TE Bvwg Erkenntnis 2026/3/24 W259 2317480-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.03.2026
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Entscheidungsdatum

24.03.2026

Norm

BDG 1979 §14
B-VG Art133 Abs4
  1. BDG 1979 § 14 heute
  2. BDG 1979 § 14 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. BDG 1979 § 14 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  4. BDG 1979 § 14 gültig von 18.06.2015 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  5. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2014 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  6. BDG 1979 § 14 gültig von 29.12.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  7. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2012 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  8. BDG 1979 § 14 gültig von 30.12.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  9. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2007 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
  10. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2007 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2006
  11. BDG 1979 § 14 gültig von 24.06.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
  12. BDG 1979 § 14 gültig von 10.08.2002 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  13. BDG 1979 § 14 gültig von 01.09.1998 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  14. BDG 1979 § 14 gültig von 01.08.1996 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  15. BDG 1979 § 14 gültig von 01.08.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 392/1996
  16. BDG 1979 § 14 gültig von 01.05.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  17. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 820/1995
  18. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  19. BDG 1979 § 14 gültig von 27.06.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1992
  20. BDG 1979 § 14 gültig von 01.09.1990 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1990
  21. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1984 bis 31.08.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 612/1983
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


,

W259 2317480-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike RUPRECHT als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald PILZ und die fachkundige Laienrichterin Hannelore HAINDL, MA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch XXXX , Rechtsanwalt in XXXX , gegen den Bescheid des XXXX vom XXXX 06.2025, Zl. XXXX , wegen § 14 BDG 1979 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und nichtöffentlichen Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike RUPRECHT als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald PILZ und die fachkundige Laienrichterin Hannelore HAINDL, MA als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , Rechtsanwalt in römisch 40 , gegen den Bescheid des römisch 40 vom römisch 40 06.2025, Zl. römisch 40 , wegen Paragraph 14, BDG 1979 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und nichtöffentlichen Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Nach Einholung eines medizinischen Gutachtens durch die BVAEB brachte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 16.05.2025 zusammengefasst vor, dass das Gutachten von XXXX vom 04.03.2025 im Rahmen seiner ausführlichen und schlüssigen Zusammenfassung ausführe, dass der Beschwerdeführer im Alltag nicht beeinträchtigt sei. Es bestehe einerseits ein leicht erhöhtes Risiko für das Auftreten eines Anfalls und andererseits seien weiterhin anfallsunterdrückende Medikamente einzunehmen. Diese könnten wieder potenziell psychotrope Nebenwirkungen haben, weshalb dem Betroffenen gegenüber ein Waffenverbot ausgesprochen worden sei. Die Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers sei allerdings keine von andauernder Natur, da stetig eine Besserung zu bemerken sei. Dies sei allein daraus ersichtlich, dass der Betroffene ursprünglich das Medikament XXXX in der Dosierung 1000 mg zweimal täglich einnahm, für 2 Wochen dann vormittags 750 mg und abends 1000 mg und sodann auf zweimal täglich 750 mg reduzieren habe können. Laut der behandelnden und im XXXX tätigen Ärztin XXXX würden voraussichtlich ab Herbst 2025 2 Mal 500 mg notwendig und im weiteren Zeitverlauf sodann lediglich 2 Mal 250 mg erforderlich sein. Es sei sohin in absehbarer Zeit mit einer signifikanten Reduktion der Einnahme von Medikamenten zu rechnen. Weiters erschließe es sich dem Betroffenen nicht, weshalb aufgrund eines leicht erhöhten Risikos eines Anfalls und der potentiellen psychotropen Wirkung das Waffenverbot gerechtfertigt werde. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Lenken eines KFZ nicht für den Betroffenen möglich sei, zumal ihm dies keinerlei Schwierigkeiten in seiner Freizeit bereite. In Zusammenschau der oben vorgebrachten Punkte würden die Voraussetzungen für eine amtswegige Ruhestandsversetzung gem § 14 BDG nicht vorliegen.1. Nach Einholung eines medizinischen Gutachtens durch die BVAEB brachte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 16.05.2025 zusammengefasst vor, dass das Gutachten von römisch 40 vom 04.03.2025 im Rahmen seiner ausführlichen und schlüssigen Zusammenfassung ausführe, dass der Beschwerdeführer im Alltag nicht beeinträchtigt sei. Es bestehe einerseits ein leicht erhöhtes Risiko für das Auftreten eines Anfalls und andererseits seien weiterhin anfallsunterdrückende Medikamente einzunehmen. Diese könnten wieder potenziell psychotrope Nebenwirkungen haben, weshalb dem Betroffenen gegenüber ein Waffenverbot ausgesprochen worden sei. Die Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers sei allerdings keine von andauernder Natur, da stetig eine Besserung zu bemerken sei. Dies sei allein daraus ersichtlich, dass der Betroffene ursprünglich das Medikament römisch 40 in der Dosierung 1000 mg zweimal täglich einnahm, für 2 Wochen dann vormittags 750 mg und abends 1000 mg und sodann auf zweimal täglich 750 mg reduzieren habe können. Laut der behandelnden und im römisch 40 tätigen Ärztin römisch 40 würden voraussichtlich ab Herbst 2025 2 Mal 500 mg notwendig und im weiteren Zeitverlauf sodann lediglich 2 Mal 250 mg erforderlich sein. Es sei sohin in absehbarer Zeit mit einer signifikanten Reduktion der Einnahme von Medikamenten zu rechnen. Weiters erschließe es sich dem Betroffenen nicht, weshalb aufgrund eines leicht erhöhten Risikos eines Anfalls und der potentiellen psychotropen Wirkung das Waffenverbot gerechtfertigt werde. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Lenken eines KFZ nicht für den Betroffenen möglich sei, zumal ihm dies keinerlei Schwierigkeiten in seiner Freizeit bereite. In Zusammenschau der oben vorgebrachten Punkte würden die Voraussetzungen für eine amtswegige Ruhestandsversetzung gem Paragraph 14, BDG nicht vorliegen.

