Entscheidungsdatum
26.03.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
,
L503 2314315-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.04.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.11.2025, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.04.2025, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.11.2025, zu Recht erkannt:
A.)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B.)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“) – eigenen Angaben zufolge ein türkischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Kurden – stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 03.11.2023 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei seiner Erstbefragung am selben Tag gab der BF als Fluchtgrund an, dass er in der Türkei ständig ausgeschlossen und diskriminiert worden sei, da er Kurde und Alevit sei. Der BF sei auch mehrmals von der Polizei verhaftet und verhört worden.
2. Am 21.01.2025 wurde der BF durch das BFA im Beisein eines Dolmetschers für die kurdische Sprache niederschriftlich einvernommen.
Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der BF zusammengefasst an, dass die Mitglieder der Grauen Wölfe zu ihm gekommen seien, um ihn als Mitglied zu gewinnen. Der BF habe verneint, aber sie hätten ihn nicht in Ruhe gelassen und in weiterer Folge auch geschlagen. Der BF habe dann eine Anzeige erstattet, jedoch habe auch die Polizei für die Grauen Wölfe gearbeitet und dem BF geraten, das zu tun, was diese Gruppierung sage. Nach neun Monaten habe der BF die Situation psychisch nicht mehr ausgehalten und sei ausgereist. Ein weiterer Ausreisegrund sei, dass der BF den Wehrdienst noch nicht abgeleistet habe und dies auch nicht wolle. Kurden würden an der Grenze zu Syrien eingesetzt und wolle er keine Kurden töten oder selbst getötet werden.
3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 07.04.2025 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel besonderer Schutz wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt V.), sowie ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 07.04.2025 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel besonderer Schutz wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.), sowie ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).
Begründend führte das BFA – auf das Wesentliche zusammengefasst – aus, dass der BF nicht in der Lage gewesen sei, eine Verfolgung glaubhaft darzulegen. So habe er etwa den Vorfall mit den Grauen Wölfen in der Erstbefragung mit keinem einzigen Wort erwähnt. Darüber hinaus sei davon auszugehen, dass staatliche Behörden bzw. die Polizei bei einer Verfolgung durch Dritte schutzfähig und schutzwillig seien. Weiters gebe es weder eine systematische Diskriminierung von Minderheiten im Militär, noch die politische Intention, kurdisch-stämmige Wehrpflichtige gegen kurdische Kämpfer einzusetzen.
4. Mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 26.05.2025, eingelangt am selben Tag, erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 07.04.2025.
In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass die Länderberichte unvollständig seien und sich nicht ausreichend mit dem individuellen Vorbringen des BF befassen würden. Dem BF drohe jedenfalls aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit asylrelevante Verfolgung. Der türkische Staat schütze keine Kurden bei einer Verfolgung durch Private, er verfolge diese selbst. Auch Aleviten seien von systematischen Diskriminierungen im öffentlichen Bereich betroffen. Alevitische Kurden seien offiziellen und gesellschaftlichen Diskriminierungen bis hin zu Verfolgungshandlungen ausgesetzt. Der BF werde jedenfalls von nationalistischen Gruppierungen verfolgt und finde keinen angemessenen Schutz bei der Polizei.
Abschließend wurde unter anderem die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt.
5. Die Beschwerdevorlage langte am 13.06.2025 beim BVwG ein und wurde der Gerichtsabteilung L503 zugewiesen.
6. Am 24.11.2025 führte das BVwG in der Sache des BF unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die türkische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Im Zuge dessen wurde das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Türkei (Stand 06.08.2025) in das Verfahren eingebracht.
7. Am 05.12.2025 übermittelte der BF im Wege seiner Rechtsvertretung das Zeugnis über die bestandene Integrationsprüfung auf dem Niveau A2.
8. Am 28.01.2026 wurde dem BVwG ein Unterstützungsschreiben für den BF übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1.1. Zur Person des BF und seinem Aufenthalt in Österreich:
Der BF führt den im Spruch angeführten Namen und wurde am dort angegebenen Datum geboren. Die Identität des BF steht nicht zweifelsfrei fest. Er ist Staatsangehöriger der Türkei, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und bekennt sich zum alevitischen Glauben. Der BF spricht Türkisch und Kurdisch-Kurmanji.
