‚Bedarf einer Begleitperson‘ bewilligt. Es kann auch nach nochmaliger Durchsicht sämtlicher Befunde, des Untersuchungsergebnisses, der angeführten Befunde und der im Beschwerdeschreiben angeführten Einwendungen zu keiner Gewährung des Zusatzantrages ‚Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel‘ kommen. Insgesamt kommt es durch die beiden neuen Leiden (Epilepsie, Augenleiden) zu keiner Erhöhung des Gesamtbehinderungsgrades. Der Zusatzeintrag ‚Epilepsie‘ kann gewährt werden.“Frau Y. ist mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens (siehe Gutachten von 25.06.2025) nicht einverstanden und erhebt am 15.07.2025 Einspruch im Rahmen des Parteiengehörs. Vorgebracht wird, dass sie mit der Ablehnung des Zusatzeintrages ‚Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel‘ nicht einverstanden ist. Es werden neue Befunde vorgelegt: Der Ambulanzbericht der Anfallsambulanz der Abteilung für Kinder- und Jugendheilkunde des Landesklinikum römisch 30 (19.05.2025) bestätigt, dass M. an einer fokalen Epilepsie mit Anfallsfreiheit unter 2-fach kombinierter antikonvulsiver Dauertherapie (Levetiracetam, Trileptal) leidet. Daher kann der Zusatzeintragung ‚ist Epileptikerin oder Epileptiker‘ gewährt werden. Das Leiden mit der fokalen Epilepsie erreicht einen Behinderungsgrad von 20 %. In einem augenärztlichen Befund von Dr. R. (14.07.2025) wird von einer mittelgradigen Sehbehinderung bei Z.n. Frühgeborenenretinopathie Grad römisch drei beidseits mit einem Visus von 0,8 bds. berichtet. Das Augenleiden erreicht einen Behinderungsgrad von 0 %. Während der Untersuchungssituation im Rahmen der Begutachtung hat sich M. ruhig verhalten. Er spielt für sich alleine, reagiert nicht auf Ansprache (auch nicht beim Vater) und zeigt einen sehr flüchtigen Blickkontakt. Im Beschwerdeschreiben wird angeführt, dass er keine Gefahren erkennt, jederzeit ein Anfall erleiden kann und dauerhaft eine Begleitung benötigt. Daher wurde ihm auch der Zusatzeintrag ‚Bedarf einer Begleitperson‘ bewilligt. Es kann auch nach nochmaliger Durchsicht sämtlicher Befunde, des Untersuchungsergebnisses, der angeführten Befunde und der im Beschwerdeschreiben angeführten Einwendungen zu keiner Gewährung des Zusatzantrages ‚Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel‘ kommen. Insgesamt kommt es durch die beiden neuen Leiden (Epilepsie, Augenleiden) zu keiner Erhöhung des Gesamtbehinderungsgrades. Der Zusatzeintrag ‚Epilepsie‘ kann gewährt werden.“

In der Folge stellte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer am 07.08.2025 einen bis 30.06.2033 befristeten Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 70 v.H. und den Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“, „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist Epileptiker/Epileptikerin“ und „Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ aus. Diesem Behindertenpass kommt gemäß der Bestimmung des § 45 Abs. 2 BBG Bescheidcharakter zu.In der Folge stellte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer am 07.08.2025 einen bis 30.06.2033 befristeten Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 70 v.H. und den Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“, „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist Epileptiker/Epileptikerin“ und „Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ aus. Diesem Behindertenpass kommt gemäß der Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 2, BBG Bescheidcharakter zu.

Mit Bescheid der belangten Behörde, ebenfalls vom 07.08.2025, wurde hingegen der weitere Antrag des Beschwerdeführers vom 28.03.2025 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass im Ermittlungsverfahren ein Gutachten eingeholt worden sei. Nach diesem Gutachten würden die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Die Stellungnahme zum Parteiengehör sei aber nicht geeignet gewesen, eine Änderung der Einschätzung zu begründen. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Die ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 06.08.2025 wurde dem Bescheid angeschlossen.