2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des XXXX (in der Folge: „belangte Behörde“) vom XXXX 06.2025, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer gemäß § 14 Abs. 1, 2 und 4 BDG 1979 von Amts wegen in den Ruhestand versetzt. Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung der Aufgaben des Arbeitsplatzes und des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers aus, dass der Oberbegutachter folgendes Ergebnis zusammengefasst habe: 2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des römisch 40 (in der Folge: „belangte Behörde“) vom römisch 40 06.2025, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 14, Absatz eins, 2 und 4 BDG 1979 von Amts wegen in den Ruhestand versetzt. Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung der Aufgaben des Arbeitsplatzes und des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers aus, dass der Oberbegutachter folgendes Ergebnis zusammengefasst habe:

„Diagnose (nach Relevanz hinsichtlich Arbeitsfähigkeit): - XXXX „Diagnose (nach Relevanz hinsichtlich Arbeitsfähigkeit): - römisch 40

Begründung:

Ergebniszusammenfassung neuropsychiatrisches Gutachten XXXX 4.3.2025: 2017 war es bei dem Versicherten erstmals zu einem XXXX Anfall gekommen, ohne dass Auslöser zu erheben wären. Die Durchuntersuchung ergab durchgehend negative Befunde. Es erfolgte im weiteren Verlauf Einstellung auf XXXX , welches der Versicherte jedoch nur unregelmäßig einnahm (offensichtlich auf ärztliche Empfehlung), worauf es 2021 erneut zu einem XXXX Anfall gekommen ist. Daraufhin erfolgte einerseits zweimalige Durchführung einer stationären Video-Ableitung im XXXX , wo keine weiteren Kenntnisse gewonnen wurden, sowie die Einstellung auf XXXX , ursprünglich auf zweimal 1000 mg, zuletzt auf zweimal 750 mg. Darunter ist der Versicherte nun seit 2022 anfallsfrei. Seit dieser Zeit ist der Versicherte auch im Krankenstand, da ihm ein Dienst mit Waffe verwehrt wurde und auch sein Ansuchen um Versetzung in einen Bereich der kein Waffentragen voraussetzt, erfolglos war.Ergebniszusammenfassung neuropsychiatrisches Gutachten römisch 40 4.3.2025: 2017 war es bei dem Versicherten erstmals zu einem römisch 40 Anfall gekommen, ohne dass Auslöser zu erheben wären. Die Durchuntersuchung ergab durchgehend negative Befunde. Es erfolgte im weiteren Verlauf Einstellung auf römisch 40 , welches der Versicherte jedoch nur unregelmäßig einnahm (offensichtlich auf ärztliche Empfehlung), worauf es 2021 erneut zu einem römisch 40 Anfall gekommen ist. Daraufhin erfolgte einerseits zweimalige Durchführung einer stationären Video-Ableitung im römisch 40 , wo keine weiteren Kenntnisse gewonnen wurden, sowie die Einstellung auf römisch 40 , ursprünglich auf zweimal 1000 mg, zuletzt auf zweimal 750 mg. Darunter ist der Versicherte nun seit 2022 anfallsfrei. Seit dieser Zeit ist der Versicherte auch im Krankenstand, da ihm ein Dienst mit Waffe verwehrt wurde und auch sein Ansuchen um Versetzung in einen Bereich der kein Waffentragen voraussetzt, erfolglos war.

