Entscheidungsdatum
23.03.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
,
L507 2306762-1/11E
L507 2306759-1/8E
L507 2306761-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johann Habersack über die Beschwerde der 1.) XXXX , geb. XXXX , der 2.) XXXX , geb. XXXX , und der 3.) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Türkei, alle vertreten durch Rechtsanwaltskanzlei Blum & Blum, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.12.2024, Zlen. XXXX , XXXX und XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.09.2025 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johann Habersack über die Beschwerde der 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , der 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , und der 3.) römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Türkei, alle vertreten durch Rechtsanwaltskanzlei Blum & Blum, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.12.2024, Zlen. römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.09.2025 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerinnen sind Staatsangehörige der Türkei und stellten am 03.10.2023 Anträge auf internationalen Schutz. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführerin.
Die Beschwerdeführerinnen wurden am 03.10.2023 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Dabei führte der Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass sie wegen der Politik aus der Türkei ausgereist sei. Sie seien Kurden und werde Gewalt gegen sie ausgeübt. Sie seien alle im Gefängnis gewesen, sogar ihre jüngste Tochter. Ihre Tochter sei damals zwölf Jahre alt gewesen und habe man ihr Elektroschocks verpasst. Die Polizei habe zu ihr gesagt, dass sie niemals Kinder bekommen könne. Es werde viel Gewalt ausgeübt, weil sie Kurden seien. Der türkische Staat sei ohne Grund gegen sie. Eines Tages habe sie die Tür aufgemacht und die Polizei habe sie gefragt, ob sie Kurdin sei. Sie habe bejaht und sei daraufhin für fünf Monate ins Gefängnis geworfen worden. Sie würden sie immer noch nicht in Ruhe lassen, weshalb sie keine andere Wahl gehabt hätten, als das Land zu verlassen. Sie hätten jeden Monat auch bei ihr nach ihrem Sohn, der in der Schweiz lebe, gefragt. Ihr Sohn sei ein Jahr im Gefängnis gewesen und danach in die Schweiz geflohen. Sie würden ihn immer noch einsperren wollen. Ihr Sohn sei so heftig verprügelt worden, dass er operiert werden habe müssen und jetzt nicht mehr gehen könne. Das habe die Polizei mit ihrem Sohn gemacht.
Die Zweitbeschwerdeführerin führte aus, dass sie wegen psychischer Gewalt geflohen seien. Es sei ihnen gedroht worden, dass sie nicht in Ruhe gelassen werden würden, egal wo sie seien. Sie hätten diese Drohungen erhalten, weil sie Kurden seien und wegen der Vergangenheit ihres Bruders. Sie hätten ihrem Bruder die Freiheit entziehen wollen wegen seiner kurdischen Meinungsäußerung. Sie hätten ihn niemals in Ruhe gelassen.
Die Drittbeschwerdeführerin gab an, dass sie in der Türkei von der Polizei nicht in Ruhe gelassen worden seien, weil ihr Bruder in der Schweiz lebe und dieser noch für dreißig Jahre eingesperrt werden solle. Sie seien immer befragt und nicht in Ruhe gelassen worden. Sie würden sie zwar nicht schlagen, würden aber Waffen in die Hand nehmen und sie bedrohen. Sie hätten ihr auch angedroht, dass sie und ihre Kinder nie in Ruhe gelassen werden würden, egal in welches Land sie flüchten würden. Ihr Bruder habe keine Straftat begangen und sich nur politisch für die Freiheitsrechte der Kurden eingesetzt. Er habe sich seine Meinungsfreiheit genommen. Das sei für Kurden nicht erlaubt und hätten sie 2023 immer noch keine Freiheitsrechte. Sie würden auch nicht in Ruhe gelassen, weil sie aus einer kurdischen Region stammen.