Ein formale bescheidmäßiger Abspruch über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis) erfolgte durch das Sozialministeriumservice nicht.Ein formale bescheidmäßiger Abspruch über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis) erfolgte durch das Sozialministeriumservice nicht.

Mit E-Mail vom 22.09.2025 brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner Mutter fristgerecht eine Beschwerde ein, in der er sich in inhaltlicher Hinsicht ausschließlich gegen die Nicht-Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass wendete. Darin führte die Mutter aus, dass es sich unverändert um dasselbe Kind und denselben gesundheitlichen Zustand handle, weshalb sie nicht einsehe, dass die Unzumutbarkeit (gemeint offenkundig: die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel) nicht anerkannt werde. Der Beschwerde wurden keine weiteren medizinischen Beweismittel beigelegt.

Die belangte Behörde legte am 15.10.2025 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.

Mit Schreiben vom 16.02.2026, eingelangt am Folgetag, erfolgte eine Vollmachtsbekanntgabe zugunsten der nunmehrigen Vertretung. Die Vertretung erstattete unter einem eine als „Beschwerde“ bezeichnete Stellungnahme, in der – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt wurde:

„[…]

Bei der antragswerbenden Partei liegen wesentliche Entwicklungsverzögerungen, Einschränkungen der Grob- und Feinmotorik, Epilepsie und eine mittel- bis hochgradige Sehbehinderung vor.

Es ist der antragswerbenden Partei nicht möglich selbständig Gefahren zu erkennen. Zudem begründet die Anfallshäufigkeit der epileptischen Episoden das dauernde Erfordernis einer Begleitperson. Eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist u.a. aufgrund der mangelnden Orientierung und Handlungsauffälligkeiten schlichtweg unmöglich. Es ist unerklärlich, warum das Sozialministeriumservice in seinem Bescheid vom 07.08.2025 im Vergleich zum Vorgutachten zu der nunmehr veränderten Auffassung gelangt, dass eine Begleitperson für die antragswerbende Partei nicht mehr erforderlich ist und eine Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gegeben ist. Es mag zwar stimmen, dass während der Untersuchungssituation die antragswerbende Partei sich ruhig verhalten habe. Dies sei aber lediglich eine Momentaufnahme und repräsentiert keineswegs die Herausforderungen, die die antragswerbende Partei in ihrem Alltag zu bewältigen hat.

Zudem ist der augenärztliche Befund vom 14.07.2025 von Dr. W. im Sachverständigengutachten nicht berücksichtigt worden und hat keine fachkundliche Untersuchung aus dem Bereich Augenheilkunde bei der beschwerdeführenden Partei stattgefunden.

Die Einschränkungen, die die Orientierung im öffentlichen Raum und die Sicherheit der eigenverantwortlichen Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel begründen, bestehen weiterhin.

Beweis:

?        bereits aufliegende/vorgelegte Befunde

?        beiliegender Befund vom 14.07.2025

?        Durchführung einer mündlichen Verhandlung

?        einzuholende Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der

?        Augenheilkunde

Aus genannten Gründen wird daher der

A N T R A G

gestellt,

1.       der Beschwerde Folge zu geben, den erstinstanzlichen Bescheid abzuändern und dem Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass stattzugeben.

2.       In eventu die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen

[…]“

Der Stellungnahme wurde der bereits vorliegende augenfachärztliche Befund vom 14.07.2025 sowie eine Vollmacht zugunsten der Vertretung beigelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer war Inhaber eines bis 30.06.2025 befristeten Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 70 v.H. und den (befristeten) Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ und „Der Inhaber des Passes kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“. Ebenso war der Beschwerdeführer Inhaber eines bis 30.06.2025 befristeten Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderungen).Der Beschwerdeführer war Inhaber eines bis 30.06.2025 befristeten Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 70 v.H. und den (befristeten) Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ und „Der Inhaber des Passes kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“. Ebenso war der Beschwerdeführer Inhaber eines bis 30.06.2025 befristeten Ausweises gemäß Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderungen).