Der aktuelle klinisch neurologische Status ist unauffällig. Der aktuelle klinische Psychostatus ist unauffällig. Bei dem Versicherten besteht eine XXXX , mit insgesamt dreimal XXXX Anfällen. Der Versicherte ist im Alltag nicht beeinträchtigt. Es besteht jedoch einerseits ein leicht erhöhtes Risiko für das Auftreten von Anfällen und andererseits die Notwendigkeit längerfristig anfallsunterdrückende Medikation einzunehmen, die wiederum potentiell psychotrope Nebenwirkungen haben kann. Sowohl von Dienstgeberseite als auch von Seiten der behandelnden neurologischen Abteilung im XXXX wurde dem Versicherten daher ein dauerhaftes Waffenverbot ausgesprochen. Waffengebrauch ist nicht umzusetzen. Berufliches Lenken (welches die Tätigkeit definiert) eines KFZ scheidet aus. Nacht-/Schichtarbeit ist nicht umsetzbar. Kalkülrelevante Besserung ist neuropsychiatrisch nicht zu erwarten.“Der aktuelle klinisch neurologische Status ist unauffällig. Der aktuelle klinische Psychostatus ist unauffällig. Bei dem Versicherten besteht eine römisch 40 , mit insgesamt dreimal römisch 40 Anfällen. Der Versicherte ist im Alltag nicht beeinträchtigt. Es besteht jedoch einerseits ein leicht erhöhtes Risiko für das Auftreten von Anfällen und andererseits die Notwendigkeit längerfristig anfallsunterdrückende Medikation einzunehmen, die wiederum potentiell psychotrope Nebenwirkungen haben kann. Sowohl von Dienstgeberseite als auch von Seiten der behandelnden neurologischen Abteilung im römisch 40 wurde dem Versicherten daher ein dauerhaftes Waffenverbot ausgesprochen. Waffengebrauch ist nicht umzusetzen. Berufliches Lenken (welches die Tätigkeit definiert) eines KFZ scheidet aus. Nacht-/Schichtarbeit ist nicht umsetzbar. Kalkülrelevante Besserung ist neuropsychiatrisch nicht zu erwarten.“

Aus den Gutachten der BVAEB gehe hervor, dass beim Beschwerdeführer u.a. nachstehende Einschränkungen bestehen:

Auch sei den Gutachten der BVAEB zu entnehmen, dass immer noch ein leicht erhöhtes Risiko für das Auftreten von Anfällen bestehe. Des Weiteren könne die längerfristig notwendige anfallsunterdrückende Medikation zu psychotropen Nebenwirkungen führen. Es sei auch seitens der behandelnden neurologischen Abteilung im XXXX ein dezidiertes Waffenverbot ausgesprochen worden. Im Hinblick auf die bisherigen Krankheitsgeschehen und die vorstehenden Informationen, gelange die Dienstbehörde zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer dienstunfähig sei, d.h. infolge seiner gesundheitlichen Verfassung nicht in der Lage sei, seine dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen bzw. den Anforderungen an Exekutivbedienstete in Justizanstalten nicht mehr gerecht werde. Im Hinblick auf die bisherigen Krankengeschehen und die vorstehenden Informationen, sei nicht mit einer Kalkül-relevanten Besserung im Sinne der Wiedererlangung der Exekutivdienstfähigkeit zu rechnen. Da der Beschwerdeführer auf Dauer nicht mehr exekutivdienstfähig sei, scheide eine Zuweisung eines alternativen Arbeitsplatzes im Exekutivdienst aus. Auch sei den Gutachten der BVAEB zu entnehmen, dass immer noch ein leicht erhöhtes Risiko für das Auftreten von Anfällen bestehe. Des Weiteren könne die längerfristig notwendige anfallsunterdrückende Medikation zu psychotropen Nebenwirkungen führen. Es sei auch seitens der behandelnden neurologischen Abteilung im römisch 40 ein dezidiertes Waffenverbot ausgesprochen worden. Im Hinblick auf die bisherigen Krankheitsgeschehen und die vorstehenden Informationen, gelange die Dienstbehörde zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer dienstunfähig sei, d.h. infolge seiner gesundheitlichen Verfassung nicht in der Lage sei, seine dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen bzw. den Anforderungen an Exekutivbedienstete in Justizanstalten nicht mehr gerecht werde. Im Hinblick auf die bisherigen Krankengeschehen und die vorstehenden Informationen, sei nicht mit einer Kalkül-relevanten Besserung im Sinne der Wiedererlangung der Exekutivdienstfähigkeit zu rechnen. Da der Beschwerdeführer auf Dauer nicht mehr exekutivdienstfähig sei, scheide eine Zuweisung eines alternativen Arbeitsplatzes im Exekutivdienst aus.

3. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid nach Fristerstreckung durch die belangte Behörde Beschwerde. Darin wiederholte er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. Ergänzend führte er zusammengefasst aus, dass die von ihm dargelegte stetige Besserung seines Gesundheitszustandes keinen Eingang im angefochtenen Bescheid gefunden habe. Es sei in absehbarer Zeit mit einer weiteren signifikanten Reduktion der Einnahme von Medikamenten zu rechnen. Die damit im Zusammenhang stehende Besserung des Gesundheitszustandes und in weiterer Folge die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit werde vom angefochtenen Bescheid dennoch gänzlich ignoriert. Es sei für den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar, weshalb die belangte Behörde das Lenken eines PKW im Rahmen der Freizeit anders behandle als das Lenken eines PKW im Rahmen der Dienstverrichtung. Mit dieser sachlich nicht gerechtfertigten Differenzierung - da es sich um dieselbe Tätigkeit handle und kein Unterschied im Tatsächlichen vorliege - übe die belangte Behörde Willkür. Gleichermaßen sei das verhängte Waffenverbot nicht nachvollziehbar, da es lediglich auf einer Vermutung, dass eine Nebenwirkung eines Medikaments potentiell eintreten könne, fuße. Beweisergebnisse zum konkreten Eintritt der Nebenwirkungen beim Beschwerdeführer würden vollständig fehlen. XXXX führe einerseits aus, dass der Beschwerdeführer keine Beschwerden habe und seit 2022 anfallsfrei sei. Andererseits spreche er dem Beschwerdeführer seine Fähigkeit ab, einen PKW zu lenken und treffe - trotz der stetigen Besserung - keine Aussage darüber, ob sich der Gesundheitszustand in absehbarer Zeit bessere. Das Gutachten sei insofern widersprüchlich, als das trotz stetiger Besserung die Besserung dennoch durch XXXX verneint werde. Diese wesentliche Mangelhaftigkeit belaste den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit. Es sei gegenständlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Dienstfähigkeit binnen der kommenden 2 Jahre wieder erlangen werde.3. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid nach Fristerstreckung durch die belangte Behörde Beschwerde. Darin wiederholte er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. Ergänzend führte er zusammengefasst aus, dass die von ihm dargelegte stetige Besserung seines Gesundheitszustandes keinen Eingang im angefochtenen Bescheid gefunden habe. Es sei in absehbarer Zeit mit einer weiteren signifikanten Reduktion der Einnahme von Medikamenten zu rechnen. Die damit im Zusammenhang stehende Besserung des Gesundheitszustandes und in weiterer Folge die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit werde vom angefochtenen Bescheid dennoch gänzlich ignoriert. Es sei für den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar, weshalb die belangte Behörde das Lenken eines PKW im Rahmen der Freizeit anders behandle als das Lenken eines PKW im Rahmen der Dienstverrichtung. Mit dieser sachlich nicht gerechtfertigten Differenzierung - da es sich um dieselbe Tätigkeit handle und kein Unterschied im Tatsächlichen vorliege - übe die belangte Behörde Willkür. Gleichermaßen sei das verhängte Waffenverbot nicht nachvollziehbar, da es lediglich auf einer Vermutung, dass eine Nebenwirkung eines Medikaments potentiell eintreten könne, fuße. Beweisergebnisse zum konkreten Eintritt der Nebenwirkungen beim Beschwerdeführer würden vollständig fehlen. römisch 40 führe einerseits aus, dass der Beschwerdeführer keine Beschwerden habe und seit 2022 anfallsfrei sei. Andererseits spreche er dem Beschwerdeführer seine Fähigkeit ab, einen PKW zu lenken und treffe - trotz der stetigen Besserung - keine Aussage darüber, ob sich der Gesundheitszustand in absehbarer Zeit bessere. Das Gutachten sei insofern widersprüchlich, als das trotz stetiger Besserung die Besserung dennoch durch römisch 40 verneint werde. Diese wesentliche Mangelhaftigkeit belaste den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit. Es sei gegenständlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Dienstfähigkeit binnen der kommenden 2 Jahre wieder erlangen werde.

4. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 22.01.2026 eine mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer unter Anwesenheit seines Rechtsvertreters und eines informierten Vertreters der belangten Behörde umfassend befragt wurde. Zudem wurde der Gutachter XXXX als Sachverständiger einvernommen.4. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 22.01.2026 eine mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer unter Anwesenheit seines Rechtsvertreters und eines informierten Vertreters der belangten Behörde umfassend befragt wurde. Zudem wurde der Gutachter römisch 40 als Sachverständiger einvernommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Beschwerde der im Akt einliegenden Arbeitsplatzbeschreibung des Beschwerdeführers, den Stellungnahmen der belangten Behörde und des Beschwerdeführers sowie der medizinischen Gutachten und Unterlagen („Ergänzungsgutachten“ vom 12.03.2022 von XXXX , Nervenärztliches Sachverständigengutachten vom 28.03.2022 von XXXX , „Ergänzungsgutachten“ vom 14.06.2023 von XXXX , neurologisch-psychiatrisches Gutachten vom 26.08.2024 und Gutachtensergänzung vom 12.12.2024 von XXXX , Oberbegutachtung vom 28.08.2024 und 20.12.2024 durch XXXX , neurologisch-psychiatrisches Gutachten vom 04.03.2025 von XXXX , Oberbegutachtung vom 17.03.2025 durch XXXX ), der mündlichen Verhandlung (VHP), der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt und in den vorliegenden Gerichtsakt werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Beschwerde der im Akt einliegenden Arbeitsplatzbeschreibung des Beschwerdeführers, den Stellungnahmen der belangten Behörde und des Beschwerdeführers sowie der medizinischen Gutachten und Unterlagen („Ergänzungsgutachten“ vom 12.03.2022 von römisch 40 , Nervenärztliches Sachverständigengutachten vom 28.03.2022 von römisch 40 , „Ergänzungsgutachten“ vom 14.06.2023 von römisch 40 , neurologisch-psychiatrisches Gutachten vom 26.08.2024 und Gutachtensergänzung vom 12.12.2024 von römisch 40 , Oberbegutachtung vom 28.08.2024 und 20.12.2024 durch römisch 40 , neurologisch-psychiatrisches Gutachten vom 04.03.2025 von römisch 40 , Oberbegutachtung vom 17.03.2025 durch römisch 40 ), der mündlichen Verhandlung (VHP), der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt und in den vorliegenden Gerichtsakt werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer steht als Justizwachebeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Justizanstalt XXXX . Zuletzt war er mit dem Arbeitsplatz XXXX , betraut Dieser Arbeitsplatz ist der Verwendungsgruppe XXXX , Funktionsgruppe XXXX , zugeordnet. Er ist Exekutivbediensteter in einer Justizanstalt.Der Beschwerdeführer steht als Justizwachebeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Justizanstalt römisch 40 . Zuletzt war er mit dem Arbeitsplatz römisch 40 , betraut Dieser Arbeitsplatz ist der Verwendungsgruppe römisch 40 , Funktionsgruppe römisch 40 , zugeordnet. Er ist Exekutivbediensteter in einer Justizanstalt.