Der BF wurde in der Provinz Bingöl geboren und ist dort auch aufgewachsen. Er hat in der Türkei Grund- und Mittelschule sowie das Gymnasium besucht. Im Anschluss daran absolvierte er eine Ausbildung zum Krankenpfleger, die er auch abschloss. Zudem begann der BF an der XXXX Universität ein Studium der Arbeitssicherheit und Arbeitsgesundheit. Der BF wurde in der Provinz Bingöl geboren und ist dort auch aufgewachsen. Er hat in der Türkei Grund- und Mittelschule sowie das Gymnasium besucht. Im Anschluss daran absolvierte er eine Ausbildung zum Krankenpfleger, die er auch abschloss. Zudem begann der BF an der römisch 40 Universität ein Studium der Arbeitssicherheit und Arbeitsgesundheit.
Den Wehrdienst hat der BF noch nicht abgeleistet.
In der Türkei leben noch die Eltern und die Schwester des BF sowie weitere Verwandte in gesicherten wirtschaftlichen Verhältnissen und besteht regelmäßiger telefonischer Kontakt zu den Eltern.
Der BF hat die Türkei legal, unter Verwendung seines Reisepasses, auf dem Luftweg nach Serbien verlassen und gelangte von dort über unbekannte Länder schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet, wo er am 03.11.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er hat die Integrationsprüfung auf dem Niveau A2 erfolgreich absolviert. In der Verhandlung konnten geringe Deutschkenntnisse festgestellt werden. Er verfügt für die Zeit vom 06.10.2025 bis 05.10.2026 über ein Beschäftigungsbewilligung für eine Ganztagesbeschäftigung für die berufliche Tätigkeit als Kebabkoch im Restaurant seines Cousins und übt diese Tätigkeit seit 06.10.2025 auch tatsächlich aus.
Der BF bezog in Österreich für rund eine Woche Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber.
Er lebt bei seinem Onkel väterlichseits, der ihn seit seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet finanziell unterstützte. Auch weitere Onkeln bzw. Verwandte des BF leben in Österreich.
Der BF hat in Österreich eine Partnerin, eine österreichische Staatsangehörige türkischer Herkunft, und verfügt über einen Freundeskreis.
Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zu den Fluchtgründen des BF und der Rückkehrsituation werden folgende Feststellungen getroffen:
Der BF hat die Türkei nicht aufgrund individueller Verfolgung durch staatliche Organe oder Dritte verlassen und ist auch bei einer Rückkehr dorthin nicht der Gefahr einer unmittelbaren persönlichen oder konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt.
Eine derartige Verfolgungs-, Bedrohungs- oder Gefährdungssituation besteht insbesondere auch nicht aufgrund der kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit bzw. der alevitischen Religionszugehörigkeit des BF. Wenngleich nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass der BF in Zusammenhang damit Beschimpfungen bzw. Anfeindungen und Diskriminierungen, insbesondere während seines Studiums, ausgesetzt war, kann nicht festgestellt werden, dass er darüber hinausgehend tatsächlich konkreten Gefährdungssituationen ausgesetzt war.
Ein (körperlicher) Angriff durch Mitglieder der Organisation „Die Grauen Wölfe“ auf die Person des BF bzw. eine Bedrohung des BF durch diese, um ihn dazu zu bewegen, sich ihnen anzuschließen, kann nicht festgestellt werden.
Ebenso wenig kann in dem Umstand, dass der BF als männlicher, türkischer Staatsangehöriger der allgemeinen Wehrpflicht in der Türkei unterliegt und diesen bei einer Rückkehr in die Türkei potentiell ableisten wird müssen, keine Verfolgung des BF, etwa aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder politischen Ansichten, erkannt werden.
Der BF ist bei einer Rückkehr in die Türkei auch nicht aus sonstigen individuellen Gründen oder aufgrund der allgemeinen Lage vor Ort einer maßgeblichen Gefährdung ausgesetzt und ist vom Vorhandensein einer hinreichenden Existenzgrundlage auszugehen.