Aufgrund des nahenden Ablaufes seines befristeten Behindertenpasses und seines befristeten Parkausweises gemäß § 29b StVO 1960 stellte der Beschwerdeführer im Wege seiner gesetzlichen Vertreterin am 28.03.2025 beim Sozialministeriumservice Anträge auf (Neu-)Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf (Neu-)Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), welcher entsprechend dem unterfertigten Antragsformular auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gilt.Aufgrund des nahenden Ablaufes seines befristeten Behindertenpasses und seines befristeten Parkausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO 1960 stellte der Beschwerdeführer im Wege seiner gesetzlichen Vertreterin am 28.03.2025 beim Sozialministeriumservice Anträge auf (Neu-)Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf (Neu-)Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), welcher entsprechend dem unterfertigten Antragsformular auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gilt.

Am 07.08.2025 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen bis 30.06.2033 befristeten Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von wiederum 70 v.H. Dieser Behindertenpass beinhaltet u.a. die Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“.

Hingegen wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 07.08.2025 den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in seinen Behindertenpass ab.

Gegen diese mit Bescheid vom 07.08.2025 ergangene Abweisung seines Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner gesetzlichen Vertretung fristgerecht die gegenständliche Beschwerde ein.

Der Beschwerdeführer leidet aktuell unter den folgenden objektivierten Funktionseinschränkungen:

1.       Globale Entwicklungsstörung bei Autismus-Spektrum-Störung, mit Defiziten in den kognitiven, sprachlichen, motorischen und sozio-emotionalen Fertigkeiten und einer eingeschränkten Kommunikationsfähigkeit unter mehrfachen Förder- und Therapiemaßnahmen.

Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer aktuell zumutbar.

Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die diesbezüglichen Befundungen und Beurteilungen in dem oben wiedergegebenen, seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Kinder- und Jugendheilkunde sowie Arztes für Allgemeinmedizin vom 27.06.2025 (samt der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 06.08.2025) der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum befristet vorgelegenen Behindertenpass und dem ebenfalls befristet vorgelegenen Parkausweis gemäß § 29b StVO 1960, zur gegenständlichen Antragstellung, zur Ausstellung eines abermals befristeten Behindertenpasses, zur Abweisung des verfahrensgegenständlichen Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass sowie zum Gegenstand der Beschwerde ergeben sich aus dem Akteninhalt bzw. aus dem unzweifelhaften Erklärungswert des Inhaltes der Beschwerde. Die Feststellungen zum befristet vorgelegenen Behindertenpass und dem ebenfalls befristet vorgelegenen Parkausweis gemäß Paragraph 29 b, StVO 1960, zur gegenständlichen Antragstellung, zur Ausstellung eines abermals befristeten Behindertenpasses, zur Abweisung des verfahrensgegenständlichen Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass sowie zum Gegenstand der Beschwerde ergeben sich aus dem Akteninhalt bzw. aus dem unzweifelhaften Erklärungswert des Inhaltes der Beschwerde.

Die Feststellungen zu den vorliegenden Funktionseinschränkungen und die Feststellung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die zur Abweisung der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ führt, gründen sich auf das von der belangten Behörde eingeholte, auf einer persönlichen Untersuchung basierende medizinische Sachverständigengutachten eines Facharztes für Kinder- und Jugendheilkunde sowie Arztes für Allgemeinmedizin vom 27.06.2025 (samt der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 06.08.2025). Unter Berücksichtigung sämtlicher vom Beschwerdeführer ins Verfahren eingebrachter medizinischer Unterlagen und nach einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers wurde von dem beigezogenen medizinischen Sachverständigen auf Grundlage der zu berücksichtigenden und unbestritten vorliegenden Funktionseinschränkungen festgestellt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für den Beschwerdeführer aktuell zumutbar ist.