Er befindet sich seit XXXX 2022 im Krankenstand, wobei dieser Krankenstand von zwei Kuraufenthalten unterbrochen wurde. Er befindet sich seit römisch 40 2022 im Krankenstand, wobei dieser Krankenstand von zwei Kuraufenthalten unterbrochen wurde.

Der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers umfasst folgende Aufgaben:

„5. AUFGABEN DES ARBEITSPLATZES (nur stichwortige Angaben)

1.        ) Netzwerkwartung

2.       ) EDV-Geräte/Reparatur und Wartung

3.       ) Softwarebetreuung

4.       ) Vertretung im Bereich der Ausbildungsstelle (wie im Stellenmodell vorgesehen)

[…]

7. KATALOG der Tätigkeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsplatzes notwendig sind, verbunden mit einer Quantifizierung der für die einzelnen Tätigkeiten erforderlichen Belastung im Verhältnis zum Gesamtbelastungsausmaß (= 100)

TÄTIGKEITEN QUANTIFIZIERUNG

-        Wartung von Computernetzwerken in Kupfer- und Glasfibertechnologie entsprechend der einschlägigen Normen bzw. von sonstigen IT- Infrastruktureinrichtungen

-        Hardware-Reparaturen von EDV-Geräten im eigenen Wirkungsbereich

-        Wartung der Hardware

-        Reparatur von Systemkomponenten

-        Hardware-Installation

-        Software-Installationen

-        Geräteaufbereitung zur Entsorgung

-        Anlernen von Insassen und Motivation sowie psychologische Hilfestellung

-        Auswahl und Aufsicht über 6 bis 8 Insassen

-        Vermitteln und Vertiefen von neuesten Erkenntnissen in der EDV an die beschäftigten Insassen unter Gewährleistung der Datenschutzbestimmungen und Sicherheit der anstaltseigenen Daten

-        Festsetzen von Qualifizierungsmaßnahmen in Zusammenarbeit mit anderen Dienstleistungsinstitutionen (z.B. AMS, WIFI, BFI etc.)

-        Kontakt mit anderen Dienstleistungsinstitutionen (z.B. AMS, WIFI, BFI etc.)

-        Wartung und Pflege des Inventars

-        Visitieren der Insassen beim Verlassen des Schulungsraumes

[…]

11. ANFORDERUNGSPROFIL FÜR DEN ARBEITSPLATZINHABER

-        ausgezeichnete Sachkenntnis aller im Wirkungsbereich zur Anwendung kommender einschlägigen Gesetze, Vorschriften, Richtlinien und Bestimmungen (wie z.B. Arbeitnehmerschutzbestimmungen, Erlässe des BMJ etc.)

-        pädagogische Fähigkeiten im Umgang und der Anleitung von Insassen

-        Kenntnisse der Gefangenenstundenabrechnung

-        organisatorische Fähigkeiten

-        Genauigkeit

-        Selbstständigkeit“

Die belangte Behörde legte folgendes Anforderungsprofil von Exekutivbediensteten in einer Justizanstalt vor:

„Allgemeine physische und psychische Anforderungen, denen Exekutivbedienstete in Justizanstalten entsprechen müssen, um den Anforderungen für folgende Tätigkeiten zu genügen:

?        Dienst im Schicht- und Wechseldienst bei zeitweiser Beanspruchung während der Nachtstunden, und zwar mit unregelmäßigen und höchstens einigen Stunden umfassenden, häufig aber gekürzten Erholungsphasen.

?        Volle Funktionsfähigkeit aller Sinnesorgane zur Wahrnehmung physischer Gefahren, das heißt uneingeschränkter Gesichtssinn, Geruchssinn und Gehörsinn.

?        Körperliche Konstitution und Kondition, die längeres Stehen und Sitzen und jederzeit ohne Vorbereitung volle körperliche Einsatzfähigkeit erlaubt, uneingeschränkte Verfügung der physischen und psychischen Voraussetzungen zur Anwendung einsatzbezogener Kraft, und zwar mit und ohne Dienstwaffen.

?        Volle physische und psychische Verfügbarkeit der Voraussetzungen zum Führen und dem Einsatz der Dienstwaffen, das sind derzeit mindergefährliche Abwehrwaffen, Reizstoffsprühgerät, Handfeuerwaffe, Langwaffe und Elektroschockgerät.

?        Ohne Vorbereitungszeit (Aufwärmzeit) körperliche Fähigkeit zur Nacheile (Laufen, um einen Flüchtenden einzuholen).