2. Am 31.07.2024 wurde die Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen und führte im Wesentlichen aus, dass sie in der Türkei verfolgt worden seien. Die Polizei sei täglich zuhause aufgetaucht und habe nach ihrem Sohn gefragt. Der Polizist habe ihnen eine Waffe mit der Absicht gezeigt, ihnen damit Angst zu machen, was ein Leben unter ständigem Druck gewesen sei. Der Polizist habe gesagt, dass man sie überall in der Türkei finden würde. Ihr Sohn XXXX werde auch von der Polizei verfolgt, weil er an einer Newroz-Feier teilgenommen und mitgesungen habe. Sie hätten unter diesem Druck nicht mehr leben können. Die Polizei habe auch gedroht, dass sie ihren Töchtern etwas antun werde und habe sie ihre Familie in Sicherheit bringen wollen. Sie sei grundlos fünf Monate in ein Gefängnis eingesperrt worden. Nach ihrer Haftentlassung habe sie aus Angst alle Unterlagen weggeschmissen. Eine Tochter und ein Sohn würden sich auch auf die Ausreise vorbereiten. Sie würden aufgrund der kurdischen Volksgruppe verfolgt werden.2. Am 31.07.2024 wurde die Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen und führte im Wesentlichen aus, dass sie in der Türkei verfolgt worden seien. Die Polizei sei täglich zuhause aufgetaucht und habe nach ihrem Sohn gefragt. Der Polizist habe ihnen eine Waffe mit der Absicht gezeigt, ihnen damit Angst zu machen, was ein Leben unter ständigem Druck gewesen sei. Der Polizist habe gesagt, dass man sie überall in der Türkei finden würde. Ihr Sohn römisch 40 werde auch von der Polizei verfolgt, weil er an einer Newroz-Feier teilgenommen und mitgesungen habe. Sie hätten unter diesem Druck nicht mehr leben können. Die Polizei habe auch gedroht, dass sie ihren Töchtern etwas antun werde und habe sie ihre Familie in Sicherheit bringen wollen. Sie sei grundlos fünf Monate in ein Gefängnis eingesperrt worden. Nach ihrer Haftentlassung habe sie aus Angst alle Unterlagen weggeschmissen. Eine Tochter und ein Sohn würden sich auch auf die Ausreise vorbereiten. Sie würden aufgrund der kurdischen Volksgruppe verfolgt werden.
Am 31.07.2024 wurde die Zweitbeschwerdeführerin vor dem BFA niederschriftlich einvernommen und brachte im Wesentlichen vor, dass ihr Bruder in der Türkei politisch verfolgt werde. Ihm seien schwere Straftaten vorgehalten worden und habe er deshalb aus der Türkei flüchten müssen. Nach seiner Flucht sei die restliche Familie von der Polizei schwer unter Druck gesetzt und verfolgt worden. Die Ausreise sei nicht ihre alleinige Entscheidung gewesen. Sie hätten sich als Familie für ihre Zukunft und Sicherheit entscheiden müssen. Sie sei davon überzeugt, dass sie keine sichere Zukunft mehr in der Türkei haben werde. Deshalb sie sie mit ihrer Mutter und ihrer Schwester aus der Türkei ausgereist.
Die Drittbeschwerdeführerin brachte am 31.07.2024 vor dem BFA im Wesentlichen vor, dass nach der Flucht ihres Bruders im Jahr 2014 die Polizei ständig bei ihnen zuhause aufgetaucht sei und nach dem Standort ihres Bruders gefragt habe. Die Polizei sei mit ihren Angaben nicht zufrieden gewesen und habe geglaubt, dass sie ihn in der Türkei versteckt hätten. Die Polizei habe zur Drittbeschwerdeführerin gesagt, dass sie sie finden würden, auch wenn sie heirate und an einem anderen Ort in der Türkei lebe. Sie würden sie und ihre Kinder – falls sie welche haben sollte – verfolgen. Die Polizei habe der Drittbeschwerdeführerin Waffen gezeigt und mit diesen gedroht. Sie vermute, dass ihr Handy abgehört worden sei. Sie sei auch verfolgt worden, indem sie am Strand von der Polizei nach ihrem Ausweis gefragt worden sei. Ihre Freundinnen seien nicht nach dem Ausweis gefragt worden, was sie komisch gefunden habe. Sie hätten ihre Handynummer und Personaldaten gehabt. Drei bis vier Mal sie die Polizei bei ihnen zuhause aufgetaucht und habe das Haus durchsucht. Die Polizei habe gesagt, dass sie die Drittbeschwerdeführerin solange verfolgen würden, bis sie den Standort ihres Bruders erfahren würden. Dabei trage die Polizei keine Verantwortung die im Zuge dieser Verfolgung entstehen könnte. Egal wo sie in der Türkei hingehen würde, stünden sie und ihre Kinder unter Beobachtung.