1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF:
Zur Lage in der Türkei wird auf das aktuellste Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA zur Türkei vom 06.08.2025 verwiesen, in dem eine Vielzahl von Berichten diverser allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt wird. Die BF ist diesen Berichten nicht entgegengetreten und bestehen gegen ihre Heranziehung keine Bedenken.
Auf Basis des Länderinformationsblattes werden folgende allgemeine Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat getroffen:
Politische Lage
Die politische Lage in der Türkei war in den letzten Jahren geprägt von den Folgen des Putschversuchs vom 15.7.2016 und den daraufhin ausgerufenen Ausnahmezustand, von einem "Dauerwahlkampf" sowie vom Kampf gegen den Terrorismus. Aktuell steht die Regierung wegen der schwierigen wirtschaftlichen Lage und der hohen Anzahl von Flüchtlingen und Migranten unter Druck. Ein erheblicher Teil der Bevölkerung ist mit Präsident Erdo?an und der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung - Adalet ve Kalk?nma Partisi (AKP) unzufrieden und nach deren erneutem Sieg bei den Präsidentschafts- und Parlamentswahlen im Mai 2023 desillusioniert, was sich auch im Erfolg der CHP (Republikanische Volkspartei - Cumhuriyet Halk Partisi) bei den Lokalwahlen im März 2024 widerspiegelt. Ursache sind vor allem der durch die hohe Inflation verursachte Kaufkraftverlust, die zunehmende Verarmung von Teilen der Bevölkerung, Rückschritte in Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sowie die fortschreitende Untergrabung des Laizismus. Insbesondere junge Menschen sind frustriert. Die Gesellschaft ist maßgeblich aufgrund der von Präsident Erdo?an verfolgten spaltenden Identitätspolitik stark polarisiert (ÖB Ankara 4.2025, S. 4f.; vgl. Migrationsverket 9.4.2024, S. 8f.).Die politische Lage in der Türkei war in den letzten Jahren geprägt von den Folgen des Putschversuchs vom 15.7.2016 und den daraufhin ausgerufenen Ausnahmezustand, von einem "Dauerwahlkampf" sowie vom Kampf gegen den Terrorismus. Aktuell steht die Regierung wegen der schwierigen wirtschaftlichen Lage und der hohen Anzahl von Flüchtlingen und Migranten unter Druck. Ein erheblicher Teil der Bevölkerung ist mit Präsident Erdo?an und der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung - Adalet ve Kalk?nma Partisi (AKP) unzufrieden und nach deren erneutem Sieg bei den Präsidentschafts- und Parlamentswahlen im Mai 2023 desillusioniert, was sich auch im Erfolg der CHP (Republikanische Volkspartei - Cumhuriyet Halk Partisi) bei den Lokalwahlen im März 2024 widerspiegelt. Ursache sind vor allem der durch die hohe Inflation verursachte Kaufkraftverlust, die zunehmende Verarmung von Teilen der Bevölkerung, Rückschritte in Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sowie die fortschreitende Untergrabung des Laizismus. Insbesondere junge Menschen sind frustriert. Die Gesellschaft ist maßgeblich aufgrund der von Präsident Erdo?an verfolgten spaltenden Identitätspolitik stark polarisiert (ÖB Ankara 4.2025, Sitzung 4f.; vergleiche Migrationsverket 9.4.2024, Sitzung 8f.).