?        Uneingeschränkte Fähigkeit, Entscheidungen unter Zeitdruck oder sonst unter situativ bedingtem Stress (Gefahrensituationen mit drohender Gewalt) zu treffen“

Der Gutachter, XXXX , hielt zuletzt in seiner Oberbegutachtung vom 17.03.2025 folgende Diagnose fest:Der Gutachter, römisch 40 , hielt zuletzt in seiner Oberbegutachtung vom 17.03.2025 folgende Diagnose fest:

„Diagnose (nach Relevanz hinsichtlich Arbeitsfähigkeit):

XXXX römisch 40

Leistungskalkül und medizinische Stellungnahme:

Begründung:

Ergebniszusammenfassung neuropsychiatrisches Gutachten XXXX 4.3.2025:Ergebniszusammenfassung neuropsychiatrisches Gutachten römisch 40 4.3.2025:

2017 war es bei dem Versicherten erstmals zu einem XXXX Anfall gekommen, ohne dass Auslöser zu erheben wären. Die Durchuntersuchung ergab durchgehend negative Befunde. Es erfolgte im weiteren Verlauf Einstellung auf XXXX , welches der Versicherte jedoch nur unregelmäßig einnahm (offensichtlich auf ärztliche Empfehlung), worauf es 2021 erneut zu einem XXXX Anfall gekommen ist. Daraufhin erfolgte einerseits zweimalige Durchführung einer stationären Video- Ableitung im XXXX , wo keine weiteren Kenntnisse gewonnen wurden, sowie die Einstellung auf XXXX , ursprünglich auf zweimal 1000 mg, zuletzt auf zweimal 750 mg. Darunter ist der Versicherte nun seit 2022 anfallsfrei. Seit dieser Zeit ist der Versicherte auch im Krankenstand, da ihm ein Dienst mit Waffe verwehrt wurde und auch seine Ansuchen um Versetzung in einen Bereich der kein Waffentragen voraussetzt, erfolglos war.2017 war es bei dem Versicherten erstmals zu einem römisch 40 Anfall gekommen, ohne dass Auslöser zu erheben wären. Die Durchuntersuchung ergab durchgehend negative Befunde. Es erfolgte im weiteren Verlauf Einstellung auf römisch 40 , welches der Versicherte jedoch nur unregelmäßig einnahm (offensichtlich auf ärztliche Empfehlung), worauf es 2021 erneut zu einem römisch 40 Anfall gekommen ist. Daraufhin erfolgte einerseits zweimalige Durchführung einer stationären Video- Ableitung im römisch 40 , wo keine weiteren Kenntnisse gewonnen wurden, sowie die Einstellung auf römisch 40 , ursprünglich auf zweimal 1000 mg, zuletzt auf zweimal 750 mg. Darunter ist der Versicherte nun seit 2022 anfallsfrei. Seit dieser Zeit ist der Versicherte auch im Krankenstand, da ihm ein Dienst mit Waffe verwehrt wurde und auch seine Ansuchen um Versetzung in einen Bereich der kein Waffentragen voraussetzt, erfolglos war.

Der aktuelle klinisch neurologische Status ist unauffällig. Der aktuelle klinische Psychostatus ist unauffällig. Bei dem Versicherten besteht eine XXXX , mit insgesamt dreimal XXXX Anfällen. Der Versicherte ist im Alltag nicht beeinträchtigt. Es besteht jedoch einerseits ein leicht erhöhtes Risiko für das Auftreten von Anfällen und andererseits die Notwendigkeit längerfristig anfallsunterdrückende Medikation einzunehmen, die wiederum potentiell psychotrope Nebenwirkungen haben kann. Sowohl von Dienstgeberseite als auch von Seiten der behandelnden neurologischen Abteilung im XXXX wurde dem Versicherten daher ein dezidiertes Waffenverbot ausgesprochen. Waffengebrauch ist nicht umzusetzen. Berufliches Lenken (welches die Tätigkeit definiert) eines KFZ scheidet aus. Nacht-/Schichtarbeit ist nicht umsetzbar. Kalkül-relevante Besserung ist neuropsychiatrisch nicht zu erwarten.“Der aktuelle klinisch neurologische Status ist unauffällig. Der aktuelle klinische Psychostatus ist unauffällig. Bei dem Versicherten besteht eine römisch 40 , mit insgesamt dreimal römisch 40 Anfällen. Der Versicherte ist im Alltag nicht beeinträchtigt. Es besteht jedoch einerseits ein leicht erhöhtes Risiko für das Auftreten von Anfällen und andererseits die Notwendigkeit längerfristig anfallsunterdrückende Medikation einzunehmen, die wiederum potentiell psychotrope Nebenwirkungen haben kann. Sowohl von Dienstgeberseite als auch von Seiten der behandelnden neurologischen Abteilung im römisch 40 wurde dem Versicherten daher ein dezidiertes Waffenverbot ausgesprochen. Waffengebrauch ist nicht umzusetzen. Berufliches Lenken (welches die Tätigkeit definiert) eines KFZ scheidet aus. Nacht-/Schichtarbeit ist nicht umsetzbar. Kalkül-relevante Besserung ist neuropsychiatrisch nicht zu erwarten.“