3. Mit Bescheiden des BFA vom 09.12.2024, wurden die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm
§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurden die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt II.). Aufenthaltsberechtigungen gemäß § 57 AsylG wurden nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurden gegen die Beschwerdeführerinnen Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß
§ 46 FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).3. Mit Bescheiden des BFA vom 09.12.2024, wurden die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurden die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Aufenthaltsberechtigungen gemäß Paragraph 57, AsylG wurden nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden gegen die Beschwerdeführerinnen Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß , Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Beweiswürdigend wurde vom BFA zusammenfassend ausgeführt, dass die Beschwerdeführerinnen keine gegen sie persönlich gerichteten Verfolgungshandlungen glaubhaft vorgebracht hätten. Weiters wurde festgestellt, dass den Beschwerdeführerinnen auch keine Gefahren drohen, die eine Gewährung subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Die Rückkehrentscheidung verletze nicht das Recht auf ein Privat- und Familienleben im Bundesgebiet und würden auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG nicht vorliegen.Beweiswürdigend wurde vom BFA zusammenfassend ausgeführt, dass die Beschwerdeführerinnen keine gegen sie persönlich gerichteten Verfolgungshandlungen glaubhaft vorgebracht hätten. Weiters wurde festgestellt, dass den Beschwerdeführerinnen auch keine Gefahren drohen, die eine Gewährung subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Die Rückkehrentscheidung verletze nicht das Recht auf ein Privat- und Familienleben im Bundesgebiet und würden auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG nicht vorliegen.
4. Die bekämpften Bescheide wurden den Beschwerdeführerinnen ordnungsgemäß am 20.12.2024 zugestellt, wogegen am 15.01.2025 fristgerecht Beschwerden erhoben wurden.
5. Am 25.09.2025 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Sache der Beschwerdeführerinnen eine öffentlich mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde den Beschwerdeführerinnen Gelegenheit gegeben, neuerlich ihre Ausreisemotivation umfassend darzulegen, und wurden sie zu ihren Lebensumständen in der Türkei und in Österreich befragt. Zudem wurde auf die aktuellen Länderberichte zur Türkei verwiesen und ihnen die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen eingeräumt.
Mit Schriftsatz vom 09.10.2025 wurde seitens der Vertretung der Beschwerdeführerinnen eine Stellungnahme abgegeben, worin insbesondere auf die weiterhin problematische Menschenrechtslage in der Türkei verwiesen wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zu den Beschwerdeführerinnen:
Die Beschwerdeführerinnen sind Staatsangehörige der Türkei und Angehörige der kurdischen Volksgruppe sowie der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführerin.
Die Erstbeschwerdeführerin wurde in der Stadt XXXX im Landkreis XXXX in der Provinz XXXX geboren. Im Alter von ca. dreizehn oder vierzehn Jahren übersiedelte die Erstbeschwerdeführerin nach XXXX , lebte ca. dreizehn Jahr dort und zog anschließend nach XXXX , wo sie bis zu ihrer Ausreise wohnhaft war.Die Erstbeschwerdeführerin wurde in der Stadt römisch 40 im Landkreis römisch 40 in der Provinz römisch 40 geboren. Im Alter von ca. dreizehn oder vierzehn Jahren übersiedelte die Erstbeschwerdeführerin nach römisch 40 , lebte ca. dreizehn Jahr dort und zog anschließend nach römisch 40 , wo sie bis zu ihrer Ausreise wohnhaft war.
Die Erstbeschwerdeführerin besuchte keine Schule und ist Analphabetin. Sie war verheiratet und entstammen dieser Ehe neun Kinder (fünf Töchter, vier Söhne). Der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin verstarb im Jahr 2017.
Bei der Erstbeschwerdeführerin wurden am 02.05.2024 Nierenzysten beidseits, eine Cholezystolithaisis (Gallensteine in der Gallenblase) sowie eine Pankreaslipomatose (Fetteinlagerungen in der Bauchspeicheldrüse) diagnostiziert.