[…]
Die türkische Gesellschaft ist nach wie vor entlang ethnischer, politischer und religiöser Bruchlinien tief gespalten. Während die Kurdenfrage eine der Spaltungslinien ist (Kurden gegen Türken), sind die Türken auch politisch (konservative Nationalisten gegen Modernisten) und religiös (sunnitische Islamisten gegen Säkularisten) gespalten. In den letzten Jahren hat der spaltende Diskurs der politischen Elite zu einer weiteren Trennung und tiefen Polarisierung zwischen dem Lager der Erdo?an-Befürworter und seinen Gegnern beigetragen (BS 19.3.2024, S. 18). Das hat auch mit der Politik zu tun, die sich auf sogenannte Identitäten festlegt. Nationalistische Politiker, beispielsweise, propagieren ein "stolzes Türkentum". Islamischen Wertvorstellungen wird zusehends mehr Gewicht verliehen. Kurden, deren Kultur und Sprache Jahrzehnte lang unterdrückt wurden, kämpfen um ihr Dasein (WZ 7.5.2023). Angesichts des Ausganges der Wahlen im Frühjahr 2023 stellte das Europäische Parlament (EP) überdies hinsichtlich der gesellschaftspolitischen Verfasstheit des Landes fest, dass nicht nur "rechtsextreme islamistische Parteien als Teil der Regierungskoalition ins Parlament eingezogen sind", sondern das EP war "besorgt über das zunehmende Gewicht der islamistischen Agenda bei der Gesetzgebung und in vielen Bereichen der öffentlichen Verwaltung, unter anderem durch den wachsenden Einfluss des Präsidiums für Religionsangelegenheiten (Diyanet) im Bildungssystem" und "über den zunehmenden Druck der Regierungsstellen sowie islamistischer und ultranationalistischer Gruppen auf den türkischen Kultursektor" (EP 13.9.2023, Pt. 17).Die türkische Gesellschaft ist nach wie vor entlang ethnischer, politischer und religiöser Bruchlinien tief gespalten. Während die Kurdenfrage eine der Spaltungslinien ist (Kurden gegen Türken), sind die Türken auch politisch (konservative Nationalisten gegen Modernisten) und religiös (sunnitische Islamisten gegen Säkularisten) gespalten. In den letzten Jahren hat der spaltende Diskurs der politischen Elite zu einer weiteren Trennung und tiefen Polarisierung zwischen dem Lager der Erdo?an-Befürworter und seinen Gegnern beigetragen (BS 19.3.2024, Sitzung 18). Das hat auch mit der Politik zu tun, die sich auf sogenannte Identitäten festlegt. Nationalistische Politiker, beispielsweise, propagieren ein "stolzes Türkentum". Islamischen Wertvorstellungen wird zusehends mehr Gewicht verliehen. Kurden, deren Kultur und Sprache Jahrzehnte lang unterdrückt wurden, kämpfen um ihr Dasein (WZ 7.5.2023). Angesichts des Ausganges der Wahlen im Frühjahr 2023 stellte das Europäische Parlament (EP) überdies hinsichtlich der gesellschaftspolitischen Verfasstheit des Landes fest, dass nicht nur "rechtsextreme islamistische Parteien als Teil der Regierungskoalition ins Parlament eingezogen sind", sondern das EP war "besorgt über das zunehmende Gewicht der islamistischen Agenda bei der Gesetzgebung und in vielen Bereichen der öffentlichen Verwaltung, unter anderem durch den wachsenden Einfluss des Präsidiums für Religionsangelegenheiten (Diyanet) im Bildungssystem" und "über den zunehmenden Druck der Regierungsstellen sowie islamistischer und ultranationalistischer Gruppen auf den türkischen Kultursektor" (EP 13.9.2023, Pt. 17).