Der im gegenständlichen Verfahren von der belangten Behörde beigezogene Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde sowie Arzt für Allgemeinmedizin gelangte unter den von ihm geprüften Gesichtspunkten zu dem Schluss, dass beim Beschwerdeführer keine Einschränkung der Mobilität besteht und ihm der sichere Transport, das Ein- und Aussteigen sowie das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke möglich sind. Trotz der Entwicklungsstörung und der Autismus-Spektrum-Störung ist eine Teilhabe am öffentlichen Leben möglich, sodass keine Einschränkung in Bezug auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel besteht. Auch eine erhebliche Einschränkung der Funktion des Immunsystems ist nicht dokumentiert.

Diese Ausführungen des medizinischen Sachverständigen sind nicht zu beanstanden. Die Schlussfolgerungen des medizinischen Sachverständigen finden auch Bestätigung in seinen Aufzeichnungen zur persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 25.06.2025 im Rahmen der (oben wiedergegebenen) Statuserhebung („Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: adipös Größe: cm Gewicht: 41,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: XXX Jahre alter Bub, Haut: bland, interne Untersuchung unauffällig, grobneurologisch unauffällig. Gesamtmobilität – Gangbild: Gangbild und Gesamtmobilität unauffällig, keine erheblichen Einschränkungen vorliegend. Grobmotorisch ungeschickt. Status Psychicus: M. ist ein auffälliger Bub, der kaum ein Wort spricht und wenn dann sehr undeutlich. Er zeigt autistische Verhaltensweisen und wirkt, als wäre er kognitiv leicht eingeschränkt. Er spielt für sich alleine, reagiert nicht auf Ansprache [auch nicht beim Vater] und zeigt mir einen sehr flüchtigen Blickkontakt.“). Diese Ausführungen des medizinischen Sachverständigen sind nicht zu beanstanden. Die Schlussfolgerungen des medizinischen Sachverständigen finden auch Bestätigung in seinen Aufzeichnungen zur persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 25.06.2025 im Rahmen der (oben wiedergegebenen) Statuserhebung („Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: adipös Größe: cm Gewicht: 41,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: römisch 30 Jahre alter Bub, Haut: bland, interne Untersuchung unauffällig, grobneurologisch unauffällig. Gesamtmobilität – Gangbild: Gangbild und Gesamtmobilität unauffällig, keine erheblichen Einschränkungen vorliegend. Grobmotorisch ungeschickt. Status Psychicus: M. ist ein auffälliger Bub, der kaum ein Wort spricht und wenn dann sehr undeutlich. Er zeigt autistische Verhaltensweisen und wirkt, als wäre er kognitiv leicht eingeschränkt. Er spielt für sich alleine, reagiert nicht auf Ansprache [auch nicht beim Vater] und zeigt mir einen sehr flüchtigen Blickkontakt.“).

Aus dem erhobenen Fachstatus ergibt sich, auch bestätigt durch die im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen, zwar eine beim Beschwerdeführer vorliegende Entwicklungsstörung sowie eine kognitive Einschränkung, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren, diese Einschränkungen konnten jedoch nicht in einem Ausmaß – im Sinne des Vorliegens erheblicher Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen nach dem Maßstab des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen – objektiviert werden.Aus dem erhobenen Fachstatus ergibt sich, auch bestätigt durch die im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen, zwar eine beim Beschwerdeführer vorliegende Entwicklungsstörung sowie eine kognitive Einschränkung, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren, diese Einschränkungen konnten jedoch nicht in einem Ausmaß – im Sinne des Vorliegens erheblicher Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen nach dem Maßstab des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen – objektiviert werden.

So sieht § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 in der Fassung des BGBl. II Nr. 263/2016, vor, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel insbesondere dann nicht zumutbar ist, wenn etwa erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder Funktionen vorliegen. In den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, wird dazu unter anderem – soweit im gegenständlichen Fall in Betracht kommend – ausgeführt, dass erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten sowie schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, umfassen.So sieht Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,, vor, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel insbesondere dann nicht zumutbar ist, wenn etwa erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder Funktionen vorliegen. In den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, wird dazu unter anderem – soweit im gegenständlichen Fall in Betracht kommend – ausgeführt, dass erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen im Hinblick auf eine Beurtei

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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