Am 19.06.2024 wurden bei der Erstbeschwerdeführerin zudem eine Mischinkontinenz (ungewollter Urinverlust), Erythroplakie – Leukoplakie Vulva (Schleimhautveränderungen im Vulvabereich), Adipositas (starkes Übergewicht) und rezidivierende Kolpitis (wiederkehrende Scheidenentzündung) diagnostiziert.
Am 26.06.2024 wurde bei der Erstbeschwerdeführerin die Diagnose Dysplasiefreie Vulvaschleimhaut mit entzündetem Granulationsgewebe und reaktiver Epithelhyperplasie mit Hyperorthokeratose (passend zu klinischem Bild einer Leukoplakie) gestellt.
Die Erstbeschwerdeführerin wurde bzw. wird dahingehend medikamentös behandelt und unterzieht sich regelmäßig Kontrolluntersuchungen.
Die Zweitbeschwerdeführerin wurde in der Stadt XXXX in der gleichnamigen Provinz geboren und ist dort aufgewachsen. Sie hat zwölf Jahre lang die Schule besucht und sich anschließend um den in Folge eines Arbeitsunfalles gehbehinderten Vater gekümmert, welcher 2017 verstorben ist. Von ca. 2017 bis 2019 hat die Zweitbeschwerdeführerin eine Ausbildung zur Köchin absolviert.Die Zweitbeschwerdeführerin wurde in der Stadt römisch 40 in der gleichnamigen Provinz geboren und ist dort aufgewachsen. Sie hat zwölf Jahre lang die Schule besucht und sich anschließend um den in Folge eines Arbeitsunfalles gehbehinderten Vater gekümmert, welcher 2017 verstorben ist. Von ca. 2017 bis 2019 hat die Zweitbeschwerdeführerin eine Ausbildung zur Köchin absolviert.
Aufgrund von Gewichtsproblemen und damit zusammenhängenden psychischen Problemen hat die Zweitbeschwerdeführerin in der Türkei auch nach dem Tod ihres Vaters keine Beschäftigung angenommen. Die Zweitbeschwerdeführerin hat sich weder in der Türkei, noch in Österreich in psychologische oder psychiatrische Behandlung begeben.
Am 06.08.2025 hat sich die Zweitbeschwerdeführerin beim transkulturellen Therapiezentrum der Volkshilfe angemeldet. Bis dato ist keine Bestätigung eingelangt, dass die Zweitbeschwerdeführerin eine Psychotherapie oder sonstige Therapie begonnen hat.
Am 30.10.2025 hatte die Zweitbeschwerdeführerin einen Krankenhaustermin in der Abteilung „Diabetes Mellitus“. Ärztliche Befundberichte oder eine Besuchsbestätigung dazu wurden seitens der Zweitbeschwerdeführerin nicht vorgelegt.
Die Zweitbeschwerdeführerin plant eine medizinische Abklärung ihres Übergewichtes.
Die Drittbeschwerdeführerin wurde in der Stadt XXXX in der gleichnamigen Provinz geboren und ist dort aufgewachsen. Sie hat acht Jahre lang die Schule besucht und anschließend zwei Jahre lang in einer Masken- und Mundschutzfabrik gearbeitet. Anschließend war die Drittbeschwerdeführerin nicht mehr berufstätig und hat sich um den Haushalt gekümmert.Die Drittbeschwerdeführerin wurde in der Stadt römisch 40 in der gleichnamigen Provinz geboren und ist dort aufgewachsen. Sie hat acht Jahre lang die Schule besucht und anschließend zwei Jahre lang in einer Masken- und Mundschutzfabrik gearbeitet. Anschließend war die Drittbeschwerdeführerin nicht mehr berufstätig und hat sich um den Haushalt gekümmert.
Die Drittbeschwerdeführerin leidet an keinen lebensbedrohlichen schwerwiegenden Erkrankungen.