Machtfülle des Staatspräsidenten
Die exekutive Gewalt ist beim Präsidenten konzentriert. Dieser verfügt überdies über umfangreiche legislative Kompetenzen und weitgehenden Zugriff auf die Justizbehörden (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 7; vgl. EC 30.10.2024, S. 19f.). Die gesetzgebende Funktion des Parlaments wird durch die häufige Anwendung von Präsidialdekreten und Präsidialentscheidungen eingeschränkt. So hat auch die politische Opposition nur sehr begrenzte Möglichkeiten die Tagesordnung der Parlamentsdebatten zu beeinflussen. Das Fehlen einer wirksamen gegenseitigen Kontrolle und die Unfähigkeit des Parlaments, das Amt des Präsidenten wirksam zu überwachen, führen dazu, dass dessen politische Rechenschaft auf die Zeit der Wahlen beschränkt ist. Die öffentliche Verwaltung, die Gerichte und die Sicherheitskräfte stehen unter dem starken Einfluss der Exekutive. Die Präsidentschaft übt direkte Autorität über alle wichtigen Institutionen und Regulierungsbehörden aus (EC 30.10.2024, S. 19f.; vgl. EP 19.5.2021, S. 20/ Pt. 55).Die exekutive Gewalt ist beim Präsidenten konzentriert. Dieser verfügt überdies über umfangreiche legislative Kompetenzen und weitgehenden Zugriff auf die Justizbehörden (ÖB Ankara 28.12.2023, Sitzung 7; vergleiche EC 30.10.2024, Sitzung 19f.). Die gesetzgebende Funktion des Parlaments wird durch die häufige Anwendung von Präsidialdekreten und Präsidialentscheidungen eingeschränkt. So hat auch die politische Opposition nur sehr begrenzte Möglichkeiten die Tagesordnung der Parlamentsdebatten zu beeinflussen. Das Fehlen einer wirksamen gegenseitigen Kontrolle und die Unfähigkeit des Parlaments, das Amt des Präsidenten wirksam zu überwachen, führen dazu, dass dessen politische Rechenschaft auf die Zeit der Wahlen beschränkt ist. Die öffentliche Verwaltung, die Gerichte und die Sicherheitskräfte stehen unter dem starken Einfluss der Exekutive. Die Präsidentschaft übt direkte Autorität über alle wichtigen Institutionen und Regulierungsbehörden aus (EC 30.10.2024, Sitzung 19f.; vergleiche EP 19.5.2021, Sitzung 20/ Pt. 55).
Präsidentendekrete unterliegen grundsätzlich keiner parlamentarischen Überprüfung und können nur noch vom Verfassungsgericht aufgehoben werden (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 7) und zwar nur durch eine Klage von einer Gruppe von Abgeordneten, die ein Fünftel der Parlamentssitze repräsentieren, aktuell etwa von einer der beiden größten Parlamentsfraktionen (SWP 1.4.2021, S. 9). Die Mitglieder des Parlaments können nur schriftliche Anfragen an den Vizepräsidenten und die Minister richten und sind gesetzlich nicht befugt, den Präsidenten offiziell zu befragen. Ordentliche Präsidialdekrete unterliegen nicht der parlamentarischen Kontrolle (EC 30.10.2024, S. 19). Die im Rahmen des Ausnahmezustands erlassenen Dekrete des Präsidenten jedoch müssen dem Parlament zur Genehmigung vorgelegt werden (EC 8.11.2023, S. 19).Präsidentendekrete unterliegen grundsätzlich keiner parlamentarischen Überprüfung und können nur noch vom Verfassungsgericht aufgehoben werden (ÖB Ankara 28.12.2023, Sitzung 7) und zwar nur durch eine Klage von einer Gruppe von Abgeordneten, die ein Fünftel der Parlamentssitze repräsentieren, aktuell etwa von einer der beiden größten Parlamentsfraktionen (SWP 1.4.2021, Sitzung 9). Die Mitglieder des Parlaments können nur schriftliche Anfragen an den Vizepräsidenten und die Minister richten und sind gesetzlich nicht befugt, den Präsidenten offiziell zu befragen. Ordentliche Präsidialdekrete unterliegen nicht der parlamentarischen Kontrolle (EC 30.10.2024, Sitzung 19). Die im Rahmen des Ausnahmezustands erlassenen Dekrete des Präsidenten jedoch müssen dem Parlament zur Genehmigung vorgelegt werden (EC 8.11.2023, Sitzung 19).