Im Rahmen seiner Beurteilung des Kalküls hielt der Gutachter, XXXX Folgendes fest:Im Rahmen seiner Beurteilung des Kalküls hielt der Gutachter, römisch 40 Folgendes fest:

„Arbeitshaltung (sitzend, gehend, stehend)

fachbezogen keine Einschränkungen

Körperliche Belastbarkeit (leicht, mittel, schwer)

fachbezogen keine Einschränkungen

Hebe- und Trageleistungen (leicht, mittel, schwer)

fachbezogen keine Einschränkungen

Zwangshaltung

fachbezogen keine Einschränkungen

Exposition (Nässe, Kälte, Hitze, Staub)

fachbezogen keine Einschränkungen

Arbeitsart (Feinarbeit, Grobarbeit, Fingerfertigkeit)

fachbezogen keine Einschränkungen

Arbeitstempo (Zeitdruck)

fachbezogen keine Einschränkungen

Psychische Belastbarkeit

fachbezogen keine Einschränkungen

Anpassungsfähigkeit und Flexibilität

(Fähigkeit, sich im Verhalten, Denken und Erleben wechselnden Arbeitssituationen anzupassen)

?

?

?

 

?

sehr gering

gering

durchschnittlich

gut

sehr gut

Planung und Strukturierung von Aufgaben

(Fähigkeit, im Arbeitsalltag anstehende Aufgaben sinnvoll zu planen, zu strukturieren und danach wie geplant durchzuführen)

?

?

?

 

?

sehr gering

gering

durchschnittlich

gut

sehr gut

Durchhaltefähigkeit

?

?

?

 

?

sehr gering

gering

durchschnittlich

gut

sehr gut

Führungsfähigkeit

?

?

?

 

?

sehr gering

gering

durchschnittlich

gut

sehr gut

(Fähigkeit, an einer beruflichen Aufgabe ausdauernd und in einer erwarteten Zeit zu arbeiten und dabei ein durchgehendes Leistungsniveau aufrechterhalten zu können)

Gruppenfähigkeit bzw. Teamfähigkeit

(Fähigkeit, sich in Gruppen einzufügen bzw. sich auf Gruppenarbeit einstellen zu können und konstruktiv in der Gruppe arbeiten zu können)

?

?

?

 

?

sehr gering

gering

durchschnittlich

gut

sehr gut

Geistiges Leistungsvermögen

unauffällig

Aufenthalt in (geschlossenen Räumen, im Freien, bei Lärm, höhenexponiert, allgemein exponiert)

keine Einschränkungen

Waffengebrauch (Hieb-, Stich- & Schusswaffen; Beurteilung optional bei entsprechenden Berufen)

nicht umzusetzen

Lenken eines KFZ

Unter Einhaltung der diesbezüglichen Regeln wir regelmäßige Einnahme der Medikation bei Anfallsfreiheit bewahren Bereich möglich dienstlich nicht umzusetzen

Nacht-/Schichtarbeit

nicht umsetzbar

Bildschirmarbeit

fachbezogen keine Einschränkungen

Kundenkontakt

fachbezogen keine Einschränkungen

Anmarschweg

fachbezogen keine Einschränkungen

Übliche Arbeitspausen ausreichend ?ja ? nein“

Der Gutachter, XXXX , hielt zu „VORAUSSICHTLICHE ENTWICKLUNG“ abschließend fest:Der Gutachter, römisch 40 , hielt zu „VORAUSSICHTLICHE ENTWICKLUNG“ abschließend fest:

„Besserung zu erwarten: nein

Nachuntersuchung empfohlen: nein“.

Der Beschwerdeführer kann aufgrund seines körperlichen und geistigen Gesundheitszustandes die Aufgaben seines ursprünglichen Arbeitsplatzes nicht erfüllen. Dem Beschwerdeführer kann im Wirkungsbereich seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden, dessen Aufgaben er erfüllen kann. Eine Besserung seines Gesundheitszustandes, der es ihm ermöglichen würde, die Aufgaben seines Arbeitsplatzes wieder zu erfüllen, ist nicht möglich.

Dem Beschwerdeführer ist die Ausübung der auf seinem Arbeitsplatz geforderten Tätigkeiten aufgrund seines Gesundheitszustandes auf Dauer nicht möglich und auf Dauer nicht zumutbar.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zum aufrechten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis des Beschwerdeführers, seines Stammarbeitsplatzes und zur Dauer des Krankenstandes ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt. In der mündlichen Verhandlung bestätigte die belangte Behörde und der Beschwerdeführer die Richtigkeit dieser Angaben (VHP, S. 3). 2.1. Die Feststellungen zum aufrechten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis des Beschwerdeführers, seines Stammarbeitsplatzes und zur Dauer des Krankenstandes ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt. In der mündlichen Verhandlung bestätigte die belangte Behörde und der Beschwerdeführer die Richtigkeit dieser Angaben (VHP, Sitzung 3).