Die Beschwerdeführerinnen bewohnten in der Türkei mit weiteren Familienmitgliedern ein Eigentumshaus, welches aktuell leer steht. Die Erstbeschwerdeführerin besitzt noch ein weiteres Hau in der Türkei. Dieses wird von einem Sohn bzw. Bruder der Beschwerdeführerinnen namens XXXX bewohnt. Zudem befinden sich in diesem Haus zwei Geschäftslokale, welche vermietet sind. Die Beschwerdeführerinnen bewohnten in der Türkei mit weiteren Familienmitgliedern ein Eigentumshaus, welches aktuell leer steht. Die Erstbeschwerdeführerin besitzt noch ein weiteres Hau in der Türkei. Dieses wird von einem Sohn bzw. Bruder der Beschwerdeführerinnen namens römisch 40 bewohnt. Zudem befinden sich in diesem Haus zwei Geschäftslokale, welche vermietet sind.
Die Beschwerdeführerinnen finanzierten sich ihren Lebensunterhalt in der Türkei durch die teilweise Berufstätigkeit der Drittbeschwerdeführerin sowie die Pensionszahlungen an ihren Ehegatten bzw. Vater. Seit dem Tod es Ehegatten bzw. Vaters bezieht die Erstbeschwerdeführerin eine Witwenpension und auch die Zweit- bis Drittbeschwerdeführerin erhalten Hinterbliebenengeld, solange sie ledig sind. Zudem erhält die Erstbeschwerdeführerin Einnahmen aus den vermieteten Geschäftslokalen.
Ein Sohn der Erstbeschwerdeführerin bzw. Bruder der Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen namens XXXX wurde in der Türkei am XXXX 2014 vom
XXXX wegen der Begehung einer Straftat im Namen einer bewaffneten Organisation gemäß Artikel 220/6 und 314/3 iVm 314/2 tStGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von vier Jahren und einem Monat verurteilt. Um dieser Freiheitsstrafe zu entgehen reiste er am 04.03.2015 in die Schweiz, stellte dort am selben Tag einen Asylantrag und wurde in der Schweiz als Flüchtling anerkannt. Er verfügt in der Schweiz über den bis 03.03.2026 gültigen Aufenthaltstitel „Bewilligung B“ und ist schweizweit zur Erwerbstätigkeit berechtigt.Ein Sohn der Erstbeschwerdeführerin bzw. Bruder der Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen namens römisch 40 wurde in der Türkei am römisch 40 2014 vom , römisch 40 wegen der Begehung einer Straftat im Namen einer bewaffneten Organisation gemäß Artikel 220/6 und 314/3 in Verbindung mit 314/2 tStGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von vier Jahren und einem Monat verurteilt. Um dieser Freiheitsstrafe zu entgehen reiste er am 04.03.2015 in die Schweiz, stellte dort am selben Tag einen Asylantrag und wurde in der Schweiz als Flüchtling anerkannt. Er verfügt in der Schweiz über den bis 03.03.2026 gültigen Aufenthaltstitel „Bewilligung B“ und ist schweizweit zur Erwerbstätigkeit berechtigt.
Am 10.09.2023 haben die Beschwerdeführerinnen die Türkei legal verlassen und reisten im Oktober 2023 illegal im Bundesgebiet ein.
Die Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen haben in Österreich Deutschqualifizierungsmaßnahmen besucht. Die Zweitbeschwerdeführerin spricht bis auf wenige Worte die deutsche Sprache nicht. Die Drittbeschwerdeführerin ist der deutschen Sprache nicht mächtig. Die Erstbeschwerdeführerin hat keine Deutschqualifizierungsmaßnahmen besucht und spricht die deutsche Sprache nicht.
Die Beschwerdeführerinnen beziehen Leistungen aus der Grundversorgung für Asylwerber.
Die Beschwerdeführerinnen waren in Österreich bis dato nie legal erwerbstätig, haben keine Ausbildung absolviert und sind keine Mitglieder in einem Verein. Sie pflegen übliche soziale sowie freundschaftliche Kontakte und sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Die Zweitbeschwerdeführerin und die Drittbeschwerdeführerin sind arbeitsfähig. Die Erstbeschwerdeführerin ist aufgrund ihres Alters und ihres Gesundheitszustandes nicht arbeitsfähig.
In der Türkei leben ein Sohn und eine Tochter bzw. eine Schwester und ein Bruder der Beschwerdeführerinnen. Eine Tochter bzw. Schwester der Beschwerdeführerinnen lebt in Zypern. Zwei Töchter und zwei Söhne bzw. zwei Schwestern und zwei Brüder der Beschwerdeführerinnen leben in Deutschland.