Die Konzentration der Exekutivgewalt in einer Person bedeutet, dass der Präsident gleichzeitig die Befugnisse des Premierministers und des Ministerrats übernimmt, die beide durch das neue System abgeschafft wurden (Art. 8). Die Minister werden nun nicht mehr aus den Reihen der Parlamentarier, sondern von außen gewählt; sie werden vom Präsidenten ohne Beteiligung des Parlaments ernannt und entlassen und damit auf den Status eines politischen Staatsbeamten reduziert (SWP 1.4.2021, S. 9). Unter dem Präsidialsystem sind viele Regulierungsbehörden und die Zentralbank direkt mit dem Präsidentenamt verbunden, wodurch deren Unabhängigkeit untergraben wird (EC 12.10.2022, S. 14). Mehrere Schlüsselinstitutionen, wie der Generalstab der Armee, der Nationale Nachrichtendienst, der Nationale Sicherheitsrat und der "Souveräne Wohlfahrtsfonds", sind dem Büro des Präsidenten angegliedert worden (EC 29.5.2019, S. 14). Auch die Zentralbank steht weiterhin unter merkbaren politischen Druck und es mangelt ihr an Unabhängigkeit (EC 8.11.2023, S. 10f., 65).Die Konzentration der Exekutivgewalt in einer Person bedeutet, dass der Präsident gleichzeitig die Befugnisse des Premierministers und des Ministerrats übernimmt, die beide durch das neue System abgeschafft wurden (Artikel 8,). Die Minister werden nun nicht mehr aus den Reihen der Parlamentarier, sondern von außen gewählt; sie werden vom Präsidenten ohne Beteiligung des Parlaments ernannt und entlassen und damit auf den Status eines politischen Staatsbeamten reduziert (SWP 1.4.2021, Sitzung 9). Unter dem Präsidialsystem sind viele Regulierungsbehörden und die Zentralbank direkt mit dem Präsidentenamt verbunden, wodurch deren Unabhängigkeit untergraben wird (EC 12.10.2022, Sitzung 14). Mehrere Schlüsselinstitutionen, wie der Generalstab der Armee, der Nationale Nachrichtendienst, der Nationale Sicherheitsrat und der "Souveräne Wohlfahrtsfonds", sind dem Büro des Präsidenten angegliedert worden (EC 29.5.2019, Sitzung 14). Auch die Zentralbank steht weiterhin unter merkbaren politischen Druck und es mangelt ihr an Unabhängigkeit (EC 8.11.2023, Sitzung 10f., 65).
Der Präsident hat die Befugnis hochrangige Regierungsbeamte zu ernennen und zu entlassen, die nationale Sicherheitspolitik festzulegen und die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen zu ergreifen, den Ausnahmezustand auszurufen; Präsidentendekrete zu Exekutivangelegenheiten außerhalb des Gesetzes zu erlassen, das Parlament indirekt aufzulösen, indem er Parlaments- und Präsidentschaftswahlen ausruft, das Regierungsbudget zu erstellen und vier von 13 Mitgliedern des Rates der Richter und Staatsanwälte sowie zwölf von 15 Richtern des Verfassungsgerichtshofes zu ernennen. Wenn drei Fünftel des Parlamentes zustimmen, kann dieses eine parlamentarische Untersuchung mutmaßlicher strafrechtlicher Handlungen des Präsidenten, der Vizepräsidenten und der Minister im Zusammenhang mit ihren Aufgaben einleiten. Der Präsident darf keine Dekrete in Bereichen erlassen, die durch die Verfassung der Legislative vorbehalten sind. Der Präsident hat jedoch das Recht, gegen jedes Gesetz ein Veto einzulegen, obgleich das Parlament mit absoluter Mehrheit ein solches Veto außer Kraft setzen kann, während das Parlament nur beim Verfassungsgericht die Nichtigkeitserklärung von Präsidentendekreten beantragen kann (EC 29.5.2019, S. 14).Der Präsident hat die Befugnis hochrangige Regierungsbeamte zu ernennen und zu entlassen, die nationale Sicherheitspolitik festzulegen und die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen zu ergreifen, den Ausnahmezustand auszurufen; Präsidentendekrete zu Exekutivangelegenheiten außerhalb des Gesetzes zu erlassen, das Parlament indirekt aufzulösen, indem er Parlaments- und Präsidentschaftswahlen ausruft, das Regierungsbudget zu erstellen und vier von 13 Mitgliedern des Rates der Richter und Staatsanwälte sowie zwölf von 15 Richtern des Verfassungsgerichtshofes zu ernennen. Wenn drei Fünftel des Parlamentes zustimmen, kann dieses eine parlamentarische Untersuchung mutmaßlicher strafrechtlicher Handlungen des Präsidenten, der Vizepräsiden