Aus der im Verwaltungsakt aufliegenden und im Bescheid zitierten Arbeitsplatzbeschreibung des Beschwerdeführers sowie der im Akt vorliegenden „Allgemeinen physischen und psychischen Anforderungen, denen Exekutivbedienstete in Justizanstalten entsprechen müssen, um den Anforderungen für folgende Tätigkeiten zu genügen“ ergeben sich zweifelsfrei die festgestellten Aufgaben und Tätigkeiten des Beschwerdeführers im Rahmen seines Stammarbeitsplatzes. Der Inhalt der Arbeitsplatzbeschreibung wurde im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens auch nicht substantiiert bestritten (VHP, S. 3). Aus der im Verwaltungsakt aufliegenden und im Bescheid zitierten Arbeitsplatzbeschreibung des Beschwerdeführers sowie der im Akt vorliegenden „Allgemeinen physischen und psychischen Anforderungen, denen Exekutivbedienstete in Justizanstalten entsprechen müssen, um den Anforderungen für folgende Tätigkeiten zu genügen“ ergeben sich zweifelsfrei die festgestellten Aufgaben und Tätigkeiten des Beschwerdeführers im Rahmen seines Stammarbeitsplatzes. Der Inhalt der Arbeitsplatzbeschreibung wurde im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens auch nicht substantiiert bestritten (VHP, Sitzung 3).

2.2. Die festgestellte Diagnose ist der Stellungnahme im Rahmen der Oberbegutachtung zu entnehmen und stimmt mit den bisherigen Diagnosen, die im Rahmen der psychiatrisch neurologischen Begutachtungen, zuletzt am 04.03.2025, festgehalten wurden überein (vgl. auch nervenärztliches Sachverständigengutachten vom 28.03.2022 von XXXX ; neurologisch psychiatrisches Gutachten vom 26.08.2024 von XXXX ). Aus dem psychiatrisch-neurologischen Gutachten vom 04.03.2025 in Zusammenschau mit den Aussagen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung ergeben sich auch zweifelsfrei die Feststellungen über das aktuelle Leistungskalkül. 2.2. Die festgestellte Diagnose ist der Stellungnahme im Rahmen der Oberbegutachtung zu entnehmen und stimmt mit den bisherigen Diagnosen, die im Rahmen der psychiatrisch neurologischen Begutachtungen, zuletzt am 04.03.2025, festgehalten wurden überein vergleiche auch nervenärztliches Sachverständigengutachten vom 28.03.2022 von römisch 40 ; neurologisch psychiatrisches Gutachten vom 26.08.2024 von römisch 40 ). Aus dem psychiatrisch-neurologischen Gutachten vom 04.03.2025 in Zusammenschau mit den Aussagen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung ergeben sich auch zweifelsfrei die Feststellungen über das aktuelle Leistungskalkül.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung konnte XXXX nachvollziehbar darstellen, warum der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, ein Kraftfahrzeug im dienstlichen Zusammenhang zu lenken. Ist der im Gutachten vom 04.03.2025 angeführte Satz noch missverständlich formuliert, brachte der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar vor, dass der Satz heißen solle: „Unter Einhaltung der diesbezüglichen Regeln ist das Lenken im privaten Bereich möglich, dienstlich aber nicht umsetzbar.“ Dies erklärte XXXX in weiterer Folge damit, dass diese Beurteilung in Analogie mit dem Führerscheingesetz betreffend die Richtlinien für die Führerscheingruppen 1 und 2 erfolge. Die Gruppe 2 betreffe das berufliche Lenken von LKW und Bussen. Hier werde eine Anfallsfreiheit von zehn Jahren ohne Medikamente verlangt. Zwar gehe es im konkreten Fall nicht um das Lenken von LKW und Bussen, aber der Sinn dieser Bestimmung bestehe nicht in der technischen Anforderung des zu lenkenden Fahrzeuges, sondern es gehe um die erhöhte Verantwortung für die Beförderung von Dritten, seien das jetzt Kollegen oder Insassen (VHP, S. 7). Nachvollziehbar führte XXXX an, dass bei der Differenzierung zwischen dem privaten Gebrauch eines Fahrzeuges und des dienstlichen der Hintergrund der sei, dass Passagiere sich nicht aussuchen könnten, in welchen Bus sie einsteigen würden und auch Kollegen im beruflichen Umfeld könnten sich nicht aussuchen, mit wem sie im Auto sitzen würden. Anders sei es im privaten Umfeld. Hier könne man selbst entscheiden, ob man mit jemanden mitfahren wolle oder nicht. Das sei für ihn auch der Grund zu differenzieren und es komme seiner Ansicht nach nicht auf die potenzielle Größe oder die potenzielle Anzahl von Menschen an, die transportiert werden würden (VHP, S. 11 f). Es ist somit nachvollziehbar und schlüssig, dass der Sachverständige in seinem Gutachten die Fähigkeit Fahrzeuge im dienstlichen Zusammenhang zu lenken, verneinte.Im Rahmen der mündlichen Verhandlung konnte römisch 40 nachvollziehbar darstellen, warum der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, ein Kraftfahrzeug im dienstlichen Zusammenhang zu lenken. Ist der im Gutachten vom 04.03.2025 angeführte Satz noch missverständlich formuliert, brachte der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar vor, dass der Satz heißen solle: „Unter Einhaltung der diesbezüglichen Regeln ist das Lenken im privaten Bereich möglich, di

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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