In der Türkei leben auch zwei Schwestern und drei Brüder der Erstbeschwerdeführerin. Eine Schwester der Erstbeschwerdeführerin lebt in Frankreich. Die Erstbeschwerdeführerin steht mit ihren Geschwistern in der Türkei in Kontakt.
In Österreich leben keine Verwandten der Beschwerdeführerinnen.
1.2. Zum Vorbringen:
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerinnen in der Türkei vor ihrer Ausreise einer individuellen Verfolgung durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt waren oder sie im Falle einer Rückkehr in die Türkei einer solchen ausgesetzt wären.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerinnen im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer Verletzung ihrer durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte ausgesetzt sind oder dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerinnen im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer Verletzung ihrer durch Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechte ausgesetzt sind oder dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.
1.2. Zur Lage in der Türkei wird festgestellt:
Sicherheitslage
Aktuelle Situation angesichts der formalen Auflösung der PKK
Die offizielle Auflösung der PKK am 12.5.2025 ist ein wichtiger Schritt zur Beendigung des bewaffneten Konflikts. Die Waffenruhe, die im Zuge der Auflösung ausgerufen wurde, hat das Potenzial, die Sicherheitslage in der Türkei zu entspannen. Es bleibt jedoch ungewiss, ob alle PKK-nahen Gruppierungen die Entscheidung zur Auflösung mittragen, oder es dennoch zu gewaltsamen Zwischenfällen kommt. Die Erklärung vom 12.5.2025 betrifft zunächst nur die Kurdische Arbeiterpartei (PKK) sowie ihre militärischen Verbände. Die Schwesterparteien im Irak, Syrien und Iran sind hingegen nicht aufgelöst worden [Stand: Anfang Juli 2025] (FES 16.6.2025; vgl. DlF 13.5.2025).Die offizielle Auflösung der PKK am 12.5.2025 ist ein wichtiger Schritt zur Beendigung des bewaffneten Konflikts. Die Waffenruhe, die im Zuge der Auflösung ausgerufen wurde, hat das Potenzial, die Sicherheitslage in der Türkei zu entspannen. Es bleibt jedoch ungewiss, ob alle PKK-nahen Gruppierungen die Entscheidung zur Auflösung mittragen, oder es dennoch zu gewaltsamen Zwischenfällen kommt. Die Erklärung vom 12.5.2025 betrifft zunächst nur die Kurdische Arbeiterpartei (PKK) sowie ihre militärischen Verbände. Die Schwesterparteien im Irak, Syrien und Iran sind hingegen nicht aufgelöst worden [Stand: Anfang Juli 2025] (FES 16.6.2025; vergleiche DlF 13.5.2025).
Die Auflösung wird laut Quellen weitreichende politische und sicherheitspolitische Folgen für die Region haben, darunter auch für den benachbarten Irak und Syrien. Laut Quellen, die mit den Verhandlungen zwischen der PKK und der türkischen Regierung vertraut sind, gibt es noch einige ungelöste Fragen (Majalla 11.5.2025). - Die kurdische Region in Syrien (Rojava) bleibt beispielsweise ein zentraler Streitpunkt zwischen der türkischen Regierung einerseits und der PKK sowie der syrisch-kurdischen PYD (Partei der Demokratischen Union - Partiya Yekîtiya Demokrat) andererseits, denn die türkische Regierung hat die PYD, YPG (Volksverteidigungseinheiten - Yekîneyên Parastina Gel) und die SDF (Demokratischen Kräfte Syriens) stets als Ableger der PKK betrachtet. Die PKK wiederum sieht in Rojava ihr ideologisches und strategisches Projekt (BPB 16.6.2025). Offen bleiben [Stand: Anfang Juli 2025] das Wann und Wo sowie die Aufsicht der Übergabe der Waffen, die mögliche Rückkehr der PKK-Kämpfer und die Zukunft der Führungskader. So soll der türkische Geheimdienst M?T laut Berichten diese Waffenübergabe an Orten in der Türkei, aber auch in Syrien und de